Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Das Untersuchungsamt St. Gallen führte seit 16. Januar 2023 ein Strafver- fahren gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. SG A/23).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III/ZH») er- suchte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend «StA L/A») am
19. November 2020, ihr Verfahren D-2/2020/10039547 gegen B. wegen CO- VID-19-Kreditbetrugs zu übernehmen, da sich der Sitz der Gesellschaft und der Ort der Unterzeichnung des Kreditantrages in Schlieren befänden. Die StA L/A übernahm das Verfahren am 20. November 2020 (neu Verfahren A2/2020/10039547; digitale Urk. ZH Gerichtsstand).
C. Die C. GmbH erstattete der Kantonspolizei Aargau am 7. März 2023 Straf- anzeige gegen B. sowie A. wegen Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB) eines Leasingfahrzeugs Porsche Panamera. Am 16. März 2023 er- suchte die Staatsanwaltschaft Baden die StA L/A um Übernahme dieses Strafverfahrens StA 3 St.2023.2213, da die StA L/A bereits wegen Betruges gegen B. ermittle. Die StA L/A übernahm das Verfahren am 29. März 2023 (neu Verfahren A-2/2023/10011325, Urk. SG Dossier Gerichtsstand; digitale Urk. ZH 18 Dossier 3 Veruntreuung).
D. Das Konkursamt St. Gallen (Hauptsitz) erstattete am 10. Mai 2023 im Zu- sammenhang mit der D. GmbH beim Untersuchungsamt Altstätten/SG Straf- anzeige gegen A., E. und F. (Urk. SG S 2/1). Das Untersuchungsamt Altstät- ten/SG leitete die Strafanzeige zuständigkeitshalber dem Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «UA St. Gallen») zu. Dieses eröffnete ein Strafver- fahren wegen Betruges, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, betrügerischem Konkurs oder Pfändungsbetrug und weiterer Vergehen bzw. Übertretungen (digitale Urk. ZH Gerichtsstand; Urk. SG Dossier S2/1, A/1).
E. Am 12. Juni 2023 ersuchte die StA L/A die StA III/ZH, das ursprünglich von ihr übernommene Verfahren A-2/2020/10039547 gegen B. wegen COVID19- Kreditbetrugs (zurück) zu übernehmen. Sie begründete dies mit der Mittäter- schaft von G. als dem einzigen Verwaltungsrat, da die StA III/ZH seit dem
20. Juli 2020 gegen G. wegen Geldwäscherei ermittle und da eine einheitli- che Verfahrensführung gegen die Mittäter erforderlich sei. Die StA III/ZH lehnte die Übernahme am 11. August 2023 ab, weil G. kein Vorwurf der Mit- täterschaft im Zusammenhang mit der Erlangung der Kreditsumme gemacht
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werden könne. Die StA L/A ersuchte daraufhin am 21. August 2023 die Ober- staatsanwaltschaft um eine teilzentrale Fallzuteilung an die StA III/ZH für ihr Strafverfahren A-2/2020/10039547 gegen B., G. und A. (digitale Urk. ZH Ge- richtsstand).
Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft teilte das Verfahren am 7. September 2023 der StA III/ZH zu, da der Tatverdacht gegen G. nicht haltlos sei und die Vorwürfe gegen ihn in einem Verfahren untersucht werden müssten. Die Um- teilung erfolgte auch zufolge starker Belastung der StA L/A. Die StA III/ZH könne Assistenz-Staatsanwälte mit den Nebendelikten betreuen (digitale Urk. ZH Gerichtsstand). Die StA L/A trat entsprechend das Verfahren gegen B., G. und A. am 11. September 2023 der StA III/ZH ab. Die StA III/ZH führte das Verfahren unter der Nummer R-2/2020/10039547. Danach gingen bei ihr weitere Strafanzeigen gegen A. ein, unter anderem wegen Widerhand- lungen gegen das AIG etc., welche die StA III/ZH übernommen habe und die zunächst als Nebendossiers geführt worden seien (digitale Urk. ZH Gerichts- stand; ZH Ordner A. Urk. 8, 9, 11; act. 1 S. 2–4).
