Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Ein Behördemitglied der KESB Luzern reichte als Vertreter von A. am 8. Au- gust 2017 bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den ehemaligen Pfar- rer von Z., B. ein. Sie hätte ihm seit ca. 4 bis 5 Jahren Darlehen gewährt. B. habe von ihr Darlehen über Fr. 220'000.-- erhalten. Davon habe er nach ei- genen Angaben rund Fr. 110'000.-- zum Glücksspiel statt zur Schuldentil- gung bei seinen Gläubigern und damit zweckfremd verwendet. Um es zu verschleiern, habe er auf Quittungen zahlreiche Unterschriften gefälscht. Dies sei aufgefallen, als der Vermögensverwalter von B. eine Auflistung sei- ner Gläubiger sowie die Quittungen verlangte und danach bei einer Gläubi- gerin zur Quittung nachfragte.
Das Behördemitglied der KESB wurde von der Kripo Luzern am 8. Au- gust 2017 einvernommen. Die KESB verzichtete gleichentags auf eine Teil- nahme am Strafverfahren als Privatklägerin. Die KESB Luzern resp. ihr Mit- glied führte aus, A. sei eine sehr grosszügige, gutmütige und gläubige be- tagte Dame. Sie habe ausser drei Nichten keine Angehörige. Sie wünsche kein Hausverbot für B. Gemäss ihren eigenen Aussagen würde sie keine Anzeige machen und dem Beschuldigten jederzeit wieder Geld geben. Sie werde rundum betreut und die KESB gehe bei ihr von einem altersbedingten Schwächezustand aus. Am 18. Oktober 2018 vernahm die Kriminalpolizei Luzern auch B. ein. Für die Zwischenzeit sind keine Verfahrensschritte aktenkundig.
B. Rechtsanwalt C. suchte im Auftrag von B. die Gläubiger zu ermitteln und sie mit ihren Forderungen in einem Verzeichnis zu erfassen (vgl. Dossier 2). Zu diesem Zeitpunkt bestand sein Auftrag in der Schuldensanierung. In den Jahren 2011 bis 2018 hätten viele gutgesinnte Bekannte und Freunde B. Darlehen in nur schwer abzuschätzender Höhe gewährt. Einige davon habe er über die Jahre zurückzahlen können, allerdings nur mit Geldern von neuen Darlehensgebern (E-Mail vom 19. Juni 2018; Schreiben vom 6. Juli 2018). B. persönlich hatte dem Steueramt zu seinen Vermögensverhältnissen be- reits am 16. August 2011 erklärt, dass er Geld erhalten habe, um Spielschul- den zu begleichen, wobei bei den meisten Privatleuten nichts Schriftliches vorhanden sei.
C. B. gab gegenüber der Kantonspolizei Luzern am 18. Oktober 2018 zu, sämt- liche 13 Quittungen gefälscht zu haben, vielleicht mit Ausnahme von zwei
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bis drei. Es habe plötzlich pressiert, der Vermögensverwalter habe die Quit- tungen gewollt. Er habe A. ca. im Jahr 2006 an einer Beerdigung kennenge- lernt. Sie habe ihm ab dem Jahr 2011 ca. Fr. 440'000.-- an Darlehen gege- ben. Zum Darlehen über Fr. 220'000.-- hätten sie bei ihr zu Hause mündlich vereinbart, dass er dies sicherlich nicht zurückzahlen müsse. Die Darlehens- geberin habe von seinen Spielproblemen gewusst, er sei deswegen auch in Therapie und bei Casinos gesperrt. Ihr Vermögensverwalter habe jedoch auf eine schriftliche Form hingewirkt. Zur Auszahlung habe er dem Vermögens- verwalter zwei Konten angegeben und angefragt, ob die Überweisung auf- geteilt werden könne. Dies vermutlich damit auf einem Konto nicht plötzlich Fr. 220'000.-- auftauchten, er wisse dies aber nicht mehr genau. Die Darle- hensgeberin sei sehr grosszügig gewesen und habe unendlich viel geholfen. Sie habe das Geld stets freiwillig und ohne Druckausübung gegeben. Er habe dies leider ausgenutzt und das tue ihm sehr leid. Sie hätten nach wie vor einen sehr guten brieflichen Kontakt, bei dem Geld keine Rolle spiele. B. bekannte sich in Gegenwart seiner Verteidigung gegenüber der Kantonspo- lizei Luzern des Betruges und der Urkundenfälschung als schuldig.
D. Am 18. Juli 2018 erstattete D. (aus Deutschland) bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafanzeige gegen B. wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von sechs Eigentumswohnungen in Deutschland (Kaufvertrag vom 14. Juli 2010). Er habe diese nur teilweise bezahlt und zuvor versucht, seine Spielsucht mit Provisionen zu fördern. Zwei deutschen Banken habe er seine Kreditschulden in der Schweiz nicht angegeben, was eine Bank habe ermitteln können, weshalb es zu keiner Auszahlung dieses Kredites gekommen sei.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete am 24. Juli 2018 ein Strafver- fahren gegen B. wegen Betruges. Aufgrund des mutmasslichen Deliktsbe- trags übernahm (nach Anfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
24. Juli 2018) die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "StA/SZ") am 2. August 2018 das Strafverfahren. Sie eröffnete am 2. August 2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen mehrfachen Betruges, begangen in den Jahren 2011 bis 2018. Sie beauftragte die Polizei, Informationen zu be- schaffen und erhob verschiedene Akten bei Amtsstellen. Sie ernannte am
14. September 2018 Rechtsanwalt C. als amtlichen Verteidiger von B. Der Verteidiger übergab der StA/SZ (nach Anfrage vom 28. August 2018) die gesammelten Unterlagen zu den Gläubigern von B.
