Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A. am 18. Januar 2024 konnte nebst anderem eine Waffe gefunden werden, welche mutmasslich aus einem im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 8. Mai 2021 in Luzern verübten Diebstahl stammt (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 2.2). Am 12. Februar 2024 wurde A. diesbezüglich durch die Kantonspolizei Obwalden einvernommen (Ver- fahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden Nr. 010 24 547 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Mäppchen 3). Dabei habe A. zur Herkunft der Waffe sich widersprechende und wenig glaubhafte Aussagen gemacht. Unter anderem gab er an, er habe die eingangs erwähnte Waffe im Jahr 2021 von B. erworben (vgl. act. 1, Ziff. 2.2). Dem Einvernahmeprotokoll (siehe dort ab S. 6) kann entnommen werden, dass A. die Pistole in Stans/NW von seinem Kollegen («Mazedonier») erworben haben will. Dessen Namen habe er nicht gekannt (die von A. angegebenen Telefonnummern dieses Mazedoniers konnten in der Folge B. zugeordnet werden). Zu diesem habe er Kontakt gehabt, weil er jeweils bei ihm Kokain gekauft habe (ca. 5 bis 10 Gramm pro Monat während eines halben Jahres). Anlässlich der Über- gabe der Waffe sei noch eine weitere Person anwesend gewesen. Diese habe ihm die Pistole ausgehändigt. Diese sei wahrscheinlich auch mazedo- nischer Staatsbürger gewesen.
B. Diesbezüglich erstattete die Kantonspolizei Obwalden am 26. Februar 2024 Bericht, wonach B. der Hehlerei, des Diebstahls, des unrechtmässigen An- bietens und Verkaufs von Waffen sowie der Betäubungsmitteldelikte ver- dächtigt werde (Verfahrensakten, Mäppchen 2).
C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Luzern mehrfach um Übernahme des Ver- fahrens gegen B. Diese Ersuchen wurden am 13. und 26. März 2024 zuerst von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern und schliesslich von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Schreiben vom 19. August 2024 abgelehnt (siehe zum Ganzen die Verfahrensakten, Mäppchen 9).
D. Am 28. August 2024 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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In ihrer Gesuchsantwort vom 5. September 2024 schliesst die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern auf Abweisung des Gesuchs. Es seien die Behörden des Kantons Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Am 9. September 2024 wurde diese Gesuchsantwort der Staats- anwaltschaft des Kantons Obwalden zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 44a Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1] vertritt der Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden den Gesuchsteller in Gerichts- standskonflikten vor dem Bundesstrafgericht. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die Parteien führten zur Frage der Zuständigkeit hinsichtlich der vorliegenden Strafsache einen
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Meinungsaustausch, welcher mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom
19. August 2024 seinen Abschluss fand. Die Postaufgabe des Gesuchs er- folgte am 28. August 2024 und somit innerhalb der analog anwendbaren zehntägigen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO.
E. 2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (TPF 2019 62 E. 4.1 S. 64). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsortes (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzu- treten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom
23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).
E. 2.2 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom
23. Februar 2022 E. 1.2.2; BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498;
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GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
E. 3 Kurz zusammengefasst legt der Gesuchsteller in seinem Gesuch nahe, die Aktenlage lasse annehmen, dass B. «in irgendeiner Form» am Einbruch- diebstahl in Luzern beteiligt gewesen sei, woraus sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Luzern ergebe (act. 1, Ziff. 2.2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von A. er- lauben die Annahme, dass B. eine aus einem Diebstahl in Luzern herrüh- rende Waffe in Stans/NW in seinem Auto mitgeführt haben und dort am Ver- kauf dieser Waffe an A. beteiligt gewesen sein könnte. Anderweitige Indizien, welche auf eine Beteiligung von B. am erwähnten Diebstahl hindeuten wür- den, sind weder dem Gesuch noch den eingereichten Akten zu entnehmen. Der alleinige Gewahrsam an solchem Deliktsgut vermag auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore noch keinen Verdacht an der Beteiligung an der Vortat zu begründen (vgl. im Ergebnis auch den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2022.21 vom 20. September 2022 E. 3.1 und 3.2.3; im Gegensatz dazu der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.24 vom
E. 4 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der vom Gesuchsteller formu- lierte (act. 1.1, Ziff. 2.6) und vom Gesuchsgegner bestrittene (act. 3, S. 3) Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens, wonach die Strafverfolgungsbe- hörden des Gesuchsgegners sich hinsichtlich des am Verkauf der fraglichen Waffe beteiligten Unbekannten für zuständig erklärt haben sollen, nun aber die Zuständigkeit für die B. zur Last gelegten Straftaten ablehnen. Unterlagen zur besseren Nachvollziehbarkeit einer solchen Verfahrensübernahme und den diesbezüglichen Gründen sind in den Verfahrensakten nicht vorhanden. Ebenso wenig wurden sie dem vorliegenden Gesuch beigelegt oder in diesem selbst dargetan.
