Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 4. Mai 2021 zeigte die A. AG B., C. und D. bei der Polizei des Kantons Solothurn wegen Betrugs und Urkundenfälschung an. In der Strafanzeige führte die A. AG aus, sie sei am 18. November 2020 telefonisch über einen Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt worden, der sich am 17. November 2020 in Z./SO zwischen dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers B. und von C. gelenkten Fahrzeug ereignet habe. Den Unfall habe ihr die Reparatur- werkstatt E. GmbH in Y./AG gemeldet, bei welcher sich das Fahrzeug von B. befunden habe. Die Unfallbeteiligten hätten den Verkehrsunfall-Bericht ausgefüllt, verzichteten jedoch darauf, die Polizei zu informieren. B. habe die ganze Schuld auf sich genommen. Daraufhin hätten B., C. und D. bei der A. AG und der F. Versicherungsansprüche wegen Sach- und Personenschä- den geltend gemacht. Nachdem die A. AG erste Entschädigungszahlungen ausbezahlt habe, sei bei ihr am 13. April 2021 eine schriftliche anonyme Mit- teilung eingegangen, worin ausgeführt worden sei, dass der Verkehrsunfall vom 17. November 2020 inszeniert worden und das Ehepaar C./D. im an- geblichen Unfallzeitpunkt gar nicht im Auto gesessen sei. In der Folge sei der von der A. beauftragte Unfallanalytiker in seinem Gutachten vom 23. Ap- ril 2021 zum selben Schluss gelangt. Gestützt darauf gehe die A. AG davon aus, dass die Beschuldigten den Verkehrsunfall vorgetäuscht hätten, um auf betrügerische Weise Versicherungsleistungen zu erhalten. Da das Ehe- paar C./D. gesundheitliche Unfallfolgen vorgetäuscht und auf diese Weise inhaltlich unrichtige medizinische Zeugnisse erwirkt habe, hätten sie mög- licherweise auch Urkunden gefälscht. Aufgrund des Sachverhalts müsse da- von ausgegangen werden, dass sich die Unfallbeteiligten schon vor dem Un- fall gekannt hätten (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 1 ff.).
B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 gelangte die Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») an den Kanton Luzern und ersuchte um Übernahme der bei ihr angezeigten Angelegenheit mit der Begründung, dass die Täuschungshandlung im Kanton Luzern stattgefunden habe. Namentlich habe B. die Schadensanzeige vom 3. Dezember 2020 an die A. AG in X./LU ausgefüllt (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft Sursee (nachfolgend «StA Sursee») lehnte das Gesuch der StA SO mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ab und machte geltend, dass der inszenierte Unfall im Kanton Solothurn stattgefun- den haben soll und die Eheleute C./D. im Kanton Aargau wohnhaft seien, weshalb in diesen Kantonen ein Anknüpfungspunkt bestehe. Es sei die Auf- gabe des Kantons Solothurn, die genauen Umstände des Unfalls sowie das
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Verhältnis der Beschuldigten zueinander zu klären (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 8 f.).
C. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die A. AG der StA SO am 16. August 2021 mit, dass das Briefcouvert (inkl. Poststempel) in der Regel nicht über längere Zeit aufbewahrt werde. Deshalb könne der Ort, wo die Schadens- meldung vom 3. Dezember 2020 der Post übergeben worden sei, nicht mehr festgestellt werden (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Korrespon- denz mit dem BESU/RA und DRIT, pag. 8 f.).
D. Mit Verfügungen vom 20. August 2021 eröffnete die StA SO gegen B., C. und D. eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Gegen C. und D. eröffnete die StA SO zudem ein Verfahren wegen des Ver- dachts auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrensak- ten SO, Ordner, Lasche 12, pag. 1 ff.).
