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BG.2015.46

Bundesstrafgericht · 2016-02-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Der in Z. (BL) wohnhafte B. wurde nach Jahren als Lehrer im Kanton Basel- Stadt gegen seinen Willen entlassen und wehrte sich dagegen, u. a. mit einer intensiven Kampagne mit Schwerpunkt im Internet. Als Folge wurden Straf- klagen gegen ihn eingereicht, welche in einer noch nicht rechtskräftigen Ver- urteilung vom 6. Februar 2015 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher harter Pornografie mündeten und zu einer Bestrafung mit zwei Jahren Freiheitsstrafe führten. Im Kontext mit diesem Strafverfahren erstattete B. seinerseits Strafklage bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") gegen Staatsanwältin C., die in seinem Fall die Anklage vertreten und gegen Gerichtspräsident D., welcher den Vorsitz des Strafgerichts geführt hatte.

B. Am 10. bzw. 19. März 2015 reichten C. sowie D. – jeweils separat – ihrerseits bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") umfangrei- che Ehrverletzungsklagen gegen B. ein (Akten BS, Zur Sache, act. 1 und 4). Ferner erfolgte Verzeigung bei der gleichen Stelle am 17. März 2015 wegen Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung (Akten BS, Zur Sache, act. 3). Ergänzende Strafklagen bzw. Anzeigen von C. und D. datieren vom 28. Mai bzw. 1. Juni 2015.

C. Aufgrund der Involvierung von Vertretern der baselstädtischen Strafjustiz be- antragte der Erste Staatsanwalt dem Regierungsrat die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes. Mit Ernennungsurkunde vom 27. Mai 2015 bestellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt A., aus Y. (SG), zum ausserordentlichen (nachfolgend "a.o.") Staats- anwalt zur Behandlung der gegenseitigen Strafanzeigen von B. einerseits und C. und D. andererseits (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 3). Mit Regie- rungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 wurde dieser Auftrag auf die ergän- zenden Strafanzeigen ausgedehnt (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 4, 5).

D. Nach ersten Schritten (auf die im Rahmen der rechtlichen Erwägungen noch einzugehen ist) wandte sich der a.o. Staatsanwalt am 26. August 2015 an die StA BL mit dem Ersuchen die im Kanton Basel-Stadt hängigen Anzeigen zu übernehmen. Dieses Ansinnen wurde von der StA BL am 28. Septem- ber 2015 abgelehnt. In der Folge unterbreitete der a.o. Staatsanwalt der

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StA BL am 9. Oktober 2015 Vorschläge für ein weiteres Vorgehen; darunter

u. a. die Rückstellung der Gerichtsstandsdiskussion bezüglich der Anzeigen gegen B. Zwar erklärte sich die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel- Landschaft am 22. Oktober 2015 mit dem geplanten Vorgehen einverstan- den, nicht aber mit Bezug auf die Gerichtsstandsdiskussion betreffend die Anzeigen gegen B.

E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 gelangte der a.o. Staatsanwalt des Kan- tons Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Basel-Landschaft zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten B. im Kanton Basel-Stadt zur Last gelegten Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Ant- wortschreiben vom 20. November 2015, es sei auf das Gesuch nicht einzu- treten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und der Kanton Basel- Stadt sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldig- ten B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, unter Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt (act. 4).

Der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wurde davon am 14. Ja- nuar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 5).

Auf die Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwä- gungen soweit erforderlich Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Zuständigkeit des mitunterzeichnenden Ersten Staatsanwalts des Kan- tons Basel-Stadt bzw. der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Land- schaft zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten ist unbestritten. Die aufgeworfene Frage, ob auch der von der Regierung des Kantons Basel- Stadt eingesetzte a.o. Staatsanwalt selbständig zur Vertretung in Gerichts- standsangelegenheiten zuständig wäre, kann damit offen bleiben.

E. 1.3 Strittig ist, mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2015 als verspätet im Sinne der oben zitier- ten Rechtsprechung zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Gesuchs- gegners macht geltend, bereits mit ihrer Antwort vom 28. September 2015 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der a.o. Staatsan- walt des Gesuchstellers wendet dagegen zutreffend ein, dass der Gesuchs- gegner am 28. September 2015 zugleich um Übernahme von weiteren Ver- fahren (im Wesentlichen mit den gleichen Protagonisten) ersuchte hatte, wo- rauf er am 9. Oktober 2015 einen vermittelnden Vorschlag unter Einbezug dieser neuen Verfahren gemacht habe (Akten BS, Gerichtsstandsakten, act 4). Damit kann nicht von einem abgeschlossenen Gerichtsstandsverfah- ren gesprochen werden. Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber gerade nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmögli- chen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit im Sinne eines absoluten Übergewichts liege eindeutig im Kanton Basel-Landschaft. Dazu komme, dass die falsche Anschuldigung in einer eigenartigen Konstellation erfolgt sei. B. soll den Detektiv-Wachtmeis- ter E. (nachfolgend "DWm E.") während der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt falsch beschuldigt haben. Er soll damit einen Nicht- schuldigen (den Beamten) bei einer Behörde (dem gleichen Beamten) falsch angeschuldigt haben. Der Gesuchsgegner hält dagegen, dass das

