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BG.2025.83

Bundesstrafgericht · 2026-03-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt seit dem 10. September 2025 unter der Verfahrensnummer STA2 ST.2025.5844 gegen A. eine Strafunter- suchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es bestehe der Ver- dacht, dass A. am 8. August 2024 bei der B. GmbH in Z./BL einen Leasing- vertrag betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW M235i xDrive unterzeichnet und das Fahrzeug entgegengenommen, in der Fogle jedoch die Leasingra- ten nicht bezahlt habe. Einer Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 20. De- zember 2024 der B. GmbH abzugeben, sei A. nicht nachgekommen (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm [nachfolgend «Verfahrensak- ten Kt. AG»], pag. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit dem 29. September bzw. 19. No- vember 2025 unter der Verfahrensnummer STA.2025.5074 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehreren Übertretungstatbeständen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn, pag. 68 ff.).

C. A. wurde am 29. September 2025 durch die Kantonspolizei Aargau festge- nommen (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 49 ff.).

D. Am 30. September 2025 kündigte der stellvertretende Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Staatsanwaltschaft Solothurn te- lefonisch an, eine Gerichtsstandsanfrage bzw. einen Antrag um Übernahme der Strafuntersuchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. zu stellen, da gestützt auf die Aussagen von A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme zusätzlich der Verdacht bestehe, dass A. im Zeitraum von August 2024 bis Feb- ruar 2025 in Olten/SO wöchentlich ca. 20 Gramm Heroin an eine unbekannte Anzahl Personen verkauft habe. Damit liege das schwerste, mutmasslich von A. begangene Delikt im Kanton Solothurn. Zudem wurde die Staatsan- waltschaft Solothurn darüber informiert, dass der Beschuldigte noch glei- chentags aus der polizeilichen Festnahme entlassen würde (Verfahrensak- ten Kt. AG, pag. 21).

E. Mit E-Mail vom 30. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn auf das am gleichen Tag mit dem stellvertretenden Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführte Telefongespräch Bezug und

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teilte mit, dass die Aussagen von A. zum qualifizierten Betäubungsmittelhan- del bei der Kantonspolizei Aargau gemacht worden seien, weshalb der Kan- ton Aargau für die unaufschiebbaren Massnahmen zuständig sei. Es sei ein Haftverfahren durchzuführen und A. in Anwesenheit einer amtlichen Vertei- digung zur Sache einzuvernehmen. Da A. ausserdem einen Bezug zu Y./AG habe, sei nicht auszuschliessen, dass Betäubungsmittelgeschäfte auch im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Aargau begangen worden seien. Bei der derzeitigen Ausgangslage werde eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn abgelehnt (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 23).

F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme der Strafunter- suchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. Anhaltspunkte für dafür, dass er in Y./AG oder anderen Orten im Kanton Aargau mit Betäubungsmitteln gehan- delt habe, würden keine bestehen, zumal A. zu einem unbekannten Zeit- punkt vor November/Dezember 2024 aus seiner Mietwohnung in Y./AG ge- worfen worden sei (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 24 ff.).

G. Der Kanton Solothurn lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. mit Schreiben vom 3. November 2025 ab (Verfah- rensakten Kt. AG, pag. 29).

H. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneinten die Parteien ihre jeweilige Zuständigkeit, zu- letzt der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 (Verfah- rensakten Kt. AG, pag. 32; act. 1.1).

I. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 1).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 19. Dezember 2025, auf das Gesuch der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die

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Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Strafta- ten, die A. vorgeworfen würden, berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4, S. 4 f.).

K. Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit Eingaben vom 9. und 26. Januar 2026 an den im Gesuch bzw. in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 6 und 8). Die Gesuchduplik des Kantons Solo- thurn wurde dem Kanton Aargau am 27. Januar 2026 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen

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Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kan- ton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Ge- richtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Ja- nuar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

E. 1.3 Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn wurde mit Schreiben des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2025 abge- schlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 8. Dezem- ber 2025 wurde daher rechtzeitig bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts eingereicht. Ausserdem fand der Meinungsaustausch zwi- schen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden statt. Es bleibt zu prüfen, ob sämtliche für die Festlegung des Gerichtsstan- des notwendigen Erhebungen durchgeführt worden sind.