E. Am 20. August 2021 gelangte die StA SO ein weiteres Mal an die StA Sursee (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 10 ff.). Die StA Sursee lehnte das Gesuch um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 15. September 2021 erneut ab und führte aus, dass das Absenden der Schadensmeldung vom 3. Dezember 2020 an die A. AG nicht ermittelt wor- den sei. Dass diese im Kanton Luzern ausgefüllt und von dort aus an die A. AG versendet worden sei, sei bloss eine Vermutung und genüge für die Begründung des Gerichtsstandes nicht. Die übrigen Anknüpfungspunkte lä- gen nicht im Kanton Luzern. Es obliege der StA SO den Tatablauf und den Tatort zu ermitteln. Ferner fehle auch betreffend die angezeigten Urkunden- delikte ein Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern. Die Eheleute C./D., die von der allfälligen Inszenierung des Unfalls am meisten profitiert hätten, seien im Kanton Aargau wohnhaft (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Ge- richtsstand, pag. 16 f.).
F. Das daraufhin von der StA SO am 8. November 2021 gestellte Übernahme- ersuchen lehnte auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ab (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Ge- richtsstand, pag. 21 ff.). Das Gesuch um Verfahrensübernahme der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns (nachfolgend «OStA SO») vom
25. Februar 2022 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
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(nachfolgend «OStA AG») mit Schreiben vom 10. März 2022 mit der Begrün- dung ab, B. habe den schriftlichen Unfallbericht am 17. November 2020 im Kanton Solothurn und die Schadensanzeige vom 3. Dezember 2020 an die A. AG im Kanton Luzern verfasst. Diese Handlungen seien wesentlich und seien nicht nur bloss als nicht relevante Vorbereitungshandlungen für den Betrug zu qualifizieren. Hingegen sei die vorgängige telefonische Schadens- meldung der Garage an die A. AG nicht dem Beschuldigten anzulasten, da diese Meldung praxisgemäss durch die Garage ohne Mitwirkung des Versi- cherungsnehmers und gestützt auf den zuvor ausgefüllten Unfallbericht er- folge. Nicht relevant sei auch, dass die Beschuldigten ihre Forderung an die F. im Kanton Aargau verfasst hätten. Bei mehreren Delikten an verschiede- nen Orten sei der Ort massgebend, wo die Strafanzeige zuerst eingereicht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn. Ebenso habe dort die Inszenierung des fingierten Unfallherganges stattgefunden (Verfah- rensakten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 25. Februar und 10. März 2022).
G. In der Folge lud die OStA SO die Kantone Luzern, Zürich und Waadt mit Schreiben vom 23. März 2022 zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Ergänzt führte die OStA SO aus, dass sie die Kantone Zürich und Waadt lediglich der Vollständigkeit halber anfrage, da die A. AG als Geschädigte dort ihre Hauptsitze habe, wo entsprechend auch der Erfolgsort liegen könnte (Verfahrensakten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 23. März 2022). Die OStA AG reichte der OStA SO am 29. März 2022 unaufgefordert eine weitere ablehnende Stellungnahme ein (Verfahrensak- ten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 29. März 2022). Die Kantone Luzern, Zürich und Waadt lehnten ihre Zuständigkeit mit Schrei- ben vom 4., 12. und 13. April 2022 ab (Verfahrensakten SO, Gerichtsstands- akten, unpaginiert, Schreiben vom 4., 12. und 13. April 2022).
H. Daraufhin gelangte die OStA SO mit Gesuch vom 14. April 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter die Behörden des Kantons Luzern und subeventualiter die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Waadt, seien zur Verfolgung und Beurteilung der B., C. und D. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
I. Die OStA LU teilte dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2022 mit, dass sie den Kanton Aargau für die Führung des Verfahrens als zuständig erachte
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(act. 3). Der Kanton Waadt verneinte seine Zuständigkeit und verwies auf sein Schreiben vom 13. April 2022 (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 25. April 2022 mit, dass die primäre Zuständigkeit im Kan- ton Aargau resp. die sekundäre Zuständigkeit im Kanton Luzern liege (act. 5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ersucht die OStA AG um Abweisung des Gesuchs und stellt den Antrag, die Behörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Luzern und subeventualiter des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Die Ge- suchsantworten wurden den beteiligten Kantonen am 3. Mai 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
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Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so mitei- nander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungs- handlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.3.1 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
E. 2.3.2 Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts
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6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigen- den Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist). Zur Verfolgung des Versicherungsbetrugs sind die Behörden jenes Kan- tons zuständig, in dem die Schadensmeldung an die Versicherungsgesell- schaft erfolgte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 107).
