opencaselaw.ch

BG.2022.49

Bundesstrafgericht · 2023-03-23 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A., B. und C. liegen seit Jahren im Streit. Dieser Streit steht im Zusammen- hang mit der Geschäfts- und Buchführung der D. AG bzw. D. AG in Liq. (nachfolgend «D. AG») mit Sitz in Zug und führte zu Strafanzeigen zuerst von A. gegen B. (nachfolgend lit. B), dann von C. gegen A. (nachfolgend lit. C) und schliesslich von A. gegen B. und C. (nachfolgend lit. D). Alle Straf- anzeigen wurden jeweils im Kanton Graubünden eingereicht (s. Verfahrens- akten GR 2021 7 8921 / GR 2015 6 2107 der Staatsanwaltschaft und Polizei des Kantons Graubünden [nachfolgend «Verfahrensakten GR»]).

B. A. reichte am 6. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Straf- anzeige gegen B. wegen Nötigung, Drohung, Ehrverletzung, Verleumdung, Beschimpfung, Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie wegen strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatsphärenbereich ein. Die entsprechenden Akten liegen nicht vor und Sachverhalt sowie Verfah- rensverlauf werden nachfolgend insoweit wiedergegeben, als sie sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden VV.2015.3291 vom 12. Oktober 2018 ergeben (Verfahrensakten GR, nicht akturiert). Die von A. angezeigten Handlungen sollen zwischen dem 24. und 29. Juli 2014, zum Teil in Z. (GR), mehrheitlich per E-Mail oder Skype stattgefunden haben. In der Anzeige führte A. aus, er habe 2011 die D. AG gegründet und B. habe die Buchhaltung der D. AG über die B. gehörende Gesellschaft E. AG mit Zweigniederlassung in Z. (GR) geführt. Im Juli 2014 habe B. das Honorar für die Buchhaltung gefordert und ihm angedroht, er werde andern- falls ihm die Buchhaltungsunterlagen 2013-2014 nicht zeigen. In dieser Zeit, und teilweise auch zwischen dem 22. und 26. Januar 2016 habe B. ihn ver- leumdet, beschimpft etc. und ihn direkt in Z. (GR) sowie auch per Telefon bedroht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beauftragte in der Folge die Polizei des Kantons Graubünden mit den notwendigen Ermittlungen. Diese vernahm am 16. Juni 2015 B. als beschuldigte Person ein, welcher alle Vorwürfe zurückwies. Gemäss seinen Aussagen habe die E. AG den Buchführungsvertrag mit der D. AG gekündigt, weil Belege gefehlt hätten und diverse Rechnungen ungedeckt gewesen seien. Am 26. Juni 2016 ergänzte A. seine Anzeige und warf B. zudem Urkunden- fälschung vor. B. oder andere unbekannte Personen sollen die Unterschrift von A. auf einer Quittung vom 8. August 2014 gefälscht haben.

- 3 -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte das unter der Ver- fahrensnummer VV.2015.3291 eröffnete Strafverfahren mit Verfügung vom

12. Oktober 2018 ein (Verfahrensakten GR, Decreto di abbandono VV.2015.3291 vom 12. Oktober 2018, nicht akturiert).

C. Am 2. Februar 2015 reichte C., gemäss damaligem Handelsregistereintrag einziger Verwaltungsrat der D. AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine erste Strafanzeige gegen A., gemäss damaligem Handels- registereintrag ehemaliger Verwaltungsrat der D. AG, wegen Veruntreuung ein. Der Anzeige zufolge habe A. nach seiner Abwahl als Verwaltungsrat es wissentlich unterlassen, dem neuen Verwaltungsrat C. alle Unterlagen be- treffend die D. AG sowie das Geschäftsauto, alle Bürogeräte etc. der D. AG zu übergeben. Am 24. März 2015 reichte C. gegen A. bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Graubünden eine weitere Anzeige wegen Urkundenfälschung sowie wegen unwahren Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse F. ein. A. soll dabei im Namen der D. AG gehandelt haben. C. wurde am 9. Juni 2015 als Auskunftsperson von der Polizei der Kantons Graubünden einvernommen. A. wurde am 21. Juni 2016 als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden einvernom- men. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte das unter der Ver- fahrensnummer VV.2015.3047 eröffnete Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft im Sinne Art. 165 Ziff. 1 StGB, Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen Verstos- ses gegen Art. 88 AHVG mit Verfügung vom 21. Juli 2021 ein (Verfahrens- akten GR, Decreto di abbandono VV.2015.3047 vom 21. Juli 2021, nicht ak- turiert). Im Verfahren VV.2015.3047 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden mit Anklageschrift vom 21. Juli 2021 ausserdem Anklage gegen A. wegen des mehrfachen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D. AG und der G. SA sowie wegen mehrfacher (qualifizier- ter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der aufgeführten sechs Privatkläger. A. wird in der Anklageziffer 1.2 nament- lich vorgeworfen, er habe im Namen der und für die D. AG ein Betreibungs- begehren gegen die G. SA beim Betreibungs- und Konkursamt von Y. (GR) eingereicht, im Wissen, dass er nicht mehr Verwaltungsratsmitglied der D. AG gewesen sei (Verfahrensakten GR, Atto d’accusa vom 21. Juli 2021,

- 4 -

nicht akturiert). Wie und wann die zur Anklage erhobenen Vorwürfe in das Verfahren VV.2015.3047 Eingang gefunden haben, geht weder aus der An- klageschrift noch aus der Einstellungsverfügung hervor.

Die Akten des vorstehenden Strafverfahrens wurden dem Gerichtsstandsge- richt nicht vorgelegt und Sachverhalt sowie Verfahrensverlauf wurden vor- stehend insoweit wiedergegeben, als sie sich aus der Einstellungsverfügung und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden VV.2015.3047 vom 21. Juli 2021 ergeben (Verfahrensakten GR, nicht aktu- riert).

D. Mit undatiertem Schreiben liess A. durch seinen Rechtsvertreter (Rechtsan- walt H.) am 5. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen C. und B. wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 305 StGB (recte: Art. 304 StGB), Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB einreichen (Verfahrensakten GR; nachfolgend auch «Strafanzeige vom 5. Juli 2021»).

