Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führte im Jahr 2008 ein Verfahren gegen fünf Kosovaren wegen Handels mit Heroin in grösserem Umfang. Das Verfahren gegen vier dieser Personen wurde in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf übernommen, da jene ausschliesslich in diesem Kanton delinquiert hatten. Die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Freiburg führten derweil das Verfahren gegen die fünfte Person, A., zu Ende, da dieser vorgängig bereits im Kanton Freiburg delinquiert hatte. A. sagte am 15. Mai 2008 aus, er sei im März/April 2008 in Genf von einem serbokroatisch sprechenden Mazedonier mit 375 g He- roingemisch beliefert worden (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Der Beschuldigte B. gab gegenüber den Genfer Behörden zu, von diesem Ma- zedonier zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). C. habe in der Folge als jener Maze- donier identifiziert werden können. C. wurde am 2. Dezember 2008 vom Kanton Zürich in den Kanton Freiburg überführt und befindet sich seither dort in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Im Verlaufe der weiteren Untersuchung wurde C. am 15. Juli 2009 von D. belastet, ihm be- reits im Jahr 2006 in Zürich 1 kg Heroin verkauft zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 3068). Weder die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich noch des Kantons Genf haben gegen C. bisher eine Untersuchung eröffnet. Anhand der Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass C. auf dem Ge- biet des Kantons Freiburg delinquiert hätte.
B. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gelangte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend „Oberstaatsanwaltschaft“) und ersuchte diese um Anerkennung der Zuständigkeit bezüglich des gegen C. gerichteten Verfahrens (Akten des Präsidenten der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts [nachfol- gend „Präsident der Strafkammer“], act. 13). Die von der Oberstaatsan- waltschaft mit der Behandlung dieser Anfrage beauftragte Staatsanwalt- schaft See / Oberland lehnte die Übernahme der Untersuchung am 28. Au- gust 2009 ab (Akten des Präsidenten der Strafkammer, act. 15). In der Fol- ge gelangte der Präsident der Strafkammer an die Oberstaatsanwaltschaft und ersuchte diese um Übernahme des gegen C. gerichteten Strafverfah- rens (act. 4.1). Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Ersuchen am
24. September 2009 einstweilen ab und verlangte, dass auch die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Genf in den Meinungsaustausch miteinbe- zogen würden (act. 4.2). Der daraufhin angegangene Procureur général
- 3 -
des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“) verneinte die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf mit Schreiben vom
6. Oktober 2009 (act. 3.1) und vom 27. Oktober 2009 (act. 3.2). Die Ober- staatsanwaltschaft lehnte schliesslich am 2. November 2009 die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich endgültig ab (act. 4.5).
C. Mit Gesuch vom 6. November 2009 gelangte der Präsident der Strafkam- mer an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, primär den Kanton Zürich und subsidiär den Kanton Genf als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die C. vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Procureur général schloss in seiner Gesuchsantwort vom 13. Novem- ber 2009 auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Straftaten (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. November 2009, es seien die Behörden des Kantons Genf, eventualiter die Behörden des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 17. November 2009 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
- 4 -
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Präsident der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts ist be- rechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozess- ordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. dem Procureur général des Kantons Genf zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Code de procé- dure pénale genevois du 29 septembre 1977 [CPP/GE; RSG E 4 20]). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten begangen, ohne dass in einem dieser Kantone eine Untersuchung angehoben wurde, so ist der Kanton zustän- dig, in dem das offensichtliche Schwergewicht liegt. Führt auch diese Über- legung nicht zum Ziel, so ist in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton zuständig, in welchem der Beschuldigte das erste gerichtsstandsre- levante Delikt begangen hat oder wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
- 5 -
chen Aufenthalt hat (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 38] in fine m.w.H.). De- liktische Handlungen aber, deren Verfolgung von kantonalen Behörden zu Unrecht oder gar deshalb abgelehnt wird, um nicht interkantonal die Verfol- gung des ganzen Komplexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen, sind bei der Ermittlung des Gerichtsstandes nach Art. 344 Abs. 1 StGB mit- zuberücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 3.2).
