Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat am 24. Mai 2013 gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, am 8. Mai 2013 unter falschen Angaben zu seinen Personalien und unter Vorlage eines nicht auf ihn lau- tenden Führerausweises bei der "B." in Z. die Aushändigung eines Motor- rades der Marke C. zum Kauf bewirkt zu haben, ohne in der Folge den ver- einbarten Kaufpreis zu bezahlen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 4, pag. 128 ff.). Die Regionalpolizei Seetal zeigte ferner der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verschiedene, durch A. begangene Vergehen und Über- tretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) an (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 3, pag. 113 ff.).
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 25. Juni 2013 und
26. Juli 2013 die in den Kantonen Uri und Bern gegen A. eröffneten Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Sachentziehung übernommen hatte (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 28 ff.), gelangte sie mit Schreiben vom 10. September 2013 an die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme der Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Sachentziehung sowie di- verser Widerhandlungen gegen das SVG und das AuG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 36). Eine Verfahrensübernahme wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Schreiben vom 17. September 2013 abgelehnt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 37 f.).
C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 39 ff.), was von dieser am 21. Oktober 2013 abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 41 ff.).
D. In der Folge wandte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 13. November 2013 an die Oberstaatsanwaltschaft des
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Kantons Zürich und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit zu anerkennen und die Strafverfahren gegen A. zu übernehmen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 45 f.), was von letz- terer am 27. November 2013 wiederum abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 47 f.).
E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangt der Kanton Aargau an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Zürich beantragt in seiner Gesuchsantwort vom
23. Dezember 2013 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Aargau (act. 3), was diesem am 30. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einge- gangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
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tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im ge- richtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten, ge- setzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemen- te des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004, E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, Lausanne 2013, Art. 34 N. 4).
E. 2.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt des geständigen A. – nämlich Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB – in Z., mithin im Kanton Zürich, begangen wurde (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 36 ff.; act. 1 und 3). Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe, indem er trotz der offensichtlichen Zuständigkeit des Kantons Zürich mehrere Mona- te verstreichen liess, ohne den Gesuchsgegner um Verfahrensübernahme zu ersuchen (act. 3 S. 2).
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Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzu- setzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Kantonen kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 147 ff.). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung be- fasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentli- chen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchfüh- ren und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermitt- lungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes we- sentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsa- chen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443).
E. 2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass D., der Geschäftsführer der "B.", am
17. Mai 2013 telefonisch und am 19. Mai 2013 persönlich bei der Kantons-
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polizei Lenzburg gegen A. Anzeige wegen Betrugs erstattete, worauf diese am 24. Mai 2013 eine Befragung von A. und dessen Bekannter, E., sowie eine Hausdurchsuchung am Wohnort Letzterer in Y. durchführte. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das ertrogene Motorrad aufgefunden wer- den. Am 28. Mai 2013 fand die Befragung des Geschädigten F. durch die Kantonspolizei Lenzburg statt, dessen Führerausweis A. für den Erwerb des Motorrades entwendet hatte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 4, pag. 128 ff.). Wie dem Rapport der Kantonspolizei Lenzburg vom 21. Juni 2013 zu entnehmen ist, bestanden zwar grundsätzlich bereits aufgrund der Anzeige Hinweise dafür, dass die Straftat nicht im Kanton Aargau ausgeführt worden war, sondern in Z. Dass der Gesuchsteller daraufhin eine Hausdurchsuchung und Befragungen der Geschädigten und des Beschuldigten durchführte, kann jedoch nicht dazu führen, eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch den Ge- suchsteller anzunehmen, dienten doch gerade die Befragungen letztlich der Klärung des Sachverhalts (insbesondere der Beantwortung der Frage, wie der Beschuldigte in den Besitz des nicht auf ihn lautenden Ausweises ge- kommen war) und damit der Ermittlung des Gerichtsstands. Die Haus- durchsuchung mit der Beschlagnahme des der "B." gehörenden Motorrads stand klarerweise im Interesse einer raschen Abwicklung des Verfahrens und darf nun nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gereichen (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443). Dass in der Folge 3 ½ Monate zwischen der letzten aktenkundigen Sachverhalts- ermittlung – nämlich der Befragung von F. vom 28. Mai 2013 – und dem Übernahmeersuchen vom 10. September 2013 an den Gesuchsgegner verstrichen, reicht noch nicht, um von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes und einem Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand auszugehen, dürfte aber eher an der oberen Grenze liegen. Für die vorlie- gende Gerichtsstandsfrage klarerweise nicht von Bedeutung oder gar prä- judizierend ist, dass der Gesuchsteller die in den Kantonen Uri und Bern gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen diverser Wider- handlungen gegen das SVG und Verletzung der An- und Abmeldepflicht übernommen hat. Bei den übernommenen Delikten handelt es sich um Vergehen und Übertretungen, die – unabhängig von Ausgang des vorlie- genden Gerichtsstandskonflikts – ohnehin dem Gerichtsstand der Hauptsa- che folgen (Art. 34 Abs. 1 StPO). Schliesslich wird angesichts des weitge- henden Geständnisses des Beschuldigten zudem die Übertragung der Ver- fahren keine besonderen Umtriebe verursachen, sodass dadurch keine grossen Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind (vgl. dazu BGE 129 IV 202 E. 2). Triftige Gründe, die sich für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden, liegen damit keine vor.
