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BG.2024.54

Bundesstrafgericht · 2024-10-29 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Kantonspolizei Nidwalden rapportierte am 24. Dezember 2024 der Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend «StA NW») gegen A. wegen Diebstählen aus Fahrzeugen, die ihr am 3. Oktober 2023 angezeigt worden waren. Die StA NW erhielt den Rapport am 28. Dezember 2023. Die Kan- tonspolizei hatte zwei Einvernahmen durchgeführt und sie legte dem Rap- port ein Fotodossier sowie den Spurenbericht bei (act. 1.2). Gemäss Straf- registerauszug vom 4. Januar 2024 hat die StA NW am 27. Dezember 2023 gegen A. die Strafverfahren A1 23 7274, 7293 wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art.186 StGB) eröffnet. Der Auszug führte auch acht Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft Luzern auf, darunter seit dem 30. Oktober 2023 eine wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB; SA1 23 11343 12; act. 1.3).

B. Dabei hätte schon vorher gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Nidwal- den vom 15. Dezember 2023 die Nidwaldner Staatsanwältin B. C. von der Luzerner Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (nachfolgend StA LU 1) u.a. mitgeteilt, dass A. drei Tage zuvor gedroht habe, Steine auf Polizisten zu werfen. Diesbezüglich laufe noch das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die StA NW würde auf den Polizeirapport warten. Sie habe sich erkundigt, ob die Luzerner Verfahren, die sie im Strafregisterauszug gesehen hatte, noch hängig seien. Staatsanwältin B. bat, mit dem Abschluss der offenen Verfahren zuzuwarten, da noch mehrere Rapporte ausstehend seien und die StA NW nach deren Eingang entsprechende Gerichtsstandsanfragen stellen werde (act. 1.5 Telefonnotiz vom 15. Dezember 2023).

C. Die StA LU 1 übernahm am 27. Dezember 2023 das Nidwaldner Verfahren A1 23 7220 und erledigte es mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2023 (SA1 23 12874 11 Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte).

D. Die StA NW richtete am 4. Januar 2024 eine Gerichtsstandsanfrage (act. 1.4 Verfahrensnummern A1 23 7274, 7293) an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU»). Sie erwähnte darin den Inhalt der Telefonnotiz vom 15. Dezember 2023, die der Anfrage beilag (act. 1.5).

Die StA LU 1 lehnte die Übernahme am 9. Januar 2024 ab und ersuchte im Gegenzug, es sei ihr Strafverfahren SA1 23 13640 16 wegen einer Ausgren- zung (Art. 119 Abs. 1 AIG) zu übernehmen (act. 1.6). Die anderen Luzerner

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Strafverfahren seien durch die beigelegten Strafbefehle erledigt, weshalb der im Kanton Nidwalden untersuchte Diebstahl das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt sei. Mit der gleichen Begründung (Delikt mit der schwersten Strafandrohung) ersuchte die StA LU 1 die StA NW am 24. Januar (SA1 23 13640 16), 31. Januar (SA1 24 1067 12) und 9. Februar 2024 (SA1 24 1353

12) um die Übernahme weiterer Verfahren (act. 1.7–1.9).

E. Die Nidwaldner Polizei rapportierte der StA NW auf deren Anweisung am 12., 13., 18., 22., 25., 26. und 31. Januar 2024 weitere Verfahren gegen A. (act. 1 S. 3; act. 1.10–18).

Am 15. Februar und 6. März 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Obwalden die StA NW, ihre Strafverfahren gegen A. zu übernehmen (act. 1.20, 1.21; Verfahren AK 010 24 298 und AK 010 24 513).

F. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden (nachfolgend «OStA NW») leitete am 13. März 2024 den Meinungsaustausch mit der OStA LU ein (act. 1.19). Er führte ihn zu sämtlichen laufenden Nidwaldner Verfahren ge- gen A. (A1 24 329, 519 bis 521, 697, 730, 849, 863, 1064). Die Luzerner Zuständigkeit sei gegeben, da sich dort das schwerste Delikt ereignet habe. Er habe auch die Information vom 15. Dezember 2023 und die frühzeitige Erledigung der Luzerner Verfahren thematisiert, wobei die Strafbefehle für sich überschneidende Zeiträume ausgefällt worden seien. Mit diesem Vor- gehen könne sich die Luzerner Staatsanwaltschaft nicht einem Gerichts- standsverfahren entziehen. Der OStA NW leitete zugleich in Absprache mit der Obwaldner Staatsanwaltschaft zwei Gerichtsstandsanfragen (AK 010 24 298, AK 010 24 513) an die OStA LU weiter.

