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BG.2023.51

Bundesstrafgericht · 2023-12-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen A., B., C. und D. eine Straf- untersuchung unter anderem wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit einem unbekannten Zeit- punkt, mindestens jedoch seit ca. August 2022, mithilfe technischer Hilfsmit- tel (Kameras, Mobiltelefone, Audiogeräte) diversen Personen Unterstützung gegeben zu haben beim Bestehen von Autoführerschein- und Theorieprü- fungen bei mehreren Strassenverkehrsämtern in der Schweiz, namentlich auch beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Z.-Strasse, Y. Die Be- schuldigten sollen bei Bestehen der Prüfung jeweils Fr. 5'000.-- verlangt ha- ben. Die letzte Unterstützung sei am 13. Juli 2023, um ca. 10 Uhr, zugunsten eines verdeckten Fahnders der Kantonspolizei Zürich geleistet worden (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend: «Verfahrensak- ten ZH»], Urk. 1-4; vgl. auch Urk. 28/1).

B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt im Zusammenhang mit einem Raub- versuch am 27. Februar 2021 eine Strafuntersuchung gegen vier Mittäter (E., F., G. und H.). Ihnen wird vorgeworfen, sich am 27. Februar 2021 mit einer Faustfeuerwaffe zu einer Wohnung in X./TG begeben zu haben, in der Ab- sicht, Geld und/oder Kokain zu stehlen. Während sich E. und G. gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hätten, sollen F. und H. die Türe des Nach- barn zugehalten haben. E. und G. seien mit Sturmhauben maskiert gewe- sen. Ersterer habe die Faustfeuerwaffe auf den Kopf des Geschädigten ge- richtet und ihn bedroht. In der Folge hätten E. und G. die Wohnung verlassen und alle vier seien zusammen geflüchtet. Kurze Zeit später sollen die Be- schuldigten gemeinsam I. über die Messenger-App «[…]» kontaktiert und F. soll sich dabei als «J.» ausgegeben und Fr. 25'000.-- innerhalb von fünf Stunden gefordert haben, ansonsten er (I.) und K. sterben müssten (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Frauenfeld [nachfolgend: «Verfahrensakten TG»], Lasche A, pag. 16. ff.).

Am 21. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammen- hang mit der Tat vom 27. Februar 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub. A. soll während des Raubver- suchs als Fluchtwagenfahrer im Fahrzeug von E. in der Nähe der Liegen- schaft in X./TG auf E., F., G. und H. gewartet haben (Verfahrensakten TG, Lasche A, pag. 46).

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C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO (sowie Art. 33 StPO) um Übernahme der im Kanton Zürich eröffneten Strafuntersu- chung gegen A., B., C. und D., da der Kanton Thurgau gegen A. bereits eine Strafuntersuchung wegen Raubes mit einer gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Abs. 2 StGB führe. Hierbei handle es sich um das Delikt mit der schwersten Strafandrohung (Verfahrensakten ZH, Urk. 28/1).

D. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld lehnte mit Schreiben vom 19. Juli 2023 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen die obgenannten Beschuldig- ten ab. A. werde im von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Ver- fahren lediglich vorgeworfen, am Raubversuch vom 27. Februar 2021 als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein. Art. 33 Abs. 2 StPO, der bei mehreren Mittätern vorsehe, dass die Behörde des Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, fände bei solchen Konstellationen (Gehilfenschaft in einem und Mittäterschaft im anderen Ver- fahren oder erst recht beim Vorliegen von Gehilfenschaft in beiden Verfah- ren) keine Anwendung (Verfahrensakten ZH, Urk. 28/4).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches hielt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2023 am Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen die ob- genannten Beschuldigten durch den Kanton Thurgau fest, da in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Tatbeteiligung A. als Mittäter auszugehen sei (act. 1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 9. November 2023 ab (act. 1.1).

F. Mit Eingabe vom 16. November 2023 unterbreitete die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Angelegenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Straf- behörden des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO und Art. 33 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In seiner Ge- suchsantwort vom 30. November 2023 beantragt der Kanton Thurgau, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den genannten Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Kanton Zürich am

1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; forum praeventionis).

Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an an- deren Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis), und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2014, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

Demgegenüber werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Be- hörden verfolgt und beurteilt wie der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Die Haupt- aussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit unter- geordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen. Für die Festlegung des Gerichtsstandes werden die Tatbeiträge der Haupttäter einerseits und diejenigen der Anstifter bzw. Gehilfen andererseits also nicht gleichbehandelt, sondern sie stehen zuei- nander in einem akzessorischen Verhältnis: der Gerichtsstand des Anstifters

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bzw. Gehilfen folgt dem Gerichtsstand des Haupttäters (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 33 StPO; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.20 vom 6. April 2021 E. 2.2; BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

E. 2.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. I.2a), und der ausserdem über die tatsäch- liche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungssta- dium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b).

Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a). Das blosse Schmierestehen oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten sind sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, also mindestens in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine bestimmt geartete Straftat zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1.3; FORSTER, Basler Kommentar,

E. 4 Aufl. 2019, N. 38 ff. zu Art. 24 StGB und N. 3 ff. zu Art. 25 StGB).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht

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nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichts- standes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom

23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).

E. 4.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich nicht bestritten, dass es sich beim mut- masslichen Delikt (versuchter Raub) vom 27. Februar 2021 in X./TG um das schwerste Delikt handelt. Die Parteien sind sich jedoch nicht einig, ob sich A. daran als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt haben soll.

