Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 2. Oktober 2018 wurde A. in Z. BL wegen Verdachts des Diebstahls und Verstosses gegen das AuG (heute: AIG) vorläufig festgenommen. Er soll gleichentags und gleichenorts einen Ladendiebstahl begangen haben, in- dem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 3'149.65 entwendete. Seit dem
5. Oktober 2018 befindet sich A. in Untersuchungshaft bzw. seit dem 13. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Eine von der Polizei Basel-Landschaft durchgeführte Verbreitung National ergab, dass A. noch für sechs weitere in anderen Kantonen der Schweiz begangene Diebstähle als (Mit-)Täter bzw. Tatbeteiligter in Frage kommt (act. 1 S. 4 ff.):
A. wird verdächtigt, am 29. Juni 2018 in Y. SO in mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken mit einer derzeit noch unbekannten Person (nachfolgend «UT2») einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 4'196.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 18. Juli 2018 bei der Polizei im Kanton Solothurn.
A. wird verdächtigt, am 30. Juni 2018 in X. ZH in mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken mit UT2 einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'156.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. August 2018 bei der Kantonspolizei Zürich.
A. wird verdächtigt, am 2. Juli 2018 in W. LU einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 338.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwa- chungskameras aufgezeichnet. Die schriftliche Strafanzeige ging am 5. Juli 2018 bei der Luzerner Polizei ein.
A. wird verdächtigt, am 4. Juli 2018 in V. AG an einem Ladendiebstahl betei- ligt gewesen zu sein, bei dem eine unbekannte Täterschaft Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'097.– entwendete. An der von der unbekannten Täterschaft am Tatort zurückgelassenen präparierten Tasche konnte die DNA von A. gesichert werden. Die Anzeigeerstattung erfolgte telefonisch am
12. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Aargau.
A. wird verdächtigt, am 28. September 2018 in U. BE einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'725.–
- 3 -
entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern.
A. wird verdächtigt, am 1. Oktober 2018 in ZZ.VS einen Ladendiebstahl ge- gangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'335.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Wallis.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») führte ein Sammelverfahren durch. Am 6. Februar ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») ge- stützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO um Verfahrensübernahme. Am 12. Februar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht pagi- niert).
C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 gelangte die StA BL betreffend Ge- richtsstandsanfrage/erster Meinungsaustausch an die OStA LU, die Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), die Staatsan- waltschaft See/Oberland (ZH), die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend «StA VS»), die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend «GStA BE»). Sämtliche angeschriebenen Staatsanwaltschaften lehn- ten eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht paginiert).
D. Nachdem die StA BL weitere Akten beigezogen hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 10. April 2019 im Sinne eines zweiten ergänzenden Mei- nungsaustauschs erneut an die OStA LU, die StA SO, die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (ZH), die StA VS, die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und die GStA BE. Diejenigen Staatsanwaltschaften, die sich ver- nehmen liessen, lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab. Die Staatsan- waltschaft See/Oberland (ZH) liess sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vernehmen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht pagi- niert).
- 4 -
E. Mit Schreiben vom 26. April 2019 gelangte die StA BL im Sinne eines dritten und abschliessenden Meinungsaustauschs an die OStA LU, die StA SO, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), die StA VS, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und die GStA BE. Sämtliche angeschriebenen Staatsanwalt- schaften lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab, zuletzt die OStA LU mit Schreiben vom 17. Mai 2019 (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Regis- ter 9, nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 24. Mai 2019 gelangt die StA BL, vertreten durch einen Lei- tenden Staatsanwalt und den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Bun- desstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu überneh- men.
2. Eventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Wallis für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu übernehmen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
G. Die GStA BE schliesst sich den Anträgen der StA BL an (act. 3). Die StA VS beantragt, der Kanton Aargau oder subsidiär der Kanton Solothurn seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die OStA ZH beantragt, einen der Kan- tone Luzern, Wallis, Aargau oder Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorzuwerfenden Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die OStA LU beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis, eventualiter des Kantons Solothurn seien für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 6). Die StA SO verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf die bisherige Korrespondenz in dieser Angelegenheit (act. 7). Die OStA AG verzichtet un- ter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen vom 2. Mai 2019 und 28. Feb- ruar 2019 an die StA BL auf die Erstattung einer Gesuchsantwort (act. 8).
- 5 -
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 2 Den Entscheid zur Übernahme von Fällen trifft die/der verfahrensleitende StA in Absprache mit der/dem zuständigen LStA.
