Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Kanton Solothurn wurde am 10. September 2017 ein Verfahren gegen A., B., C., D. und E. wegen Diebstahls und weiterer Delikte eröffnet, nachdem diese auf frischer Tat bei einem Einbruchdiebstahl in Z./SO ertappt und von der Polizei festgenommen worden waren (Verfahrensakten SO, Ord- ner 1/12).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dehnte das vorstehende Strafverfahren am Folgetag auf mehrfachen, evtl. gewerbs- und/oder ban- denmässigen Diebstahl und weitere Delikte aus. Es stellte sich heraus, dass in der Schweiz gegen die vorstehenden Personen neben dem Kanton Solo- thurn auch die Kantone Zürich, Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg und Basel-Landschaft Verfahren wegen Diebstahls führen. In Absprache mit den betreffenden Kantonen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn seither gegen A., B., C., D., E. und F., G., H., I. alias I1., J., K. sowie L. ein Sammelverfahren wegen des nachfolgenden Verdachts (Verfahrensakten SO, Ordner 1/12):
Die Beschuldigten werden verdächtigt, Mitglieder einer grösseren, aus ru- mänischen Staatsangehörigen bestehenden Tätergruppierung zu sein, wel- che in unterschiedlicher Zusammensetzung in den diversen Kantonen Ein- bruchdiebstähle in Geschäftsliegenschaften begangen haben solle. Sie sol- len gezielt in Galvanik- und Stahlveredelungsfirmen sowie Elektrobetriebe einbrechen und dabei äusserst professionell vorgehen. Die Täterschaft reise in der Regel mit zwei Fahrzeugen sowie mindestens zu viert in die Schweiz ein und reise nach den Einbruchdelikten wieder aus der Schweiz aus. Biete sich die Möglichkeit, verwende die Täterschaft Lieferwagen der geschädig- ten Unternehmen zum Abtransport des Deliktsgutes (Kupfer, Nickel, Zinn, Titan usw.) und lasse den zur Einreise benutzten, zumeist maroden Liefer- wagen am Tatort zurück. Gegen die Tätergruppierung werde aktuell nicht nur in der Schweiz sondern auch in Frankreich, Luxemburg und Deutschland ermittelt (s. act. 1 S. 2).
C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellvertretende Oberstaatsan- wältin des Kantons Solothurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich um Anerkennung des Gerichtsstandes. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Anerkennung der Gerichtsstandes mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellver- tretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn ebenfalls die anderen involvierten Kantone (Jura, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Waadt, Luzern,
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Bern und Basel-Landschaft) um eine Stellungnahme im Sinne eines ab- schliessenden Meinungsaustauschs. Der staatsanwaltschaftliche Meinungs- austausch unter den Beteiligten wurde mit Eingang der letzten Stellung- nahme am 4. Juni 2018 abgeschlossen (Gerichtsstandsakten).
D. Der Kanton Solothurn gelangt mit Gesuch vom 4. Juni 2018 ans Bundesstraf- gericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Be- hörden des Kantons Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg oder Basel-Landschaft seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu er- klärten (act. 1).
In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Waadt, Basel-Land- schaft, Freiburg, Luzern, Jura und Bern, den Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3 bis 8). Der Kanton St. Gallen verneint seine Zuständigkeit und beantragt, es sei ein anderer der involvierten Kantone für zuständig zu erklären (act. 9). Der Kanton Zürich liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen (s. act. 10 und 11). Die Gesuchsantworten wurden den beteilig- ten Kantonen mit Schreiben vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 reichte der Kanton Aargau seine Gesuchsantwort ein (act. 12).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
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Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach-verhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).
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E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass für die Bestimmung der Zuständig- keit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgeblich ist. Der Gesuchsgegner 1 (Kanton Zürich) bestritt während des Meinungsaus- tauschs allerdings die Qualifikation des ersten Einbruchdiebstahls vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH, begangen mutmasslich durch J. sowie unbe- kannt mit Meldung bei der Kantonspolizei Zürich am 5. Februar 2017, als bandenmässigen Diebstahl (Gerichtsstandsakten). Im vorliegenden Verfah- ren liess sich der Gesuchsgegner 1 nicht vernehmen (s. act. 10 und 11).
