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BG.2024.70

Bundesstrafgericht · 2025-04-08 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 liess A. durch Rechtsanwalt B. bei der Luzerner Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte (nachfolgend «StA LU 5») Strafanzeige wegen Betrugs einreichen gegen C., D., E. und F. Zusammen- gefasst machte der Anzeigeerstatter geltend, die angezeigten Personen hätten ihn und seine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Kryptohandels- geschäft betrogen. Gegen C. und mehrere weitere Personen führe die Staatsanwaltschaft Solothurn bereits ein Strafverfahren wegen gewerbs- mässigen Betrugs und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Investitionen in MyCryptoWorld, MyCryptoCoin, Infinity Economics und WeGoCrypto, wobei A. in jenem Verfahren als Zeuge Aussagen gemacht habe (s. Verfah- rensakten StA LU 5 SA5 23 172 51 pag. 41.001.0085 ff.)

B. Am 20. Dezember 2023 ersuchte die StA LU 5 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), um Übernahme des Strafver- fahrens SA5 23 172 51 gegen C., D., E. und F. Zusammengefasst gab die ersuchende Behörde an, gegen die beschuldigten Personen bestehe der Verdacht des mittäterschaftlich (international) begangenen Betrugs betref- fend vorgeblich getätigte Krypto-XIN-Investitionen über diverse Exchange- Plattformen. Gegen C. sei seit dem 20. April 2018 das Verfahren StA.2018.1188 bei der StA SO hängig und für die zur Anzeige gebrachte Vorgehensweise von C. sowie den weiteren mit ihm agierenden Personen liege eine örtliche Zuständigkeit der StA SO vor (Verfahrensakten StA SO StA.2018.1188 pag. 12.1.13 ff.).

C. Die StA SO lehnte es am 18. Januar 2024 ab, das Strafverfahren SA5 23 172 51 vom Kanton Luzern zu übernehmen. Zusammengefasst gab die StA SO an, der im Kanton Solothurn im Verfahren StA.2018.1188 untersuchte Betrugskomplex würde sich von jenem, den A. am 20. Oktober 2023 im Kan- ton Luzern zur Anzeige gebracht habe, unterscheiden. Das Solothurner Verfahren StA.2018.1188 werde gegen C., G., H. und I. geführt und betreffe Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit der Kryptowährung namens «My- CryptoWorld» («MCW»), deren Namen Ende Januar 2017 vom MCW in «Infinity Economics» (IE) geändert worden sei. Der entsprechende Tatzeit- raum liege zwischen Anfang 2016 und Ende Januar 2017. Im Solothurner Verfahren stünden die Beschuldigten im Verdacht, Anleger arglistig über die Gewinnaussichten der grundsätzlich wertlosen MCW getäuscht und dabei insgesamt bis zu USD 17 Mio. erlangt bzw. die Anleger im entsprechenden

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Umfang geschädigt zu haben. Sodann sollen die Beschuldigten im Solothur- ner Verfahren unmittelbar nach dem «Initial Coin Offering» («ICO») von XIN im Januar 2017 damit begonnen haben, eine Applikation namens «WeGoC- rypto» («WGC») zu verkaufen, welche für die technisch nicht versierten Erwerber der Anwendung nahezu wertlos gewesen sei. Aufgrund der abge- gebenen Versprechungen sollen mehrere hundert Personen in der Zeit von 2017 bis ca. Ende 2018 ca. USD 11 Mio. in die Entwicklung der Applikation investiert haben, wobei die Beschuldigten den überwiegenden Teil der ein- genommenen Gelder für die Finanzierung der Verkaufsprovisionen und für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendet hätten. In der Strafanzeige von A. vom 20. Oktober 2023 werde D., E. und vor allem F. vorgeworfen, A. hin- sichtlich der Möglichkeit eines gewinnbringenden Kryptohandels mit XIN getäuscht zu haben. Der von der StA SO untersuchte Betrug stehe in keinem Zusammenhang mit den Machenschaften von D., E. und F. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass A. zweimal Opfer von unterschiedlichen Betrugs- handlungen geworden sei. Ein erstes Mal, als er im Jahr 2016 aufgrund von irreführenden Täuschungen von C. einen Betrag von CHF 535‘000.00 in MCW investiert und dafür den wertlosen Kryptowährungscoin XIN erhalten habe und ein zweites Mal, als ihm ab Dezember 2017 von D., E. und F. weisgemacht worden sei, man könne mit den XIN «traden» und so das investierte Geld zurückholen, womit A. offenbar zur Überweisung von weite- ren Vermögenswerten verleitet worden sei. Unter den Personen, die MCW- und WGC-Produkte vermittelt haben sollen, befinde sich auch D. Dieser habe indessen in der Vertriebshierarchie eine untergeordnete Rolle einge- nommen. H., I. und C. werde hingegen vorgeworfen, zum engeren Kader (sog. «Leadergremium») des Pyramidenvertriebs gezählt zu haben. Sie sol- len zusammen mit G. die eigentlichen Drahtzieher gewesen sein. Hinweise dafür, dass D. zusammen mit C. oder den Beschuldigten G., H., I. vorsätzlich an Täuschungshandlungen teilgenommen habe, lägen keine vor. Auch habe A. in seinen Aussagen bei der StA SO lediglich C. belastet. Bei E. und F. gebe es wiederum keine Hinweise auf eine Mitwirkung an der Ausgestaltung oder dem Vertrieb von XIN resp. der Applikation «WeGoCrypto». Gemäss Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 sei A. vorgetäuscht worden, sein in XIN investiertes Geld durch Handelsgeschäfte wieder zurückholen zu können, wobei D., E. und F. A. dazu bewegt hätten, substanzielle weitere Vermö- genswerte an F. zu überweisen. Anfang Februar 2017 habe A. Zugang zu seinem XIN-Wallet, das dem von ihm zuvor erworbenen Token entsprochen habe, erhalten. Ab diesem Zeitpunkt seien die betrügerischen Handlungen, die G., H., I. sowie C. vorgeworfen werden, abgeschlossen gewesen. Der Tatzeitraum des Luzerner Verfahrens liege gemäss Strafanzeige zwischen Dezember 2017 und Dezember 2023. Die beiden Betrugssachverhalte seien von einer jeweils unterschiedlichen Täterschaft zu einem unterschiedlichen