In dieser Strafanzeige brachte A. vor, er sei Aktionär der D. AG gewesen. Er habe 56% der Aktien gehalten. Das Zuger Kantonsgericht habe am 16. De- zember 2014 für den 16. Januar 2015 um 10.00 Uhr eine Generalversamm- lung der D. AG an deren Sitz in Zug einberufen. Er sei zur besagten Zeit, in Begleitung von I. vor dem Sitz der D. AG eingetroffen, da er sich als Mehr- heitsaktionär ohne Weiteres als einziger Verwaltungsrat hätte bestätigen las- sen können. A. macht geltend, es sei niemand sonst vor Ort gewesen und es sei keine Generalversammlung durchgeführt worden. Er warf C. und B. vor, das von ihnen erstellte und unterzeichnete Protokoll der Generalver- sammlung der D. AG vom 16. Januar 2015 sei inhaltlich unwahr. Im Protokoll hätten sie A. als einzigen Verwaltungsrat der D. AG abberufen und durch C. ersetzt. In der Strafanzeige liess A. sodann ausführen, dass C. und B. das Protokoll an deren Wohnsitz im Kanton Graubünden erstellt und es an- schliessend dem Zuger Handelsregisteramt vorgelegt hätten. C. habe aus- serdem gegenüber der Kantonspolizei Graubünden fälschlicherweise erklärt, die Generalversammlung sei mit absoluter Sicherheit am Sitz der Gesell- schaft in Zug abgehalten worden (Verfahrensakten GR, Lasche 10, Anzeige S. 2 ff.).

Der Strafanzeige vom 5. Juli 2021 legte A. namentlich den Entscheid des Zuger Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2014, das Protokoll der General- versammlung vom 16. Januar 2015, die staatsanwaltschaftliche Einver-

- 5 -

nahme von A. vom 21. Juni 2016, die polizeiliche Einvernahme von A. vom

3. August 2015 und die polizeiliche Einvernahme von C. vom 9. Juni 2015 bei (Verfahrensakten GR, Lasche 10).

Zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führte A. aus, dass die angezeigten Vorwürfe in engem Zusammenhang mit dem ge- gen A. geführten Strafverfahren VV.2015.3047 stehen würden und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprechend unter einem ganz anderen Licht zu würdigen seien. Die Zuständigkeit sei auch deshalb gegeben, weil einige Handlungen im Kanton Graubünden erfolgt seien (Verfahrensakten GR, La- sche 10, Anzeige S. 5). Das Protokoll der Generalversammlung sei am Woh- nort der angezeigten Personen im Kanton Graubünden erstellt worden (Ver- fahrensakten GR, Lasche 10, Anzeige S. 4).

E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden die Strafanzeige von A. vom 5. Juli 2021 zur Durchführung er- gänzender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Graubünden weiter (Verfahrensakten GR, Lasche 7).

Die den von der Kantonspolizei Graubünden in der Folge getätigten Ermitt- lungen ergeben sich aus zwei Rapporten je vom 4. Oktober 2022.

Gemäss dem Rapport vom 4. Oktober 2022 zum Vorwurf der Urkundenfäl- schung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Verfahrensnummer GR 2021 7 891) wurden unter anderem am 10. Februar 2022 B., am 15. Juni 2022 C. und am 12. September 2022 I. polizeilich ein- vernommen. Am 28. April 2022 erhielt die Kantonspolizei Graubünden so- dann die vom Handelsregisteramt Zug angeforderten Unterlagen betreffend die D. AG, namentlich das Protokoll der Generalversammlung vom 16. Ja- nuar 2015, den Registerbeleg und die Unterlagen zur Anmeldung betreffend das Protokoll (Verfahrensakten GR, Lasche 6).

Gemäss dem Rapport vom 4. Oktober 2022 zum Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Verfahrensnummer GR 2015 6 2197) wurden C. und B. im Zusammenhang mit den Verfahren GR 2021 7 891 zu den Ereignissen rund um die streitige Generalversammlung polizeilich einvernommen. Weshalb die Verfahrensnummer GR 2015 6 2197 zugeordnet wurde, wenn die An- zeige aus dem Jahre 2021 stammt, ist nicht bekannt.

In ihrem Rapport GR 2021 7 891 vom 4. Oktober 2022 kommt die Kantons- polizei Graubünden zum Schluss, dass die getätigten Ermittlungen einige

- 6 -

Ungereimtheiten rund um die Generalversammlung der D. AG vom 16. Ja- nuar 2015 zu Tage gefördert hätten. Dies betreffe beide Parteien und sei nicht zuletzt dem Umstand der sehr problembehafteten Vorgeschichte ge- schuldet. Ob die Generalversammlung zur fraglichen Zeit am Sitz der D. AG abgehalten worden sei oder nicht, könne aufgrund der Ermittlungsergeb- nisse und insbesondere der gegenteiligen Aussagen der Parteien nicht ab- schliessend beurteilt werden.

In ihrem Rapport GR 2015 6 2197 vom 4. Oktober 2022 kommt die Kantons- polizei Graubünden zum selben Ergebnis und ergänzt, es könne entspre- chend auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob C. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2015 gegenüber der Kantonspolizei Graubünden wissentliche falsche Aussagen gemacht habe.

Die Rapporte der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Oktober 2022 gingen am 7. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein (Verfahrensakten GR, nicht akturiert).

F. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ersuchte die Abteilung III der Staatsan- waltschaft Graubünden die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Über- nahme des Strafverfahrens gegen B. und C. wegen des Verdachts der Ur- kundenfälschung.

Zur Begründung führte sie aus, den Beschuldigten werde vorgeworfen, an einer Generalversammlung in Zug unwahre Angaben in einem unterzeich- neten Generalversammlungsprotokoll gemacht und dieses an die Handels- registerbehörde zur Eintragung von Mutationen eingereicht zu haben. Unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 StPO erklärte sie, der Tatort läge im Zuständig- keitsbereich der Zuger Behörden (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht akturiert).

G. Mit Antwortschreiben vom 9. November 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Gerichtsstandsanfrage ab.

Sie führte aus, es bestehe auch nach Durchführung der polizeilichen Ermitt- lungen weiterhin der Verdacht, dass das inkriminierte Protokoll der General- versammlung am Wohnsitz der Beschuldigten in Graubünden erstellt worden sei. Es bestünden jedenfalls aktuell keinerlei hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass die beiden Beschuldigten extra nach Zug gereist seien, um das gefälschte Protokoll hier zu erstellen. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO sei

- 7 -

folglich weiterhin die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden für die Strafverfolgung zuständig (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht akturiert).

H. Daraufhin wandte sich die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Grau- bünden mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 an den Leitenden Oberstaats- anwalt des Kantons Zug und initiierte damit den Meinungsaustausch im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO.