F. Die StA III/ZH trug ihr Verfahren R-2/2020/10039547 gegen A. wegen Ver- untreuung am 3. Oktober 2024 im Strafregister ein und schloss es gleichen- tags mittels Einstellungsverfügung ab. Die StA III/ZH überführte die verblei- benden Straftatbestände (Vergehen und Übertretungen) gegen A. in das neue Verfahren A-3/2024/10039734 und ersuchte dafür am 8. November 2024 das UA SG um Übernahme (act. 1 S. 3 f., 6; Urk. SG A/20). Am 19. No- vember 2024 ging beim UA SG ein Übernahmeersuchen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz betreffend A. ein. Es betraf den Verdacht des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage: Einer Verkäu- ferin auf einer Internetplattform sei über einen Link insgesamt Fr. 6'500.-- abgebucht worden, ohne dass ein Kaufpreis überwiesen worden wäre. Das UA SG lehnte am 9. Dezember 2024 die Zürcher und Schwyzer Übernah- meersuchen ab. Es ersuchte vielmehr die StA III/ZH, unter Beilagen der Schwyzer Akten, die Strafverfahren gegen A. zu übernehmen und teilte dies gleichentags der Staatsanwaltschaft Schwyz mit. Die StA III/ZH lehnte dies am 5. März 2025 ab und erneuerte gleichentags das eigene Gesuch um Übernahme (act. 1 S. 2; Urk. SG A/ 21–23, 28; digitale Urk. ZH Gerichts- stand).
G. Das UA SG leitete am 15. Mai 2025 den abschliessenden Meinungsaus- tausch mit den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Schwyz ein (Urk. SG A/33). Der Kanton Schwyz antwortete am 22. Mai 2025, dass seine Zuständigkeit offensichtlich ausser Betracht falle (A/34). Der Kanton
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Zürich blieb am 30. Mai 2025 bei seiner Ablehnung (A/35 Eingang SG am
4. Juni 2025).
H. Das UA SG rief am 13. Juni 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Zürich für die Strafverfahren gegen A., F. und E. als zuständig zu bezeichnen (act. 1). Der Kanton Zürich sieht die Zuständigkeit demgegenüber beim Kan- ton St. Gallen (act. 5 Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025, eingereicht am
11. Juli 2025). Die Eingabe wurde den Kantonen St. Gallen und Schwyz am
14. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).
E. 3.1 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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(Strafregistergesetz, StReG; SR 330) im VOSTRA einzutragen. Die kanto- nalen Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, ihre Daten direkt oder indirekt im VOSTRA einzutragen (Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StReG). Art. 24 Abs. 2 StReG regelt die einzutragenden Daten, darunter (lit. a) das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, (lit. d) das der beschuldig- ten Person vorgeworfene Delikt sowie (lit. e) erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Ver- fahrens sowie die Änderung der Beschuldigung. Der Bundesrat regelt die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetra- gen werden müssen (Art. 28 StReG).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 sowie Anhang 4 der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) sind Daten über hängige Strafverfahren innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutra- gen, wobei für erhebliche Änderungen dieselbe Frist besteht (Art. 34 Abs. 3 StReV). Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafver- fahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfah- rens vereiteln würde (Art. 34 Abs. 4 StReV).
E. 3.2 Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Ar- beitstagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grund- sätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).
E. 3.3 Die Bestimmungen des Gerichtsstandsrechts greifen grundsätzlich bei einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» (vgl. die Titelüberschrift zu Art. 29/30 StPO). Entsprechend schafft schon die Tatsache der gleichzeiti- gen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Hand- lungen den Gerichtsstand des aArt. 344 Abs. 1 StGB (entspricht heutigem Art. 34 Abs. 1 StPO) und nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
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Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 300). Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gerichtsstandsrechts setzt also nur voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.1). An der Gleichzeitig- keit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfah- ren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom
17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.).
E. 3.4 Eine Behörde kann Verfahrenserledigungen wie Anklagen, Einstellungsver- fügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichts- standsverfahren nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Ge- richtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. De- zember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239).
E. 4.1.1 Für den Kanton St. Gallen ergibt sich die Zürcher Zuständigkeit daraus, dass er das von der Staatsanwaltschaft Baden am 29. März 2023 übernommene Strafverfahren gegen A. erst am 3. Oktober 2024 im Strafregister eingetra- gen und es gleichentags eingestellt habe. Die zeitgerechte Eintragung sei missbräuchlich unterlassen worden, was die Zürcher Zuständigkeit begründe (act. 1 S. 4–6). Die Einstellung sei im Strafverfahren R.2/2020/10039547 erfolgt und die verbliebenen Verfahrensteile seien in die neue Prozedur A-3/2024/10039734 überführt worden. Für diese neue Pro- zedur habe die StA III/ZH dann das UA SG um Übernahme ersucht, ohne darin ihr eingestelltes Verfahren zu erwähnen. Dies sei intransparent. Der Kanton Zürich habe durch die Einstellung des A. betreffenden Verfahrens seine Zuständigkeit anerkannt. Im Kanton Zürich gebe es auch die erforder- liche örtliche Anknüpfung (act. 1 S. 6 f.).
