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BG.2024.60

Bundesstrafgericht · 2024-12-11 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. wurde mit 30 namentlich erwähnten Mitbeschuldigten verdächtigt (act. 1 S. 6 f.), sich vom ca. 1. Juli 2010 bis zum 24. Oktober 2023 als Fahrzeugex- perte des TCS in dessen Prüfstelle Biel BE gegen nicht zustehende Gelder oder geldwerte Vorteile über 1100 (Stand zurzeit: 1332) meistens kurzfristig auf Zürcher Kontrollschilder ein-/umgelöste Fahrzeuge mitbeschuldigter Per- sonen nur zum Schein geprüft (Motorfahrzeugkontrolle MFK) und so Mitbe- schuldigten, teils auch privaten Fahrzeughaltern, den weiteren Betrieb ihrer eingelösten, nicht verkehrstauglichen Fahrzeuge ermöglicht zu haben. Er sei dabei eventuell in Gehilfenschaft durch die Office-Angestellte des TCS B. unterstützt worden. A. habe damit mitbeschuldigten Autohändlern den Verkauf dieser angeblich vorgeführten Fahrzeuge ermöglicht, zum Schaden·gutgläubiger, und betref- fend die Vorführung der Fahrzeuge bzw. betreffend den betriebssicheren Zu- stand der Fahrzeuge arglistig in die Irre geführten, Käufer respektive zum Schaden der die lnstandstellungsarbeiten und Vorführungen ihrer Fahrzeuge in Auftrag gebenden Halter. Bei dieser Delinquenz sei A. von den Beschul- digten (beides Fahrzeughändler) C., ev. auch D., unterstützt worden. Diese hätten, wo nötig, fiktive TCS-Mitgliedschaften abgeschlossen, weil bei TCS- Prüfstellen nur eingelöste Fahrzeuge von TCS-Mitgliedern geprüft werden dürften. Dabei hätten sie sich auch zunutze gemacht, dass ältere Fahrzeuge im Kanton Zürich schon vor bestandener MFK-Prüfung eingelöst werden könnten. Die Strafverfolgungsbehörden untersuchten in diesem Zusammenhang na- mentlich die Delikte des (mehrfachen) des Sich-bestechen-Lassens respek- tive der Bestechung (Art. 322ter f. StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) respektive der Anstiftung dazu (Art. 24 StGB) sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil gutgläubiger Fahrzeugkäufer resp. Halter wie auch der Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB) und des Erschleichens einer falschen Beurkun- dung (Art. 253 StGB).

B. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA II/ZH») führte aufgrund einer anonymen Meldung vom 15. Februar 2021 die Straf- untersuchung A-6/20212/10026034. Zur anonymen Meldung ist folgendes bekannt (act. 1.2 Amtsbericht vom 27. September 2024):

«Der vertrauliche Hinweis, dass über die Mobiltelefonnummer +41[…] mit einem Mann Kon- takt aufgenommen werden könne, welcher im Kanton Zürich immatrikulierten Fahrzeugen eine amtlich gültige Motorfahrzeugkontrolle (MFK) bescheinige, ohne dass dabei die betref- fenden Fahrzeuge tatsächlich einer Prüfung vorgeführt werden müssten, und die MFK dabei

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einerseits im amtlichen Fahrzeugausweis eingetragen, anderseits aber auch im System des Strassenverkehrsamtes Zürich vermerkt werde, ging bei der Kantonspolizei Zürich am Mon- tag, 15. Februar 2021, 16:30 Uhr ein.

Der obgenannte vertrauliche Hinweis wurde durch eine vertrauliche Quelle, welche aufgrund damaliger Erfahrung, sich stets als zuverlässig erwiesen hat, einem Quellenführer der Kan- tonspolizei Zürich, Fahndungsabteilung telefonisch übermittelt.»

Die StA II/ZH übernahm am 1. Dezember 2022 einstweilen die Solothurner Untersuchung STA.2022.46 betreffend C. im Zusammenhang mit fiktiven TCS-Mitgliedschaften. Am 30. März 2023 einigten sich die obersten Straf- verfolgungsbehörden der Kantone Bern, Solothurn und Zürich bei einem Treffen, dass der Kanton Zürich die ersten Handlungen zur Untersuchung des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) als dem schwersten Delikt führe.

C. Die StA II/ZH ersuchte am 17. Januar 2024 die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend «StA SO») um Verfahrensübernahme. Bei Beizug der Akten D1/16/28/2/5 habe sie von einer anonymen Anzeige vom 28. November 2018 erfahren. Die anonyme Meldung vom 28. November 2018 lautete (act. 1.1):

«Sehr geehrtee Damen und Herren

Hier ich möchte informieren das ein Auto Handler vom Z./SO ist vielen Betrug in Auto Verkauf und MFK.

er hat auch 2 bis 4 Mitarbeiter welche schwarz arbeiten bei ihm.ein Mann aus Ex-Yougosla- vien und ein ist Pakistanisch mit Italien aufenthalt Sijourno-

Herr E. die Besitzer von F. in Z./SO hat gute Kontakte mit TCS Biel mit A. wer hat vielen Auto geprüft welche nicht in lage.

Herr E. gibst ihm Geschänk für MFK.

Herr E. hat vielen auto auf andre Name geprüft, er verkauf auto mit MFK vom biel aber die auto ist nicht in lage

er hat vielen mitarbeiter schawrz stellen»

Damit seien Bestechungsdelikte der auch heute beschuldigten E. und A. und gewerbsmässiger Betrug beschlagen; es sei indes einzig wegen eines Ver- gehens gegen das AIG (es ging um Schwarzarbeit) ermittelt und es mit Straf- befehl vom 21. August 2019 (act. 7.6) geahndet worden. Der gleiche Sach- verhalt wie im Kanton Zürich sei bis heute in der Solothurner Untersuchung STA.2019.3512 unerledigt verblieben. In der aktuellen Zürcher Untersu- chung hätten sodann drei von sieben mutmasslichen Autohändlern im Kan- ton Solothurn delinquiert. Die StA II/ZH ergänzte am 12. März 2024, dass sich der Deliktsschwerpunkt im Kanton Solothurn weiter verdichtet habe. Die StA SO lehnte die Übernahme am 13. März 2024 ab (act. 1 S. 7–9).

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D. Die StA II/ZH richtete am 22. März 2024 eine Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Kanton Aargau). Es liege kein ge- werbsmässiger Betrug und damit kein Gerichtsstand im Kanton Zürich vor. Gegenüber dem Kanton Aargau brachte die StA II/ZH auch vor, dass mit dem Autohändler G. ein mutmasslicher Betrugs-Tatort in Y./AG liege, weshalb das in gleicher Sache gegen G. und A. von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm am 26. Oktober 2022 eingestellte Strafverfahren STA2.ST.2022/416 (vgl. act. 7.8) wieder aufzunehmen sei. Die GStA BE wies das Übernahme- ersuchen am 11. April 2024 ab, da der Gerichtsstand bezüglich der gewerbs- mässigen Betrugsdelikte im Kanton Solothurn liege. Die Aargauer Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm lehnte am 21. Mai 2024 eine Übernahme im We- sentlichen mit gleicher Begründung ab und brachte zudem vor, es könne al- lenfalls nach Art. 24 StPO auch Bundesgerichtsbarkeit vorliegen (act. 1 S. 10 f.).

Am 21. Mai 2024 stellte die StA II/ZH ein Wiedererwägungsgesuch an die StA SO und am 22. Mai 2024 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft lehnte eine Übernahme am

3. Juni 2024 ab, die StA SO am 19. Juni 2024 (act. 1 S. 11–13).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») leitete am 19. August 2024 den Meinungsaustausch mit den Kantonen Solo- thurn, Bern und Aargau ein. Dieser führte zu keiner Einigung (Ablehnungen des Kantons Aargau vom 2. September 2024, des Kantons Solothurn vom

23. September 2024 und des Kantons Bern vom 24. September 2024; Urk. ZH pag. 7–35, 47–61; act. 1 S. 14).

F. Am 4. Oktober 2024 rief die OStA ZH die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Bern, subeventualiter des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 1 S. 5). Sie reichte am 7. Oktober 2024 Akten nach (act. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sieht die Zu- ständigkeit beim Kanton Solothurn, eventuell Zürich, subeventuell Bern (act. 5 Eingabe vom 16. Oktober 2024). Für den Kanton Bern ist der Kanton Solothurn zuständig (act. 6 S. 2 Eingabe vom 21. Oktober 2024). Der Kanton Solothurn hält dafür, der Kanton Zürich sei für zuständig zu erklären (act. 7 S. 1 Eingabe vom 13. November 2024). Das Gericht brachte am

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15. November 2024 die jeweiligen Eingaben den anderen Parteien zur Kenntnis (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2.1.1 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 1 S. 15 f.), es bestehe vorliegend der Ver- dacht, dass namentlich folgende Autohändler gross mehrheitlich mit Betrie- ben im Kanton Solothurn auch in jenem Kanton delinquiert hätten: C., E., H. und D. und mit Betrieb im Kanton Aargau G.

Der Kanton Solothurn habe am 28. November 2018 eine anonyme Anzeige erhalten, die ihm konkret die Verbrechensvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) und der Bestechung (Art. 322ter f. StGB) gegen E. und A. angezeigt hätten. Er habe sie jedoch pflichtwidrig nicht geprüft, weshalb er das Strafverfahren STA.2019.3512 erst teilerledigt habe und es damit zuständigkeitsrelevant sei. Die Zürcher Strafuntersuchung A- 6/2021/10026034 sei erst später aufgrund eines vertraulichen Hinweises an die Kantonspolizei Zürich vom 15. Februar 2021 eröffnet worden, namentlich mit der polizeilichen Anordnung einer verdeckten Fahndung vom 31. Mai

2021. Die Kantonspolizei habe rapportiert betreffend Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Bestechung (Art. 322ter f. StGB).

