Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Die A. Ltd. mit Sitz in Z. (GB) stellte diversen Unternehmen per Fax ein Schreiben mit der Aufschrift „Das Gelbe Buch“ zu und forderte sie auf, die darin aufgeführten Daten ihrer Unternehmen zu überprüfen und gegebe- nenfalls zu ändern oder zu ergänzen. Die Aufmachung der Aufschrift „Das Gelbe Buch“ glich dabei jener des allgemein bekannten Branchenbuchs „Die Gelben Seiten“. Mit Rücksendung des unterzeichneten Fax-Schrei- bens verpflichtete sich der Faxempfänger gegenüber der A. Ltd. für den Eintrag in dem von ihr geführten Branchenverzeichnis „Das Gelbe Buch“ Fr. 1'998.-- exkl. MwSt. zu bezahlen, und zwar für jede der während einer zweijährigen Laufzeit erscheinenden vier Ausgaben. Die B. Ltd. mit Haupt- sitz in Z. (GB) und einer angeblichen Niederlassung in Y. (Kanton Zürich) trat daraufhin als Zessionarin der Forderung auf und verlangte die Einzah- lung von Fr. 1'998.-- auf ein Konto bei der Bank C., welches auf den in Deutschland wohnhaften Direktor der B. Ltd., D., lautet.
In den Monaten Mai und Juni 2009 sind 24 Personen respektive Gesell- schaften aus acht Kantonen (Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Graubünden, Aargau, Tessin, Zürich und Genf) der Zahlungsauffor- derung der B. Ltd. nachgekommen und haben insgesamt rund Fr. 50'000.-- einbezahlt (vgl. act. 1 Ziff 2.1 und act. 3 Ziff. 1).
B. Am 3. Juni 2009 meldete die Bank C. telefonisch der Schaffhauser Polizei, dass auf dem Unternehmerkonto von D. regelmässig Eingänge von jeweils über Fr. 1'900.-- zu verzeichnen seien und gemäss Meldungen der Einzah- ler diese im Zusammenhang mit dubiosen, betrügerischen Einträgen in ein Branchenregister stünden (vgl. act. 1 Ziff. 2.2.1 und act. 3 Ziff. 2).
Nach weiteren Abklärungen der Schaffhauser Polizei verfügte das Untersu- chungsrichteramt Schaffhausen am 5. Juni 2009 eine vorsorgliche Sper- rung des auf D. lautenden Kontos. Gleichentags erstellte die Schaffhauser Polizei zuhanden der Kantonspolizei der acht Kantone, in welchen die Ein- zahler ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben, einen Orientierungsbericht über den gemeldeten Sachverhalt und hielt abschliessend fest, dass der Kanton Schaffhausen diesbezüglich nicht betroffen sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 1 ff.; Akten des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel- Landschaft [nachfolgend „BUR“] 010 09 63/PH/SP, Gerichtsstandsdiskus- sion mit dem Kt. SH, Gerichtsstandsanfrage vom 3. Juli 2009; Orientie-
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rungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 5. Juni 2009 mit Beilagen, Ori- entierungsbericht, S. 2 ff.)
C. Das BUR ersuchte am 3. Juli 2009 das Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Schaffhausen um Übernahme des Verfahrens gegen die B. Ltd. und die A. Ltd. Als es in der Folge zu keiner Einigung kam, wandte sich das BUR am 31. August 2009 mit der Gerichtsstandsfrage an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 lehnte auch diese die örtliche Zuständigkeit des Kantons Schaffhausen ab (vgl. Akten des BUR 010 09 63/PH/SP, Gerichtsstandsdiskussion mit dem Kt. SH).
D. Am 11. November 2009 gelangte das BUR mit einem Gesuch um Festle- gung des Gerichtsstands an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen für die Verfolgung und Beurteilung der den Verantwortlichen der B. Ltd. sowie der A. Ltd., i.c. D. und allfälligen weiteren unbekannten Personen, vorgeworfenen Straftaten als berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Schaffhausen anzuwei- sen, im konkreten Fall den Gerichtsstand zu prüfen und dies den acht Kan- tonen, welchen der Orientierungsbericht der Schaffhauser Polizei vom
5. Juni 2009 zugestellt wurde, mitzuteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schloss in ihrer Ge- suchsantwort vom 18. November 2009 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde dem BUR am 19. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das BUR ist praxisgemäss im Ermittlungsstadium berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213; vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.17 vom 21. September 2009, E. 1.2). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 [SHR 320.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Ge- suchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verantwortlichen der B. Ltd. sowie der A. Ltd., i.c. D. und allfällige wei- tere unbekannte Personen, werden verdächtigt, sich gemeinsam und in mehreren Kantonen des Betrugs (Art. 146 StGB) und evtl. des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241])
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schuldig gemacht zu haben (vgl. den erwähnten Orientierungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 5. Juni 2009).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den ver- schiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269 und N. 309).