2.2 Nachdem gegen C. weder von den Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchsgegners 1 noch von denjenigen des Gesuchsgegners 2 eine Unter- suchung angehoben worden ist, würden die oben erwähnten allgemeinen Überlegungen vorliegend zur Begründung der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich führen, hat C. doch das erste gerichtsstandsrelevante Delikt angeblich im Kanton Zürich begangen. Der Gesuchsgegner 1 wendet hiergegen jedoch ein, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 anhand der Aktenlage gegen C. bereits ein Verfahren hätten eröffnen müssen, be- vor sich auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer deliktischen Tätigkeit von C. im Gebiet des Kantons Zürich ergeben hätten.
Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass B. gegenüber den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 deponiert hat, dass er vom Ma- zedonier (gemeint ist C.) zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch er- halten habe, als er sich in Genf aufgehalten habe (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Selbst wenn sich anhand dieser Aussage alleine hinsichtlich des Übergabeortes keine genauen Informationen ableiten können, so steht fest, dass einer der anderen Abnehmer bereits am 15. Mai 2008 ausgesagt hat, vom Mazedonier in Genf ca. 375 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Es ist diesbezüglich tatsäch- lich nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf unterlassen haben, auch bezüglich des erwähnten Verkaufs einer er- heblichen Menge an Betäubungsmitteln in Genf (allenfalls gegen den na- mentlich noch nicht bekannten Mazedonier) eine Untersuchung einzuleiten, zumal den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 anhand von Erkenntnissen aus Überwachungen von Telefongesprächen zwischen B. und dem Mazedonier offenbar auch bereits bekannt war, dass es sich bei Letzterem um den Lieferanten von E. und A. handelte (vgl. Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Schrei- ben des Procureur général an die Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009 in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage keine plausiblen Gründe (act. 3.2). Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungs- mitteln stellt ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen verpflichtet sind (SCHMID, Handbuch des
- 6 -
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 165 f.). Dass die Genfer Behörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstandes im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der vom Gesuchsteller gestellte Eventualantrag gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 September 2009 einstweilen ab und verlangte, dass auch die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Genf in den Meinungsaustausch miteinbe- zogen würden (act. 4.2). Der daraufhin angegangene Procureur général
- 3 -
des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“) verneinte die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf mit Schreiben vom
6. Oktober 2009 (act. 3.1) und vom 27. Oktober 2009 (act. 3.2). Die Ober- staatsanwaltschaft lehnte schliesslich am 2. November 2009 die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich endgültig ab (act. 4.5).
C. Mit Gesuch vom 6. November 2009 gelangte der Präsident der Strafkam- mer an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, primär den Kanton Zürich und subsidiär den Kanton Genf als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die C. vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Procureur général schloss in seiner Gesuchsantwort vom 13. Novem- ber 2009 auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Straftaten (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. November 2009, es seien die Behörden des Kantons Genf, eventualiter die Behörden des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 17. November 2009 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
- 4 -
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Präsident der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts ist be- rechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozess- ordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. dem Procureur général des Kantons Genf zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Code de procé- dure pénale genevois du 29 septembre 1977 [CPP/GE; RSG E 4 20]). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten begangen, ohne dass in einem dieser Kantone eine Untersuchung angehoben wurde, so ist der Kanton zustän- dig, in dem das offensichtliche Schwergewicht liegt. Führt auch diese Über- legung nicht zum Ziel, so ist in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton zuständig, in welchem der Beschuldigte das erste gerichtsstandsre- levante Delikt begangen hat oder wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
- 5 -
chen Aufenthalt hat (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 38] in fine m.w.H.). De- liktische Handlungen aber, deren Verfolgung von kantonalen Behörden zu Unrecht oder gar deshalb abgelehnt wird, um nicht interkantonal die Verfol- gung des ganzen Komplexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen, sind bei der Ermittlung des Gerichtsstandes nach Art. 344 Abs. 1 StGB mit- zuberücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 3.2).
