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BG.2019.2

Bundesstrafgericht · 2019-05-08 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 7. Juni 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") eine gemeinsame Strafklage von A. und der B. AG gegen C. und weitere Verantwortliche der D. AG wegen Verdachts der un- getreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) etc. ein (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 1). Demnach sollen C. und allfällige weitere Verantwort- liche der D. AG zwischen Herbst 2016 und März 2017 im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags für Vermögenswerte in der Gesamthöhe von GBP 5 Mio. abredewidrige, hochriskante Devisentransaktionen zum Nachteil von A. bzw. der B. AG vorgenommen bzw. veranlasst haben, wodurch ein Totalverlust resultierte.

B. Die StA SG nahm Internet-Informationen aus kantonalen Handelsregistern betreffend die D. AG vom 8. August 2018 (Verfahrensakten StA SG, Dossier HR, act. 1 und 2) und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend C. vom 10. August 2018 (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 1) zu den Akten.

C. Gemäss Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit dem Einwohneramt Z. (Kanton St. Gallen) betreffend Wohnsitz bzw. Wo- chenaufenthalt von C. in Z. (Kanton St. Gallen) (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 2). Gemäss einer weiteren Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land betreffend eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der Ver- untreuung (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 3).

D. Am 13. August 2018 ersuchte die StA SG die Strafklägerinnen, ihre Straf- klage zu ergänzen (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 2), was diese am 24. August 2018 taten (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 3).

E. Gemäss Aktennotiz vom 4. September 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, betreffend Strafuntersuchungen gegen C. wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 4).

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F. Sodann erstattete die Kantonspolizei St. Gallen am 14. November 2018 ei- nen Nachtragsbericht betreffend Klärung des Gerichtsstands (Verfahrensak- ten StA SG, Dossier P, act. 5).

G. Am 22. November 2018 ersuchte die StA SG die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS"), um Übernahme des Verfahrens gegen C. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 1.1). Am 5. Dezember 2018 lehnte die StA VS die Verfahrensüber- nahme ab (act. 1.2). Am 21. Dezember 2018 ersuchte die StA SG die StA VS erneut um Verfahrensübernahme (act. 1.3). Am 9. Januar 2019 lehnte die StA VS die Verfahrensübernahme erneut ab (act. 1.4).

H. Mit Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstands vom 21. Januar 2019 ge- langt die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

I. Mit Gesuchsantwort vom 30. Januar 2019 beantragt die StA Wallis, sofern auf das Gesuch einzutreten sei, sei die StA SG für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafklage gegen die D. AG bzw. C. und weitere unbekannte Personen zu behandeln und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA SG am 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 2 Das Kantonale Untersuchungsamt bzw. dessen Stellvertretender Leitender Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord- nung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 7 lit. c des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Wal- lis vom 11. Februar 2009 [EGStPO/VS; SGS 312.0]).

E. 3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Gesuch fehle ein eigentlicher An- trag, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3 S. 1).

E. 3.2 Das Gesuch muss einen materiellen Antrag enthalten, d.h. den für die Ver- folgung und Beurteilung einer Straftat für zuständig erachteten Kanton be- zeichnen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestim- mung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, 2014, S. 498; KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 40 StPO N. 13; SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 630 m.w.H.).

E. 3.3 Der Gesuchsteller stellt keinen formellen Antrag in der Sache. Aus der Ge- suchsbegründung geht indes zweifelsfrei hervor, dass er erreichen möchte, dass der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die C. und weiteren Verantwortlichen der D. AG zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen. Damit enthält das Gesuch einen zulässigen Antrag im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO.

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E. 4.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2; BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2).

Mit Bezug auf Art. 102 StGB hat nach der Rechtsprechung die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. So kann der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Straf- verfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Per- sonen hierfür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine natürliche Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2012 62 E. 2.1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 337 f.). Die- ses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die

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Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens selber handelt. Der Unter- schied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zu- ständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlos- sen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflich- tet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.3).

E. 4.2 Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass vorliegend bis auf Weiteres eine Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB zur Diskussion stehe und damit der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen komme (act. 3 S. 2), kann – wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (act. 1 S. 3 f.) – nicht gefolgt werden.

Zunächst wird von keiner der Parteien die – bei einem abschliessenden Ka- talog von Wirtschaftsdelikten – originäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB erwogen. Zur Dis- kussion könnte also allein die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB stehen. Doch bereits die Strafklage nennt mindestens eine natürliche Person, der die inkriminierten Devisentransaktionen zugrechnet werden könnten. Bevor die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 StGB zur Anwendung und damit der Ge- richtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen kommen könnte, wird zunächst zu ermitteln sein, ob die in der Strafklage erwähnten natürlichen Personen für die inkriminierten Devisentransaktionen verantwortlich ge- macht werden können oder nicht. Erst wenn die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügen sollte, welche den Rückschluss erlau- ben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. erst wenn keine natürli- che Person eruiert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unterneh- mens nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Sache den Strafverfol- gungsbehörden am Sitz des betroffenen Unternehmens zu überweisen.