In ihrem Schreiben führte sie aus, es bestünden keine Hinweise darauf, wo die von A. behauptete Fälschung und Unterzeichnung des Protokolls statt- gefunden habe. Entscheidend sei jedoch, dass C. das Protokoll noch am

16. Januar 2015 beim Handelsregisteramt in Zug eingereicht habe. Bei Art. 251 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer tatbestandsmässigen Urkunde zur Täuschung) handle es sich um eine eigenständige Tatbestandsvariante und es sei an den Ort des effektiven Gebrauchs der Urkunde zur Täuschung an- zuknüpfen. Entsprechend sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auch für die mit weniger hoher Strafandrohung versehene Irreführung der Rechts- pflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zuständig (Verfahrensakten/Gerichts- standsakten GR, nicht akturiert).

I. Die Oberstaatsanwältin des Kantons Zug erklärte mit Schreiben vom 13. De- zember 2022, weiterhin keinen Gerichtsstand zu erkennen.

Sie führte aus, der Tatverdacht, dass die fragliche Urkunde am Wohnsitz der Beschuldigten im Kanton Graubünden erstellt worden sei, bliebe bestehen. Auch seien Verfolgungshandlungen von den Behörden des Kantons Grau- bünden aufgenommen worden. Die spätere Einreichung des gefälschten Do- kuments stelle ein nachgelagertes Delikt dar. Ohnehin habe der Kanton Graubünden seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Denn bereits im Rahmen der Verfahren VV.2015.3047 und VV.2015.3291 hätten gewisse Verdachtsgründe für das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Zusam- menhang mit der Durchführung der Generalversammlung der D. AG im Jahre 2015 bestanden. Im damaligen abschliessenden Tätigwerden der Graubündner Staatsanwalt und im Verzicht auf die Stellung einer Gerichts- standsanfrage sei eine konkludente Anerkennung des aktuellen Gerichts- standes zu erblicken (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht aktu- riert).

- 8 -

J. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2022 gelangt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Graubünden an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und B. in den Polizeirapporten GR 2021 7 891 und GR 2015 6 2197 vorgeworfenen strafbaren Handlungen (gegen C. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, unwahren An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB [GR 2021 7 891] und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB [GR 2015 6 2197]; gegen B. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB [GR 2021 7 891]) zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2).

Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass die Akten keine Hinweise ergeben würden, wo die vom Anzeigeerstatter behauptete Fälschung und Unterzeichnung des Protokolls stattgefunden haben könnte. Bei diesem Er- gebnis könnte zumindest auch der Kanton Zug als Handlungsort nicht aus- geschlossen werden. Vorliegend sei unbestritten, dass C. das erwähnte Ge- neralversammlungsprotokoll am gleichen Tag persönlich beim Handelsregis- teramt in Zug eingereicht habe (act. 1 S. 5). Damit sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO eine Anknüpfung im Kanton Zug gegeben. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands liege nicht vor (act. 1 S. 6 f.).

K. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2023 beantragt die Oberstaatsanwältin des Kantons Zugs, das Recht und die Pflicht, die vorliegende Strafuntersu- chung zu führen, seien den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Grau- bünden zu übertragen (act. 3).

Sie hält in erster Linie daran fest, dass die Urkundenfälschung als schwers- tes Delikt im Zuständigkeitsbereich des Gesuchstellers begangen worden sei und erste Verfolgungshandlungen dort vorgenommen worden seien. Der gemäss Strafanzeige vermutete Handlungsort am damaligen Wohnsitz der beiden Beschuldigten im Kanton Graubünden erscheine auch als nachvoll- ziehbar. Abschliessend führte sie aus, die Staatsanwaltschaft habe nie Ein- sicht in die im Gesuch aufgeführten Urteile gehabt. Daher werde die Beur- teilung, ob es sich bei einem der Sachverhalte (teilweise) um denselben wie vorliegend handle, dem Gericht überlassen, soweit diese Frage für den Zu- ständigkeitsentscheid relevant sein sollte.

L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte die Geschäftsleitung der Staatsan- waltschaft Graubünden mit, auf eine Gesuchsreplik zu verzichten (act. 5),

- 9 -

was der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 13. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Litera- tur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3 BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 137; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tatbestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit-

- 10 -

tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tat- sächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zu- sammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).

E. 2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für

- 11 -

den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3 m.w.H.).

E. 4.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, bei der Urkundenfälschung handle es sich vorliegend um das schwerste Delikt (act. 3).

E. 4.2 Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach all- gemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- währleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die, wie etwa die Bilanz- vorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 120 IV 199 E. 3b; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 251 N. 9 f. m.w.H.).

Das Bundesgericht hat die Urkundeneigenschaft eines (Universal-)Ver- sammlungsprotokolls insoweit bejaht, als es Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet (BGE 123 IV 132 E. 3b/bb; 120 IV 199 E. 3c). Dies gilt auch im zu beurteilenden Fall.

E. 4.3 Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittel- baren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer in- haltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht

- 12 -

arglistig zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.3).

E. 4.4 Den Beschuldigten C. und B. wird in der Anzeige vom 5. Juli 2021 zum einen das Erstellen eines inhaltlich unwahren Generalversammlungsprotokolls und somit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und zum anderen das Bewirken eines unwahren Handelsregistereintrags beim Han- delsregisteramt Zug (mittels des inhaltlich unwahren Generalversammlungs- protokolls) und somit eine Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB vorgeworfen (vgl. auch BGE 123 IV 132 E. 4e). Sowohl Art. 251 Abs. 1 StGB als auch Art. 253 StGB sehen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Grundsätzlich sind somit beide Tatbestände ge- richtsstandsrechtlich relevant (s. Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 5.1 Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass hin- sichtlich des Vorwurfs des Erschleichens einer falschen Beurkundung der mutmassliche Handlungsort im Kanton Zug liegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Falschbeurkundung argumentieren beide Parteien im Wesentlichen, dass ein mutmasslicher Handlungsort auf dem Gebiet der Gegenseite nicht ausgeschlossen sei. Der Handlungsort der angezeigten Falschbeurkundung lässt sich somit gerichtsstandsrechtlich nicht festlegen.

Für eine weitergehende Prüfung des gesetzlichen Gerichtsstands besteht vorliegend kein Anlass, da ungeachtet dessen die Behörden des Gesuch- stellers ihre Zuständigkeit, wie nachstehend auszuführen ist, bereits konklu- dent anerkannt haben.

E. 5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig

- 13 -

erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

E. 5.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.46 vom 30. Januar 2023 E. 2.3; BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 147 ff.; zur konkludenten Anerkennung als anderer triftiger Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO s. auch BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 385). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann da- rin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen ha- ben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre

- 14 -

unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1; BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.5; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 174 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 560; vgl. auch Ziff. 8 der Empfeh- lungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zur Bestim- mung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen]).

E. 5.4.1 Eine Woche nach Eingang der Strafanzeige vom 5. Juli 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden jene zur Durchführung ergän- zender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Graubünden (s. supra lit. E).