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E. 3 Nach dem Gesagten erwiest sich das Gesuch als begründet, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON AARGAU, Gesuchstellerin
gegen
KANTON ZÜRICH, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.31
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat am 24. Mai 2013 gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, am 8. Mai 2013 unter falschen Angaben zu seinen Personalien und unter Vorlage eines nicht auf ihn lau- tenden Führerausweises bei der "B." in Z. die Aushändigung eines Motor- rades der Marke C. zum Kauf bewirkt zu haben, ohne in der Folge den ver- einbarten Kaufpreis zu bezahlen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 4, pag. 128 ff.). Die Regionalpolizei Seetal zeigte ferner der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 29. Mai 2013 verschiedene, durch A. begangene Vergehen und Über- tretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) an (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 3, pag. 113 ff.).
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 25. Juni 2013 und
26. Juli 2013 die in den Kantonen Uri und Bern gegen A. eröffneten Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen Sachentziehung übernommen hatte (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 28 ff.), gelangte sie mit Schreiben vom 10. September 2013 an die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme der Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Sachentziehung sowie di- verser Widerhandlungen gegen das SVG und das AuG (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 36). Eine Verfahrensübernahme wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Schreiben vom 17. September 2013 abgelehnt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 37 f.).
C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 39 ff.), was von dieser am 21. Oktober 2013 abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 41 ff.).
D. In der Folge wandte sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 13. November 2013 an die Oberstaatsanwaltschaft des
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Kantons Zürich und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit zu anerkennen und die Strafverfahren gegen A. zu übernehmen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 45 f.), was von letz- terer am 27. November 2013 wiederum abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 47 f.).
E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gelangt der Kanton Aargau an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Zürich beantragt in seiner Gesuchsantwort vom
23. Dezember 2013 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Aargau (act. 3), was diesem am 30. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einge- gangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die zuständige Behörde des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen-
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tar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Im Kanton Zürich steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im ge- richtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten, ge- setzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemen- te des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004, E. 1.2 in fine; MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, Lausanne 2013, Art. 34 N. 4).
2.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt des geständigen A. – nämlich Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB – in Z., mithin im Kanton Zürich, begangen wurde (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Gerichtsstandsakten, pag. 36 ff.; act. 1 und 3). Der Gesuchsgegner ist jedoch der Ansicht, dass der Gesuchsteller seine Zuständigkeit konkludent anerkannt habe, indem er trotz der offensichtlichen Zuständigkeit des Kantons Zürich mehrere Mona- te verstreichen liess, ohne den Gesuchsgegner um Verfahrensübernahme zu ersuchen (act. 3 S. 2).
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Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzu- setzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MO- SER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch BERTOSSA, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Kantonen kann ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 147 ff.). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung be- fasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentli- chen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchfüh- ren und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermitt- lungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes we- sentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102, 104 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsa- chen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen wer- den (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443).
2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass D., der Geschäftsführer der "B.", am
17. Mai 2013 telefonisch und am 19. Mai 2013 persönlich bei der Kantons-
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polizei Lenzburg gegen A. Anzeige wegen Betrugs erstattete, worauf diese am 24. Mai 2013 eine Befragung von A. und dessen Bekannter, E., sowie eine Hausdurchsuchung am Wohnort Letzterer in Y. durchführte. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das ertrogene Motorrad aufgefunden wer- den. Am 28. Mai 2013 fand die Befragung des Geschädigten F. durch die Kantonspolizei Lenzburg statt, dessen Führerausweis A. für den Erwerb des Motorrades entwendet hatte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Straftatendossier 4, pag. 128 ff.). Wie dem Rapport der Kantonspolizei Lenzburg vom 21. Juni 2013 zu entnehmen ist, bestanden zwar grundsätzlich bereits aufgrund der Anzeige Hinweise dafür, dass die Straftat nicht im Kanton Aargau ausgeführt worden war, sondern in Z. Dass der Gesuchsteller daraufhin eine Hausdurchsuchung und Befragungen der Geschädigten und des Beschuldigten durchführte, kann jedoch nicht dazu führen, eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit durch den Ge- suchsteller anzunehmen, dienten doch gerade die Befragungen letztlich der Klärung des Sachverhalts (insbesondere der Beantwortung der Frage, wie der Beschuldigte in den Besitz des nicht auf ihn lautenden Ausweises ge- kommen war) und damit der Ermittlung des Gerichtsstands. Die Haus- durchsuchung mit der Beschlagnahme des der "B." gehörenden Motorrads stand klarerweise im Interesse einer raschen Abwicklung des Verfahrens und darf nun nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gereichen (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151 N. 443). Dass in der Folge 3 ½ Monate zwischen der letzten aktenkundigen Sachverhalts- ermittlung – nämlich der Befragung von F. vom 28. Mai 2013 – und dem Übernahmeersuchen vom 10. September 2013 an den Gesuchsgegner verstrichen, reicht noch nicht, um von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes und einem Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand auszugehen, dürfte aber eher an der oberen Grenze liegen. Für die vorlie- gende Gerichtsstandsfrage klarerweise nicht von Bedeutung oder gar prä- judizierend ist, dass der Gesuchsteller die in den Kantonen Uri und Bern gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen diverser Wider- handlungen gegen das SVG und Verletzung der An- und Abmeldepflicht übernommen hat. Bei den übernommenen Delikten handelt es sich um Vergehen und Übertretungen, die – unabhängig von Ausgang des vorlie- genden Gerichtsstandskonflikts – ohnehin dem Gerichtsstand der Hauptsa- che folgen (Art. 34 Abs. 1 StPO). Schliesslich wird angesichts des weitge- henden Geständnisses des Beschuldigten zudem die Übertragung der Ver- fahren keine besonderen Umtriebe verursachen, sodass dadurch keine grossen Verfahrensverzögerungen zu befürchten sind (vgl. dazu BGE 129 IV 202 E. 2). Triftige Gründe, die sich für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden, liegen damit keine vor.
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3. Nach dem Gesagten erwiest sich das Gesuch als begründet, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 29. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.