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Tatzeitraum begangen worden. Eine mittäterschaftliche Verbindung zwischen den beiden Tatabläufen liege nicht vor. Daher würden die Voraus- setzungen für eine Übernahme der Strafuntersuchung nach Art. 33 StPO nicht bestehen. Ebenfalls liege kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn vor (Verfahrensakten StA SO StA.2018.1188 pag. 12.1.17 ff.).

D. Die StA LU 5 ersuchte am 7. Februar 2024 die StA SO erneut, sie möge ihr Strafverfahren übernehmen. Die StA SO führe gegen C. bereits seit dem

20. April 2018 ein Strafverfahren wegen Betrugs, wobei er ein Mittäter von D., E. und F. sei oder sie Teilnehmer am Delikt von C. sein könnten.

Die StA SO antwortete am 13. März 2024, es gebe in ihrem Strafverfahren keine konkreten Hinweise, dass D., E. oder F. im von ihr untersuchten Sach- verhalt als Mittäter an betrügerischen Straftaten beteiligt gewesen seien. Die Strafanzeige mache auch keine Ausführungen zu Täuschungshandlungen von C. als Mittäter im Solothurner Strafverfahren. Nach dem im Luzerner Gerichtsstandsersuchen geschilderten Sachverhalt seien es ausschliesslich E. und D. gewesen, welche geraten hätten, die angeblichen Dienste von F. zu beanspruchen. Örtlich gebe es zudem keinen Bezug zwischen dem Luzerner Verfahren und dem Kanton Solothurn.

E. Die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA LU») leitete am

14. Juni 2024 den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Da die StA SO bereits ein Verfahren gegen C. wegen Betrugs führe, habe sie auch das neuere Luzerner Verfahren wegen Betrugs zu übernehmen. Die Strafan- zeige richte sich gegen D., E. und F. D. und E. hätten in einer ersten Phase C. als erfolgreichen und vertrauenswürdigen XIN-Trader dargestellt und ihn dem Geschädigten vermittelt. Auch im Solothurner Verfahren sei D. als Ver- mittler erkannt worden, wobei ihm keine vorsätzlich irreführenden Angaben hätten nachgewiesen werden können. Aufgrund der Strafanzeige könne sich das anders darstellen und D. und E. diesfalls zumindest als Teilnehmer zu qualifizieren wären. Sie hätten während ca. 6 Jahren gegenüber dem Ge- schädigten die Richtigkeit der Ausführungen von F. bestätigt und A. sei durch die Anlagemasche um mehrere hunderttausend Franken geschädigt wor- den. Das Mit- und Zusammenwirken der drei Personen um XIN begründe den Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug durch F.

F. Am 18. Juli 2024 erklärte sich die Oberstaatsanwaltschaft Solothurn (nach- folgend «OStA SO») bereit, das Luzerner Verfahren gegen C. zu überneh- men, in Bezug auf die weiteren Beschuldigten lehnte sie es ab. Sie wies

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erneut darauf hin, dass ihr Strafverfahren kurz vor der Anklage stehe. Die Vorwürfe der Strafanzeige gegen C. seien in ihrem Verfahren bereits vollum- fänglich abgeklärt. Die Ermittlungsergebnisse schlössen eine Mittäterschaft von C., D., E. sowie F. aus und ein entsprechender Verdacht sei haltlos. Die OStA SO übermittelte zugleich verschiedene Berichte. Die OStA LU antwor- tete, dass sich der zuständige Staatsanwalt nach seiner Ferienabwesenheit dazu äussern werde. Mit E-Mail vom 17. September 2024 teilte die stv. Solothurner Oberstaatsanwältin dem Verfahrensführenden Solothurner Staatsanwalt mit, vom Kanton Luzern nichts mehr gehört zu haben. Der Kan- ton Luzern habe ganz offensichtlich die Solothurner Haltung akzeptiert. Das Gerichtsstandsverfahren sei damit abgeschlossen (Dossier Gerichtsstands- streitigkeit Staatsanwaltschaft Kanton SO SGS.2024.19, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 ersuchte die OStA LU die OStA SO erneut um Übernahme ihres Verfahrens. Sie habe die erhaltenen Berichte von insgesamt 698 Seiten kursorisch durchgesehen. Sie könne daraus die Solothurner Sicht nicht nachvollziehen, dass eine Mittäterschaft als haltlos erscheine. Es könne nicht die Aufgabe der OStA LU sein, die gesamten So- lothurner Verfahrensakten zu sichten, um die Solothurner Sicht nachvollzie- hen zu können. Laut den glaubhaft vorgebrachten Darstellungen der Straf- anzeige sollen D. und E. das betrügerische Verhalten von C. als Vermittler relevant unterstützt haben (Teilnehmerschaft), weshalb deren Verfahren ebenfalls vom Kanton Solothurn zu führen seien. Eine Beteiligung von D. würden die Beilagen 1 und 2 zur Strafanzeige nahelegen sowie dass C. am