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schwerste Delikt (falsche Anschuldigung) im Kanton Basel-Stadt erfolgt sei und dies mehrfach, weshalb der ordentliche Gerichtsstand dort liege. Zudem sei der Vorwurf gegen DWm E. bei der Einvernahme von B. im Kanton Basel- Stadt protokolliert worden, worin eine erste Verfahrenshandlung liege. Trif- tige Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO lägen keine vor.

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Im vorliegenden Fall geht der Tatbestand der falschen Anschuldigung ge- mäss Art. 303 Ziff. 1 StGB aufgrund der fehlenden Obergrenze der Freiheits- strafe (Art. 40 StGB) als schwerstes Delikt den übrigen Vorwürfen der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 180 StGB, der qualifizierten Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB grundsätzlich vor. Diesbezüglich erscheint insbesondere die Einvernahme durch DWm E. vom 5. Dezember 2011 massgeblich, worin B. Vorwürfe auf Beweismanipulation und damit auf Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB erhebt. Der Gesuchsteller macht nun geltend, es sei eine selt- same Konstellation, dass jemand gerade bei dem Vertreter der Strafverfol- gungsbehörde DWm E. diesen wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldige, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Das mag zutreffen, schliesst aber eine Tatbestandsmässig- keit nicht a priori aus, zumal DWm E. gleich wie der anwesende Detektiv- Korporal F. Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO waren. Als solche traf sie eine Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO.

Somit kann man davon ausgehen, dass die ersten falschen Anschuldigun- gen im Kanton Basel-Stadt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis ge- bracht wurden.

E. 3 August 2015 mit, dass vorläufig auf Vergleichsverhandlungen verzichtet werde. Zugleich fragte er die Strafkläger an, ob diese bei der ersten und bei weiteren Einvernahmen ihre Teilnahmerechte ausüben wollten (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 12). Dieser (weiteren) Verfahrenshandlung folgte die formelle Eröffnung der Untersuchung gegen B. gemäss Art. 309 StPO vom

E. 3.1 Würde man den Vorwurf der falschen Anschuldigung als nicht im Sinne der Rechtsprechung ernsthaft in Betracht zu ziehen erachten, so wäre das forum

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praeventionis massgebend, käme es mithin darauf an, wo zuerst Verfol- gungshandlungen aufgenommen wurden. Unbestritten ist, dass B. die weit überwiegende Zahl dieser (anderen als falsche Anschuldigung) gegen C. und D. gerichteten Handlungen (Veröffentlichungen im Internet) von seinem Wohnsitz in Z. aus, mithin im Kanton Basel-Landschaft, getätigt hat. Indes- sen sollen auch einzelne Handlungen im Kanton Basel-Stadt begangen wor- den sein.

E. 3.2 Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesent- lichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durch- führen. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Betrachtet sich die Be- hörde als unzuständig, so leitet sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiter (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Ja- nuar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 6]).

E. 3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller die Strafuntersuchung in die Hand eines ausserkantonalen a.o. Staatsanwalts legen wollen. Er hat dies getan, indem er mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2015 in der Person von A. einen a.o. Staatsanwalt ernannte; dies ohne irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu machen (mindestens werden solche nicht be- hauptet und sind nicht erkennbar [Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 2 – 4]). Ein solcher Schritt, die Ernennung eines ausserkantonalen a.o. Staatsan- walts, so nachvollziehbar er für die Führung der Untersuchung und allfällige Anklage auch war, hätte sich mit Blick auf eine blosse Klärung der Zustän- digkeit noch nicht aufgedrängt. Diese Klärung hätte ohne Weiteres, und ohne dass deswegen ein Anschein einer Befangenheit entstanden wäre, durch die ordentlichen Behörden des Gesuchstellers vorgenommen werden können.

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Indem der gesuchstellende Kanton (unabhängig welche Behörde intern) die- sen Schritt getan hat, hat er implizit seine Zuständigkeit zur Führung der Strafuntersuchung anerkannt.