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1.1 Nachdem die A. AG über den Kundendienst am 13. April 2021 die Mitteilung erhalten hatte, dass der Verkehrsunfall vom 17. November 2020 inszeniert worden und das Ehepaar C./D. zum Unfallzeitpunkt nicht im Fahrzeug ge- sessen sei (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 123), beauftragte sie einen Unfallanalytiker mit der Erstellung eines Gutachtens (Verfahrens- akten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 124). Dieser kam im Bericht vom 23. April 2021 zum Schluss, dass aus technischer und unfallanalytischer Sicht am ge- schilderten Hergang starke Zweifel bestünden (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 125 ff.). Der Unfallanalytiker bestätigte der A. AG am 26. April 2021 telefonisch, dass sich der Unfall mit 99%-iger Sicherheit nicht so ereig- net habe, wie er von den Parteien geschildet worden sei. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug von B. in das stillstehende Fahrzeug der Ehegatten C./D. gefahren sei. Eventuell seien gewisse Be- schädigungen auch auf Vorunfälle zurückzuführen. Zudem merkte der Un- fallanalytiker an, dass es merkwürdig sei, dass der Versicherungsnehmer (B.) sein volles Verschulden sofort zugegeben und das Unfallprotokoll detail- liert und sorgfältig ausgefüllt habe. Bei derartigen Unfallkonstellationen komme es in der Praxis praktisch immer zu Streitfällen, da keiner der Betei- ligten schuld sein wolle (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 150). Gestützt auf die Schlussfolgerung des Unfallexperten ist zu vermuten, dass die beschuldigten Personen den Verkehrsunfall vom 17. November 2020 fin-
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giert haben. Indem sie gegenüber der A. AG resp. der F. aus dem mutmass- lich fingierten Unfall Versicherungsleistungen geltend machten, könnten Be- trugshandlungen zum Nachteil der beiden Versicherungen vorliegen. Da die Beschuldigten Schadensmeldungen erstatteten und geltend machten, in- folge des Verkehrsunfalls Sach- und Personenschäden erlitten zu haben und hierfür gegenüber diversen Ärzten gesundheitliche Leiden vortäuschten, wäre die für den Betrug notwendige Arglist zu bejahen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom
E. 3.1.2 In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore sind die drei Beschul- digten als Mittäter zu betrachten und es ist anzunehmen, dass das Fingieren des Verkehrsunfalls vom 17. November 2020 darauf ausgerichtet war, für nicht vorhandene bzw. absichtlich verursachte Sach- und Personenschäden Versicherungsleistungen zu erlangen.
E. 3.2.1 Soweit ersichtlich sind die Parteien im Rahmen des Meinungsaustausches zu denselben Feststellungen gelangt. Unbestritten ist, dass für die Bestim- mung des Gerichtsstandes die Tatbestände des Betrugs und der Urkunden- fälschung massgebend sind, die im Übrigen den gleichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen (vgl. Art. 251 Ziff. 1 und Art. 146 Abs. 1 StGB). Nicht einig sind sich die Parteien, welche Ausführungshand- lungen für die Festlegung der Zuständigkeit entscheidend sind und wo diese stattgefunden haben.