E. 4.3 Auch der Ansicht des Gesuchsgegners, dass sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte ergäben, dass die angezeigte Straftat in Y. (Kanton Wallis) be- gangen worden sein könnte, kann nicht gefolgt werden (act. 3 S. 2 ff.). Ebenso wenig überzeugt indes die Ansicht des Gesuchstellers, wonach ein- zig gerichtsstandsrelevant sein soll, wo C. die zur Anzeige gebrachten, mut- masslich abredewidrigen Anlageentscheide und Transaktionen in Auftrag gegeben habe, und dies in Y. (Kanton Wallis) geschehen sei (act. 1 S. 1 ff.).

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Die Strafklage richtet sich zwar primär und explizit gegen C. Sie richtet sich aber auch und explizit gegen weitere Verantwortliche der D. AG, die mit der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Die D. AG hatte ihren Sitz im mutmasslichen Deliktszeitraum in X. (Kanton St. Gallen). Die Gerichts- standsabklärungen des mit der Strafklage befassten Gesuchstellers haben sich bisher darauf beschränkt, rund zwei Monate nach Eingang der Straf- klage die Strafklägerinnen zur Ergänzung der Strafklage anzuhalten, Inter- net-Auszüge aus Handelsregistern und einen Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister betreffend C. zu den Akten zu nehmen sowie telefoni- sche Abklärungen bei einem Einwohneramt und zwei Staatsanwaltschaften zu tätigen. Ausserdem liess er die Kantonspolizei C. vor einer Einvernahme in einer anderen Sache (informell) über seine Aufenthalts- und Arbeitsorte befragen. Angesichts der Aktenlage erlauben die bisher getätigten Abklärun- gen des Gesuchstellers nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzulegen. Damit die Prüfung des Gerichtsstands zuverlässig erfolgen kann, sind wei- tere Tatsachen – insbesondere betreffend Tatort und allfällige Beteiligungen

– zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert.

E. 4.4 Bei diesem Stand erübrigt sich, auf den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwand einzugehen, am Meinungsaustausch hätten nicht alle ernstlich in Frage kommenden Kantone teilgenommen.

E. 4.5 Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,

Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.2

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Sachverhalt:

A. Am 7. Juni 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") eine gemeinsame Strafklage von A. und der B. AG gegen C. und weitere Verantwortliche der D. AG wegen Verdachts der un- getreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) etc. ein (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 1). Demnach sollen C. und allfällige weitere Verantwort- liche der D. AG zwischen Herbst 2016 und März 2017 im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags für Vermögenswerte in der Gesamthöhe von GBP 5 Mio. abredewidrige, hochriskante Devisentransaktionen zum Nachteil von A. bzw. der B. AG vorgenommen bzw. veranlasst haben, wodurch ein Totalverlust resultierte.

B. Die StA SG nahm Internet-Informationen aus kantonalen Handelsregistern betreffend die D. AG vom 8. August 2018 (Verfahrensakten StA SG, Dossier HR, act. 1 und 2) und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend C. vom 10. August 2018 (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 1) zu den Akten.

C. Gemäss Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit dem Einwohneramt Z. (Kanton St. Gallen) betreffend Wohnsitz bzw. Wo- chenaufenthalt von C. in Z. (Kanton St. Gallen) (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 2). Gemäss einer weiteren Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land betreffend eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der Ver- untreuung (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 3).

D. Am 13. August 2018 ersuchte die StA SG die Strafklägerinnen, ihre Straf- klage zu ergänzen (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 2), was diese am 24. August 2018 taten (Verfahrensakten StA SG, Dossier S, act. 3).

E. Gemäss Aktennotiz vom 4. September 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, betreffend Strafuntersuchungen gegen C. wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Verfahrensakten StA SG, Dossier P, act. 4).

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F. Sodann erstattete die Kantonspolizei St. Gallen am 14. November 2018 ei- nen Nachtragsbericht betreffend Klärung des Gerichtsstands (Verfahrensak- ten StA SG, Dossier P, act. 5).

G. Am 22. November 2018 ersuchte die StA SG die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend "StA VS"), um Übernahme des Verfahrens gegen C. wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (act. 1.1). Am 5. Dezember 2018 lehnte die StA VS die Verfahrensüber- nahme ab (act. 1.2). Am 21. Dezember 2018 ersuchte die StA SG die StA VS erneut um Verfahrensübernahme (act. 1.3). Am 9. Januar 2019 lehnte die StA VS die Verfahrensübernahme erneut ab (act. 1.4).

H. Mit Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstands vom 21. Januar 2019 ge- langt die StA SG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).