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E. 4.1.2 Der Kanton Zürich hält dem entgegen, der sofortige Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung hätte den Anspruch der Beschuldigten B. auf ein fai- res Verfahren und damit den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt. Die Mitteilung einer Nichtanhandnahme hätte auch die Strafunter- suchung gegen B. gefährdet. Zwar seien Strafverfahren innert zehn Arbeits- tagen im Strafregister einzutragen. Gemäss den SSK-Empfehlungen VOSTRA werde die Frist ausgelöst, sobald eine Staatsanwaltschaft das Vor- liegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 2 fest- stelle. Liege kein hinreichender Tatverdacht vor, müsse die Strafuntersu- chung nicht im VOSTRA eingetragen werden. Gemäss den SSK-Empfehlun- gen sei dies beispielsweise der Fall, wenn sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder ein Strafbefehl erlassen werden könne oder ergänzende Er- mittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO notwendig seien. Bereits die Anzei- geerstatterin sei in ihrer Strafanzeige davon ausgegangen, dass das mut- masslich veruntreute Fahrzeug A. nie übergeben worden sei, geschweige denn anvertraut worden war («Aufgrund der Ermittlungen der C. GmbH kann davon ausgegangen werden, dass der gesuchte Porsche Panamera nie [an A.] übergeben wurde»). Der Kanton Zürich habe aus diesem Grund auch in Bezug auf den Veruntreuungsvorwurf gegen A. keinerlei Verfolgungshand- lungen vorgenommen (weder im Verfahren R-2/2020/10039547 noch im Verfahren A-3/2024/10039734), die einen Gerichtsstand begründen könn- ten. Mangels hinreichenden Tatverdachts habe dem Kanton Zürich die Frist zur Eintragung ins Strafregister nie zu laufen begonnen. Ein sofortiger Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hätte durch Mitteilung oder Eintrag im Strafregister die Untersuchung gegen die Beschuldigte B. gefährdet. Der Kanton Zürich habe nicht versucht, die Übernahme anderer Strafverfahren zu verhindern oder die Klärung des Gerichtsstands zu verunmöglichen (act. 5 S. 5–8).
Für den Kanton Zürich ist der Kanton St. Gallen nach Art. 34 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren gegen A. (und damit die weiteren Beteiligten) zuständig, da dieser sein Verfahren wegen Betruges am 16. Januar 2023 eröffnet und im VOSTRA eingetragen habe (act. 5 S. 2–4).
E. 4.2 Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass sich die Zuständigkeit anhand des Beschuldigten A. bestimme, dass die in den Kantonen St. Gallen und Zürich untersuchten Delikte unter der gleichen Strafandrohung stehen (act. 5 S. 4 f.; act. 1 sinngemäss) und dass die ersten Verfolgungs-handlungen im Kanton St. Gallen erfolgten. Unbestritten ist auch, dass im Kanton Zürich ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliegt (act. 1 S. 7; act. 5).
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E. 4.3.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.9 vom 25. April 2024 E. 2.2.3).
E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- folgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlen- den Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
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absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
E. 4.3.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt eine Untersuchung mit Eingang einer Straf- anzeige als angehoben, wenn sie nicht offensichtlich haltlos ist. Ohne Be- deutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann den Gerichtsstand nicht dadurch an einen anderen Kan- ton verschieben, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungs- handlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 47 N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, S. 85 N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nicht- anhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Ver- weis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300).
E. 4.3.4 Ist eine Strafanzeige offensichtlich haltlos, so kann und soll nach dem Be- schleunigungsgebot in Strafsachen umgehend eine Nichtanhandnahme kurz begründet und verfügt werden. Bei Erlass der Nichtanhandnahme ist das VOSTRA zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist (vgl. obige Erwägungen 3.3, 3.4, 4.3.1). Eine Eröffnung der Nichtanhand- nahme an sämtliche Parteien, die bei offensichtlicher Haltlosigkeit nicht als zwingend erscheint, kann wenn nötig aufgeschoben werden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 f.). Das Strafverfah- ren ist sodann fristgerecht im VOSTRA einzutragen, wenn der Eintrag nicht zurückgestellt werden darf. Bestehen Gründe zum Zurückstellen des Ein- trags, so hält die Strafbehörde sie innert der Eintragungsfrist in einer Proto- kollnotiz fest und gibt deren voraussichtliche Dauer an (Dokumentations- pflicht, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 StPO). Der Eintrag ins VOSTRA ist so bald als möglich nachzuholen (vgl. obige Erwägung 3.1). Kann der Eintrag ins VOSTRA zulässigerweise zurückgestellt werden, so entbindet dies nicht von der Einleitung des Meinungsaustausches. Damit wird gegebenenfalls auch eine allfällige offensichtliche Haltlosigkeit der Strafanzeige Gegenstand des Meinungsaustausches. Dies respektiert bei nicht sofort liquiden Fällen die Pflicht, im Zweifel ein Strafverfahren zu eröffnen (vgl. obige Erwä- gung 4.3.2) und mithin die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 1 StPO Verfolgungszwang).