E. 3.2.2 Die hier relevante Täuschungshandlung liegt im Versenden der Schadens- meldungen bzw. Unfallprotokolls von mutmasslich nicht vorhandener bzw. vorsätzlich verursachter Sach- und Personenschäden an die beiden Versi-
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cherungen. Nicht massgebend ist dagegen der Ort, an welchem das Fingie- ren des Verkehrsunfalls sowie das Ausfüllen des Unfallprotokolls durch die Beschuldigten stattgefunden haben. Diese Handlungen wären allenfalls als nicht gerichtstandsrelevante Vorbereitungshandlungen für den späteren Ver- sicherungsbetrug zu qualifizieren (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64, 107). Ebenso stellt die seitens der Reparaturgarage an die A. AG erfolgte telefonische Mitteilung über den angeblich stattgefundenen Verkehrsunfall nur eine – hier nicht entscheidende – (Vorab-)Information dar.
E. 3.2.3 Die Schadensmeldung an die A. AG wurde von B. in X./LU unterzeichnet und datiert vom 3. Dezember 2020 (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 11 ff.). Die Schadensmeldungen der Ehegatten C./D. an die F. datieren vom 19. bzw. 24. November 2021 und wurden im Kanton Aargau unterzeich- net (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 89 ff., 95 ff.). Wo die drei Schadensmeldungen der Post übergeben wurden, lässt sich nicht mehr fest- stellen bzw. geht den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht hervor. Übli- cherweise werden Briefsendungen am Ort der Unterzeichnung versendet. Gestützt darauf ist anzunehmen, dass die Ausführungsorte der mutmassli- chen Betrugshandlungen in den Kantonen Luzern und Aargau liegen. Ein Ausführungsort im Kanton Solothurn ist hingegen nicht zu erkennen.
E. 3.2.4 Unter der Annahme, dass die Eheleute C./D. die sie behandelnden Ärzte über ihre gesundheitlichen Leiden infolge des mutmasslich nicht stattgefun- denen Verkehrsunfalls getäuscht und diese dadurch zur Ausstellung unwah- ren Arztzeugnisse bzw. –berichte veranlasst haben, läge der Ausführungsort der Falschbeurkundungen ebenfalls im Kanton Aargau. Sämtliche in den vorliegenden Akten befindlichen Arztzeugnisse und -berichte wurden von im Kanton Aargau (W., V. und U. [drei Ortschaften]) praktizierenden Ärzten aus- gestellt, wobei die erste Arztvisite am 17. November 2020 stattfand (Verfah- rensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 90-123).
E. 3.3 Wie vorgängig festgestellt, haben die drei Beschuldigten als Mittäter gehan- delt (supra E. 3.1.2). Damit läge der Gerichtsstand am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen sind. Indes erfolgten diese lediglich im Kanton Solothurn, dessen Unzuständigkeit nach dem oben Ausgeführten ausser Frage steht. Da auch ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in keinem der beteiligten Kantone liegt, ist darauf abzustellen, wo die Beschul- digten zeitlich das erste gerichtsstandsrelevante Delikt begangen haben (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.37 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, BG.2009.32 vom 23. November 2009 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 228 f. m.w.H.). Die ersten mutmasslichen Urkundendelikte und
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Betrugshandlungen seitens der Eheleuten C./D. fanden im Kanton Aargau statt (E. 3.2.3 und 3.2.4 oben).
