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TPF 2019 62

Bundesstrafgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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danger de disparition et d’altération de moyens de preuve, et, d’autre part, ceux du prévenu, notamment sous l’angle de la présomption d’innocence, et, plus généralement de ses relations et intérêts personnels, ainsi que ceux des autres parties à la procédure, tels les lésés, les plaignants et, tout particulièrement, les victimes, dont les droits de la personnalité se doivent d’être préservés (arrêt du Tribunal fédéral 6B_256/2012 du 27 septembre 2012 consid. 2.3 et les réf. citées; v. ég. SAXER/THURNHEER, op. cit., n. 4 ad art. 73 CPP);

[…]

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14. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton St. Gallen gegen Kanton Wallis vom 8. Mai 2019 (BG.2019.2)

Gerichtsstandskonflikt; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 39 Abs. 1 StPO

Damit die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (E. 4.1). Im konkreten Fall erlauben die bisher getätigten Abklärungen nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzulegen (E. 4.3).

Conflit de for; examen de la compétence à raison du lieu

Art. 39 al. 1 CPP

Afin que l’examen de la compétence à raison du lieu soit fiable, l’autorité saisie de la question doit examiner tous les éléments factuels déterminants pour l’établissement du for et accomplir toutes les mesures d’instruction nécessaires à cette fin (consid. 4.1). Dans le cas d’espèce, les investigations entreprises ne sont pas suffisantes pour établir de manière adéquate le for (consid. 4.3).

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Conflitto di foro; esame della competenza per territorio

Art. 39 cpv. 1 CPP

Affinché l’esame della competenza per territorio sia affidabile, l’autorità investita della questione deve esaminare tutti gli elementi fattuali rilevanti dal punto di vista della competenza stessa ed effettuare tutte le indagini necessarie a tal fine (consid. 4.1). Nel caso concreto gli accertamenti finora esperiti non sono sufficienti per una fissazione di foro affidabile (consid. 4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 7. Juni 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (StA SG) eine gemeinsame Strafklage von A. und der B. AG gegen C. und weitere Verantwortliche der D. AG wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) etc. ein. Demnach sollen C. und allfällige weitere Verantwortliche der D. AG zwischen Herbst 2016 und März 2017 im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags für Vermögenswerte in der Gesamthöhe von GBP 5 Mio. abredewidrige, hochriskante Devisentransaktionen zum Nachteil von A. bzw. der B. AG vorgenommen bzw. veranlasst haben, wodurch ein Totalverlust resultierte. Die StA SG nahm Internet-Informationen aus kantonalen Handelsregistern betreffend die D. AG vom 8. August 2018 und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend C. vom 10. August 2018 zu den Akten. Gemäss Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit dem Einwohneramt Z. (Kanton St. Gallen) betreffend Wohnsitz bzw. Wochenaufenthalt von C. in Z. (Kanton St. Gallen). Gemäss einer weiteren Aktennotiz vom 9. August 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend eine Strafuntersuchung gegen C. wegen Verdachts der Veruntreuung. Am 13. August 2018 ersuchte die StA SG die Strafklägerinnen, ihre Strafklage zu ergänzen, was diese am 24. August 2018 taten. Gemäss Aktennotiz vom 4. September 2018 führte die StA SG ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, betreffend Strafuntersuchungen gegen C. wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sodann erstattete die Kantonspolizei St. Gallen am 14. November 2018 einen Nachtragsbericht betreffend Klärung des Gerichtsstands. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone St. Gallen und Wallis bemühten sich danach erfolglos um eine Einigung betreffend Zuständigkeit. Mit Ersuchen um Bestimmung des Gerichtsstands vom 21. Januar 2019 gelangte der Kanton St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

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Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

4. 4.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert. Diese ersten Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen. Der Gerichtsstand hängt indes nicht davon ab, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand zu bestimmen, beurteilt sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen

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frei, unbesehen der rechtlichen Würdigung durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Dabei geht sie von den Vorwürfen aus, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Beschwerdekammer gemacht werden können (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2; BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.2; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2).

Mit Bezug auf Art. 102 StGB hat nach der Rechtsprechung die Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, in einem ersten Schritt festzustellen, ob innerhalb des Unternehmens ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde. So kann der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein Anwendungsfall von Art. 102 StGB angenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörde muss untersuchen, ob gegebenenfalls natürliche Personen hierfür verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Sobald die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. sobald keine natürliche Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, überweist sie die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unternehmens (TPF 2012 62 E. 2.1; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 337 f.). Dieses Vorgehen gilt auch dann, wenn es sich bei der Strafverfolgungsbehörde, bei welcher eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag eingegangen ist, um die Behörde am Sitz des fraglichen Unternehmens selber handelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie in der Folge das Strafverfahren zuständigkeitshalber weiterführt, wenn keine physische Person identifiziert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten ist somit auch die durch Strafanzeige bzw. Strafantrag angerufene Behörde am Sitz des Unternehmens verpflichtet, alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.5 vom 4. April 2016 E. 1.3).