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeu- tung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schriftlich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Mit der telefonischen Meldung der Bank C. bei der Schaffhauser Polizei am
3. Juni 2009, erfolgte eine Strafanzeige gegen die B. Ltd. und die A. Ltd., womit eine Untersuchung im Kanton Schaffhausen angehoben wurde. Durch die Veranlassung von Strafanzeigeaufnahmen im Kanton Basel- Landschaft und spätestens mit Eingang der ersten Strafanzeige am 11. Ju- ni 2009, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls die Verfolgung gegen die Verantwortlichen der B. Ltd. und der A. Ltd. aufgenommen. Damit wer- den die Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwer- sten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage
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vorläufig darstellen. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter tatsächlich begangen hat und ihm schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich nicht zum Vorneherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ist nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden. Die Schwere einer angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff. m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N.45). Ist in tatsächli- cher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O. [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15 vom 10. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
Unumstritten ist zwischen den Parteien der Verdacht, dass die Verantwort- lichen der B. Ltd. und der A. Ltd. sich des unlauteren Wettbewerbs im Sin- ne von Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verdächtig gemacht haben. Der Gesuchsteller hält jedoch auch den Verdacht eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB für nicht völlig haltlos. Die Empfänger des Fax-Schreibens der A. Ltd. seien über den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit der A. Ltd. getäuscht worden. Diese Täuschung über innere Tatsachen sei arg- listig erfolgt, da diese Täuschung nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar gewesen sei. Der bei den Faxempfängern durch die Täuschung hervorge- rufene Irrtum habe zum Vertragsschluss respektive zur Vermögensdisposi- tion und damit zum Schaden geführt (act. 1 Ziff. 2.3.2). Der Gesuchsgegner bringt seinerseits vor, der Tatbestand des Betrugs entfalle vorliegend, weil die Täuschung durch die Geschädigten bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, zumal es sich um ein in der Öffentlichkeit und in den Medien bekanntes Tatvorgehen handle, vor dem auch immer wieder gewarnt werde (act. 3 Ziff. 3).
Wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu ein- em Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt, macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wegen Betrug strafbar. Vorlieg- end hat die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ aufgrund ihrer Aufmachung die Geschädigten in den Irrtum versetzt, es handle sich beim besagten Bran-
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chenregistereintrag um jenen im bekannten Branchenbuch „die Gelben Sei- ten“, was auf einer Täuschung über die Leistung selbst beruhte. Hinzu kommt, dass der von der A. Ltd. im Fax versprochene Eintrag in ihrem Branchenregister wohl nie durchgeführt wurde, womit mutmasslich auch über den Leistungswillen getäuscht wurde. Fraglich ist, ob es sich bei die- sen Täuschungshandlungen um arglistige Irreführungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrü- gerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Ein- grenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenver- antwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmög- lichkeiten hätte vermeiden können. Dabei ist nicht notwendig, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass seine Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Arglist wird nach alledem in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist aber auch schon bei einfa- chen falschen Angaben erfüllt, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1.; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 344 N. 16 ff.; TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 7; jeweils m.w.H.).
Ob die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ in der „Die Gelben Seiten“ gleichenden Aufmachung als Täuschungsmittel in ihrer Art und Intensität für Arglist ge- nügt, ist fraglich und kann vorliegend offen bleiben. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist eine Täuschung über eine innere Tatsache, bei welcher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist angenommen wird (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., S. 344 ff. N. 17). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist jedoch nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielswei-
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se erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähig- keit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Denn wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen ha- ben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.w.H.). Die mangelnde Erfüllungsfähigkeit der A. Ltd. war für die Geschä- digten jedoch in casu nicht offensichtlich erkennbar und eine entsprechen- de Überprüfung aufgrund des ausländischen Sitzes der A. Ltd. auch nicht ohne weiteres möglich. Gesamthaft betrachtet erscheint daher Arglist und damit Betrug zumindest hinsichtlich der Vortäuschung des Leistungswillens als nicht zum Vorneherein ausgeschlossen.
