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BG.2022.7

Bundesstrafgericht · 2022-02-23 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Frühmorgens am 31. Oktober 2021 kam es im Kanton Bern zwischen Z./BE und Y./BE zu einer Verfolgungsfahrt zwischen der Polizei und einem Fahr- zeug, dessen Lenker sich einer Anhaltung durch Flucht entzog. In Y./BE kam es zu einem Verkehrsunfall des Fluchtfahrzeugs, wobei der Fahrer zu Tode kam und die vier anderen Insassen A., B., C. und D. teilweise schwer verletzt wurden. Die im Kofferraum und in der Fahrgastkabine vorgefundenen Ge- genstände liessen vermuten, dass es sich dabei um mögliches Diebesgut handeln könnte. Erste Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass die Vorge- nannten für drei in der Nacht zuvor in X./AG verübte Einschleich- bzw. Ein- bruchdiebstähle sowie für den anschliessenden Diebstahl des Fluchtwagens verantwortlich sein könnten (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom

2. November 2021; Akten STA 1 ST.2021.8211, Faszikel 27). Auf entspre- chendes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach- folgend «GStA BE»; act. 3.1) übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 4. November 2021 das gegen die vier Vorgenannten wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls geführte Strafverfahren. Dabei hielt sie fest, die vorläufige Weiterführung des Verfahrens stehe unter dem Vor- behalt, dass bei neuen Erkenntnissen bzw. nach Abschluss des Ermittlungs- verfahrens die definitive Zuständigkeit überprüft werde (act. 3.2).

B. In der Folge konnten die vier Beschuldigten aufgrund von DNA-Hits oder Zu- ordnung von aufgefundenem Deliktsgut in diversen Kantonen als Tatver- dächtige zu einer Reihe von weiteren Delikten ermittelt werden (eine kom- plette, durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstellte Übersicht fin- det sich u.a. in act. 3.6, S. 2 f.):

Datum/Uhrzeit Ort Delikt Beschuldigte 20.09.2021 W./BE Drohung und Beschimp- fung D. 22.09.2021 V./BE Versuchter Diebstahl aus einem unverschlossenen Lieferwagen A. 25.09.2021 U./BE Diebstahl eines Mobiltele- fons A., B., C., D. 25.09.2021 ZZ./SG Drei Einschleich- und Einbruchdiebstähle B., E. und unbekannte Täterschaft 04.10.2021 U./BE Einbruchdiebstahl in einen Wohnwagen B. 09.10.2021 YY./BE Diebstahl B., F.

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28./29.10.2021 XX./SO Diebstahl aus Personenwa- gen B., D. 30./31.10.2021 X./AG Mehrfacher Diebstahl und Hausfriedensbruch A., B., C., D. 31.10.2021 WW./AG Diebstahl aus Personenwa- gen D.

C. Die in ZZ./SG verübten Delikte betreffend ersuchte das Untersuchungsamt Altstätten die GStA BE mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 um Über- nahme des gegen B. und E. geführten Verfahrens (act. 3.3). Die GStA BE akzeptierte die Zuständigkeit betreffend E., teilte hinsichtlich B. jedoch mit, das entsprechende Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgetreten worden. Im Kanton Bern sei gegen B. kein Verfahren hängig (act. 3.4).

D. Nachdem bezüglich der D. zur Last gelegten Drohung und Beschimpfung die GStA BE am 29. Dezember 2021 die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Übernahme des Verfahrens ersucht hatte (act. 3.5), richtete diese am

14. Januar 2022 ihrerseits ein Ersuchen an die GStA BE um Übernahme al- ler vorstehend (siehe lit. B) erwähnten Delikte (act. 3.6).

E. Nachdem die GStA BE dieses Ersuchen am 17. Januar 2022 abschlägig be- antwortet hatte (act. 3.7), ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 25. Januar 2022 um Übernahme einer Reihe von B. zur Last ge- legten Delikte (act. 3.8).

F. Daraufhin gelangte am 31. Januar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die GStA BE, ersuchte diese um nochmalige Prüfung der Zuständigkeitsfrage und um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens (act. 3.9). Die GStA BE lehnte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 auch diese Anfrage ab (act. 3.10).

