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BG.2020.37

Bundesstrafgericht · 2020-09-30 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Langzeit- pflege, Aufsicht und Qualität, führte am 21. Juni 2017 bei vier Kunden der A. GmbH einen Aufsichtsbesuch durch. Sie stellte fest, bei einem verbeistän- deten Kunden der A. GmbH seien massiv mehr Stunden abgerechnet wor- den als ärztlich verordnet. Das Gesundheitsdepartement hegte den Ver- dacht, dass hier Hauswirtschaft als Grundpflege abgerechnet worden sei, statt dass sie der Kunde direkt bezahle. Die Grundpflege werde von der Krankenkasse im Rahmen der Kostengutsprache vergütet, wobei der Kanton dem Leistungserbringer (vorliegend die A. GmbH) «Restfinanzierungszah- lungen» ausrichte. Das Gesundheitsdepartement erhielt von der Beiständin des erwähnten Kunden der A. GmbH die Auskunft, die Rechnungen für Hauswirtschaftsleistungen seien korrekt.

Die Beiständin reichte dem Gesundheitsdepartement auch ein Schreiben der Krankenkasse B. vom 7. Juli 2017 ein, welche die Pflegeleistungen rückwir- kend per 1. Januar 2017 kürzte. Die Krankenkasse B. begründete dies damit, dass gemäss den Pflegeunterlagen der Pflegebedarf nicht nachvollziehbar und lückenhaft geführt sei. Das Gesundheitsdepartement lud die Geschäfts- führerin der A. GmbH, B., auf den 28. August 2017 zum Gespräch. Es sei ihm dabei einerseits um die Abklärung des Sachverhaltes, andererseits um die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich Einleitung eines Bewilli- gungsentzugsverfahrens gegangen. Gemäss dem achtseitigen Ge- sprächsprotokoll kam dabei hauptsächlich der Einsatz von fachlich qualifi- ziertem Pflegepersonal sowie das korrekte Erheben und Dokumentieren der Bedarfsabklärung und des Pflegeprozesses zur Sprache.

B. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt reichte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA/BS») am 23. Mai 2018 Strafanzeige ein gegen die A. GmbH und deren Geschäftsführerin B. Die A. GmbH soll entgegen ihrer Verpflichtung Leistungskürzungen der Kran- kenkasse B. dem Gesundheitsdepartement nicht mitgeteilt haben. Denn der Kanton leiste nur die Restfinanzierung für Leistungen im Rahmen der Kos- tengutsprache der Krankenversicherung. Zufolge unterlassener Mitteilung habe der Kanton Basel-Landschaft daher von Januar bis Juli 2017 eine um insgesamt Fr. 1'605.05 zu hohe Restfinanzierung erbracht.

Dies könne den Straftatbestand von Art. 92 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllen: So- fern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen

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des Strafgesetzbuches vorliegt, wird nach Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt.

C. Die StA/BS eröffnete ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (UT.2018.5269; nicht in den eingereichten Akten). Am 5. Juni 2018 erkun- digte sich die StA/BS beim Gesundheitsdepartement BS, wo die jeweils ein- gereichten Abrechnungen erstellt worden seien und bat um ihre Zusendung. Dem kam das Gesundheitsdepartement am 11. Juni 2018 nach; wo die Ab- rechnungen erstellt wurden, war ihm jedoch unbekannt. Am 5. August 2019 ersuchte die StA/BS das Gesundheitsdepartement um weitere Auskünfte, so ob bezüglich der Fr. 1'605.05 eine Verfügung erlassen worden sei, und wel- che gesetzliche Grundlage die Mitteilungspflicht habe.

Das Gesundheitsdepartement BS gab mit Schreiben vom 4. September 2019 Auskunft: Die A. GmbH sei mit Verfügung vom 6. August 2018 aufge- fordert worden, den Ausstand von Fr. 1'605.05 zu begleichen. Dies sei am

24. Oktober 2018 geschehen. Die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Mitteilung einer Leistungskürzung der Krankenkasse an das Gesundheitsde- partement ergebe sich daraus, dass der Leistungserbringer (A. GmbH) für die Restfinanzierung direkt bei der kantonalen Behörde Rechnung stelle. Durch Verschweigen der Leistungskürzungen habe sie eine Restfinanzie- rung erwirkt, die ihr nicht zustehe (Art. 92 lit. b KVG).