E. 3.4 Entscheidend ist aber vor allem, dass der a.o. Staatsanwalt das Verfahren auch tatsächlich an die Hand genommen hat, zwar nicht – wie diskutiert wird – mit seiner ersten Einvernahme vom 21. August 2015 (Akten BS, All- gemeiner Teil, act. 17). Vielmehr tätigte er erste Verfahrenshandlungen, in- dem er am 6. Juli 2015 die Parteien anschrieb in Hinblick auf eine Vergleichs- verhandlung (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 6). Nachdem entsprechende Absagen seitens der Strafkläger eingegangen waren, teilte er diesen am

E. 8 August 2015 bezüglich vierer Strafanzeigen betreffend Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung, ev. versuchter Nötigung (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 1). Damit hat der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt sowohl die Untersuchung eröffnet als auch eigentliche Verfahrenshandlungen getätigt und dies, ohne in diesem Zeitpunkt irgend- welche Vorbehalte bezüglich örtlicher Zuständigkeit anzubringen. Solche brachte er erst danach mit seinem Schreiben vom 26. Augst 2015 an den Gesuchsgegner auf. Veränderungen in der Verdachts- und Anzeigenlage, welche sich auf die Zuständigkeitsfrage substantiell auswirken könnten, wa- ren in der Folge bis zum Einreichen des Gesuchs an das Bundesstrafgericht ebenfalls nicht auszumachen.

4. Damit ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ersten Ver- folgungshandlungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgenommen hat, und zwar bezogen auch auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Auch wenn eine überwiegende Zahl der weniger schwerwiegenden und als Verleumdung etc. zu qualifizierenden Handlungen im Kanton Basel-Land- schaft begangen worden sein sollen, liegt darin kein triftiger Grund, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.

Mithin ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

- 8 -

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Februar 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BASEL-STADT, vertreten durch A., a.o. Staatsanwalt, Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.46

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Sachverhalt:

A. Der in Z. (BL) wohnhafte B. wurde nach Jahren als Lehrer im Kanton Basel- Stadt gegen seinen Willen entlassen und wehrte sich dagegen, u. a. mit einer intensiven Kampagne mit Schwerpunkt im Internet. Als Folge wurden Straf- klagen gegen ihn eingereicht, welche in einer noch nicht rechtskräftigen Ver- urteilung vom 6. Februar 2015 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen qualifizierter Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher harter Pornografie mündeten und zu einer Bestrafung mit zwei Jahren Freiheitsstrafe führten. Im Kontext mit diesem Strafverfahren erstattete B. seinerseits Strafklage bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") gegen Staatsanwältin C., die in seinem Fall die Anklage vertreten und gegen Gerichtspräsident D., welcher den Vorsitz des Strafgerichts geführt hatte.

B. Am 10. bzw. 19. März 2015 reichten C. sowie D. – jeweils separat – ihrerseits bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend "StA BS") umfangrei- che Ehrverletzungsklagen gegen B. ein (Akten BS, Zur Sache, act. 1 und 4). Ferner erfolgte Verzeigung bei der gleichen Stelle am 17. März 2015 wegen Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung und versuchter Nötigung (Akten BS, Zur Sache, act. 3). Ergänzende Strafklagen bzw. Anzeigen von C. und D. datieren vom 28. Mai bzw. 1. Juni 2015.

C. Aufgrund der Involvierung von Vertretern der baselstädtischen Strafjustiz be- antragte der Erste Staatsanwalt dem Regierungsrat die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes. Mit Ernennungsurkunde vom 27. Mai 2015 bestellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt A., aus Y. (SG), zum ausserordentlichen (nachfolgend "a.o.") Staats- anwalt zur Behandlung der gegenseitigen Strafanzeigen von B. einerseits und C. und D. andererseits (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 3). Mit Regie- rungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 wurde dieser Auftrag auf die ergän- zenden Strafanzeigen ausgedehnt (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 4, 5).

D. Nach ersten Schritten (auf die im Rahmen der rechtlichen Erwägungen noch einzugehen ist) wandte sich der a.o. Staatsanwalt am 26. August 2015 an die StA BL mit dem Ersuchen die im Kanton Basel-Stadt hängigen Anzeigen zu übernehmen. Dieses Ansinnen wurde von der StA BL am 28. Septem- ber 2015 abgelehnt. In der Folge unterbreitete der a.o. Staatsanwalt der

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StA BL am 9. Oktober 2015 Vorschläge für ein weiteres Vorgehen; darunter

u. a. die Rückstellung der Gerichtsstandsdiskussion bezüglich der Anzeigen gegen B. Zwar erklärte sich die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel- Landschaft am 22. Oktober 2015 mit dem geplanten Vorgehen einverstan- den, nicht aber mit Bezug auf die Gerichtsstandsdiskussion betreffend die Anzeigen gegen B.