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch des Kantons Solothurn wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Martin Stupf, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
4. KANTON WAADT, Ministère public central,
Gesuchsgegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.14
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Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
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Sachverhalt:
A. Am 4. Mai 2021 zeigte die A. AG B., C. und D. bei der Polizei des Kantons Solothurn wegen Betrugs und Urkundenfälschung an. In der Strafanzeige führte die A. AG aus, sie sei am 18. November 2020 telefonisch über einen Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt worden, der sich am 17. November 2020 in Z./SO zwischen dem Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers B. und von C. gelenkten Fahrzeug ereignet habe. Den Unfall habe ihr die Reparatur- werkstatt E. GmbH in Y./AG gemeldet, bei welcher sich das Fahrzeug von B. befunden habe. Die Unfallbeteiligten hätten den Verkehrsunfall-Bericht ausgefüllt, verzichteten jedoch darauf, die Polizei zu informieren. B. habe die ganze Schuld auf sich genommen. Daraufhin hätten B., C. und D. bei der A. AG und der F. Versicherungsansprüche wegen Sach- und Personenschä- den geltend gemacht. Nachdem die A. AG erste Entschädigungszahlungen ausbezahlt habe, sei bei ihr am 13. April 2021 eine schriftliche anonyme Mit- teilung eingegangen, worin ausgeführt worden sei, dass der Verkehrsunfall vom 17. November 2020 inszeniert worden und das Ehepaar C./D. im an- geblichen Unfallzeitpunkt gar nicht im Auto gesessen sei. In der Folge sei der von der A. beauftragte Unfallanalytiker in seinem Gutachten vom 23. Ap- ril 2021 zum selben Schluss gelangt. Gestützt darauf gehe die A. AG davon aus, dass die Beschuldigten den Verkehrsunfall vorgetäuscht hätten, um auf betrügerische Weise Versicherungsleistungen zu erhalten. Da das Ehe- paar C./D. gesundheitliche Unfallfolgen vorgetäuscht und auf diese Weise inhaltlich unrichtige medizinische Zeugnisse erwirkt habe, hätten sie mög- licherweise auch Urkunden gefälscht. Aufgrund des Sachverhalts müsse da- von ausgegangen werden, dass sich die Unfallbeteiligten schon vor dem Un- fall gekannt hätten (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 1 ff.).
B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 gelangte die Staatanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO») an den Kanton Luzern und ersuchte um Übernahme der bei ihr angezeigten Angelegenheit mit der Begründung, dass die Täuschungshandlung im Kanton Luzern stattgefunden habe. Namentlich habe B. die Schadensanzeige vom 3. Dezember 2020 an die A. AG in X./LU ausgefüllt (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft Sursee (nachfolgend «StA Sursee») lehnte das Gesuch der StA SO mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ab und machte geltend, dass der inszenierte Unfall im Kanton Solothurn stattgefun- den haben soll und die Eheleute C./D. im Kanton Aargau wohnhaft seien, weshalb in diesen Kantonen ein Anknüpfungspunkt bestehe. Es sei die Auf- gabe des Kantons Solothurn, die genauen Umstände des Unfalls sowie das
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Verhältnis der Beschuldigten zueinander zu klären (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 8 f.).
C. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die A. AG der StA SO am 16. August 2021 mit, dass das Briefcouvert (inkl. Poststempel) in der Regel nicht über längere Zeit aufbewahrt werde. Deshalb könne der Ort, wo die Schadens- meldung vom 3. Dezember 2020 der Post übergeben worden sei, nicht mehr festgestellt werden (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Korrespon- denz mit dem BESU/RA und DRIT, pag. 8 f.).
D. Mit Verfügungen vom 20. August 2021 eröffnete die StA SO gegen B., C. und D. eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Gegen C. und D. eröffnete die StA SO zudem ein Verfahren wegen des Ver- dachts auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verfahrensak- ten SO, Ordner, Lasche 12, pag. 1 ff.).
E. Am 20. August 2021 gelangte die StA SO ein weiteres Mal an die StA Sursee (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Gerichtsstand, pag. 10 ff.). Die StA Sursee lehnte das Gesuch um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 15. September 2021 erneut ab und führte aus, dass das Absenden der Schadensmeldung vom 3. Dezember 2020 an die A. AG nicht ermittelt wor- den sei. Dass diese im Kanton Luzern ausgefüllt und von dort aus an die A. AG versendet worden sei, sei bloss eine Vermutung und genüge für die Begründung des Gerichtsstandes nicht. Die übrigen Anknüpfungspunkte lä- gen nicht im Kanton Luzern. Es obliege der StA SO den Tatablauf und den Tatort zu ermitteln. Ferner fehle auch betreffend die angezeigten Urkunden- delikte ein Anknüpfungspunkt im Kanton Luzern. Die Eheleute C./D., die von der allfälligen Inszenierung des Unfalls am meisten profitiert hätten, seien im Kanton Aargau wohnhaft (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Ge- richtsstand, pag. 16 f.).