E. 5 Nach dem vorstehend Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.), auch wenn die in TPF 2023 130 E. 5.2 genannten Kriterien vorliegend wohl eine ausnahms- weise Kostenauflage an den Gesuchsteller rechtfertigen würden.
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.53
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A. am 18. Januar 2024 konnte nebst anderem eine Waffe gefunden werden, welche mutmasslich aus einem im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 8. Mai 2021 in Luzern verübten Diebstahl stammt (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 2.2). Am 12. Februar 2024 wurde A. diesbezüglich durch die Kantonspolizei Obwalden einvernommen (Ver- fahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden Nr. 010 24 547 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Mäppchen 3). Dabei habe A. zur Herkunft der Waffe sich widersprechende und wenig glaubhafte Aussagen gemacht. Unter anderem gab er an, er habe die eingangs erwähnte Waffe im Jahr 2021 von B. erworben (vgl. act. 1, Ziff. 2.2). Dem Einvernahmeprotokoll (siehe dort ab S. 6) kann entnommen werden, dass A. die Pistole in Stans/NW von seinem Kollegen («Mazedonier») erworben haben will. Dessen Namen habe er nicht gekannt (die von A. angegebenen Telefonnummern dieses Mazedoniers konnten in der Folge B. zugeordnet werden). Zu diesem habe er Kontakt gehabt, weil er jeweils bei ihm Kokain gekauft habe (ca. 5 bis 10 Gramm pro Monat während eines halben Jahres). Anlässlich der Über- gabe der Waffe sei noch eine weitere Person anwesend gewesen. Diese habe ihm die Pistole ausgehändigt. Diese sei wahrscheinlich auch mazedo- nischer Staatsbürger gewesen.
B. Diesbezüglich erstattete die Kantonspolizei Obwalden am 26. Februar 2024 Bericht, wonach B. der Hehlerei, des Diebstahls, des unrechtmässigen An- bietens und Verkaufs von Waffen sowie der Betäubungsmitteldelikte ver- dächtigt werde (Verfahrensakten, Mäppchen 2).
C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Luzern mehrfach um Übernahme des Ver- fahrens gegen B. Diese Ersuchen wurden am 13. und 26. März 2024 zuerst von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft Luzern und schliesslich von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit Schreiben vom 19. August 2024 abgelehnt (siehe zum Ganzen die Verfahrensakten, Mäppchen 9).
D. Am 28. August 2024 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden mit Gesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
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In ihrer Gesuchsantwort vom 5. September 2024 schliesst die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Luzern auf Abweisung des Gesuchs. Es seien die Behörden des Kantons Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Am 9. September 2024 wurde diese Gesuchsantwort der Staats- anwaltschaft des Kantons Obwalden zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Gemäss Art. 44a Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1] vertritt der Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden den Gesuchsteller in Gerichts- standskonflikten vor dem Bundesstrafgericht. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die Parteien führten zur Frage der Zuständigkeit hinsichtlich der vorliegenden Strafsache einen
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Meinungsaustausch, welcher mit dem Schreiben des Gesuchsgegners vom
19. August 2024 seinen Abschluss fand. Die Postaufgabe des Gesuchs er- folgte am 28. August 2024 und somit innerhalb der analog anwendbaren zehntägigen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO.
2.
2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (TPF 2019 62 E. 4.1 S. 64). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsortes (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendi- gen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzu- treten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom
23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).