Den Akten lässt sich bezüglich der Rolle von A. Folgendes entnehmen: H. sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 9. Juni 2022 aus, er habe vor der Tat in X./TG in einer Bar in W./ZH E. getroffen, nachdem ihn dieser zuvor angerufen habe und gesagt habe, er solle vorbeikommen. Die Bar gehöre einem Freund von E., einem «L.». In der Bar seien auch F. und G. gewesen. Sie alle hätten getrunken und Kokain konsumiert. Ausserdem sei auch noch ein Kollege von E. anwesend gewe- sen, sein Spitzname sei «M.» (identisch mit A.). Es habe geheissen, man zocke jetzt I. ab. So seien sie von W./ZH losgefahren mit den Autos von G. und E. Mit dem Auto von E. sei «M» (A.). gefahren. Dieser habe gewusst, was passiere und er sei nüchtern gewesen. Sie seien nach X./TG gefahren. Dort habe E. eine Maske angezogen. Die erste Türe habe E. eingetreten. Dieser sei der erste gewesen, dann G., F. der dritte und er (H.) der vierte. Sie seien nach oben gegangen. Eine weitere Tür sei von E. und G. eingetre- ten worden. Dann sei E. als erster mit der Waffe in die Wohnung gerannt. Die anderen seien hinter ihm gewesen, er (H.) sei der letzte gewesen. Als sie Schreie vom Nachbarn gehört hätten, hätten F. und er (H.) die Türe zum Nachbarn zugehalten. Als sie weiterhin Schreie gehört hätten, sei er (H.)

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davongerannt. Die anderen drei seien ihm gefolgt. Der Kollege von E. habe in dessen Auto gewartet. Dieser sei als erster losgefahren, alle anderen seien mit dem Auto von G. losgefahren. Sie hätten sich danach wieder in der Bar in W./ZH bei L. getroffen. Er schäme sich für alles. Es wäre nicht so weit gekommen, wenn er nicht unter Alkohol und Drogen gestanden hätte. Er habe auch den Chauffeur, den Kollegen von E. erwähnt, weil er klaren Tisch machen und auspacken wolle, denn früher oder später komme es ohnehin raus. E. solle seinen Kollegen angeben. Er kenne ihn und wisse, wo er wohne. Er solle einfach die Wahrheit sagen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E4, pag. 71 ff. und pag. 89). Auf die Frage, weshalb «M.» (A.) mitgekommen sei, antwortete H.: «Einfach. Er war einfach dabei als Chauffeur für den zwei- ten Fluchtwagen. Er war nicht unter Drogen und Alkohol. E. kann Ihnen das alles erzählen» (pag. 92). Und auf die Frage, ob «M.» (A.), zurück in W./ZH, auch dabei gewesen sei, gab H. zu Antwort, als sie geflüchtet seien, sei «M.» (A.) nebendran gewesen und habe gesagt, er fahre weg von hier. Er (H.) wisse nicht, ob «M.» (A.) in W./ZH gewesen sei, aber er denke schon. Er sei sich nicht mehr sicher, er glaube, er sei dabei gewesen. Die Staatsanwalt- schaft solle F. oder G. fragen (pag. 97). Anlässlich einer weiteren polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2022 wurde H. aufgefordert, detailliert und chronologisch zu schildern, wann «M.» (A.) dazugestossen sei, inwie- fern er vom Plan des Raubes Kenntnis gehabt und welche Handlungen er vorgenommen habe. Dabei sagte H. aus, er sei sich nicht mehr sicher. Er habe damals gesagt, dass A. vom Raub gewusst hätte. Heute sei er sich nicht mehr sicher (Verfahrensakten Kt. TG, E4, pag. 109 f.). Weiter sagte H. aus, dass er nicht wisse, ob A. zugehört habe, was die anderen besprochen hätten. Er sei in der Ecke gesessen (pag. 110, Frage 15). A. habe sich nicht in die Diskussion eingebracht. Er sei, wenn er es richtig im Kopf habe, die ganze Zeit am Natel gesessen (pag. 111, Frage 18). Auf die Frage, ob sich A. anerboten habe, am Raub mitzuwirken, sagte H., nein, er wisse es nicht mehr. Er habe damals einen Fehler gemacht. Er habe gesehen, wie er zu E. ins Auto gestiegen sei. Es habe ein Riesendurcheinander geherrscht. Er sei sich nicht mehr sicher und wolle niemandem schaden (pag. 111, Frage 22). Auf die Frage, welche Funktion A. zugekommen sei, sagte H. aus, A. habe einfach das Auto von E. gelenkt (pag. 111, Frage 23). Weshalb er das Auto gelenkt habe, wisse E. sicher besser als er. Er sei sich nicht mehr sicher. Er habe damals ausgesagt, dass A. dabei gewesen sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob dieser gewusst habe, was sie vorgehabt hätten (pag. 112, Frage 23). H. wurde sodann gefragt, wie er in der früheren Einvernahme zur Aussage gekommen sei, wonach A. als Fluchtwagenfahrer beim Raubver- such mitgeholfen habe. H. antwortete, dass er sich dies gedacht hätte. Am besten wisse E. Bescheid, da A. mit jenem im Auto mitgefahren sei. Er (H.) sei weder mit A. gefahren noch habe er mit ihm gesprochen. Er habe sich

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das einfach gedacht (pag. 112, Frage 25). Welche Rolle und Funktion A. gehabt habe, könne er nicht sagen. Es sei ein Riesendurcheinander gewe- sen an jenem Abend. A. sei ja auch nicht mit ihm im Auto gefahren. Was er sicher wisse, sei, dass A. dabei gewesen sei. Er sei sich aber nicht sicher, ob A. es gewusst habe. Auf die Frage, welche Handlungen H. gesehen habe, die A. beim Raubversuch in X./TG vorgenommen habe, sagte H., nichts, A. sei einfach im Auto gewesen. Er habe nichts gemacht (pag. 116, Frage 55). Er glaube nicht, das A. bei den Erpresseranrufen an I. anwesend gewesen sei. Er sei sich nicht sicher (pag. 117, Frage 59).

G. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2022 auf die Fragen, wie er sich mit den anderen Beschuldigten am 27. Februar 2021 getroffen, wie sie sich nach X./TG verschoben hätten und was sich im Innern der Lie- genschaft zugetragen habe, Folgendes aus: Er (G.) sei mit F. mit dem Auto unterwegs gewesen als sie zu einem Club in W./ZH gefahren seien. Dort habe er E. kennengelernt und später sei auch noch H. dazugekommen. Sie hätten getrunken und irgendwann sei das Thema angesprochen worden, «dorthin» zu gehen. Das hätten sie gemacht. Zusammen mit E. habe er dort die Haustüre aufgebrochen. Dann sei E. als erster hinein und er hinterher. Es sei niemand zu Hause gewesen. Sie seien einfach wieder gegangen, weil der Nachbar angefangen habe, zu schreien. Sie hätten sich auf dem Park- platz getroffen. E. sei mit seinem Auto weggefahren. Anschliessend hätten sie sich im Club getroffen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E3, pag. 26). Auf die Fragen, wer beim Treffen in W./ZH anwesend gewesen sei und ob ihm der Spitzname «M.» (A.) etwas sage, führte G. aus, er, F., E. und H. seien anwesend gewesen. Der Spitzname «M.» (A.) sage ihm nichts, er könne sich auch nicht erinnern, diesen Namen beim Treffen in W./ZH gehört zu haben (pag. 26, Fragen 6-9).

E. sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

13. Juli 2022 zum Vorfall in X./TG aus, er, F. und G. seien in einer Bar in W./ZH gewesen. Später sei auch noch H. dazu gekommen. G. hätte Geld benötigt, woraufhin H. gesagt habe: ‘Komm, wir gehen zu so einem Platz und holen Geld’. Sie seien ins Auto gestiegen und nach X./TG gefahren. Dort hätten sie die Türe kaputt gemacht und seien in die Liegenschaft eingedrun- gen. Danach seien sie abgehauen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E1, pag. 108). Auf die Frage, ob «M.» (A.) bei diesem Treffen in W./ZH dabei gewesen sei, antwortete E., «M.» (A.) sei in die Bar gekommen, als sie bereits aufge- standen seien, um zu gehen. Sie hätten ihm nichts gesagt, soviel er wisse (pag. 111). Er (E.) habe «M.» (A.) sein Auto gegeben, weil er Alkohol und Drogen konsumiert habe. «M.» (A.) habe nichts mit ihnen zu tun. Er sei von «M.» (A.) bis zum Bahnhof V./ZH gefahren worden, danach sei er ins Auto

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von G. gestiegen. Zuvor habe er sich von «M.» (A.) nach Hause fahren las- sen, um dort eine Waffe zu holen. «M.» (A.) habe er gesagt, dass er Geld holen müsse. Auf die Frage, weshalb er (E.) in den vorherigen Einvernahmen A. nie erwähnt habe, antwortete er: «Er war ja nicht mit uns. Ich habe nicht eingesehen, dass ich ihn erwähnen muss» (pag. 110).

F. schilderte den Vorfall vom 27. Februar 2021 anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Er sei zu Hause gewesen und hätte dort schon ge- trunken, als ihn G. abgeholt habe und mit ihm zu einer Bar in W./ZH gefahren sei. Dort hätten sie E. und H. getroffen. Sie hätten geredet und getrunken. E. und G. seien aufgesprungen und hätten gesagt: ‘Komm, wir gehen’. Er (F.) sei zu G. ins Auto gestiegen. Es hiess einfach, G. solle zu einer Adresse fahren. Dort habe es einen Parkplatz gegeben, wo E. ins Auto gestiegen sei. Dann sei man zum Standort gefahren, wo der Vorfall stattgefunden habe. G. und E. seien zur Türe gelaufen. E. habe versucht, die Türe aufzubrechen, habe es aber nicht geschafft. G. habe schliesslich die Türe aufgekickt. Die beiden seien reingegangen und er (F.) und H. seien gefolgt. Im Gebäude hätten E. und G. gleichzeitig in eine Türe gekickt. Die Türe sei aufgegangen und E. und G. sei hineingegangen. In diesem Moment habe der Nachbar geschrien. Er (F.) und H. hätten die Türe des Nachbarn zugehalten. Nach etwa 5 bis 10 Sekunden seien sie schon wieder weggegangen (pag. 40). Auf entsprechende Fragen zu «M.» (A.) antwortete F., dass er «M.» (A.) einmal gesehen hätte, dass dieser Name mit dem Vorfall vom 27. Februar 2021 ihm nichts sage. Er könne sich nicht daran erinnern, dass «M.» (A.) in der Bar in W./ZH gewesen sei (pag. 40). Er wisse auch nicht, ob «M.» (A.) als Chauf- feur für den zweiten Fluchtwagen dabei gewesen sei. Sie seien alle mit G. gefahren. Den Wagen von E. habe er dort nicht gesehen (pag 46).

A. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2022 aus, er sei am 27. Februar 2021 abends in die Bar nach W./ZH gefahren, um einen Kaf- fee zu trinken. Er sei alleine dorthin gegangen. Als er dort angekommen sei, habe er sich mit seinem Telefon beschäftigt und habe geschrieben. Es habe ihn nicht interessiert, wer sonst noch am Tisch gesessen sei. Abgesehen von E. habe er niemanden gekannt. Er kenne E. vom Fitnesscenter. E. habe mit den anderen Personen Serbisch gesprochen. Er (A.) spreche und verstehe kein Serbisch. E. habe gesagt, er müsse jemanden treffen und er (A.) müsse mitkommen. Sie beide seien mit dem Auto von E. zu dessen Wohnung ge- fahren. Das Fahrzeug sei von E. gelenkt worden. Dieser habe bei sich zu Hause etwas holen müssen. Was E. habe holen müssen, wisse er nicht, er habe auch nicht nachgefragt. Eine Pistole habe er nicht gesehen. Danach seien sie durch ihm unbekannte Dörfer gefahren. Auf einem Parkplatz hätten sie angehalten und E. habe sich mit Personen, die mit einem anderen

