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BG.2024.19

Bundesstrafgericht · 2024-07-05 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA BE») führt unter dem Aktenzeichen BM 23 47022 ein Strafverfahren gegen A. nament- lich wegen Verdachts der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Schän- dung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von B. Kurz zusammengefasst habe B. sich am Abend des 6. November 2023 per Internet mit A. verabredet. A. sei in der Wohnung von B. eingetroffen und habe mit der verabredeten Massage (mit sexuellem Bezug) begonnen. Als B. ein Brennen am After verspürt habe, sei er aufgesprungen und habe gefragt, was das solle, worauf ihm A. gesagt habe, dies sei zur Entspannung. Kurze Zeit später habe B. das Bewusstsein verloren und sei erst Stunden später mit schwerem Erbrechen, schüttelfrost- artigen Beschwerden, Panikattacken und Wadenkrämpfen wieder aufge- wacht. A. sei verschwunden gewesen. Aus dem Portemonnaie von B. seien rund Fr. 30.– bis 40.– entwendet worden.

Die Anzeigeerstattung bei der StA BE erfolgte am 7. November 2023.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (nachfolgend «StA VD») führt unter dem Aktenzeichen PE23.022086 ein Strafverfahren gegen A. nament- lich wegen Verdachts der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), des Raubs (Art. 140 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum Nachteil von C. A. wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, per Internet mit C. Kontakt aufgenommen zu haben. Nach Verabredung einer bezahlten Massage (ohne sexuellen Bezug) habe sich A. am 12. November 2023 in die Wohnung von C. begeben. Im Verlauf der Massage habe A. gegen den Wil- len von C. einen Finger in dessen After eingeführt und dann mit einer Spritze Gammabutyrolacton (GBL) in den Körper von C. gespritzt, wahrscheinlich in den After. Die dadurch verursachte Bewusstlosigkeit von C. habe A. ausge- nutzt, um sich Wertsachen und Bargeld von C. im Gesamtwert von rund Fr. 9'000.– anzueignen.

Die Anzeigeerstattung bei der StA VD erfolgte am 13. November 2023.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») führt unter dem Aktenzeichen P/303/2024 ein Strafverfahren gegen A. namentlich wegen Verdachts des Raubs (Art. 140 StGB) zum Nachteil von D. Kurz zu- sammengefasst habe D. sich am 6. August 2022 per Internet mit A. verab- redet. A. sei (nachdem er kurz davor bereits etwa eine Stunde bei D. gewe- sen sei) in der Wohnung von D. eingetroffen und sie hätten im Wohnzimmer geredet. Auf dem Wohnzimmertisch habe sich eine Tüte befunden, von der

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sich D. bereits sein eigenes Trinkglas mit Eistee gefüllt habe. D. habe A. gefragt, ob er auch Eistee wolle, worauf dieser geantwortet habe, er wolle ein Glas Leitungswasser. D. sei aufgestanden, in die Küche gegangen und habe A. ein Glas Leitungswasser ins Wohnzimmer gebracht. Wieder am Wohnzimmertisch habe D. aus seinem Glas Eistee getrunken. Etwa fünf Mi- nuten nachdem D. sein Glas Eistee getrunken habe, habe er Hitzewallungen und Herzklopfen bekommen. D. habe sich miserabel gefühlt und sei be- wusstlos geworden. Stunden später sei er mit starken Kopfschmerzen und Übelkeit aufgewacht und desorientiert gewesen. A. sei verschwunden gewe- sen und D. habe festgestellt, dass unter anderem drei Uhren im Gesamtwert von rund Fr. 9'700.– gefehlt hätten.

Die Anzeigeerstattung bei der StA GE erfolgte am 21. Dezember 2023.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») führt unter dem Aktenzeichen 1A 2022 1805 ein Strafverfahren gegen Unbekannt namentlich wegen Verdachts des Raubs (Art. 140 StGB) zum Nachteil von E. Kurz zusammengefasst habe E. sich am 22. Oktober 2022 per Internet mit einem ihm unbekannten Mann verabredet. Der unbekannte Mann sei in der Wohnung von E. eingetroffen und habe E. im Schlafzimmer massiert. Der unbekannte Mann habe E. ein Getränk geholt, nach dessen Konsum E. bewusstlos geworden sei. Stunden später sei E. erwacht und habe bemerkt, dass er bestohlen worden sei.

Das Strafverfahren wird seit dem Jahr 2022 geführt.

E. Am 15. Dezember 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA VD um Übernahme des Berner Verfahrens (act. 1.1), was die StA VD mit Schreiben vom 5. Januar 2024 ablehnte (act. 1.2).