E. 1.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Aussagen von A., wonach er über meh- rere Monate wöchentlich ca. 20 Gramm Heroin verkauft habe, den Tatbe- stand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG betreffen und für die Festlegung der Zuständigkeit entscheidend sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Kanton Solothurn bestreitet auch nicht, dass gestützt auf die Aussagen von A. vom

30. September 2025 auf einen Ausführungsort in Olten in Bezug auf den Vor- wurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG zu schliessen sei (vgl. act. 4, S. 3). Er ist jedoch der Ansicht, dass der Kanton Aargau keine ernsthaften Bemühungen zur Bestimmung der massgeblichen Ausführungs- orte unternommen habe. So sei A. zumindest bis Ende 2024 in Y./AG, wel- ches in Fussdistanz zu Olten liege, wohnhaft gewesen. Es sei nicht auszu- schliessen, dass die weiteren Ausführungsorte unter anderem im Kanton Aargau liegen würden. Entsprechende Abklärungen habe der Kanton Aar- gau jedoch nicht getätigt.

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E. 1.4.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners bestand für den Gesuch- steller keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zur Bestimmung des Ge- richtsstandes vorzunehmen: A. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2025 zu Protokoll, dass er den Leasingvertrag vom

8. August 2024 für einen gewissen C. abgeschlossen und ihm das Fahr- zeuge in der Folge überlassen habe. Dafür habe er Drogen von C. verkaufen können. Die Drogenübergabe habe immer in der Nähe des Spitals in Olten in Richtung Bushaltestelle, wo es ein Bänklein gebe, stattgefunden. Er habe mit dem Verkauf der Drogen angefangen, als «[d]as mit dem Auto gestartet sei». Er habe während ca. einem halben Jahr etwa 20g Heroin in der Woche für C. verkauft. Die Abnehmer seien Kleinkonsumenten gewesen. Seine Kunden habe er mehrheitlich beim McDonalds in Olten beim Kirchenmürli getroffen. Er selbst sei seit November 2024 obdachlos. Zuvor habe er in Y./AG gewohnt. Er sei bei der Heroinabgabestation Olten, Herol, erreichbar. Dorthin könne ihm Post geschickt werden. Ansonsten habe er keine Adresse (Verfahrensakten, Kt. AG, pag. 66 ff.). Aufgrund der vorliegenden Akten, ins- besondere der Aussagen von A., bestehen gegenwärtig keine Hinweise für die Annahme, dieser habe ab August 2024 während eines halben Jahres an anderen Orten als Olten regelmässig Heroin verkauft. Sollte A. auch in Kan- ton Aargau, insbesondere in Y./AG – wie der Gesuchsgegner mutmasst –, das von C. erhaltene Heroin verkauft haben, würde dies nichts an der Zu- ständigkeit des Kantons Solothurn ändern, da A. zumindest schwerpunkt- mässig im Kanton Solothurn delinquiert haben dürfte (vgl. auch Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK). Sagte er doch aus, er habe das He- roin mehrheitlich beim Kirchenmürli in Olten verkauft. Auf das Gesuch ist da- her einzutreten.

E. 2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das schwerste von A. be- gangene Delikt (Art. 19 Abs. 2 BetmG) im Kanton Solothurn begangen wor- den ist. Damit ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO der Kanton Solo- thurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.

Ob es der Gesuchsteller – wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht – ver- säumt hat, unaufschiebbare Massnahmen anzuordnen, braucht im vorlie- genden Verfahren nicht geklärt zu werden, da die Beantwortung dieser Frage nicht gerichtsstandsbestimmend ist.