E. 4.3.5 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens, nach den damaligen Verhältnissen zu bestimmen (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgese- hen; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.4).
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Die Anzeigeerstatterin vermutete, dass der gesuchte Porsche Panamera nie an A. übergeben worden sei (Strafanzeige vom 7. März 2023 S. 4; obige lit. C). Gegenüber der Zürcher Kantonspolizei hatte B. am 4. April 2022 al- lerdings ausgesagt, dass sie den Porsche Panamera an ihren Nachfolger bei der Gesellschaft, A., übergeben hätte (digitale Urk. ZH 8 Einvernahmen 8.1 B., S. 25 Fragen 240, 242; S. 7 Frage 62). Es war damit eine Situation nicht auszuschliessen, wonach sich mögliche Beschuldigte gegenseitig belasten. Entsprechend vernahm die Staatsanwaltschaft dazu B. am 6. Juni 2024 ein. B. sagte aus, nicht zu wissen, ob das Fahrzeug jemals effektiv A. übergeben worden sei (digitale Urk. ZH 8 Einvernahmen 8.1 B., S. 8 Frage 51). Damit war die Strafanzeige hinsichtlich A. zur Zeit der Zürcher Übernahme am
29. März 2023 (vgl. obige litera B) nicht offensichtlich haltlos, vielmehr galt es, die jeweiligen Tatbeiträge zu eruieren, namentlich hinsichtlich einer all- fälligen Mittäterschaft. Der Zürcher Staatsanwaltschaft war es damit nicht möglich, unmittelbar nach der Verfahrensübernahme eine Nichtanhand- nahme zu verfügen.
Vorliegend waren die Vorwürfe im Zürcher Verfahren gegen A. gerichts- standsrelevant. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren so bald als möglich im VOSTRA einzutragen und den Meinungsaustausch mit dem Kanton St. Gallen einzuleiten gehabt. Das St. Galler-Verfahren gegen A. war seit 16. Januar 2023 am Laufen und im VOSTRA eingetragen (Urk. SG A/23). Gleichzeitig laufende Verfahren lösen die Pflicht zum Meinungs- austausch aus (vgl. obige Erwägung 3.3). Mit seinem Vorgehen anerkannte der Kanton Zürich seine Zuständigkeit dadurch konkludent, dass er weder rechtzeitig das Verfahren gegen A. im VOSTRA eintrug noch dazu mit dem Kanton St. Gallen ein Gerichtsstandsverfahren einleitete.
E. 4.3.6 Der Kanton Zürich hat erst rund 18 Monate später und nach der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme von B. vom 6. Juni 2024 am 3. Oktober 2024 die Einstellung des Verfahrens gegen A. verfügt und das Strafverfahren (erst dann) im VOSTRA eingetragen. Mit der Einstellung gegen A. hat der Kanton Zürich seine Zuständigkeit wiederum konkludent anerkannt (vgl. obige Erwä- gung 3.4). Diese Einstellung war eine zentrale gerichtsstandsrelevante Tat- sache. Solche müssen die Kantone im interkantonalen Austausch von sich aus erwähnen resp. offenlegen. Was die weiteren Zürcher Verfahren gegen A. betrifft, so können nach einer Teileinstellung die verbleibenden Strafver- fahren nicht in ein neues Strafverfahren verschoben und für sie eine neue Zuständigkeit gesucht werden; die einmal fixierte Zuständigkeit bleibt viel- mehr grundsätzlich bestehen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 174 N. 535; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 420). Auch danach liegt die Zuständigkeit vorlie- gend beim Kanton Zürich.
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E. 4.3.7 Bei einer verfrühten Erledigung sollen nicht Gründe gegen die eigene Zu- ständigkeit nachgeschoben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.3). Der Kanton Zürich hätte seine auch heutigen Ausführungen zur ordentlichen Zuständigkeit im Meinungsaus- tausch mit dem Kanton St. Gallen dartun können und müssen.
E. 4.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., F. und B. in den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., F. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Unter- suchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.37
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Sachverhalt:
A. Das Untersuchungsamt St. Gallen führte seit 16. Januar 2023 ein Strafver- fahren gegen A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Urk. SG A/23).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III/ZH») er- suchte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend «StA L/A») am
19. November 2020, ihr Verfahren D-2/2020/10039547 gegen B. wegen CO- VID-19-Kreditbetrugs zu übernehmen, da sich der Sitz der Gesellschaft und der Ort der Unterzeichnung des Kreditantrages in Schlieren befänden. Die StA L/A übernahm das Verfahren am 20. November 2020 (neu Verfahren A2/2020/10039547; digitale Urk. ZH Gerichtsstand).