2.2 Nachdem gegen C. weder von den Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchsgegners 1 noch von denjenigen des Gesuchsgegners 2 eine Unter- suchung angehoben worden ist, würden die oben erwähnten allgemeinen Überlegungen vorliegend zur Begründung der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich führen, hat C. doch das erste gerichtsstandsrelevante Delikt angeblich im Kanton Zürich begangen. Der Gesuchsgegner 1 wendet hiergegen jedoch ein, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 anhand der Aktenlage gegen C. bereits ein Verfahren hätten eröffnen müssen, be- vor sich auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer deliktischen Tätigkeit von C. im Gebiet des Kantons Zürich ergeben hätten.
Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass B. gegenüber den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 deponiert hat, dass er vom Ma- zedonier (gemeint ist C.) zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch er- halten habe, als er sich in Genf aufgehalten habe (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Selbst wenn sich anhand dieser Aussage alleine hinsichtlich des Übergabeortes keine genauen Informationen ableiten können, so steht fest, dass einer der anderen Abnehmer bereits am 15. Mai 2008 ausgesagt hat, vom Mazedonier in Genf ca. 375 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Es ist diesbezüglich tatsäch- lich nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf unterlassen haben, auch bezüglich des erwähnten Verkaufs einer er- heblichen Menge an Betäubungsmitteln in Genf (allenfalls gegen den na- mentlich noch nicht bekannten Mazedonier) eine Untersuchung einzuleiten, zumal den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 anhand von Erkenntnissen aus Überwachungen von Telefongesprächen zwischen B. und dem Mazedonier offenbar auch bereits bekannt war, dass es sich bei Letzterem um den Lieferanten von E. und A. handelte (vgl. Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Schrei- ben des Procureur général an die Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009 in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage keine plausiblen Gründe (act. 3.2). Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungs- mitteln stellt ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen verpflichtet sind (SCHMID, Handbuch des
- 6 -
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 165 f.). Dass die Genfer Behörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstandes im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der vom Gesuchsteller gestellte Eventualantrag gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht, Präsident der Strafkammer, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. CANTON DE GENÈVE, Procureur général,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.32
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führte im Jahr 2008 ein Verfahren gegen fünf Kosovaren wegen Handels mit Heroin in grösserem Umfang. Das Verfahren gegen vier dieser Personen wurde in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf übernommen, da jene ausschliesslich in diesem Kanton delinquiert hatten. Die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Freiburg führten derweil das Verfahren gegen die fünfte Person, A., zu Ende, da dieser vorgängig bereits im Kanton Freiburg delinquiert hatte. A. sagte am 15. Mai 2008 aus, er sei im März/April 2008 in Genf von einem serbokroatisch sprechenden Mazedonier mit 375 g He- roingemisch beliefert worden (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Der Beschuldigte B. gab gegenüber den Genfer Behörden zu, von diesem Ma- zedonier zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). C. habe in der Folge als jener Maze- donier identifiziert werden können. C. wurde am 2. Dezember 2008 vom Kanton Zürich in den Kanton Freiburg überführt und befindet sich seither dort in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Im Verlaufe der weiteren Untersuchung wurde C. am 15. Juli 2009 von D. belastet, ihm be- reits im Jahr 2006 in Zürich 1 kg Heroin verkauft zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 3068). Weder die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich noch des Kantons Genf haben gegen C. bisher eine Untersuchung eröffnet. Anhand der Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass C. auf dem Ge- biet des Kantons Freiburg delinquiert hätte.
B. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gelangte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend „Oberstaatsanwaltschaft“) und ersuchte diese um Anerkennung der Zuständigkeit bezüglich des gegen C. gerichteten Verfahrens (Akten des Präsidenten der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts [nachfol- gend „Präsident der Strafkammer“], act. 13). Die von der Oberstaatsan- waltschaft mit der Behandlung dieser Anfrage beauftragte Staatsanwalt- schaft See / Oberland lehnte die Übernahme der Untersuchung am 28. Au- gust 2009 ab (Akten des Präsidenten der Strafkammer, act. 15). In der Fol- ge gelangte der Präsident der Strafkammer an die Oberstaatsanwaltschaft und ersuchte diese um Übernahme des gegen C. gerichteten Strafverfah- rens (act. 4.1). Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Ersuchen am
24. September 2009 einstweilen ab und verlangte, dass auch die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Genf in den Meinungsaustausch miteinbe- zogen würden (act. 4.2). Der daraufhin angegangene Procureur général
- 3 -
des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“) verneinte die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf mit Schreiben vom
6. Oktober 2009 (act. 3.1) und vom 27. Oktober 2009 (act. 3.2). Die Ober- staatsanwaltschaft lehnte schliesslich am 2. November 2009 die Zustän- digkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich endgültig ab (act. 4.5).