2.4 Während unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, drohen dem Betrugstäter nach Art. 146 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist Betrug das schwerere der beiden Delikte und dessen Begehungsort gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB für den Gerichtsstand ausschlaggebend.
2.5 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausführ- ungsort, d.h. jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermö- gen schädigt. Bei schriftlicher Tatbegehung befindet sich die Ausführung dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 und N. 106). Weil in casu die Vorspieglung von Tatsachen mittels Fax erfolgte, wurde der Betrug dort begangen, wo das Fax-Schreiben verfasst und versandt wurde. Dieser Ort ist nach den bishe- rigen Ermittlungen nicht bekannt. Gemäss Orientierungsbericht der Schaff- hauser Polizei sei davon auszugehen, dass D. von X. (Deutschland) aus operierte. Doch die dort angesprochenen Operationen beziehen sich auf die Ausstellung von Rechnungen und Mahnungen, welche für den Ausfüh- rungsort des Betruges nicht relevant sind.
Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als den für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevanten Bege- hungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Er- folgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3). Entgegen der Auffas-
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sung des Gesuchsgegners ist der Ort der Bereicherung gegenüber demje- nigen der Entreicherung nicht subsidiär, sondern alternativ. Dies geht ins- besondere aus dem Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 hervor, worin in Erwägung 3 der Ort der Bereicherung als Erfolgsort neben dem Ort der Schädigung des Vermögens beschrieben wird.
Weil die Einzahlungen auf das Konto der Bank C. erfolgt sind, ist die Berei- cherung im Kanton Schaffhausen eingetreten, während die Vermögens- schädigung und damit die Entreicherung u. a. im Kanton Basel-Landschaft, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, erfolgt ist. Wenn der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, so sind gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde.
Da der Kanton Schaffhausen zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungs- handlungen angehoben hat (vgl. E. 2.2), befindet sich dort das forum prae- ventionis. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstandsbegründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein An- knüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand besteht vorliegend kein Anlass.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Verantwortlichen der A. Ltd. und der B. Ltd., insbeson- dere D. und allfälligen weiteren Personen, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Juni 2009 zugestellt wurde, mitzuteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schloss in ihrer Ge- suchsantwort vom 18. November 2009 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde dem BUR am 19. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das BUR ist praxisgemäss im Ermittlungsstadium berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213; vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.17 vom 21. September 2009, E. 1.2). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 [SHR 320.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Ge- suchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verantwortlichen der B. Ltd. sowie der A. Ltd., i.c. D. und allfällige wei- tere unbekannte Personen, werden verdächtigt, sich gemeinsam und in mehreren Kantonen des Betrugs (Art. 146 StGB) und evtl. des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241])
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schuldig gemacht zu haben (vgl. den erwähnten Orientierungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 5. Juni 2009).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den ver- schiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269 und N. 309).
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeu- tung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schriftlich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Mit der telefonischen Meldung der Bank C. bei der Schaffhauser Polizei am
3. Juni 2009, erfolgte eine Strafanzeige gegen die B. Ltd. und die A. Ltd., womit eine Untersuchung im Kanton Schaffhausen angehoben wurde. Durch die Veranlassung von Strafanzeigeaufnahmen im Kanton Basel- Landschaft und spätestens mit Eingang der ersten Strafanzeige am 11. Ju- ni 2009, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls die Verfolgung gegen die Verantwortlichen der B. Ltd. und der A. Ltd. aufgenommen. Damit wer- den die Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwer- sten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage
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vorläufig darstellen. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter tatsächlich begangen hat und ihm schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich nicht zum Vorneherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ist nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden. Die Schwere einer angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff. m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N.45). Ist in tatsächli- cher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O. [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15 vom 10. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
Unumstritten ist zwischen den Parteien der Verdacht, dass die Verantwort- lichen der B. Ltd. und der A. Ltd. sich des unlauteren Wettbewerbs im Sin- ne von Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verdächtig gemacht haben. Der Gesuchsteller hält jedoch auch den Verdacht eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB für nicht völlig haltlos. Die Empfänger des Fax-Schreibens der A. Ltd. seien über den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit der A. Ltd. getäuscht worden. Diese Täuschung über innere Tatsachen sei arg- listig erfolgt, da diese Täuschung nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar gewesen sei. Der bei den Faxempfängern durch die Täuschung hervorge- rufene Irrtum habe zum Vertragsschluss respektive zur Vermögensdisposi- tion und damit zum Schaden geführt (act. 1 Ziff. 2.3.2). Der Gesuchsgegner bringt seinerseits vor, der Tatbestand des Betrugs entfalle vorliegend, weil die Täuschung durch die Geschädigten bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, zumal es sich um ein in der Öffentlichkeit und in den Medien bekanntes Tatvorgehen handle, vor dem auch immer wieder gewarnt werde (act. 3 Ziff. 3).
Wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu ein- em Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt, macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wegen Betrug strafbar. Vorlieg- end hat die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ aufgrund ihrer Aufmachung die Geschädigten in den Irrtum versetzt, es handle sich beim besagten Bran-
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chenregistereintrag um jenen im bekannten Branchenbuch „die Gelben Sei- ten“, was auf einer Täuschung über die Leistung selbst beruhte. Hinzu kommt, dass der von der A. Ltd. im Fax versprochene Eintrag in ihrem Branchenregister wohl nie durchgeführt wurde, womit mutmasslich auch über den Leistungswillen getäuscht wurde. Fraglich ist, ob es sich bei die- sen Täuschungshandlungen um arglistige Irreführungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrü- gerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Ein- grenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenver- antwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmög- lichkeiten hätte vermeiden können. Dabei ist nicht notwendig, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass seine Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Arglist wird nach alledem in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist aber auch schon bei einfa- chen falschen Angaben erfüllt, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1.; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 344 N. 16 ff.; TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 7; jeweils m.w.H.).
Ob die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ in der „Die Gelben Seiten“ gleichenden Aufmachung als Täuschungsmittel in ihrer Art und Intensität für Arglist ge- nügt, ist fraglich und kann vorliegend offen bleiben. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist eine Täuschung über eine innere Tatsache, bei welcher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist angenommen wird (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., S. 344 ff. N. 17). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist jedoch nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielswei-
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se erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähig- keit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Denn wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen ha- ben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.w.H.). Die mangelnde Erfüllungsfähigkeit der A. Ltd. war für die Geschä- digten jedoch in casu nicht offensichtlich erkennbar und eine entsprechen- de Überprüfung aufgrund des ausländischen Sitzes der A. Ltd. auch nicht ohne weiteres möglich. Gesamthaft betrachtet erscheint daher Arglist und damit Betrug zumindest hinsichtlich der Vortäuschung des Leistungswillens als nicht zum Vorneherein ausgeschlossen.
2.4 Während unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, drohen dem Betrugstäter nach Art. 146 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist Betrug das schwerere der beiden Delikte und dessen Begehungsort gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB für den Gerichtsstand ausschlaggebend.
2.5 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausführ- ungsort, d.h. jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermö- gen schädigt. Bei schriftlicher Tatbegehung befindet sich die Ausführung dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 und N. 106). Weil in casu die Vorspieglung von Tatsachen mittels Fax erfolgte, wurde der Betrug dort begangen, wo das Fax-Schreiben verfasst und versandt wurde. Dieser Ort ist nach den bishe- rigen Ermittlungen nicht bekannt. Gemäss Orientierungsbericht der Schaff- hauser Polizei sei davon auszugehen, dass D. von X. (Deutschland) aus operierte. Doch die dort angesprochenen Operationen beziehen sich auf die Ausstellung von Rechnungen und Mahnungen, welche für den Ausfüh- rungsort des Betruges nicht relevant sind.
Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als den für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevanten Bege- hungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Er- folgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3). Entgegen der Auffas-
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sung des Gesuchsgegners ist der Ort der Bereicherung gegenüber demje- nigen der Entreicherung nicht subsidiär, sondern alternativ. Dies geht ins- besondere aus dem Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 hervor, worin in Erwägung 3 der Ort der Bereicherung als Erfolgsort neben dem Ort der Schädigung des Vermögens beschrieben wird.