Die GStA BE machte im Wesentlichen geltend, gegen den Bruder von A., F., seien Verfahren bei der StA VD hängig, wobei zwei seiner Opfer verstorben seien. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei A. und F. um Mitglieder der gleichen Tätergruppierung respektive um Mittäter. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass A. und F. den Waadtländer Behörden [aus Spanien bzw. aus Deutschland] ausgeliefert würden und diese in der Folge ohnehin ein Sammelverfahren durchzuführen hätten, zumal es sich mit Blick auf das Spezialitätenprinzip im Hinblick auf die Auslieferung an- biete, diese Delikte frühzeitig im Haftbefehl zu ergänzen (act. 1.1).

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Die StA VD stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gegen A. sei bei ihr einzig ein Verfahren hängig, wobei ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vorgeworfen werde wie im Berner Verfahren. Im Berner Verfahren seien zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Die Ermittlungen na- mentlich zum Gerichtsstand seien aber noch im Gange, weshalb eine Fest- legung des Gerichtsstands verfrüht erscheine (act. 1.2).

F. Die GStA BE ersuchte am 6. Februar 2024 die StA VD erneut um Über- nahme des Berner Verfahrens (act. 1.3), was diese mit Schreiben vom

14. Februar 2024 erneut ablehnte. Gleichzeitig ersuchte die StA VD die GStA BE, das Waadtländer Verfahren zu übernehmen (act. 1.4).

Die GStA BE machte im Wesentlichen geltend, gemäss bisherigen Erkennt- nissen handle es sich bei A. und dessen Bruder F. um Mitglieder der gleichen Tätergruppierung respektive um Mittäter. Im Kanton Waadt seien gegen beide Beschuldigte Verfahren hängig, wobei zwei Opfer der F. vorgeworfenen Taten verstorben seien. Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat werde F. im Kanton Waadt vorgeworfen. Dass die beiden Beschuldigten als Mittäter zu qualifizieren seien, werde unter anderem auch dadurch belegt, dass die StA VD mehrfach bei den Berner Behörden die im dortigen Verfahren ge- wonnenen DNA-Spuren für deren Ermittlungen auch gegen F. angefordert hätten. Soweit der Kanton Waadt die Auslieferung der beiden Beschuldigten beantragt habe, habe dieser in der Folge ohnehin ein Sammelverfahren durchzuführen.

Die StA VD hielt im Wesentlichen dafür, dass auch nach den polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass zwischen den verschiedenen im Kanton Waadt hängigen Verfahren ein direkter Zusam- menhang bestehe. Es gebe keine Indizien, wonach F. an den A. vorgewor- fenen Taten in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, oder umgekehrt.

G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ersuchte die GStA BE die StA VD noch einmal um Anerkennung der Zuständigkeit oder zumindest um Führung eines Sammelverfahrens (act. 1.5).

Die GStA BE brachte im Wesentlichen vor, die StA VD weigere sich entge- gen den Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwalt- schaftskonferenz SSK und trotz Ersuchen der GStA BE, das gemäss Ziff. 13 vorgesehene Sammelverfahren zu führen, obschon A. (und vermutungs- weise auch sein Bruder) sich im Kanton Waadt in Haft befinde. Unabhängig davon müsse aufgrund der der GStA BE zugestellten Verfahrensakten

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festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Hinweisen darauf bestehe, dass A. (zumindest) mit seinem Bruder F. zusammen agiert habe. Beim aktuellen Ermittlungsstand seien die Anhaltpunkte für eine Tatbeteiligung zwar noch nicht abschliessend geklärt, doch dem Grundsatz in dubio pro duriore fol- gend sei vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Überdies mache es bei der vorliegenden Konstellation, bei welcher gerade das genaue Zusammenwirken der Beteiligten abgeklärt werden solle, keinen Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrens- verzögerungen und -komplikationen führen.

H. Am 12. März 2024 ersuchte die StA VD die StA GE um Stellungnahme zum Gerichtsstand (act. 1.6), worauf die StA GE die StA VD um Übernahme des Genfer Verfahrens ersuchte (act. 1.7).

Die StA GE machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Raubs am 21. Dezember 2023 eröffnet. Die StA VD führe ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Raubs seit dem 13. No- vember 2023.

I. Mit Schreiben vom 25. März 2024 und 4. April 2024 teilte die StA ZG der StA VD mit, dass in ihrem Verfahren kein hinreichender Verdacht gegen eine konkrete Täterschaft bestehe, weshalb sie ihr Verfahren weiterhin gegen unbekannte Täterschaft führe (act. 1.8).