C. Die C. GmbH erstattete der Kantonspolizei Aargau am 7. März 2023 Straf- anzeige gegen B. sowie A. wegen Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB) eines Leasingfahrzeugs Porsche Panamera. Am 16. März 2023 er- suchte die Staatsanwaltschaft Baden die StA L/A um Übernahme dieses Strafverfahrens StA 3 St.2023.2213, da die StA L/A bereits wegen Betruges gegen B. ermittle. Die StA L/A übernahm das Verfahren am 29. März 2023 (neu Verfahren A-2/2023/10011325, Urk. SG Dossier Gerichtsstand; digitale Urk. ZH 18 Dossier 3 Veruntreuung).
D. Das Konkursamt St. Gallen (Hauptsitz) erstattete am 10. Mai 2023 im Zu- sammenhang mit der D. GmbH beim Untersuchungsamt Altstätten/SG Straf- anzeige gegen A., E. und F. (Urk. SG S 2/1). Das Untersuchungsamt Altstät- ten/SG leitete die Strafanzeige zuständigkeitshalber dem Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «UA St. Gallen») zu. Dieses eröffnete ein Strafver- fahren wegen Betruges, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, betrügerischem Konkurs oder Pfändungsbetrug und weiterer Vergehen bzw. Übertretungen (digitale Urk. ZH Gerichtsstand; Urk. SG Dossier S2/1, A/1).
E. Am 12. Juni 2023 ersuchte die StA L/A die StA III/ZH, das ursprünglich von ihr übernommene Verfahren A-2/2020/10039547 gegen B. wegen COVID19- Kreditbetrugs (zurück) zu übernehmen. Sie begründete dies mit der Mittäter- schaft von G. als dem einzigen Verwaltungsrat, da die StA III/ZH seit dem
20. Juli 2020 gegen G. wegen Geldwäscherei ermittle und da eine einheitli- che Verfahrensführung gegen die Mittäter erforderlich sei. Die StA III/ZH lehnte die Übernahme am 11. August 2023 ab, weil G. kein Vorwurf der Mit- täterschaft im Zusammenhang mit der Erlangung der Kreditsumme gemacht
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werden könne. Die StA L/A ersuchte daraufhin am 21. August 2023 die Ober- staatsanwaltschaft um eine teilzentrale Fallzuteilung an die StA III/ZH für ihr Strafverfahren A-2/2020/10039547 gegen B., G. und A. (digitale Urk. ZH Ge- richtsstand).
Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft teilte das Verfahren am 7. September 2023 der StA III/ZH zu, da der Tatverdacht gegen G. nicht haltlos sei und die Vorwürfe gegen ihn in einem Verfahren untersucht werden müssten. Die Um- teilung erfolgte auch zufolge starker Belastung der StA L/A. Die StA III/ZH könne Assistenz-Staatsanwälte mit den Nebendelikten betreuen (digitale Urk. ZH Gerichtsstand). Die StA L/A trat entsprechend das Verfahren gegen B., G. und A. am 11. September 2023 der StA III/ZH ab. Die StA III/ZH führte das Verfahren unter der Nummer R-2/2020/10039547. Danach gingen bei ihr weitere Strafanzeigen gegen A. ein, unter anderem wegen Widerhand- lungen gegen das AIG etc., welche die StA III/ZH übernommen habe und die zunächst als Nebendossiers geführt worden seien (digitale Urk. ZH Gerichts- stand; ZH Ordner A. Urk. 8, 9, 11; act. 1 S. 2–4).
F. Die StA III/ZH trug ihr Verfahren R-2/2020/10039547 gegen A. wegen Ver- untreuung am 3. Oktober 2024 im Strafregister ein und schloss es gleichen- tags mittels Einstellungsverfügung ab. Die StA III/ZH überführte die verblei- benden Straftatbestände (Vergehen und Übertretungen) gegen A. in das neue Verfahren A-3/2024/10039734 und ersuchte dafür am 8. November 2024 das UA SG um Übernahme (act. 1 S. 3 f., 6; Urk. SG A/20). Am 19. No- vember 2024 ging beim UA SG ein Übernahmeersuchen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz betreffend A. ein. Es betraf den Verdacht des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage: Einer Verkäu- ferin auf einer Internetplattform sei über einen Link insgesamt Fr. 6'500.-- abgebucht worden, ohne dass ein Kaufpreis überwiesen worden wäre. Das UA SG lehnte am 9. Dezember 2024 die Zürcher und Schwyzer Übernah- meersuchen ab. Es ersuchte vielmehr die StA III/ZH, unter Beilagen der Schwyzer Akten, die Strafverfahren gegen A. zu übernehmen und teilte dies gleichentags der Staatsanwaltschaft Schwyz mit. Die StA III/ZH lehnte dies am 5. März 2025 ab und erneuerte gleichentags das eigene Gesuch um Übernahme (act. 1 S. 2; Urk. SG A/ 21–23, 28; digitale Urk. ZH Gerichts- stand).