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E. Die Pfarrei Z. reichte gegen B. am 28. Januar 2019 Strafanzeige bei der StA/SZ ein. Es seien 98 Personen bekannt, von denen B. zwischen 2011 und 2018 Geld ausgeliehen habe. Mindestens 40 Personen davon hätten ihr Geld zurückerhalten, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf Fr. 2.1 Mio. belaufe. Gemäss Medienmitteilung des Kirchenrates vom […] – über den internen Kenntnisstand informierend – würden die Gläubiger mehr- heitlich in Z. und Umgebung wohnen. Die Strafanzeige führte weiter aus, B. sei kirchenrechtlich vom Diözesanbischof mit der Leitung der Seelsorge in der Pfarrei beauftragt worden. Er sei Angestellter der römisch-katholischen Kantonalkirche (öffentlich-rechtliche Kirchgemeinde) gewesen, gemäss kan- tonaler Personal- und Besoldungsverordnung. Die Kirchgemeinde wäre auf- grund des Vieraugenprinzips offenbar nicht geschädigt. B. habe bei der Pfar- rei bis ins Jahr 2016 entgegen dem kanonischen Recht gar keine Buchhal- tung geführt. Die Visitationsberichte 2016 und 2017 der Pfarrei hätten nur die Saldi geprüft. Im Zeitraum 2006–2016 habe die Pfarrei 105 standardmäs- sig quittierte Barbezüge gefunden, fast überwiegend in pauschalen runden vierstelligen, teilweise sogar fünfstelligen, Beträgen. Es fehle fast aus- schliesslich ein Verwendungsvermerk. Der Pfarrei dürfte gemäss ihrer Schätzung ein hoher sechsstelliger Schaden entstanden sein.
F. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Schwyz führten über ihre Zuständigkeiten einen Meinungsaustausch. Die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend "StA/LU") bat am 31. Oktober 2018 die StA/SZ um Übernahme ihres Verfahrens. In Z. sei der Darlehensvertrag unterzeichnet und seien die Quittungen gefälscht worden. Die StA/SZ ersuchte ihrerseits in ihrer Antwort vom 13. November 2018 um Verfahrensübernahme, da sämtliche Delikte der gleichen Strafandrohung unterlägen und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Luzern erfolgt seien. Die StA/LU lehnte dies am 28. November 2018 ab und ersuchte wiederum um Zusammenführung beim Kanton Schwyz: Von den 60 bekannten Fällen beträfen 48 den Kanton Schwyz. Die StA/SZ vermochte dem nicht zu folgen und hielt im Schreiben vom 5. De- zember 2018 am Antrag auf Übernahme ihres Verfahrens durch den Kanton Luzern fest.
Bis zum 5. Februar 2019 ohne Antwort geblieben, erneuerte die StA/SZ am
5. Februar 2019 ihre Anfrage um Verfahrensübernahme an den Kanton Lu- zern. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Übernahme am 28. Februar 2018 ab. Sie begründete dies mit dem Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit im und dem engen Bezug zum Kanton Schwyz. Sie er- neuerte ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz wies dies am 6. März 2019 zurück. Sie bestritt
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die Anwendbarkeit der 2/3 Regel (Schwerpunkt der Deliktstätigkeit). Mit ihren Untätigkeiten hätten die Luzerner Strafverfolgungsbehörden vielmehr den Gerichtsstand konkludent anerkannt.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 15. März 2019 unter dem Titel "Abschliessender Meinungsaustausch" an den Kanton Schwyz und erneuerte das Ersuchen um Verfahrensübernahme. Der Kanton Schwyz lehnte dies am 20. März 2019 ab, unter Verweis auf den bisherigen Meinungsaustausch sowie darauf, dass im Kanton Schwyz bisher nur drei Strafanzeigen eingegangen seien (A. / D. / Pfarrei Z.).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 29. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zu Lasten gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht wurde erstmals der Verdacht einer qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB Veruntreuung als Mitglied einer Behörde) aufgeworfen. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz sieht die Zuständigkeit beim Kanton Luzern (act. 3 Gesuchsantwort vom 10. April 2019). Der Kanton Luzern erhielt Ge- legenheit zur Gesuchsduplik. Diese erfolgte am 23. April 2019 (act. 5). Die Gesuchsduplik wurde dem Kanton Schwyz am 24. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzu- treten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
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wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Be- stimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1).
E. 3.2 Strittig ist vorliegend, welches die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist. Der Kanton Luzern bringt vor, dass der Beschuldigte mindes- tens zeitweise Mitglied des Kirchenrates gewesen sei (act. 1 S. 6). Als sol- cher unterliege er der Strafdrohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (qualifizierte Veruntreuung, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), welche schwerer ist als diejenige des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Seien aufgrund mangelnder Buchfüh- rung nicht alle Vorwürfe bereits im Detail bekannt und würden über hundert fragliche Barbezüge vorliegen, so könne eine qualifizierte Veruntreuung heute nicht ausgeschlossen werden. Nach dem im Gerichtsstandsverfahren geltenden Grundsatz von in dubio pro duriore müsse vom schwereren Delikt, also einer qualifizierten Veruntreuung, ausgegangen werden. Dies würde nach Art. 34 Abs. 1 StPO zu einem Gerichtsstand im Kanton Schwyz führen (act. 5 S. 1).
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E. 3.3 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö- gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen ge- niessen. Der Täter muss das Delikt in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begangen haben (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N. 155, 158). Die Aufzählung ist abschliessend (TRECH- SEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 138 N. 21). "Behörden" sind Organe, die kraft dem jeweils massgebenden Recht mit ho- heitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben. Sie repräsentieren die Staats- und Verwaltungsorganisation gegen aussen. Es fallen darunter alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig da- von, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (BGE 121 II 454 E. 2; 144 IV 240 E. 2 zum engeren Begriff der Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO). Als "Beamte" gelten die Beamten und Angestellten einer öf- fentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provi- sorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funkti- onen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Tendenziell werden unter Behörden eher die gewählten Organe eines Gemeinwesens verstanden, während der Begriff des Beamten in aller Regel auf Einzelpersonen Anwendung findet, die in einem Dienstverhältnis zum Gemeinwesen stehen. Besteht die Funk- tion der Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sind die Tätig- keiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 1.3). Ob der Betreffende öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt, auf Amtszeit gewählt oder ob er haupt- oder nebenamtlich tätig ist, spielt keine Rolle (OBERHOLZER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N. 7 ff.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N. 159 ff.). Mitglieder einer nicht öffentlich-rechtlichen Thurgauer Bürgergemeinde fielen in der Rechtsprechung nicht unter den Beamtenbegriff (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 110 N. 13). Anders die Kassiererin im Vorstand einer evangeli- schen Kirchgemeinde im Kanton Graubünden, welche in dieser Eigenschaft ihr anvertraute Gelder unrechtmässig zu privaten Zwecken verwendete. Das Kantonsgericht Graubünden führte aus, das kantonale Recht anerkenne u.a. die evangelische Kirchgemeinde als öffentliche Religionsgenossenschaft,
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unter staatlicher Aufsicht. Zwischen den Kirchen und dem Staat besteht im bündnerischen Staatskirchenrecht keine strenge und eindeutige Trennung. Im Bereich der ihr durch die Verfassung gewährten Autonomie kann eine öffentliche Religionsgenossenschaft sich ihre eigene Organisation geben. Den verschiedenen Organen kommen zum Teil rein innerkirchliche Funktio- nen zu und zum Teil sogenannte gemischte Funktionen. Unter letzteren wird die Behandlung von kirchlichen Angelegenheiten in ihrer Beziehung zum Staat verstanden (PKG 1978 Nr. 11 S. 44 f.).