11. Februar 2017 D. den Versand der 3 Mio. XIN bestätigt habe («3 Mio. Coins sind weg und werden Dein Reichtums-Tresor erreichen», Rapport SO pag. 490). D. habe auf der Krypto-Plattform das Konto eingerichtet, auf das der Geschädigte A. CHF 535'000.-- überwiesen habe. E. sei im Solothurner Verfahren als Objekt mit vielen Unterknoten im Netzwerk von C. erkannt wor- den, mit Paketen von über 3.4 Mio. USD vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember

2016. D. und E. hätten den Wechsel zu F. unterstützt. Die Strafanzeige spre- che davon (Rz. 16), dass D. und E. mit F. zusammenarbeiten würden, wie sie es schon zuvor mit C. getan hätten. Sie seien wie auch immer geartete Teilnehmer zu F., weshalb auch das Verfahren von F. vom Kanton Solothurn zu übernehmen sei. Auch aus prozessökonomischer Sicht sei die Über- nahme angezeigt.

Die OStA SO antwortete am 26. November 2024, dass der Meinungsaus- tausch am 18. Juli 2024 abgeschlossen worden sei, wobei der Kanton Luzern auf die Anrufung der Beschwerdekammer verzichtet habe. Es gebe keine Veranlassung, einen erneuten Meinungsaustausch durchzuführen. Da

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bis zum 28. Oktober 2024 auch über drei Monate verstrichen seien, sei ohnehin von einer konkludenten Anerkennung der Luzerner Zuständigkeit auszugehen.

H. Der Kanton Luzern rief am 6. Dezember 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung der Zuständigkeit an (act. 1). Es sei der Kanton Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D., E. und F. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Er verweist in sei- ner Eingabe im Wesentlichen auf den Meinungsaustausch. Er betont, der Kanton Solothurn habe nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen eine allfällige Mittäterschaft sicher ausgeschlossen werden könne. Der Kanton Luzern habe demgegenüber dargelegt, weshalb von Mittäterschaft auszuge- hen sei. Im Zeitablauf von drei Monaten und 10 Tagen bis zu seiner letzten Stellungnahme sei keine konkludente Anerkennung zu sehen. Die Prüfung der mit dem Solothurner Schreiben vom 18. Juli 2024 übermittelten umfang- reichen Akten habe Zeit in Anspruch genommen, zumal er darin nicht geson- dert auf wesentliche Punkte hingewiesen habe. Der Kanton Luzern habe neue Fakten gefunden und sie in seiner letzten Stellungnahme explizit vor- gebracht (S. 2, 7 f.).

Der Kanton Solothurn beantragt am 18. Dezember 2024, auf das Luzerner Gesuch sei nicht einzutreten (act. 3). Eventualiter sei die Zuständigkeit des Kantons Luzern festzustellen. Er verweist in seiner Eingabe im Wesentlichen auf den Meinungsaustausch und legt ergänzend dar, in seiner Strafuntersu- chung tausende Chats, E-Mails, Videocalls, Bankauszüge, Blockchaintrans- aktionen etc. ausgewertet zu haben. Nirgends habe sich der leiseste Hinweis ergeben, dass E. oder D. mehr gewesen wären als fahrlässig handelnde Vermittler. Vermittler seien weder Gehilfen noch Mittäter, sondern einzig Tatmittler. Die im Kanton Luzern am 20. Oktober 2023 eingegangene Straf- anzeige gebe diesbezüglich zu keinerlei weiteren Ermittlungen Anlass (S. 3). Der Schlussbericht der Solothurner Polizei vom 20. Dezember 2023 hätte vom Kanton Luzern rasch und einfach auf die Namen der Beteiligten durch- sucht werden können. Der Kanton Luzern habe keine neuen Fakten vorge- bracht. Ein Zuwarten von mehr als drei Monaten sei nicht gerechtfertigt und führe zur konkludenten Anerkennung (S. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangele- genheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weite- rer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die möglichst frühzeitige Prüfung soll summarisch und beschleunigt und die Weiterleitung an die (mutmasslich) zuständige Stelle hat rasch erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der Strafver- folgung zu vermeiden (vgl. ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N. 7 mit Hinweisen). Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichts- standes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand schaffen. So kann ein solcher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate untätig bleibt. Diese Untä- tigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (s. TPF 2011 178; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 401 f.). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichts- stand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsicht- lich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzu- reichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs.

E. 1.2 Strittig ist, ob die Eingabe des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2024 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Der Kanton Solothurn macht geltend, der Meinungsaustausch mit dem Kanton Luzern sei mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme vom

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18. Juli 2024 in Bezug auf D., E. und F. abgeschlossen gewesen, weshalb aufgrund der im Normalfall anzunehmenden Frist von 10 Tagen die Eingabe des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2024 verspätet sei. Eine Veranlas- sung für einen weiteren Meinungsaustausch habe nicht bestanden (act. 3, S. 1 f.). Demgegenüber führt die OStA LU aus, bei einem Zeitablauf von

E. 1.3 Der Kanton Luzern hat mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2024 die Frist für eine konkludente Anerkennung durch Untätigkeit (vier bzw. dreieinhalb Monate) nicht erreicht. Dies umso weniger, als er nach dem 18. Juli 2024 umfangreiche Akten eines anklagereifen Verfahrens zu studieren hatte. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben nicht Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an,

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ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der kon- kreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise du fait»; «signoria del fatto») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3 wie auch BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 4.3).

2.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (anstelle vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 3).