J. Die StA VD teilte der GStA BE mit Schreiben vom 12. April 2024 abschlies- send mit, dass sie eine Übernahme des Berner Verfahrens ablehne, und er- suchte erneut darum, das Waadtländer Verfahren zu übernehmen (act. 1.9).

K. Mit Gesuch vom 22. April 2024 gelangt GStA BE an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Waadt zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und F. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

L. Mit Gesuchsantwort vom 25. April 2024 teilte die StA ZG mit, dass sie von keiner der im Gerichtsstandsverfahren beteiligten Parteien formell zur Prü- fung einer Zuständigkeit gemäss Art. 39 StPO aufgefordert worden sei. Es habe auch nie ein Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des

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Kantons Zug stattgefunden. Sie habe nie Einsicht in die relevanten Akten in dieser Sache gehabt und könne sich entsprechend auch nicht materiell dazu äussern (act. 3).

M. Die StA VD beantragt mit Gesuchsantwort vom 30. April 2024 (Posteingang:

2. Mai 2024) sinngemäss, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

N. Mit Gesuchsantwort vom 29. April 2024 (Posteingang: 2. Mai 2024) bean- tragt die StA GE, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern bzw. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).

O. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 wurden die Gesuchsantworten der GStA BE zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

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hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (Art. 24 lit. b Einführungsgesetz zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem Ministère public central des Kantons Waadt (Art. 25 Abs. 2 Loi sur le Ministère public des Kantons Waadt vom 19. Mai 2009 [LMPu/VD; RS 173.21]), dem Generalstaatsanwalt wie auch sämtlichen Staatsanwälten des Ministère public des Kantons Genf (TPF 2017 45) und dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. der Oberstaats- anwältin des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichts- organisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) zu.

E. 1.3 Dass die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug für die Verfol- gung und Beurteilung der A. in den Verfahren der Kantone Bern, Waadt und Genf zur Last gelegten Straftaten ernstlich in Frage kommt, wird von keinem der Kantone (substantiiert) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Erwähnung des Gesuchstellers, dass gemäss dem Rapport der Kan- tonspolizei Waadt vom 17. November 2023, abgesehen vom Verfahren in Zug, auch noch andere Fälle von sexuellen Übergriffen mit einer gleicharti- gen Vorgehensweise bekannt seien, namentlich in Z./BL am 12. Juli 2023, Y./VD am 24./25. September 2023, X./BE am 7. November 2023 und W./VD am 7. und 9. November 2023 (act. 1 S. 7), bietet jedenfalls keine Grundlage, eine Zuständigkeit des Kantons Zug ernstlich in Betracht zu ziehen. Es be- steht daher kein Grund, auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht einzutreten, weil kein formeller Meinungsaustausch mit der gemäss Zu- ger Recht zuständigen Behörde stattgefunden hat.

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt, es seien die Verfahrensakten in Sachen F. bei den Behörden des Kantons Waadt einzuverlangen (act. 1 S. 2).

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E. 2.2 Erweist sich das der Beschwerdekammer eingereichte Gesuch um Gerichts- standsbestimmung nicht sogleich als unbegründet, wird ein Exemplar des Gesuchs den beteiligten Kantonen zugestellt, unter Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch diese muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichts- standsrelevanten Tatsachen entnommen werden können. Die Beschwerde- kammer selbst trifft keine Erhebungen, sondern entscheidet grundsätzlich ausschliesslich aufgrund der eingereichten Akten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 638; vgl. auch SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO N. 10).

E. 2.3 Der Gesuchsteller selbst reichte die Verfahrensakten in Sachen F. nicht ein. Offenbar waren diese (oder Auszüge davon) nicht Gegenstand des Mei- nungsaustauschs. Dies, obschon die ersuchte Staatsanwaltschaft, die ihre Zuständigkeit gegenüber der um die Übernahme des Verfahrens ersuchen- den ausserkantonalen Staatsanwaltschaft bestreitet, ihre Meinung unter Bei- lage der ihr vorliegenden Akten zu begründen hat (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 480; ECHLE/KUHN, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 40 StPO N. 1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 458, wonach der vom Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 2 StPO verwendete Begriff der «wesentlichen Elemente» grundsätzlich die Zustellung derjenigen Akten zu- lässt, welche für die Klärung der Frage betreffend die örtliche Zuständigkeit relevant zu sein scheinen, eine Zustellung lediglich eines Teils der Akten in- des die Gefahr zusätzlicher Meinungsverschiedenheiten in sich birgt) und der Gesuchsteller selbst um Zustellung der entsprechenden Akten hätte er- suchen können (vgl. Art. 194 StPO). Dass der Gesuchsteller nun moniert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt habe sich im abschliessenden Meinungsaustausch einmal mehr damit begnügt festzustellen, dass sich den Ermittlungen (bislang) keine Beteiligung der beiden Brüder bei den ihnen je- weils vorgeworfenen Taten habe nachweisen lassen, ohne konkret anzuge- ben, auf welche Ermittlungen sich diese Annahme stütze bzw. ohne Zustel- lung oder Nennung der entsprechenden Aktenstücke, ist nicht nachvollzieh- bar (act. 1 S. 6). Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers im Meinungs- austausch muss davon ausgegangen werden, dass er die betreffenden Akten nicht für relevant hält.