E. 3.4 Im Kanton Schwyz bestehen zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 83 Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Schwyz; KV Schwyz, SR 131.215). Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben (§ 87 Abs. 2 KV Schwyz). Organisationsstatute werden vom Kantonsrat geneh- migt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widerspre- chen (§ 82 Abs. 2 KV Schwyz). Die römisch-katholische Kantonalkirche gliedert sich in Kirchgemeinden, die selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper- sönlichkeit sind (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 17. Oktober 2014; RKKV; SRSZ 160.210.1). Der Kirchenrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Kirchge- meinde. Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen (§ 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation der Kirchgemeinden vom 20. September 2002; KGOG, Nr. 600.1 der Systematische Rechtssammlung der Röm.-kath. Kantonalkirche Schwyz). Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Er- füllung ihrer Aufgaben (§ 85 Abs. 1 KV Schwyz). Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (§ 82 Abs. 1 KV Schwyz). In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchge- meinden Glaubenslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kir- che (§ 3 Abs. 2 RKKV). Nach dem Codex des Kanonischen Rechtes (der römisch-katholischen Kirche) sind Pfarreien eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seel- sorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem ei- genen Hirten anvertraut wird. Pfarreien werden vom Diözesanbischof errich- tet. Die rechtmässig errichtete Pfarrei besitzt von (kanonischem) Rechts we- gen Rechtspersönlichkeit (Can. 515).
E. 3.5 Vorliegend ist zum einen nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte nach dem Jahr 2010 (also während des hier interessierenden Zeitraums 2011–2018)
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Mitglied des Kirchenrates der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde Z. gewe- sen wäre (vgl. act. 11). Ist er somit nicht Mitglied einer Behörde, so immerhin doch Angestellter der Kirchgemeinde (vgl. obige litera E und § 47 KGOG) und in dieser Funktion "Beamter" im Sinne des Strafrechts. Dies, da die Kan- tonalkirchen und ihre Gemeinden von der Schwyzer Kantonsverfassung mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. Anders ist die Situation bei der Pfarrei und der Funktion des Pfarrers als "Hirte der Gemeinschaft". Aus der Unter- scheidung zwischen öffentlich-rechtlicher Kirchgemeinde und katholischer Pfarrei und der Autonomie der Religionsgemeinschaften (vgl. obige Erwä- gung 3.4) folgt gerade, dass die Pfarrei keine "dem Gemeinwesen zu- stehende öffentlichrechtliche Aufgabe" (BGE 141 IV 329 E. 1.3) ausübt. Ent- sprechend ist der Beschuldigte zwar sehr wohl eine Vertrauensperson, aber nicht "Beamter" im Sinne des Strafrechts (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Damit ist prima vista eine Strafbarkeit für eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zu verneinen. Sodann wird der Beschuldigte verdächtigt, Gelder von den Konten der Pfar- rei und nicht der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde für sich zweckentfrem- det zu haben. Die Kirchgemeinde scheint nicht geschädigt zu sein. Sie ver- fügte gemäss Darlegungen der Pfarrei stets über eine doppelte Buchhaltung und habe das Vieraugenprinzip praktiziert. Die Kirchgemeinde reichte denn auch bis heute keine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte habe zwar von der Kirchgemeinde Ende 2016 einen Überbrückungskredit erhalten, welcher auf das Pfarreikonto überwiesen, jedoch innert drei Monaten zurückbezahlt wor- den sei. Er habe gemäss dem Kirchenratspräsidenten (der Kirchgemeinde) über spezielle Konten verfügen können, bei welchen die (öffentlich-rechtli- che) Kirchgemeinde weder einen Zugang noch eine Aufsichtspflicht habe (Freier Schweizer vom […]). Entsprechend führt die Strafanzeige der Pfarrei vom 28. Januar 2019 aus, dass z.B. ihrem Konto "Hilfsprojekte" im Zeitraum 2009–2017 Fr. 936'221.73 gutgeschrieben worden seien und es im März 2017 bei null Franken saldiert wurde, ohne dass Quittungen existieren wür- den. Der Beschuldigte wird somit verdächtigt, nicht als Beamter ihm von der Kirchgemeinde, sondern ihm von der Pfarrei anvertraute Gelder zweckent- fremdet zu haben. Auch danach ist eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zu verneinen.
E. 3.6 Urkundenfälschungen nach Art. 251 Ziff. 1 StGB unterliegen der gleichen Strafdrohung wie der Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), doch scheinen die Quit- tungen im Kanton Schwyz gefälscht worden zu sein (vgl. obige litera F). Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl.
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2019, Art. 251 N. 213). Der diesbezügliche Ausführungsort liegt an sich so- mit im Kanton Schwyz.
E. 3.7 Liegt keine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor, so sind die mutmasslichen Urkundenfälschungen, die Betrugshandlungen nach Art. 146 Ziff. 1 StGB (deren Qualifikation im Gerichtsstandsverfahren nicht strittig ist) sowie die einfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB mit gleicher Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) belegt. Damit gilt grundsätzlich das forum praeventionis (Art. 34 Abs. 2 StPO Ort der ersten Verfolgungshandlungen: Anzeige der KESB Luzern bei der Kantonspolizei Luzern vom 8. August 2017), mithin wäre der Kanton Luzern zuständig. Der Kanton Luzern anerkennt, dass der ordentliche Gerichtsstand diesfalls in sei- ner Zuständigkeit liegt (act. 1 S. 6 Ziff. 2).