Die OStA LU lehnte es am 28. Juni 2024 ab, die ihr angetragenen Verfahren zu übernehmen (act. 1.22). Das schwerste Delikt habe sich im Kanton Nid- walden ereignet. Sie schliesse sodann praxisgemäss Strafverfahren gegen Täter, die in der vorliegenden Art deliktisch in Erscheinung träten, wenn im- mer möglich umgehend mit Strafbefehl ab. Die Tatzeiträume in ihren Straf- befehlen hätten sich deshalb überschnitten, da die Staatsanwaltschaft nicht um die weiteren durch die Kantonspolizei Luzern bearbeiteten Vorfälle ge- wusst habe. An eine Information durch die Nidwaldner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2023 könne sich der leitende Staatsanwalt nicht erinnern. Das entsprechende Luzerner Verfahren wegen sexueller Nötigung sei ohne- hin bereits am 1. Dezember 2023 mit Strafbefehl (wegen sexueller Belästi- gung) abgeschlossen worden. Die OStA LU leitete dem Kanton Nidwalden

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zugleich eine Gerichtsstandsanfrage des Kantons Obwalden vom 16. Mai 2024 weiter (act. 1.23; AK 010 24 1098).

Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Nidwalden und Obwalden führte ebenfalls zu keiner Einigung (act. 1.24 Anfrage NW vom 15. Juli 2024, act. 1.25 Ablehnung OW vom 22. August 2024).

G. Am 4. September 2024 rief der Kanton Nidwalden die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es sei der Kanton Luzern für zuständig zu erklären. Der Kanton Obwalden verneint in seiner Gesuchsantwort vom 23. September 2024 seine Zuständigkeit (act. 3 Gesuchsantwort). Der Kanton Luzern sieht die Zustän- digkeit beim Kanton Nidwalden (act. 6 Gesuchsantwort vom 27. September 2024). Das Gericht brachte die Eingaben am 1. Oktober 2024 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.1.1 Der Kanton Nidwalden führt aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe den Beschuldigten innerhalb eines Monats (Strafbefehle vom 1., 11.,

19. sowie 28. Dezember 2023) mit Freiheitsstrafen von 30, 130, 150 sowie

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180 Tagen bestraft. Sie habe ihn damit jeweils wegen mehrheitlich einschlä- gigen Delikten in sich überschneidenden Tatzeiträumen (September bis De- zember 2023) bestraft, ohne eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Da- bei habe sie Kenntnis von den anderen im Kanton laufenden Strafverfahren haben müssen. Die Luzerner Staatsanwaltschaft habe mit ihren Strafbefeh- len entgegen der Gerichtsstandsanfrage der Nidwaldner Staatsanwältin vom

15. Dezember 2023 (vgl. obige litera B) auch nicht zugewartet. Der Kanton Luzern habe damit bei Erlass von einzelnen Strafbefehlen Kenntnis von den im Kanton Nidwalden hängigen Verfahren gehabt. Es erwecke dies zumin- dest den Anschein, dass eine mehr Zeit beanspruchende Anklage habe um- gangen werden sollen und sich der Kanton Luzern durch frühzeitigen Erlass von Strafbefehlen der Übernahme von ausserkantonalen Verfahren habe entziehen wollen. Die Strafbefehle seien dementsprechend im Gerichts- standsverfahren unbeachtlich und es sei vielmehr ein einheitlicher Gerichts- stand zu bestimmen. Gerichtsstandsbestimmend sei dabei die im Kanton Luzern untersuchte sexuelle Nötigung, da dieses Delikt unter der schwers- ten Strafdrohung stehe (act. 1 S. 4–6).

E. 2.1.2 Der Kanton Luzern bringt vor (act. 6 S. 1 f., 4), dass es sich bei A. um einen Täter handle, der wiederholt und in hoher Intensität Straftaten begangen habe. Dies sei nur deshalb unterbrochen worden, weil die StA LU 1 Ende letzten Jahres mehrere unbedingte Freiheitsstrafen gegen ihn ausgespro- chen habe. Anders vorzugehen würde bedeuten, dass A. unvermindert wei- terdelinquieren könnte während er auf eine irgendwann stattfindende Ver- handlung vor einem notorisch überlasteten Gericht warte. Die Problematik von intensiv delinquierenden jungen Männern, die insbesondere aus den Maghreb-Staaten stammten und sich mobil zwischen den Kantonen bewe- gen würden, sei schweizweit bekannt und werde auch von der Politik und den Medien immer wieder aufgegriffen. Immer neue Delikte würden auch die Verfahrensführung erschweren. Die restriktive bundesgerichtliche Recht- sprechung erlaube es nicht, den Beschuldigten aufgrund seiner bisherigen Delikte bis zum Gerichtsverfahren in Untersuchungshaft zu nehmen. Die sinnvollste, zweckmässigste und breit abgestützte Lösung in diesem Mas- sengeschäft bestehe momentan darin, wenn immer möglich und zulässig Strafbefehle mit unbedingten Freiheitsstrafen im Zuge von vorläufigen Fest- nahmen auszustellen. Dies sei die einzige Methode, um dem Phänomen wenigstens ansatzweise Herr zu werden und die Täter zeitnah dem Straf- vollzug zuzuführen. Dabei werde die Segmentierung von Verfahren in Kauf genommen.

