Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 1. April 2019 erstattete A. für die Fussballagentur B. mit Sitz in Z./BE bei der Berner Kantonspolizei in Z./BE Strafanzeige gegen den in Frankreich wohnhaften C. wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
In seiner Anzeige warf A. C. vor, den Namen der Fussballagentur B. benutzt zu haben, um mindestens zwei junge Fussballspieler in der Region Lausanne, namentlich D. und E., getäuscht zu haben. C. habe sich dabei als Agent und Angestellter der Fussballagentur B. namens F. ausgegeben.
B. Mit Schreiben vom 26. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt um Übernahme des Strafverfahrens. Unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 StPO führte sie zur Begründung aus, C. habe im Kanton Waadt ge- handelt, wo zumindest der Erfolg eingetreten sei, soweit der Täter von Frank- reich aus gehandelt habe (act. 1.1).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 ab. Nach ihrer Auffassung könne C. ge- gen Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verstossen haben. Dieses Delikt hätte sich im Kanton Bern ausgewirkt, zumal A. behaupte, er habe an diesem Ort die Fussballagentur B. wegen C. umbenennen müssen. Im Übri- gen sei nicht erstellt, dass in ihrem Kanton ein Schaden eingetreten wäre (act. 1.2).
D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederholte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ihr Übernahmeersuchen. Sie hielt fest, dass C. Be- trug zum Nachteil der beiden Fussballspieler vorgeworfen werde, auch wenn einer der beiden Fussballspieler sich das Geld habe zurückerstatten lassen. Der Verstoss gegen das UWG sei gerichtsstandsrechtlich nicht zu berück- sichtigen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 4. Januar 2020 erkundigte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei den waadtländischen Be- hörden nach dem Verfahrensstand (act. 1.4).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt teilte mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, sie teile die Auffassung der Berner Behörden nicht, sie werde indes die auf ihrem Gebiet wohnhaften Geschädigten einvernehmen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erkundigten sich die Berner Behörden bei der
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Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt nach dem Verfahrensstand (act. 1.6). Auch mit Schreiben vom 29. Juni 2020 lehnte letztere Staatsan- waltschaft das Übernahmeersuchen wiederum ab und übermittelte die Pro- tokolle der Einvernahme von D. und E. vom 2. Mai 2020 samt Polizeibericht und Beilagen. Sie brachte vor, C. habe von Frankreich bzw. Porrentruy/JU aus gehandelt, wo D. C. getroffen habe und dazu gebracht worden sei, die- sem ungerechtfertigterweise mehrere Geldbeträge zu übergeben. Es be- stehe daher keine Anknüpfung in ihrem Kanton (act. 1.7).
E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura und ersuchte sie um Verfahrensübernahme (act. 1.8). Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Verfahrensüber- nahme ab. Zur Begründung brachte sie vor, das Betrugsdelikt «beginne» nicht erst im Moment der Geldübergabe. Vorliegend seien die Handlungen im Kanton Jura später vorgenommen worden. Der Gerichtsstand richte sich daher nach dem Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dieser liege nicht im Kanton Jura, da dort kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1.9).
F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die jurassischen Behörden ein zweites Mal um Verfahrens- übernahme. Sie hielt daran fest, dass im Kanton Bern keinerlei Tat- oder Erfolgshandlungen in Bezug auf den Betrug vorlägen (act. 1.10). Mit Schrei- ben vom 12. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Übernahme des Verfahrens wiederum ab (act. 1.11).
G. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete mit Schreiben vom
20. August 2020 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Staats- anwaltschaften der Kantone Waadt und Jura ein (act. 1.12). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Jura und des Kantons Waadt lehnten mit Schreiben vom 24. August bzw. 2. September 2020 die Übernahme definitiv ab (act. 1.13 und 1.14).