G. Das UA SG leitete am 15. Mai 2025 den abschliessenden Meinungsaus- tausch mit den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Schwyz ein (Urk. SG A/33). Der Kanton Schwyz antwortete am 22. Mai 2025, dass seine Zuständigkeit offensichtlich ausser Betracht falle (A/34). Der Kanton
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Zürich blieb am 30. Mai 2025 bei seiner Ablehnung (A/35 Eingang SG am
4. Juni 2025).
H. Das UA SG rief am 13. Juni 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Es sei der Kanton Zürich für die Strafverfahren gegen A., F. und E. als zuständig zu bezeichnen (act. 1). Der Kanton Zürich sieht die Zuständigkeit demgegenüber beim Kan- ton St. Gallen (act. 5 Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025, eingereicht am
11. Juli 2025). Die Eingabe wurde den Kantonen St. Gallen und Schwyz am
14. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31).
3.
3.1 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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(Strafregistergesetz, StReG; SR 330) im VOSTRA einzutragen. Die kanto- nalen Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, ihre Daten direkt oder indirekt im VOSTRA einzutragen (Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 StReG). Art. 24 Abs. 2 StReG regelt die einzutragenden Daten, darunter (lit. a) das Datum, an dem die Untersuchung eröffnet wurde, (lit. d) das der beschuldig- ten Person vorgeworfene Delikt sowie (lit. e) erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die Abtretung des Ver- fahrens sowie die Änderung der Beschuldigung. Der Bundesrat regelt die Fristen, innerhalb derer die einzelnen Datenkategorien in VOSTRA eingetra- gen werden müssen (Art. 28 StReG).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 sowie Anhang 4 der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) sind Daten über hängige Strafverfahren innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutra- gen, wobei für erhebliche Änderungen dieselbe Frist besteht (Art. 34 Abs. 3 StReV). Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafver- fahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfah- rens vereiteln würde (Art. 34 Abs. 4 StReV).
3.2 Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Ar- beitstagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grund- sätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).
3.3 Die Bestimmungen des Gerichtsstandsrechts greifen grundsätzlich bei einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» (vgl. die Titelüberschrift zu Art. 29/30 StPO). Entsprechend schafft schon die Tatsache der gleichzeiti- gen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Hand- lungen den Gerichtsstand des aArt. 344 Abs. 1 StGB (entspricht heutigem Art. 34 Abs. 1 StPO) und nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfah- ren (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in
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Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 300). Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Gerichtsstandsrechts setzt also nur voraus, dass der Beschuldigte in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.1). An der Gleichzeitig- keit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfah- ren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom
17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.).
3.4 Eine Behörde kann Verfahrenserledigungen wie Anklagen, Einstellungsver- fügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufendem Gerichts- standsverfahren nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Erlassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Ge- richtsstandes und gegebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. De- zember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239).
4.
4.1
4.1.1 Für den Kanton St. Gallen ergibt sich die Zürcher Zuständigkeit daraus, dass er das von der Staatsanwaltschaft Baden am 29. März 2023 übernommene Strafverfahren gegen A. erst am 3. Oktober 2024 im Strafregister eingetra- gen und es gleichentags eingestellt habe. Die zeitgerechte Eintragung sei missbräuchlich unterlassen worden, was die Zürcher Zuständigkeit begründe (act. 1 S. 4–6). Die Einstellung sei im Strafverfahren R.2/2020/10039547 erfolgt und die verbliebenen Verfahrensteile seien in die neue Prozedur A-3/2024/10039734 überführt worden. Für diese neue Pro- zedur habe die StA III/ZH dann das UA SG um Übernahme ersucht, ohne darin ihr eingestelltes Verfahren zu erwähnen. Dies sei intransparent. Der Kanton Zürich habe durch die Einstellung des A. betreffenden Verfahrens seine Zuständigkeit anerkannt. Im Kanton Zürich gebe es auch die erforder- liche örtliche Anknüpfung (act. 1 S. 6 f.).