E. 4.1 Strittig ist, ob triftige Gründe vorliegen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsan- waltschaften untereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.33 vom 13. Januar 2017 E. 2.1; BG.2014.18 vom 21. August 2014 E. 3.2). Der Kanton Luzern weist auf den ausgeprägten lokalen Bezug hin. Der Be- schuldigte habe insbesondere an seinem Wirkungsort im Kanton Schwyz zahlreiche Menschen und auch seine Pfarrei geschädigt. Bei dieser bestehe ein grösserer Fallkomplex. Es sei dementsprechend von einer hohen Anzahl Straftaten auszugehen. Während es im Kanton Schwyz um rund 60 Fälle gehe, liege im Kanton Luzern nur ein einziger vor. Obwohl es sich um Offizi- aldelikte handle, habe der Kanton Schwyz keine Gläubiger einvernommen oder angefragt, ob sie sich als Privatkläger konstituieren wollten. Dabei hätte
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er die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen abzuklären gehabt (act. 1 S. 3 f.,
E. 4.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf ei- nen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen wer- den, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es recht- fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2). Vorliegend gehen aus den drei Strafanzeigen sowie hauptsächlich aus der Übersicht der Anlaufstelle des Bistums Y. (bei einem Luzerner Anwalt) zahl- reiche Gläubiger hervor. Es seien 58 Personen bekannt, denen der Beschul- digte noch Geld schulde, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf Fr. 2.1 Mio. belaufe (vgl. obige litera E; Übersichtstabelle in Ordner Gläubi- ger, pag. 8.2.000/01). Gläubiger sind allerdings nicht zwingend strafpro- zessuale Geschädigte (Art. 115 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Manche scheinen die Darlehen in Kenntnis des Verwendungszweckes (Spielschul- den bzw. Spielsucht) gegeben zu haben. Andere zeigen ihre Bereitschaft an, auf die Forderung zu verzichten (Ordner Gläubiger Lasche 31). Eine Partei im Schuldenbereinigungsverfahren geht davon aus, dass der Betrag verlo- ren sei; sie sei dem Beschuldigten so oder so nicht gram (Ordner Gläubiger Lasche 10). Eine andere Partei hätte schon länger mit der Sache abge- schlossen und will die Darlehen nicht zurückfordern (Bote der Urschweiz vom […]). Wieder ein anderer habe dem Beschuldigten einen fünfstelligen Geldbetrag gegeben und ihm schon vergeben: "Ich bin nicht nachtragend. Das Geld, das ich ihm gegeben habe, betrachte ich als Spende für ihn. Ich will es nicht zurück. […] Ich gehe sogar davon aus, dass er mich betrogen hat. Ja, und?" (SonntagsZeitung vom […]). Demgegenüber hatte ein Gläubi- ger für das Darlehen an den Beschuldigten bei einer Bank einen Privatkredit über einen mittleren fünfstelligen Betrag aufgenommen, für den der Darle- hensgeber persönlich einzustehen hat (Ordner Gläubiger Lasche 2). Auch
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ist die kirchliche Anlaufstelle nicht verpflichtet, die Gläubiger auf die Möglich- keit aufmerksam zu machen, sich am staatlichen Strafverfahren zu beteili- gen. Insgesamt ist heute von weniger als 58 Personen auszugehen, die strafpro- zessual (durch ein Delikt) Geschädigte sind und sich als solche oder Privat- kläger am Strafverfahren beteiligen möchten. Freilich handelt es sich um Of- fizialdelikte und es hätte überdies dem Kanton Schwyz oblegen, für seine Strafverfahren die notwendigen Angaben zur Klärung des Gerichtsstandes zu erheben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Kanton Schwyz die Gläubiger kontaktiert hätte. Die Anzahl der Geschädigten bleibt wenig be- stimmt. Ob eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten vorliegt ist unklar. Vorliegend ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Wie in der folgen- den Erwägung zu zeigen sein wird, hat die Zuständigkeit ohnehin am or- dentlichen Gerichtsstand im Kanton Luzern zu verbleiben.
E. 4.3 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersu- chung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine kon- kludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zu- ständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein vier- monatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
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durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einge- stuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E. 2.4). Wie die Akten zeigen, liess die Kantonspolizei Luzern die Strafanzeige der KESB Luzern 14 Monate lang unbearbeitet (vom 9. August 2017 bis 17. Ok- tober 2018). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern bedauert den verstrichenen Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung an die Kantonspolizei Luzern und Rapportierung an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft Luzern habe danach indes umgehend reagiert. Die Verzögerung sei nicht relevant für das Gerichtsstandsverfahren (act. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern vertritt den Kanton vor Bundesstrafge- richt und ist die oberste kantonale Strafverfolgungsbehörde. Als solche ver- tritt sie den staatlichen Strafanspruch. Gleichwohl die Verzögerung nicht von ihr verursacht wurde, kann sie ihre Verantwortung und damit diejenige des Kantons Luzern doch nicht mit Verweis auf Handlungen von anderen kanto- nalen Strafbehörden (vorliegend der Kantonspolizei) ablehnen. Eine Untä- tigkeit von wie hier 14 Monaten gilt nach der Rechtsprechung als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes. Im Kanton Luzern besteht auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt (vgl. obige litera A und C). Somit hat der Kan- ton Luzern seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, wobei der ordentliche Gerichtsstand ohnehin im Kanton Luzern liegt (vgl. obige Erwägung 3). Ein möglicher Schwerpunkt von Delikten im Kanton Schwyz (vgl. obige Erwä- gung 4.2) rechtfertigt in dieser Situation nicht, nach Art. 40 Abs. 3 StPO vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
5. Gestützt auf obige Ausführungen sind folglich die Strafbehörden des Kan- tons Luzern berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.15
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Sachverhalt:
A. Ein Behördemitglied der KESB Luzern reichte als Vertreter von A. am 8. Au- gust 2017 bei der Luzerner Polizei Strafanzeige gegen den ehemaligen Pfar- rer von Z., B. ein. Sie hätte ihm seit ca. 4 bis 5 Jahren Darlehen gewährt. B. habe von ihr Darlehen über Fr. 220'000.-- erhalten. Davon habe er nach ei- genen Angaben rund Fr. 110'000.-- zum Glücksspiel statt zur Schuldentil- gung bei seinen Gläubigern und damit zweckfremd verwendet. Um es zu verschleiern, habe er auf Quittungen zahlreiche Unterschriften gefälscht. Dies sei aufgefallen, als der Vermögensverwalter von B. eine Auflistung sei- ner Gläubiger sowie die Quittungen verlangte und danach bei einer Gläubi- gerin zur Quittung nachfragte.