E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 gelangte der a.o. Staatsanwalt des Kan- tons Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Kanton Basel-Landschaft zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldigten B. im Kanton Basel-Stadt zur Last gelegten Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Erste Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Ant- wortschreiben vom 20. November 2015, es sei auf das Gesuch nicht einzu- treten, eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen und der Kanton Basel- Stadt sei zur weiteren Verfolgung und zur Beurteilung der dem Beschuldig- ten B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, unter Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt (act. 4).

Der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt wurde davon am 14. Ja- nuar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 5).

Auf die Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwä- gungen soweit erforderlich Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Zuständigkeit des mitunterzeichnenden Ersten Staatsanwalts des Kan- tons Basel-Stadt bzw. der Ersten Staatsanwältin des Kantons Basel-Land- schaft zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten ist unbestritten. Die aufgeworfene Frage, ob auch der von der Regierung des Kantons Basel- Stadt eingesetzte a.o. Staatsanwalt selbständig zur Vertretung in Gerichts- standsangelegenheiten zuständig wäre, kann damit offen bleiben.

1.3 Strittig ist, mit Bezug auf das Eintreten auf das Gesuch, ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2015 als verspätet im Sinne der oben zitier- ten Rechtsprechung zu gelten hat. Die Erste Staatsanwältin des Gesuchs- gegners macht geltend, bereits mit ihrer Antwort vom 28. September 2015 sei die Zuständigkeit abschliessend abgelehnt worden. Der a.o. Staatsan- walt des Gesuchstellers wendet dagegen zutreffend ein, dass der Gesuchs- gegner am 28. September 2015 zugleich um Übernahme von weiteren Ver- fahren (im Wesentlichen mit den gleichen Protagonisten) ersuchte hatte, wo- rauf er am 9. Oktober 2015 einen vermittelnden Vorschlag unter Einbezug dieser neuen Verfahren gemacht habe (Akten BS, Gerichtsstandsakten, act 4). Damit kann nicht von einem abgeschlossenen Gerichtsstandsverfah- ren gesprochen werden. Die Frist von zehn Tagen bezweckt, unnötiges Hinauszögern in Gerichtsstandsangelegenheiten zu verhindern, dient aber gerade nicht dazu, noch im Fluss befindliche Verhandlungen, insbesondere bei Einbezug neuer Erkenntnisse oder weiterer Anzeigen, zu verunmögli- chen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Schwerpunkt der delik- tischen Tätigkeit im Sinne eines absoluten Übergewichts liege eindeutig im Kanton Basel-Landschaft. Dazu komme, dass die falsche Anschuldigung in einer eigenartigen Konstellation erfolgt sei. B. soll den Detektiv-Wachtmeis- ter E. (nachfolgend "DWm E.") während der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft Basel-Stadt falsch beschuldigt haben. Er soll damit einen Nicht- schuldigen (den Beamten) bei einer Behörde (dem gleichen Beamten) falsch angeschuldigt haben. Der Gesuchsgegner hält dagegen, dass das

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schwerste Delikt (falsche Anschuldigung) im Kanton Basel-Stadt erfolgt sei und dies mehrfach, weshalb der ordentliche Gerichtsstand dort liege. Zudem sei der Vorwurf gegen DWm E. bei der Einvernahme von B. im Kanton Basel- Stadt protokolliert worden, worin eine erste Verfahrenshandlung liege. Trif- tige Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO lägen keine vor. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.3 Im vorliegenden Fall geht der Tatbestand der falschen Anschuldigung ge- mäss Art. 303 Ziff. 1 StGB aufgrund der fehlenden Obergrenze der Freiheits- strafe (Art. 40 StGB) als schwerstes Delikt den übrigen Vorwürfen der ver- suchten Nötigung gemäss Art. 180 StGB, der qualifizierten Verleumdung ge- mäss Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB grundsätzlich vor. Diesbezüglich erscheint insbesondere die Einvernahme durch DWm E. vom 5. Dezember 2011 massgeblich, worin B. Vorwürfe auf Beweismanipulation und damit auf Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB erhebt. Der Gesuchsteller macht nun geltend, es sei eine selt- same Konstellation, dass jemand gerade bei dem Vertreter der Strafverfol- gungsbehörde DWm E. diesen wider besseres Wissen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldige, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Das mag zutreffen, schliesst aber eine Tatbestandsmässig- keit nicht a priori aus, zumal DWm E. gleich wie der anwesende Detektiv- Korporal F. Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 15 StPO waren. Als solche traf sie eine Anzeigepflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO.