E. 5.4.2 Mit E-Mail vom 28. April 2022 ersuchte die Kantonspolizei Graubünden das Handelsregisteramt Zug um Zustellung des Protokolls der Generalversamm- lung der D. AG vom 16. Januar 2015 und den Registerbeleg und die Unter- lagen zur Anmeldung betreffend das Protokoll (Verfahrensakten GR, La- sche 6). Die angeforderten Unterlagen wurden der Kantonspolizei kurz da- rauf mit E-Mail noch vom gleichen Tag übermittelt. Am 29. April 2022 bestä- tigte das Handelsregisteramt sodann die Annahme der Kantonspolizei, wo- nach den übermittelten Unterlagen (so die Anmeldung vom 16. Januar 2015 zur Express-Eintragung ins Handelsregister durch C. persönlich samt Proto- koll der Generalversammlung vom 16. Januar 2015) zu entnehmen sei, dass diese am 16. Januar 2015 dem Handelsregisteramt übergeben worden seien. Demnach konnten die Behörden des Gesuchstellers bereits Ende April 2022 und insbesondere vor den weiter getätigten Ermittlungen, d.h. der Einvernahme von C. und I., welche zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Part- nerin von A. und im Zeitpunkt der Einvernahme mit A. befreundet war, von einem mutmasslichen Handlungsort im Kanton Zug betreffend den Tatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB ausgehen.

E. 5.4.3 Was den Vorwurf der Falschbeurkundung anbelangt, stand aufgrund der mit der Anzeige eingereichten Einvernahmen (s. Verfahrensakten GR, La- sche 10) sowie des von Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfah- rens gegen A. bereits vor Ende Juli 2021 Folgendes fest (s. supra lit. C): A. hatte schon anlässlich seiner Einvernahme vom 3. August 2015 durch die Kantonspolizei Graubünden im Verfahren GR 2015 2 416 ausgesagt, dass er sich am 16. Januar 2015 zusammen mit I. am 16. Januar 2015 beim Ein- gang der D. AG aufgehalten habe und seiner Meinung nach die Sitzung an

- 15 -

einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden habe (Verfahrensakten GR, Lasche 10, Beilage 9, S. 4). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Grau- bünden im Verfahren VV.2015.3047 hatte A. seine Überzeugung wiederholt, dass am Sitz der D. AG am 16. Januar 2015 zur fraglichen Zeit keine Gene- ralversammlung stattgefunden habe (a.a.O, Beilage 8, S. 5). Mit anderen Worten hatte er bereits im früheren Verfahren die Richtigkeit des Protokolls der Generalversammlung bestritten. Umgekehrt hatte C. bereits im Verfah- ren GR 2015 2 416 vor der Kantonspolizei Graubünden ausgesagt, dass die Generalversammlung am Sitz der D. AG in Zug am 16. Januar 2015 von 10:00 Uhr bis 10:45 Uhr stattgefunden habe. Damit hatte er an der Richtigkeit des Protokolls inklusive Datums-, Zeit- und Ortsangaben festgehalten (a.a.O., Beilage 10, S. 4).

An dieser Ausgangslage hat sich mit der Anzeige von A. vom 5. Juli 2021 gegen C. und B. wegen Falschbeurkundung und der allgemein begründeten Annahme von A., zu einem nicht weiter bestimmten Zeitpunkt sei die Falsch- beurkundung am damaligen Wohnort der angezeigten Personen im Kanton Graubünden erfolgt, nichts geändert. Im Gegenteil hat sich diese zwischen- zeitlich mit der Anklageschrift vom 21. Juli 2021 im Verfahren VV.2015.3047 insofern gefestigt, als A. unter anderem vorgeworfen wurde bzw. wird, er habe im Namen der D. AG gehandelt, obwohl er gewusst habe, dass er nicht mehr Verwaltungsratsmitglied der D. AG gewesen sei.

Mit Blick auf die handels-, zivil- und strafrechtlichen Folgen waren und sind somit das streitige Protokoll der Generalversammlung vom 16. Januar 2015 samt den darauf gestützten Handelsregistereintrag sowie die Generalver- sammlung an sich offensichtlich auch Gegenstand des seit Juli 2021 hängi- gen Strafgerichtsverfahrens im Kanton Graubünden. Gemäss dem Gesuch- steller unterscheiden sich «die untersuchten Lebenssachverhalte klar vom Inhalt der aktuellen Strafanzeige». Betreffend das Strafverfahren VV.2015.3047 liegen einzig die genannten Einvernahmen und die Anklage- schrift vor, welche indes die Schlussfolgerungen des Gesuchstellers nicht zu bestätigen vermögen.

Durch die erneute sowie spezifischere Einvernahme der im laufenden Straf- prozess involvierten Personen nach Anklageerhebung rechneten die Behör- den des Kantons Graubünden demnach mit der Möglichkeit eines anderen Ermittlungsergebnisses. Damit waren die von ihnen durchgeführten Einver- nahmen (von B. am 10. Februar 2022, von C. am 15. Juni 2022 und von I. am 12. September 2022; Verfahrensakten GR, Laschen 1 bis 3) nicht auf die Bestimmung des Gerichtsstands sondern offensichtlich primär auf die

- 16 -

Abklärung des angezeigten Sachverhaltsvorwurfs gerichtet. Dafür sprechen gerade auch die Schlussfolgerungen der Kantonspolizei Graubünden, die von ihr getätigten Ermittlungen hätten «einige Ungereimtheiten rund um die Generalversammlung der D. AG vom 16. Januar 2015 zu Tage gefördert». Die Kantonspolizei Graubünden schliesst ihren Rapport ausdrücklich mit dem Fazit ab, aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne nicht abschlies- send beurteilt werden, ob die Generalversammlung zur fraglichen Zeit am Sitz der D. AG abgehalten worden sei oder nicht (s. supra lit. E).

E. 5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Behörden des Gesuchstellers mit ihrem Vorgehen zur Ermittlung der Sachverhaltsvorwürfe ihre Zuständigkeit für beide Straftatbestände konkludent anerkannt haben. Ausserdem kann das Bestehen eines örtlichen Anknüpfungspunkts bejaht werden.

E. 6 Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

E. 7 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 17 -

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die C. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.49

- 2 -

Sachverhalt:

A. A., B. und C. liegen seit Jahren im Streit. Dieser Streit steht im Zusammen- hang mit der Geschäfts- und Buchführung der D. AG bzw. D. AG in Liq. (nachfolgend «D. AG») mit Sitz in Zug und führte zu Strafanzeigen zuerst von A. gegen B. (nachfolgend lit. B), dann von C. gegen A. (nachfolgend lit. C) und schliesslich von A. gegen B. und C. (nachfolgend lit. D). Alle Straf- anzeigen wurden jeweils im Kanton Graubünden eingereicht (s. Verfahrens- akten GR 2021 7 8921 / GR 2015 6 2107 der Staatsanwaltschaft und Polizei des Kantons Graubünden [nachfolgend «Verfahrensakten GR»]).