Der Kanton Luzern führt zum Telefongespräch aus (act. 6 S. 2 f.), der zu- ständige leitende Staatsanwalt sei von der Nidwaldner Staatsanwältin D.

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über ein Verfahren informiert worden, deren Gerichtsstandsanfrage er abge- wartet habe. In der Folge habe der Kanton Luzern das Nidwaldner Verfahren A1 23 6112 etc. am 27. November 2023 übernommen. An eine Information vom 15. Dezember 2023 durch die Staatsanwältin B. könne sich der leitende Staatsanwalt nicht erinnern. Gemäss Telefonnotiz habe sie mit C. gesprochen, die Sachbearbeiterin der Geschäftskontrolle sei. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass entweder die obgenannten Informationen von Staatsan- wältin B. dem leitenden Staatsanwalt nicht mitgeteilt worden seien oder er – zumindest teilweise – darüber informiert, sich nicht mehr daran zu erinnern vermöge. Es widerspreche allerdings der gängigen Praxis, nicht gerichts- standsreife Fälle, die bloss auf Stufe Polizei im Ermittlungsverfahren pendent seien und bei denen gerade keine Festnahme erfolgt sei, anderen Kantonen als gerichtsstandsrelevant anzuzeigen. Hängige polizeiliche Ermittlungsver- fahren, die noch nicht zur Eröffnung eines Verfahrens bei der Staatsanwalt- schaft geführt hätten, seien weder gerichtsstandsreif noch gerichtsstandsre- levant. Nach dem 15. Dezember 2023 habe die StA NW eine Gerichtsstands- anfrage zu mehreren Delikten gestellt, unter anderem auch das in der Tele- fonnotiz erwähnte mit dem Steinwurf gegen Polizisten (vgl. obige litera B). Die StA LU 1 habe als Reaktion darauf den Gerichtsstand für das Verfahren A1 23 7220 am 27. Dezember 2023 übernommen. Von weiteren bei ausser- kantonalen Polizeikorps offenen Vorfällen habe der Kanton Luzern nicht wis- sen können oder müssen. Die StA LU 1 habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um die am 15. Dezember 2023 angekündigte Gerichtsstandsanfrage gehandelt habe.

Der Kanton Luzern führt weiter aus, dass die sexuelle Nötigung gemäss Strafbefehl vom 1. Dezember 2023 eine sexuelle Belästigung gewesen sei; dies wäre klargewesen, hätten die beiden Verfahrensleitungen am 15. De- zember 2023 miteinander gesprochen. Der Gerichtsstand bestimme sich da- her nach dem im Kanton Nidwalden untersuchten Diebstahl, welcher unter der schwersten Strafandrohung stehe. Mit dem Erlass des Strafbefehls sei sein eigenes Luzerner Verfahren nicht mehr gerichtsstandsrelevant, selbst wenn eine Einsprache erhoben würde. Es sei dem Kanton Luzern nie darum gegangen, einen Gerichtsstand zu umgehen. Was die sich überschneiden- den Tatzeiträume betreffe, so habe sie dies bei der Strafzumessung de facto berücksichtigt, ansonsten die Strafen höher ausgefallen wären. Es sei des- halb kein ausdrücklicher Bezug genommen worden, da die vorher ergange- nen Strafbefehle noch nicht rechtskräftig gewesen seien (act. 6 S. 2 f.).

E. 2.2 Vorliegend werden dem Beschuldigten A. mehrere Delikte vorgeworfen. Der Kanton Nidwalden trug seine Strafverfahren A1 23 7274, 7293 wegen Dieb- stahls mit Eröffnungsdatum vom 27. Dezember 2023 im VOSTRA ein

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(act. 1.3 Auszug vom 4. Januar 2024). Der Kanton Luzern eröffnete gemäss dem gleichen Auszug sein Strafverfahren SA1 23 11343 12 wegen sexueller Nötigung bereits am 30. Oktober 2023. Es ist vorliegend unstrittig, dass die in Luzern untersuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und der in Nidwal- den untersuchte Diebstahl (Art. 139 StGB) unter der gleichen Strafandro- hung stehen. Da das Luzerner Verfahren zuerst eröffnet wurde, wurden dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen, was nach Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Luzern begründen würde. Indes bringt der Kanton Luzern vor, sein Verfahren mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2023 bereits abgeschlossen zu haben.