2.4 A. hat mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 an die StA LU 5 C. und D. wegen Betrugs angezeigt, worauf die StA LU 5 ein entsprechendes Verfahren eröff- net hat. Zusammengefasst schildert A. in der Strafanzeige (s. Verfahrensak- ten StA LU 5 SA5 23 172 51 pag. 41.001.0085 ff.), D., ein damals langjähri- ger Freund, habe ihm Investitionen in Infinity und WGC nahegelegt und den Kontakt zu C. vermittelt. Auf Empfehlung von D. und dessen Kollegen E. habe er bei C. CHF 100'000.-- in Kryptotrading investiert. In der Folge hätten er (A.) und seine Frau C. CHF 535'000.-- als Anlagekapital für Kryptohandel überwiesen, wofür sie 54 Mio. Einheiten der Kryptowährung XIN erhalten hätten. Das Ganze habe sich dann als Krypto-Betrug herausgestellt. Die StA SO habe gegen mehrere Personen ein Verfahren eröffnet. Er und seine Frau

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hätten einen enormen Verlust erlitten. XIN habe massiv an Wert verloren und nur noch schwer gehandelt werden können. D. und E. seien nun erneut aktiv geworden, da A. verlangt habe, seine unverkäuflichen XIN wieder in CHF umzutauschen. Anlässlich eines Treffens im Dezember 2017 hätten ihm D. und E. F. als einen international bekannten Trader empfohlen, der als Einzi- ger XIN noch handeln könne. Aufgrund dieser Empfehlung habe er (A.) bei F. weiteres Geld investiert (Rz. 12, 15). Während rund 6 Jahren sei er im regelmässigen Kontakt mit F. gestanden. E. und D. hätten ihm jeweils die Richtigkeit der Ausführungen von F. bestätigt. F. habe bis zum Datum der Strafanzeige keinen einzigen Rappen ausbezahlt (Rz. 22 f.). Nachdem er (A.) bei seinem Anwalt mehrere Unterlagen habe einsehen können, sei ihm bewusst geworden, dass D. und E. mit F. zusammengearbeitet hätten, wie sie es zuvor schon mit C. getan hätten (Rz. 16 ff. mit Verweis auf E-Mails).

2.5 Der Kanton Luzern stellt zutreffend dar, dass es bei den Strafverfahren in den Kantonen Luzern und Solothurn um Betrüge im Zusammenhang mit der Kryptowährung XIN geht. In beiden Verfahren und Kantonen sind sodann D. wie auch E. verwickelt. Als Haupttäter der beiden Verfahren erscheinen in- des C. in einer ersten Phase (Anlage in XIN, Kanton Solothurn) und in der zweiten Phase F. (Wechsel der XIN in CHF zwecks Wiedererlangung; Kan- ton Luzern). Der Kanton Luzern behauptet nicht konkret, C. und F. hätten zusammengewirkt. D. und E. wiederum scheinen die untersuchten Betrüge in beiden Verfahrensabschnitten gefördert resp. als Mittler gewirkt zu haben, ohne dass der Kanton Luzern aufzuzeigen vermochte, dass sie in dubio pro duriore als Mittäter erscheinen (vgl. Schreiben vom 28.10.2024 S. 2, obige litera F). Es stand ihm dafür ausreichend Zeit für das Studium der Solothur- ner Akten zur Verfügung. Dass die Untersuchungsakten sehr umfangreich sind, spricht als Teil der Gesamtabwägung für das fortgeschrittene Stadium des Solothurner Verfahrens und damit gegen eine Verzögerung. Es ist dem Kanton Solothurn schliesslich nicht vorzuwerfen, er hätte seine klar ausge- drückte negative rechtliche Einschätzung (keine Mittäterschaft) konkreter und ausführlicher darlegen müssen. Auch ohne das Prinzip «negativa non sunt probanda» zu bemühen, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Elemente zur Stützung der Nichtexistenz von Indizien für eine Mittäterschaft hätten bei- getragen werden können.

Der Gerichtsstand richtet sich nach den mutmasslichen Haupttätern (C. resp. F.) und nicht nach den weiteren Verdächtigen D. und E. Ohne Zusammen- wirken von C. und F. oder Hinweise auf einen gemeinsamen Tatentschluss ist dabei von getrennten Sachverhalten und damit Gerichtsständen auszu- gehen, auch wenn es um die gleiche Kryptowährung und den gleichen Ge- schädigten geht. Daten von Betrugsopfern werden des Öfteren zum

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nochmaligen Betrugsversuch weitergegeben. Liegen damit zwei Sachver- haltskomplexe mit zwei verschiedenen mutmasslichen Haupttätern vor, so führte auch die Annahme eines gewerbsmässigen Betruges (bei einem oder beiden) nicht zu einem gemeinsamen Gerichtsstand. Die beiden Verfahren sind vielmehr getrennt zu führen. Der Gerichtsstand für das Luzerner Ver- fahren liegt dabei im Kanton Luzern, da dort mit der Entgegennahme der Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 sich die erste Verfolgungshandlung er- eignete. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Grund.

2.6 Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind somit für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die F., D. und E. vorgeworfenen Straftaten (Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 betreffend eine Rückzahlung der XIN in CHF) zu ver- folgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die F., D. und E. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.70

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 liess A. durch Rechtsanwalt B. bei der Luzerner Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte (nachfolgend «StA LU 5») Strafanzeige wegen Betrugs einreichen gegen C., D., E. und F. Zusammen- gefasst machte der Anzeigeerstatter geltend, die angezeigten Personen hätten ihn und seine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Kryptohandels- geschäft betrogen. Gegen C. und mehrere weitere Personen führe die Staatsanwaltschaft Solothurn bereits ein Strafverfahren wegen gewerbs- mässigen Betrugs und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Investitionen in MyCryptoWorld, MyCryptoCoin, Infinity Economics und WeGoCrypto, wobei A. in jenem Verfahren als Zeuge Aussagen gemacht habe (s. Verfah- rensakten StA LU 5 SA5 23 172 51 pag. 41.001.0085 ff.)

