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BG.2017.3

Bundesstrafgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 27. Dezember 2016 wurde A. in Basel wegen Verdachts eines unmittel- bar davor begangenen Diebstahls eines Mobiltelefons angehalten. Die An- haltung ergab, dass A. zur Verhaftung und ein von ihm mitgeführtes Mobil- telefon zur Sachfahndung ausgeschrieben waren (V161228 006, act. 19 f.). Letzteres wurde gemäss Strafantrag gegen Unbekannt am 1. Januar 2016 in Genf gestohlen (V161228 006, act. 86 ff.). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 28. Dezember 2016 gab A. an, sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in Genf aufgehalten zu haben (V161228 006, act. 46).

B. Am 2. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt (nachfolgend "StA BS"), vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Ministère public des Kantons Genf (nachfolgend "MP GE") und teilte mit, dass sie das MP GE als zuständig zur Übernahme des bei der StA BS hängigen Vorverfahrens gegen A. erachte (V161228 006, act. 53). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erklärte sich das MP GE, vertre- ten durch Premier Procureur B., nicht bereit, das Vorverfahren zu überneh- men (V161228 006, act. 55).

C. Mit Gesuch vom 13. Januar 2017 gelangte die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären (act. 1).

D. Mit Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017 beantragt das MP GE, vertreten durch Premier Procureur B., auf das Gesuch sei mangels abgeschlossenen Meinungsaustauschs unter den berechtigten Behördenvertretern nicht ein- zutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 3).

E. Mit Gesuchsreplik vom 6. Februar 2017 liess sich die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, zu den Prozessvoraussetzungen vernehmen (act. 5). Diese wurde dem MP GE mit Schreiben vom 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

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F. Mit Schreiben vom 24. März 2017 und vom 30. März 2017 wurde Premier Procureur B. Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner eigenen Berechtigung, seinen Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwer- dekammer zu vertreten, zu äussern (act. 7, act. 9). Zur Frage äusserten sich Premier Procureur B. mit Stellungnahme vom 27. März 2017 (act. 8) und Procureur Général C. mit Stellungnahme vom 5. April 2017 (act. 10). Die beide Stellungnahmen wurden der StA BS mit Schreiben vom 30. März 2017 bzw. 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9, act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Premier Procureur B. macht geltend, der auf Seiten des Gesuchstellers be- teiligte Staatsanwalt sei nicht berechtigt gewesen, seinen Kanton im Mei- nungsaustausch zu vertreten, weshalb der Meinungsaustausch nicht abge- schlossen und deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Es ist vorab zu klären, ob die beteiligten Behörden bzw. deren Vertreter berechtigt waren bzw. sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten.

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E. 1.3.1 Gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

E. 1.3.2 Im Meinungsaustausch ging die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE vom verfahrensleitenden Staatsanwalt der StA BS aus (V161228 006, act. 53). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurden die Eingaben des Ge- suchstellers je vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet und mit einem Visum des Ersten Staatsanwalts versehen (act. 1, act. 5).

Die Staatsanwälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte – der StA BS sind gesetzlich befugt, Gerichtsstandsfragen zu behandeln. Diese Befugnis – zumal keine Differenzierung zwischen inner- und interkantonalen Gerichtsstandsfragen gemacht wird – und der Umstand, dass gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz vom 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen; https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ empfehlung/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2014_1.pdf) der ab- schliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen ge- führt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (a.a.O., Ziff. 12), implizieren, dass in Gerichtsstandsfragen die Staatsan- wälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte – der StA BS diese auch nach aussen vertreten können, und zwar sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Das Visum des Ersten Staatsanwalts auf den Eingaben im vorliegenden Verfah- ren vor der Beschwerdekammer ist deshalb nicht als erforderlich anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass die Eingaben von der berechtigten

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Behörde bzw. deren berechtigtem Vertreter ausgingen. Die auf Seiten des Gesuchstellers beteiligte Behörde bzw. deren Staatsanwalt war bzw. ist mit- hin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.