E. 2.4 Der Kanton Waadt wurde von der Beschwerdekammer praxisgemäss aufge- fordert, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten (inkl. Akten- verzeichnis in Papierform) einzureichen (act. 2). Mit seiner Gesuchsantwort reichte der Kanton Waadt die Verfahrensakten in Sachen F. nicht ein. Er erachtet sie offensichtlich nicht als relevant. Grund, an den tatsächlichen

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Ausführungen des Kantons Waadt zu zweifeln, besteht nicht. Auch vor die- sem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Antrag des Gesuchstellers statt- zugeben.

Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2).

E. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen ist, dass A. und F. eine Straftat als Mittäter begangen haben. Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der Aktenlage sei anzuneh- men, dass A. und F. als Mittäter in Erscheinung getreten seien. Der Kanton Waadt hält dagegen, allein aufgrund der Tatsache, dass A. und F. Straftaten nach gleichem Muster vorgeworfen würden, könne – auch unter Berücksich- tigung des Umstands, dass diese der gleichen Familie angehörten – nicht auf Mittäterschaft zwischen A. und F. geschlossen werden.

E. 3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in ver- schiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der

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schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Straf- drohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.51 vom

27. Dezember 2023 E. 2.2).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfas- sung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinweisen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hin- weisen).

E. 3.4 Die Aktenlage lässt zwar nicht zu, davon auszugehen, dass A. und F. bei der Ausführung der ihnen vorgeworfenen Straftaten zusammengewirkt haben. Aufgrund der starken Übereinstimmung der mutmasslichen Vorgehensweise und der Verwandtschaft von A. und F. kann aber davon ausgegangen wer- den, dass sich die beiden bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftaten be- sprochen und beeinflusst sowie bei der Beschaffung des die Opfer betäu- benden Mittels zusammengewirkt haben. Offen ist, welches Mass der

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Einfluss erreicht haben könnte. Und offen ist auch, von wem, wie und wo das Mittel, mit welchem die Opfer betäubt wurden, beschafft worden ist, wobei auch diesbezüglich ein Zusammenwirken von A. und F. naheliegend ist. Bei blosser Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses könnte An- stiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfenschaft vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4). Letztere kann in geistig-rationalen (Tipps, Ideen, Anleitungen etc.) oder in affektiv- emotionalen (aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern etc.) Kausalbeiträgen bestehen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 22 f.). Der Einfluss könnte allerdings auch ein Mass erreicht haben, das ihn einer Mittäterschaft annähert (vgl. FORSTER, a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 54), bis hin zu einer massgeblichen Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung und der Tatmittelbeschaffung. Ist die Teil- nahmeform in einem Gerichtsstandskonflikt unklar, so ist im Zweifelsfall nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der aufgrund der Aktenlage vertret- baren schwereren Form auszugehen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 11). Der Gesuchsteller bringt mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom

28. September 2011 (E. 3.1.1) überdies mit Recht vor, dass es bei der vor- liegenden Konstellation, bei welcher das genaue Zusammenwirken der be- schuldigten Personen abgeklärt werden soll, keinen Sinn ergibt, die Verfah- ren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und -komplikationen führen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Annahme eine Mittäter- schaft von A. und F. nicht von vornherein als haltlos erweist. Das Vorbringen des Gesuchstellers, dass F. im Kanton Waadt (eventual-)vorsätzliche Tö- tung, mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat vorgeworfen wird, blieb unbestritten, so dass grundsätzlich auch die A. zur Last gelegten Straf- taten dort zu verfolgen sind. Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.