E. 2.3 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstands- verfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Art. 38 bis 41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.

Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat (vgl. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.3; BG.2012.24 vom

18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Gleich wie bei Anklagen verhält es sich bei anderen Verfahrenserledigungen wie Einstellungsverfügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufen- dem Gerichtsstandsverfahren. Auch diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Er- lassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gege- benenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom

27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239).

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Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Tagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grundsätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).

E. 2.4 Aus dem VOSTRA ergibt sich vorliegend, dass der Luzerner Strafbefehl vom

1. Dezember 2023 (Verfahren SA1 23 11343 12) am 27. Dezember 2023 eröffnet wurde, also gleichentags wie das Nidwaldner Strafverfahren A1 23 7274, 7293 (act. 1.27 S. 1 und 9). Zum Zeitpunkt des Versands des Strafbe- fehls hatte der Kanton Luzern demnach aus dem VOSTRA keine Kenntnis vom Nidwaldner Verfahren. Aus dem VOSTRA war somit dem Kanton Lu- zern das Nidwaldner Verfahren bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt, was im Übrigen auch keine Partei behauptet.

E. 2.5 Damit ist auf das unter den Parteien strittige Telefonat vom 15. Dezember 2023 einzugehen, das eine Nidwaldner Staatsanwältin mit einer Mitarbeiterin der Luzerner Geschäftskontrolle geführt habe (vgl. obige litera B sowie die Parteivorbringen in Erwägung 2.1). Bei Kenntnis des Nidwaldner Verfahrens bliebe das Luzerner Verfahren trotz Erlass eines Strafbefehls Teil des Ge- richtsstandskonfliktes (vgl. obige Erwägung 2.3).

Der formlose staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch schliesst telefoni- sche Anfragen nicht aus und auch die Ziff. 4 der Gerichtsstandsempfehlun- gen SSK enthält diesbezüglich nur eine Ordnungsvorschrift (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2, 3.5). Telefo- nisch und vorsorglich ein Einfrieren von ausserkantonalen Verfahren im Hin- blick auf eine polizeiliche Rapportierung zu erbeten, ist nur schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinen. Selbst genügend vorinformiert, er- öffnet der anfragende Kanton soweit angezeigt besser direkt ein Strafverfah- ren und trägt es ins VOSTRA ein. Der mündliche Weg birgt demgegenüber das Risiko von Missverständnissen (so auch in den Beschlüssen des Bun- desstrafgerichts BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 2; BG.2023.46 vom

23. November 2023 E. 3.2; BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 2); der Ein- trag ins VOSTRA ist dem mündlichen Weg vorzuziehen. Dies unterstreicht

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die Bedeutung der Eintragungspflicht. Wer gerichtsstandsrelevante Anfra- gen dennoch per Telefon macht, sollte einen juristisch ausgebildeten Ge- sprächspartner verlangen und im Gespräch das Thema und die Zielrichtung der Kontaktaufnahme klarstellen. Aus Gründen der Kollegialität ist es dabei angezeigt, dem Gesprächspartner mitzuteilen, wenn im ansonsten formlo- sen Meinungsaustausch eine Verschriftlichung des Gespräches stattfindet oder stattfinden soll.

Die Beschwerdekammer ist aufgrund der Telefonnotiz und der Vorbringen der Parteien nicht in der Lage, den Inhalt und die Tragweite der vorgebrach- ten telefonischen Mitteilung zu bestimmen. Es bleibt also unklar, was der Wissensstand der Luzerner Staatsanwaltschaft war, als sie den Strafbefehl versandte. Es hätte dem Kanton Nidwalden oblegen – als dem Kanton, der aus seinem Telefonat Rechtsfolgen ableitet – hier für Klarheit zu sorgen. Le- gen weder das VOSTRA noch andere Umstände die Kenntnis des Kantons Luzern von ausserkantonalen Verfahren nahe, so trifft ihn aus dem Gerichts- standsrecht keine Pflicht, vor (oder trotz) einer Verfahrenserledigung den Meinungsaustausch zu pflegen. Die mit dem Luzerner Strafbefehl vom

1. Dezember 2023 sanktionierten Delikte scheiden damit aus dem Gerichts- standskonflikt aus. Damit verfolgt der Kanton Nidwalden vorliegend das De- likt mit der schwersten Strafandrohung (Diebstahl), weshalb er nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die gegen den Beschuldigten A. geführten Verfahren zustän- dig ist.