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4.1.2 Der Kanton Zürich hält dem entgegen, der sofortige Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung hätte den Anspruch der Beschuldigten B. auf ein fai- res Verfahren und damit den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt. Die Mitteilung einer Nichtanhandnahme hätte auch die Strafunter- suchung gegen B. gefährdet. Zwar seien Strafverfahren innert zehn Arbeits- tagen im Strafregister einzutragen. Gemäss den SSK-Empfehlungen VOSTRA werde die Frist ausgelöst, sobald eine Staatsanwaltschaft das Vor- liegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 2 fest- stelle. Liege kein hinreichender Tatverdacht vor, müsse die Strafuntersu- chung nicht im VOSTRA eingetragen werden. Gemäss den SSK-Empfehlun- gen sei dies beispielsweise der Fall, wenn sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder ein Strafbefehl erlassen werden könne oder ergänzende Er- mittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO notwendig seien. Bereits die Anzei- geerstatterin sei in ihrer Strafanzeige davon ausgegangen, dass das mut- masslich veruntreute Fahrzeug A. nie übergeben worden sei, geschweige denn anvertraut worden war («Aufgrund der Ermittlungen der C. GmbH kann davon ausgegangen werden, dass der gesuchte Porsche Panamera nie [an A.] übergeben wurde»). Der Kanton Zürich habe aus diesem Grund auch in Bezug auf den Veruntreuungsvorwurf gegen A. keinerlei Verfolgungshand- lungen vorgenommen (weder im Verfahren R-2/2020/10039547 noch im Verfahren A-3/2024/10039734), die einen Gerichtsstand begründen könn- ten. Mangels hinreichenden Tatverdachts habe dem Kanton Zürich die Frist zur Eintragung ins Strafregister nie zu laufen begonnen. Ein sofortiger Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hätte durch Mitteilung oder Eintrag im Strafregister die Untersuchung gegen die Beschuldigte B. gefährdet. Der Kanton Zürich habe nicht versucht, die Übernahme anderer Strafverfahren zu verhindern oder die Klärung des Gerichtsstands zu verunmöglichen (act. 5 S. 5–8).
Für den Kanton Zürich ist der Kanton St. Gallen nach Art. 34 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren gegen A. (und damit die weiteren Beteiligten) zuständig, da dieser sein Verfahren wegen Betruges am 16. Januar 2023 eröffnet und im VOSTRA eingetragen habe (act. 5 S. 2–4).
4.2 Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass sich die Zuständigkeit anhand des Beschuldigten A. bestimme, dass die in den Kantonen St. Gallen und Zürich untersuchten Delikte unter der gleichen Strafandrohung stehen (act. 5 S. 4 f.; act. 1 sinngemäss) und dass die ersten Verfolgungs-handlungen im Kanton St. Gallen erfolgten. Unbestritten ist auch, dass im Kanton Zürich ein örtlicher Anknüpfungspunkt vorliegt (act. 1 S. 7; act. 5).
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4.3
4.3.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Nach dem Eingang einer Strafan- zeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Ge- richtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier Monate untätig bleibt. Diese Untätigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (TPF 2011 178; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.9 vom 25. April 2024 E. 2.2.3).
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Straf- verfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- folgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlen- den Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
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absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
4.3.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt eine Untersuchung mit Eingang einer Straf- anzeige als angehoben, wenn sie nicht offensichtlich haltlos ist. Ohne Be- deutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann den Gerichtsstand nicht dadurch an einen anderen Kan- ton verschieben, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungs- handlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 47 N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, S. 85 N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nicht- anhandnahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Ver- weis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300).
4.3.4 Ist eine Strafanzeige offensichtlich haltlos, so kann und soll nach dem Be- schleunigungsgebot in Strafsachen umgehend eine Nichtanhandnahme kurz begründet und verfügt werden. Bei Erlass der Nichtanhandnahme ist das VOSTRA zu konsultieren, um sicherzustellen, dass das Verfahren spruchreif ist (vgl. obige Erwägungen 3.3, 3.4, 4.3.1). Eine Eröffnung der Nichtanhand- nahme an sämtliche Parteien, die bei offensichtlicher Haltlosigkeit nicht als zwingend erscheint, kann wenn nötig aufgeschoben werden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 f.). Das Strafverfah- ren ist sodann fristgerecht im VOSTRA einzutragen, wenn der Eintrag nicht zurückgestellt werden darf. Bestehen Gründe zum Zurückstellen des Ein- trags, so hält die Strafbehörde sie innert der Eintragungsfrist in einer Proto- kollnotiz fest und gibt deren voraussichtliche Dauer an (Dokumentations- pflicht, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 StPO). Der Eintrag ins VOSTRA ist so bald als möglich nachzuholen (vgl. obige Erwägung 3.1). Kann der Eintrag ins VOSTRA zulässigerweise zurückgestellt werden, so entbindet dies nicht von der Einleitung des Meinungsaustausches. Damit wird gegebenenfalls auch eine allfällige offensichtliche Haltlosigkeit der Strafanzeige Gegenstand des Meinungsaustausches. Dies respektiert bei nicht sofort liquiden Fällen die Pflicht, im Zweifel ein Strafverfahren zu eröffnen (vgl. obige Erwä- gung 4.3.2) und mithin die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 Abs. 1 StPO Verfolgungszwang).