B. A. reichte am 6. August 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Straf- anzeige gegen B. wegen Nötigung, Drohung, Ehrverletzung, Verleumdung, Beschimpfung, Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie wegen strafbarer Handlungen gegen den Geheim- oder Privatsphärenbereich ein. Die entsprechenden Akten liegen nicht vor und Sachverhalt sowie Verfah- rensverlauf werden nachfolgend insoweit wiedergegeben, als sie sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden VV.2015.3291 vom 12. Oktober 2018 ergeben (Verfahrensakten GR, nicht akturiert). Die von A. angezeigten Handlungen sollen zwischen dem 24. und 29. Juli 2014, zum Teil in Z. (GR), mehrheitlich per E-Mail oder Skype stattgefunden haben. In der Anzeige führte A. aus, er habe 2011 die D. AG gegründet und B. habe die Buchhaltung der D. AG über die B. gehörende Gesellschaft E. AG mit Zweigniederlassung in Z. (GR) geführt. Im Juli 2014 habe B. das Honorar für die Buchhaltung gefordert und ihm angedroht, er werde andern- falls ihm die Buchhaltungsunterlagen 2013-2014 nicht zeigen. In dieser Zeit, und teilweise auch zwischen dem 22. und 26. Januar 2016 habe B. ihn ver- leumdet, beschimpft etc. und ihn direkt in Z. (GR) sowie auch per Telefon bedroht. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beauftragte in der Folge die Polizei des Kantons Graubünden mit den notwendigen Ermittlungen. Diese vernahm am 16. Juni 2015 B. als beschuldigte Person ein, welcher alle Vorwürfe zurückwies. Gemäss seinen Aussagen habe die E. AG den Buchführungsvertrag mit der D. AG gekündigt, weil Belege gefehlt hätten und diverse Rechnungen ungedeckt gewesen seien. Am 26. Juni 2016 ergänzte A. seine Anzeige und warf B. zudem Urkunden- fälschung vor. B. oder andere unbekannte Personen sollen die Unterschrift von A. auf einer Quittung vom 8. August 2014 gefälscht haben.

- 3 -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte das unter der Ver- fahrensnummer VV.2015.3291 eröffnete Strafverfahren mit Verfügung vom

12. Oktober 2018 ein (Verfahrensakten GR, Decreto di abbandono VV.2015.3291 vom 12. Oktober 2018, nicht akturiert).

C. Am 2. Februar 2015 reichte C., gemäss damaligem Handelsregistereintrag einziger Verwaltungsrat der D. AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine erste Strafanzeige gegen A., gemäss damaligem Handels- registereintrag ehemaliger Verwaltungsrat der D. AG, wegen Veruntreuung ein. Der Anzeige zufolge habe A. nach seiner Abwahl als Verwaltungsrat es wissentlich unterlassen, dem neuen Verwaltungsrat C. alle Unterlagen be- treffend die D. AG sowie das Geschäftsauto, alle Bürogeräte etc. der D. AG zu übergeben. Am 24. März 2015 reichte C. gegen A. bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Graubünden eine weitere Anzeige wegen Urkundenfälschung sowie wegen unwahren Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse F. ein. A. soll dabei im Namen der D. AG gehandelt haben. C. wurde am 9. Juni 2015 als Auskunftsperson von der Polizei der Kantons Graubünden einvernommen. A. wurde am 21. Juni 2016 als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden einvernom- men. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte das unter der Ver- fahrensnummer VV.2015.3047 eröffnete Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft im Sinne Art. 165 Ziff. 1 StGB, Unterlassens der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen Verstos- ses gegen Art. 88 AHVG mit Verfügung vom 21. Juli 2021 ein (Verfahrens- akten GR, Decreto di abbandono VV.2015.3047 vom 21. Juli 2021, nicht ak- turiert). Im Verfahren VV.2015.3047 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden mit Anklageschrift vom 21. Juli 2021 ausserdem Anklage gegen A. wegen des mehrfachen versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der D. AG und der G. SA sowie wegen mehrfacher (qualifizier- ter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der aufgeführten sechs Privatkläger. A. wird in der Anklageziffer 1.2 nament- lich vorgeworfen, er habe im Namen der und für die D. AG ein Betreibungs- begehren gegen die G. SA beim Betreibungs- und Konkursamt von Y. (GR) eingereicht, im Wissen, dass er nicht mehr Verwaltungsratsmitglied der D. AG gewesen sei (Verfahrensakten GR, Atto d’accusa vom 21. Juli 2021,

- 4 -

nicht akturiert). Wie und wann die zur Anklage erhobenen Vorwürfe in das Verfahren VV.2015.3047 Eingang gefunden haben, geht weder aus der An- klageschrift noch aus der Einstellungsverfügung hervor.

Die Akten des vorstehenden Strafverfahrens wurden dem Gerichtsstandsge- richt nicht vorgelegt und Sachverhalt sowie Verfahrensverlauf wurden vor- stehend insoweit wiedergegeben, als sie sich aus der Einstellungsverfügung und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden VV.2015.3047 vom 21. Juli 2021 ergeben (Verfahrensakten GR, nicht aktu- riert).

D. Mit undatiertem Schreiben liess A. durch seinen Rechtsvertreter (Rechtsan- walt H.) am 5. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen C. und B. wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 305 StGB (recte: Art. 304 StGB), Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB sowie unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB einreichen (Verfahrensakten GR; nachfolgend auch «Strafanzeige vom 5. Juli 2021»).

In dieser Strafanzeige brachte A. vor, er sei Aktionär der D. AG gewesen. Er habe 56% der Aktien gehalten. Das Zuger Kantonsgericht habe am 16. De- zember 2014 für den 16. Januar 2015 um 10.00 Uhr eine Generalversamm- lung der D. AG an deren Sitz in Zug einberufen. Er sei zur besagten Zeit, in Begleitung von I. vor dem Sitz der D. AG eingetroffen, da er sich als Mehr- heitsaktionär ohne Weiteres als einziger Verwaltungsrat hätte bestätigen las- sen können. A. macht geltend, es sei niemand sonst vor Ort gewesen und es sei keine Generalversammlung durchgeführt worden. Er warf C. und B. vor, das von ihnen erstellte und unterzeichnete Protokoll der Generalver- sammlung der D. AG vom 16. Januar 2015 sei inhaltlich unwahr. Im Protokoll hätten sie A. als einzigen Verwaltungsrat der D. AG abberufen und durch C. ersetzt. In der Strafanzeige liess A. sodann ausführen, dass C. und B. das Protokoll an deren Wohnsitz im Kanton Graubünden erstellt und es an- schliessend dem Zuger Handelsregisteramt vorgelegt hätten. C. habe aus- serdem gegenüber der Kantonspolizei Graubünden fälschlicherweise erklärt, die Generalversammlung sei mit absoluter Sicherheit am Sitz der Gesell- schaft in Zug abgehalten worden (Verfahrensakten GR, Lasche 10, Anzeige S. 2 ff.).