E. 2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.54

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Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Nidwalden rapportierte am 24. Dezember 2024 der Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend «StA NW») gegen A. wegen Diebstählen aus Fahrzeugen, die ihr am 3. Oktober 2023 angezeigt worden waren. Die StA NW erhielt den Rapport am 28. Dezember 2023. Die Kan- tonspolizei hatte zwei Einvernahmen durchgeführt und sie legte dem Rap- port ein Fotodossier sowie den Spurenbericht bei (act. 1.2). Gemäss Straf- registerauszug vom 4. Januar 2024 hat die StA NW am 27. Dezember 2023 gegen A. die Strafverfahren A1 23 7274, 7293 wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art.186 StGB) eröffnet. Der Auszug führte auch acht Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft Luzern auf, darunter seit dem 30. Oktober 2023 eine wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB; SA1 23 11343 12; act. 1.3).

B. Dabei hätte schon vorher gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Nidwal- den vom 15. Dezember 2023 die Nidwaldner Staatsanwältin B. C. von der Luzerner Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (nachfolgend StA LU 1) u.a. mitgeteilt, dass A. drei Tage zuvor gedroht habe, Steine auf Polizisten zu werfen. Diesbezüglich laufe noch das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die StA NW würde auf den Polizeirapport warten. Sie habe sich erkundigt, ob die Luzerner Verfahren, die sie im Strafregisterauszug gesehen hatte, noch hängig seien. Staatsanwältin B. bat, mit dem Abschluss der offenen Verfahren zuzuwarten, da noch mehrere Rapporte ausstehend seien und die StA NW nach deren Eingang entsprechende Gerichtsstandsanfragen stellen werde (act. 1.5 Telefonnotiz vom 15. Dezember 2023).

C. Die StA LU 1 übernahm am 27. Dezember 2023 das Nidwaldner Verfahren A1 23 7220 und erledigte es mit Strafbefehl vom 28. Dezember 2023 (SA1 23 12874 11 Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte).

D. Die StA NW richtete am 4. Januar 2024 eine Gerichtsstandsanfrage (act. 1.4 Verfahrensnummern A1 23 7274, 7293) an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU»). Sie erwähnte darin den Inhalt der Telefonnotiz vom 15. Dezember 2023, die der Anfrage beilag (act. 1.5).

Die StA LU 1 lehnte die Übernahme am 9. Januar 2024 ab und ersuchte im Gegenzug, es sei ihr Strafverfahren SA1 23 13640 16 wegen einer Ausgren- zung (Art. 119 Abs. 1 AIG) zu übernehmen (act. 1.6). Die anderen Luzerner

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Strafverfahren seien durch die beigelegten Strafbefehle erledigt, weshalb der im Kanton Nidwalden untersuchte Diebstahl das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt sei. Mit der gleichen Begründung (Delikt mit der schwersten Strafandrohung) ersuchte die StA LU 1 die StA NW am 24. Januar (SA1 23 13640 16), 31. Januar (SA1 24 1067 12) und 9. Februar 2024 (SA1 24 1353

12) um die Übernahme weiterer Verfahren (act. 1.7–1.9).

E. Die Nidwaldner Polizei rapportierte der StA NW auf deren Anweisung am 12., 13., 18., 22., 25., 26. und 31. Januar 2024 weitere Verfahren gegen A. (act. 1 S. 3; act. 1.10–18).

Am 15. Februar und 6. März 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Obwalden die StA NW, ihre Strafverfahren gegen A. zu übernehmen (act. 1.20, 1.21; Verfahren AK 010 24 298 und AK 010 24 513).

F. Der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden (nachfolgend «OStA NW») leitete am 13. März 2024 den Meinungsaustausch mit der OStA LU ein (act. 1.19). Er führte ihn zu sämtlichen laufenden Nidwaldner Verfahren ge- gen A. (A1 24 329, 519 bis 521, 697, 730, 849, 863, 1064). Die Luzerner Zuständigkeit sei gegeben, da sich dort das schwerste Delikt ereignet habe. Er habe auch die Information vom 15. Dezember 2023 und die frühzeitige Erledigung der Luzerner Verfahren thematisiert, wobei die Strafbefehle für sich überschneidende Zeiträume ausgefällt worden seien. Mit diesem Vor- gehen könne sich die Luzerner Staatsanwaltschaft nicht einem Gerichts- standsverfahren entziehen. Der OStA NW leitete zugleich in Absprache mit der Obwaldner Staatsanwaltschaft zwei Gerichtsstandsanfragen (AK 010 24 298, AK 010 24 513) an die OStA LU weiter.