E. 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügt über einen Generalstaats- anwalt und 43 Staatsanwälte (Art. 76 Loi sur l’organisation judiciaire vom

26. September 2010 [LOJ/GE; RS E 2 05]). Sie ist in Abteilungen organisiert, wobei jeder Abteilung ein Staatsanwalt vorsteht, der den Titel eines "Premier Procureur" trägt (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 LOJ/GE). Das Gesetz sieht vor, dass dem Generalstaatsanwalt die Organisation und Führung der Staatsan- waltschaft obliegt (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), wozu es ihm in einer abschlies- send formulierten Liste bestimmte Kompetenzen zuweist (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE), u.a. die Verfahren zuzuteilen (lit. b) und ein Reglement zu erlassen (lit. e), das ihm erlaubt, die ihm zugewiesenen Kompetenzen – mit Ausnah- men – an die "Premiers Procureurs" zu delegieren (Art. 81 Abs. 1 LOJ/GE).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz ist für den Kanton Genf betreffend Gerichtsstandsfragen das Ministère public zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/ files/ge_04_2015.pdf).

E. 1.4.2 Im Meinungsaustausch wurde die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE von Premier Procureur B. beantwortet (V161228 006, act. 55). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurde die primäre Eingabe des Gesuchsgegners, nämlich die Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017, ebenfalls von Premier Procureur B. unterzeichnet (act. 3).

Die Befugnis, den Kanton in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu ver- treten, findet sich unter den Kompetenzen, die dem Generalstaatsanwalt zu- gewiesen sind, nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Befugnis nicht (nur) dem Generalstaatsanwalt zukommt, der diese den "Premiers Pro- cureurs" allenfalls delegieren könnte (vgl. so noch – gestützt auf das Behör- denverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 und Art. 81 LOJ/GE – Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2013.27 vom 11. April 2014, E. 1.1; BG.2012.50 vom

11. Januar 2013, E. 1.2), sondern demjenigen Staatsanwalt des MP GE, dem das Verfahren zugeteilt ist. Diese Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts jedenfalls insoweit, als nach diesem weder das

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Gesetz noch allfällige interne Dokumente die Befugnis der Staatsanwälte einschränken, Gerichtsstandsfragen zu behandeln (act. 10). Sowohl der Ge- neralstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des MP GE, einschliess- lich die "Premiers Procureurs", sind deshalb als befugt anzusehen, in Ge- richtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten – wobei der abschlies- sende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (vgl. supra E. 1.3.2). Die auf Seiten des Gesuchsgegners beteiligte Behörde bzw. deren Premier Procureur war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer be- rechtigt.

E. 1.5 Nachdem sich im Meinungsaustausch die berechtigten Behörden bzw. deren berechtigte Vertreter beteiligten, liegt ausserdem ein abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor. Auf die Gerichtsstandsanfrage des Gesuchstellers hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Januar 2017 unzweideutig ableh- nend geantwortet (V161228 006, act. 55).

E. 1.6 Das vorliegende Gesuch vom 13. Januar 2017 ist sodann rechtzeitig erfolgt. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist; bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine beschul- digte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.7 vom 8. Mai 2015, E. 2.3.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015, E. 2.1; BG.2014.32 vom 2. Februar 2015, E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Art. 34 StPO N. 6; je m.w.H.). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie je- manden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren

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Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Ge- genstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zustän- digen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen las- sen (TPF 2009 169 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.2; BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.2; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 34 StPO N. 6; je m.w.H.).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die StA BS wirft A. vor, er habe am frühen Morgen des 1. Januar 2016 in Genf eine Handtasche gestohlen. Der Tatbestand erweist sich aufgrund der Aktenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlos- sen: A. führte bei seiner Anhaltung am 27. Dezember 2016 jenes iPhone 4 mit sich, das sich gemäss Strafantrag vom 6. Januar 2016 in der gestohlenen Handtasche befunden haben soll (V161228 006, act. 20, act. 31, act. 62, act. 90). Ausserdem gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Dezember 2016 an, er habe sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Ja- nuar 2016 in Genf aufgehalten (V161228 006, act. 46, act. 48). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 4 über das Internet am 9. oder 10. Ja- nuar 2016 bei einer Frau in Paris für ca. EUR 120.– gekauft (V161228 006, act. 48 ff.).

Die StA BS wirft A. weiter vor, er habe am 27. Dezember 2016 in Basel ein iPhone 6 gestohlen. Auch dieser Tatbestand erweist sich aufgrund der Ak- tenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlossen: Gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2016 gab die mutmasslich Ge- schädigte an, sie habe A. gestellt, unmittelbar nachdem er ihr ihr iPhone 6 aus der Jackentasche gestohlen gehabt haben müsse. Dabei habe sie zu

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Füssen von A. ihr iPhone 6 entdeckt (V161228 006, act. 60 f.). Die Aussage wird von einer Auskunftsperson insofern gestützt, als sie gehört habe, dass etwas auf den Boden gefallen sei, bevor die mutmasslich Geschädigte ge- sagt habe, das auf dem Boden liegende iPhone 6 gehöre ihr und es aufge- hoben habe (V161228 006, act. 61). Bildmaterial von Überwachungskame- ras, die den Vorfall aufgezeichnet haben, vermag diese Darstellung jeden- falls nicht zu entkräften (V161228 006, act. 78 ff.). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 6, das auf der Rolltreppe auf dem Boden gelegen habe, lediglich aufgehoben und zurückgegeben (V161228 006, act. 40 f., act. 43 ff., act. 62).

Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist in beiden Fällen in dubio pro duri- ore nicht ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs.1 StGB, sondern Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB anzunehmen.

2.4 Die beschuldigte Person wird gleichzeitig sowohl in Genf (gegen Unbekannt) als auch in Basel (gegen A.) verfolgt. Bei gleicher Strafdrohung – wie vorlie- gend – sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind. Mit Entgegennahme des Strafan- trags vom 6. Januar 2016 hob das MP GE eine Untersuchung gegen Unbe- kannt wegen Diebstahls an (V161228 006, act. 88 ff.). Ihre Untersuchung gegen A. wegen Diebstahls hob die StA BS später, am 27. Dezember 2016 an (V161228 006, act. 59 ff.). Mithin sind die Strafbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, sowohl den A. zur Last gelegten Diebstahl in Genf als auch den A. zur Last gelegten Diebstahl in Basel zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien

KANTON BASEL-STADT,

Gesuchsteller

gegen

CANTON DE GENÈVE,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.3

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Sachverhalt:

A. Am 27. Dezember 2016 wurde A. in Basel wegen Verdachts eines unmittel- bar davor begangenen Diebstahls eines Mobiltelefons angehalten. Die An- haltung ergab, dass A. zur Verhaftung und ein von ihm mitgeführtes Mobil- telefon zur Sachfahndung ausgeschrieben waren (V161228 006, act. 19 f.). Letzteres wurde gemäss Strafantrag gegen Unbekannt am 1. Januar 2016 in Genf gestohlen (V161228 006, act. 86 ff.). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 28. Dezember 2016 gab A. an, sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 in Genf aufgehalten zu haben (V161228 006, act. 46).

B. Am 2. Januar 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt (nachfolgend "StA BS"), vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Ministère public des Kantons Genf (nachfolgend "MP GE") und teilte mit, dass sie das MP GE als zuständig zur Übernahme des bei der StA BS hängigen Vorverfahrens gegen A. erachte (V161228 006, act. 53). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 erklärte sich das MP GE, vertre- ten durch Premier Procureur B., nicht bereit, das Vorverfahren zu überneh- men (V161228 006, act. 55).

C. Mit Gesuch vom 13. Januar 2017 gelangte die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären (act. 1).

D. Mit Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017 beantragt das MP GE, vertreten durch Premier Procureur B., auf das Gesuch sei mangels abgeschlossenen Meinungsaustauschs unter den berechtigten Behördenvertretern nicht ein- zutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 3).

E. Mit Gesuchsreplik vom 6. Februar 2017 liess sich die StA BS, vertreten durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt, mit Visum des Ersten Staatsanwalts, zu den Prozessvoraussetzungen vernehmen (act. 5). Diese wurde dem MP GE mit Schreiben vom 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

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F. Mit Schreiben vom 24. März 2017 und vom 30. März 2017 wurde Premier Procureur B. Gelegenheit eingeräumt, sich zu seiner eigenen Berechtigung, seinen Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwer- dekammer zu vertreten, zu äussern (act. 7, act. 9). Zur Frage äusserten sich Premier Procureur B. mit Stellungnahme vom 27. März 2017 (act. 8) und Procureur Général C. mit Stellungnahme vom 5. April 2017 (act. 10). Die beide Stellungnahmen wurden der StA BS mit Schreiben vom 30. März 2017 bzw. 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9, act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Premier Procureur B. macht geltend, der auf Seiten des Gesuchstellers be- teiligte Staatsanwalt sei nicht berechtigt gewesen, seinen Kanton im Mei- nungsaustausch zu vertreten, weshalb der Meinungsaustausch nicht abge- schlossen und deshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Es ist vorab zu klären, ob die beteiligten Behörden bzw. deren Vertreter berechtigt waren bzw. sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten.