Weil die Einzahlungen auf das Konto der Bank C. erfolgt sind, ist die Berei- cherung im Kanton Schaffhausen eingetreten, während die Vermögens- schädigung und damit die Entreicherung u. a. im Kanton Basel-Landschaft, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, erfolgt ist. Wenn der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, so sind gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde.
Da der Kanton Schaffhausen zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungs- handlungen angehoben hat (vgl. E. 2.2), befindet sich dort das forum prae- ventionis. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstandsbegründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein An- knüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand besteht vorliegend kein Anlass.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Verantwortlichen der A. Ltd. und der B. Ltd., insbeson- dere D. und allfälligen weiteren Personen, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die den Verantwortlichen der A. Ltd. und der B. Ltd., insbe- sondere D. und allfälligen weiteren Personen, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.33
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Sachverhalt:
A. Die A. Ltd. mit Sitz in Z. (GB) stellte diversen Unternehmen per Fax ein Schreiben mit der Aufschrift „Das Gelbe Buch“ zu und forderte sie auf, die darin aufgeführten Daten ihrer Unternehmen zu überprüfen und gegebe- nenfalls zu ändern oder zu ergänzen. Die Aufmachung der Aufschrift „Das Gelbe Buch“ glich dabei jener des allgemein bekannten Branchenbuchs „Die Gelben Seiten“. Mit Rücksendung des unterzeichneten Fax-Schrei- bens verpflichtete sich der Faxempfänger gegenüber der A. Ltd. für den Eintrag in dem von ihr geführten Branchenverzeichnis „Das Gelbe Buch“ Fr. 1'998.-- exkl. MwSt. zu bezahlen, und zwar für jede der während einer zweijährigen Laufzeit erscheinenden vier Ausgaben. Die B. Ltd. mit Haupt- sitz in Z. (GB) und einer angeblichen Niederlassung in Y. (Kanton Zürich) trat daraufhin als Zessionarin der Forderung auf und verlangte die Einzah- lung von Fr. 1'998.-- auf ein Konto bei der Bank C., welches auf den in Deutschland wohnhaften Direktor der B. Ltd., D., lautet.
In den Monaten Mai und Juni 2009 sind 24 Personen respektive Gesell- schaften aus acht Kantonen (Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Graubünden, Aargau, Tessin, Zürich und Genf) der Zahlungsauffor- derung der B. Ltd. nachgekommen und haben insgesamt rund Fr. 50'000.-- einbezahlt (vgl. act. 1 Ziff 2.1 und act. 3 Ziff. 1).
B. Am 3. Juni 2009 meldete die Bank C. telefonisch der Schaffhauser Polizei, dass auf dem Unternehmerkonto von D. regelmässig Eingänge von jeweils über Fr. 1'900.-- zu verzeichnen seien und gemäss Meldungen der Einzah- ler diese im Zusammenhang mit dubiosen, betrügerischen Einträgen in ein Branchenregister stünden (vgl. act. 1 Ziff. 2.2.1 und act. 3 Ziff. 2).
Nach weiteren Abklärungen der Schaffhauser Polizei verfügte das Untersu- chungsrichteramt Schaffhausen am 5. Juni 2009 eine vorsorgliche Sper- rung des auf D. lautenden Kontos. Gleichentags erstellte die Schaffhauser Polizei zuhanden der Kantonspolizei der acht Kantone, in welchen die Ein- zahler ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben, einen Orientierungsbericht über den gemeldeten Sachverhalt und hielt abschliessend fest, dass der Kanton Schaffhausen diesbezüglich nicht betroffen sei (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 1 ff.; Akten des Besonderen Untersuchungsrichteramts Basel- Landschaft [nachfolgend „BUR“] 010 09 63/PH/SP, Gerichtsstandsdiskus- sion mit dem Kt. SH, Gerichtsstandsanfrage vom 3. Juli 2009; Orientie-
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rungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 5. Juni 2009 mit Beilagen, Ori- entierungsbericht, S. 2 ff.)
C. Das BUR ersuchte am 3. Juli 2009 das Untersuchungsrichteramt des Kan- tons Schaffhausen um Übernahme des Verfahrens gegen die B. Ltd. und die A. Ltd. Als es in der Folge zu keiner Einigung kam, wandte sich das BUR am 31. August 2009 mit der Gerichtsstandsfrage an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 lehnte auch diese die örtliche Zuständigkeit des Kantons Schaffhausen ab (vgl. Akten des BUR 010 09 63/PH/SP, Gerichtsstandsdiskussion mit dem Kt. SH).