Der Strafanzeige vom 5. Juli 2021 legte A. namentlich den Entscheid des Zuger Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2014, das Protokoll der General- versammlung vom 16. Januar 2015, die staatsanwaltschaftliche Einver-

- 5 -

nahme von A. vom 21. Juni 2016, die polizeiliche Einvernahme von A. vom

3. August 2015 und die polizeiliche Einvernahme von C. vom 9. Juni 2015 bei (Verfahrensakten GR, Lasche 10).

Zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führte A. aus, dass die angezeigten Vorwürfe in engem Zusammenhang mit dem ge- gen A. geführten Strafverfahren VV.2015.3047 stehen würden und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprechend unter einem ganz anderen Licht zu würdigen seien. Die Zuständigkeit sei auch deshalb gegeben, weil einige Handlungen im Kanton Graubünden erfolgt seien (Verfahrensakten GR, La- sche 10, Anzeige S. 5). Das Protokoll der Generalversammlung sei am Woh- nort der angezeigten Personen im Kanton Graubünden erstellt worden (Ver- fahrensakten GR, Lasche 10, Anzeige S. 4).

E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden die Strafanzeige von A. vom 5. Juli 2021 zur Durchführung er- gänzender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Graubünden weiter (Verfahrensakten GR, Lasche 7).

Die den von der Kantonspolizei Graubünden in der Folge getätigten Ermitt- lungen ergeben sich aus zwei Rapporten je vom 4. Oktober 2022.

Gemäss dem Rapport vom 4. Oktober 2022 zum Vorwurf der Urkundenfäl- schung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Verfahrensnummer GR 2021 7 891) wurden unter anderem am 10. Februar 2022 B., am 15. Juni 2022 C. und am 12. September 2022 I. polizeilich ein- vernommen. Am 28. April 2022 erhielt die Kantonspolizei Graubünden so- dann die vom Handelsregisteramt Zug angeforderten Unterlagen betreffend die D. AG, namentlich das Protokoll der Generalversammlung vom 16. Ja- nuar 2015, den Registerbeleg und die Unterlagen zur Anmeldung betreffend das Protokoll (Verfahrensakten GR, Lasche 6).

Gemäss dem Rapport vom 4. Oktober 2022 zum Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Verfahrensnummer GR 2015 6 2197) wurden C. und B. im Zusammenhang mit den Verfahren GR 2021 7 891 zu den Ereignissen rund um die streitige Generalversammlung polizeilich einvernommen. Weshalb die Verfahrensnummer GR 2015 6 2197 zugeordnet wurde, wenn die An- zeige aus dem Jahre 2021 stammt, ist nicht bekannt.

In ihrem Rapport GR 2021 7 891 vom 4. Oktober 2022 kommt die Kantons- polizei Graubünden zum Schluss, dass die getätigten Ermittlungen einige

- 6 -

Ungereimtheiten rund um die Generalversammlung der D. AG vom 16. Ja- nuar 2015 zu Tage gefördert hätten. Dies betreffe beide Parteien und sei nicht zuletzt dem Umstand der sehr problembehafteten Vorgeschichte ge- schuldet. Ob die Generalversammlung zur fraglichen Zeit am Sitz der D. AG abgehalten worden sei oder nicht, könne aufgrund der Ermittlungsergeb- nisse und insbesondere der gegenteiligen Aussagen der Parteien nicht ab- schliessend beurteilt werden.

In ihrem Rapport GR 2015 6 2197 vom 4. Oktober 2022 kommt die Kantons- polizei Graubünden zum selben Ergebnis und ergänzt, es könne entspre- chend auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob C. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2015 gegenüber der Kantonspolizei Graubünden wissentliche falsche Aussagen gemacht habe.

Die Rapporte der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Oktober 2022 gingen am 7. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein (Verfahrensakten GR, nicht akturiert).

F. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ersuchte die Abteilung III der Staatsan- waltschaft Graubünden die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Über- nahme des Strafverfahrens gegen B. und C. wegen des Verdachts der Ur- kundenfälschung.

Zur Begründung führte sie aus, den Beschuldigten werde vorgeworfen, an einer Generalversammlung in Zug unwahre Angaben in einem unterzeich- neten Generalversammlungsprotokoll gemacht und dieses an die Handels- registerbehörde zur Eintragung von Mutationen eingereicht zu haben. Unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 StPO erklärte sie, der Tatort läge im Zuständig- keitsbereich der Zuger Behörden (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht akturiert).

G. Mit Antwortschreiben vom 9. November 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Gerichtsstandsanfrage ab.

Sie führte aus, es bestehe auch nach Durchführung der polizeilichen Ermitt- lungen weiterhin der Verdacht, dass das inkriminierte Protokoll der General- versammlung am Wohnsitz der Beschuldigten in Graubünden erstellt worden sei. Es bestünden jedenfalls aktuell keinerlei hinreichende Anhaltspunkte da- für, dass die beiden Beschuldigten extra nach Zug gereist seien, um das gefälschte Protokoll hier zu erstellen. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO sei

- 7 -

folglich weiterhin die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden für die Strafverfolgung zuständig (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht akturiert).

H. Daraufhin wandte sich die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Grau- bünden mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 an den Leitenden Oberstaats- anwalt des Kantons Zug und initiierte damit den Meinungsaustausch im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO.

In ihrem Schreiben führte sie aus, es bestünden keine Hinweise darauf, wo die von A. behauptete Fälschung und Unterzeichnung des Protokolls statt- gefunden habe. Entscheidend sei jedoch, dass C. das Protokoll noch am

16. Januar 2015 beim Handelsregisteramt in Zug eingereicht habe. Bei Art. 251 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer tatbestandsmässigen Urkunde zur Täuschung) handle es sich um eine eigenständige Tatbestandsvariante und es sei an den Ort des effektiven Gebrauchs der Urkunde zur Täuschung an- zuknüpfen. Entsprechend sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auch für die mit weniger hoher Strafandrohung versehene Irreführung der Rechts- pflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zuständig (Verfahrensakten/Gerichts- standsakten GR, nicht akturiert).