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1.3

1.3.1 Gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom

3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) ist der Erste Staatsanwalt verantwortlich für die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen. Gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusam- mensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) obliegt die Behandlung von Gerichtsstandsfragen den Staatsanwälten; die Funktionen von Staats- anwälten gemäss § 7 der Verordnung üben auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte aus (§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 der Verordnung).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz sind für den Kanton Basel-Stadt betreffend Gerichtsstands- fragen die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendstaatsanwaltschaft zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bs_04_2015.pdf).

1.3.2 Im Meinungsaustausch ging die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE vom verfahrensleitenden Staatsanwalt der StA BS aus (V161228 006, act. 53). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurden die Eingaben des Ge- suchstellers je vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet und mit einem Visum des Ersten Staatsanwalts versehen (act. 1, act. 5).

Die Staatsanwälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte – der StA BS sind gesetzlich befugt, Gerichtsstandsfragen zu behandeln. Diese Befugnis – zumal keine Differenzierung zwischen inner- und interkantonalen Gerichtsstandsfragen gemacht wird – und der Umstand, dass gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Kon- ferenz vom 20. November 2014 zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen; https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/ empfehlung/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2014_1.pdf) der ab- schliessende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen ge- führt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (a.a.O., Ziff. 12), implizieren, dass in Gerichtsstandsfragen die Staatsan- wälte – wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte – der StA BS diese auch nach aussen vertreten können, und zwar sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Das Visum des Ersten Staatsanwalts auf den Eingaben im vorliegenden Verfah- ren vor der Beschwerdekammer ist deshalb nicht als erforderlich anzusehen, um davon ausgehen zu können, dass die Eingaben von der berechtigten

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Behörde bzw. deren berechtigtem Vertreter ausgingen. Die auf Seiten des Gesuchstellers beteiligte Behörde bzw. deren Staatsanwalt war bzw. ist mit- hin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer berechtigt.

1.4

1.4.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügt über einen Generalstaats- anwalt und 43 Staatsanwälte (Art. 76 Loi sur l’organisation judiciaire vom

26. September 2010 [LOJ/GE; RS E 2 05]). Sie ist in Abteilungen organisiert, wobei jeder Abteilung ein Staatsanwalt vorsteht, der den Titel eines "Premier Procureur" trägt (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 LOJ/GE). Das Gesetz sieht vor, dass dem Generalstaatsanwalt die Organisation und Führung der Staatsan- waltschaft obliegt (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), wozu es ihm in einer abschlies- send formulierten Liste bestimmte Kompetenzen zuweist (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE), u.a. die Verfahren zuzuteilen (lit. b) und ein Reglement zu erlassen (lit. e), das ihm erlaubt, die ihm zugewiesenen Kompetenzen – mit Ausnah- men – an die "Premiers Procureurs" zu delegieren (Art. 81 Abs. 1 LOJ/GE).

Gemäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsan- wälte-Konferenz ist für den Kanton Genf betreffend Gerichtsstandsfragen das Ministère public zuständig für die Anerkennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/ files/ge_04_2015.pdf).

1.4.2 Im Meinungsaustausch wurde die Gerichtsstandsanfrage an das MP GE von Premier Procureur B. beantwortet (V161228 006, act. 55). Im Verfahren vor der Beschwerdekammer wurde die primäre Eingabe des Gesuchsgegners, nämlich die Gesuchsantwort vom 26. Januar 2017, ebenfalls von Premier Procureur B. unterzeichnet (act. 3).

Die Befugnis, den Kanton in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu ver- treten, findet sich unter den Kompetenzen, die dem Generalstaatsanwalt zu- gewiesen sind, nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Befugnis nicht (nur) dem Generalstaatsanwalt zukommt, der diese den "Premiers Pro- cureurs" allenfalls delegieren könnte (vgl. so noch – gestützt auf das Behör- denverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 26. November 2009 und Art. 81 LOJ/GE – Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2013.27 vom 11. April 2014, E. 1.1; BG.2012.50 vom

11. Januar 2013, E. 1.2), sondern demjenigen Staatsanwalt des MP GE, dem das Verfahren zugeteilt ist. Diese Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts jedenfalls insoweit, als nach diesem weder das

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Gesetz noch allfällige interne Dokumente die Befugnis der Staatsanwälte einschränken, Gerichtsstandsfragen zu behandeln (act. 10). Sowohl der Ge- neralstaatsanwalt als auch sämtliche Staatsanwälte des MP GE, einschliess- lich die "Premiers Procureurs", sind deshalb als befugt anzusehen, in Ge- richtsstandsfragen den Kanton sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten – wobei der abschlies- sende Meinungsaustausch von denselben Personen oder Stellen geführt werden soll, die den Kanton vor dem Bundesstrafgericht vertreten (vgl. supra E. 1.3.2). Die auf Seiten des Gesuchsgegners beteiligte Behörde bzw. deren Premier Procureur war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kantons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer be- rechtigt.