D. Am 18. März 2020 eröffnete die StA/BS ein Strafverfahren gegen B. (VT.2020.6194). Die StA/BS kontaktierte am 10. Juni 2020 telefonisch das Gesundheitsdepartement. Dieses teilte u.a. mit, dass B. die Leistungsab- rechnungen jeweils monatlich per E-Mail oder per Post übermittelt hatte. Am

11. Juni 2020 erliess die StA/BS eine Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse. Sie verlangte für die Periode Januar bis Juli 2017 die Heraus- gabe der Leistungsabrechnungen der A. GmbH sowie der Kürzung oder Rückforderung von Leistungen seitens der Krankenkasse B. Mit E-Mail vom

17. Juni 2020 teilte das Gesundheitsdepartement BS mit, die Buchhaltung der A. GmbH erledige wohl D. in Z./BL.

Die StA/BS begründete am 15. Juli 2020 in einer Aktennotiz, warum das Ver- fahren auf den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt werde. Am 4. August 2020 führte die StA/BS mit B. eine (wohl delegierte)

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polizeiliche Einvernahme durch. Sie sagte dabei aus, D. erledige die Abrech- nungen. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 sei dies von ihrem Homeoffice in Z./BL aus geschehen.

E. Am 5. August 2020, dem Folgetag der Einvernahme von B., stellte die StA/BS eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA/BL»). Sie ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. wegen Betrugs, ev. Widerhandlung gegen das KVG. Dies, da die inkriminierte Rechnungsstellung jeweils von Z./BL aus ge- schehen sei. Die StA/BL lehnte eine Übernahme am 10. August 2020 ab. Da er die örtliche Zuständigkeit erst 26 Monate nach der Strafanzeige geklärt habe, habe der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die nochmalige Anfrage vom 13. August 2020 lehnte der Kanton Basel- Landschaft am 21. August 2020 erneut ab.

F. Am 1. September 2020 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die beteiligten Kantone beantra- gen, es sei die Zuständigkeit des jeweils anderen festzustellen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72).

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Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Betrug).

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass ein möglicher Betrug zu Lasten des Ge- sundheitsdepartementes Basel-Stadt die schwerste untersuchte Tat ist. Einigkeit besteht auch darin, dass die fraglichen Rechnungen der A. GmbH in Z./BL ausgestellt wurden. Damit deutet einiges darauf hin, dass der or- dentliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft liegt. Dies stellt der Kanton Basel-Landschaft nicht in Abrede. Vorliegend sei jedoch vom or- dentlichen Gerichtsstand abzuweichen, da der Kanton Basel-Stadt seine Zu- ständigkeit konkludent anerkannt habe.

E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 385 ff.; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).

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E. 3.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann da- rin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen ha- ben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2).

E. 3.4 Vorliegend springt ins Auge, dass die StA/BS das Strafverfahren weitertrieb während sie die örtliche Zuständigkeit klärte. Darunter fällt insbesondere die Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse vom 11. Juni 2020. Die StA/BS beschäftigte sich schon früh mit der örtlichen Zuständigkeit (vgl. ihre Rückfrage vom 5. Juni 2018). Dabei unterliess sie es jedoch, das Strafver- fahren mit der gebotenen Beschleunigung zu führen: Ab der Antwort des Ge- sundheitsdepartementes BS vom 11. Juni 2018 ist bis am 5. August 2019, während immerhin rund 14 Monaten, keine Verfahrenshandlung erkennbar. Auch nach der Antwort des Gesundheitsdepartementes vom 4. September 2019 sind während sechs Monaten, bis zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vom 18. März 2020, keine Untersuchungshandlun- gen dargetan. Erst ab Juni 2020 belebte sich das Strafverfahren. Das Ge- richtsstandsverfahren mit dem Kanton Basel-Landschaft ist dann (am 5. Au- gust 2020) eingeleitet worden, als 26 Monate nach der Strafanzeige vom

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23. Mai 2018 die Einvernahme der Beschuldigten vom Vortag den Hand- lungsort bestimmte. Mit diesem Vorgehen hat der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit nicht wie erforderlich beschleunigt geklärt und hat damit im Sinne der Rechtsprechung seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Im Kanton Basel-Stadt befindet sich mit dem mutmasslich betrügerisch ge- täuschten Gesundheitsdepartement auch der erforderliche örtliche Anknüp- fungspunkt.