I. Die Oberstaatsanwältin des Kantons Zug erklärte mit Schreiben vom 13. De- zember 2022, weiterhin keinen Gerichtsstand zu erkennen.

Sie führte aus, der Tatverdacht, dass die fragliche Urkunde am Wohnsitz der Beschuldigten im Kanton Graubünden erstellt worden sei, bliebe bestehen. Auch seien Verfolgungshandlungen von den Behörden des Kantons Grau- bünden aufgenommen worden. Die spätere Einreichung des gefälschten Do- kuments stelle ein nachgelagertes Delikt dar. Ohnehin habe der Kanton Graubünden seine Zuständigkeit konkludent anerkannt. Denn bereits im Rahmen der Verfahren VV.2015.3047 und VV.2015.3291 hätten gewisse Verdachtsgründe für das Vorliegen einer strafbaren Handlung im Zusam- menhang mit der Durchführung der Generalversammlung der D. AG im Jahre 2015 bestanden. Im damaligen abschliessenden Tätigwerden der Graubündner Staatsanwalt und im Verzicht auf die Stellung einer Gerichts- standsanfrage sei eine konkludente Anerkennung des aktuellen Gerichts- standes zu erblicken (Verfahrensakten/Gerichtsstandsakten GR, nicht aktu- riert).

- 8 -

J. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2022 gelangt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft Graubünden an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und B. in den Polizeirapporten GR 2021 7 891 und GR 2015 6 2197 vorgeworfenen strafbaren Handlungen (gegen C. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, unwahren An- gaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB [GR 2021 7 891] und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB [GR 2015 6 2197]; gegen B. wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB [GR 2021 7 891]) zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2).

Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass die Akten keine Hinweise ergeben würden, wo die vom Anzeigeerstatter behauptete Fälschung und Unterzeichnung des Protokolls stattgefunden haben könnte. Bei diesem Er- gebnis könnte zumindest auch der Kanton Zug als Handlungsort nicht aus- geschlossen werden. Vorliegend sei unbestritten, dass C. das erwähnte Ge- neralversammlungsprotokoll am gleichen Tag persönlich beim Handelsregis- teramt in Zug eingereicht habe (act. 1 S. 5). Damit sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO eine Anknüpfung im Kanton Zug gegeben. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands liege nicht vor (act. 1 S. 6 f.).

K. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2023 beantragt die Oberstaatsanwältin des Kantons Zugs, das Recht und die Pflicht, die vorliegende Strafuntersu- chung zu führen, seien den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Grau- bünden zu übertragen (act. 3).

Sie hält in erster Linie daran fest, dass die Urkundenfälschung als schwers- tes Delikt im Zuständigkeitsbereich des Gesuchstellers begangen worden sei und erste Verfolgungshandlungen dort vorgenommen worden seien. Der gemäss Strafanzeige vermutete Handlungsort am damaligen Wohnsitz der beiden Beschuldigten im Kanton Graubünden erscheine auch als nachvoll- ziehbar. Abschliessend führte sie aus, die Staatsanwaltschaft habe nie Ein- sicht in die im Gesuch aufgeführten Urteile gehabt. Daher werde die Beur- teilung, ob es sich bei einem der Sachverhalte (teilweise) um denselben wie vorliegend handle, dem Gericht überlassen, soweit diese Frage für den Zu- ständigkeitsentscheid relevant sein sollte.

L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte die Geschäftsleitung der Staatsan- waltschaft Graubünden mit, auf eine Gesuchsreplik zu verzichten (act. 5),

- 9 -

was der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 13. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1). In der Litera- tur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und unterzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3 BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 137; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tatbestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mit-

- 10 -

tätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tat- sächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zu- sammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).

2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundes- strafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für

- 11 -

den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3 m.w.H.).

4.

4.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, bei der Urkundenfälschung handle es sich vorliegend um das schwerste Delikt (act. 3).

4.2 Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Bei der Falschbeurkundung geht es allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt, wobei nach all- gemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung, also eine Art qualifizierte schriftliche Lüge, nur dann angenommen werden, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- währleisten, wie sie u.a. in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die, wie etwa die Bilanz- vorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 120 IV 199 E. 3b; TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 251 N. 9 f. m.w.H.).

Das Bundesgericht hat die Urkundeneigenschaft eines (Universal-)Ver- sammlungsprotokolls insoweit bejaht, als es Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet (BGE 123 IV 132 E. 3b/bb; 120 IV 199 E. 3c). Dies gilt auch im zu beurteilenden Fall.

4.3 Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache un- richtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittel- baren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer in- haltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht

- 12 -

arglistig zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1; 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.3).

4.4 Den Beschuldigten C. und B. wird in der Anzeige vom 5. Juli 2021 zum einen das Erstellen eines inhaltlich unwahren Generalversammlungsprotokolls und somit eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und zum anderen das Bewirken eines unwahren Handelsregistereintrags beim Han- delsregisteramt Zug (mittels des inhaltlich unwahren Generalversammlungs- protokolls) und somit eine Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB vorgeworfen (vgl. auch BGE 123 IV 132 E. 4e). Sowohl Art. 251 Abs. 1 StGB als auch Art. 253 StGB sehen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Grundsätzlich sind somit beide Tatbestände ge- richtsstandsrechtlich relevant (s. Art. 34 Abs. 1 StPO).

5.

5.1 Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass hin- sichtlich des Vorwurfs des Erschleichens einer falschen Beurkundung der mutmassliche Handlungsort im Kanton Zug liegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Falschbeurkundung argumentieren beide Parteien im Wesentlichen, dass ein mutmasslicher Handlungsort auf dem Gebiet der Gegenseite nicht ausgeschlossen sei. Der Handlungsort der angezeigten Falschbeurkundung lässt sich somit gerichtsstandsrechtlich nicht festlegen.

Für eine weitergehende Prüfung des gesetzlichen Gerichtsstands besteht vorliegend kein Anlass, da ungeachtet dessen die Behörden des Gesuch- stellers ihre Zuständigkeit, wie nachstehend auszuführen ist, bereits konklu- dent anerkannt haben.

5.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig

- 13 -

erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1 S. 41 f.; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2).

5.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.46 vom 30. Januar 2023 E. 2.3; BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 147 ff.; zur konkludenten Anerkennung als anderer triftiger Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO s. auch BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 385). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 7). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b S. 104). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, statt untätig den Ausgang des Gerichtsstandsverfahrens abzuwarten, so kann da- rin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 151). Diese Ermittlungshandlungen ha- ben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre

- 14 -

unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1; BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.5; BG.2015.46 vom 10. Februar 2016 E. 3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 174 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 560; vgl. auch Ziff. 8 der Empfeh- lungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zur Bestim- mung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen]).