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Fahrzeug unterwegs gewesen seien, unterhalten. Danach seien sie weiter- gefahren durch ihm unbekannte Ortschaften, bis sie schliesslich wieder an- gehalten hätten und E. ihm gesagt habe, er müsse sich jetzt mit jemandem treffen. Er (A.) solle im Auto auf ihn warten. Also habe er auf dem Beifahrer- sitz im Auto gewartet. Ihn hätte nicht interessiert, wohin die anderen gegan- gen seien oder was sie hätten machen müssen. Der Fahrzeugschlüssel habe noch im Zündschloss gesteckt. Wegen des Dunstes im Fahrzeug habe er den Motor angestellt und die Lüftung aktiviert. Dabei habe er sich auf den Fahrersitz gesetzt. Dann sei E. mit einem andern Mann zurückgekommen. Er (A.) habe E. den Fahrersitz überlassen wollen, aber dieser habe ihm ge- sagt, dass er (A.) fahren müsse. Zusammen mit dem anderen Mann seien sie losgefahren. E. habe ihm (A.) gesagt, er müsse zurück zum Restaurant fahren. Er (A.) habe geantwortet, dass er nach Hause gehen müsse, ansons- ten seine Frau reklamieren würde. Er habe E. gesagt, dass er sein Auto am nächsten Tag abholen würde. Als sie in U./ZH an seinem Wohnort angekom- men seien, sei er ausgestiegen. E. sei dann mit seinem Fahrzeug weiterge- fahren. Er (A.) habe nichts vom Raub in X./TG gewusst und er habe auch nicht als Chauffeur für den zweiten Fluchtwagen gehandelt (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E5).

E. 4.2 Aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Aussagen der Beschul- digten, geht hervor, dass sich ein allfälliger Tatbeitrag von A. einzig auf das Fahren des Fahrzeuges von E. beschränkt hat. Ob A. das Fahrzeug bereits ab W./ZH oder erst ab X./TG gelenkt hat, ist für die Beurteilung des Gerichts- standes dabei ohne Belang. E. hielt in seiner Einvernahme ausdrücklich fest, dass A. nichts mit ihnen zu tun gehabt hätte. E. habe ihm das Fahren seines Autos überlassen, weil er (E.) Alkohol und Drogen konsumiert habe. G. und F. waren sich scheinbar nicht einmal bewusst, dass A. in der Bar in W./ZH anwesend gewesen war und anschliessend das Auto von E. gelenkt hat. Einzig H. hatte A. zunächst belastet, indem er aussagte, dieser habe ge- wusst, was passiere, und er sei nüchtern gewesen. In einer späteren Einver- nahme relativierte H. seine Aussagen betreffend A. und führte aus, er sei sich nicht mehr sicher, ob dieser vom Raub gewusst habe. Ungeachtet einer allfälligen Kenntnis von A. vom beabsichtigten Raubüberfall, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wo- nach A. einen über das blosse Fahren hinausgehenden, wesentlichen Tat- beitrag geleistet hätte. So ist etwa nicht ersichtlich, dass sich A. an den Ge- sprächen zur Tatplanung beteiligt oder über besondere Strassen- und Orts- kenntnisse verfügt hätte, die für die anderen Mitbeschuldigten fundamental gewesen wären. Zudem blieb A. während der Tatbegehung gemäss über- einstimmenden Aussagen der anderen Beschuldigten im Auto. Hinweise, die für eine Bereitschaft zum Rollentausch sprechen würden, liegen keine vor.

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Die Beschuldigten waren ausserdem mit zwei Fahrzeugen vor Ort gewesen, sodass die vier beschuldigten Personen, welche in die Wohnung in X./TG eingedrungen sind, auch alle mit nur einem Fahrzeug nach X./TG hätten fah- ren und anschliessend von dort flüchten können. Im zweiten Fahrzeug sass während der Raubversuches niemand am Steuer. Der mutmassliche Tatbei- trag von A. erscheint daher nicht derartig wichtig, dass ohne ihn der Raub nicht verübt bzw. versucht worden wäre. Schliesslich ergibt sich gestützt auf die grundsätzlich kongruenten Aussagen der Beschuldigten nicht, dass A. sich am anschliessenden Erpressungsversuch zum Nachteil von I. beteiligt hat, was ebenfalls nicht für eine massgebende Zusammenwirkung von A. mit den anderen Beschuldigten spricht. Unter diesen Umständen ist davon aus- zugehen, dass ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine Tatherrschaft im Sinne einer Mittäterschaft zugekommen ist.

E. 4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der geplante Raubüberfall stehe im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelhandel zwischen den am Raub- überfall beteiligten F. und I. vom 1. Februar 2021, bei welchem auch H. und eventuell E. teilgenommen hätten, weshalb es A. klar gewesen sei, dass er Kokain als Lenker des Fahrzeugs hätte transportieren müssen, weshalb es sich hierbei um ein eigenständiges Delikt handle in der Begehungsform als Haupttäter oder Mittäter, bestehen in den Akten keine Hinweise, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Den Akten lässt sich vielmehr ent- nehmen, dass A. gerade nicht in die Absprache der anderen Beschuldigten involviert war und selbst E. bestätigte, dass sie A. nichts erzählt hätten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für ein mittäterschaftliches Handeln von A. beim Raubversuch vom 27. Februar 2021 sprechen. Vor die- sem Hintergrund ist gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO der Kanton Thurgau berechtigt und verpflichtet, die A., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen, während der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet ist, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.51

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen A., B., C. und D. eine Straf- untersuchung unter anderem wegen Erschleichung einer falschen Beurkun- dung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, seit einem unbekannten Zeit- punkt, mindestens jedoch seit ca. August 2022, mithilfe technischer Hilfsmit- tel (Kameras, Mobiltelefone, Audiogeräte) diversen Personen Unterstützung gegeben zu haben beim Bestehen von Autoführerschein- und Theorieprü- fungen bei mehreren Strassenverkehrsämtern in der Schweiz, namentlich auch beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Z.-Strasse, Y. Die Be- schuldigten sollen bei Bestehen der Prüfung jeweils Fr. 5'000.-- verlangt ha- ben. Die letzte Unterstützung sei am 13. Juli 2023, um ca. 10 Uhr, zugunsten eines verdeckten Fahnders der Kantonspolizei Zürich geleistet worden (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend: «Verfahrensak- ten ZH»], Urk. 1-4; vgl. auch Urk. 28/1).