Nach dem aktuellen Kenntnisstand hätten vier von fünf Autohändlern auf gleicher Hierarchiestufe bezüglich des schwersten Delikts des gewerbsmäs- sigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) zusammengearbeitet, nämlich die Ge- brüder E., H. sowie C. und D. Hingegen habe in den Kantonen Zürich und Bern kein Handlungsort von Autohändlern festgestellt werden können (act. 1 S. 15 f.). Die Abklärungen zum Gerichtsstand seien abgeschlossen (act. 1

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S. 23 f.). Der Kanton Zürich setzt sich sodann mit den Vorbringen des Kan- tons Solothurn auseinander (act. 1 S. 16–23).

E. 2.1.2 Der Kanton Aargau legt dar, am 1. Dezember 2021 habe eine namentlich nicht genannte Person der Kantonspolizei Aargau gemeldet, dass G. als Ge- schäftsführer der I. GmbH A. dafür bezahlt habe, Fahrzeuge zumindest mit teilweisen Mängeln die Kontrollprüfung bestehen zu lassen. Nach Ermittlun- gen durch die Verkehrstechnik der Kantonspolizei habe die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm das Verfahren STA 2 ST.2022.416 am 26. Oktober 2022 eingestellt (vgl. act. 7.8). Die Einstellung sei rechtskräftig. Im Kanton Aargau seien in derselben Sache keine weiteren Verfahren bekannt oder hängig (act. 1 S. 2). Zum Zeitpunkt der Meldung vom 1. Dezember 2021 seien die anderen Verfahren bereits hängig gewesen, im Kanton Solothurn spätestens ab 28. November 2018, im Kanton Zürich spätestens ab 31. Mai

2021. Der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO (forum praeventionis) liege si- cher nicht im Kanton Aargau und es lägen auch keine Gründe vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 5 S. 3).

E. 2.1.3 Der Kanton Bern hält zunächst fest, das vorliegend schwerste Delikt sei der gewerbsmässige Betrug. Dabei hätten A. als Fahrzeugexperte des TCS und die Autohändler in den Kantonen Solothurn und Aargau in einem ausgeklü- gelten System zusammengewirkt. Über 1100 Fahrzeuge seien gegen geld- werte Vorteile nur zum Schein geprüft worden, auf dass die eingelösten, nicht verkehrstauglichen Fahrzeuge weiterbetrieben werde könnten. In dubio pro duriore sei dabei von einer mittäterschaftlichen Beteiligung auszugehen (act. 6 S. 3 Rz. 2.2).

Aufgrund des anonymen Hinweises vom 28. November 2018 habe der Kan- ton Solothurn nur gegen E. wegen der Schwarzarbeit ermittelt. Es seien keine Ermittlungen zum Betrugs- bzw. Bestechungsvorwurf vorgenommen worden. Dieser Sachverhaltskomplex sei bis heute formell nicht abgeschlos- sen worden. Der Kanton Zürich sei demgegenüber einem vergleichbaren anonymen Hinweis nachgegangen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, der anonyme Hinweis vom 28. November 2018 an den Kanton So- lothurn sei zu wenig spezifisch gewesen. Die nicht auf Betrug und Beste- chung untersuchten Lebenssachverhalte könnten nicht mit einem Strafbefehl wegen AIG-Delikten (Schwarzarbeit) implizit erledigt werden. Das Verfahren sei also hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht rechtskräftig erledigt. Daher liege der gesetzliche Gerichtsstand für den zu untersuchenden gewerbsmässigen Betrug im Kanton Solothurn. Im Kanton Bern seien demgegenüber keine Verfolgungshandlungen erfolgt (act. 6 S. 3 f. Rz. 2.4).

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E. 2.2.1 Der Kanton Solothurn führt aus, der im Gerichtsstandsersuchen des Kantons Zürich geschilderte Sachverhalt sei aus seiner Sicht zutreffend, bis auf die folgenden Punkte (act. 7 S. 2 Ziff. 1):

• Der in Biel wohnhafte Beschuldigte H. könne nicht vorgeworfen werden, ausschliesslich im Kanton Solothurn Delikte begangen zu haben. Er sei soweit ersichtlich ein Mitarbeiter des Betriebs «J.», der in Bern domizi- liert sei. Er sei zwar verdächtigt, im solothurnischen X. Fahrzeuge mit gefälschten Fahrzeugprüfungen angeboten zu haben, doch habe ein In- formationsblatt für die Kontaktaufnahme an J. verwiesen. Er sei damit verdächtigt, auch in Bern oder Biel delinquiert zu haben.

• Der im Kanton Zürich wohnhafte und arbeitende Autohändler K. sei ebenfalls an den mutmasslichen Bestechungshandlungen und betrüge- rischen Autoverkäufen beteiligt gewesen. Aus den Auswertungen der si- chergestellten Datenträger ergebe sich, dass er als Mittäter des in Bern wohnhaften H. mitgewirkt haben könnte.

• Mutmassliche Bestechungs- und Betrugshandlungen hätten sich also nicht nur im Kanton Solothurn oder in angeblich viel kleinerem Umfang im Kanton Aargau zugetragen.

• Sodann sei darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt 31 Beschul- digten deren 20 ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hätten und dort auch deliktisch tätig geworden sein dürften, so die zentralen L. und M. Fünf Beschuldigte würden ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, so na- mentlich der Hauptbeschuldigte A. Sechs Beschuldigte würden ihren Wohnsitz im Kanton Solothurn haben, so u.a. die beiden Autohändler E. und D., deren Betriebe im Kanton So- lothurn auch domiziliert seien. C. halte sich spätestens ab Mai 2023 nicht mehr im Kanton Solothurn auf, was der Vollständigkeit halber anzufügen sei.

E. 2.2.2 Der Kanton Solothurn legt sodann dar, dass es kein forum praeventionis im Kanton Solothurn gebe, dass die anonyme Meldung vom November 2018 keine Strafanzeige darstelle und ihre Ex-post-Bewertung zu einem falschen Ergebnis führe (act. 7 S. 2–7):

Die Solothurner Polizei habe bei der anonymen Meldung vom 28. November 2018 die Glaubwürdigkeit des Urhebers und seine Motive für die Anzeigeer- stattung nicht einschätzen und keine Rückfragen stellen können. Es sei un- klar geblieben, ob es sich um unmittelbare Wahrnehmungen oder Hörensa- gen handle; was konkret «Gschänk für MFK» bedeute und welchen Umfang

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und Zeitraum dies beträfe; welche Art von Mängeln mit «Auto nicht in der lage» gemeint seien; was genau mit «Betrug» gemeint sei, ob dies eventuell nur irgendeine Gaunerei im landläufig üblichen Sinn bezeichne.

Aufgrund der ausgesprochen vagen Verdachtslage habe die Solothurner Po- lizei zurecht am 17. Juli 2019 nur eine Kontrolle beim gemeldeten Betrieb von E. durchgeführt. Sie habe dabei keine augenfälligen Unregelmässigkei- ten bei den vorgefundenen Fahrzeugen wahrnehmen können, jedoch eine Person ohne Arbeitsbewilligung angetroffen. Die Staatsanwaltschaft Solo- thurn habe das Verfahren am 21. August 2019 mit zwei Strafbefehlen (je einer gegen E. und N.) wegen Verstössen gegen das AIG rechtskräftig ab- geschlossen (vgl. act. 7.6). Da die Zürcher Staatsanwaltschaft ihre Ermitt- lungen erst im März 2022 aufgenommen habe, liege keine gleichzeitige Ver- folgung einer Täterschaft für mehrere, an verschiedenen Orten verübte De- likt vor, die aber für das forum praeventionis nach Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO erforderlich sei.

Für den Kanton Solothurn ist seine Strafuntersuchung STA.2019.310 in Be- zug auf die Vorwürfe der Bestechung und des Betruges nicht mehr hängig. Die genannten Strafbefehle seien unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen. Damit seien alle in der anonymen Meldung angetönten Hin- weise abschliessend erledigt worden, einschliesslich gegen E. und A. hin- sichtlich Bestechung und Betrug. Aus dem Prinzip der Verfahrenseinheit er- gebe sich, dass ein Strafbefehl, der nur einen Teil der angezeigten Taten ahnde und sich zu anderen nicht äussere, bei Letzteren implizit das Verfah- ren nicht an die Hand nehme oder einstelle. Implizite Einstellungen seien zwar in der StPO nicht vorgesehen. Sie seien jedoch aus praktischer Not- wendigkeit geschaffene Instrumente, die ein Strafverfahren rechtsgültig ab- schliessen könnten. Gerichtsstandsrechtlich gelte ein Verfahren somit auch als abgeschlossen, wenn es zwar nicht als formell, aber tatsächlich erledigt anzusehen sei. Anderes anzunehmen hiesse, dass unzählige Strafverfahren bis auf unbestimmte Zeit hängig wären und die Parteien stets im Ungewissen sein müssten, ob die Sache tatsächlich vollständig erledigt sei (act. 7 S. 3 f.).

Die Behauptung des Kantons Zürich, der Kanton Solothurn habe zur anony- men Meldung vom 28. November 2018 nicht ermittelt, treffe nicht zu. Viel- mehr habe die Polizei in der Garage eine Kontrolle vorgenommen (act. 7.5 Rapport vom 22. Juli 2019). Es seien dabei aber keine Hinweise auf betrü- gerische Manipulationen an den Fahrzeugen zu erkennen gewesen. Es hät- ten auch keinerlei Ermittlungsansätze vorgelegen, um solchen Vorwürfen weiter nachzugehen. Die Aargauer Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe mangels Nachweisbarkeit der Vorwürfe ihre Untersuchung am 26. Oktober

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2022 einstellen müssen; dies, obwohl der Kantonspolizei Aargau wesentlich gewichtigere Verdachtsmomente gegen A. vorgelegen hätten. Auch habe das Audit des Kantons Bern beim Technischen Zentrum des TCS in Biel vom

22. November 2021 keine Unregelmässigkeiten feststellen können. Es sei falsch zu behaupten, der Kanton Solothurn habe bewusst pflichtwidrig keine Ermittlungshandlungen gegen E. oder A. wegen Betrugs oder Bestechung vorgenommen, nur um sich dadurch eines allfälligen späteren Gerichtsstan- des entledigen zu können (act. 7 S. 4 f.).