B. Am 20. Dezember 2023 ersuchte die StA LU 5 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), um Übernahme des Strafver- fahrens SA5 23 172 51 gegen C., D., E. und F. Zusammengefasst gab die ersuchende Behörde an, gegen die beschuldigten Personen bestehe der Verdacht des mittäterschaftlich (international) begangenen Betrugs betref- fend vorgeblich getätigte Krypto-XIN-Investitionen über diverse Exchange- Plattformen. Gegen C. sei seit dem 20. April 2018 das Verfahren StA.2018.1188 bei der StA SO hängig und für die zur Anzeige gebrachte Vorgehensweise von C. sowie den weiteren mit ihm agierenden Personen liege eine örtliche Zuständigkeit der StA SO vor (Verfahrensakten StA SO StA.2018.1188 pag. 12.1.13 ff.).

C. Die StA SO lehnte es am 18. Januar 2024 ab, das Strafverfahren SA5 23 172 51 vom Kanton Luzern zu übernehmen. Zusammengefasst gab die StA SO an, der im Kanton Solothurn im Verfahren StA.2018.1188 untersuchte Betrugskomplex würde sich von jenem, den A. am 20. Oktober 2023 im Kan- ton Luzern zur Anzeige gebracht habe, unterscheiden. Das Solothurner Verfahren StA.2018.1188 werde gegen C., G., H. und I. geführt und betreffe Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit der Kryptowährung namens «My- CryptoWorld» («MCW»), deren Namen Ende Januar 2017 vom MCW in «Infinity Economics» (IE) geändert worden sei. Der entsprechende Tatzeit- raum liege zwischen Anfang 2016 und Ende Januar 2017. Im Solothurner Verfahren stünden die Beschuldigten im Verdacht, Anleger arglistig über die Gewinnaussichten der grundsätzlich wertlosen MCW getäuscht und dabei insgesamt bis zu USD 17 Mio. erlangt bzw. die Anleger im entsprechenden

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Umfang geschädigt zu haben. Sodann sollen die Beschuldigten im Solothur- ner Verfahren unmittelbar nach dem «Initial Coin Offering» («ICO») von XIN im Januar 2017 damit begonnen haben, eine Applikation namens «WeGoC- rypto» («WGC») zu verkaufen, welche für die technisch nicht versierten Erwerber der Anwendung nahezu wertlos gewesen sei. Aufgrund der abge- gebenen Versprechungen sollen mehrere hundert Personen in der Zeit von 2017 bis ca. Ende 2018 ca. USD 11 Mio. in die Entwicklung der Applikation investiert haben, wobei die Beschuldigten den überwiegenden Teil der ein- genommenen Gelder für die Finanzierung der Verkaufsprovisionen und für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendet hätten. In der Strafanzeige von A. vom 20. Oktober 2023 werde D., E. und vor allem F. vorgeworfen, A. hin- sichtlich der Möglichkeit eines gewinnbringenden Kryptohandels mit XIN getäuscht zu haben. Der von der StA SO untersuchte Betrug stehe in keinem Zusammenhang mit den Machenschaften von D., E. und F. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass A. zweimal Opfer von unterschiedlichen Betrugs- handlungen geworden sei. Ein erstes Mal, als er im Jahr 2016 aufgrund von irreführenden Täuschungen von C. einen Betrag von CHF 535‘000.00 in MCW investiert und dafür den wertlosen Kryptowährungscoin XIN erhalten habe und ein zweites Mal, als ihm ab Dezember 2017 von D., E. und F. weisgemacht worden sei, man könne mit den XIN «traden» und so das investierte Geld zurückholen, womit A. offenbar zur Überweisung von weite- ren Vermögenswerten verleitet worden sei. Unter den Personen, die MCW- und WGC-Produkte vermittelt haben sollen, befinde sich auch D. Dieser habe indessen in der Vertriebshierarchie eine untergeordnete Rolle einge- nommen. H., I. und C. werde hingegen vorgeworfen, zum engeren Kader (sog. «Leadergremium») des Pyramidenvertriebs gezählt zu haben. Sie sol- len zusammen mit G. die eigentlichen Drahtzieher gewesen sein. Hinweise dafür, dass D. zusammen mit C. oder den Beschuldigten G., H., I. vorsätzlich an Täuschungshandlungen teilgenommen habe, lägen keine vor. Auch habe A. in seinen Aussagen bei der StA SO lediglich C. belastet. Bei E. und F. gebe es wiederum keine Hinweise auf eine Mitwirkung an der Ausgestaltung oder dem Vertrieb von XIN resp. der Applikation «WeGoCrypto». Gemäss Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 sei A. vorgetäuscht worden, sein in XIN investiertes Geld durch Handelsgeschäfte wieder zurückholen zu können, wobei D., E. und F. A. dazu bewegt hätten, substanzielle weitere Vermö- genswerte an F. zu überweisen. Anfang Februar 2017 habe A. Zugang zu seinem XIN-Wallet, das dem von ihm zuvor erworbenen Token entsprochen habe, erhalten. Ab diesem Zeitpunkt seien die betrügerischen Handlungen, die G., H., I. sowie C. vorgeworfen werden, abgeschlossen gewesen. Der Tatzeitraum des Luzerner Verfahrens liege gemäss Strafanzeige zwischen Dezember 2017 und Dezember 2023. Die beiden Betrugssachverhalte seien von einer jeweils unterschiedlichen Täterschaft zu einem unterschiedlichen

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Tatzeitraum begangen worden. Eine mittäterschaftliche Verbindung zwischen den beiden Tatabläufen liege nicht vor. Daher würden die Voraus- setzungen für eine Übernahme der Strafuntersuchung nach Art. 33 StPO nicht bestehen. Ebenfalls liege kein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn vor (Verfahrensakten StA SO StA.2018.1188 pag. 12.1.17 ff.).