C. Mit Gesuch vom 6. November 2009 gelangte der Präsident der Strafkam- mer an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, primär den Kanton Zürich und subsidiär den Kanton Genf als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die C. vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Der Procureur général schloss in seiner Gesuchsantwort vom 13. Novem- ber 2009 auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Straftaten (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. November 2009, es seien die Behörden des Kantons Genf, eventualiter die Behörden des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).
Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 17. November 2009 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
- 4 -
dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Präsident der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts ist be- rechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozess- ordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. dem Procureur général des Kantons Genf zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Code de procé- dure pénale genevois du 29 septembre 1977 [CPP/GE; RSG E 4 20]). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba- ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten begangen, ohne dass in einem dieser Kantone eine Untersuchung angehoben wurde, so ist der Kanton zustän- dig, in dem das offensichtliche Schwergewicht liegt. Führt auch diese Über- legung nicht zum Ziel, so ist in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton zuständig, in welchem der Beschuldigte das erste gerichtsstandsre- levante Delikt begangen hat oder wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
- 5 -
chen Aufenthalt hat (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 38] in fine m.w.H.). De- liktische Handlungen aber, deren Verfolgung von kantonalen Behörden zu Unrecht oder gar deshalb abgelehnt wird, um nicht interkantonal die Verfol- gung des ganzen Komplexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen, sind bei der Ermittlung des Gerichtsstandes nach Art. 344 Abs. 1 StGB mit- zuberücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 3.2).
2.2 Nachdem gegen C. weder von den Strafverfolgungsbehörden des Ge- suchsgegners 1 noch von denjenigen des Gesuchsgegners 2 eine Unter- suchung angehoben worden ist, würden die oben erwähnten allgemeinen Überlegungen vorliegend zur Begründung der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich führen, hat C. doch das erste gerichtsstandsrelevante Delikt angeblich im Kanton Zürich begangen. Der Gesuchsgegner 1 wendet hiergegen jedoch ein, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 anhand der Aktenlage gegen C. bereits ein Verfahren hätten eröffnen müssen, be- vor sich auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer deliktischen Tätigkeit von C. im Gebiet des Kantons Zürich ergeben hätten.
Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass B. gegenüber den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 deponiert hat, dass er vom Ma- zedonier (gemeint ist C.) zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch er- halten habe, als er sich in Genf aufgehalten habe (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Selbst wenn sich anhand dieser Aussage alleine hinsichtlich des Übergabeortes keine genauen Informationen ableiten können, so steht fest, dass einer der anderen Abnehmer bereits am 15. Mai 2008 ausgesagt hat, vom Mazedonier in Genf ca. 375 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Es ist diesbezüglich tatsäch- lich nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf unterlassen haben, auch bezüglich des erwähnten Verkaufs einer er- heblichen Menge an Betäubungsmitteln in Genf (allenfalls gegen den na- mentlich noch nicht bekannten Mazedonier) eine Untersuchung einzuleiten, zumal den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 anhand von Erkenntnissen aus Überwachungen von Telefongesprächen zwischen B. und dem Mazedonier offenbar auch bereits bekannt war, dass es sich bei Letzterem um den Lieferanten von E. und A. handelte (vgl. Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Schrei- ben des Procureur général an die Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009 in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage keine plausiblen Gründe (act. 3.2). Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungs- mitteln stellt ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfol- gungsbehörden von Amtes wegen verpflichtet sind (SCHMID, Handbuch des
- 6 -
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 165 f.). Dass die Genfer Behörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstandes im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der vom Gesuchsteller gestellte Eventualantrag gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kantonsgericht, Präsident der Strafkammer - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Procureur général
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.