E. 2.1 Das vorliegende Gesuch ist von einem Leitenden Staatsanwalt und dem ver- fahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet. Die Beschwerdekammer liess im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 bei entsprechender Unterzeich- nung offen, ob auf das Gesuch mangels Vertretungsberechtigung nicht ein- zutreten wäre (a.a.O., E. 3.3).
E. 2.2 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 (EG StPO/BL; SGS 250) vertritt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft nach Aussen. Gemäss Behördenver-
- 6 -
zeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz ist für Gerichts- standsfragen bei Anständen die Erste Staatsanwältin zuständig (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bl_04_2015.pdf).
Im Gesuch verweist der Gesuchsteller auf die Ziff. 4 und 5 der eingereichten Weisung Nr. 01/2018 der Ersten Staatsanwältin betreffend «Kompetenzen, Controlling und Qualitätssicherung» vom 1. Januar 2018 (act. 1 S. 4; act. 1.2). Die betreffenden Ziffern lauten wie folgt:
«4. Abtretung und Übernahme von Fällen
1 Für die Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie das Ab- treten von Fällen an ausserkantonale Staatsanwaltschaften sind die StA zuständig. Eine Ko- pie des Abtretungsschreibens geht dabei jeweils an die Kanzlei zwecks Bewirtschaftung der Geschäftskontrolle.
E. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom
- 7 -
26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
E. 3 Strittige Gerichtsstandsverfahren werden von der Ersten Staatsanwältin oder durch die LStA, geführt. Die Erste Staatsanwältin ist, zusammen mit der/dem zuständigen LStA, zeitnah über entsprechende Fälle zu orientieren.
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.2; BG.2018.29 vom
13. September 2018 E. 2.2; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.1; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
- 8 -
2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84). Kein Kol- lektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hin- sichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetz- lichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2 m.w.H.).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).
E. 5 Gesuche an das Bundesstrafgericht/Gesuchsantworten
1 Eingaben an das Bundesstrafgericht werden von der/dem verfahrensleitenden StA sowie der Ersten Staatsanwältin bzw. den LStA unterzeichnet. Dasselbe gilt für Gesuchsantworten.
2 Wird die Erste Staatsanwältin vom Bundesstrafgericht direkt kontaktiert, so nimmt diese mit der/dem zuständigen LStA Kontakt auf und koordiniert das weitere Vorgehen.»
Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen der Ersten Staats- anwältin stellt sich die Ausgangslage anders dar als noch im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017. Aufgrund der neuen Weisungen sind der Lei- tende Staatsanwalt und der verfahrensleitende Staatsanwalt gemeinsam be- rechtigt, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten.
E. 5.1 Der Gesuchsteller wirft A. als Taten, die mit der schwersten Strafe bedroht sind, banden- und gewerbsmässige Diebstähle vor. Fraglich ist zunächst, inwiefern dieser Vorwurf aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.
E. 5.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).
- 9 -
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes
– entgegen wohl der Ansicht des Kantons Luzern (act. 6 S. 1) – nicht aus- schliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
- 10 -
E. 5.4 Der Gesuchsteller wirft dem Beschuldigten sieben Diebstähle vor. Die ersten beiden Delikte vom 29. Juni 2018 und 30. Juni 2018 habe er in mittäter- schaftlichem Zusammenwirken mit dem unbekannten Mittäter UT2 began- gen, was insbesondere die Aufzeichnungen der Überwachungskameras be- legten. Derselbe unbekannte Täter UT2 habe nur kurze Zeit später, zwi- schen dem 3. Juli 2018 und dem 6. Juli 2018 in ZZ. VS, YY. ZH und XX. GE zusammen mit B. und/oder C. weitere Delikte begangen, wobei er in einem Fall, am 4. Juli 2018 in YY. ZH, auch allein gehandelt habe. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Delikte und der wechselnden Zusammensetzung der jeweils handelnden Personen bestehe der Verdacht der bandenmässigen Begehung hinsichtlich dieser Delikte. Was den Diebstahl in W. LU angehe, so sei der Beschuldigte dort zwar vordergründig allein aufgetreten bzw. sei zumindest als Einziger von den Überwachungskameras erfasst worden. Die Tat sei aber zeitlich inmitten einer Serie von bandenmässig begangenen Diebstählen erfolgt, so dass der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte auch beim Diebstahl in W. LU als Teil einer Bande und in Erfüllung einer ihm von der Bande zugewiesenen Aufgabe gehandelt habe. Dies umso mehr, als auch der unbekannte Mittäter UT2 neben den mit B. und C. verübten Dieb- stählen noch einen Diebstahl vordergründig allein verübt habe, was zeige, dass es durchaus auch zum Plan der Bande gehört habe, dass ihre Mitglie- der vereinzelt allein in Erscheinung treten. Unter diesen Umständen sei auch hinsichtlich des Diebstahls vom 2. Juli 2018 in W. LU von bandenmässiger Begehung auszugehen. Dass der Beschuldigte bei den Delikten ab 28. Sep- tember 2018 nur noch allein in Erscheinung getreten sei, ändere daran eben- falls nichts, zumal zwischen dem Delikt in W. LU vom 2. Juli 2018 und dem nächsten Delikt in U. BE vom 28. September 2018 ein längerer Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege und die Delikte ab 28. September 2018 somit nicht als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass der Beschuldigte in W. LU als Einzeltäter gehandelt habe (act. 1 S. 10 f.).