H. Mit Eingabe vom 3. September 2020 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, eventualiter des Kantons
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Waadt, zur Verfolgung und Beurteilung der C. vorgeworfenen Taten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Jura, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventua- liter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom
17. September 2020 fest, seine Behörden seien nicht zuständig, und stellt darüber hinaus keinen Antrag (act. 4). Beide Eingaben wurden allen Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 5).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist [s. supra lit. G und H] und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestim- mung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungs-
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delikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgs- eintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
E. 2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).
E. 4.1 Der vom Geschädigten D. gegenüber der Lausanner Polizei geschilderte Tathergang wird im Grundsatz von keiner Partei in Frage gestellt und deckt
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sich im Wesentlichen auch mit den Nachrichten via WhatsApp zwischen D. und «F.» bzw. C.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2020 sagte D. aus, er habe sich im Juli 2018 (gemäss WhatsApp-Nachrichtenverlauf wohl Juni 2018) auf der Website eines Fussball-Agenten eingetragen. Drei Tage später sei er von einer Person, welche sich als F. ausgegeben habe, via WhatsApp kontaktiert worden. Gegen Juli 2018 hätten sie sich zum ersten Mal in Porrentruy am Bahnhof getroffen. Der Beschuldigte habe ihm vorgeschlagen, in Strassburg ein Testtraining zu absolvieren. Dabei habe der Beschuldigte ihm von einer «Klausel» von EUR 5'000.-- gesprochen, die er als Spieler für einen allfälli- gen Transfer zu bezahlen habe. Der Beschuldigte habe ihn um ein Datum für das Testtraining in Strassburg gefragt. Er habe dem Beschuldigten den
27. August 2018 angegeben. An diesem Tage habe er sich deshalb erneut nach Porrentruy begeben. Dort sei er durch den Beschuldigten für das Test- training in Strassburg in Empfang genommen und begleitet worden. Auf dem Weg nach Strassburg habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass das Testtrai- ning in Mulhouse stattfinden werde. Er habe an den zwei Testtagen teilge- nommen und habe anschliessend einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschuldigte habe ihn abgeholt und ihn zurück nach Porrentruy begleitet. Einige Tage später habe der Beschuldigte ihn dazu gedrängt, sich in Mul- house niederzulassen, was er am 5. November 2018 getan habe. Der Be- schuldigte habe ihm eine Wohnung organisiert, welche auf den Namen des Geschädigten gelautet habe. Ab September 2018 habe er dem Beschuldig- ten monatlich EUR 400.-- in bar für die «Transferklausel» bezahlt. Die Geld- übergaben hätten bis am 5. November 2018 im Hotel G. in Porrentruy und danach in Frankreich im Auto des Beschuldigten stattgefunden. Total habe er dem Beschuldigten EUR 1'800.-- übergeben. Nachdem ihm erste Zweifel gekommen seien und ein Spielervermittler ihn über die bei der Vermittlung von Fussballspielern gängige Praxis aufgeklärt habe, habe er sein Geld vom Beschuldigten zurückverlangt. Dafür hätten sie sich Anfang Januar 2019 an seinem Wohnort in Frankreich getroffen und er habe EUR 1’800.-- zurücker- halten. Für seine Ausgaben für das Hotel, die Wohnung und die Reisen sei er nicht entschädigt worden.
E. 4.2 Der Betrugsvorwurf zum Nachteil von D. wurde noch nicht im Detail ermittelt und die in diesem Zusammenhang von D. abgeschlossenen Verträge liegen nicht vor. Einstweilen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte sowohl via WhatsApp-Nachrichten sowie Tele- fonate, die er von einem unbekannten Ort aus ausführte, als auch im Rah- men seiner Treffen mit D., namentlich in Porrentruy, soweit sie sich in der Schweiz befanden, über längere Zeit hinweg auf die Willensbildung von D.
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einwirkte und ihn täuschte. Der Beschuldigte brachte D. schliesslich in Por- rentruy dazu, einen Vertrag einzugehen und ihm dort die erste (sowie die zweite) Tranche des vereinbarten Geldbetrags für die «Transferklausel» zu übergeben (s. WhatsApp Nachrichten u.a. im September 2018, insbeson- dere zwischen 1. und 4. September 2018 und Einvernahme von D., S. 3 f.). Diese Handlungen in Porrentruy sind als Ausführungshandlungen des Be- trugs zu betrachten und sind damit gerichtsstandsbestimmend (s. supra E. 2.3). Weitere gerichtsstandsbestimmende Ausführungshandlungen des Be- trugs in den Kantonen Bern und Waadt sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die zur Täuschung von D. erfolgte Verwendung der Fussbal- lagentur B. ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners 1 nicht an den Ort der Fussball-Agentur gebunden.