2.2 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2.2; BG.2022.7 vom
23. Februar 2022 E. 1.2.2; BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498;
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GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
3. Kurz zusammengefasst legt der Gesuchsteller in seinem Gesuch nahe, die Aktenlage lasse annehmen, dass B. «in irgendeiner Form» am Einbruch- diebstahl in Luzern beteiligt gewesen sei, woraus sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Luzern ergebe (act. 1, Ziff. 2.2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von A. er- lauben die Annahme, dass B. eine aus einem Diebstahl in Luzern herrüh- rende Waffe in Stans/NW in seinem Auto mitgeführt haben und dort am Ver- kauf dieser Waffe an A. beteiligt gewesen sein könnte. Anderweitige Indizien, welche auf eine Beteiligung von B. am erwähnten Diebstahl hindeuten wür- den, sind weder dem Gesuch noch den eingereichten Akten zu entnehmen. Der alleinige Gewahrsam an solchem Deliktsgut vermag auch nach dem Grundsatz in dubio pro duriore noch keinen Verdacht an der Beteiligung an der Vortat zu begründen (vgl. im Ergebnis auch den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2022.21 vom 20. September 2022 E. 3.1 und 3.2.3; im Gegensatz dazu der Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.24 vom
4. Oktober 2021 E. 3.3, wo der Beschuldigte nicht nur mutmassliches aus Einbruchdiebstählen stammendes Deliktsgut, sondern zusätzlich auch mut- massliches Einbruchswerkzeug mit sich führte). Im vorliegenden Fall erscheint ein Verdacht der Hehlerei gegenüber B. als begründet. Hinsichtlich der Betei- ligung am Diebstahl als Vortat beruht der vom Gesuchsteller formulierte Ver- dacht auf reiner Spekulation. Zusätzlich verdeutlicht wird dieser Schluss von den Bemerkungen der Kantonspolizei Obwalden am Ende ihres vorerwähnten Berichts: «Inwiefern B. sowie der bislang unbekannte Beschuldigte den Ein- schleichdiebstahl selbst begangen haben oder nur das Deliktsgut selbst ver- kauft haben, ist nicht bekannt.» Weitere Abklärungen – sei es überhaupt erst
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zur Begründung eines Anfangsverdachts zur vom Gesuchsteller geltend gemachten Beteiligung von B. am Diebstahl in Luzern, sei es zu den Hand- lungsorten bezüglich des Tatbestands der Hehlerei – wurden vom Gesuch- steller, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen. Im Gesuch selber werden be- züglich der Hehlerei keine in Frage kommenden Handlungsorte thematisiert. Den eingereichten Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass die fragliche Waffe A. in Stans/NW übergeben worden sein soll. Trotzdem wurden die Behörden des Kantons Nidwalden in dieser Angelegenheit auch noch nicht kontaktiert. Die für eine zuverlässige Prüfung der Gerichtsstandsfrage wesentlichen Tatsachen sind vom Gesuchsteller entgegen seiner Obliegen- heiten (siehe oben E. 2.1) bisher weder erforscht noch im Gesuch dargelegt worden.
4. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der vom Gesuchsteller formu- lierte (act. 1.1, Ziff. 2.6) und vom Gesuchsgegner bestrittene (act. 3, S. 3) Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens, wonach die Strafverfolgungsbe- hörden des Gesuchsgegners sich hinsichtlich des am Verkauf der fraglichen Waffe beteiligten Unbekannten für zuständig erklärt haben sollen, nun aber die Zuständigkeit für die B. zur Last gelegten Straftaten ablehnen. Unterlagen zur besseren Nachvollziehbarkeit einer solchen Verfahrensübernahme und den diesbezüglichen Gründen sind in den Verfahrensakten nicht vorhanden. Ebenso wenig wurden sie dem vorliegenden Gesuch beigelegt oder in diesem selbst dargetan.
5. Nach dem vorstehend Gesagten ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.), auch wenn die in TPF 2023 130 E. 5.2 genannten Kriterien vorliegend wohl eine ausnahms- weise Kostenauflage an den Gesuchsteller rechtfertigen würden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.