D. Die StA LU 5 ersuchte am 7. Februar 2024 die StA SO erneut, sie möge ihr Strafverfahren übernehmen. Die StA SO führe gegen C. bereits seit dem

20. April 2018 ein Strafverfahren wegen Betrugs, wobei er ein Mittäter von D., E. und F. sei oder sie Teilnehmer am Delikt von C. sein könnten.

Die StA SO antwortete am 13. März 2024, es gebe in ihrem Strafverfahren keine konkreten Hinweise, dass D., E. oder F. im von ihr untersuchten Sach- verhalt als Mittäter an betrügerischen Straftaten beteiligt gewesen seien. Die Strafanzeige mache auch keine Ausführungen zu Täuschungshandlungen von C. als Mittäter im Solothurner Strafverfahren. Nach dem im Luzerner Gerichtsstandsersuchen geschilderten Sachverhalt seien es ausschliesslich E. und D. gewesen, welche geraten hätten, die angeblichen Dienste von F. zu beanspruchen. Örtlich gebe es zudem keinen Bezug zwischen dem Luzerner Verfahren und dem Kanton Solothurn.

E. Die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «OStA LU») leitete am

14. Juni 2024 den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Da die StA SO bereits ein Verfahren gegen C. wegen Betrugs führe, habe sie auch das neuere Luzerner Verfahren wegen Betrugs zu übernehmen. Die Strafan- zeige richte sich gegen D., E. und F. D. und E. hätten in einer ersten Phase C. als erfolgreichen und vertrauenswürdigen XIN-Trader dargestellt und ihn dem Geschädigten vermittelt. Auch im Solothurner Verfahren sei D. als Ver- mittler erkannt worden, wobei ihm keine vorsätzlich irreführenden Angaben hätten nachgewiesen werden können. Aufgrund der Strafanzeige könne sich das anders darstellen und D. und E. diesfalls zumindest als Teilnehmer zu qualifizieren wären. Sie hätten während ca. 6 Jahren gegenüber dem Ge- schädigten die Richtigkeit der Ausführungen von F. bestätigt und A. sei durch die Anlagemasche um mehrere hunderttausend Franken geschädigt wor- den. Das Mit- und Zusammenwirken der drei Personen um XIN begründe den Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug durch F.

F. Am 18. Juli 2024 erklärte sich die Oberstaatsanwaltschaft Solothurn (nach- folgend «OStA SO») bereit, das Luzerner Verfahren gegen C. zu überneh- men, in Bezug auf die weiteren Beschuldigten lehnte sie es ab. Sie wies

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erneut darauf hin, dass ihr Strafverfahren kurz vor der Anklage stehe. Die Vorwürfe der Strafanzeige gegen C. seien in ihrem Verfahren bereits vollum- fänglich abgeklärt. Die Ermittlungsergebnisse schlössen eine Mittäterschaft von C., D., E. sowie F. aus und ein entsprechender Verdacht sei haltlos. Die OStA SO übermittelte zugleich verschiedene Berichte. Die OStA LU antwor- tete, dass sich der zuständige Staatsanwalt nach seiner Ferienabwesenheit dazu äussern werde. Mit E-Mail vom 17. September 2024 teilte die stv. Solothurner Oberstaatsanwältin dem Verfahrensführenden Solothurner Staatsanwalt mit, vom Kanton Luzern nichts mehr gehört zu haben. Der Kan- ton Luzern habe ganz offensichtlich die Solothurner Haltung akzeptiert. Das Gerichtsstandsverfahren sei damit abgeschlossen (Dossier Gerichtsstands- streitigkeit Staatsanwaltschaft Kanton SO SGS.2024.19, nicht paginiert).

G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 ersuchte die OStA LU die OStA SO erneut um Übernahme ihres Verfahrens. Sie habe die erhaltenen Berichte von insgesamt 698 Seiten kursorisch durchgesehen. Sie könne daraus die Solothurner Sicht nicht nachvollziehen, dass eine Mittäterschaft als haltlos erscheine. Es könne nicht die Aufgabe der OStA LU sein, die gesamten So- lothurner Verfahrensakten zu sichten, um die Solothurner Sicht nachvollzie- hen zu können. Laut den glaubhaft vorgebrachten Darstellungen der Straf- anzeige sollen D. und E. das betrügerische Verhalten von C. als Vermittler relevant unterstützt haben (Teilnehmerschaft), weshalb deren Verfahren ebenfalls vom Kanton Solothurn zu führen seien. Eine Beteiligung von D. würden die Beilagen 1 und 2 zur Strafanzeige nahelegen sowie dass C. am

11. Februar 2017 D. den Versand der 3 Mio. XIN bestätigt habe («3 Mio. Coins sind weg und werden Dein Reichtums-Tresor erreichen», Rapport SO pag. 490). D. habe auf der Krypto-Plattform das Konto eingerichtet, auf das der Geschädigte A. CHF 535'000.-- überwiesen habe. E. sei im Solothurner Verfahren als Objekt mit vielen Unterknoten im Netzwerk von C. erkannt wor- den, mit Paketen von über 3.4 Mio. USD vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember

2016. D. und E. hätten den Wechsel zu F. unterstützt. Die Strafanzeige spre- che davon (Rz. 16), dass D. und E. mit F. zusammenarbeiten würden, wie sie es schon zuvor mit C. getan hätten. Sie seien wie auch immer geartete Teilnehmer zu F., weshalb auch das Verfahren von F. vom Kanton Solothurn zu übernehmen sei. Auch aus prozessökonomischer Sicht sei die Über- nahme angezeigt.