Die OStA LU lehnte es am 28. Juni 2024 ab, die ihr angetragenen Verfahren zu übernehmen (act. 1.22). Das schwerste Delikt habe sich im Kanton Nid- walden ereignet. Sie schliesse sodann praxisgemäss Strafverfahren gegen Täter, die in der vorliegenden Art deliktisch in Erscheinung träten, wenn im- mer möglich umgehend mit Strafbefehl ab. Die Tatzeiträume in ihren Straf- befehlen hätten sich deshalb überschnitten, da die Staatsanwaltschaft nicht um die weiteren durch die Kantonspolizei Luzern bearbeiteten Vorfälle ge- wusst habe. An eine Information durch die Nidwaldner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2023 könne sich der leitende Staatsanwalt nicht erinnern. Das entsprechende Luzerner Verfahren wegen sexueller Nötigung sei ohne- hin bereits am 1. Dezember 2023 mit Strafbefehl (wegen sexueller Belästi- gung) abgeschlossen worden. Die OStA LU leitete dem Kanton Nidwalden

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zugleich eine Gerichtsstandsanfrage des Kantons Obwalden vom 16. Mai 2024 weiter (act. 1.23; AK 010 24 1098).

Der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Nidwalden und Obwalden führte ebenfalls zu keiner Einigung (act. 1.24 Anfrage NW vom 15. Juli 2024, act. 1.25 Ablehnung OW vom 22. August 2024).

G. Am 4. September 2024 rief der Kanton Nidwalden die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Er beantragt, es sei der Kanton Luzern für zuständig zu erklären. Der Kanton Obwalden verneint in seiner Gesuchsantwort vom 23. September 2024 seine Zuständigkeit (act. 3 Gesuchsantwort). Der Kanton Luzern sieht die Zustän- digkeit beim Kanton Nidwalden (act. 6 Gesuchsantwort vom 27. September 2024). Das Gericht brachte die Eingaben am 1. Oktober 2024 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnis (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.1

2.1.1 Der Kanton Nidwalden führt aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe den Beschuldigten innerhalb eines Monats (Strafbefehle vom 1., 11.,

19. sowie 28. Dezember 2023) mit Freiheitsstrafen von 30, 130, 150 sowie

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180 Tagen bestraft. Sie habe ihn damit jeweils wegen mehrheitlich einschlä- gigen Delikten in sich überschneidenden Tatzeiträumen (September bis De- zember 2023) bestraft, ohne eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen. Da- bei habe sie Kenntnis von den anderen im Kanton laufenden Strafverfahren haben müssen. Die Luzerner Staatsanwaltschaft habe mit ihren Strafbefeh- len entgegen der Gerichtsstandsanfrage der Nidwaldner Staatsanwältin vom

15. Dezember 2023 (vgl. obige litera B) auch nicht zugewartet. Der Kanton Luzern habe damit bei Erlass von einzelnen Strafbefehlen Kenntnis von den im Kanton Nidwalden hängigen Verfahren gehabt. Es erwecke dies zumin- dest den Anschein, dass eine mehr Zeit beanspruchende Anklage habe um- gangen werden sollen und sich der Kanton Luzern durch frühzeitigen Erlass von Strafbefehlen der Übernahme von ausserkantonalen Verfahren habe entziehen wollen. Die Strafbefehle seien dementsprechend im Gerichts- standsverfahren unbeachtlich und es sei vielmehr ein einheitlicher Gerichts- stand zu bestimmen. Gerichtsstandsbestimmend sei dabei die im Kanton Luzern untersuchte sexuelle Nötigung, da dieses Delikt unter der schwers- ten Strafdrohung stehe (act. 1 S. 4–6).

2.1.2 Der Kanton Luzern bringt vor (act. 6 S. 1 f., 4), dass es sich bei A. um einen Täter handle, der wiederholt und in hoher Intensität Straftaten begangen habe. Dies sei nur deshalb unterbrochen worden, weil die StA LU 1 Ende letzten Jahres mehrere unbedingte Freiheitsstrafen gegen ihn ausgespro- chen habe. Anders vorzugehen würde bedeuten, dass A. unvermindert wei- terdelinquieren könnte während er auf eine irgendwann stattfindende Ver- handlung vor einem notorisch überlasteten Gericht warte. Die Problematik von intensiv delinquierenden jungen Männern, die insbesondere aus den Maghreb-Staaten stammten und sich mobil zwischen den Kantonen bewe- gen würden, sei schweizweit bekannt und werde auch von der Politik und den Medien immer wieder aufgegriffen. Immer neue Delikte würden auch die Verfahrensführung erschweren. Die restriktive bundesgerichtliche Recht- sprechung erlaube es nicht, den Beschuldigten aufgrund seiner bisherigen Delikte bis zum Gerichtsverfahren in Untersuchungshaft zu nehmen. Die sinnvollste, zweckmässigste und breit abgestützte Lösung in diesem Mas- sengeschäft bestehe momentan darin, wenn immer möglich und zulässig Strafbefehle mit unbedingten Freiheitsstrafen im Zuge von vorläufigen Fest- nahmen auszustellen. Dies sei die einzige Methode, um dem Phänomen wenigstens ansatzweise Herr zu werden und die Täter zeitnah dem Straf- vollzug zuzuführen. Dabei werde die Segmentierung von Verfahren in Kauf genommen.