E. 5.5 Die Tatverdächtigen A., UT2, B. und C. (sowie evtl. eine weitere unbekannte Täterschaft) werden mit insgesamt elf Diebstählen in Verbindung gebracht, der Beschuldigte mit sieben davon, wobei es lediglich bei zweien überhaupt konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft (der unbekannten Person UT2) gibt. Ein Zusammenhang zu den übrigen vier Diebstählen besteht faktisch nur über den Tatverdächtigen UT2. Der Beschuldigte ist heroinabhängig (vgl. Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 1, nicht paginiert [Provisorischer Austrittsbericht Intensivstation des Kantonsspitals Baselland]). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Oktober 2018 gab er an, seinen Le- bensunterhalt von den Renten seiner Eltern und einer IV-Rente, die er in Rumänien erhalte, zu finanzieren. Seinen Heroinkonsum finanziere er u. a. mit Ladendiebstählen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 3, nicht
- 11 -
paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2019 sagte der Beschuldigte aus, sein Deliktsgut für den Kauf von Heroin verwendet zu ha- ben. Mittäter gehabt zu haben, bestreitet er (Verfahrensakten StA BL, Ord- ner 1, Register 7, nicht paginiert). Dem Beschuldigten werden sieben Dieb- stähle in einem Zeitraum von rund drei Monaten vorgeworfen. Dabei soll De- liktsgut im Wert von ca. Fr. 17‘000.– erbeutet worden sein.
E. 5.6 Dass der Beschuldigte auch nur einen der sieben ihm vorgeworfenen Dieb- stähle in Erfüllung einer ihm in einer Bande – bestehend mindestens aus dem Beschuldigten, der unbekannten Person UT2, B. und C. – zustehenden Aufgabe begangen haben könnte, erscheint aufgrund der aktuellen Akten- lage eine Hypothese, die – wie die OStA LU im Hinblick auf den Diebstahl im Kanton Luzern zutreffend anführt (act. 6 S. 2) – weitgehend auf einem weitverbreiteten modus operandi und zeitlichen und räumlichen Gegeben- heiten beruht. An Fakten, die für gewisse Mindestansätze einer Organisation und eine Intensität des Zusammenwirkens der Tatverdächtigen sprechen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte, mangelt es vorerst. Gestützt auf die Akten kann somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Diebstähle bandenmässig begangen hat. In Frage kommt aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse indes der Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung. Für Gewerbsmässigkeit spricht insbesondere, dass der Beschuldigte zur Fi- nanzierung seines Drogenkonsums auf Einkünfte aus der Weiterveräusse- rung seines Deliktsguts angewiesen sein könnte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4; vgl. auch – kritisch – NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 103).