Die OStA SO antwortete am 26. November 2024, dass der Meinungsaus- tausch am 18. Juli 2024 abgeschlossen worden sei, wobei der Kanton Luzern auf die Anrufung der Beschwerdekammer verzichtet habe. Es gebe keine Veranlassung, einen erneuten Meinungsaustausch durchzuführen. Da

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bis zum 28. Oktober 2024 auch über drei Monate verstrichen seien, sei ohnehin von einer konkludenten Anerkennung der Luzerner Zuständigkeit auszugehen.

H. Der Kanton Luzern rief am 6. Dezember 2024 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung der Zuständigkeit an (act. 1). Es sei der Kanton Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D., E. und F. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Er verweist in sei- ner Eingabe im Wesentlichen auf den Meinungsaustausch. Er betont, der Kanton Solothurn habe nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen eine allfällige Mittäterschaft sicher ausgeschlossen werden könne. Der Kanton Luzern habe demgegenüber dargelegt, weshalb von Mittäterschaft auszuge- hen sei. Im Zeitablauf von drei Monaten und 10 Tagen bis zu seiner letzten Stellungnahme sei keine konkludente Anerkennung zu sehen. Die Prüfung der mit dem Solothurner Schreiben vom 18. Juli 2024 übermittelten umfang- reichen Akten habe Zeit in Anspruch genommen, zumal er darin nicht geson- dert auf wesentliche Punkte hingewiesen habe. Der Kanton Luzern habe neue Fakten gefunden und sie in seiner letzten Stellungnahme explizit vor- gebracht (S. 2, 7 f.).

Der Kanton Solothurn beantragt am 18. Dezember 2024, auf das Luzerner Gesuch sei nicht einzutreten (act. 3). Eventualiter sei die Zuständigkeit des Kantons Luzern festzustellen. Er verweist in seiner Eingabe im Wesentlichen auf den Meinungsaustausch und legt ergänzend dar, in seiner Strafuntersu- chung tausende Chats, E-Mails, Videocalls, Bankauszüge, Blockchaintrans- aktionen etc. ausgewertet zu haben. Nirgends habe sich der leiseste Hinweis ergeben, dass E. oder D. mehr gewesen wären als fahrlässig handelnde Vermittler. Vermittler seien weder Gehilfen noch Mittäter, sondern einzig Tatmittler. Die im Kanton Luzern am 20. Oktober 2023 eingegangene Straf- anzeige gebe diesbezüglich zu keinerlei weiteren Ermittlungen Anlass (S. 3). Der Schlussbericht der Solothurner Polizei vom 20. Dezember 2023 hätte vom Kanton Luzern rasch und einfach auf die Namen der Beteiligten durch- sucht werden können. Der Kanton Luzern habe keine neuen Fakten vorge- bracht. Ein Zuwarten von mehr als drei Monaten sei nicht gerechtfertigt und führe zur konkludenten Anerkennung (S. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die möglichst frühzeitige Prüfung soll summarisch und beschleunigt und die Weiterleitung an die (mutmasslich) zuständige Stelle hat rasch erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der Strafver- folgung zu vermeiden (vgl. ECHLE/KUHN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 39 StPO N. 7 mit Hinweisen). Untätigkeit kann unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konkludente Anerkennung des Gerichts- standes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft werden und Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand schaffen. So kann ein solcher Grund darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons (z.B. nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons) mehr als vier bzw. dreieinhalb Monate untätig bleibt. Diese Untä- tigkeit ist unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen (s. TPF 2011 178; BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 401 f.). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichts- stand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsicht- lich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzu- reichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2011 94 E. 2.2). Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangele- genheiten zu verhindern, dient aber nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weite- rer Anzeigen, zu verunmöglichen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 1.3).

1.2 Strittig ist, ob die Eingabe des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2024 als verspätet im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (E. 1.1) zu gelten hat. Der Kanton Solothurn macht geltend, der Meinungsaustausch mit dem Kanton Luzern sei mit der Ablehnung der Verfahrensübernahme vom

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18. Juli 2024 in Bezug auf D., E. und F. abgeschlossen gewesen, weshalb aufgrund der im Normalfall anzunehmenden Frist von 10 Tagen die Eingabe des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2024 verspätet sei. Eine Veranlas- sung für einen weiteren Meinungsaustausch habe nicht bestanden (act. 3, S. 1 f.). Demgegenüber führt die OStA LU aus, bei einem Zeitablauf von 3 Monaten und zehn Tagen (die OSTA LU bezieht sich dabei auf den Zeit- ablauf zwischen dem Schreiben der OStA SO vom 18. Juli 2024 und dem erneuten Ersuchen der OStA LU vom 28. Oktober 2024) könne nicht von einer konkludenten Übernahme gesprochen werden. Der Kanton Solothurn habe mit Schreiben vom 18. Juli 2024 das Verfahren gegen C. übernommen und dem Kanton Luzern umfangreiche Akten (insgesamt 698 Seiten) zukom- men lassen, deren Sichtung Zeit erfordert habe (act. 1 S. 2).

1.3 Der Kanton Luzern hat mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2024 die Frist für eine konkludente Anerkennung durch Untätigkeit (vier bzw. dreieinhalb Monate) nicht erreicht. Dies umso weniger, als er nach dem 18. Juli 2024 umfangreiche Akten eines anklagereifen Verfahrens zu studieren hatte. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben nicht Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter («coauteur»; «correo»), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an,

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ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tat- plan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der kon- kreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft («maîtrise du fait»; «signoria del fatto») bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 4.4.1; a.M. STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, vor Art. 24–27 StGB N. 97). Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Bezie- hung zu den Ausführenden weiterhin einen «tragenden Einfluss» ausüben (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N. 9; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.19 vom 5. Juli 2024 E. 3.3 wie auch BG.2024.28 vom 9. September 2024 E. 4.3).