B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt im Zusammenhang mit einem Raub- versuch am 27. Februar 2021 eine Strafuntersuchung gegen vier Mittäter (E., F., G. und H.). Ihnen wird vorgeworfen, sich am 27. Februar 2021 mit einer Faustfeuerwaffe zu einer Wohnung in X./TG begeben zu haben, in der Ab- sicht, Geld und/oder Kokain zu stehlen. Während sich E. und G. gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft hätten, sollen F. und H. die Türe des Nach- barn zugehalten haben. E. und G. seien mit Sturmhauben maskiert gewe- sen. Ersterer habe die Faustfeuerwaffe auf den Kopf des Geschädigten ge- richtet und ihn bedroht. In der Folge hätten E. und G. die Wohnung verlassen und alle vier seien zusammen geflüchtet. Kurze Zeit später sollen die Be- schuldigten gemeinsam I. über die Messenger-App «[…]» kontaktiert und F. soll sich dabei als «J.» ausgegeben und Fr. 25'000.-- innerhalb von fünf Stunden gefordert haben, ansonsten er (I.) und K. sterben müssten (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft Frauenfeld [nachfolgend: «Verfahrensakten TG»], Lasche A, pag. 16. ff.).

Am 21. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Zusammen- hang mit der Tat vom 27. Februar 2021 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub. A. soll während des Raubver- suchs als Fluchtwagenfahrer im Fahrzeug von E. in der Nähe der Liegen- schaft in X./TG auf E., F., G. und H. gewartet haben (Verfahrensakten TG, Lasche A, pag. 46).

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C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsanwaltschaft Frauenfeld gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO (sowie Art. 33 StPO) um Übernahme der im Kanton Zürich eröffneten Strafuntersu- chung gegen A., B., C. und D., da der Kanton Thurgau gegen A. bereits eine Strafuntersuchung wegen Raubes mit einer gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Abs. 2 StGB führe. Hierbei handle es sich um das Delikt mit der schwersten Strafandrohung (Verfahrensakten ZH, Urk. 28/1).

D. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld lehnte mit Schreiben vom 19. Juli 2023 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen die obgenannten Beschuldig- ten ab. A. werde im von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Ver- fahren lediglich vorgeworfen, am Raubversuch vom 27. Februar 2021 als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein. Art. 33 Abs. 2 StPO, der bei mehreren Mittätern vorsehe, dass die Behörde des Ortes zuständig sei, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien, fände bei solchen Konstellationen (Gehilfenschaft in einem und Mittäterschaft im anderen Ver- fahren oder erst recht beim Vorliegen von Gehilfenschaft in beiden Verfah- ren) keine Anwendung (Verfahrensakten ZH, Urk. 28/4).

E. Im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches hielt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 20. Septem- ber 2023 am Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen die ob- genannten Beschuldigten durch den Kanton Thurgau fest, da in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer Tatbeteiligung A. als Mittäter auszugehen sei (act. 1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 9. November 2023 ab (act. 1.1).

F. Mit Eingabe vom 16. November 2023 unterbreitete die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Angelegenheit zum Entscheid. Sie stellt den Antrag, es seien die Straf- behörden des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO und Art. 33 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). In seiner Ge- suchsantwort vom 30. November 2023 beantragt der Kanton Thurgau, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den genannten Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Kanton Zürich am

1. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO; forum praeventionis).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO; forum praeventionis).

Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an an- deren Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis), und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2014, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).

Demgegenüber werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Be- hörden verfolgt und beurteilt wie der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Die Haupt- aussage von Art. 33 Abs. 1 StPO ist also, dass die Tatbeteiligten mit unter- geordneten Tatbeiträgen (also Anstifter und Gehilfen) an demjenigen Ort verfolgt werden sollen, an welchem die Haupttat verfolgt wird. Dies bedeutet, dass ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, eventuell an zwei Orten zu verfolgen ist, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen. Für die Festlegung des Gerichtsstandes werden die Tatbeiträge der Haupttäter einerseits und diejenigen der Anstifter bzw. Gehilfen andererseits also nicht gleichbehandelt, sondern sie stehen zuei- nander in einem akzessorischen Verhältnis: der Gerichtsstand des Anstifters

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bzw. Gehilfen folgt dem Gerichtsstand des Haupttäters (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 33 StPO; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.20 vom 6. April 2021 E. 2.2; BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

2.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. I.2a), und der ausserdem über die tatsäch- liche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungssta- dium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b).

Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe er- leichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a). Das blosse Schmierestehen oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten sind sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre. Ebenso kann Mittäterschaft bei demjenigen vorliegen, der nicht nur Schmiere steht, sondern darüber hinaus auch noch bei der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt war. Auch der Gehilfe muss vorsätzlich handeln, also mindestens in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine bestimmt geartete Straftat zu fördern (Urteil des Bundesgerichts 6S.206/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1.3; FORSTER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, N. 38 ff. zu Art. 24 StGB und N. 3 ff. zu Art. 25 StGB).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht

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nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Ferner gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichts- standes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2; BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 3; BG.2020.39 vom

23. September 2020 E. 3; je m.w.H.).

4. 4.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich nicht bestritten, dass es sich beim mut- masslichen Delikt (versuchter Raub) vom 27. Februar 2021 in X./TG um das schwerste Delikt handelt. Die Parteien sind sich jedoch nicht einig, ob sich A. daran als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt haben soll.