G. Daraufhin gelangte am 8. Februar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten (A., B., C. und D.) zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom

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14. Februar 2022 beantragt die GStA BE, auf das Gesuch des Kantons Aar- gau sei nicht einzutreten, eventualiter sei dessen Antrag abzuweisen (act. 3). Ein Doppel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 15. Februar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Februar 2021 E. 1.2; BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 1.2; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 E. 4.1; BG.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 1.3.1; BG.2015.19 vom 17. Juni 2015; BG.2015.16 vom 15. April 2015 E. 1.3.1; alle

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m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

E. 1.2.2 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; BG.2020.57 vom

E. 1.3 Was Form und Substantiierung des vorliegenden Gesuchs angeht, so fällt zunächst auf, dass die in den Kantonen Bern, St. Gallen, Solothurn und Aar- gau begangenen Diebstähle zumindest teilweise mehreren Beschuldigten vorgeworfen werden. Warum der Gesuchsteller den Meinungsaustausch le- diglich mit dem Gesuchsgegner durchgeführt hat, ist nicht klar. Unklar ist auch, warum er in act. 1, S. 2 lediglich die im Oktober 2021 begangenen Diebstähle als bandenmässig bezeichnet, nicht aber jene vom September 2021 im Kanton St. Gallen, obwohl er auf der Folgeseite (act. 1, S. 3) dann bemerkt, der im Kanton St. Gallen begangene bandenmässige Diebstahl sei klar vor jenen im Kanton Aargau erfolgt. Ferner ist zu bemerken, dass der am 25. September 2021 in U./BE verübte Diebstahl eines Mobiltelefons in der chronologischen Übersicht im Gesuch keine Erwähnung findet (act. 1, S. 2). Zudem ereigneten sich die in ZZ./SG verübten Delikte zeitlich vor dem in YY./BE verübten Diebstahl (act. 1, S. 2). Wie vorhin erwähnt geht der Ge- suchsteller in seinem Gesuch offenbar davon aus, dass einige der erwähn- ten Diebstahlsdelikte bandenmässig begangen worden seien, woraus er

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schliesslich einen gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Bern ableitet. Wo- rauf der Gesuchsteller seine Annahme der bandenmässigen Begehung die- ser Delikte stützt, kann dem Gesuch nicht entnommen werden, obschon sich diesbezüglich bei einigen dieser Delikte Fragen stellen. So handelt es sich gemäss den vorliegenden Akten beim am 25. September 2021 um ca. 03.30 Uhr in einem Club in U./BE verübten Delikt um einen einfachen Diebstahl eines Mobiltelefons. Dieser wird offenbar allen vier eingangs Beschuldigten zur Last gelegt, nachdem das betreffende Mobiltelefon in ihrem Unfallwagen sichergestellt werden konnte (siehe Nachtragsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30. November 2021). Zu den Umständen der Tatbegehung und weshalb diesbezüglich von Bandenmässigkeit auszugehen sei, sind dem Gesuch und den Akten soweit ersichtlich keine Angaben zu entnehmen. Dem Beschuldigten B. wird zudem zur Last gelegt, zeitgleich (!) zum in U./BE verübten Diebstahl, nämlich zwischen 03.00 Uhr und 04.03 Uhr an einem Einbruchdiebstahl in ZZ./SG beteiligt gewesen zu sein, da dessen DNA auf einem am Tatort verlorenen Mobiltelefon sowie auf einer in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Flasche Freixenet vorgefunden wurde (siehe hierzu den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. November 2021). Dem des erst später in YY./BE verübten Diebstahls ebenfalls verdächtigten F. werden soweit ersichtlich ansonsten keine Delikte zur Last gelegt, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein einmaliges Zusammenwirken an einem Diebstahl die Annahme einer bandenmässig verübten Tatbegehung zu begründen ver- mag (siehe zum Begriff der Bandenmässigkeit BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 S. 181 m.w.H.). Ebenso können dem Gesuch und den Akten soweit ersicht- lich keine Schilderungen zum in XX./SO verübten Diebstahl entnommen wer- den. Auffallend ist diesbezüglich, dass der Gesuchsteller hierzu gegenüber dem Gesuchsgegner noch am 31. Januar 2022 ausführte, die Diebstähle in XX./SO dürften gerichtsstandsmässig von untergeordneter Bedeutung sein, da bei diesen aktuell keine bandenmässige Begehung ersichtlich sei (act. 3.9, S. 2). Weshalb der Gesuchsteller in seinem Gesuch nur acht Tage später zu einem anderen Schluss gelangt, ist nicht nachvollziehbar.