Das Behördemitglied der KESB wurde von der Kripo Luzern am 8. Au- gust 2017 einvernommen. Die KESB verzichtete gleichentags auf eine Teil- nahme am Strafverfahren als Privatklägerin. Die KESB Luzern resp. ihr Mit- glied führte aus, A. sei eine sehr grosszügige, gutmütige und gläubige be- tagte Dame. Sie habe ausser drei Nichten keine Angehörige. Sie wünsche kein Hausverbot für B. Gemäss ihren eigenen Aussagen würde sie keine Anzeige machen und dem Beschuldigten jederzeit wieder Geld geben. Sie werde rundum betreut und die KESB gehe bei ihr von einem altersbedingten Schwächezustand aus. Am 18. Oktober 2018 vernahm die Kriminalpolizei Luzern auch B. ein. Für die Zwischenzeit sind keine Verfahrensschritte aktenkundig.
B. Rechtsanwalt C. suchte im Auftrag von B. die Gläubiger zu ermitteln und sie mit ihren Forderungen in einem Verzeichnis zu erfassen (vgl. Dossier 2). Zu diesem Zeitpunkt bestand sein Auftrag in der Schuldensanierung. In den Jahren 2011 bis 2018 hätten viele gutgesinnte Bekannte und Freunde B. Darlehen in nur schwer abzuschätzender Höhe gewährt. Einige davon habe er über die Jahre zurückzahlen können, allerdings nur mit Geldern von neuen Darlehensgebern (E-Mail vom 19. Juni 2018; Schreiben vom 6. Juli 2018). B. persönlich hatte dem Steueramt zu seinen Vermögensverhältnissen be- reits am 16. August 2011 erklärt, dass er Geld erhalten habe, um Spielschul- den zu begleichen, wobei bei den meisten Privatleuten nichts Schriftliches vorhanden sei.
C. B. gab gegenüber der Kantonspolizei Luzern am 18. Oktober 2018 zu, sämt- liche 13 Quittungen gefälscht zu haben, vielleicht mit Ausnahme von zwei
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bis drei. Es habe plötzlich pressiert, der Vermögensverwalter habe die Quit- tungen gewollt. Er habe A. ca. im Jahr 2006 an einer Beerdigung kennenge- lernt. Sie habe ihm ab dem Jahr 2011 ca. Fr. 440'000.-- an Darlehen gege- ben. Zum Darlehen über Fr. 220'000.-- hätten sie bei ihr zu Hause mündlich vereinbart, dass er dies sicherlich nicht zurückzahlen müsse. Die Darlehens- geberin habe von seinen Spielproblemen gewusst, er sei deswegen auch in Therapie und bei Casinos gesperrt. Ihr Vermögensverwalter habe jedoch auf eine schriftliche Form hingewirkt. Zur Auszahlung habe er dem Vermögens- verwalter zwei Konten angegeben und angefragt, ob die Überweisung auf- geteilt werden könne. Dies vermutlich damit auf einem Konto nicht plötzlich Fr. 220'000.-- auftauchten, er wisse dies aber nicht mehr genau. Die Darle- hensgeberin sei sehr grosszügig gewesen und habe unendlich viel geholfen. Sie habe das Geld stets freiwillig und ohne Druckausübung gegeben. Er habe dies leider ausgenutzt und das tue ihm sehr leid. Sie hätten nach wie vor einen sehr guten brieflichen Kontakt, bei dem Geld keine Rolle spiele. B. bekannte sich in Gegenwart seiner Verteidigung gegenüber der Kantonspo- lizei Luzern des Betruges und der Urkundenfälschung als schuldig.
D. Am 18. Juli 2018 erstattete D. (aus Deutschland) bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafanzeige gegen B. wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von sechs Eigentumswohnungen in Deutschland (Kaufvertrag vom 14. Juli 2010). Er habe diese nur teilweise bezahlt und zuvor versucht, seine Spielsucht mit Provisionen zu fördern. Zwei deutschen Banken habe er seine Kreditschulden in der Schweiz nicht angegeben, was eine Bank habe ermitteln können, weshalb es zu keiner Auszahlung dieses Kredites gekommen sei.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete am 24. Juli 2018 ein Strafver- fahren gegen B. wegen Betruges. Aufgrund des mutmasslichen Deliktsbe- trags übernahm (nach Anfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
24. Juli 2018) die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "StA/SZ") am 2. August 2018 das Strafverfahren. Sie eröffnete am 2. August 2018 ein Strafverfahren gegen B. wegen mehrfachen Betruges, begangen in den Jahren 2011 bis 2018. Sie beauftragte die Polizei, Informationen zu be- schaffen und erhob verschiedene Akten bei Amtsstellen. Sie ernannte am
14. September 2018 Rechtsanwalt C. als amtlichen Verteidiger von B. Der Verteidiger übergab der StA/SZ (nach Anfrage vom 28. August 2018) die gesammelten Unterlagen zu den Gläubigern von B.
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E. Die Pfarrei Z. reichte gegen B. am 28. Januar 2019 Strafanzeige bei der StA/SZ ein. Es seien 98 Personen bekannt, von denen B. zwischen 2011 und 2018 Geld ausgeliehen habe. Mindestens 40 Personen davon hätten ihr Geld zurückerhalten, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf Fr. 2.1 Mio. belaufe. Gemäss Medienmitteilung des Kirchenrates vom […] – über den internen Kenntnisstand informierend – würden die Gläubiger mehr- heitlich in Z. und Umgebung wohnen. Die Strafanzeige führte weiter aus, B. sei kirchenrechtlich vom Diözesanbischof mit der Leitung der Seelsorge in der Pfarrei beauftragt worden. Er sei Angestellter der römisch-katholischen Kantonalkirche (öffentlich-rechtliche Kirchgemeinde) gewesen, gemäss kan- tonaler Personal- und Besoldungsverordnung. Die Kirchgemeinde wäre auf- grund des Vieraugenprinzips offenbar nicht geschädigt. B. habe bei der Pfar- rei bis ins Jahr 2016 entgegen dem kanonischen Recht gar keine Buchhal- tung geführt. Die Visitationsberichte 2016 und 2017 der Pfarrei hätten nur die Saldi geprüft. Im Zeitraum 2006–2016 habe die Pfarrei 105 standardmäs- sig quittierte Barbezüge gefunden, fast überwiegend in pauschalen runden vierstelligen, teilweise sogar fünfstelligen, Beträgen. Es fehle fast aus- schliesslich ein Verwendungsvermerk. Der Pfarrei dürfte gemäss ihrer Schätzung ein hoher sechsstelliger Schaden entstanden sein.
F. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern und Schwyz führten über ihre Zuständigkeiten einen Meinungsaustausch. Die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend "StA/LU") bat am 31. Oktober 2018 die StA/SZ um Übernahme ihres Verfahrens. In Z. sei der Darlehensvertrag unterzeichnet und seien die Quittungen gefälscht worden. Die StA/SZ ersuchte ihrerseits in ihrer Antwort vom 13. November 2018 um Verfahrensübernahme, da sämtliche Delikte der gleichen Strafandrohung unterlägen und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Luzern erfolgt seien. Die StA/LU lehnte dies am 28. November 2018 ab und ersuchte wiederum um Zusammenführung beim Kanton Schwyz: Von den 60 bekannten Fällen beträfen 48 den Kanton Schwyz. Die StA/SZ vermochte dem nicht zu folgen und hielt im Schreiben vom 5. De- zember 2018 am Antrag auf Übernahme ihres Verfahrens durch den Kanton Luzern fest.
Bis zum 5. Februar 2019 ohne Antwort geblieben, erneuerte die StA/SZ am
5. Februar 2019 ihre Anfrage um Verfahrensübernahme an den Kanton Lu- zern. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Übernahme am 28. Februar 2018 ab. Sie begründete dies mit dem Schwerpunkt der de- liktischen Tätigkeit im und dem engen Bezug zum Kanton Schwyz. Sie er- neuerte ihr Ersuchen um Verfahrensübernahme. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz wies dies am 6. März 2019 zurück. Sie bestritt
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die Anwendbarkeit der 2/3 Regel (Schwerpunkt der Deliktstätigkeit). Mit ihren Untätigkeiten hätten die Luzerner Strafverfolgungsbehörden vielmehr den Gerichtsstand konkludent anerkannt.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 15. März 2019 unter dem Titel "Abschliessender Meinungsaustausch" an den Kanton Schwyz und erneuerte das Ersuchen um Verfahrensübernahme. Der Kanton Schwyz lehnte dies am 20. März 2019 ab, unter Verweis auf den bisherigen Meinungsaustausch sowie darauf, dass im Kanton Schwyz bisher nur drei Strafanzeigen eingegangen seien (A. / D. / Pfarrei Z.).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern gelangte am 29. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung und Beurteilung aller B. zu Lasten gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht wurde erstmals der Verdacht einer qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB Veruntreuung als Mitglied einer Behörde) aufgeworfen. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz sieht die Zuständigkeit beim Kanton Luzern (act. 3 Gesuchsantwort vom 10. April 2019). Der Kanton Luzern erhielt Ge- legenheit zur Gesuchsduplik. Diese erfolgte am 23. April 2019 (act. 5). Die Gesuchsduplik wurde dem Kanton Schwyz am 24. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzu- treten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge-
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wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Be- stimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). 3.2 Strittig ist vorliegend, welches die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist. Der Kanton Luzern bringt vor, dass der Beschuldigte mindes- tens zeitweise Mitglied des Kirchenrates gewesen sei (act. 1 S. 6). Als sol- cher unterliege er der Strafdrohung von Art. 138 Ziff. 2 StGB (qualifizierte Veruntreuung, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), welche schwerer ist als diejenige des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Seien aufgrund mangelnder Buchfüh- rung nicht alle Vorwürfe bereits im Detail bekannt und würden über hundert fragliche Barbezüge vorliegen, so könne eine qualifizierte Veruntreuung heute nicht ausgeschlossen werden. Nach dem im Gerichtsstandsverfahren geltenden Grundsatz von in dubio pro duriore müsse vom schwereren Delikt, also einer qualifizierten Veruntreuung, ausgegangen werden. Dies würde nach Art. 34 Abs. 1 StPO zu einem Gerichtsstand im Kanton Schwyz führen (act. 5 S. 1).
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3.3 Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö- gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels- geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen ge- niessen. Der Täter muss das Delikt in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begangen haben (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N. 155, 158). Die Aufzählung ist abschliessend (TRECH- SEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 138 N. 21). "Behörden" sind Organe, die kraft dem jeweils massgebenden Recht mit ho- heitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben. Sie repräsentieren die Staats- und Verwaltungsorganisation gegen aussen. Es fallen darunter alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig da- von, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind (BGE 121 II 454 E. 2; 144 IV 240 E. 2 zum engeren Begriff der Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO). Als "Beamte" gelten die Beamten und Angestellten einer öf- fentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provi- sorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funkti- onen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Tendenziell werden unter Behörden eher die gewählten Organe eines Gemeinwesens verstanden, während der Begriff des Beamten in aller Regel auf Einzelpersonen Anwendung findet, die in einem Dienstverhältnis zum Gemeinwesen stehen. Besteht die Funk- tion der Verrichtungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sind die Tätig- keiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 1.3). Ob der Betreffende öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt, auf Amtszeit gewählt oder ob er haupt- oder nebenamtlich tätig ist, spielt keine Rolle (OBERHOLZER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 110 N. 7 ff.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N. 159 ff.). Mitglieder einer nicht öffentlich-rechtlichen Thurgauer Bürgergemeinde fielen in der Rechtsprechung nicht unter den Beamtenbegriff (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 110 N. 13). Anders die Kassiererin im Vorstand einer evangeli- schen Kirchgemeinde im Kanton Graubünden, welche in dieser Eigenschaft ihr anvertraute Gelder unrechtmässig zu privaten Zwecken verwendete. Das Kantonsgericht Graubünden führte aus, das kantonale Recht anerkenne u.a. die evangelische Kirchgemeinde als öffentliche Religionsgenossenschaft,