1.5 Nachdem sich im Meinungsaustausch die berechtigten Behörden bzw. deren berechtigte Vertreter beteiligten, liegt ausserdem ein abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor. Auf die Gerichtsstandsanfrage des Gesuchstellers hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Januar 2017 unzweideutig ableh- nend geantwortet (V161228 006, act. 55).

1.6 Das vorliegende Gesuch vom 13. Januar 2017 ist sodann rechtzeitig erfolgt. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist; bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine beschul- digte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.7 vom 8. Mai 2015, E. 2.3.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015, E. 2.1; BG.2014.32 vom 2. Februar 2015, E. 2.1; BG.2014.31 vom 27. Januar 2015, E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Art. 34 StPO N. 6; je m.w.H.). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie je- manden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren

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Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Ge- genstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zustän- digen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen las- sen (TPF 2009 169 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.2; BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.2; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 34 StPO N. 6; je m.w.H.).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die StA BS wirft A. vor, er habe am frühen Morgen des 1. Januar 2016 in Genf eine Handtasche gestohlen. Der Tatbestand erweist sich aufgrund der Aktenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlos- sen: A. führte bei seiner Anhaltung am 27. Dezember 2016 jenes iPhone 4 mit sich, das sich gemäss Strafantrag vom 6. Januar 2016 in der gestohlenen Handtasche befunden haben soll (V161228 006, act. 20, act. 31, act. 62, act. 90). Ausserdem gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Dezember 2016 an, er habe sich vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Ja- nuar 2016 in Genf aufgehalten (V161228 006, act. 46, act. 48). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 4 über das Internet am 9. oder 10. Ja- nuar 2016 bei einer Frau in Paris für ca. EUR 120.– gekauft (V161228 006, act. 48 ff.).

Die StA BS wirft A. weiter vor, er habe am 27. Dezember 2016 in Basel ein iPhone 6 gestohlen. Auch dieser Tatbestand erweist sich aufgrund der Ak- tenlage weder von vornherein als haltlos noch ist er sicher ausgeschlossen: Gemäss Polizeirapport vom 27. Dezember 2016 gab die mutmasslich Ge- schädigte an, sie habe A. gestellt, unmittelbar nachdem er ihr ihr iPhone 6 aus der Jackentasche gestohlen gehabt haben müsse. Dabei habe sie zu

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Füssen von A. ihr iPhone 6 entdeckt (V161228 006, act. 60 f.). Die Aussage wird von einer Auskunftsperson insofern gestützt, als sie gehört habe, dass etwas auf den Boden gefallen sei, bevor die mutmasslich Geschädigte ge- sagt habe, das auf dem Boden liegende iPhone 6 gehöre ihr und es aufge- hoben habe (V161228 006, act. 61). Bildmaterial von Überwachungskame- ras, die den Vorfall aufgezeichnet haben, vermag diese Darstellung jeden- falls nicht zu entkräften (V161228 006, act. 78 ff.). A. weist den Vorwurf von sich. Er habe das iPhone 6, das auf der Rolltreppe auf dem Boden gelegen habe, lediglich aufgehoben und zurückgegeben (V161228 006, act. 40 f., act. 43 ff., act. 62).

Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist in beiden Fällen in dubio pro duri- ore nicht ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter Abs.1 StGB, sondern Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB anzunehmen.

2.4 Die beschuldigte Person wird gleichzeitig sowohl in Genf (gegen Unbekannt) als auch in Basel (gegen A.) verfolgt. Bei gleicher Strafdrohung – wie vorlie- gend – sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind. Mit Entgegennahme des Strafan- trags vom 6. Januar 2016 hob das MP GE eine Untersuchung gegen Unbe- kannt wegen Diebstahls an (V161228 006, act. 88 ff.). Ihre Untersuchung gegen A. wegen Diebstahls hob die StA BS später, am 27. Dezember 2016 an (V161228 006, act. 59 ff.). Mithin sind die Strafbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, sowohl den A. zur Last gelegten Diebstahl in Genf als auch den A. zur Last gelegten Diebstahl in Basel zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Ministère public du canton de Genève

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.