2.3 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (anstelle vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 3).

2.4 A. hat mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 an die StA LU 5 C. und D. wegen Betrugs angezeigt, worauf die StA LU 5 ein entsprechendes Verfahren eröff- net hat. Zusammengefasst schildert A. in der Strafanzeige (s. Verfahrensak- ten StA LU 5 SA5 23 172 51 pag. 41.001.0085 ff.), D., ein damals langjähri- ger Freund, habe ihm Investitionen in Infinity und WGC nahegelegt und den Kontakt zu C. vermittelt. Auf Empfehlung von D. und dessen Kollegen E. habe er bei C. CHF 100'000.-- in Kryptotrading investiert. In der Folge hätten er (A.) und seine Frau C. CHF 535'000.-- als Anlagekapital für Kryptohandel überwiesen, wofür sie 54 Mio. Einheiten der Kryptowährung XIN erhalten hätten. Das Ganze habe sich dann als Krypto-Betrug herausgestellt. Die StA SO habe gegen mehrere Personen ein Verfahren eröffnet. Er und seine Frau

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hätten einen enormen Verlust erlitten. XIN habe massiv an Wert verloren und nur noch schwer gehandelt werden können. D. und E. seien nun erneut aktiv geworden, da A. verlangt habe, seine unverkäuflichen XIN wieder in CHF umzutauschen. Anlässlich eines Treffens im Dezember 2017 hätten ihm D. und E. F. als einen international bekannten Trader empfohlen, der als Einzi- ger XIN noch handeln könne. Aufgrund dieser Empfehlung habe er (A.) bei F. weiteres Geld investiert (Rz. 12, 15). Während rund 6 Jahren sei er im regelmässigen Kontakt mit F. gestanden. E. und D. hätten ihm jeweils die Richtigkeit der Ausführungen von F. bestätigt. F. habe bis zum Datum der Strafanzeige keinen einzigen Rappen ausbezahlt (Rz. 22 f.). Nachdem er (A.) bei seinem Anwalt mehrere Unterlagen habe einsehen können, sei ihm bewusst geworden, dass D. und E. mit F. zusammengearbeitet hätten, wie sie es zuvor schon mit C. getan hätten (Rz. 16 ff. mit Verweis auf E-Mails).

2.5 Der Kanton Luzern stellt zutreffend dar, dass es bei den Strafverfahren in den Kantonen Luzern und Solothurn um Betrüge im Zusammenhang mit der Kryptowährung XIN geht. In beiden Verfahren und Kantonen sind sodann D. wie auch E. verwickelt. Als Haupttäter der beiden Verfahren erscheinen in- des C. in einer ersten Phase (Anlage in XIN, Kanton Solothurn) und in der zweiten Phase F. (Wechsel der XIN in CHF zwecks Wiedererlangung; Kan- ton Luzern). Der Kanton Luzern behauptet nicht konkret, C. und F. hätten zusammengewirkt. D. und E. wiederum scheinen die untersuchten Betrüge in beiden Verfahrensabschnitten gefördert resp. als Mittler gewirkt zu haben, ohne dass der Kanton Luzern aufzuzeigen vermochte, dass sie in dubio pro duriore als Mittäter erscheinen (vgl. Schreiben vom 28.10.2024 S. 2, obige litera F). Es stand ihm dafür ausreichend Zeit für das Studium der Solothur- ner Akten zur Verfügung. Dass die Untersuchungsakten sehr umfangreich sind, spricht als Teil der Gesamtabwägung für das fortgeschrittene Stadium des Solothurner Verfahrens und damit gegen eine Verzögerung. Es ist dem Kanton Solothurn schliesslich nicht vorzuwerfen, er hätte seine klar ausge- drückte negative rechtliche Einschätzung (keine Mittäterschaft) konkreter und ausführlicher darlegen müssen. Auch ohne das Prinzip «negativa non sunt probanda» zu bemühen, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Elemente zur Stützung der Nichtexistenz von Indizien für eine Mittäterschaft hätten bei- getragen werden können.

Der Gerichtsstand richtet sich nach den mutmasslichen Haupttätern (C. resp. F.) und nicht nach den weiteren Verdächtigen D. und E. Ohne Zusammen- wirken von C. und F. oder Hinweise auf einen gemeinsamen Tatentschluss ist dabei von getrennten Sachverhalten und damit Gerichtsständen auszu- gehen, auch wenn es um die gleiche Kryptowährung und den gleichen Ge- schädigten geht. Daten von Betrugsopfern werden des Öfteren zum

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nochmaligen Betrugsversuch weitergegeben. Liegen damit zwei Sachver- haltskomplexe mit zwei verschiedenen mutmasslichen Haupttätern vor, so führte auch die Annahme eines gewerbsmässigen Betruges (bei einem oder beiden) nicht zu einem gemeinsamen Gerichtsstand. Die beiden Verfahren sind vielmehr getrennt zu führen. Der Gerichtsstand für das Luzerner Ver- fahren liegt dabei im Kanton Luzern, da dort mit der Entgegennahme der Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 sich die erste Verfolgungshandlung er- eignete. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Grund.

2.6 Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind somit für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die F., D. und E. vorgeworfenen Straftaten (Strafanzeige vom 20. Oktober 2023 betreffend eine Rückzahlung der XIN in CHF) zu ver- folgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die F., D. und E. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.