E. 3.5 Damit ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, allfällige straf- bare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH (Strafan- zeige des Gesundheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai

2018) zu untersuchen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH zu untersuchen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.37

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Sachverhalt:

A. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Langzeit- pflege, Aufsicht und Qualität, führte am 21. Juni 2017 bei vier Kunden der A. GmbH einen Aufsichtsbesuch durch. Sie stellte fest, bei einem verbeistän- deten Kunden der A. GmbH seien massiv mehr Stunden abgerechnet wor- den als ärztlich verordnet. Das Gesundheitsdepartement hegte den Ver- dacht, dass hier Hauswirtschaft als Grundpflege abgerechnet worden sei, statt dass sie der Kunde direkt bezahle. Die Grundpflege werde von der Krankenkasse im Rahmen der Kostengutsprache vergütet, wobei der Kanton dem Leistungserbringer (vorliegend die A. GmbH) «Restfinanzierungszah- lungen» ausrichte. Das Gesundheitsdepartement erhielt von der Beiständin des erwähnten Kunden der A. GmbH die Auskunft, die Rechnungen für Hauswirtschaftsleistungen seien korrekt.

Die Beiständin reichte dem Gesundheitsdepartement auch ein Schreiben der Krankenkasse B. vom 7. Juli 2017 ein, welche die Pflegeleistungen rückwir- kend per 1. Januar 2017 kürzte. Die Krankenkasse B. begründete dies damit, dass gemäss den Pflegeunterlagen der Pflegebedarf nicht nachvollziehbar und lückenhaft geführt sei. Das Gesundheitsdepartement lud die Geschäfts- führerin der A. GmbH, B., auf den 28. August 2017 zum Gespräch. Es sei ihm dabei einerseits um die Abklärung des Sachverhaltes, andererseits um die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich Einleitung eines Bewilli- gungsentzugsverfahrens gegangen. Gemäss dem achtseitigen Ge- sprächsprotokoll kam dabei hauptsächlich der Einsatz von fachlich qualifi- ziertem Pflegepersonal sowie das korrekte Erheben und Dokumentieren der Bedarfsabklärung und des Pflegeprozesses zur Sprache.

B. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt reichte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA/BS») am 23. Mai 2018 Strafanzeige ein gegen die A. GmbH und deren Geschäftsführerin B. Die A. GmbH soll entgegen ihrer Verpflichtung Leistungskürzungen der Kran- kenkasse B. dem Gesundheitsdepartement nicht mitgeteilt haben. Denn der Kanton leiste nur die Restfinanzierung für Leistungen im Rahmen der Kos- tengutsprache der Krankenversicherung. Zufolge unterlassener Mitteilung habe der Kanton Basel-Landschaft daher von Januar bis Juli 2017 eine um insgesamt Fr. 1'605.05 zu hohe Restfinanzierung erbracht.

Dies könne den Straftatbestand von Art. 92 des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllen: So- fern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen

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des Strafgesetzbuches vorliegt, wird nach Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG mit Geld- strafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt.

C. Die StA/BS eröffnete ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft (UT.2018.5269; nicht in den eingereichten Akten). Am 5. Juni 2018 erkun- digte sich die StA/BS beim Gesundheitsdepartement BS, wo die jeweils ein- gereichten Abrechnungen erstellt worden seien und bat um ihre Zusendung. Dem kam das Gesundheitsdepartement am 11. Juni 2018 nach; wo die Ab- rechnungen erstellt wurden, war ihm jedoch unbekannt. Am 5. August 2019 ersuchte die StA/BS das Gesundheitsdepartement um weitere Auskünfte, so ob bezüglich der Fr. 1'605.05 eine Verfügung erlassen worden sei, und wel- che gesetzliche Grundlage die Mitteilungspflicht habe.

Das Gesundheitsdepartement BS gab mit Schreiben vom 4. September 2019 Auskunft: Die A. GmbH sei mit Verfügung vom 6. August 2018 aufge- fordert worden, den Ausstand von Fr. 1'605.05 zu begleichen. Dies sei am

24. Oktober 2018 geschehen. Die Verpflichtung des Leistungserbringers zur Mitteilung einer Leistungskürzung der Krankenkasse an das Gesundheitsde- partement ergebe sich daraus, dass der Leistungserbringer (A. GmbH) für die Restfinanzierung direkt bei der kantonalen Behörde Rechnung stelle. Durch Verschweigen der Leistungskürzungen habe sie eine Restfinanzie- rung erwirkt, die ihr nicht zustehe (Art. 92 lit. b KVG).