Das Gesuch muss nach dem Gesagten als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet werden. Aufgrund der offenen Fragen ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern allenfalls ernstlich eine Zuständigkeit der Kantone St. Gallen und Solothurn in Frage kommen könnte, weshalb je nachdem der vom Gesuch- steller durchgeführte Meinungsaustausch als nicht abgeschlossen zu be- zeichnen wäre, was einen Grund für ein Nichteintreten auf das Gesuch dar- stellen würde. Zudem sind die sachverhaltsrelevanten Angaben des Ge- suchs nicht rechtsgenügend dokumentiert bzw. die Annahmen nicht erklärt.

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E. 2 Wegen des aufgrund der Inhaftierung der Beschuldigten in besonderem Masse zu beachtenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK) kann die Beschwerdekammer zur Vermeidung weiterer Ver- fahrensverzögerungen ausnahmsweise doch auf ein nicht formgerechtes Gesuch eintreten und den Gerichtsstand festlegen (siehe hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010 mit Hinweis). Diese Vorgehensweise soll die Kantone jedoch nicht von ihren Substantiierungspflichten und von ihrer Pflicht entbinden, vor der Anrufung der Beschwerdekammer einen abschliessenden Meinungsaustausch durch- zuführen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.28 vom 20. Oktober 2009). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden. Nach dem Gesagten tritt die Beschwerdekammer somit auf das vorliegende Gesuch ein.

E. 3.1 Unabhängig von der Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand ist vorlie- gend festzuhalten, dass die Behörden des Gesuchstellers ihre Zuständigkeit am 4. November 2021 anerkannt haben (act. 3.2).

E. 3.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

E. 3.2.2 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die

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nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 4.1; jeweils m.w.H.). In Frage kom- men insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungs- punktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Ge- richtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 m.w.H.). Ein nachträgliches Abwei- chen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand ist auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und erheb- lich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungs- entscheid rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.45 vom 16. Oktober 2019 E. 4.5; siehe zum Ganzen auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 416 ff.).

E. 3.3 Der Gesuchsteller räumt ein, seine Zuständigkeit anerkannt zu haben. Er hält jedoch dafür, dass die seither neu bekannt gewordenen Umstände zu einer Neubestimmung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstandes führen müssten (act. 1, S. 4). Konkrete triftige Gründe, im Sinne der eben erwähnten Rechtsprechung, welche eine nachträgliche Änderung des vom Gesuchstel- ler anerkannten Gerichtsstandes aus verfahrensökonomischen Gründen ge- bieterisch aufdrängen würden, bringt er dagegen keine vor. Insbesondere fehlt es aufgrund der in X./AG verübten Delikte nicht an einem örtlichen An- knüpfungspunkt im Gebiet des Gesuchstellers. Es trifft zwar zu, dass nach der Anerkennung allenfalls weitere gleichgelagerte Delikte hinzugekommen sind. Das alleine genügt jedoch nicht für eine Neubeurteilung des Gerichts- stands (siehe BAUMGARTNER, a.a.O., S. 429). So haben die neu dazugekom- menen Delikte insbesondere nicht dazu geführt, dass nun eine Vielzahl von Delikten mit einem deutlichen Schwergewicht in einem anderen Kanton Ge- genstand der Untersuchung bilden. Die Behörden des Gesuchstellers befas- sen sich nun schon seit über drei Monaten mit dem Verfahren. Sie haben nach Übernahme des Verfahrens für die Beschuldigten umgehend je eine amtliche Verteidigung angeordnet und Ende Januar 2022 (teilweise) die Ver- längerung der Untersuchungshaft beantragt. Verfahrensökonomische Grün- de, welche eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes

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aufdrängen könnten, sind keine ersichtlich. Das Gesuch erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den eingangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.7

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Sachverhalt:

A. Frühmorgens am 31. Oktober 2021 kam es im Kanton Bern zwischen Z./BE und Y./BE zu einer Verfolgungsfahrt zwischen der Polizei und einem Fahr- zeug, dessen Lenker sich einer Anhaltung durch Flucht entzog. In Y./BE kam es zu einem Verkehrsunfall des Fluchtfahrzeugs, wobei der Fahrer zu Tode kam und die vier anderen Insassen A., B., C. und D. teilweise schwer verletzt wurden. Die im Kofferraum und in der Fahrgastkabine vorgefundenen Ge- genstände liessen vermuten, dass es sich dabei um mögliches Diebesgut handeln könnte. Erste Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass die Vorge- nannten für drei in der Nacht zuvor in X./AG verübte Einschleich- bzw. Ein- bruchdiebstähle sowie für den anschliessenden Diebstahl des Fluchtwagens verantwortlich sein könnten (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom

2. November 2021; Akten STA 1 ST.2021.8211, Faszikel 27). Auf entspre- chendes Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach- folgend «GStA BE»; act. 3.1) übernahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 4. November 2021 das gegen die vier Vorgenannten wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls geführte Strafverfahren. Dabei hielt sie fest, die vorläufige Weiterführung des Verfahrens stehe unter dem Vor- behalt, dass bei neuen Erkenntnissen bzw. nach Abschluss des Ermittlungs- verfahrens die definitive Zuständigkeit überprüft werde (act. 3.2).

B. In der Folge konnten die vier Beschuldigten aufgrund von DNA-Hits oder Zu- ordnung von aufgefundenem Deliktsgut in diversen Kantonen als Tatver- dächtige zu einer Reihe von weiteren Delikten ermittelt werden (eine kom- plette, durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstellte Übersicht fin- det sich u.a. in act. 3.6, S. 2 f.):

Datum/Uhrzeit Ort Delikt Beschuldigte 20.09.2021 W./BE Drohung und Beschimp- fung D. 22.09.2021 V./BE Versuchter Diebstahl aus einem unverschlossenen Lieferwagen A. 25.09.2021 U./BE Diebstahl eines Mobiltele- fons A., B., C., D. 25.09.2021 ZZ./SG Drei Einschleich- und Einbruchdiebstähle B., E. und unbekannte Täterschaft 04.10.2021 U./BE Einbruchdiebstahl in einen Wohnwagen B. 09.10.2021 YY./BE Diebstahl B., F.

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28./29.10.2021 XX./SO Diebstahl aus Personenwa- gen B., D. 30./31.10.2021 X./AG Mehrfacher Diebstahl und Hausfriedensbruch A., B., C., D. 31.10.2021 WW./AG Diebstahl aus Personenwa- gen D.

C. Die in ZZ./SG verübten Delikte betreffend ersuchte das Untersuchungsamt Altstätten die GStA BE mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 um Über- nahme des gegen B. und E. geführten Verfahrens (act. 3.3). Die GStA BE akzeptierte die Zuständigkeit betreffend E., teilte hinsichtlich B. jedoch mit, das entsprechende Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau abgetreten worden. Im Kanton Bern sei gegen B. kein Verfahren hängig (act. 3.4).

D. Nachdem bezüglich der D. zur Last gelegten Drohung und Beschimpfung die GStA BE am 29. Dezember 2021 die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Übernahme des Verfahrens ersucht hatte (act. 3.5), richtete diese am

14. Januar 2022 ihrerseits ein Ersuchen an die GStA BE um Übernahme al- ler vorstehend (siehe lit. B) erwähnten Delikte (act. 3.6).

E. Nachdem die GStA BE dieses Ersuchen am 17. Januar 2022 abschlägig be- antwortet hatte (act. 3.7), ersuchte sie die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 25. Januar 2022 um Übernahme einer Reihe von B. zur Last ge- legten Delikte (act. 3.8).

F. Daraufhin gelangte am 31. Januar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die GStA BE, ersuchte diese um nochmalige Prüfung der Zuständigkeitsfrage und um Bestätigung der Übernahme des Verfahrens (act. 3.9). Die GStA BE lehnte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 auch diese Anfrage ab (act. 3.10).

G. Daraufhin gelangte am 8. Februar 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vier Beschuldigten (A., B., C. und D.) zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In ihrer Gesuchsantwort vom

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14. Februar 2022 beantragt die GStA BE, auf das Gesuch des Kantons Aar- gau sei nicht einzutreten, eventualiter sei dessen Antrag abzuweisen (act. 3). Ein Doppel der Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 15. Februar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2

1.2.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekam- mer berechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekam- mer vor Abschluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Ge- richtsstandes nicht ein (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 E. 4.1; BG.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 1.3.1; BG.2015.19 vom 17. Juni 2015; BG.2015.16 vom 15. April 2015 E. 1.3.1; alle

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m.w.H.; siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 481 ff., 490 f. m.w.H.).