F. Das daraufhin von der StA SO am 8. November 2021 gestellte Übernahme- ersuchen lehnte auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ab (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 12, Ge- richtsstand, pag. 21 ff.). Das Gesuch um Verfahrensübernahme der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns (nachfolgend «OStA SO») vom
25. Februar 2022 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
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(nachfolgend «OStA AG») mit Schreiben vom 10. März 2022 mit der Begrün- dung ab, B. habe den schriftlichen Unfallbericht am 17. November 2020 im Kanton Solothurn und die Schadensanzeige vom 3. Dezember 2020 an die A. AG im Kanton Luzern verfasst. Diese Handlungen seien wesentlich und seien nicht nur bloss als nicht relevante Vorbereitungshandlungen für den Betrug zu qualifizieren. Hingegen sei die vorgängige telefonische Schadens- meldung der Garage an die A. AG nicht dem Beschuldigten anzulasten, da diese Meldung praxisgemäss durch die Garage ohne Mitwirkung des Versi- cherungsnehmers und gestützt auf den zuvor ausgefüllten Unfallbericht er- folge. Nicht relevant sei auch, dass die Beschuldigten ihre Forderung an die F. im Kanton Aargau verfasst hätten. Bei mehreren Delikten an verschiede- nen Orten sei der Ort massgebend, wo die Strafanzeige zuerst eingereicht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn. Ebenso habe dort die Inszenierung des fingierten Unfallherganges stattgefunden (Verfah- rensakten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 25. Februar und 10. März 2022).
G. In der Folge lud die OStA SO die Kantone Luzern, Zürich und Waadt mit Schreiben vom 23. März 2022 zum abschliessenden Meinungsaustausch ein. Ergänzt führte die OStA SO aus, dass sie die Kantone Zürich und Waadt lediglich der Vollständigkeit halber anfrage, da die A. AG als Geschädigte dort ihre Hauptsitze habe, wo entsprechend auch der Erfolgsort liegen könnte (Verfahrensakten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 23. März 2022). Die OStA AG reichte der OStA SO am 29. März 2022 unaufgefordert eine weitere ablehnende Stellungnahme ein (Verfahrensak- ten SO, Gerichtsstandsakten, unpaginiert, Schreiben vom 29. März 2022). Die Kantone Luzern, Zürich und Waadt lehnten ihre Zuständigkeit mit Schrei- ben vom 4., 12. und 13. April 2022 ab (Verfahrensakten SO, Gerichtsstands- akten, unpaginiert, Schreiben vom 4., 12. und 13. April 2022).
H. Daraufhin gelangte die OStA SO mit Gesuch vom 14. April 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter die Behörden des Kantons Luzern und subeventualiter die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Waadt, seien zur Verfolgung und Beurteilung der B., C. und D. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
I. Die OStA LU teilte dem Gericht mit Eingabe vom 22. April 2022 mit, dass sie den Kanton Aargau für die Führung des Verfahrens als zuständig erachte
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(act. 3). Der Kanton Waadt verneinte seine Zuständigkeit und verwies auf sein Schreiben vom 13. April 2022 (act. 4). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Schreiben vom 25. April 2022 mit, dass die primäre Zuständigkeit im Kan- ton Aargau resp. die sekundäre Zuständigkeit im Kanton Luzern liege (act. 5). Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ersucht die OStA AG um Abweisung des Gesuchs und stellt den Antrag, die Behörden des Kantons Solothurn, eventualiter des Kantons Luzern und subeventualiter des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Die Ge- suchsantworten wurden den beteiligten Kantonen am 3. Mai 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Ist die Straftat an meh- reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34
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Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so mitei- nander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungs- handlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3