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin
gegen
1. CANTON DU JURA, Ministère public, 2. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.39
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Sachverhalt:
A. Am 1. April 2019 erstattete A. für die Fussballagentur B. mit Sitz in Z./BE bei der Berner Kantonspolizei in Z./BE Strafanzeige gegen den in Frankreich wohnhaften C. wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
In seiner Anzeige warf A. C. vor, den Namen der Fussballagentur B. benutzt zu haben, um mindestens zwei junge Fussballspieler in der Region Lausanne, namentlich D. und E., getäuscht zu haben. C. habe sich dabei als Agent und Angestellter der Fussballagentur B. namens F. ausgegeben.
B. Mit Schreiben vom 26. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Waadt um Übernahme des Strafverfahrens. Unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 StPO führte sie zur Begründung aus, C. habe im Kanton Waadt ge- handelt, wo zumindest der Erfolg eingetreten sei, soweit der Täter von Frank- reich aus gehandelt habe (act. 1.1).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt lehnte die Übernahme mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 ab. Nach ihrer Auffassung könne C. ge- gen Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG verstossen haben. Dieses Delikt hätte sich im Kanton Bern ausgewirkt, zumal A. behaupte, er habe an diesem Ort die Fussballagentur B. wegen C. umbenennen müssen. Im Übri- gen sei nicht erstellt, dass in ihrem Kanton ein Schaden eingetreten wäre (act. 1.2).
D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wiederholte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ihr Übernahmeersuchen. Sie hielt fest, dass C. Be- trug zum Nachteil der beiden Fussballspieler vorgeworfen werde, auch wenn einer der beiden Fussballspieler sich das Geld habe zurückerstatten lassen. Der Verstoss gegen das UWG sei gerichtsstandsrechtlich nicht zu berück- sichtigen (act. 1.3). Mit Schreiben vom 4. Januar 2020 erkundigte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bei den waadtländischen Be- hörden nach dem Verfahrensstand (act. 1.4).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt teilte mit Schreiben vom 6. März 2020 mit, sie teile die Auffassung der Berner Behörden nicht, sie werde indes die auf ihrem Gebiet wohnhaften Geschädigten einvernehmen (act. 1.5). Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 erkundigten sich die Berner Behörden bei der
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Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt nach dem Verfahrensstand (act. 1.6). Auch mit Schreiben vom 29. Juni 2020 lehnte letztere Staatsan- waltschaft das Übernahmeersuchen wiederum ab und übermittelte die Pro- tokolle der Einvernahme von D. und E. vom 2. Mai 2020 samt Polizeibericht und Beilagen. Sie brachte vor, C. habe von Frankreich bzw. Porrentruy/JU aus gehandelt, wo D. C. getroffen habe und dazu gebracht worden sei, die- sem ungerechtfertigterweise mehrere Geldbeträge zu übergeben. Es be- stehe daher keine Anknüpfung in ihrem Kanton (act. 1.7).
E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura und ersuchte sie um Verfahrensübernahme (act. 1.8). Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 lehnte auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Verfahrensüber- nahme ab. Zur Begründung brachte sie vor, das Betrugsdelikt «beginne» nicht erst im Moment der Geldübergabe. Vorliegend seien die Handlungen im Kanton Jura später vorgenommen worden. Der Gerichtsstand richte sich daher nach dem Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dieser liege nicht im Kanton Jura, da dort kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 1.9).
F. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die jurassischen Behörden ein zweites Mal um Verfahrens- übernahme. Sie hielt daran fest, dass im Kanton Bern keinerlei Tat- oder Erfolgshandlungen in Bezug auf den Betrug vorlägen (act. 1.10). Mit Schrei- ben vom 12. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura die Übernahme des Verfahrens wiederum ab (act. 1.11).
G. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete mit Schreiben vom
20. August 2020 den abschliessenden Meinungsaustausch mit den Staats- anwaltschaften der Kantone Waadt und Jura ein (act. 1.12). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Jura und des Kantons Waadt lehnten mit Schreiben vom 24. August bzw. 2. September 2020 die Übernahme definitiv ab (act. 1.13 und 1.14).
H. Mit Eingabe vom 3. September 2020 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, eventualiter des Kantons
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Waadt, zur Verfolgung und Beurteilung der C. vorgeworfenen Taten für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Mit Gesuchsantwort vom 15. September 2020 beantragte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Jura, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventua- liter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als zuständig zu erklären (act. 3). Der Kanton Waadt hält in seiner Gesuchsantwort vom
17. September 2020 fest, seine Behörden seien nicht zuständig, und stellt darüber hinaus keinen Antrag (act. 4). Beide Eingaben wurden allen Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 5).