1.2.2 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; BG.2020.57 vom

1. Februar 2021 E. 1.2; BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 1.2; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Straf- sachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

1.3 Was Form und Substantiierung des vorliegenden Gesuchs angeht, so fällt zunächst auf, dass die in den Kantonen Bern, St. Gallen, Solothurn und Aar- gau begangenen Diebstähle zumindest teilweise mehreren Beschuldigten vorgeworfen werden. Warum der Gesuchsteller den Meinungsaustausch le- diglich mit dem Gesuchsgegner durchgeführt hat, ist nicht klar. Unklar ist auch, warum er in act. 1, S. 2 lediglich die im Oktober 2021 begangenen Diebstähle als bandenmässig bezeichnet, nicht aber jene vom September 2021 im Kanton St. Gallen, obwohl er auf der Folgeseite (act. 1, S. 3) dann bemerkt, der im Kanton St. Gallen begangene bandenmässige Diebstahl sei klar vor jenen im Kanton Aargau erfolgt. Ferner ist zu bemerken, dass der am 25. September 2021 in U./BE verübte Diebstahl eines Mobiltelefons in der chronologischen Übersicht im Gesuch keine Erwähnung findet (act. 1, S. 2). Zudem ereigneten sich die in ZZ./SG verübten Delikte zeitlich vor dem in YY./BE verübten Diebstahl (act. 1, S. 2). Wie vorhin erwähnt geht der Ge- suchsteller in seinem Gesuch offenbar davon aus, dass einige der erwähn- ten Diebstahlsdelikte bandenmässig begangen worden seien, woraus er

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schliesslich einen gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Bern ableitet. Wo- rauf der Gesuchsteller seine Annahme der bandenmässigen Begehung die- ser Delikte stützt, kann dem Gesuch nicht entnommen werden, obschon sich diesbezüglich bei einigen dieser Delikte Fragen stellen. So handelt es sich gemäss den vorliegenden Akten beim am 25. September 2021 um ca. 03.30 Uhr in einem Club in U./BE verübten Delikt um einen einfachen Diebstahl eines Mobiltelefons. Dieser wird offenbar allen vier eingangs Beschuldigten zur Last gelegt, nachdem das betreffende Mobiltelefon in ihrem Unfallwagen sichergestellt werden konnte (siehe Nachtragsbericht der Kantonspolizei Bern vom 30. November 2021). Zu den Umständen der Tatbegehung und weshalb diesbezüglich von Bandenmässigkeit auszugehen sei, sind dem Gesuch und den Akten soweit ersichtlich keine Angaben zu entnehmen. Dem Beschuldigten B. wird zudem zur Last gelegt, zeitgleich (!) zum in U./BE verübten Diebstahl, nämlich zwischen 03.00 Uhr und 04.03 Uhr an einem Einbruchdiebstahl in ZZ./SG beteiligt gewesen zu sein, da dessen DNA auf einem am Tatort verlorenen Mobiltelefon sowie auf einer in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Flasche Freixenet vorgefunden wurde (siehe hierzu den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. November 2021). Dem des erst später in YY./BE verübten Diebstahls ebenfalls verdächtigten F. werden soweit ersichtlich ansonsten keine Delikte zur Last gelegt, weshalb unklar bleibt, inwiefern ein einmaliges Zusammenwirken an einem Diebstahl die Annahme einer bandenmässig verübten Tatbegehung zu begründen ver- mag (siehe zum Begriff der Bandenmässigkeit BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 S. 181 m.w.H.). Ebenso können dem Gesuch und den Akten soweit ersicht- lich keine Schilderungen zum in XX./SO verübten Diebstahl entnommen wer- den. Auffallend ist diesbezüglich, dass der Gesuchsteller hierzu gegenüber dem Gesuchsgegner noch am 31. Januar 2022 ausführte, die Diebstähle in XX./SO dürften gerichtsstandsmässig von untergeordneter Bedeutung sein, da bei diesen aktuell keine bandenmässige Begehung ersichtlich sei (act. 3.9, S. 2). Weshalb der Gesuchsteller in seinem Gesuch nur acht Tage später zu einem anderen Schluss gelangt, ist nicht nachvollziehbar.