E. 6.1 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der sieben dem Beschuldigten vorge- worfenen Diebstähle von gewerbsmässiger Begehung auszugehen. Alle dem Beschuldigten unter dem Titel zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Fe- bruar 2019 E. 2.3). Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten am 5. Juli 2018 im Kanton Luzern. Demnach sind grundsätzlich die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet, die dem Beschul- digten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6.2 Nachdem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Diebstahl vom 29. Juni 2018 im Kanton Solothurn und den Diebstahl vom 30. Juni 2018 im Kanton
- 12 -
Zürich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit der unbekannten Per- son UT2 begangen zu haben, könnte auch gerichtsstandsrelevant sein, was aufgrund der Aktenlage der unbekannten Person UT2 vorgeworfen werden kann und – im Falle gleich schwerer Strafdrohungen – wann diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Hinsichtlich der sechs der unbekannten Person UT2 vorgeworfenen Diebstähle kann – wie schon bei A. – gestützt auf die vorliegenden Akten selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon ausgegangen werden, dass die unbe- kannte Person UT2 die ihr vorgeworfenen Diebstähle in Erfüllung einer ihr in einer Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Tat, die mit einer schwereren Strafe bedroht ist als der gewerbsmässige Diebstahl, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mithin auszuschliessen. Lautete der Vorwurf ge- gen die unbekannte Person UT2 auf gewerbsmässigen Diebstahl, würde sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmen, wo zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Gegenüber UT2 erfolgten diese bei der Kantonspolizei Wallis am 5. Juli 2018, mithin am glei- chen Tag wie jene gegenüber A. bei der Luzerner Polizei. Ein genauerer Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor. Es bestehen jedoch keine Hin- weise darauf, dass A. am Diebstahl im Kanton Wallis in irgendeiner Form beteiligt gewesen sein könnte. Damit erweisen sich die Verfolgungshandlun- gen im Kanton Wallis für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last ge- legten Straftaten im Ergebnis als nicht gerichtsstandsrelevant.
E. 6.3 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
E. 7 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 13 -
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft, Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, 2. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentra- les Amt, 3. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, 4. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 5. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, 6. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.29
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 2. Oktober 2018 wurde A. in Z. BL wegen Verdachts des Diebstahls und Verstosses gegen das AuG (heute: AIG) vorläufig festgenommen. Er soll gleichentags und gleichenorts einen Ladendiebstahl begangen haben, in- dem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 3'149.65 entwendete. Seit dem
5. Oktober 2018 befindet sich A. in Untersuchungshaft bzw. seit dem 13. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Eine von der Polizei Basel-Landschaft durchgeführte Verbreitung National ergab, dass A. noch für sechs weitere in anderen Kantonen der Schweiz begangene Diebstähle als (Mit-)Täter bzw. Tatbeteiligter in Frage kommt (act. 1 S. 4 ff.):
A. wird verdächtigt, am 29. Juni 2018 in Y. SO in mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken mit einer derzeit noch unbekannten Person (nachfolgend «UT2») einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 4'196.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 18. Juli 2018 bei der Polizei im Kanton Solothurn.
A. wird verdächtigt, am 30. Juni 2018 in X. ZH in mittäterschaftlichem Zu- sammenwirken mit UT2 einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'156.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. August 2018 bei der Kantonspolizei Zürich.
A. wird verdächtigt, am 2. Juli 2018 in W. LU einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 338.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwa- chungskameras aufgezeichnet. Die schriftliche Strafanzeige ging am 5. Juli 2018 bei der Luzerner Polizei ein.
A. wird verdächtigt, am 4. Juli 2018 in V. AG an einem Ladendiebstahl betei- ligt gewesen zu sein, bei dem eine unbekannte Täterschaft Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'097.– entwendete. An der von der unbekannten Täterschaft am Tatort zurückgelassenen präparierten Tasche konnte die DNA von A. gesichert werden. Die Anzeigeerstattung erfolgte telefonisch am
12. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Aargau.
A. wird verdächtigt, am 28. September 2018 in U. BE einen Ladendiebstahl begangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'725.–
- 3 -
entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern.
A. wird verdächtigt, am 1. Oktober 2018 in ZZ.VS einen Ladendiebstahl ge- gangen zu haben, indem er Deliktsgut im Wert von insgesamt Fr. 2'335.– entwendete. Der Beschuldigte wurde bei der Begehung des Diebstahls von den Überwachungskameras aufgezeichnet. Die Anzeigeerstattung erfolgte am 2. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Wallis.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «StA BL») führte ein Sammelverfahren durch. Am 6. Februar ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») ge- stützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO um Verfahrensübernahme. Am 12. Februar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen die Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht pagi- niert).
C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 gelangte die StA BL betreffend Ge- richtsstandsanfrage/erster Meinungsaustausch an die OStA LU, die Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend «StA SO»), die Staatsan- waltschaft See/Oberland (ZH), die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt (nachfolgend «StA VS»), die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend «GStA BE»). Sämtliche angeschriebenen Staatsanwaltschaften lehn- ten eine Übernahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht paginiert).