2.3.1 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Am Erfolgs- ort verwirklicht sich demgegenüber ein äusseres, d.h. zeitlich und räumlich von der Tatausführung abtrennbares Tatbestandselement. Es ist allgemein der Zustand, den eine beschuldigte Person nach dem entsprechenden ob- jektiven Tatbestand bewirken muss, um das Delikt zu vollenden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 118 Ia 137 E. 2a; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 66 ff.; SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 95 ff.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Ge- richtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.). 2.3.2 Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts
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6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigen- den Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist). Zur Verfolgung des Versicherungsbetrugs sind die Behörden jenes Kan- tons zuständig, in dem die Schadensmeldung an die Versicherungsgesell- schaft erfolgte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 107). 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1 Nachdem die A. AG über den Kundendienst am 13. April 2021 die Mitteilung erhalten hatte, dass der Verkehrsunfall vom 17. November 2020 inszeniert worden und das Ehepaar C./D. zum Unfallzeitpunkt nicht im Fahrzeug ge- sessen sei (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 123), beauftragte sie einen Unfallanalytiker mit der Erstellung eines Gutachtens (Verfahrens- akten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 124). Dieser kam im Bericht vom 23. April 2021 zum Schluss, dass aus technischer und unfallanalytischer Sicht am ge- schilderten Hergang starke Zweifel bestünden (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 125 ff.). Der Unfallanalytiker bestätigte der A. AG am 26. April 2021 telefonisch, dass sich der Unfall mit 99%-iger Sicherheit nicht so ereig- net habe, wie er von den Parteien geschildet worden sei. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug von B. in das stillstehende Fahrzeug der Ehegatten C./D. gefahren sei. Eventuell seien gewisse Be- schädigungen auch auf Vorunfälle zurückzuführen. Zudem merkte der Un- fallanalytiker an, dass es merkwürdig sei, dass der Versicherungsnehmer (B.) sein volles Verschulden sofort zugegeben und das Unfallprotokoll detail- liert und sorgfältig ausgefüllt habe. Bei derartigen Unfallkonstellationen komme es in der Praxis praktisch immer zu Streitfällen, da keiner der Betei- ligten schuld sein wolle (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 150). Gestützt auf die Schlussfolgerung des Unfallexperten ist zu vermuten, dass die beschuldigten Personen den Verkehrsunfall vom 17. November 2020 fin-
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giert haben. Indem sie gegenüber der A. AG resp. der F. aus dem mutmass- lich fingierten Unfall Versicherungsleistungen geltend machten, könnten Be- trugshandlungen zum Nachteil der beiden Versicherungen vorliegen. Da die Beschuldigten Schadensmeldungen erstatteten und geltend machten, in- folge des Verkehrsunfalls Sach- und Personenschäden erlitten zu haben und hierfür gegenüber diversen Ärzten gesundheitliche Leiden vortäuschten, wäre die für den Betrug notwendige Arglist zu bejahen (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom
4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1; 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ebenso könnten die Eheleute C./D. durch das Vortäuschen von gesundheitlichen Leiden inhaltlich unwahre Arztzeugnisse bzw. ärztliche Berichte erwirkt und damit Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen haben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 244 vom 12. Mai 2020 E. 13.7; MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP Nr. 2/2010, S. 168). Zwar ist einem Unfallprotokoll grundsätzlich Ur- kundenqualität zuzusprechen (BGE 118 IV 254 E. 3). Werden darin wahr- heitswidrige Angabe gemacht, ist hingegen fraglich, ob eine Falschbeurkun- dung gegeben ist (offengelassen in BGE 118 IV 254 E. 4; eine Falschbeur- kundung verneint im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2009 443 vom 1. Juli 2010 E. 5.3). 3.1.2 In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore sind die drei Beschul- digten als Mittäter zu betrachten und es ist anzunehmen, dass das Fingieren des Verkehrsunfalls vom 17. November 2020 darauf ausgerichtet war, für nicht vorhandene bzw. absichtlich verursachte Sach- und Personenschäden Versicherungsleistungen zu erlangen. 3.2