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unter staatlicher Aufsicht. Zwischen den Kirchen und dem Staat besteht im bündnerischen Staatskirchenrecht keine strenge und eindeutige Trennung. Im Bereich der ihr durch die Verfassung gewährten Autonomie kann eine öffentliche Religionsgenossenschaft sich ihre eigene Organisation geben. Den verschiedenen Organen kommen zum Teil rein innerkirchliche Funktio- nen zu und zum Teil sogenannte gemischte Funktionen. Unter letzteren wird die Behandlung von kirchlichen Angelegenheiten in ihrer Beziehung zum Staat verstanden (PKG 1978 Nr. 11 S. 44 f.). 3.4 Im Kanton Schwyz bestehen zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 83 Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Schwyz; KV Schwyz, SR 131.215). Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben (§ 87 Abs. 2 KV Schwyz). Organisationsstatute werden vom Kantonsrat geneh- migt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widerspre- chen (§ 82 Abs. 2 KV Schwyz). Die römisch-katholische Kantonalkirche gliedert sich in Kirchgemeinden, die selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper- sönlichkeit sind (§ 5 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 17. Oktober 2014; RKKV; SRSZ 160.210.1). Der Kirchenrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Kirchge- meinde. Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen (§ 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation der Kirchgemeinden vom 20. September 2002; KGOG, Nr. 600.1 der Systematische Rechtssammlung der Röm.-kath. Kantonalkirche Schwyz). Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Er- füllung ihrer Aufgaben (§ 85 Abs. 1 KV Schwyz). Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (§ 82 Abs. 1 KV Schwyz). In kirchlichen Belangen anerkennen Kantonalkirche und Kirchge- meinden Glaubenslehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kir- che (§ 3 Abs. 2 RKKV). Nach dem Codex des Kanonischen Rechtes (der römisch-katholischen Kirche) sind Pfarreien eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seel- sorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem ei- genen Hirten anvertraut wird. Pfarreien werden vom Diözesanbischof errich- tet. Die rechtmässig errichtete Pfarrei besitzt von (kanonischem) Rechts we- gen Rechtspersönlichkeit (Can. 515). 3.5 Vorliegend ist zum einen nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte nach dem Jahr 2010 (also während des hier interessierenden Zeitraums 2011–2018)
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Mitglied des Kirchenrates der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde Z. gewe- sen wäre (vgl. act. 11). Ist er somit nicht Mitglied einer Behörde, so immerhin doch Angestellter der Kirchgemeinde (vgl. obige litera E und § 47 KGOG) und in dieser Funktion "Beamter" im Sinne des Strafrechts. Dies, da die Kan- tonalkirchen und ihre Gemeinden von der Schwyzer Kantonsverfassung mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. Anders ist die Situation bei der Pfarrei und der Funktion des Pfarrers als "Hirte der Gemeinschaft". Aus der Unter- scheidung zwischen öffentlich-rechtlicher Kirchgemeinde und katholischer Pfarrei und der Autonomie der Religionsgemeinschaften (vgl. obige Erwä- gung 3.4) folgt gerade, dass die Pfarrei keine "dem Gemeinwesen zu- stehende öffentlichrechtliche Aufgabe" (BGE 141 IV 329 E. 1.3) ausübt. Ent- sprechend ist der Beschuldigte zwar sehr wohl eine Vertrauensperson, aber nicht "Beamter" im Sinne des Strafrechts (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Damit ist prima vista eine Strafbarkeit für eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zu verneinen. Sodann wird der Beschuldigte verdächtigt, Gelder von den Konten der Pfar- rei und nicht der öffentlich-rechtlichen Kirchgemeinde für sich zweckentfrem- det zu haben. Die Kirchgemeinde scheint nicht geschädigt zu sein. Sie ver- fügte gemäss Darlegungen der Pfarrei stets über eine doppelte Buchhaltung und habe das Vieraugenprinzip praktiziert. Die Kirchgemeinde reichte denn auch bis heute keine Strafanzeige ein. Der Beschuldigte habe zwar von der Kirchgemeinde Ende 2016 einen Überbrückungskredit erhalten, welcher auf das Pfarreikonto überwiesen, jedoch innert drei Monaten zurückbezahlt wor- den sei. Er habe gemäss dem Kirchenratspräsidenten (der Kirchgemeinde) über spezielle Konten verfügen können, bei welchen die (öffentlich-rechtli- che) Kirchgemeinde weder einen Zugang noch eine Aufsichtspflicht habe (Freier Schweizer vom […]). Entsprechend führt die Strafanzeige der Pfarrei vom 28. Januar 2019 aus, dass z.B. ihrem Konto "Hilfsprojekte" im Zeitraum 2009–2017 Fr. 936'221.73 gutgeschrieben worden seien und es im März 2017 bei null Franken saldiert wurde, ohne dass Quittungen existieren wür- den. Der Beschuldigte wird somit verdächtigt, nicht als Beamter ihm von der Kirchgemeinde, sondern ihm von der Pfarrei anvertraute Gelder zweckent- fremdet zu haben. Auch danach ist eine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) zu verneinen. 3.6 Urkundenfälschungen nach Art. 251 Ziff. 1 StGB unterliegen der gleichen Strafdrohung wie der Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), doch scheinen die Quit- tungen im Kanton Schwyz gefälscht worden zu sein (vgl. obige litera F). Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl.
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2019, Art. 251 N. 213). Der diesbezügliche Ausführungsort liegt an sich so- mit im Kanton Schwyz. 3.7 Liegt keine qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) vor, so sind die mutmasslichen Urkundenfälschungen, die Betrugshandlungen nach Art. 146 Ziff. 1 StGB (deren Qualifikation im Gerichtsstandsverfahren nicht strittig ist) sowie die einfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB mit gleicher Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) belegt. Damit gilt grundsätzlich das forum praeventionis (Art. 34 Abs. 2 StPO Ort der ersten Verfolgungshandlungen: Anzeige der KESB Luzern bei der Kantonspolizei Luzern vom 8. August 2017), mithin wäre der Kanton Luzern zuständig. Der Kanton Luzern anerkennt, dass der ordentliche Gerichtsstand diesfalls in sei- ner Zuständigkeit liegt (act. 1 S. 6 Ziff. 2).
4.