4.3.5 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens, nach den damaligen Verhältnissen zu bestimmen (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgese- hen; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.4).
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Die Anzeigeerstatterin vermutete, dass der gesuchte Porsche Panamera nie an A. übergeben worden sei (Strafanzeige vom 7. März 2023 S. 4; obige lit. C). Gegenüber der Zürcher Kantonspolizei hatte B. am 4. April 2022 al- lerdings ausgesagt, dass sie den Porsche Panamera an ihren Nachfolger bei der Gesellschaft, A., übergeben hätte (digitale Urk. ZH 8 Einvernahmen 8.1 B., S. 25 Fragen 240, 242; S. 7 Frage 62). Es war damit eine Situation nicht auszuschliessen, wonach sich mögliche Beschuldigte gegenseitig belasten. Entsprechend vernahm die Staatsanwaltschaft dazu B. am 6. Juni 2024 ein. B. sagte aus, nicht zu wissen, ob das Fahrzeug jemals effektiv A. übergeben worden sei (digitale Urk. ZH 8 Einvernahmen 8.1 B., S. 8 Frage 51). Damit war die Strafanzeige hinsichtlich A. zur Zeit der Zürcher Übernahme am
29. März 2023 (vgl. obige litera B) nicht offensichtlich haltlos, vielmehr galt es, die jeweiligen Tatbeiträge zu eruieren, namentlich hinsichtlich einer all- fälligen Mittäterschaft. Der Zürcher Staatsanwaltschaft war es damit nicht möglich, unmittelbar nach der Verfahrensübernahme eine Nichtanhand- nahme zu verfügen.
Vorliegend waren die Vorwürfe im Zürcher Verfahren gegen A. gerichts- standsrelevant. Die Zürcher Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren so bald als möglich im VOSTRA einzutragen und den Meinungsaustausch mit dem Kanton St. Gallen einzuleiten gehabt. Das St. Galler-Verfahren gegen A. war seit 16. Januar 2023 am Laufen und im VOSTRA eingetragen (Urk. SG A/23). Gleichzeitig laufende Verfahren lösen die Pflicht zum Meinungs- austausch aus (vgl. obige Erwägung 3.3). Mit seinem Vorgehen anerkannte der Kanton Zürich seine Zuständigkeit dadurch konkludent, dass er weder rechtzeitig das Verfahren gegen A. im VOSTRA eintrug noch dazu mit dem Kanton St. Gallen ein Gerichtsstandsverfahren einleitete.
4.3.6 Der Kanton Zürich hat erst rund 18 Monate später und nach der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme von B. vom 6. Juni 2024 am 3. Oktober 2024 die Einstellung des Verfahrens gegen A. verfügt und das Strafverfahren (erst dann) im VOSTRA eingetragen. Mit der Einstellung gegen A. hat der Kanton Zürich seine Zuständigkeit wiederum konkludent anerkannt (vgl. obige Erwä- gung 3.4). Diese Einstellung war eine zentrale gerichtsstandsrelevante Tat- sache. Solche müssen die Kantone im interkantonalen Austausch von sich aus erwähnen resp. offenlegen. Was die weiteren Zürcher Verfahren gegen A. betrifft, so können nach einer Teileinstellung die verbleibenden Strafver- fahren nicht in ein neues Strafverfahren verschoben und für sie eine neue Zuständigkeit gesucht werden; die einmal fixierte Zuständigkeit bleibt viel- mehr grundsätzlich bestehen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 174 N. 535; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 420). Auch danach liegt die Zuständigkeit vorlie- gend beim Kanton Zürich.
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4.3.7 Bei einer verfrühten Erledigung sollen nicht Gründe gegen die eigene Zu- ständigkeit nachgeschoben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.3). Der Kanton Zürich hätte seine auch heutigen Ausführungen zur ordentlichen Zuständigkeit im Meinungsaus- tausch mit dem Kanton St. Gallen dartun können und müssen.
4.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A., F. und B. in den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., F. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 1. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, mit separater Zusendung aller eingelegter Verfahrensakten - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.