Der anonymen Meldung vom 28. November 2018 komme zudem nicht die erforderliche erlebnisfundierte und sachliche Qualität einer Strafanzeige zu. Anonyme Anzeigen seien von beschränktem Beweiswert. Stets sei der Un- schuldsvermutung angemessene Beachtung zu schenken. Pauschale Be- hauptungen, blosse Gerüchte, Vermutungen oder Schuldzuweisungen ohne Hinweis zu konkreten Tatabläufen seien keine Strafanzeigen im Sinn von Art. 301 StPO. Eine eigentliche Verfolgungspflicht gebe es nur, wenn klar sei, welcher Sachverhalt sich gestützt auf welche Informationen oder Er- kenntnisse zugetragen haben soll. Die Anzeige müsse eine Sachverhalts- darstellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum Tatvorgang zum Gegenstand ha- ben. Die anonyme Meldung habe diese Anforderungen nicht erfüllt, anders als die vertraute vertrauliche Quelle der Kantonspolizei Zürich (act. 7 S. 5 f.).

Es sei zudem unbehelflich, die anonyme Meldung vom 28. November 2018 aus der Perspektive der heute bekannten Ermittlungsergebnisse zu interpre- tieren. Um die damaligen Verdachtslage zu beurteilen, sei vielmehr zu be- rücksichtigen, dass bei der Polizei regelmässig anonyme Meldungen mit un- spezifischen Vorwürfen eingehen, zu der keine Rückfragen möglich gewe- sen seien. Die Motivlagen seien oftmals undurchsichtig. Kein ZMG der Schweiz würde ausschliesslich gestützt auf eine anonyme Meldung der vor- liegenden Art Eingriffe in Grundrechte betroffener Personen bewilligen (act. 7 S. 6 f.).

E. 2.2.3 Der Kanton Solothurn äussert sich auch zur Festlegung eines allfälligen ab- weichenden Gerichtsstandes. Die mutmasslichen passiven Bestechungsde- likte seien vorwiegen in Biel begangen worden, während die mutmasslichen aktiven Bestechungen in den Kantonen Zürich, Solothurn und zum Teil in Aargau und Bern begangen worden sein sollen. Es sei dabei kein klarer geo- grafischer Mittel- oder Schwerpunkt auszumachen. Die Vorhalte des ge- werbsmässigen Betruges bezüglich Fahrzeugverkäufen mit falschen Prüfbe- richten seien bis anhin recht konturlos geblieben und dürften sich in den Kan- tonen Solothurn, Aargau und Bern zugetragen haben. Eine numerische Auf-

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rechnung der Delikte ergebe keinen angeblichen eindeutigen Deliktsschwer- punkt. Es liesse sich eben kein eindeutiges territoriales Übergewicht in einem der Kantone bestimmen. Insbesondere würde es an der erforderlichen Zwei- drittelsmehrheit in einem Kanton fehlen, so dass sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängen würde (act. 7 S. 7).

Eine Zuteilung an den Kanton Solothurn sei auch nicht zweckmässig und widerspreche der Prozessökonomie. Der Kanton Zürich habe sein Strafver- fahren A-6/20212/10026034 seit fast drei Jahren geführt. Es umfasse derzeit 60 Bundesordner. Die Akten seien in einem komplexen und verzweigten System abgelegt. Hinzu kämen 16 Nebendossiers ohne Bezug zum Kanton Solothurn. Die Ermittlungen seien sehr weit fortgeschritten. Bei einem Wech- sel müssten sich die Sachbearbeiter in die Akten einlesen und die Aktenab- lage müsse an das System das Kantons Solothurn angepasst werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unvermeidbar. Der Know-how- Verlust und der administrative Aufwand einer Verfahrensabgabe seien un- verhältnismässig. Es dränge sich daher auf, das Verfahren im Kanton Zürich zu belassen (act. 7 S. 8).

E. 2.3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

E. 2.3.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass es im Kern um denselben Sach- verhaltskomplex gehe (Delikte im Zusammenhang mit nicht verkehrstüchti- gen Fahrzeugen), wobei die mutmasslichen Korruptionsdelikte und der in Mittäterschaft begangene gewerbsmässige Betrug zentral zu untersuchen seien und sich der Gerichtsstand nach dem gewerbsmässigen Betrug als dem Delikt mit der schwersten Strafdrohung richte. Unbestritten ist auch, dass sich dabei der ordentliche Gerichtsstand danach bestimmt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Jedoch stellt sich die Rechtsfrage, ob die primär im Kantonen Solothurn und sekundär im Kanton Aargau nicht weiterverfolgten Verfahren (obige litera C und D) massgeblich

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zu berücksichtigen sind. Insbesondere bringt der Kanton Solothurn vor, sein Strafverfahren mit Erlass des Strafbefehls vom 21. August 2019 bezüglich eines AIG-Deliktes (die Schwarzarbeit) auch für den Sachverhaltsteil betref- fend die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit eingestellt und damit er- ledigt zu haben. Mangels Gleichzeitigkeit von Strafverfolgungen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) sei sein damaliges Strafverfahren (und damit der Kanton Solo- thurn) nicht Teil des vorliegenden Gerichtsstandskonfliktes, was die anderen Parteien anders sehen.

E. 2.3.3 sowie den vorstehenden Absatz). Auch eine Nichtanhandnahme wäre zudem strafprozessual korrekt zu verfügen (vgl. obige Erwägungen 2.4.1, 2.3.6). In dubio pro duriore läge sodann eine (informelle) Sistierung (vgl. Art. 314 StPO) näher als eine implizite Erledigung (zumal eine Sistie- rung jahrelang dauern kann, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5). Die Unklarheiten zeigen die Bedeutung straf- prozessualer Formen. Ginge man dennoch von einer (impliziten) Nichtan- handnahme aus, wäre die Solothurner Untersuchung angesichts des

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identischen Sachverhalts im Zürcher Verfahren wieder aufzunehmen. So oder so oder anders ist das Solothurner Verfahren aktueller Teil des vorlie- genden Gerichtsstandskonflikts.

E. 2.3.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last ge- legt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft ver- fügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass (lit. a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; (lit. b) Verfahrenshin- dernisse bestehen; (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrensein- stellung (Art. 310 Abs. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Ein- stellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz «ne bis in idem» entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren voll- ständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teil- weisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, an- dere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlos- sen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beur- teilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_1056/2015 vom 4. De- zember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.1).

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E. 2.3.5 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig ver- urteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht er- neut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Straf- verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundelie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom

17. Mai 2017 E. 4.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Ver- fahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem» Urteil des Bundesge- richts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Diese Gleichsetzung gilt über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme. In- dessen versteht sich eine solche Gleichstellung mit einem freisprechenden Entscheid nicht undifferenziert, weil diese Entscheide nicht von einem Ge- richt, sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Zudem erlaubt es Art. 323 StPO unter weniger strengen als den für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils geltenden Voraussetzungen (Art. 410 ff. StPO) auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung zurückzukommen, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme weniger streng sind als nach einer Einstellung. Folglich ist die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung noch stärker einge- schränkt als die der Einstellungsverfügung (zum Ganzen: BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2016 E. 4.2.1; 6B_1100/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; zum Ganzen BGE 148 V 195 E. 5.4.4).

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E. 2.3.6 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur StPO liegt eine gleichzeitige Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO nicht mehr vor, wenn in einem Kanton oder Bezirk bzw. Gerichtskreis ein Verfahren beendet wird (durch Urteil, Einstellung, Nichtanhandnahme usw.), bevor im anderen Kanton oder Gerichtskreis ein Verfahren eingeleitet wird. Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne for- mell abgeschlossen zu sein (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 34 N. 4 StPO, mit Verweis auf TPF 2010 70 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4).

Das Bundesgericht nahm eine implizite Teileinstellung bei einem Strafbefehl an, der für den gleichen Sachverhalt einerseits eine Strafe aussprach, die Vorwürfe in Bezug auf einen anderen Teil (konkret eines vorgebrachten Schädeltraumas) aber nicht weiter verfolgte resp. begründete (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Die Strafprozessordnung verlange jedoch eine formelle Einstel- lungsverfügung, die ausdrücklich diejenigen Sachverhaltselemente zu be- nennen hat, für welche die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung ver- zichtet, damit sie klar und formell abgegrenzt sind. Eine solche formelle Ein- stellung sei notwendige Voraussetzung des Beschwerderechtes gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO. Muss die Einstellung so Teil eines getrennten, schrift- lichen und begründeten Entscheides sein, darf sie nicht mit dem Inhalt eines Strafbefehls vermischt und vermengt werden (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f.).

Das Bundesgericht präzisierte in späteren Urteilen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 i.V.m. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), dass eine Teileinstellung, die bezüglich des gleichen Lebenssachverhaltes wie ein Strafbefehl ergehe, ausdrücklich Be- zug nehmen muss auf einen gleichzeitig erlassenen Strafbefehl. So bezieht sich die Rechtskraft einer Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen und vermeidet so eine «ne bis in idem» Problematik (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Damit bleibt die Wiederauf- nahme von eingestellten Verfahren vorbehalten (Art. 11 Abs. 2 und Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).

E. 2.3.7 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abge- schlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1 mit Zitierung nament- lich von SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269 und von BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471, der dort wiederum die Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer wiedergibt). Eine tatsächliche Beendigung des Verfahrens ohne formel- len Abschluss ist angenommen worden, wenn die beschuldigte Person wäh- rend dem gegen sie hängigen Strafverfahren verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.2 f.

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mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269). Kein solcher Fall war jedoch die lediglich eine Sistierung der Untersuchung darstellende «pro- visorische Einstellung» gemäss Art. 55a StGB in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom

30. März 2009 E. 2.2). Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom 29. April 2004 E. 2.2 verwies die Beschwerdekammer bei einer Even- tualbegründung auf den in obiger Erwägung 2.3.3 zitierten SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., S. 85 N. 269; der Verweis findet sich (ebenfalls ohne weitere Begründung) auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom

30. März 2009 E. 2.1. Die Beschwerdekammer führte somit die Rechtspre- chung zur impliziten Verfahrenserledigung der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts fort.

Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.32 vom 23. November 2009 E. 2.2 war es für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons unterlassen haben, auch bezüglich des Verkaufs einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln eine Untersu- chung einzuleiten. Es gebe dafür keine plausiblen Gründe. Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln stelle ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen ver- pflichtet sind. Dass die Behörden des Kantons dieser Pflicht nicht nachge- kommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, war bei der Be- stimmung des Gerichtsstandes mitzuberücksichtigen, wobei in casu die ent- sprechende kantonale Zuständigkeit bejaht wurde.

E. 2.4.1 Strafverfahren sind gemäss StPO formell (Art. 80 Abs. 1 und 2, Art. 81 StPO) zu eröffnen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und abzuschliessen (Art. 310 Abs. 1, Art. 320 Abs. 1 StPO; vgl. auch obige Erwägung 2.3.4) und die bundesge- richtliche Rechtsprechung verlangt mit Blick auf strafprozessuale Grund- sätze im Falle eines Strafbefehls eine separat verfügte Einstellung, die auf den Strafbefehl Bezug nimmt (vgl. obige Erwägung 2.3.6). Damit gibt es für die Belange des Gerichtsstandsverfahrens kaum Raum für implizite Verfah- rensbeendigungen, eine Rechtsfigur die älter ist als die StPO (vgl. obige Er- wägung 2.3.7). Gegen implizite Verfahrensbeendigungen sprechen denn auch gewichtige strafprozessuale Gründe, wie die Möglichkeit einer allfälli- gen Sperrwirkung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. obige Erwägungen 2.3.5 f.). Dass Strafuntersuchungen nicht implizit unterlassen resp. beendigt werden sollen, verwirklicht neben der strafprozessualen Formenstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) auch das staatliche Strafmonopol mit seinem Verfolgungs- zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen sowie der von BAUMGARTNER (a.a.O., S. 472 f.) zurecht angemahnten Klarheit ist es fraglich, inwieweit in

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Gerichtsstandsverfahren an der Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeen- digung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall angezeigt sei.

E. 2.4.2 Vorliegend erlaubt die anonyme Strafanzeige vom 28. November 2018 of- fensichtlich Untersuchungshandlungen, nennt sie doch Tätigkeiten, Orte und Namen, wobei Strafuntersuchungen zuweilen auch gegen Unbekannt eröff- net werden. Der Kanton Solothurn konnte auch nicht dartun, dass die Straf- anzeige offensichtlich haltlos sei (vgl. obige Erwägung 2.3.3). Es geht hier nicht wie in BGE 138 IV 241 E. 2.4 (vgl. obige Erwägung 2.3.6) um eine an- dere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs (wobei dort die andere Würdigung zwar implizit, aber immerhin durch Sachverhaltsfest- stellungen abgewiesen wurde), sondern es geht um zwei Sachverhaltskom- plexe in einer Strafanzeige: Für den Sachverhaltsteil der Schwarzarbeit hat die Solothurner Staatsanwaltschaft nach einem Besuch der Kantonspolizei in der Garage des Fahrzeughändlers einen Strafbefehl erlassen (act. 7.5, 7.6). Was die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge betrifft, so untersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn ihn nicht; allenfalls konnte sie auf den Rund- blick der Kantonspolizei in der Garage abstellen, wobei ihr Rapport abgese- hen davon ausschliesslich die Schwarzarbeit betrifft. Damit geht es diesbe- züglich und im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren allenfalls um eine im- plizite Nichtanhandnahme (vgl. Art. 309 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 StPO). Es ist damit auch kein Fall, wie ihn Art. 34 Abs. 2 StPO regelt, in dem ein Gerichtsstandsverfahren die Weiterbehandlung (Anklage) einer abgeschlos- senen Untersuchung verzögern würde (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3).

Der Kanton Solothurn argumentiert, er habe den Sachverhalt hinsichtlich der nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit strafrechtlich rechtskräftig einge- stellt, was jedoch nicht überzeugt. Es scheint schlicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht untersucht worden zu sein. Am nächsten liegt daher an- zunehmen, dass im hier relevanten Sachverhaltsteil gar keine Strafuntersu- chung eröffnet wurde, wobei ein Fehlen von Ermittlungshandlungen den be- treffenden Gerichtsstand gerade nicht ausschliesst (dazu obige Erwägung

E. 2.4.3 Eine implizite Verfahrenserledigung ist vorliegend auszuschliessen, da der Tatverdacht ein Korruptionsdelikt betrifft:

Bei Korruptionsdelikten ist auch der Gehalt von Art. 30 Ziff. 3 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 5. April 2024 der Vereinten Na- tionen gegen Korruption (SR 0.311.56; nicht unmittelbar anwendbar) mit zu berücksichtigen. Danach ist jeder Vertragsstaat bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfrei- heit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Korruptionsdelik- ten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Not- wendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

Die Bestechungsnormen gelten nach heute allgemeiner Auffassung dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staat- licher Tätigkeit. Systematische Korruption führt nicht nur zu Wettbewerbsver- fälschung und damit verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden, sondern sie untergräbt auch die demokratischen Grundlagen eines Gemeinwesens, indem die Unparteilichkeit der Behörden und die freie Willensbildung beein- trächtigt werden. Letztlich gefährdet systematische Korruption den demokra- tischen Rechtsstaat in seiner Existenz (Botschaft über die Revision des Kor- ruptionsstrafrechts vom 19. April 1999, BBl 1999 5497, S. 5504 f.). Korrup- tion wirkt nicht nur staatszersetzend; nicht verkehrstüchtige Fahrzeuge ge- fährdeten im vorliegenden Fall auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Von Korruption benachteiligte Personen nehmen sie nur schwerlich wahr. So war vorliegend die mutmassliche Korruption weder für andere Verkehrsteil- nehmer noch für Käufer mutmasslich nicht korrekt kontrollierter Fahrzeuge ohne weiteres erkennbar. Erst die Zürcher Untersuchung erlaubte, diejeni- gen mutmasslich betrugsgeschädigten Personen zu identifizieren, die sich gegen eine Solothurner Verfahrenserledigung hätten wehren können.

Die Schweiz hat sich zur Verfolgung von nur wenigen Delikten völkerrecht- lich verpflichtet; darunter zentral zur Verfolgung von Korruption. Im Kampf gegen Korruption kommt den Strafverfolgungsbehörden eine zentrale Rolle zu. Untersuchen Strafverfolgungsbehörden Korruptionsverdacht konse- quent, so wahren sie damit auch das Fundament des Rechtsstaates, auf dem sie stehen. Haben Bestechende wie Bestochene selbst kaum ein

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Interesse, Strafanzeige zu erstatten, so ist es umso wichtiger, anonymen Hinweisen Dritter auf Korruption engagiert nachzugehen. Die Zürcher Kan- tonspolizei hat vorbildlich aufgezeigt, wie der Sachverhalt einer anonymen Anzeige aufgeklärt werden kann. Vorliegend lösten drei Gelegenheiten nur eine effektive Strafverfolgung aus. Bei Hinweisen auf Korruptionsverdacht soll nur mit ausgewiesenen guten Gründen auf eine Strafuntersuchung ver- zichtet werden. Nach dem Gesagten ist in Gerichtsstandsverfahren bei Kor- ruptionsdelikten auf die Rechtsfigur der impliziten Einstellung zu verzichten.

E. 2.5 Damit ist vorliegend gerichtsstandsbestimmend, dass der Kanton Solothurn mit der Entgegennahme der anonymen Strafanzeige vom 28. November 2018 die ersten Verfolgungshandlungen für das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt (Art. 146 Ziff. 2 StGB gewerbsmässiger Betrug) unternahm. Im Kanton Solothurn liegt damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand für die Strafuntersuchung gegen A. und die 30 mitbeschuldigten Personen (vgl. obige litera A).

Entgegen den Vorbringen des Kantons Solothurn sind die hohen Anforde- rungen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3), nicht erfüllt. Dass ein Verfahren umfangreich ist, schliesst auch vorliegend nicht aus, die Festlegung eines anderen Gerichtsstands zu verlangen. Es liegt eine grosse Anzahl an Delikten vor, wobei der Schwerpunkt am ehesten im Kanton So- lothurn zu vermuten ist, wo wohl die meisten der involvierten Garagisten wirkten. Insgesamt bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand.

E. 2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die im Zusammenhang mit den Handlungen des Fahr- zeugexperten A. stehenden Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Diese Straftaten werden gemäss Gerichtsstandsersuchen den Beschuldigten 1–31 zur Last gelegt (act. 1 S. 2–5).

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und Mitbeschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

3. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.60

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Sachverhalt:

A. A. wurde mit 30 namentlich erwähnten Mitbeschuldigten verdächtigt (act. 1 S. 6 f.), sich vom ca. 1. Juli 2010 bis zum 24. Oktober 2023 als Fahrzeugex- perte des TCS in dessen Prüfstelle Biel BE gegen nicht zustehende Gelder oder geldwerte Vorteile über 1100 (Stand zurzeit: 1332) meistens kurzfristig auf Zürcher Kontrollschilder ein-/umgelöste Fahrzeuge mitbeschuldigter Per- sonen nur zum Schein geprüft (Motorfahrzeugkontrolle MFK) und so Mitbe- schuldigten, teils auch privaten Fahrzeughaltern, den weiteren Betrieb ihrer eingelösten, nicht verkehrstauglichen Fahrzeuge ermöglicht zu haben. Er sei dabei eventuell in Gehilfenschaft durch die Office-Angestellte des TCS B. unterstützt worden. A. habe damit mitbeschuldigten Autohändlern den Verkauf dieser angeblich vorgeführten Fahrzeuge ermöglicht, zum Schaden·gutgläubiger, und betref- fend die Vorführung der Fahrzeuge bzw. betreffend den betriebssicheren Zu- stand der Fahrzeuge arglistig in die Irre geführten, Käufer respektive zum Schaden der die lnstandstellungsarbeiten und Vorführungen ihrer Fahrzeuge in Auftrag gebenden Halter. Bei dieser Delinquenz sei A. von den Beschul- digten (beides Fahrzeughändler) C., ev. auch D., unterstützt worden. Diese hätten, wo nötig, fiktive TCS-Mitgliedschaften abgeschlossen, weil bei TCS- Prüfstellen nur eingelöste Fahrzeuge von TCS-Mitgliedern geprüft werden dürften. Dabei hätten sie sich auch zunutze gemacht, dass ältere Fahrzeuge im Kanton Zürich schon vor bestandener MFK-Prüfung eingelöst werden könnten. Die Strafverfolgungsbehörden untersuchten in diesem Zusammenhang na- mentlich die Delikte des (mehrfachen) des Sich-bestechen-Lassens respek- tive der Bestechung (Art. 322ter f. StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) respektive der Anstiftung dazu (Art. 24 StGB) sowie des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil gutgläubiger Fahrzeugkäufer resp. Halter wie auch der Urkunden- fälschung (Art. 251 StGB) und des Erschleichens einer falschen Beurkun- dung (Art. 253 StGB).

B. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA II/ZH») führte aufgrund einer anonymen Meldung vom 15. Februar 2021 die Straf- untersuchung A-6/20212/10026034. Zur anonymen Meldung ist folgendes bekannt (act. 1.2 Amtsbericht vom 27. September 2024):

«Der vertrauliche Hinweis, dass über die Mobiltelefonnummer +41[…] mit einem Mann Kon- takt aufgenommen werden könne, welcher im Kanton Zürich immatrikulierten Fahrzeugen eine amtlich gültige Motorfahrzeugkontrolle (MFK) bescheinige, ohne dass dabei die betref- fenden Fahrzeuge tatsächlich einer Prüfung vorgeführt werden müssten, und die MFK dabei

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einerseits im amtlichen Fahrzeugausweis eingetragen, anderseits aber auch im System des Strassenverkehrsamtes Zürich vermerkt werde, ging bei der Kantonspolizei Zürich am Mon- tag, 15. Februar 2021, 16:30 Uhr ein.

Der obgenannte vertrauliche Hinweis wurde durch eine vertrauliche Quelle, welche aufgrund damaliger Erfahrung, sich stets als zuverlässig erwiesen hat, einem Quellenführer der Kan- tonspolizei Zürich, Fahndungsabteilung telefonisch übermittelt.»

Die StA II/ZH übernahm am 1. Dezember 2022 einstweilen die Solothurner Untersuchung STA.2022.46 betreffend C. im Zusammenhang mit fiktiven TCS-Mitgliedschaften. Am 30. März 2023 einigten sich die obersten Straf- verfolgungsbehörden der Kantone Bern, Solothurn und Zürich bei einem Treffen, dass der Kanton Zürich die ersten Handlungen zur Untersuchung des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) als dem schwersten Delikt führe.

C. Die StA II/ZH ersuchte am 17. Januar 2024 die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend «StA SO») um Verfahrensübernahme. Bei Beizug der Akten D1/16/28/2/5 habe sie von einer anonymen Anzeige vom 28. November 2018 erfahren. Die anonyme Meldung vom 28. November 2018 lautete (act. 1.1):

«Sehr geehrtee Damen und Herren

Hier ich möchte informieren das ein Auto Handler vom Z./SO ist vielen Betrug in Auto Verkauf und MFK.

er hat auch 2 bis 4 Mitarbeiter welche schwarz arbeiten bei ihm.ein Mann aus Ex-Yougosla- vien und ein ist Pakistanisch mit Italien aufenthalt Sijourno-

Herr E. die Besitzer von F. in Z./SO hat gute Kontakte mit TCS Biel mit A. wer hat vielen Auto geprüft welche nicht in lage.

Herr E. gibst ihm Geschänk für MFK.

Herr E. hat vielen auto auf andre Name geprüft, er verkauf auto mit MFK vom biel aber die auto ist nicht in lage

er hat vielen mitarbeiter schawrz stellen»

Damit seien Bestechungsdelikte der auch heute beschuldigten E. und A. und gewerbsmässiger Betrug beschlagen; es sei indes einzig wegen eines Ver- gehens gegen das AIG (es ging um Schwarzarbeit) ermittelt und es mit Straf- befehl vom 21. August 2019 (act. 7.6) geahndet worden. Der gleiche Sach- verhalt wie im Kanton Zürich sei bis heute in der Solothurner Untersuchung STA.2019.3512 unerledigt verblieben. In der aktuellen Zürcher Untersu- chung hätten sodann drei von sieben mutmasslichen Autohändlern im Kan- ton Solothurn delinquiert. Die StA II/ZH ergänzte am 12. März 2024, dass sich der Deliktsschwerpunkt im Kanton Solothurn weiter verdichtet habe. Die StA SO lehnte die Übernahme am 13. März 2024 ab (act. 1 S. 7–9).

- 4 -

D. Die StA II/ZH richtete am 22. März 2024 eine Gerichtsstandsanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Kanton Aargau). Es liege kein ge- werbsmässiger Betrug und damit kein Gerichtsstand im Kanton Zürich vor. Gegenüber dem Kanton Aargau brachte die StA II/ZH auch vor, dass mit dem Autohändler G. ein mutmasslicher Betrugs-Tatort in Y./AG liege, weshalb das in gleicher Sache gegen G. und A. von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm am 26. Oktober 2022 eingestellte Strafverfahren STA2.ST.2022/416 (vgl. act. 7.8) wieder aufzunehmen sei. Die GStA BE wies das Übernahme- ersuchen am 11. April 2024 ab, da der Gerichtsstand bezüglich der gewerbs- mässigen Betrugsdelikte im Kanton Solothurn liege. Die Aargauer Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm lehnte am 21. Mai 2024 eine Übernahme im We- sentlichen mit gleicher Begründung ab und brachte zudem vor, es könne al- lenfalls nach Art. 24 StPO auch Bundesgerichtsbarkeit vorliegen (act. 1 S. 10 f.).

Am 21. Mai 2024 stellte die StA II/ZH ein Wiedererwägungsgesuch an die StA SO und am 22. Mai 2024 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft lehnte eine Übernahme am

3. Juni 2024 ab, die StA SO am 19. Juni 2024 (act. 1 S. 11–13).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») leitete am 19. August 2024 den Meinungsaustausch mit den Kantonen Solo- thurn, Bern und Aargau ein. Dieser führte zu keiner Einigung (Ablehnungen des Kantons Aargau vom 2. September 2024, des Kantons Solothurn vom

23. September 2024 und des Kantons Bern vom 24. September 2024; Urk. ZH pag. 7–35, 47–61; act. 1 S. 14).

F. Am 4. Oktober 2024 rief die OStA ZH die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Bern, subeventualiter des Kantons Aargau, für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 1 S. 5). Sie reichte am 7. Oktober 2024 Akten nach (act. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sieht die Zu- ständigkeit beim Kanton Solothurn, eventuell Zürich, subeventuell Bern (act. 5 Eingabe vom 16. Oktober 2024). Für den Kanton Bern ist der Kanton Solothurn zuständig (act. 6 S. 2 Eingabe vom 21. Oktober 2024). Der Kanton Solothurn hält dafür, der Kanton Zürich sei für zuständig zu erklären (act. 7 S. 1 Eingabe vom 13. November 2024). Das Gericht brachte am

- 5 -

15. November 2024 die jeweiligen Eingaben den anderen Parteien zur Kenntnis (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2.

2.1

2.1.1 Der Kanton Zürich bringt vor (act. 1 S. 15 f.), es bestehe vorliegend der Ver- dacht, dass namentlich folgende Autohändler gross mehrheitlich mit Betrie- ben im Kanton Solothurn auch in jenem Kanton delinquiert hätten: C., E., H. und D. und mit Betrieb im Kanton Aargau G.

Der Kanton Solothurn habe am 28. November 2018 eine anonyme Anzeige erhalten, die ihm konkret die Verbrechensvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) und der Bestechung (Art. 322ter f. StGB) gegen E. und A. angezeigt hätten. Er habe sie jedoch pflichtwidrig nicht geprüft, weshalb er das Strafverfahren STA.2019.3512 erst teilerledigt habe und es damit zuständigkeitsrelevant sei. Die Zürcher Strafuntersuchung A- 6/2021/10026034 sei erst später aufgrund eines vertraulichen Hinweises an die Kantonspolizei Zürich vom 15. Februar 2021 eröffnet worden, namentlich mit der polizeilichen Anordnung einer verdeckten Fahndung vom 31. Mai

2021. Die Kantonspolizei habe rapportiert betreffend Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Bestechung (Art. 322ter f. StGB).

Nach dem aktuellen Kenntnisstand hätten vier von fünf Autohändlern auf gleicher Hierarchiestufe bezüglich des schwersten Delikts des gewerbsmäs- sigen Betrugs (Art. 146 Ziff. 2 StGB) zusammengearbeitet, nämlich die Ge- brüder E., H. sowie C. und D. Hingegen habe in den Kantonen Zürich und Bern kein Handlungsort von Autohändlern festgestellt werden können (act. 1 S. 15 f.). Die Abklärungen zum Gerichtsstand seien abgeschlossen (act. 1

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S. 23 f.). Der Kanton Zürich setzt sich sodann mit den Vorbringen des Kan- tons Solothurn auseinander (act. 1 S. 16–23).

2.1.2 Der Kanton Aargau legt dar, am 1. Dezember 2021 habe eine namentlich nicht genannte Person der Kantonspolizei Aargau gemeldet, dass G. als Ge- schäftsführer der I. GmbH A. dafür bezahlt habe, Fahrzeuge zumindest mit teilweisen Mängeln die Kontrollprüfung bestehen zu lassen. Nach Ermittlun- gen durch die Verkehrstechnik der Kantonspolizei habe die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm das Verfahren STA 2 ST.2022.416 am 26. Oktober 2022 eingestellt (vgl. act. 7.8). Die Einstellung sei rechtskräftig. Im Kanton Aargau seien in derselben Sache keine weiteren Verfahren bekannt oder hängig (act. 1 S. 2). Zum Zeitpunkt der Meldung vom 1. Dezember 2021 seien die anderen Verfahren bereits hängig gewesen, im Kanton Solothurn spätestens ab 28. November 2018, im Kanton Zürich spätestens ab 31. Mai

2021. Der Gerichtsstand nach Art. 34 StPO (forum praeventionis) liege si- cher nicht im Kanton Aargau und es lägen auch keine Gründe vor, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (act. 5 S. 3).