Das Gesuch muss nach dem Gesagten als nicht hinreichend substantiiert bezeichnet werden. Aufgrund der offenen Fragen ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern allenfalls ernstlich eine Zuständigkeit der Kantone St. Gallen und Solothurn in Frage kommen könnte, weshalb je nachdem der vom Gesuch- steller durchgeführte Meinungsaustausch als nicht abgeschlossen zu be- zeichnen wäre, was einen Grund für ein Nichteintreten auf das Gesuch dar- stellen würde. Zudem sind die sachverhaltsrelevanten Angaben des Ge- suchs nicht rechtsgenügend dokumentiert bzw. die Annahmen nicht erklärt.

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2. Wegen des aufgrund der Inhaftierung der Beschuldigten in besonderem Masse zu beachtenden Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK) kann die Beschwerdekammer zur Vermeidung weiterer Ver- fahrensverzögerungen ausnahmsweise doch auf ein nicht formgerechtes Gesuch eintreten und den Gerichtsstand festlegen (siehe hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.16 vom 14. September 2010 mit Hinweis). Diese Vorgehensweise soll die Kantone jedoch nicht von ihren Substantiierungspflichten und von ihrer Pflicht entbinden, vor der Anrufung der Beschwerdekammer einen abschliessenden Meinungsaustausch durch- zuführen (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.28 vom 20. Oktober 2009). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden. Nach dem Gesagten tritt die Beschwerdekammer somit auf das vorliegende Gesuch ein.

3.

3.1 Unabhängig von der Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand ist vorlie- gend festzuhalten, dass die Behörden des Gesuchstellers ihre Zuständigkeit am 4. November 2021 anerkannt haben (act. 3.2).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

3.2.2 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – aner- kannt, ist seine Zuständigkeit grundsätzlich unwiderruflich begründet. Die

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nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konklu- dent anerkannten Gerichtsstands ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse auf- drängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung an- derer, neu ins Gewicht fallender Interessen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.21 vom 30. März 2011 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 4.1; jeweils m.w.H.). In Frage kom- men insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, das Fehlen eines Anknüpfungs- punktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsachen, wonach sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wechsel des Ge- richtsstands gebieterisch aufdrängt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006 E. 4.1 m.w.H.). Ein nachträgliches Abwei- chen vom konkludent anerkannten Gerichtsstand ist auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann jedoch nur eine offensichtlich und erheb- lich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungs- entscheid rechtfertigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.45 vom 16. Oktober 2019 E. 4.5; siehe zum Ganzen auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 416 ff.).

3.3 Der Gesuchsteller räumt ein, seine Zuständigkeit anerkannt zu haben. Er hält jedoch dafür, dass die seither neu bekannt gewordenen Umstände zu einer Neubestimmung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstandes führen müssten (act. 1, S. 4). Konkrete triftige Gründe, im Sinne der eben erwähnten Rechtsprechung, welche eine nachträgliche Änderung des vom Gesuchstel- ler anerkannten Gerichtsstandes aus verfahrensökonomischen Gründen ge- bieterisch aufdrängen würden, bringt er dagegen keine vor. Insbesondere fehlt es aufgrund der in X./AG verübten Delikte nicht an einem örtlichen An- knüpfungspunkt im Gebiet des Gesuchstellers. Es trifft zwar zu, dass nach der Anerkennung allenfalls weitere gleichgelagerte Delikte hinzugekommen sind. Das alleine genügt jedoch nicht für eine Neubeurteilung des Gerichts- stands (siehe BAUMGARTNER, a.a.O., S. 429). So haben die neu dazugekom- menen Delikte insbesondere nicht dazu geführt, dass nun eine Vielzahl von Delikten mit einem deutlichen Schwergewicht in einem anderen Kanton Ge- genstand der Untersuchung bilden. Die Behörden des Gesuchstellers befas- sen sich nun schon seit über drei Monaten mit dem Verfahren. Sie haben nach Übernahme des Verfahrens für die Beschuldigten umgehend je eine amtliche Verteidigung angeordnet und Ende Januar 2022 (teilweise) die Ver- längerung der Untersuchungshaft beantragt. Verfahrensökonomische Grün- de, welche eine nachträgliche Änderung des anerkannten Gerichtsstandes

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aufdrängen könnten, sind keine ersichtlich. Das Gesuch erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den eingangs erwähnten Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter separater Rücksen- dung der eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.