E. 4 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Waadt für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. CANTON DE VAUD, Ministère public central, Cellule for – entraide,

2. CANTON DE GENÈVE, Ministère public,

3. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.19

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA BE») führt unter dem Aktenzeichen BM 23 47022 ein Strafverfahren gegen A. nament- lich wegen Verdachts der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Schän- dung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von B. Kurz zusammengefasst habe B. sich am Abend des 6. November 2023 per Internet mit A. verabredet. A. sei in der Wohnung von B. eingetroffen und habe mit der verabredeten Massage (mit sexuellem Bezug) begonnen. Als B. ein Brennen am After verspürt habe, sei er aufgesprungen und habe gefragt, was das solle, worauf ihm A. gesagt habe, dies sei zur Entspannung. Kurze Zeit später habe B. das Bewusstsein verloren und sei erst Stunden später mit schwerem Erbrechen, schüttelfrost- artigen Beschwerden, Panikattacken und Wadenkrämpfen wieder aufge- wacht. A. sei verschwunden gewesen. Aus dem Portemonnaie von B. seien rund Fr. 30.– bis 40.– entwendet worden.

Die Anzeigeerstattung bei der StA BE erfolgte am 7. November 2023.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (nachfolgend «StA VD») führt unter dem Aktenzeichen PE23.022086 ein Strafverfahren gegen A. nament- lich wegen Verdachts der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), des Raubs (Art. 140 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum Nachteil von C. A. wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, per Internet mit C. Kontakt aufgenommen zu haben. Nach Verabredung einer bezahlten Massage (ohne sexuellen Bezug) habe sich A. am 12. November 2023 in die Wohnung von C. begeben. Im Verlauf der Massage habe A. gegen den Wil- len von C. einen Finger in dessen After eingeführt und dann mit einer Spritze Gammabutyrolacton (GBL) in den Körper von C. gespritzt, wahrscheinlich in den After. Die dadurch verursachte Bewusstlosigkeit von C. habe A. ausge- nutzt, um sich Wertsachen und Bargeld von C. im Gesamtwert von rund Fr. 9'000.– anzueignen.

Die Anzeigeerstattung bei der StA VD erfolgte am 13. November 2023.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») führt unter dem Aktenzeichen P/303/2024 ein Strafverfahren gegen A. namentlich wegen Verdachts des Raubs (Art. 140 StGB) zum Nachteil von D. Kurz zu- sammengefasst habe D. sich am 6. August 2022 per Internet mit A. verab- redet. A. sei (nachdem er kurz davor bereits etwa eine Stunde bei D. gewe- sen sei) in der Wohnung von D. eingetroffen und sie hätten im Wohnzimmer geredet. Auf dem Wohnzimmertisch habe sich eine Tüte befunden, von der

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sich D. bereits sein eigenes Trinkglas mit Eistee gefüllt habe. D. habe A. gefragt, ob er auch Eistee wolle, worauf dieser geantwortet habe, er wolle ein Glas Leitungswasser. D. sei aufgestanden, in die Küche gegangen und habe A. ein Glas Leitungswasser ins Wohnzimmer gebracht. Wieder am Wohnzimmertisch habe D. aus seinem Glas Eistee getrunken. Etwa fünf Mi- nuten nachdem D. sein Glas Eistee getrunken habe, habe er Hitzewallungen und Herzklopfen bekommen. D. habe sich miserabel gefühlt und sei be- wusstlos geworden. Stunden später sei er mit starken Kopfschmerzen und Übelkeit aufgewacht und desorientiert gewesen. A. sei verschwunden gewe- sen und D. habe festgestellt, dass unter anderem drei Uhren im Gesamtwert von rund Fr. 9'700.– gefehlt hätten.

Die Anzeigeerstattung bei der StA GE erfolgte am 21. Dezember 2023.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») führt unter dem Aktenzeichen 1A 2022 1805 ein Strafverfahren gegen Unbekannt namentlich wegen Verdachts des Raubs (Art. 140 StGB) zum Nachteil von E. Kurz zusammengefasst habe E. sich am 22. Oktober 2022 per Internet mit einem ihm unbekannten Mann verabredet. Der unbekannte Mann sei in der Wohnung von E. eingetroffen und habe E. im Schlafzimmer massiert. Der unbekannte Mann habe E. ein Getränk geholt, nach dessen Konsum E. bewusstlos geworden sei. Stunden später sei E. erwacht und habe bemerkt, dass er bestohlen worden sei.

Das Strafverfahren wird seit dem Jahr 2022 geführt.

E. Am 15. Dezember 2023 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») die StA VD um Übernahme des Berner Verfahrens (act. 1.1), was die StA VD mit Schreiben vom 5. Januar 2024 ablehnte (act. 1.2).