4.2 Der Ansicht des Gesuchsgegners, dass vorliegend bis auf Weiteres eine Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB zur Diskussion stehe und damit der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen komme, kann – wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt – nicht gefolgt werden.

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Zunächst wird von keiner der Parteien die – bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten – originäre, kumulative bzw. konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB erwogen. Zur Diskussion könnte also allein die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 StGB stehen. Doch bereits die Strafklage nennt mindestens eine natürliche Person, der die inkriminierten Devisentransaktionen zugerechnet werden könnten. Bevor die Bestimmung von Art. 102 Abs. 1 StGB zur Anwendung und damit der Gerichtsstand gemäss Art. 36 Abs. 2 StPO zum Tragen kommen könnte, wird zunächst zu ermitteln sein, ob die in der Strafklage erwähnten natürlichen Personen für die inkriminierten Devisentransaktionen verantwortlich gemacht werden können oder nicht. Erst wenn die Strafverfolgungsbehörde über ausreichende Elemente verfügen sollte, welche den Rückschluss erlauben, dass Art. 102 Abs. 1 StGB anwendbar ist, d.h. erst wenn keine natürliche Person eruiert und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Sache den Strafverfolgungsbehörden am Sitz des betroffenen Unternehmens zu überweisen.

4.3 Auch der Ansicht des Gesuchsgegners, dass sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass die angezeigte Straftat in Y. (Kanton Wallis) begangen worden sein könnte, kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig überzeugt indes die Ansicht des Gesuchstellers, wonach einzig gerichtsstandsrelevant sein soll, wo C. die zur Anzeige gebrachten, mutmasslich abredewidrigen Anlageentscheide und Transaktionen in Auftrag gegeben habe, und dies in Y. (Kanton Wallis) geschehen sei.

Die Strafklage richtet sich zwar primär und explizit gegen C. Sie richtet sich aber auch und explizit gegen weitere Verantwortliche der D. AG, die mit der Vermögensverwaltung betraut gewesen sei. Die D. AG hatte ihren Sitz im mutmasslichen Deliktszeitraum in X. (Kanton St. Gallen). Die Gerichtsstandsabklärungen des mit der Strafklage befassten Gesuchstellers haben sich bisher darauf beschränkt, rund zwei Monate nach Eingang der Strafklage die Strafklägerinnen zur Ergänzung der Strafklage anzuhalten, Internet-Auszüge aus Handelsregistern und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister betreffend C. zu den Akten zu nehmen sowie telefonische Abklärungen bei einem Einwohneramt und zwei Staatsanwaltschaften zu tätigen. Ausserdem liess er die Kantonspolizei C. vor einer Einvernahme in einer anderen Sache (informell) über seine Aufenthalts- und Arbeitsorte befragen. Angesichts der Aktenlage erlauben die bisher getätigten Abklärungen des Gesuchstellers nicht, den Gerichtsstand zuverlässig festzulegen. Damit die Prüfung des

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Gerichtsstands zuverlässig erfolgen kann, sind weitere Tatsachen – insbesondere betreffend Tatort und allfällige Beteiligungen – zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert.

4.4 Bei diesem Stand erübrigt sich, auf den vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwand einzugehen, am Meinungsaustausch hätten nicht alle ernstlich in Frage kommenden Kantone teilgenommen.

4.5 Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

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15. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Luzern gegen Kanton Schwyz vom 4. Juni 2019 (BG.2019.15)

Veruntreuung als Mitglied einer Behörde oder als Beamter; schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn

Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 34 Abs. 1 StPO

Die Schwyzer Kantonsverfassung betraut die Kantonalkirchen und ihre Gemeinden mit öffentlichen Aufgaben. Von der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde als Behörde ist die katholische Pfarrei zu unterscheiden. Aufgrund der Autonomie der Religionsgemeinschaften übt eine Pfarrei keine «dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe» aus. Entsprechend ist der Pfarrer zwar eine Vertrauensperson, soweit er als Angestellter der Pfarrei handelt aber nicht «Beamter» im Sinne des Strafrechts (E. 3).

Abus de confiance commis en qualité de membre d’une autorité ou de fonctionnaire; acte le plus grave pour la fixation du for

Art. 138 ch. 2 CP, art. 34 al. 1 CPP

La Constitution cantonale schwytzoise confie des devoirs publics aux Églises cantonales et à leurs paroisses. Il convient de distinguer la paroisse en tant qu’autorité de droit public cantonal de la paroisse catholique. En raison de l’autonomie des communautés religieuses, une paroisse n’exerce aucune «tâche