D. Am 18. März 2020 eröffnete die StA/BS ein Strafverfahren gegen B. (VT.2020.6194). Die StA/BS kontaktierte am 10. Juni 2020 telefonisch das Gesundheitsdepartement. Dieses teilte u.a. mit, dass B. die Leistungsab- rechnungen jeweils monatlich per E-Mail oder per Post übermittelt hatte. Am

11. Juni 2020 erliess die StA/BS eine Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse. Sie verlangte für die Periode Januar bis Juli 2017 die Heraus- gabe der Leistungsabrechnungen der A. GmbH sowie der Kürzung oder Rückforderung von Leistungen seitens der Krankenkasse B. Mit E-Mail vom

17. Juni 2020 teilte das Gesundheitsdepartement BS mit, die Buchhaltung der A. GmbH erledige wohl D. in Z./BL.

Die StA/BS begründete am 15. Juli 2020 in einer Aktennotiz, warum das Ver- fahren auf den Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ausgedehnt werde. Am 4. August 2020 führte die StA/BS mit B. eine (wohl delegierte)

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polizeiliche Einvernahme durch. Sie sagte dabei aus, D. erledige die Abrech- nungen. Vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 sei dies von ihrem Homeoffice in Z./BL aus geschehen.

E. Am 5. August 2020, dem Folgetag der Einvernahme von B., stellte die StA/BS eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA/BL»). Sie ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. wegen Betrugs, ev. Widerhandlung gegen das KVG. Dies, da die inkriminierte Rechnungsstellung jeweils von Z./BL aus ge- schehen sei. Die StA/BL lehnte eine Übernahme am 10. August 2020 ab. Da er die örtliche Zuständigkeit erst 26 Monate nach der Strafanzeige geklärt habe, habe der Kanton Basel-Stadt die Zuständigkeit konkludent anerkannt. Die nochmalige Anfrage vom 13. August 2020 lehnte der Kanton Basel- Landschaft am 21. August 2020 erneut ab.

F. Am 1. September 2020 wandte sich der Kanton Basel-Stadt an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die beteiligten Kantone beantra- gen, es sei die Zuständigkeit des jeweils anderen festzustellen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66–72).

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Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Betrug).

3.

3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass ein möglicher Betrug zu Lasten des Ge- sundheitsdepartementes Basel-Stadt die schwerste untersuchte Tat ist. Einigkeit besteht auch darin, dass die fraglichen Rechnungen der A. GmbH in Z./BL ausgestellt wurden. Damit deutet einiges darauf hin, dass der or- dentliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft liegt. Dies stellt der Kanton Basel-Landschaft nicht in Abrede. Vorliegend sei jedoch vom or- dentlichen Gerichtsstand abzuweichen, da der Kanton Basel-Stadt seine Zu- ständigkeit konkludent anerkannt habe. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- ter einander auch) einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 385 ff.; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7).

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3.3 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann da- rin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen ha- ben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2). 3.4 Vorliegend springt ins Auge, dass die StA/BS das Strafverfahren weitertrieb während sie die örtliche Zuständigkeit klärte. Darunter fällt insbesondere die Editionsverfügung an die betroffene Krankenkasse vom 11. Juni 2020. Die StA/BS beschäftigte sich schon früh mit der örtlichen Zuständigkeit (vgl. ihre Rückfrage vom 5. Juni 2018). Dabei unterliess sie es jedoch, das Strafver- fahren mit der gebotenen Beschleunigung zu führen: Ab der Antwort des Ge- sundheitsdepartementes BS vom 11. Juni 2018 ist bis am 5. August 2019, während immerhin rund 14 Monaten, keine Verfahrenshandlung erkennbar. Auch nach der Antwort des Gesundheitsdepartementes vom 4. September 2019 sind während sechs Monaten, bis zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vom 18. März 2020, keine Untersuchungshandlun- gen dargetan. Erst ab Juni 2020 belebte sich das Strafverfahren. Das Ge- richtsstandsverfahren mit dem Kanton Basel-Landschaft ist dann (am 5. Au- gust 2020) eingeleitet worden, als 26 Monate nach der Strafanzeige vom

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23. Mai 2018 die Einvernahme der Beschuldigten vom Vortag den Hand- lungsort bestimmte. Mit diesem Vorgehen hat der Kanton Basel-Stadt seine Zuständigkeit nicht wie erforderlich beschleunigt geklärt und hat damit im Sinne der Rechtsprechung seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Im Kanton Basel-Stadt befindet sich mit dem mutmasslich betrügerisch ge- täuschten Gesundheitsdepartement auch der erforderliche örtliche Anknüp- fungspunkt. 3.5 Damit ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, allfällige straf- bare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH (Strafan- zeige des Gesundheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai

2018) zu untersuchen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, allfällige strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen der A. GmbH zu untersuchen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 30. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.