2.1.3 Der Kanton Bern hält zunächst fest, das vorliegend schwerste Delikt sei der gewerbsmässige Betrug. Dabei hätten A. als Fahrzeugexperte des TCS und die Autohändler in den Kantonen Solothurn und Aargau in einem ausgeklü- gelten System zusammengewirkt. Über 1100 Fahrzeuge seien gegen geld- werte Vorteile nur zum Schein geprüft worden, auf dass die eingelösten, nicht verkehrstauglichen Fahrzeuge weiterbetrieben werde könnten. In dubio pro duriore sei dabei von einer mittäterschaftlichen Beteiligung auszugehen (act. 6 S. 3 Rz. 2.2).

Aufgrund des anonymen Hinweises vom 28. November 2018 habe der Kan- ton Solothurn nur gegen E. wegen der Schwarzarbeit ermittelt. Es seien keine Ermittlungen zum Betrugs- bzw. Bestechungsvorwurf vorgenommen worden. Dieser Sachverhaltskomplex sei bis heute formell nicht abgeschlos- sen worden. Der Kanton Zürich sei demgegenüber einem vergleichbaren anonymen Hinweis nachgegangen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, der anonyme Hinweis vom 28. November 2018 an den Kanton So- lothurn sei zu wenig spezifisch gewesen. Die nicht auf Betrug und Beste- chung untersuchten Lebenssachverhalte könnten nicht mit einem Strafbefehl wegen AIG-Delikten (Schwarzarbeit) implizit erledigt werden. Das Verfahren sei also hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht rechtskräftig erledigt. Daher liege der gesetzliche Gerichtsstand für den zu untersuchenden gewerbsmässigen Betrug im Kanton Solothurn. Im Kanton Bern seien demgegenüber keine Verfolgungshandlungen erfolgt (act. 6 S. 3 f. Rz. 2.4).

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2.2

2.2.1 Der Kanton Solothurn führt aus, der im Gerichtsstandsersuchen des Kantons Zürich geschilderte Sachverhalt sei aus seiner Sicht zutreffend, bis auf die folgenden Punkte (act. 7 S. 2 Ziff. 1):

• Der in Biel wohnhafte Beschuldigte H. könne nicht vorgeworfen werden, ausschliesslich im Kanton Solothurn Delikte begangen zu haben. Er sei soweit ersichtlich ein Mitarbeiter des Betriebs «J.», der in Bern domizi- liert sei. Er sei zwar verdächtigt, im solothurnischen X. Fahrzeuge mit gefälschten Fahrzeugprüfungen angeboten zu haben, doch habe ein In- formationsblatt für die Kontaktaufnahme an J. verwiesen. Er sei damit verdächtigt, auch in Bern oder Biel delinquiert zu haben.

• Der im Kanton Zürich wohnhafte und arbeitende Autohändler K. sei ebenfalls an den mutmasslichen Bestechungshandlungen und betrüge- rischen Autoverkäufen beteiligt gewesen. Aus den Auswertungen der si- chergestellten Datenträger ergebe sich, dass er als Mittäter des in Bern wohnhaften H. mitgewirkt haben könnte.

• Mutmassliche Bestechungs- und Betrugshandlungen hätten sich also nicht nur im Kanton Solothurn oder in angeblich viel kleinerem Umfang im Kanton Aargau zugetragen.

• Sodann sei darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt 31 Beschul- digten deren 20 ihren Wohnsitz im Kanton Zürich hätten und dort auch deliktisch tätig geworden sein dürften, so die zentralen L. und M. Fünf Beschuldigte würden ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, so na- mentlich der Hauptbeschuldigte A. Sechs Beschuldigte würden ihren Wohnsitz im Kanton Solothurn haben, so u.a. die beiden Autohändler E. und D., deren Betriebe im Kanton So- lothurn auch domiziliert seien. C. halte sich spätestens ab Mai 2023 nicht mehr im Kanton Solothurn auf, was der Vollständigkeit halber anzufügen sei.

2.2.2 Der Kanton Solothurn legt sodann dar, dass es kein forum praeventionis im Kanton Solothurn gebe, dass die anonyme Meldung vom November 2018 keine Strafanzeige darstelle und ihre Ex-post-Bewertung zu einem falschen Ergebnis führe (act. 7 S. 2–7):

Die Solothurner Polizei habe bei der anonymen Meldung vom 28. November 2018 die Glaubwürdigkeit des Urhebers und seine Motive für die Anzeigeer- stattung nicht einschätzen und keine Rückfragen stellen können. Es sei un- klar geblieben, ob es sich um unmittelbare Wahrnehmungen oder Hörensa- gen handle; was konkret «Gschänk für MFK» bedeute und welchen Umfang

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und Zeitraum dies beträfe; welche Art von Mängeln mit «Auto nicht in der lage» gemeint seien; was genau mit «Betrug» gemeint sei, ob dies eventuell nur irgendeine Gaunerei im landläufig üblichen Sinn bezeichne.

Aufgrund der ausgesprochen vagen Verdachtslage habe die Solothurner Po- lizei zurecht am 17. Juli 2019 nur eine Kontrolle beim gemeldeten Betrieb von E. durchgeführt. Sie habe dabei keine augenfälligen Unregelmässigkei- ten bei den vorgefundenen Fahrzeugen wahrnehmen können, jedoch eine Person ohne Arbeitsbewilligung angetroffen. Die Staatsanwaltschaft Solo- thurn habe das Verfahren am 21. August 2019 mit zwei Strafbefehlen (je einer gegen E. und N.) wegen Verstössen gegen das AIG rechtskräftig ab- geschlossen (vgl. act. 7.6). Da die Zürcher Staatsanwaltschaft ihre Ermitt- lungen erst im März 2022 aufgenommen habe, liege keine gleichzeitige Ver- folgung einer Täterschaft für mehrere, an verschiedenen Orten verübte De- likt vor, die aber für das forum praeventionis nach Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO erforderlich sei.

Für den Kanton Solothurn ist seine Strafuntersuchung STA.2019.310 in Be- zug auf die Vorwürfe der Bestechung und des Betruges nicht mehr hängig. Die genannten Strafbefehle seien unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen. Damit seien alle in der anonymen Meldung angetönten Hin- weise abschliessend erledigt worden, einschliesslich gegen E. und A. hin- sichtlich Bestechung und Betrug. Aus dem Prinzip der Verfahrenseinheit er- gebe sich, dass ein Strafbefehl, der nur einen Teil der angezeigten Taten ahnde und sich zu anderen nicht äussere, bei Letzteren implizit das Verfah- ren nicht an die Hand nehme oder einstelle. Implizite Einstellungen seien zwar in der StPO nicht vorgesehen. Sie seien jedoch aus praktischer Not- wendigkeit geschaffene Instrumente, die ein Strafverfahren rechtsgültig ab- schliessen könnten. Gerichtsstandsrechtlich gelte ein Verfahren somit auch als abgeschlossen, wenn es zwar nicht als formell, aber tatsächlich erledigt anzusehen sei. Anderes anzunehmen hiesse, dass unzählige Strafverfahren bis auf unbestimmte Zeit hängig wären und die Parteien stets im Ungewissen sein müssten, ob die Sache tatsächlich vollständig erledigt sei (act. 7 S. 3 f.).

Die Behauptung des Kantons Zürich, der Kanton Solothurn habe zur anony- men Meldung vom 28. November 2018 nicht ermittelt, treffe nicht zu. Viel- mehr habe die Polizei in der Garage eine Kontrolle vorgenommen (act. 7.5 Rapport vom 22. Juli 2019). Es seien dabei aber keine Hinweise auf betrü- gerische Manipulationen an den Fahrzeugen zu erkennen gewesen. Es hät- ten auch keinerlei Ermittlungsansätze vorgelegen, um solchen Vorwürfen weiter nachzugehen. Die Aargauer Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe mangels Nachweisbarkeit der Vorwürfe ihre Untersuchung am 26. Oktober

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2022 einstellen müssen; dies, obwohl der Kantonspolizei Aargau wesentlich gewichtigere Verdachtsmomente gegen A. vorgelegen hätten. Auch habe das Audit des Kantons Bern beim Technischen Zentrum des TCS in Biel vom

22. November 2021 keine Unregelmässigkeiten feststellen können. Es sei falsch zu behaupten, der Kanton Solothurn habe bewusst pflichtwidrig keine Ermittlungshandlungen gegen E. oder A. wegen Betrugs oder Bestechung vorgenommen, nur um sich dadurch eines allfälligen späteren Gerichtsstan- des entledigen zu können (act. 7 S. 4 f.).

Der anonymen Meldung vom 28. November 2018 komme zudem nicht die erforderliche erlebnisfundierte und sachliche Qualität einer Strafanzeige zu. Anonyme Anzeigen seien von beschränktem Beweiswert. Stets sei der Un- schuldsvermutung angemessene Beachtung zu schenken. Pauschale Be- hauptungen, blosse Gerüchte, Vermutungen oder Schuldzuweisungen ohne Hinweis zu konkreten Tatabläufen seien keine Strafanzeigen im Sinn von Art. 301 StPO. Eine eigentliche Verfolgungspflicht gebe es nur, wenn klar sei, welcher Sachverhalt sich gestützt auf welche Informationen oder Er- kenntnisse zugetragen haben soll. Die Anzeige müsse eine Sachverhalts- darstellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrneh- mungen und weitere Informationen zum Tatvorgang zum Gegenstand ha- ben. Die anonyme Meldung habe diese Anforderungen nicht erfüllt, anders als die vertraute vertrauliche Quelle der Kantonspolizei Zürich (act. 7 S. 5 f.).