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E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.83

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt seit dem 10. September 2025 unter der Verfahrensnummer STA2 ST.2025.5844 gegen A. eine Strafunter- suchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es bestehe der Ver- dacht, dass A. am 8. August 2024 bei der B. GmbH in Z./BL einen Leasing- vertrag betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW M235i xDrive unterzeichnet und das Fahrzeug entgegengenommen, in der Fogle jedoch die Leasingra- ten nicht bezahlt habe. Einer Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 20. De- zember 2024 der B. GmbH abzugeben, sei A. nicht nachgekommen (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm [nachfolgend «Verfahrensak- ten Kt. AG»], pag. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit dem 29. September bzw. 19. No- vember 2025 unter der Verfahrensnummer STA.2025.5074 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehreren Übertretungstatbeständen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn, pag. 68 ff.).

C. A. wurde am 29. September 2025 durch die Kantonspolizei Aargau festge- nommen (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 49 ff.).

D. Am 30. September 2025 kündigte der stellvertretende Leitende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Staatsanwaltschaft Solothurn te- lefonisch an, eine Gerichtsstandsanfrage bzw. einen Antrag um Übernahme der Strafuntersuchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. zu stellen, da gestützt auf die Aussagen von A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme zusätzlich der Verdacht bestehe, dass A. im Zeitraum von August 2024 bis Feb- ruar 2025 in Olten/SO wöchentlich ca. 20 Gramm Heroin an eine unbekannte Anzahl Personen verkauft habe. Damit liege das schwerste, mutmasslich von A. begangene Delikt im Kanton Solothurn. Zudem wurde die Staatsan- waltschaft Solothurn darüber informiert, dass der Beschuldigte noch glei- chentags aus der polizeilichen Festnahme entlassen würde (Verfahrensak- ten Kt. AG, pag. 21).

E. Mit E-Mail vom 30. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn auf das am gleichen Tag mit dem stellvertretenden Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geführte Telefongespräch Bezug und

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teilte mit, dass die Aussagen von A. zum qualifizierten Betäubungsmittelhan- del bei der Kantonspolizei Aargau gemacht worden seien, weshalb der Kan- ton Aargau für die unaufschiebbaren Massnahmen zuständig sei. Es sei ein Haftverfahren durchzuführen und A. in Anwesenheit einer amtlichen Vertei- digung zur Sache einzuvernehmen. Da A. ausserdem einen Bezug zu Y./AG habe, sei nicht auszuschliessen, dass Betäubungsmittelgeschäfte auch im Zuständigkeitsgebiet des Kantons Aargau begangen worden seien. Bei der derzeitigen Ausgangslage werde eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn abgelehnt (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 23).

F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Staatsanwaltschaft Solothurn um Übernahme der Strafunter- suchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. Anhaltspunkte für dafür, dass er in Y./AG oder anderen Orten im Kanton Aargau mit Betäubungsmitteln gehan- delt habe, würden keine bestehen, zumal A. zu einem unbekannten Zeit- punkt vor November/Dezember 2024 aus seiner Mietwohnung in Y./AG ge- worfen worden sei (Verfahrensakten Kt. AG, pag. 24 ff.).

G. Der Kanton Solothurn lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung STA2 ST.2025.5844 gegen A. mit Schreiben vom 3. November 2025 ab (Verfah- rensakten Kt. AG, pag. 29).

H. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches zwischen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneinten die Parteien ihre jeweilige Zuständigkeit, zu- letzt der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 (Verfah- rensakten Kt. AG, pag. 32; act. 1.1).

I. Mit Gesuch vom 8. Dezember 2025 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1, S. 1).

J. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 19. Dezember 2025, auf das Gesuch der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die

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Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Strafta- ten, die A. vorgeworfen würden, berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4, S. 4 f.).

K. Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit Eingaben vom 9. und 26. Januar 2026 an den im Gesuch bzw. in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 6 und 8). Die Gesuchduplik des Kantons Solo- thurn wurde dem Kanton Aargau am 27. Januar 2026 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen

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Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kan- ton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Dazu gehört insbesondere die Ermittlung des Ausführungsorts (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 2.1; BG.2022.35 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 3.2.1; BG.2020.37 vom 30. September 2020 E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Wurden nicht alle für die Festlegung des Ge- richtsstands wesentlichen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchgeführt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Ja- nuar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).