4.1 Strittig ist, ob triftige Gründe vorliegen, um vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen. Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsan- waltschaften untereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Be- schluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.33 vom 13. Januar 2017 E. 2.1; BG.2014.18 vom 21. August 2014 E. 3.2). Der Kanton Luzern weist auf den ausgeprägten lokalen Bezug hin. Der Be- schuldigte habe insbesondere an seinem Wirkungsort im Kanton Schwyz zahlreiche Menschen und auch seine Pfarrei geschädigt. Bei dieser bestehe ein grösserer Fallkomplex. Es sei dementsprechend von einer hohen Anzahl Straftaten auszugehen. Während es im Kanton Schwyz um rund 60 Fälle gehe, liege im Kanton Luzern nur ein einziger vor. Obwohl es sich um Offizi- aldelikte handle, habe der Kanton Schwyz keine Gläubiger einvernommen oder angefragt, ob sie sich als Privatkläger konstituieren wollten. Dabei hätte
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er die gerichtsstandsrelevanten Tatsachen abzuklären gehabt (act. 1 S. 3 f., 6 f.; act. 5). Der Kanton Schwyz geht demgegenüber nur von einer geringen Anzahl Geschädigter aus. Eine beträchtliche Anzahl von (vormaligen) Gläu- bigern könnten als Betrugsopfer von Vornherein ausgeschlossen werden. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass trotz des grossen, gesamtschwei- zerischen medialen Echos lediglich drei Strafanzeigen erstattet worden seien (act. 3 S. 3 Ziff. 4). 4.2 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutend sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf ei- nen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen wer- den, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es recht- fertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2). Vorliegend gehen aus den drei Strafanzeigen sowie hauptsächlich aus der Übersicht der Anlaufstelle des Bistums Y. (bei einem Luzerner Anwalt) zahl- reiche Gläubiger hervor. Es seien 58 Personen bekannt, denen der Beschul- digte noch Geld schulde, wobei sich der aktuell bekannte Schuldenberg auf Fr. 2.1 Mio. belaufe (vgl. obige litera E; Übersichtstabelle in Ordner Gläubi- ger, pag. 8.2.000/01). Gläubiger sind allerdings nicht zwingend strafpro- zessuale Geschädigte (Art. 115 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Manche scheinen die Darlehen in Kenntnis des Verwendungszweckes (Spielschul- den bzw. Spielsucht) gegeben zu haben. Andere zeigen ihre Bereitschaft an, auf die Forderung zu verzichten (Ordner Gläubiger Lasche 31). Eine Partei im Schuldenbereinigungsverfahren geht davon aus, dass der Betrag verlo- ren sei; sie sei dem Beschuldigten so oder so nicht gram (Ordner Gläubiger Lasche 10). Eine andere Partei hätte schon länger mit der Sache abge- schlossen und will die Darlehen nicht zurückfordern (Bote der Urschweiz vom […]). Wieder ein anderer habe dem Beschuldigten einen fünfstelligen Geldbetrag gegeben und ihm schon vergeben: "Ich bin nicht nachtragend. Das Geld, das ich ihm gegeben habe, betrachte ich als Spende für ihn. Ich will es nicht zurück. […] Ich gehe sogar davon aus, dass er mich betrogen hat. Ja, und?" (SonntagsZeitung vom […]). Demgegenüber hatte ein Gläubi- ger für das Darlehen an den Beschuldigten bei einer Bank einen Privatkredit über einen mittleren fünfstelligen Betrag aufgenommen, für den der Darle- hensgeber persönlich einzustehen hat (Ordner Gläubiger Lasche 2). Auch
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ist die kirchliche Anlaufstelle nicht verpflichtet, die Gläubiger auf die Möglich- keit aufmerksam zu machen, sich am staatlichen Strafverfahren zu beteili- gen. Insgesamt ist heute von weniger als 58 Personen auszugehen, die strafpro- zessual (durch ein Delikt) Geschädigte sind und sich als solche oder Privat- kläger am Strafverfahren beteiligen möchten. Freilich handelt es sich um Of- fizialdelikte und es hätte überdies dem Kanton Schwyz oblegen, für seine Strafverfahren die notwendigen Angaben zur Klärung des Gerichtsstandes zu erheben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Kanton Schwyz die Gläubiger kontaktiert hätte. Die Anzahl der Geschädigten bleibt wenig be- stimmt. Ob eine grössere Anzahl von vergleichbaren Straftaten vorliegt ist unklar. Vorliegend ist dies freilich nicht ausschlaggebend. Wie in der folgen- den Erwägung zu zeigen sein wird, hat die Zuständigkeit ohnehin am or- dentlichen Gerichtsstand im Kanton Luzern zu verbleiben. 4.3 Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Beschränkt sich die Behörde im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersu- chung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine kon- kludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 443). Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zu- ständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein vier- monatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes
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durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einge- stuft werden (TPF 2011 178 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.59 vom 8. Februar 2019 E. 2.4). Wie die Akten zeigen, liess die Kantonspolizei Luzern die Strafanzeige der KESB Luzern 14 Monate lang unbearbeitet (vom 9. August 2017 bis 17. Ok- tober 2018). Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern bedauert den verstrichenen Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung an die Kantonspolizei Luzern und Rapportierung an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft Luzern habe danach indes umgehend reagiert. Die Verzögerung sei nicht relevant für das Gerichtsstandsverfahren (act. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern vertritt den Kanton vor Bundesstrafge- richt und ist die oberste kantonale Strafverfolgungsbehörde. Als solche ver- tritt sie den staatlichen Strafanspruch. Gleichwohl die Verzögerung nicht von ihr verursacht wurde, kann sie ihre Verantwortung und damit diejenige des Kantons Luzern doch nicht mit Verweis auf Handlungen von anderen kanto- nalen Strafbehörden (vorliegend der Kantonspolizei) ablehnen. Eine Untä- tigkeit von wie hier 14 Monaten gilt nach der Rechtsprechung als konklu- dente Anerkennung des Gerichtsstandes. Im Kanton Luzern besteht auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt (vgl. obige litera A und C). Somit hat der Kan- ton Luzern seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, wobei der ordentliche Gerichtsstand ohnehin im Kanton Luzern liegt (vgl. obige Erwägung 3). Ein möglicher Schwerpunkt von Delikten im Kanton Schwyz (vgl. obige Erwä- gung 4.2) rechtfertigt in dieser Situation nicht, nach Art. 40 Abs. 3 StPO vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen.
5. Gestützt auf obige Ausführungen sind folglich die Strafbehörden des Kan- tons Luzern berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.