3.2.1 Soweit ersichtlich sind die Parteien im Rahmen des Meinungsaustausches zu denselben Feststellungen gelangt. Unbestritten ist, dass für die Bestim- mung des Gerichtsstandes die Tatbestände des Betrugs und der Urkunden- fälschung massgebend sind, die im Übrigen den gleichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen (vgl. Art. 251 Ziff. 1 und Art. 146 Abs. 1 StGB). Nicht einig sind sich die Parteien, welche Ausführungshand- lungen für die Festlegung der Zuständigkeit entscheidend sind und wo diese stattgefunden haben. 3.2.2 Die hier relevante Täuschungshandlung liegt im Versenden der Schadens- meldungen bzw. Unfallprotokolls von mutmasslich nicht vorhandener bzw. vorsätzlich verursachter Sach- und Personenschäden an die beiden Versi-
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cherungen. Nicht massgebend ist dagegen der Ort, an welchem das Fingie- ren des Verkehrsunfalls sowie das Ausfüllen des Unfallprotokolls durch die Beschuldigten stattgefunden haben. Diese Handlungen wären allenfalls als nicht gerichtstandsrelevante Vorbereitungshandlungen für den späteren Ver- sicherungsbetrug zu qualifizieren (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 64, 107). Ebenso stellt die seitens der Reparaturgarage an die A. AG erfolgte telefonische Mitteilung über den angeblich stattgefundenen Verkehrsunfall nur eine – hier nicht entscheidende – (Vorab-)Information dar. 3.2.3 Die Schadensmeldung an die A. AG wurde von B. in X./LU unterzeichnet und datiert vom 3. Dezember 2020 (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 11 ff.). Die Schadensmeldungen der Ehegatten C./D. an die F. datieren vom 19. bzw. 24. November 2021 und wurden im Kanton Aargau unterzeich- net (Verfahrensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 89 ff., 95 ff.). Wo die drei Schadensmeldungen der Post übergeben wurden, lässt sich nicht mehr fest- stellen bzw. geht den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht hervor. Übli- cherweise werden Briefsendungen am Ort der Unterzeichnung versendet. Gestützt darauf ist anzunehmen, dass die Ausführungsorte der mutmassli- chen Betrugshandlungen in den Kantonen Luzern und Aargau liegen. Ein Ausführungsort im Kanton Solothurn ist hingegen nicht zu erkennen. 3.2.4 Unter der Annahme, dass die Eheleute C./D. die sie behandelnden Ärzte über ihre gesundheitlichen Leiden infolge des mutmasslich nicht stattgefun- denen Verkehrsunfalls getäuscht und diese dadurch zur Ausstellung unwah- ren Arztzeugnisse bzw. –berichte veranlasst haben, läge der Ausführungsort der Falschbeurkundungen ebenfalls im Kanton Aargau. Sämtliche in den vorliegenden Akten befindlichen Arztzeugnisse und -berichte wurden von im Kanton Aargau (W., V. und U. [drei Ortschaften]) praktizierenden Ärzten aus- gestellt, wobei die erste Arztvisite am 17. November 2020 stattfand (Verfah- rensakten SO, Ordner, Lasche 2, pag. 90-123). 3.3 Wie vorgängig festgestellt, haben die drei Beschuldigten als Mittäter gehan- delt (supra E. 3.1.2). Damit läge der Gerichtsstand am Ort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen sind. Indes erfolgten diese lediglich im Kanton Solothurn, dessen Unzuständigkeit nach dem oben Ausgeführten ausser Frage steht. Da auch ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in keinem der beteiligten Kantone liegt, ist darauf abzustellen, wo die Beschul- digten zeitlich das erste gerichtsstandsrelevante Delikt begangen haben (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.37 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, BG.2009.32 vom 23. November 2009 E. 2.1; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 228 f. m.w.H.). Die ersten mutmasslichen Urkundendelikte und
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Betrugshandlungen seitens der Eheleuten C./D. fanden im Kanton Aargau statt (E. 3.2.3 und 3.2.4 oben).
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch des Kantons Solothurn wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministère public central du canton Vaud
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.