Es sei zudem unbehelflich, die anonyme Meldung vom 28. November 2018 aus der Perspektive der heute bekannten Ermittlungsergebnisse zu interpre- tieren. Um die damaligen Verdachtslage zu beurteilen, sei vielmehr zu be- rücksichtigen, dass bei der Polizei regelmässig anonyme Meldungen mit un- spezifischen Vorwürfen eingehen, zu der keine Rückfragen möglich gewe- sen seien. Die Motivlagen seien oftmals undurchsichtig. Kein ZMG der Schweiz würde ausschliesslich gestützt auf eine anonyme Meldung der vor- liegenden Art Eingriffe in Grundrechte betroffener Personen bewilligen (act. 7 S. 6 f.).

2.2.3 Der Kanton Solothurn äussert sich auch zur Festlegung eines allfälligen ab- weichenden Gerichtsstandes. Die mutmasslichen passiven Bestechungsde- likte seien vorwiegen in Biel begangen worden, während die mutmasslichen aktiven Bestechungen in den Kantonen Zürich, Solothurn und zum Teil in Aargau und Bern begangen worden sein sollen. Es sei dabei kein klarer geo- grafischer Mittel- oder Schwerpunkt auszumachen. Die Vorhalte des ge- werbsmässigen Betruges bezüglich Fahrzeugverkäufen mit falschen Prüfbe- richten seien bis anhin recht konturlos geblieben und dürften sich in den Kan- tonen Solothurn, Aargau und Bern zugetragen haben. Eine numerische Auf-

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rechnung der Delikte ergebe keinen angeblichen eindeutigen Deliktsschwer- punkt. Es liesse sich eben kein eindeutiges territoriales Übergewicht in einem der Kantone bestimmen. Insbesondere würde es an der erforderlichen Zwei- drittelsmehrheit in einem Kanton fehlen, so dass sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängen würde (act. 7 S. 7).

Eine Zuteilung an den Kanton Solothurn sei auch nicht zweckmässig und widerspreche der Prozessökonomie. Der Kanton Zürich habe sein Strafver- fahren A-6/20212/10026034 seit fast drei Jahren geführt. Es umfasse derzeit 60 Bundesordner. Die Akten seien in einem komplexen und verzweigten System abgelegt. Hinzu kämen 16 Nebendossiers ohne Bezug zum Kanton Solothurn. Die Ermittlungen seien sehr weit fortgeschritten. Bei einem Wech- sel müssten sich die Sachbearbeiter in die Akten einlesen und die Aktenab- lage müsse an das System das Kantons Solothurn angepasst werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unvermeidbar. Der Know-how- Verlust und der administrative Aufwand einer Verfahrensabgabe seien un- verhältnismässig. Es dränge sich daher auf, das Verfahren im Kanton Zürich zu belassen (act. 7 S. 8).

2.3

2.3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Tä- terin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.3.2 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass es im Kern um denselben Sach- verhaltskomplex gehe (Delikte im Zusammenhang mit nicht verkehrstüchti- gen Fahrzeugen), wobei die mutmasslichen Korruptionsdelikte und der in Mittäterschaft begangene gewerbsmässige Betrug zentral zu untersuchen seien und sich der Gerichtsstand nach dem gewerbsmässigen Betrug als dem Delikt mit der schwersten Strafdrohung richte. Unbestritten ist auch, dass sich dabei der ordentliche Gerichtsstand danach bestimmt, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Jedoch stellt sich die Rechtsfrage, ob die primär im Kantonen Solothurn und sekundär im Kanton Aargau nicht weiterverfolgten Verfahren (obige litera C und D) massgeblich

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zu berücksichtigen sind. Insbesondere bringt der Kanton Solothurn vor, sein Strafverfahren mit Erlass des Strafbefehls vom 21. August 2019 bezüglich eines AIG-Deliktes (die Schwarzarbeit) auch für den Sachverhaltsteil betref- fend die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit eingestellt und damit er- ledigt zu haben. Mangels Gleichzeitigkeit von Strafverfolgungen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) sei sein damaliges Strafverfahren (und damit der Kanton Solo- thurn) nicht Teil des vorliegenden Gerichtsstandskonfliktes, was die anderen Parteien anders sehen.

2.3.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt eine Untersuchung mit Eingang einer Straf- anzeige als angehoben, wenn sie nicht offensichtlich haltlos ist. Ohne Be- deutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann den Gerichtsstand nicht dadurch an einen anderen Kan- ton verschieben, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungs- handlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 47 N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, S. 85 N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nichtanhand- nahme- oder Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.3 mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 94 N. 300). Ebenso wenig kann ein Kanton über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens eines anderen Kantons ent- scheiden (S. 53 N. 165, S. 86 N. 270 f.).

An der Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO fehlt es, wenn in einem Kanton das Verfahren (durch Urteil, Einstellung usw.) beendet war, bevor im anderen Kanton das neue Verfahren eingeleitet wurde (TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.36 vom 21. Januar 2015 E. 2.1; BG.2013.33 vom 17. April 2014 E. 2.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 224 f.). Als beendet in diesem Sinne darf ein Ver- fahren auch dann betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abge- schlossen, tatsächlich aber (z.B. infolge eines Einstellungsantrages) als er- ledigt angesehen wird. Gleiches muss wohl auch gelten, wenn eine Unter- suchung zwar eröffnet, in der Folge aber nicht weitergeführt wurde, ohne dass sie je formell eingestellt worden wäre – ein Vorgehen, das allerdings gegen das Legalitätsprinzip und die Verfolgungspflicht des entsprechenden Kantons verstösst (zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 472 f. lehnt informelle Erledigungen als zu unklar ab).

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2.3.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last ge- legt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft ver- fügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass (lit. a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; (lit. b) Verfahrenshin- dernisse bestehen; (lit. c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrensein- stellung (Art. 310 Abs. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräftige Ein- stellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Einstellung und der Grundsatz «ne bis in idem» entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren voll- ständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teil- weisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, an- dere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlos- sen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beur- teilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_1056/2015 vom 4. De- zember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.1).

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2.3.5 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig ver- urteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht er- neut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Straf- verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundelie- gen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2017 vom

17. Mai 2017 E. 4.2). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Ver- fahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem» Urteil des Bundesge- richts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Diese Gleichsetzung gilt über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme. In- dessen versteht sich eine solche Gleichstellung mit einem freisprechenden Entscheid nicht undifferenziert, weil diese Entscheide nicht von einem Ge- richt, sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Zudem erlaubt es Art. 323 StPO unter weniger strengen als den für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils geltenden Voraussetzungen (Art. 410 ff. StPO) auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung zurückzukommen, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme weniger streng sind als nach einer Einstellung. Folglich ist die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung noch stärker einge- schränkt als die der Einstellungsverfügung (zum Ganzen: BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2016 E. 4.2.1; 6B_1100/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; zum Ganzen BGE 148 V 195 E. 5.4.4).

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2.3.6 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur StPO liegt eine gleichzeitige Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO nicht mehr vor, wenn in einem Kanton oder Bezirk bzw. Gerichtskreis ein Verfahren beendet wird (durch Urteil, Einstellung, Nichtanhandnahme usw.), bevor im anderen Kanton oder Gerichtskreis ein Verfahren eingeleitet wird. Gerichtsstandsrechtlich gilt ein Verfahren auch dann als beendet, wenn es tatsächlich erledigt ist, ohne for- mell abgeschlossen zu sein (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 34 N. 4 StPO, mit Verweis auf TPF 2010 70 E. 2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4).

Das Bundesgericht nahm eine implizite Teileinstellung bei einem Strafbefehl an, der für den gleichen Sachverhalt einerseits eine Strafe aussprach, die Vorwürfe in Bezug auf einen anderen Teil (konkret eines vorgebrachten Schädeltraumas) aber nicht weiter verfolgte resp. begründete (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Die Strafprozessordnung verlange jedoch eine formelle Einstel- lungsverfügung, die ausdrücklich diejenigen Sachverhaltselemente zu be- nennen hat, für welche die Staatsanwaltschaft auf eine Strafverfolgung ver- zichtet, damit sie klar und formell abgegrenzt sind. Eine solche formelle Ein- stellung sei notwendige Voraussetzung des Beschwerderechtes gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO. Muss die Einstellung so Teil eines getrennten, schrift- lichen und begründeten Entscheides sein, darf sie nicht mit dem Inhalt eines Strafbefehls vermischt und vermengt werden (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f.).

Das Bundesgericht präzisierte in späteren Urteilen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 i.V.m. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), dass eine Teileinstellung, die bezüglich des gleichen Lebenssachverhaltes wie ein Strafbefehl ergehe, ausdrücklich Be- zug nehmen muss auf einen gleichzeitig erlassenen Strafbefehl. So bezieht sich die Rechtskraft einer Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen und vermeidet so eine «ne bis in idem» Problematik (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Damit bleibt die Wiederauf- nahme von eingestellten Verfahren vorbehalten (Art. 11 Abs. 2 und Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).

2.3.7 In der Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann ein Verfahren auch dann als beendet betrachtet werden, wenn es zwar noch nicht formell abge- schlossen, tatsächlich aber als erledigt angesehen wird (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1 mit Zitierung nament- lich von SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269 und von BAUMGARTNER, a.a.O., S. 471, der dort wiederum die Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer wiedergibt). Eine tatsächliche Beendigung des Verfahrens ohne formel- len Abschluss ist angenommen worden, wenn die beschuldigte Person wäh- rend dem gegen sie hängigen Strafverfahren verstirbt (TPF 2010 70 E. 2.2 f.

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mit Verweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 85 N. 269). Kein solcher Fall war jedoch die lediglich eine Sistierung der Untersuchung darstellende «pro- visorische Einstellung» gemäss Art. 55a StGB in seiner bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom

30. März 2009 E. 2.2). Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 019/04 vom 29. April 2004 E. 2.2 verwies die Beschwerdekammer bei einer Even- tualbegründung auf den in obiger Erwägung 2.3.3 zitierten SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., S. 85 N. 269; der Verweis findet sich (ebenfalls ohne weitere Begründung) auch im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.21 vom

30. März 2009 E. 2.1. Die Beschwerdekammer führte somit die Rechtspre- chung zur impliziten Verfahrenserledigung der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts fort.