Somit kann man davon ausgehen, dass die ersten falschen Anschuldigun- gen im Kanton Basel-Stadt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis ge- bracht wurden.

3.

3.1 Würde man den Vorwurf der falschen Anschuldigung als nicht im Sinne der Rechtsprechung ernsthaft in Betracht zu ziehen erachten, so wäre das forum

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praeventionis massgebend, käme es mithin darauf an, wo zuerst Verfol- gungshandlungen aufgenommen wurden. Unbestritten ist, dass B. die weit überwiegende Zahl dieser (anderen als falsche Anschuldigung) gegen C. und D. gerichteten Handlungen (Veröffentlichungen im Internet) von seinem Wohnsitz in Z. aus, mithin im Kanton Basel-Landschaft, getätigt hat. Indes- sen sollen auch einzelne Handlungen im Kanton Basel-Stadt begangen wor- den sein.

3.2 Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesent- lichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durch- führen. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsa- chen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Betrachtet sich die Be- hörde als unzuständig, so leitet sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiter (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Ja- nuar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 6]).

3.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller die Strafuntersuchung in die Hand eines ausserkantonalen a.o. Staatsanwalts legen wollen. Er hat dies getan, indem er mit Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2015 in der Person von A. einen a.o. Staatsanwalt ernannte; dies ohne irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu machen (mindestens werden solche nicht be- hauptet und sind nicht erkennbar [Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 2 – 4]). Ein solcher Schritt, die Ernennung eines ausserkantonalen a.o. Staatsan- walts, so nachvollziehbar er für die Führung der Untersuchung und allfällige Anklage auch war, hätte sich mit Blick auf eine blosse Klärung der Zustän- digkeit noch nicht aufgedrängt. Diese Klärung hätte ohne Weiteres, und ohne dass deswegen ein Anschein einer Befangenheit entstanden wäre, durch die ordentlichen Behörden des Gesuchstellers vorgenommen werden können.

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Indem der gesuchstellende Kanton (unabhängig welche Behörde intern) die- sen Schritt getan hat, hat er implizit seine Zuständigkeit zur Führung der Strafuntersuchung anerkannt.

3.4 Entscheidend ist aber vor allem, dass der a.o. Staatsanwalt das Verfahren auch tatsächlich an die Hand genommen hat, zwar nicht – wie diskutiert wird – mit seiner ersten Einvernahme vom 21. August 2015 (Akten BS, All- gemeiner Teil, act. 17). Vielmehr tätigte er erste Verfahrenshandlungen, in- dem er am 6. Juli 2015 die Parteien anschrieb in Hinblick auf eine Vergleichs- verhandlung (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 6). Nachdem entsprechende Absagen seitens der Strafkläger eingegangen waren, teilte er diesen am

3. August 2015 mit, dass vorläufig auf Vergleichsverhandlungen verzichtet werde. Zugleich fragte er die Strafkläger an, ob diese bei der ersten und bei weiteren Einvernahmen ihre Teilnahmerechte ausüben wollten (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 12). Dieser (weiteren) Verfahrenshandlung folgte die formelle Eröffnung der Untersuchung gegen B. gemäss Art. 309 StPO vom

8. August 2015 bezüglich vierer Strafanzeigen betreffend Verleumdung, Rassendiskriminierung, falscher Anschuldigung, ev. versuchter Nötigung (Akten BS, Allgemeiner Teil, act. 1). Damit hat der a.o. Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt sowohl die Untersuchung eröffnet als auch eigentliche Verfahrenshandlungen getätigt und dies, ohne in diesem Zeitpunkt irgend- welche Vorbehalte bezüglich örtlicher Zuständigkeit anzubringen. Solche brachte er erst danach mit seinem Schreiben vom 26. Augst 2015 an den Gesuchsgegner auf. Veränderungen in der Verdachts- und Anzeigenlage, welche sich auf die Zuständigkeitsfrage substantiell auswirken könnten, wa- ren in der Folge bis zum Einreichen des Gesuchs an das Bundesstrafgericht ebenfalls nicht auszumachen.

4. Damit ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die ersten Ver- folgungshandlungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgenommen hat, und zwar bezogen auch auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Auch wenn eine überwiegende Zahl der weniger schwerwiegenden und als Verleumdung etc. zu qualifizierenden Handlungen im Kanton Basel-Land- schaft begangen worden sein sollen, liegt darin kein triftiger Grund, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.

Mithin ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, per Adresse A. - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.