D. Am 11. November 2009 gelangte das BUR mit einem Gesuch um Festle- gung des Gerichtsstands an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragte, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen für die Verfolgung und Beurteilung der den Verantwortlichen der B. Ltd. sowie der A. Ltd., i.c. D. und allfälligen weiteren unbekannten Personen, vorgeworfenen Straftaten als berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Schaffhausen anzuwei- sen, im konkreten Fall den Gerichtsstand zu prüfen und dies den acht Kan- tonen, welchen der Orientierungsbericht der Schaffhauser Polizei vom
5. Juni 2009 zugestellt wurde, mitzuteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schloss in ihrer Ge- suchsantwort vom 18. November 2009 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Die Gesuchsantwort wurde dem BUR am 19. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das BUR ist praxisgemäss im Ermittlungsstadium berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213; vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.17 vom 21. September 2009, E. 1.2). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zu (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom
15. Dezember 1986 [SHR 320.100]). Der Gesuchsteller hat mit dem Ge- suchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorlie- gend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verantwortlichen der B. Ltd. sowie der A. Ltd., i.c. D. und allfällige wei- tere unbekannte Personen, werden verdächtigt, sich gemeinsam und in mehreren Kantonen des Betrugs (Art. 146 StGB) und evtl. des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241])
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schuldig gemacht zu haben (vgl. den erwähnten Orientierungsbericht der Schaffhauser Polizei vom 5. Juni 2009).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den ver- schiedenen Kantonen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 269 und N. 309).
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeu- tung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schriftlich erstattet worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Mit der telefonischen Meldung der Bank C. bei der Schaffhauser Polizei am
3. Juni 2009, erfolgte eine Strafanzeige gegen die B. Ltd. und die A. Ltd., womit eine Untersuchung im Kanton Schaffhausen angehoben wurde. Durch die Veranlassung von Strafanzeigeaufnahmen im Kanton Basel- Landschaft und spätestens mit Eingang der ersten Strafanzeige am 11. Ju- ni 2009, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls die Verfolgung gegen die Verantwortlichen der B. Ltd. und der A. Ltd. aufgenommen. Damit wer- den die Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.
2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwer- sten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage
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vorläufig darstellen. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter tatsächlich begangen hat und ihm schliess- lich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich nicht zum Vorneherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ist nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden. Die Schwere einer angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 286 ff. m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 132 N.45). Ist in tatsächli- cher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O. [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15 vom 10. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
Unumstritten ist zwischen den Parteien der Verdacht, dass die Verantwort- lichen der B. Ltd. und der A. Ltd. sich des unlauteren Wettbewerbs im Sin- ne von Art. 3 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verdächtig gemacht haben. Der Gesuchsteller hält jedoch auch den Verdacht eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB für nicht völlig haltlos. Die Empfänger des Fax-Schreibens der A. Ltd. seien über den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit der A. Ltd. getäuscht worden. Diese Täuschung über innere Tatsachen sei arg- listig erfolgt, da diese Täuschung nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar gewesen sei. Der bei den Faxempfängern durch die Täuschung hervorge- rufene Irrtum habe zum Vertragsschluss respektive zur Vermögensdisposi- tion und damit zum Schaden geführt (act. 1 Ziff. 2.3.2). Der Gesuchsgegner bringt seinerseits vor, der Tatbestand des Betrugs entfalle vorliegend, weil die Täuschung durch die Geschädigten bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, zumal es sich um ein in der Öffentlichkeit und in den Medien bekanntes Tatvorgehen handle, vor dem auch immer wieder gewarnt werde (act. 3 Ziff. 3).
Wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu ein- em Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt, macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wegen Betrug strafbar. Vorlieg- end hat die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ aufgrund ihrer Aufmachung die Geschädigten in den Irrtum versetzt, es handle sich beim besagten Bran-
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chenregistereintrag um jenen im bekannten Branchenbuch „die Gelben Sei- ten“, was auf einer Täuschung über die Leistung selbst beruhte. Hinzu kommt, dass der von der A. Ltd. im Fax versprochene Eintrag in ihrem Branchenregister wohl nie durchgeführt wurde, womit mutmasslich auch über den Leistungswillen getäuscht wurde. Fraglich ist, ob es sich bei die- sen Täuschungshandlungen um arglistige Irreführungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.
Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durch- triebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität der an- gewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrü- gerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Ein- grenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenver- antwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmög- lichkeiten hätte vermeiden können. Dabei ist nicht notwendig, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass seine Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Arglist wird nach alledem in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist aber auch schon bei einfa- chen falschen Angaben erfüllt, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1.; STRATEN- WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 344 N. 16 ff.; TRECH- SEL/CRAMERI, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 N. 7; jeweils m.w.H.).
Ob die Aufschrift „Das Gelbe Buch“ in der „Die Gelben Seiten“ gleichenden Aufmachung als Täuschungsmittel in ihrer Art und Intensität für Arglist ge- nügt, ist fraglich und kann vorliegend offen bleiben. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist eine Täuschung über eine innere Tatsache, bei welcher grundsätzlich mangelnde Überprüfbarkeit und damit Arglist angenommen wird (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; STRATENWERTH/JENNY, a.a.O., S. 344 ff. N. 17). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist jedoch nicht in jedem Fall arglistig. Der mangelnde Erfüllungswille ist beispielswei-
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se erkennbar, wenn die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehlt bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähig- keit ergibt, dass der Erfüllungspflichtige nicht erfüllungsfähig ist. Denn wer zur Erfüllung unfähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen ha- ben (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N. 9; BGE 118 IV 359 E. 2 m.w.H.). Die mangelnde Erfüllungsfähigkeit der A. Ltd. war für die Geschä- digten jedoch in casu nicht offensichtlich erkennbar und eine entsprechen- de Überprüfung aufgrund des ausländischen Sitzes der A. Ltd. auch nicht ohne weiteres möglich. Gesamthaft betrachtet erscheint daher Arglist und damit Betrug zumindest hinsichtlich der Vortäuschung des Leistungswillens als nicht zum Vorneherein ausgeschlossen.
2.4 Während unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, drohen dem Betrugstäter nach Art. 146 Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Damit ist Betrug das schwerere der beiden Delikte und dessen Begehungsort gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB für den Gerichtsstand ausschlaggebend.
2.5 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausführ- ungsort, d.h. jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermö- gen schädigt. Bei schriftlicher Tatbegehung befindet sich die Ausführung dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 77 und N. 106). Weil in casu die Vorspieglung von Tatsachen mittels Fax erfolgte, wurde der Betrug dort begangen, wo das Fax-Schreiben verfasst und versandt wurde. Dieser Ort ist nach den bishe- rigen Ermittlungen nicht bekannt. Gemäss Orientierungsbericht der Schaff- hauser Polizei sei davon auszugehen, dass D. von X. (Deutschland) aus operierte. Doch die dort angesprochenen Operationen beziehen sich auf die Ausstellung von Rechnungen und Mahnungen, welche für den Ausfüh- rungsort des Betruges nicht relevant sind.
Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als den für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevanten Bege- hungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Er- folgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beab- sichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3). Entgegen der Auffas-
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sung des Gesuchsgegners ist der Ort der Bereicherung gegenüber demje- nigen der Entreicherung nicht subsidiär, sondern alternativ. Dies geht ins- besondere aus dem Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 hervor, worin in Erwägung 3 der Ort der Bereicherung als Erfolgsort neben dem Ort der Schädigung des Vermögens beschrieben wird.
Weil die Einzahlungen auf das Konto der Bank C. erfolgt sind, ist die Berei- cherung im Kanton Schaffhausen eingetreten, während die Vermögens- schädigung und damit die Entreicherung u. a. im Kanton Basel-Landschaft, in welchen die Geschädigten ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, erfolgt ist. Wenn der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist, so sind gemäss Art. 340 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde.
Da der Kanton Schaffhausen zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungs- handlungen angehoben hat (vgl. E. 2.2), befindet sich dort das forum prae- ventionis. Erste Ermittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstandsbegründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein An- knüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand besteht vorliegend kein Anlass.
3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Verantwortlichen der A. Ltd. und der B. Ltd., insbeson- dere D. und allfälligen weiteren Personen, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die den Verantwortlichen der A. Ltd. und der B. Ltd., insbe- sondere D. und allfälligen weiteren Personen, zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.