Der Kanton Luzern führt zum Telefongespräch aus (act. 6 S. 2 f.), der zu- ständige leitende Staatsanwalt sei von der Nidwaldner Staatsanwältin D.

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über ein Verfahren informiert worden, deren Gerichtsstandsanfrage er abge- wartet habe. In der Folge habe der Kanton Luzern das Nidwaldner Verfahren A1 23 6112 etc. am 27. November 2023 übernommen. An eine Information vom 15. Dezember 2023 durch die Staatsanwältin B. könne sich der leitende Staatsanwalt nicht erinnern. Gemäss Telefonnotiz habe sie mit C. gesprochen, die Sachbearbeiterin der Geschäftskontrolle sei. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass entweder die obgenannten Informationen von Staatsan- wältin B. dem leitenden Staatsanwalt nicht mitgeteilt worden seien oder er – zumindest teilweise – darüber informiert, sich nicht mehr daran zu erinnern vermöge. Es widerspreche allerdings der gängigen Praxis, nicht gerichts- standsreife Fälle, die bloss auf Stufe Polizei im Ermittlungsverfahren pendent seien und bei denen gerade keine Festnahme erfolgt sei, anderen Kantonen als gerichtsstandsrelevant anzuzeigen. Hängige polizeiliche Ermittlungsver- fahren, die noch nicht zur Eröffnung eines Verfahrens bei der Staatsanwalt- schaft geführt hätten, seien weder gerichtsstandsreif noch gerichtsstandsre- levant. Nach dem 15. Dezember 2023 habe die StA NW eine Gerichtsstands- anfrage zu mehreren Delikten gestellt, unter anderem auch das in der Tele- fonnotiz erwähnte mit dem Steinwurf gegen Polizisten (vgl. obige litera B). Die StA LU 1 habe als Reaktion darauf den Gerichtsstand für das Verfahren A1 23 7220 am 27. Dezember 2023 übernommen. Von weiteren bei ausser- kantonalen Polizeikorps offenen Vorfällen habe der Kanton Luzern nicht wis- sen können oder müssen. Die StA LU 1 habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um die am 15. Dezember 2023 angekündigte Gerichtsstandsanfrage gehandelt habe.

Der Kanton Luzern führt weiter aus, dass die sexuelle Nötigung gemäss Strafbefehl vom 1. Dezember 2023 eine sexuelle Belästigung gewesen sei; dies wäre klargewesen, hätten die beiden Verfahrensleitungen am 15. De- zember 2023 miteinander gesprochen. Der Gerichtsstand bestimme sich da- her nach dem im Kanton Nidwalden untersuchten Diebstahl, welcher unter der schwersten Strafandrohung stehe. Mit dem Erlass des Strafbefehls sei sein eigenes Luzerner Verfahren nicht mehr gerichtsstandsrelevant, selbst wenn eine Einsprache erhoben würde. Es sei dem Kanton Luzern nie darum gegangen, einen Gerichtsstand zu umgehen. Was die sich überschneiden- den Tatzeiträume betreffe, so habe sie dies bei der Strafzumessung de facto berücksichtigt, ansonsten die Strafen höher ausgefallen wären. Es sei des- halb kein ausdrücklicher Bezug genommen worden, da die vorher ergange- nen Strafbefehle noch nicht rechtskräftig gewesen seien (act. 6 S. 2 f.).

2.2 Vorliegend werden dem Beschuldigten A. mehrere Delikte vorgeworfen. Der Kanton Nidwalden trug seine Strafverfahren A1 23 7274, 7293 wegen Dieb- stahls mit Eröffnungsdatum vom 27. Dezember 2023 im VOSTRA ein

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(act. 1.3 Auszug vom 4. Januar 2024). Der Kanton Luzern eröffnete gemäss dem gleichen Auszug sein Strafverfahren SA1 23 11343 12 wegen sexueller Nötigung bereits am 30. Oktober 2023. Es ist vorliegend unstrittig, dass die in Luzern untersuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und der in Nidwal- den untersuchte Diebstahl (Art. 139 StGB) unter der gleichen Strafandro- hung stehen. Da das Luzerner Verfahren zuerst eröffnet wurde, wurden dort die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen, was nach Art. 34 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit des Kantons Luzern begründen würde. Indes bringt der Kanton Luzern vor, sein Verfahren mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2023 bereits abgeschlossen zu haben.