D. Nachdem die StA BL weitere Akten beigezogen hatte, gelangte sie mit Schreiben vom 10. April 2019 im Sinne eines zweiten ergänzenden Mei- nungsaustauschs erneut an die OStA LU, die StA SO, die Staatsanwalt- schaft See/Oberland (ZH), die StA VS, die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau und die GStA BE. Diejenigen Staatsanwaltschaften, die sich ver- nehmen liessen, lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab. Die Staatsan- waltschaft See/Oberland (ZH) liess sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vernehmen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Register 9, nicht pagi- niert).
- 4 -
E. Mit Schreiben vom 26. April 2019 gelangte die StA BL im Sinne eines dritten und abschliessenden Meinungsaustauschs an die OStA LU, die StA SO, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH»), die StA VS, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») und die GStA BE. Sämtliche angeschriebenen Staatsanwalt- schaften lehnten eine Übernahme des Verfahrens ab, zuletzt die OStA LU mit Schreiben vom 17. Mai 2019 (Verfahrensakten StA BL, Ordner 2, Regis- ter 9, nicht paginiert).
F. Mit Gesuch vom 24. Mai 2019 gelangt die StA BL, vertreten durch einen Lei- tenden Staatsanwalt und den verfahrensleitenden Staatsanwalt, an das Bun- desstrafgericht mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu überneh- men.
2. Eventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Wallis für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten zu übernehmen.
3. Subeventualiter sei die zuständige Strafbehörde des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zu übernehmen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
G. Die GStA BE schliesst sich den Anträgen der StA BL an (act. 3). Die StA VS beantragt, der Kanton Aargau oder subsidiär der Kanton Solothurn seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die OStA ZH beantragt, einen der Kan- tone Luzern, Wallis, Aargau oder Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorzuwerfenden Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die OStA LU beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis, eventualiter des Kantons Solothurn seien für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. zu führen (act. 6). Die StA SO verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf die bisherige Korrespondenz in dieser Angelegenheit (act. 7). Die OStA AG verzichtet un- ter Hinweis auf die bisherigen Stellungnahmen vom 2. Mai 2019 und 28. Feb- ruar 2019 an die StA BL auf die Erstattung einer Gesuchsantwort (act. 8).
- 5 -
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 Das vorliegende Gesuch ist von einem Leitenden Staatsanwalt und dem ver- fahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet. Die Beschwerdekammer liess im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017 bei entsprechender Unterzeich- nung offen, ob auf das Gesuch mangels Vertretungsberechtigung nicht ein- zutreten wäre (a.a.O., E. 3.3).
2.2 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 (EG StPO/BL; SGS 250) vertritt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft nach Aussen. Gemäss Behördenver-
- 6 -
zeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz ist für Gerichts- standsfragen bei Anständen die Erste Staatsanwältin zuständig (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bl_04_2015.pdf).
Im Gesuch verweist der Gesuchsteller auf die Ziff. 4 und 5 der eingereichten Weisung Nr. 01/2018 der Ersten Staatsanwältin betreffend «Kompetenzen, Controlling und Qualitätssicherung» vom 1. Januar 2018 (act. 1 S. 4; act. 1.2). Die betreffenden Ziffern lauten wie folgt:
«4. Abtretung und Übernahme von Fällen
1 Für die Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie das Ab- treten von Fällen an ausserkantonale Staatsanwaltschaften sind die StA zuständig. Eine Ko- pie des Abtretungsschreibens geht dabei jeweils an die Kanzlei zwecks Bewirtschaftung der Geschäftskontrolle.
2 Den Entscheid zur Übernahme von Fällen trifft die/der verfahrensleitende StA in Absprache mit der/dem zuständigen LStA.
3 Strittige Gerichtsstandsverfahren werden von der Ersten Staatsanwältin oder durch die LStA, geführt. Die Erste Staatsanwältin ist, zusammen mit der/dem zuständigen LStA, zeitnah über entsprechende Fälle zu orientieren.
5. Gesuche an das Bundesstrafgericht/Gesuchsantworten
1 Eingaben an das Bundesstrafgericht werden von der/dem verfahrensleitenden StA sowie der Ersten Staatsanwältin bzw. den LStA unterzeichnet. Dasselbe gilt für Gesuchsantworten.