Im Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.32 vom 23. November 2009 E. 2.2 war es für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons unterlassen haben, auch bezüglich des Verkaufs einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln eine Untersu- chung einzuleiten. Es gebe dafür keine plausiblen Gründe. Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln stelle ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen ver- pflichtet sind. Dass die Behörden des Kantons dieser Pflicht nicht nachge- kommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, war bei der Be- stimmung des Gerichtsstandes mitzuberücksichtigen, wobei in casu die ent- sprechende kantonale Zuständigkeit bejaht wurde.

2.4

2.4.1 Strafverfahren sind gemäss StPO formell (Art. 80 Abs. 1 und 2, Art. 81 StPO) zu eröffnen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und abzuschliessen (Art. 310 Abs. 1, Art. 320 Abs. 1 StPO; vgl. auch obige Erwägung 2.3.4) und die bundesge- richtliche Rechtsprechung verlangt mit Blick auf strafprozessuale Grund- sätze im Falle eines Strafbefehls eine separat verfügte Einstellung, die auf den Strafbefehl Bezug nimmt (vgl. obige Erwägung 2.3.6). Damit gibt es für die Belange des Gerichtsstandsverfahrens kaum Raum für implizite Verfah- rensbeendigungen, eine Rechtsfigur die älter ist als die StPO (vgl. obige Er- wägung 2.3.7). Gegen implizite Verfahrensbeendigungen sprechen denn auch gewichtige strafprozessuale Gründe, wie die Möglichkeit einer allfälli- gen Sperrwirkung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4; vgl. obige Erwägungen 2.3.5 f.). Dass Strafuntersuchungen nicht implizit unterlassen resp. beendigt werden sollen, verwirklicht neben der strafprozessualen Formenstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) auch das staatliche Strafmonopol mit seinem Verfolgungs- zwang (Art. 7 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen sowie der von BAUMGARTNER (a.a.O., S. 472 f.) zurecht angemahnten Klarheit ist es fraglich, inwieweit in

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Gerichtsstandsverfahren an der Rechtsfigur der impliziten Verfahrensbeen- digung festgehalten werden kann. Wer sich dennoch darauf beruft, hat zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall angezeigt sei.

2.4.2 Vorliegend erlaubt die anonyme Strafanzeige vom 28. November 2018 of- fensichtlich Untersuchungshandlungen, nennt sie doch Tätigkeiten, Orte und Namen, wobei Strafuntersuchungen zuweilen auch gegen Unbekannt eröff- net werden. Der Kanton Solothurn konnte auch nicht dartun, dass die Straf- anzeige offensichtlich haltlos sei (vgl. obige Erwägung 2.3.3). Es geht hier nicht wie in BGE 138 IV 241 E. 2.4 (vgl. obige Erwägung 2.3.6) um eine an- dere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs (wobei dort die andere Würdigung zwar implizit, aber immerhin durch Sachverhaltsfest- stellungen abgewiesen wurde), sondern es geht um zwei Sachverhaltskom- plexe in einer Strafanzeige: Für den Sachverhaltsteil der Schwarzarbeit hat die Solothurner Staatsanwaltschaft nach einem Besuch der Kantonspolizei in der Garage des Fahrzeughändlers einen Strafbefehl erlassen (act. 7.5, 7.6). Was die nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge betrifft, so untersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn ihn nicht; allenfalls konnte sie auf den Rund- blick der Kantonspolizei in der Garage abstellen, wobei ihr Rapport abgese- hen davon ausschliesslich die Schwarzarbeit betrifft. Damit geht es diesbe- züglich und im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren allenfalls um eine im- plizite Nichtanhandnahme (vgl. Art. 309 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 StPO). Es ist damit auch kein Fall, wie ihn Art. 34 Abs. 2 StPO regelt, in dem ein Gerichtsstandsverfahren die Weiterbehandlung (Anklage) einer abgeschlos- senen Untersuchung verzögern würde (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3).

Der Kanton Solothurn argumentiert, er habe den Sachverhalt hinsichtlich der nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuge implizit strafrechtlich rechtskräftig einge- stellt, was jedoch nicht überzeugt. Es scheint schlicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht untersucht worden zu sein. Am nächsten liegt daher an- zunehmen, dass im hier relevanten Sachverhaltsteil gar keine Strafuntersu- chung eröffnet wurde, wobei ein Fehlen von Ermittlungshandlungen den be- treffenden Gerichtsstand gerade nicht ausschliesst (dazu obige Erwägung 2.3.3 sowie den vorstehenden Absatz). Auch eine Nichtanhandnahme wäre zudem strafprozessual korrekt zu verfügen (vgl. obige Erwägungen 2.4.1, 2.3.6). In dubio pro duriore läge sodann eine (informelle) Sistierung (vgl. Art. 314 StPO) näher als eine implizite Erledigung (zumal eine Sistie- rung jahrelang dauern kann, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5). Die Unklarheiten zeigen die Bedeutung straf- prozessualer Formen. Ginge man dennoch von einer (impliziten) Nichtan- handnahme aus, wäre die Solothurner Untersuchung angesichts des

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identischen Sachverhalts im Zürcher Verfahren wieder aufzunehmen. So oder so oder anders ist das Solothurner Verfahren aktueller Teil des vorlie- genden Gerichtsstandskonflikts.

2.4.3 Eine implizite Verfahrenserledigung ist vorliegend auszuschliessen, da der Tatverdacht ein Korruptionsdelikt betrifft:

Bei Korruptionsdelikten ist auch der Gehalt von Art. 30 Ziff. 3 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens vom 5. April 2024 der Vereinten Na- tionen gegen Korruption (SR 0.311.56; nicht unmittelbar anwendbar) mit zu berücksichtigen. Danach ist jeder Vertragsstaat bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach seinem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfrei- heit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen Korruptionsdelik- ten so ausgeübt wird, dass die Massnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese Straftaten grösstmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Not- wendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

Die Bestechungsnormen gelten nach heute allgemeiner Auffassung dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staat- licher Tätigkeit. Systematische Korruption führt nicht nur zu Wettbewerbsver- fälschung und damit verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden, sondern sie untergräbt auch die demokratischen Grundlagen eines Gemeinwesens, indem die Unparteilichkeit der Behörden und die freie Willensbildung beein- trächtigt werden. Letztlich gefährdet systematische Korruption den demokra- tischen Rechtsstaat in seiner Existenz (Botschaft über die Revision des Kor- ruptionsstrafrechts vom 19. April 1999, BBl 1999 5497, S. 5504 f.). Korrup- tion wirkt nicht nur staatszersetzend; nicht verkehrstüchtige Fahrzeuge ge- fährdeten im vorliegenden Fall auch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Von Korruption benachteiligte Personen nehmen sie nur schwerlich wahr. So war vorliegend die mutmassliche Korruption weder für andere Verkehrsteil- nehmer noch für Käufer mutmasslich nicht korrekt kontrollierter Fahrzeuge ohne weiteres erkennbar. Erst die Zürcher Untersuchung erlaubte, diejeni- gen mutmasslich betrugsgeschädigten Personen zu identifizieren, die sich gegen eine Solothurner Verfahrenserledigung hätten wehren können.

Die Schweiz hat sich zur Verfolgung von nur wenigen Delikten völkerrecht- lich verpflichtet; darunter zentral zur Verfolgung von Korruption. Im Kampf gegen Korruption kommt den Strafverfolgungsbehörden eine zentrale Rolle zu. Untersuchen Strafverfolgungsbehörden Korruptionsverdacht konse- quent, so wahren sie damit auch das Fundament des Rechtsstaates, auf dem sie stehen. Haben Bestechende wie Bestochene selbst kaum ein

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Interesse, Strafanzeige zu erstatten, so ist es umso wichtiger, anonymen Hinweisen Dritter auf Korruption engagiert nachzugehen. Die Zürcher Kan- tonspolizei hat vorbildlich aufgezeigt, wie der Sachverhalt einer anonymen Anzeige aufgeklärt werden kann. Vorliegend lösten drei Gelegenheiten nur eine effektive Strafverfolgung aus. Bei Hinweisen auf Korruptionsverdacht soll nur mit ausgewiesenen guten Gründen auf eine Strafuntersuchung ver- zichtet werden. Nach dem Gesagten ist in Gerichtsstandsverfahren bei Kor- ruptionsdelikten auf die Rechtsfigur der impliziten Einstellung zu verzichten.

2.5 Damit ist vorliegend gerichtsstandsbestimmend, dass der Kanton Solothurn mit der Entgegennahme der anonymen Strafanzeige vom 28. November 2018 die ersten Verfolgungshandlungen für das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt (Art. 146 Ziff. 2 StGB gewerbsmässiger Betrug) unternahm. Im Kanton Solothurn liegt damit nach Art. 34 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO der ordentliche Gerichtsstand für die Strafuntersuchung gegen A. und die 30 mitbeschuldigten Personen (vgl. obige litera A).

Entgegen den Vorbringen des Kantons Solothurn sind die hohen Anforde- rungen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3), nicht erfüllt. Dass ein Verfahren umfangreich ist, schliesst auch vorliegend nicht aus, die Festlegung eines anderen Gerichtsstands zu verlangen. Es liegt eine grosse Anzahl an Delikten vor, wobei der Schwerpunkt am ehesten im Kanton So- lothurn zu vermuten ist, wo wohl die meisten der involvierten Garagisten wirkten. Insgesamt bleibt es beim ordentlichen Gerichtsstand.

2.6 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die im Zusammenhang mit den Handlungen des Fahr- zeugexperten A. stehenden Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Diese Straftaten werden gemäss Gerichtsstandsersuchen den Beschuldigten 1–31 zur Last gelegt (act. 1 S. 2–5).

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Solothurn sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und Mitbeschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, unter separater Zusendung aller von den Parteien eingereichten Verfahrensakten - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.