5.4

5.4.1 Eine Woche nach Eingang der Strafanzeige vom 5. Juli 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden jene zur Durchführung ergän- zender Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Graubünden (s. supra lit. E). 5.4.2 Mit E-Mail vom 28. April 2022 ersuchte die Kantonspolizei Graubünden das Handelsregisteramt Zug um Zustellung des Protokolls der Generalversamm- lung der D. AG vom 16. Januar 2015 und den Registerbeleg und die Unter- lagen zur Anmeldung betreffend das Protokoll (Verfahrensakten GR, La- sche 6). Die angeforderten Unterlagen wurden der Kantonspolizei kurz da- rauf mit E-Mail noch vom gleichen Tag übermittelt. Am 29. April 2022 bestä- tigte das Handelsregisteramt sodann die Annahme der Kantonspolizei, wo- nach den übermittelten Unterlagen (so die Anmeldung vom 16. Januar 2015 zur Express-Eintragung ins Handelsregister durch C. persönlich samt Proto- koll der Generalversammlung vom 16. Januar 2015) zu entnehmen sei, dass diese am 16. Januar 2015 dem Handelsregisteramt übergeben worden seien. Demnach konnten die Behörden des Gesuchstellers bereits Ende April 2022 und insbesondere vor den weiter getätigten Ermittlungen, d.h. der Einvernahme von C. und I., welche zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Part- nerin von A. und im Zeitpunkt der Einvernahme mit A. befreundet war, von einem mutmasslichen Handlungsort im Kanton Zug betreffend den Tatbe- stand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB ausgehen. 5.4.3 Was den Vorwurf der Falschbeurkundung anbelangt, stand aufgrund der mit der Anzeige eingereichten Einvernahmen (s. Verfahrensakten GR, La- sche 10) sowie des von Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfah- rens gegen A. bereits vor Ende Juli 2021 Folgendes fest (s. supra lit. C): A. hatte schon anlässlich seiner Einvernahme vom 3. August 2015 durch die Kantonspolizei Graubünden im Verfahren GR 2015 2 416 ausgesagt, dass er sich am 16. Januar 2015 zusammen mit I. am 16. Januar 2015 beim Ein- gang der D. AG aufgehalten habe und seiner Meinung nach die Sitzung an

- 15 -

einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden habe (Verfahrensakten GR, Lasche 10, Beilage 9, S. 4). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 21. Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Grau- bünden im Verfahren VV.2015.3047 hatte A. seine Überzeugung wiederholt, dass am Sitz der D. AG am 16. Januar 2015 zur fraglichen Zeit keine Gene- ralversammlung stattgefunden habe (a.a.O, Beilage 8, S. 5). Mit anderen Worten hatte er bereits im früheren Verfahren die Richtigkeit des Protokolls der Generalversammlung bestritten. Umgekehrt hatte C. bereits im Verfah- ren GR 2015 2 416 vor der Kantonspolizei Graubünden ausgesagt, dass die Generalversammlung am Sitz der D. AG in Zug am 16. Januar 2015 von 10:00 Uhr bis 10:45 Uhr stattgefunden habe. Damit hatte er an der Richtigkeit des Protokolls inklusive Datums-, Zeit- und Ortsangaben festgehalten (a.a.O., Beilage 10, S. 4).

An dieser Ausgangslage hat sich mit der Anzeige von A. vom 5. Juli 2021 gegen C. und B. wegen Falschbeurkundung und der allgemein begründeten Annahme von A., zu einem nicht weiter bestimmten Zeitpunkt sei die Falsch- beurkundung am damaligen Wohnort der angezeigten Personen im Kanton Graubünden erfolgt, nichts geändert. Im Gegenteil hat sich diese zwischen- zeitlich mit der Anklageschrift vom 21. Juli 2021 im Verfahren VV.2015.3047 insofern gefestigt, als A. unter anderem vorgeworfen wurde bzw. wird, er habe im Namen der D. AG gehandelt, obwohl er gewusst habe, dass er nicht mehr Verwaltungsratsmitglied der D. AG gewesen sei.

Mit Blick auf die handels-, zivil- und strafrechtlichen Folgen waren und sind somit das streitige Protokoll der Generalversammlung vom 16. Januar 2015 samt den darauf gestützten Handelsregistereintrag sowie die Generalver- sammlung an sich offensichtlich auch Gegenstand des seit Juli 2021 hängi- gen Strafgerichtsverfahrens im Kanton Graubünden. Gemäss dem Gesuch- steller unterscheiden sich «die untersuchten Lebenssachverhalte klar vom Inhalt der aktuellen Strafanzeige». Betreffend das Strafverfahren VV.2015.3047 liegen einzig die genannten Einvernahmen und die Anklage- schrift vor, welche indes die Schlussfolgerungen des Gesuchstellers nicht zu bestätigen vermögen.

Durch die erneute sowie spezifischere Einvernahme der im laufenden Straf- prozess involvierten Personen nach Anklageerhebung rechneten die Behör- den des Kantons Graubünden demnach mit der Möglichkeit eines anderen Ermittlungsergebnisses. Damit waren die von ihnen durchgeführten Einver- nahmen (von B. am 10. Februar 2022, von C. am 15. Juni 2022 und von I. am 12. September 2022; Verfahrensakten GR, Laschen 1 bis 3) nicht auf die Bestimmung des Gerichtsstands sondern offensichtlich primär auf die

- 16 -

Abklärung des angezeigten Sachverhaltsvorwurfs gerichtet. Dafür sprechen gerade auch die Schlussfolgerungen der Kantonspolizei Graubünden, die von ihr getätigten Ermittlungen hätten «einige Ungereimtheiten rund um die Generalversammlung der D. AG vom 16. Januar 2015 zu Tage gefördert». Die Kantonspolizei Graubünden schliesst ihren Rapport ausdrücklich mit dem Fazit ab, aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne nicht abschlies- send beurteilt werden, ob die Generalversammlung zur fraglichen Zeit am Sitz der D. AG abgehalten worden sei oder nicht (s. supra lit. E).

5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Behörden des Gesuchstellers mit ihrem Vorgehen zur Ermittlung der Sachverhaltsvorwürfe ihre Zuständigkeit für beide Straftatbestände konkludent anerkannt haben. Ausserdem kann das Bestehen eines örtlichen Anknüpfungspunkts bejaht werden.

6. Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Graubünden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

7. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 17 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Graubünden sind berechtigt und verpflichtet, die C. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Graubünden - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.