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist [s. supra lit. G und H] und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestim- mung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungs-
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delikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgs- eintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).
4.
4.1 Der vom Geschädigten D. gegenüber der Lausanner Polizei geschilderte Tathergang wird im Grundsatz von keiner Partei in Frage gestellt und deckt
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sich im Wesentlichen auch mit den Nachrichten via WhatsApp zwischen D. und «F.» bzw. C.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2020 sagte D. aus, er habe sich im Juli 2018 (gemäss WhatsApp-Nachrichtenverlauf wohl Juni 2018) auf der Website eines Fussball-Agenten eingetragen. Drei Tage später sei er von einer Person, welche sich als F. ausgegeben habe, via WhatsApp kontaktiert worden. Gegen Juli 2018 hätten sie sich zum ersten Mal in Porrentruy am Bahnhof getroffen. Der Beschuldigte habe ihm vorgeschlagen, in Strassburg ein Testtraining zu absolvieren. Dabei habe der Beschuldigte ihm von einer «Klausel» von EUR 5'000.-- gesprochen, die er als Spieler für einen allfälli- gen Transfer zu bezahlen habe. Der Beschuldigte habe ihn um ein Datum für das Testtraining in Strassburg gefragt. Er habe dem Beschuldigten den
27. August 2018 angegeben. An diesem Tage habe er sich deshalb erneut nach Porrentruy begeben. Dort sei er durch den Beschuldigten für das Test- training in Strassburg in Empfang genommen und begleitet worden. Auf dem Weg nach Strassburg habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass das Testtrai- ning in Mulhouse stattfinden werde. Er habe an den zwei Testtagen teilge- nommen und habe anschliessend einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschuldigte habe ihn abgeholt und ihn zurück nach Porrentruy begleitet. Einige Tage später habe der Beschuldigte ihn dazu gedrängt, sich in Mul- house niederzulassen, was er am 5. November 2018 getan habe. Der Be- schuldigte habe ihm eine Wohnung organisiert, welche auf den Namen des Geschädigten gelautet habe. Ab September 2018 habe er dem Beschuldig- ten monatlich EUR 400.-- in bar für die «Transferklausel» bezahlt. Die Geld- übergaben hätten bis am 5. November 2018 im Hotel G. in Porrentruy und danach in Frankreich im Auto des Beschuldigten stattgefunden. Total habe er dem Beschuldigten EUR 1'800.-- übergeben. Nachdem ihm erste Zweifel gekommen seien und ein Spielervermittler ihn über die bei der Vermittlung von Fussballspielern gängige Praxis aufgeklärt habe, habe er sein Geld vom Beschuldigten zurückverlangt. Dafür hätten sie sich Anfang Januar 2019 an seinem Wohnort in Frankreich getroffen und er habe EUR 1’800.-- zurücker- halten. Für seine Ausgaben für das Hotel, die Wohnung und die Reisen sei er nicht entschädigt worden.
4.2 Der Betrugsvorwurf zum Nachteil von D. wurde noch nicht im Detail ermittelt und die in diesem Zusammenhang von D. abgeschlossenen Verträge liegen nicht vor. Einstweilen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte sowohl via WhatsApp-Nachrichten sowie Tele- fonate, die er von einem unbekannten Ort aus ausführte, als auch im Rah- men seiner Treffen mit D., namentlich in Porrentruy, soweit sie sich in der Schweiz befanden, über längere Zeit hinweg auf die Willensbildung von D.
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einwirkte und ihn täuschte. Der Beschuldigte brachte D. schliesslich in Por- rentruy dazu, einen Vertrag einzugehen und ihm dort die erste (sowie die zweite) Tranche des vereinbarten Geldbetrags für die «Transferklausel» zu übergeben (s. WhatsApp Nachrichten u.a. im September 2018, insbeson- dere zwischen 1. und 4. September 2018 und Einvernahme von D., S. 3 f.). Diese Handlungen in Porrentruy sind als Ausführungshandlungen des Be- trugs zu betrachten und sind damit gerichtsstandsbestimmend (s. supra E. 2.3). Weitere gerichtsstandsbestimmende Ausführungshandlungen des Be- trugs in den Kantonen Bern und Waadt sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die zur Täuschung von D. erfolgte Verwendung der Fussbal- lagentur B. ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners 1 nicht an den Ort der Fussball-Agentur gebunden.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public du canton du Jura - Ministère public central du canton de Vaud, Cellule for et entraide
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.