Die GStA BE machte im Wesentlichen geltend, gegen den Bruder von A., F., seien Verfahren bei der StA VD hängig, wobei zwei seiner Opfer verstorben seien. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei A. und F. um Mitglieder der gleichen Tätergruppierung respektive um Mittäter. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass A. und F. den Waadtländer Behörden [aus Spanien bzw. aus Deutschland] ausgeliefert würden und diese in der Folge ohnehin ein Sammelverfahren durchzuführen hätten, zumal es sich mit Blick auf das Spezialitätenprinzip im Hinblick auf die Auslieferung an- biete, diese Delikte frühzeitig im Haftbefehl zu ergänzen (act. 1.1).

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Die StA VD stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gegen A. sei bei ihr einzig ein Verfahren hängig, wobei ihm ein vergleichbarer Sachverhalt vorgeworfen werde wie im Berner Verfahren. Im Berner Verfahren seien zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Die Ermittlungen na- mentlich zum Gerichtsstand seien aber noch im Gange, weshalb eine Fest- legung des Gerichtsstands verfrüht erscheine (act. 1.2).

F. Die GStA BE ersuchte am 6. Februar 2024 die StA VD erneut um Über- nahme des Berner Verfahrens (act. 1.3), was diese mit Schreiben vom

14. Februar 2024 erneut ablehnte. Gleichzeitig ersuchte die StA VD die GStA BE, das Waadtländer Verfahren zu übernehmen (act. 1.4).

Die GStA BE machte im Wesentlichen geltend, gemäss bisherigen Erkennt- nissen handle es sich bei A. und dessen Bruder F. um Mitglieder der gleichen Tätergruppierung respektive um Mittäter. Im Kanton Waadt seien gegen beide Beschuldigte Verfahren hängig, wobei zwei Opfer der F. vorgeworfenen Taten verstorben seien. Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat werde F. im Kanton Waadt vorgeworfen. Dass die beiden Beschuldigten als Mittäter zu qualifizieren seien, werde unter anderem auch dadurch belegt, dass die StA VD mehrfach bei den Berner Behörden die im dortigen Verfahren ge- wonnenen DNA-Spuren für deren Ermittlungen auch gegen F. angefordert hätten. Soweit der Kanton Waadt die Auslieferung der beiden Beschuldigten beantragt habe, habe dieser in der Folge ohnehin ein Sammelverfahren durchzuführen.

Die StA VD hielt im Wesentlichen dafür, dass auch nach den polizeilichen Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass zwischen den verschiedenen im Kanton Waadt hängigen Verfahren ein direkter Zusam- menhang bestehe. Es gebe keine Indizien, wonach F. an den A. vorgewor- fenen Taten in irgendeiner Weise mitgewirkt hätte, oder umgekehrt.

G. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 ersuchte die GStA BE die StA VD noch einmal um Anerkennung der Zuständigkeit oder zumindest um Führung eines Sammelverfahrens (act. 1.5).

Die GStA BE brachte im Wesentlichen vor, die StA VD weigere sich entge- gen den Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwalt- schaftskonferenz SSK und trotz Ersuchen der GStA BE, das gemäss Ziff. 13 vorgesehene Sammelverfahren zu führen, obschon A. (und vermutungs- weise auch sein Bruder) sich im Kanton Waadt in Haft befinde. Unabhängig davon müsse aufgrund der der GStA BE zugestellten Verfahrensakten

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festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Hinweisen darauf bestehe, dass A. (zumindest) mit seinem Bruder F. zusammen agiert habe. Beim aktuellen Ermittlungsstand seien die Anhaltpunkte für eine Tatbeteiligung zwar noch nicht abschliessend geklärt, doch dem Grundsatz in dubio pro duriore fol- gend sei vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Überdies mache es bei der vorliegenden Konstellation, bei welcher gerade das genaue Zusammenwirken der Beteiligten abgeklärt werden solle, keinen Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrens- verzögerungen und -komplikationen führen.

H. Am 12. März 2024 ersuchte die StA VD die StA GE um Stellungnahme zum Gerichtsstand (act. 1.6), worauf die StA GE die StA VD um Übernahme des Genfer Verfahrens ersuchte (act. 1.7).

Die StA GE machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Raubs am 21. Dezember 2023 eröffnet. Die StA VD führe ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Raubs seit dem 13. No- vember 2023.

I. Mit Schreiben vom 25. März 2024 und 4. April 2024 teilte die StA ZG der StA VD mit, dass in ihrem Verfahren kein hinreichender Verdacht gegen eine konkrete Täterschaft bestehe, weshalb sie ihr Verfahren weiterhin gegen unbekannte Täterschaft führe (act. 1.8).

J. Die StA VD teilte der GStA BE mit Schreiben vom 12. April 2024 abschlies- send mit, dass sie eine Übernahme des Berner Verfahrens ablehne, und er- suchte erneut darum, das Waadtländer Verfahren zu übernehmen (act. 1.9).