1.3 Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn wurde mit Schreiben des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2025 abge- schlossen. Das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstandes vom 8. Dezem- ber 2025 wurde daher rechtzeitig bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts eingereicht. Ausserdem fand der Meinungsaustausch zwi- schen den nach dem jeweiligen kantonalen Recht zuständigen Behörden statt. Es bleibt zu prüfen, ob sämtliche für die Festlegung des Gerichtsstan- des notwendigen Erhebungen durchgeführt worden sind.

1.4

1.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Aussagen von A., wonach er über meh- rere Monate wöchentlich ca. 20 Gramm Heroin verkauft habe, den Tatbe- stand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG betreffen und für die Festlegung der Zuständigkeit entscheidend sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Kanton Solothurn bestreitet auch nicht, dass gestützt auf die Aussagen von A. vom

30. September 2025 auf einen Ausführungsort in Olten in Bezug auf den Vor- wurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG zu schliessen sei (vgl. act. 4, S. 3). Er ist jedoch der Ansicht, dass der Kanton Aargau keine ernsthaften Bemühungen zur Bestimmung der massgeblichen Ausführungs- orte unternommen habe. So sei A. zumindest bis Ende 2024 in Y./AG, wel- ches in Fussdistanz zu Olten liege, wohnhaft gewesen. Es sei nicht auszu- schliessen, dass die weiteren Ausführungsorte unter anderem im Kanton Aargau liegen würden. Entsprechende Abklärungen habe der Kanton Aar- gau jedoch nicht getätigt.

- 6 -

1.4.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners bestand für den Gesuch- steller keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zur Bestimmung des Ge- richtsstandes vorzunehmen: A. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2025 zu Protokoll, dass er den Leasingvertrag vom

8. August 2024 für einen gewissen C. abgeschlossen und ihm das Fahr- zeuge in der Folge überlassen habe. Dafür habe er Drogen von C. verkaufen können. Die Drogenübergabe habe immer in der Nähe des Spitals in Olten in Richtung Bushaltestelle, wo es ein Bänklein gebe, stattgefunden. Er habe mit dem Verkauf der Drogen angefangen, als «[d]as mit dem Auto gestartet sei». Er habe während ca. einem halben Jahr etwa 20g Heroin in der Woche für C. verkauft. Die Abnehmer seien Kleinkonsumenten gewesen. Seine Kunden habe er mehrheitlich beim McDonalds in Olten beim Kirchenmürli getroffen. Er selbst sei seit November 2024 obdachlos. Zuvor habe er in Y./AG gewohnt. Er sei bei der Heroinabgabestation Olten, Herol, erreichbar. Dorthin könne ihm Post geschickt werden. Ansonsten habe er keine Adresse (Verfahrensakten, Kt. AG, pag. 66 ff.). Aufgrund der vorliegenden Akten, ins- besondere der Aussagen von A., bestehen gegenwärtig keine Hinweise für die Annahme, dieser habe ab August 2024 während eines halben Jahres an anderen Orten als Olten regelmässig Heroin verkauft. Sollte A. auch in Kan- ton Aargau, insbesondere in Y./AG – wie der Gesuchsgegner mutmasst –, das von C. erhaltene Heroin verkauft haben, würde dies nichts an der Zu- ständigkeit des Kantons Solothurn ändern, da A. zumindest schwerpunkt- mässig im Kanton Solothurn delinquiert haben dürfte (vgl. auch Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der SSK). Sagte er doch aus, er habe das He- roin mehrheitlich beim Kirchenmürli in Olten verkauft. Auf das Gesuch ist da- her einzutreten.

2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das schwerste von A. be- gangene Delikt (Art. 19 Abs. 2 BetmG) im Kanton Solothurn begangen wor- den ist. Damit ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO der Kanton Solo- thurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.

Ob es der Gesuchsteller – wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht – ver- säumt hat, unaufschiebbare Massnahmen anzuordnen, braucht im vorlie- genden Verfahren nicht geklärt zu werden, da die Beantwortung dieser Frage nicht gerichtsstandsbestimmend ist.

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3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.