I. Mit Gesuchsantwort vom 30. Januar 2019 beantragt die StA Wallis, sofern auf das Gesuch einzutreten sei, sei die StA SG für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafklage gegen die D. AG bzw. C. und weitere unbekannte Personen zu behandeln und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA SG am 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

2. Das Kantonale Untersuchungsamt bzw. dessen Stellvertretender Leitender Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord- nung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 7 lit. c des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Wal- lis vom 11. Februar 2009 [EGStPO/VS; SGS 312.0]).

3.

3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Gesuch fehle ein eigentlicher An- trag, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3 S. 1).

3.2 Das Gesuch muss einen materiellen Antrag enthalten, d.h. den für die Ver- folgung und Beurteilung einer Straftat für zuständig erachteten Kanton be- zeichnen (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestim- mung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, 2014, S. 498; KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 40 StPO N. 13; SCHWERI/BÄN- ZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 630 m.w.H.).

3.3 Der Gesuchsteller stellt keinen formellen Antrag in der Sache. Aus der Ge- suchsbegründung geht indes zweifelsfrei hervor, dass er erreichen möchte, dass der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt wird, die C. und weiteren Verantwortlichen der D. AG zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen. Damit enthält das Gesuch einen zulässigen Antrag im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO.

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4.

4.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungs- handlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen wer- den kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage über- haupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ge- macht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2; BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2).

Mit Bezug auf Art. 102 StGB hat nach der Rechtsprechung die Strafverfol- gungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegan- gen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. So kann der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Straf- verfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Per- sonen hierfür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine natürliche Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unterneh- mens (TPF 2012 62 E. 2.1; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 337 f.). Die- ses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die

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Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens selber handelt. Der Unter- schied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zu- ständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlos- sen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflich- tet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.3).

4.2 Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass vorliegend bis auf Weiteres eine Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB zur Diskussion stehe und damit der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen komme (act. 3 S. 2), kann – wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (act. 1 S. 3 f.) – nicht gefolgt werden.

Zunächst wird von keiner der Parteien die – bei einem abschliessenden Ka- talog von Wirtschaftsdelikten – originäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB erwogen. Zur Dis- kussion könnte also allein die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB stehen. Doch bereits die Strafklage nennt mindestens eine natürliche Person, der die inkriminierten Devisentransaktionen zugrechnet werden könnten. Bevor die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 StGB zur Anwendung und damit der Ge- richtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen kommen könnte, wird zunächst zu ermitteln sein, ob die in der Strafklage erwähnten natürlichen Personen für die inkriminierten Devisentransaktionen verantwortlich ge- macht werden können oder nicht. Erst wenn die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügen sollte, welche den Rückschluss erlau- ben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. erst wenn keine natürli- che Person eruiert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unterneh- mens nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Sache den Strafverfol- gungsbehörden am Sitz des betroffenen Unternehmens zu überweisen.

4.3 Auch der Ansicht des Gesuchsgegners, dass sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte ergäben, dass die angezeigte Straftat in Y. (Kanton Wallis) be- gangen worden sein könnte, kann nicht gefolgt werden (act. 3 S. 2 ff.). Ebenso wenig überzeugt indes die Ansicht des Gesuchstellers, wonach ein- zig gerichtsstandsrelevant sein soll, wo C. die zur Anzeige gebrachten, mut- masslich abredewidrigen Anlageentscheide und Transaktionen in Auftrag gegeben habe, und dies in Y. (Kanton Wallis) geschehen sei (act. 1 S. 1 ff.).

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Die Strafklage richtet sich zwar primär und explizit gegen C. Sie richtet sich aber auch und explizit gegen weitere Verantwortliche der D. AG, die mit der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Die D. AG hatte ihren Sitz im mutmasslichen Deliktszeitraum in X. (Kanton St. Gallen). Die Gerichts- standsabklärungen des mit der Strafklage befassten Gesuchstellers haben sich bisher darauf beschränkt, rund zwei Monate nach Eingang der Straf- klage die Strafklägerinnen zur Ergänzung der Strafklage anzuhalten, Inter- net-Auszüge aus Handelsregistern und einen Auszug aus dem Schweizeri- schen Strafregister betreffend C. zu den Akten zu nehmen sowie telefoni- sche Abklärungen bei einem Einwohneramt und zwei Staatsanwaltschaften zu tätigen. Ausserdem liess er die Kantonspolizei C. vor einer Einvernahme in einer anderen Sache (informell) über seine Aufenthalts- und Arbeitsorte befragen. Angesichts der Aktenlage erlauben die bisher getätigten Abklärun- gen des Gesuchstellers nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzulegen. Damit die Prüfung des Gerichtsstands zuverlässig erfolgen kann, sind wei- tere Tatsachen – insbesondere betreffend Tatort und allfällige Beteiligungen

– zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. So- lange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert.

4.4 Bei diesem Stand erübrigt sich, auf den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwand einzugehen, am Meinungsaustausch hätten nicht alle ernstlich in Frage kommenden Kantone teilgenommen.

4.5 Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 8. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.