K. Mit Gesuch vom 22. April 2024 gelangt GStA BE an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Waadt zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und F. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

L. Mit Gesuchsantwort vom 25. April 2024 teilte die StA ZG mit, dass sie von keiner der im Gerichtsstandsverfahren beteiligten Parteien formell zur Prü- fung einer Zuständigkeit gemäss Art. 39 StPO aufgefordert worden sei. Es habe auch nie ein Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des

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Kantons Zug stattgefunden. Sie habe nie Einsicht in die relevanten Akten in dieser Sache gehabt und könne sich entsprechend auch nicht materiell dazu äussern (act. 3).

M. Die StA VD beantragt mit Gesuchsantwort vom 30. April 2024 (Posteingang:

2. Mai 2024) sinngemäss, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

N. Mit Gesuchsantwort vom 29. April 2024 (Posteingang: 2. Mai 2024) bean- tragt die StA GE, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern bzw. des Kantons Waadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).

O. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 wurden die Gesuchsantworten der GStA BE zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl.

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hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (Art. 24 lit. b Einführungsgesetz zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis dem Ministère public central des Kantons Waadt (Art. 25 Abs. 2 Loi sur le Ministère public des Kantons Waadt vom 19. Mai 2009 [LMPu/VD; RS 173.21]), dem Generalstaatsanwalt wie auch sämtlichen Staatsanwälten des Ministère public des Kantons Genf (TPF 2017 45) und dem Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. der Oberstaats- anwältin des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichts- organisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]) zu.

1.3 Dass die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Zug für die Verfol- gung und Beurteilung der A. in den Verfahren der Kantone Bern, Waadt und Genf zur Last gelegten Straftaten ernstlich in Frage kommt, wird von keinem der Kantone (substantiiert) geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Erwähnung des Gesuchstellers, dass gemäss dem Rapport der Kan- tonspolizei Waadt vom 17. November 2023, abgesehen vom Verfahren in Zug, auch noch andere Fälle von sexuellen Übergriffen mit einer gleicharti- gen Vorgehensweise bekannt seien, namentlich in Z./BL am 12. Juli 2023, Y./VD am 24./25. September 2023, X./BE am 7. November 2023 und W./VD am 7. und 9. November 2023 (act. 1 S. 7), bietet jedenfalls keine Grundlage, eine Zuständigkeit des Kantons Zug ernstlich in Betracht zu ziehen. Es be- steht daher kein Grund, auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht einzutreten, weil kein formeller Meinungsaustausch mit der gemäss Zu- ger Recht zuständigen Behörde stattgefunden hat.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsteller beantragt, es seien die Verfahrensakten in Sachen F. bei den Behörden des Kantons Waadt einzuverlangen (act. 1 S. 2).

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2.2 Erweist sich das der Beschwerdekammer eingereichte Gesuch um Gerichts- standsbestimmung nicht sogleich als unbegründet, wird ein Exemplar des Gesuchs den beteiligten Kantonen zugestellt, unter Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch diese muss wie das Gesuch selbst so abgefasst sein, dass ihr ohne Durchsicht der Akten alle gerichts- standsrelevanten Tatsachen entnommen werden können. Die Beschwerde- kammer selbst trifft keine Erhebungen, sondern entscheidet grundsätzlich ausschliesslich aufgrund der eingereichten Akten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 638; vgl. auch SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO N. 10).

2.3 Der Gesuchsteller selbst reichte die Verfahrensakten in Sachen F. nicht ein. Offenbar waren diese (oder Auszüge davon) nicht Gegenstand des Mei- nungsaustauschs. Dies, obschon die ersuchte Staatsanwaltschaft, die ihre Zuständigkeit gegenüber der um die Übernahme des Verfahrens ersuchen- den ausserkantonalen Staatsanwaltschaft bestreitet, ihre Meinung unter Bei- lage der ihr vorliegenden Akten zu begründen hat (BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 480; ECHLE/KUHN, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 40 StPO N. 1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 458, wonach der vom Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 2 StPO verwendete Begriff der «wesentlichen Elemente» grundsätzlich die Zustellung derjenigen Akten zu- lässt, welche für die Klärung der Frage betreffend die örtliche Zuständigkeit relevant zu sein scheinen, eine Zustellung lediglich eines Teils der Akten in- des die Gefahr zusätzlicher Meinungsverschiedenheiten in sich birgt) und der Gesuchsteller selbst um Zustellung der entsprechenden Akten hätte er- suchen können (vgl. Art. 194 StPO). Dass der Gesuchsteller nun moniert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt habe sich im abschliessenden Meinungsaustausch einmal mehr damit begnügt festzustellen, dass sich den Ermittlungen (bislang) keine Beteiligung der beiden Brüder bei den ihnen je- weils vorgeworfenen Taten habe nachweisen lassen, ohne konkret anzuge- ben, auf welche Ermittlungen sich diese Annahme stütze bzw. ohne Zustel- lung oder Nennung der entsprechenden Aktenstücke, ist nicht nachvollzieh- bar (act. 1 S. 6). Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers im Meinungs- austausch muss davon ausgegangen werden, dass er die betreffenden Akten nicht für relevant hält.