2.3 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstands- verfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Art. 38 bis 41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.

Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat (vgl. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.3; BG.2012.24 vom

18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Gleich wie bei Anklagen verhält es sich bei anderen Verfahrenserledigungen wie Einstellungsverfügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufen- dem Gerichtsstandsverfahren. Auch diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Er- lassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gege- benenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom

27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239).

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Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Tagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grundsätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).

2.4 Aus dem VOSTRA ergibt sich vorliegend, dass der Luzerner Strafbefehl vom

1. Dezember 2023 (Verfahren SA1 23 11343 12) am 27. Dezember 2023 eröffnet wurde, also gleichentags wie das Nidwaldner Strafverfahren A1 23 7274, 7293 (act. 1.27 S. 1 und 9). Zum Zeitpunkt des Versands des Strafbe- fehls hatte der Kanton Luzern demnach aus dem VOSTRA keine Kenntnis vom Nidwaldner Verfahren. Aus dem VOSTRA war somit dem Kanton Lu- zern das Nidwaldner Verfahren bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt, was im Übrigen auch keine Partei behauptet.

2.5 Damit ist auf das unter den Parteien strittige Telefonat vom 15. Dezember 2023 einzugehen, das eine Nidwaldner Staatsanwältin mit einer Mitarbeiterin der Luzerner Geschäftskontrolle geführt habe (vgl. obige litera B sowie die Parteivorbringen in Erwägung 2.1). Bei Kenntnis des Nidwaldner Verfahrens bliebe das Luzerner Verfahren trotz Erlass eines Strafbefehls Teil des Ge- richtsstandskonfliktes (vgl. obige Erwägung 2.3).

Der formlose staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch schliesst telefoni- sche Anfragen nicht aus und auch die Ziff. 4 der Gerichtsstandsempfehlun- gen SSK enthält diesbezüglich nur eine Ordnungsvorschrift (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2, 3.5). Telefo- nisch und vorsorglich ein Einfrieren von ausserkantonalen Verfahren im Hin- blick auf eine polizeiliche Rapportierung zu erbeten, ist nur schwerlich mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinen. Selbst genügend vorinformiert, er- öffnet der anfragende Kanton soweit angezeigt besser direkt ein Strafverfah- ren und trägt es ins VOSTRA ein. Der mündliche Weg birgt demgegenüber das Risiko von Missverständnissen (so auch in den Beschlüssen des Bun- desstrafgerichts BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 2; BG.2023.46 vom

23. November 2023 E. 3.2; BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 2); der Ein- trag ins VOSTRA ist dem mündlichen Weg vorzuziehen. Dies unterstreicht

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die Bedeutung der Eintragungspflicht. Wer gerichtsstandsrelevante Anfra- gen dennoch per Telefon macht, sollte einen juristisch ausgebildeten Ge- sprächspartner verlangen und im Gespräch das Thema und die Zielrichtung der Kontaktaufnahme klarstellen. Aus Gründen der Kollegialität ist es dabei angezeigt, dem Gesprächspartner mitzuteilen, wenn im ansonsten formlo- sen Meinungsaustausch eine Verschriftlichung des Gespräches stattfindet oder stattfinden soll.

Die Beschwerdekammer ist aufgrund der Telefonnotiz und der Vorbringen der Parteien nicht in der Lage, den Inhalt und die Tragweite der vorgebrach- ten telefonischen Mitteilung zu bestimmen. Es bleibt also unklar, was der Wissensstand der Luzerner Staatsanwaltschaft war, als sie den Strafbefehl versandte. Es hätte dem Kanton Nidwalden oblegen – als dem Kanton, der aus seinem Telefonat Rechtsfolgen ableitet – hier für Klarheit zu sorgen. Le- gen weder das VOSTRA noch andere Umstände die Kenntnis des Kantons Luzern von ausserkantonalen Verfahren nahe, so trifft ihn aus dem Gerichts- standsrecht keine Pflicht, vor (oder trotz) einer Verfahrenserledigung den Meinungsaustausch zu pflegen. Die mit dem Luzerner Strafbefehl vom

1. Dezember 2023 sanktionierten Delikte scheiden damit aus dem Gerichts- standskonflikt aus. Damit verfolgt der Kanton Nidwalden vorliegend das De- likt mit der schwersten Strafandrohung (Diebstahl), weshalb er nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die gegen den Beschuldigten A. geführten Verfahren zustän- dig ist.

2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).