2 Wird die Erste Staatsanwältin vom Bundesstrafgericht direkt kontaktiert, so nimmt diese mit der/dem zuständigen LStA Kontakt auf und koordiniert das weitere Vorgehen.»
Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen der Ersten Staats- anwältin stellt sich die Ausgangslage anders dar als noch im Beschluss BG.2017.7 vom 26. Juli 2017. Aufgrund der neuen Weisungen sind der Lei- tende Staatsanwalt und der verfahrensleitende Staatsanwalt gemeinsam be- rechtigt, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten.
2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom
- 7 -
26. April 2017 E. 1.1) sind vorliegend nicht umstritten und erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bege- hen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.2; BG.2018.29 vom
13. September 2018 E. 2.2; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.1; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; je m.w.H.).
3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
- 8 -
2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84). Kein Kol- lektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hin- sichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetz- lichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2 m.w.H.).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄN- ZIGER, a.a.O., Rz. 44 m.w.H.).
5.
5.1 Der Gesuchsteller wirft A. als Taten, die mit der schwersten Strafe bedroht sind, banden- und gewerbsmässige Diebstähle vor. Fraglich ist zunächst, inwiefern dieser Vorwurf aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt.
5.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).
- 9 -
5.3 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes
– entgegen wohl der Ansicht des Kantons Luzern (act. 6 S. 1) – nicht aus- schliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).
- 10 -
5.4 Der Gesuchsteller wirft dem Beschuldigten sieben Diebstähle vor. Die ersten beiden Delikte vom 29. Juni 2018 und 30. Juni 2018 habe er in mittäter- schaftlichem Zusammenwirken mit dem unbekannten Mittäter UT2 began- gen, was insbesondere die Aufzeichnungen der Überwachungskameras be- legten. Derselbe unbekannte Täter UT2 habe nur kurze Zeit später, zwi- schen dem 3. Juli 2018 und dem 6. Juli 2018 in ZZ. VS, YY. ZH und XX. GE zusammen mit B. und/oder C. weitere Delikte begangen, wobei er in einem Fall, am 4. Juli 2018 in YY. ZH, auch allein gehandelt habe. Aufgrund der zeitlichen Nähe dieser Delikte und der wechselnden Zusammensetzung der jeweils handelnden Personen bestehe der Verdacht der bandenmässigen Begehung hinsichtlich dieser Delikte. Was den Diebstahl in W. LU angehe, so sei der Beschuldigte dort zwar vordergründig allein aufgetreten bzw. sei zumindest als Einziger von den Überwachungskameras erfasst worden. Die Tat sei aber zeitlich inmitten einer Serie von bandenmässig begangenen Diebstählen erfolgt, so dass der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte auch beim Diebstahl in W. LU als Teil einer Bande und in Erfüllung einer ihm von der Bande zugewiesenen Aufgabe gehandelt habe. Dies umso mehr, als auch der unbekannte Mittäter UT2 neben den mit B. und C. verübten Dieb- stählen noch einen Diebstahl vordergründig allein verübt habe, was zeige, dass es durchaus auch zum Plan der Bande gehört habe, dass ihre Mitglie- der vereinzelt allein in Erscheinung treten. Unter diesen Umständen sei auch hinsichtlich des Diebstahls vom 2. Juli 2018 in W. LU von bandenmässiger Begehung auszugehen. Dass der Beschuldigte bei den Delikten ab 28. Sep- tember 2018 nur noch allein in Erscheinung getreten sei, ändere daran eben- falls nichts, zumal zwischen dem Delikt in W. LU vom 2. Juli 2018 und dem nächsten Delikt in U. BE vom 28. September 2018 ein längerer Zeitraum von mehr als zwei Monaten liege und die Delikte ab 28. September 2018 somit nicht als Indiz dafür herangezogen werden könnten, dass der Beschuldigte in W. LU als Einzeltäter gehandelt habe (act. 1 S. 10 f.).