2.4 Der Kanton Waadt wurde von der Beschwerdekammer praxisgemäss aufge- fordert, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten (inkl. Akten- verzeichnis in Papierform) einzureichen (act. 2). Mit seiner Gesuchsantwort reichte der Kanton Waadt die Verfahrensakten in Sachen F. nicht ein. Er erachtet sie offensichtlich nicht als relevant. Grund, an den tatsächlichen

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Ausführungen des Kantons Waadt zu zweifeln, besteht nicht. Auch vor die- sem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Antrag des Gesuchstellers statt- zugeben.

Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zwei- felsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1; TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2).

3.

3.1 Vorliegend ist strittig, ob im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen ist, dass A. und F. eine Straftat als Mittäter begangen haben. Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund der Aktenlage sei anzuneh- men, dass A. und F. als Mittäter in Erscheinung getreten seien. Der Kanton Waadt hält dagegen, allein aufgrund der Tatsache, dass A. und F. Straftaten nach gleichem Muster vorgeworfen würden, könne – auch unter Berücksich- tigung des Umstands, dass diese der gleichen Familie angehörten – nicht auf Mittäterschaft zwischen A. und F. geschlossen werden.

3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschul- digte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in ver- schiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der

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schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Straf- drohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1).

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.51 vom

27. Dezember 2023 E. 2.2).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfas- sung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97 mit Hinweisen). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9 mit Hin- weisen).

3.4 Die Aktenlage lässt zwar nicht zu, davon auszugehen, dass A. und F. bei der Ausführung der ihnen vorgeworfenen Straftaten zusammengewirkt haben. Aufgrund der starken Übereinstimmung der mutmasslichen Vorgehensweise und der Verwandtschaft von A. und F. kann aber davon ausgegangen wer- den, dass sich die beiden bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftaten be- sprochen und beeinflusst sowie bei der Beschaffung des die Opfer betäu- benden Mittels zusammengewirkt haben. Offen ist, welches Mass der

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Einfluss erreicht haben könnte. Und offen ist auch, von wem, wie und wo das Mittel, mit welchem die Opfer betäubt wurden, beschafft worden ist, wobei auch diesbezüglich ein Zusammenwirken von A. und F. naheliegend ist. Bei blosser Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses könnte An- stiftung oder allenfalls eine psychische Gehilfenschaft vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4). Letztere kann in geistig-rationalen (Tipps, Ideen, Anleitungen etc.) oder in affektiv- emotionalen (aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern etc.) Kausalbeiträgen bestehen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 22 f.). Der Einfluss könnte allerdings auch ein Mass erreicht haben, das ihn einer Mittäterschaft annähert (vgl. FORSTER, a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 54), bis hin zu einer massgeblichen Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. Planung und der Tatmittelbeschaffung. Ist die Teil- nahmeform in einem Gerichtsstandskonflikt unklar, so ist im Zweifelsfall nach dem Grundsatz in dubio pro duriore von der aufgrund der Aktenlage vertret- baren schwereren Form auszugehen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 11). Der Gesuchsteller bringt mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom

28. September 2011 (E. 3.1.1) überdies mit Recht vor, dass es bei der vor- liegenden Konstellation, bei welcher das genaue Zusammenwirken der be- schuldigten Personen abgeklärt werden soll, keinen Sinn ergibt, die Verfah- ren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und -komplikationen führen.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Annahme eine Mittäter- schaft von A. und F. nicht von vornherein als haltlos erweist. Das Vorbringen des Gesuchstellers, dass F. im Kanton Waadt (eventual-)vorsätzliche Tö- tung, mithin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat vorgeworfen wird, blieb unbestritten, so dass grundsätzlich auch die A. zur Last gelegten Straf- taten dort zu verfolgen sind. Gründe für ein ausnahmsweise zulässiges Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegen keine vor.

4. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Waadt für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule for – entraide - Ministère public du Canton de Genève - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.