Den Akten lässt sich bezüglich der Rolle von A. Folgendes entnehmen: H. sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 9. Juni 2022 aus, er habe vor der Tat in X./TG in einer Bar in W./ZH E. getroffen, nachdem ihn dieser zuvor angerufen habe und gesagt habe, er solle vorbeikommen. Die Bar gehöre einem Freund von E., einem «L.». In der Bar seien auch F. und G. gewesen. Sie alle hätten getrunken und Kokain konsumiert. Ausserdem sei auch noch ein Kollege von E. anwesend gewe- sen, sein Spitzname sei «M.» (identisch mit A.). Es habe geheissen, man zocke jetzt I. ab. So seien sie von W./ZH losgefahren mit den Autos von G. und E. Mit dem Auto von E. sei «M» (A.). gefahren. Dieser habe gewusst, was passiere und er sei nüchtern gewesen. Sie seien nach X./TG gefahren. Dort habe E. eine Maske angezogen. Die erste Türe habe E. eingetreten. Dieser sei der erste gewesen, dann G., F. der dritte und er (H.) der vierte. Sie seien nach oben gegangen. Eine weitere Tür sei von E. und G. eingetre- ten worden. Dann sei E. als erster mit der Waffe in die Wohnung gerannt. Die anderen seien hinter ihm gewesen, er (H.) sei der letzte gewesen. Als sie Schreie vom Nachbarn gehört hätten, hätten F. und er (H.) die Türe zum Nachbarn zugehalten. Als sie weiterhin Schreie gehört hätten, sei er (H.)

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davongerannt. Die anderen drei seien ihm gefolgt. Der Kollege von E. habe in dessen Auto gewartet. Dieser sei als erster losgefahren, alle anderen seien mit dem Auto von G. losgefahren. Sie hätten sich danach wieder in der Bar in W./ZH bei L. getroffen. Er schäme sich für alles. Es wäre nicht so weit gekommen, wenn er nicht unter Alkohol und Drogen gestanden hätte. Er habe auch den Chauffeur, den Kollegen von E. erwähnt, weil er klaren Tisch machen und auspacken wolle, denn früher oder später komme es ohnehin raus. E. solle seinen Kollegen angeben. Er kenne ihn und wisse, wo er wohne. Er solle einfach die Wahrheit sagen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E4, pag. 71 ff. und pag. 89). Auf die Frage, weshalb «M.» (A.) mitgekommen sei, antwortete H.: «Einfach. Er war einfach dabei als Chauffeur für den zwei- ten Fluchtwagen. Er war nicht unter Drogen und Alkohol. E. kann Ihnen das alles erzählen» (pag. 92). Und auf die Frage, ob «M.» (A.), zurück in W./ZH, auch dabei gewesen sei, gab H. zu Antwort, als sie geflüchtet seien, sei «M.» (A.) nebendran gewesen und habe gesagt, er fahre weg von hier. Er (H.) wisse nicht, ob «M.» (A.) in W./ZH gewesen sei, aber er denke schon. Er sei sich nicht mehr sicher, er glaube, er sei dabei gewesen. Die Staatsanwalt- schaft solle F. oder G. fragen (pag. 97). Anlässlich einer weiteren polizeili- chen Einvernahme vom 31. Oktober 2022 wurde H. aufgefordert, detailliert und chronologisch zu schildern, wann «M.» (A.) dazugestossen sei, inwie- fern er vom Plan des Raubes Kenntnis gehabt und welche Handlungen er vorgenommen habe. Dabei sagte H. aus, er sei sich nicht mehr sicher. Er habe damals gesagt, dass A. vom Raub gewusst hätte. Heute sei er sich nicht mehr sicher (Verfahrensakten Kt. TG, E4, pag. 109 f.). Weiter sagte H. aus, dass er nicht wisse, ob A. zugehört habe, was die anderen besprochen hätten. Er sei in der Ecke gesessen (pag. 110, Frage 15). A. habe sich nicht in die Diskussion eingebracht. Er sei, wenn er es richtig im Kopf habe, die ganze Zeit am Natel gesessen (pag. 111, Frage 18). Auf die Frage, ob sich A. anerboten habe, am Raub mitzuwirken, sagte H., nein, er wisse es nicht mehr. Er habe damals einen Fehler gemacht. Er habe gesehen, wie er zu E. ins Auto gestiegen sei. Es habe ein Riesendurcheinander geherrscht. Er sei sich nicht mehr sicher und wolle niemandem schaden (pag. 111, Frage 22). Auf die Frage, welche Funktion A. zugekommen sei, sagte H. aus, A. habe einfach das Auto von E. gelenkt (pag. 111, Frage 23). Weshalb er das Auto gelenkt habe, wisse E. sicher besser als er. Er sei sich nicht mehr sicher. Er habe damals ausgesagt, dass A. dabei gewesen sei. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob dieser gewusst habe, was sie vorgehabt hätten (pag. 112, Frage 23). H. wurde sodann gefragt, wie er in der früheren Einvernahme zur Aussage gekommen sei, wonach A. als Fluchtwagenfahrer beim Raubver- such mitgeholfen habe. H. antwortete, dass er sich dies gedacht hätte. Am besten wisse E. Bescheid, da A. mit jenem im Auto mitgefahren sei. Er (H.) sei weder mit A. gefahren noch habe er mit ihm gesprochen. Er habe sich

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das einfach gedacht (pag. 112, Frage 25). Welche Rolle und Funktion A. gehabt habe, könne er nicht sagen. Es sei ein Riesendurcheinander gewe- sen an jenem Abend. A. sei ja auch nicht mit ihm im Auto gefahren. Was er sicher wisse, sei, dass A. dabei gewesen sei. Er sei sich aber nicht sicher, ob A. es gewusst habe. Auf die Frage, welche Handlungen H. gesehen habe, die A. beim Raubversuch in X./TG vorgenommen habe, sagte H., nichts, A. sei einfach im Auto gewesen. Er habe nichts gemacht (pag. 116, Frage 55). Er glaube nicht, das A. bei den Erpresseranrufen an I. anwesend gewesen sei. Er sei sich nicht sicher (pag. 117, Frage 59).

G. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2022 auf die Fragen, wie er sich mit den anderen Beschuldigten am 27. Februar 2021 getroffen, wie sie sich nach X./TG verschoben hätten und was sich im Innern der Lie- genschaft zugetragen habe, Folgendes aus: Er (G.) sei mit F. mit dem Auto unterwegs gewesen als sie zu einem Club in W./ZH gefahren seien. Dort habe er E. kennengelernt und später sei auch noch H. dazugekommen. Sie hätten getrunken und irgendwann sei das Thema angesprochen worden, «dorthin» zu gehen. Das hätten sie gemacht. Zusammen mit E. habe er dort die Haustüre aufgebrochen. Dann sei E. als erster hinein und er hinterher. Es sei niemand zu Hause gewesen. Sie seien einfach wieder gegangen, weil der Nachbar angefangen habe, zu schreien. Sie hätten sich auf dem Park- platz getroffen. E. sei mit seinem Auto weggefahren. Anschliessend hätten sie sich im Club getroffen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E3, pag. 26). Auf die Fragen, wer beim Treffen in W./ZH anwesend gewesen sei und ob ihm der Spitzname «M.» (A.) etwas sage, führte G. aus, er, F., E. und H. seien anwesend gewesen. Der Spitzname «M.» (A.) sage ihm nichts, er könne sich auch nicht erinnern, diesen Namen beim Treffen in W./ZH gehört zu haben (pag. 26, Fragen 6-9).

E. sagte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

13. Juli 2022 zum Vorfall in X./TG aus, er, F. und G. seien in einer Bar in W./ZH gewesen. Später sei auch noch H. dazu gekommen. G. hätte Geld benötigt, woraufhin H. gesagt habe: ‘Komm, wir gehen zu so einem Platz und holen Geld’. Sie seien ins Auto gestiegen und nach X./TG gefahren. Dort hätten sie die Türe kaputt gemacht und seien in die Liegenschaft eingedrun- gen. Danach seien sie abgehauen (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E1, pag. 108). Auf die Frage, ob «M.» (A.) bei diesem Treffen in W./ZH dabei gewesen sei, antwortete E., «M.» (A.) sei in die Bar gekommen, als sie bereits aufge- standen seien, um zu gehen. Sie hätten ihm nichts gesagt, soviel er wisse (pag. 111). Er (E.) habe «M.» (A.) sein Auto gegeben, weil er Alkohol und Drogen konsumiert habe. «M.» (A.) habe nichts mit ihnen zu tun. Er sei von «M.» (A.) bis zum Bahnhof V./ZH gefahren worden, danach sei er ins Auto

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von G. gestiegen. Zuvor habe er sich von «M.» (A.) nach Hause fahren las- sen, um dort eine Waffe zu holen. «M.» (A.) habe er gesagt, dass er Geld holen müsse. Auf die Frage, weshalb er (E.) in den vorherigen Einvernahmen A. nie erwähnt habe, antwortete er: «Er war ja nicht mit uns. Ich habe nicht eingesehen, dass ich ihn erwähnen muss» (pag. 110).

F. schilderte den Vorfall vom 27. Februar 2021 anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Er sei zu Hause gewesen und hätte dort schon ge- trunken, als ihn G. abgeholt habe und mit ihm zu einer Bar in W./ZH gefahren sei. Dort hätten sie E. und H. getroffen. Sie hätten geredet und getrunken. E. und G. seien aufgesprungen und hätten gesagt: ‘Komm, wir gehen’. Er (F.) sei zu G. ins Auto gestiegen. Es hiess einfach, G. solle zu einer Adresse fahren. Dort habe es einen Parkplatz gegeben, wo E. ins Auto gestiegen sei. Dann sei man zum Standort gefahren, wo der Vorfall stattgefunden habe. G. und E. seien zur Türe gelaufen. E. habe versucht, die Türe aufzubrechen, habe es aber nicht geschafft. G. habe schliesslich die Türe aufgekickt. Die beiden seien reingegangen und er (F.) und H. seien gefolgt. Im Gebäude hätten E. und G. gleichzeitig in eine Türe gekickt. Die Türe sei aufgegangen und E. und G. sei hineingegangen. In diesem Moment habe der Nachbar geschrien. Er (F.) und H. hätten die Türe des Nachbarn zugehalten. Nach etwa 5 bis 10 Sekunden seien sie schon wieder weggegangen (pag. 40). Auf entsprechende Fragen zu «M.» (A.) antwortete F., dass er «M.» (A.) einmal gesehen hätte, dass dieser Name mit dem Vorfall vom 27. Februar 2021 ihm nichts sage. Er könne sich nicht daran erinnern, dass «M.» (A.) in der Bar in W./ZH gewesen sei (pag. 40). Er wisse auch nicht, ob «M.» (A.) als Chauf- feur für den zweiten Fluchtwagen dabei gewesen sei. Sie seien alle mit G. gefahren. Den Wagen von E. habe er dort nicht gesehen (pag 46).

A. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2022 aus, er sei am 27. Februar 2021 abends in die Bar nach W./ZH gefahren, um einen Kaf- fee zu trinken. Er sei alleine dorthin gegangen. Als er dort angekommen sei, habe er sich mit seinem Telefon beschäftigt und habe geschrieben. Es habe ihn nicht interessiert, wer sonst noch am Tisch gesessen sei. Abgesehen von E. habe er niemanden gekannt. Er kenne E. vom Fitnesscenter. E. habe mit den anderen Personen Serbisch gesprochen. Er (A.) spreche und verstehe kein Serbisch. E. habe gesagt, er müsse jemanden treffen und er (A.) müsse mitkommen. Sie beide seien mit dem Auto von E. zu dessen Wohnung ge- fahren. Das Fahrzeug sei von E. gelenkt worden. Dieser habe bei sich zu Hause etwas holen müssen. Was E. habe holen müssen, wisse er nicht, er habe auch nicht nachgefragt. Eine Pistole habe er nicht gesehen. Danach seien sie durch ihm unbekannte Dörfer gefahren. Auf einem Parkplatz hätten sie angehalten und E. habe sich mit Personen, die mit einem anderen

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Fahrzeug unterwegs gewesen seien, unterhalten. Danach seien sie weiter- gefahren durch ihm unbekannte Ortschaften, bis sie schliesslich wieder an- gehalten hätten und E. ihm gesagt habe, er müsse sich jetzt mit jemandem treffen. Er (A.) solle im Auto auf ihn warten. Also habe er auf dem Beifahrer- sitz im Auto gewartet. Ihn hätte nicht interessiert, wohin die anderen gegan- gen seien oder was sie hätten machen müssen. Der Fahrzeugschlüssel habe noch im Zündschloss gesteckt. Wegen des Dunstes im Fahrzeug habe er den Motor angestellt und die Lüftung aktiviert. Dabei habe er sich auf den Fahrersitz gesetzt. Dann sei E. mit einem andern Mann zurückgekommen. Er (A.) habe E. den Fahrersitz überlassen wollen, aber dieser habe ihm ge- sagt, dass er (A.) fahren müsse. Zusammen mit dem anderen Mann seien sie losgefahren. E. habe ihm (A.) gesagt, er müsse zurück zum Restaurant fahren. Er (A.) habe geantwortet, dass er nach Hause gehen müsse, ansons- ten seine Frau reklamieren würde. Er habe E. gesagt, dass er sein Auto am nächsten Tag abholen würde. Als sie in U./ZH an seinem Wohnort angekom- men seien, sei er ausgestiegen. E. sei dann mit seinem Fahrzeug weiterge- fahren. Er (A.) habe nichts vom Raub in X./TG gewusst und er habe auch nicht als Chauffeur für den zweiten Fluchtwagen gehandelt (Verfahrensakten Kt. TG, Lasche E5).

4.2 Aus den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Aussagen der Beschul- digten, geht hervor, dass sich ein allfälliger Tatbeitrag von A. einzig auf das Fahren des Fahrzeuges von E. beschränkt hat. Ob A. das Fahrzeug bereits ab W./ZH oder erst ab X./TG gelenkt hat, ist für die Beurteilung des Gerichts- standes dabei ohne Belang. E. hielt in seiner Einvernahme ausdrücklich fest, dass A. nichts mit ihnen zu tun gehabt hätte. E. habe ihm das Fahren seines Autos überlassen, weil er (E.) Alkohol und Drogen konsumiert habe. G. und F. waren sich scheinbar nicht einmal bewusst, dass A. in der Bar in W./ZH anwesend gewesen war und anschliessend das Auto von E. gelenkt hat. Einzig H. hatte A. zunächst belastet, indem er aussagte, dieser habe ge- wusst, was passiere, und er sei nüchtern gewesen. In einer späteren Einver- nahme relativierte H. seine Aussagen betreffend A. und führte aus, er sei sich nicht mehr sicher, ob dieser vom Raub gewusst habe. Ungeachtet einer allfälligen Kenntnis von A. vom beabsichtigten Raubüberfall, ist festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wo- nach A. einen über das blosse Fahren hinausgehenden, wesentlichen Tat- beitrag geleistet hätte. So ist etwa nicht ersichtlich, dass sich A. an den Ge- sprächen zur Tatplanung beteiligt oder über besondere Strassen- und Orts- kenntnisse verfügt hätte, die für die anderen Mitbeschuldigten fundamental gewesen wären. Zudem blieb A. während der Tatbegehung gemäss über- einstimmenden Aussagen der anderen Beschuldigten im Auto. Hinweise, die für eine Bereitschaft zum Rollentausch sprechen würden, liegen keine vor.

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Die Beschuldigten waren ausserdem mit zwei Fahrzeugen vor Ort gewesen, sodass die vier beschuldigten Personen, welche in die Wohnung in X./TG eingedrungen sind, auch alle mit nur einem Fahrzeug nach X./TG hätten fah- ren und anschliessend von dort flüchten können. Im zweiten Fahrzeug sass während der Raubversuches niemand am Steuer. Der mutmassliche Tatbei- trag von A. erscheint daher nicht derartig wichtig, dass ohne ihn der Raub nicht verübt bzw. versucht worden wäre. Schliesslich ergibt sich gestützt auf die grundsätzlich kongruenten Aussagen der Beschuldigten nicht, dass A. sich am anschliessenden Erpressungsversuch zum Nachteil von I. beteiligt hat, was ebenfalls nicht für eine massgebende Zusammenwirkung von A. mit den anderen Beschuldigten spricht. Unter diesen Umständen ist davon aus- zugehen, dass ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine Tatherrschaft im Sinne einer Mittäterschaft zugekommen ist.

4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der geplante Raubüberfall stehe im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelhandel zwischen den am Raub- überfall beteiligten F. und I. vom 1. Februar 2021, bei welchem auch H. und eventuell E. teilgenommen hätten, weshalb es A. klar gewesen sei, dass er Kokain als Lenker des Fahrzeugs hätte transportieren müssen, weshalb es sich hierbei um ein eigenständiges Delikt handle in der Begehungsform als Haupttäter oder Mittäter, bestehen in den Akten keine Hinweise, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Den Akten lässt sich vielmehr ent- nehmen, dass A. gerade nicht in die Absprache der anderen Beschuldigten involviert war und selbst E. bestätigte, dass sie A. nichts erzählt hätten.

4.4 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die für ein mittäterschaftliches Handeln von A. beim Raubversuch vom 27. Februar 2021 sprechen. Vor die- sem Hintergrund ist gestützt auf Art. 33 Abs. 1 StPO der Kanton Thurgau berechtigt und verpflichtet, die A., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen, während der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet ist, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., E., F., G. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.