5.5 Die Tatverdächtigen A., UT2, B. und C. (sowie evtl. eine weitere unbekannte Täterschaft) werden mit insgesamt elf Diebstählen in Verbindung gebracht, der Beschuldigte mit sieben davon, wobei es lediglich bei zweien überhaupt konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft (der unbekannten Person UT2) gibt. Ein Zusammenhang zu den übrigen vier Diebstählen besteht faktisch nur über den Tatverdächtigen UT2. Der Beschuldigte ist heroinabhängig (vgl. Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 1, nicht paginiert [Provisorischer Austrittsbericht Intensivstation des Kantonsspitals Baselland]). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 4. Oktober 2018 gab er an, seinen Le- bensunterhalt von den Renten seiner Eltern und einer IV-Rente, die er in Rumänien erhalte, zu finanzieren. Seinen Heroinkonsum finanziere er u. a. mit Ladendiebstählen (Verfahrensakten StA BL, Ordner 1, Register 3, nicht
- 11 -
paginiert). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Februar 2019 sagte der Beschuldigte aus, sein Deliktsgut für den Kauf von Heroin verwendet zu ha- ben. Mittäter gehabt zu haben, bestreitet er (Verfahrensakten StA BL, Ord- ner 1, Register 7, nicht paginiert). Dem Beschuldigten werden sieben Dieb- stähle in einem Zeitraum von rund drei Monaten vorgeworfen. Dabei soll De- liktsgut im Wert von ca. Fr. 17‘000.– erbeutet worden sein.
5.6 Dass der Beschuldigte auch nur einen der sieben ihm vorgeworfenen Dieb- stähle in Erfüllung einer ihm in einer Bande – bestehend mindestens aus dem Beschuldigten, der unbekannten Person UT2, B. und C. – zustehenden Aufgabe begangen haben könnte, erscheint aufgrund der aktuellen Akten- lage eine Hypothese, die – wie die OStA LU im Hinblick auf den Diebstahl im Kanton Luzern zutreffend anführt (act. 6 S. 2) – weitgehend auf einem weitverbreiteten modus operandi und zeitlichen und räumlichen Gegeben- heiten beruht. An Fakten, die für gewisse Mindestansätze einer Organisation und eine Intensität des Zusammenwirkens der Tatverdächtigen sprechen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte, mangelt es vorerst. Gestützt auf die Akten kann somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Diebstähle bandenmässig begangen hat. In Frage kommt aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse indes der Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung. Für Gewerbsmässigkeit spricht insbesondere, dass der Beschuldigte zur Fi- nanzierung seines Drogenkonsums auf Einkünfte aus der Weiterveräusse- rung seines Deliktsguts angewiesen sein könnte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4; vgl. auch – kritisch – NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 103).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der sieben dem Beschuldigten vorge- worfenen Diebstähle von gewerbsmässiger Begehung auszugehen. Alle dem Beschuldigten unter dem Titel zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.4 vom 26. Fe- bruar 2019 E. 2.3). Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten am 5. Juli 2018 im Kanton Luzern. Demnach sind grundsätzlich die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Luzern berechtigt und verpflichtet, die dem Beschul- digten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6.2 Nachdem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Diebstahl vom 29. Juni 2018 im Kanton Solothurn und den Diebstahl vom 30. Juni 2018 im Kanton
- 12 -
Zürich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit der unbekannten Per- son UT2 begangen zu haben, könnte auch gerichtsstandsrelevant sein, was aufgrund der Aktenlage der unbekannten Person UT2 vorgeworfen werden kann und – im Falle gleich schwerer Strafdrohungen – wann diesbezüglich die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Hinsichtlich der sechs der unbekannten Person UT2 vorgeworfenen Diebstähle kann – wie schon bei A. – gestützt auf die vorliegenden Akten selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore nicht davon ausgegangen werden, dass die unbe- kannte Person UT2 die ihr vorgeworfenen Diebstähle in Erfüllung einer ihr in einer Bande zustehenden Aufgabe begangen hat. Eine Tat, die mit einer schwereren Strafe bedroht ist als der gewerbsmässige Diebstahl, ist gestützt auf die vorliegenden Akten mithin auszuschliessen. Lautete der Vorwurf ge- gen die unbekannte Person UT2 auf gewerbsmässigen Diebstahl, würde sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmen, wo zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Gegenüber UT2 erfolgten diese bei der Kantonspolizei Wallis am 5. Juli 2018, mithin am glei- chen Tag wie jene gegenüber A. bei der Luzerner Polizei. Ein genauerer Zeitpunkt geht aus den Akten nicht hervor. Es bestehen jedoch keine Hin- weise darauf, dass A. am Diebstahl im Kanton Wallis in irgendeiner Form beteiligt gewesen sein könnte. Damit erweisen sich die Verfolgungshandlun- gen im Kanton Wallis für die Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last ge- legten Straftaten im Ergebnis als nicht gerichtsstandsrelevant.
6.3 Folglich sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
7. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (unter separater Rück- sendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.