E. 3.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch vom 4. Juni 2018 im Einzelnen die Gründe dar, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore beim ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH von einer bandenmässigen Tatbegehung auszugehen sei (act. 1 S. 10). Der Gesuchs- gegner 1 setzt der Argumentation des Gesuchstellers nichts entgegen. Durchschlagende Gegenargumente sind denn auch nicht ersichtlich, viel- mehr kann den Ausführungen des Gesuchstellers ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann. Soweit der Gesuchsgegner 1 auch im vorliegenden Verfahren noch daran festhalten sollte, dass die Beschuldigten in drei getrennten Tätergruppen gehandelt haben sollen, würden diese Ein- wendungen ebenso wenig überzeugen. So führte der Gesuchsgegner 1 während des Meinungsaustauschs selber aus, dass A. an allen drei Serien beteiligt gewesen sei und allenfalls die jeweilige Gruppe angeführt habe (Ge- richtsstandsakten). Die dabei vom Gesuchsgegner 1 gezogenen Schlussfol- gerungen würden bereits im Ansatz dem Grundsatz in dubio pro duriore zu- widerlaufen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Die ersten Verfol- gungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat wurden am 5. Februar 2017 im Kanton Zürich vorgenommen.
E. 4 Demnach erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 2. CANTON DU JURA, Ministère public, 3. CANTON DE VAUD Ministère public central, 4. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, 5. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, 6. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, 7. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, 8. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, 9. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.19
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Sachverhalt:
A. Im Kanton Solothurn wurde am 10. September 2017 ein Verfahren gegen A., B., C., D. und E. wegen Diebstahls und weiterer Delikte eröffnet, nachdem diese auf frischer Tat bei einem Einbruchdiebstahl in Z./SO ertappt und von der Polizei festgenommen worden waren (Verfahrensakten SO, Ord- ner 1/12).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn dehnte das vorstehende Strafverfahren am Folgetag auf mehrfachen, evtl. gewerbs- und/oder ban- denmässigen Diebstahl und weitere Delikte aus. Es stellte sich heraus, dass in der Schweiz gegen die vorstehenden Personen neben dem Kanton Solo- thurn auch die Kantone Zürich, Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg und Basel-Landschaft Verfahren wegen Diebstahls führen. In Absprache mit den betreffenden Kantonen führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn seither gegen A., B., C., D., E. und F., G., H., I. alias I1., J., K. sowie L. ein Sammelverfahren wegen des nachfolgenden Verdachts (Verfahrensakten SO, Ordner 1/12):
Die Beschuldigten werden verdächtigt, Mitglieder einer grösseren, aus ru- mänischen Staatsangehörigen bestehenden Tätergruppierung zu sein, wel- che in unterschiedlicher Zusammensetzung in den diversen Kantonen Ein- bruchdiebstähle in Geschäftsliegenschaften begangen haben solle. Sie sol- len gezielt in Galvanik- und Stahlveredelungsfirmen sowie Elektrobetriebe einbrechen und dabei äusserst professionell vorgehen. Die Täterschaft reise in der Regel mit zwei Fahrzeugen sowie mindestens zu viert in die Schweiz ein und reise nach den Einbruchdelikten wieder aus der Schweiz aus. Biete sich die Möglichkeit, verwende die Täterschaft Lieferwagen der geschädig- ten Unternehmen zum Abtransport des Deliktsgutes (Kupfer, Nickel, Zinn, Titan usw.) und lasse den zur Einreise benutzten, zumeist maroden Liefer- wagen am Tatort zurück. Gegen die Tätergruppierung werde aktuell nicht nur in der Schweiz sondern auch in Frankreich, Luxemburg und Deutschland ermittelt (s. act. 1 S. 2).
C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellvertretende Oberstaatsan- wältin des Kantons Solothurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich um Anerkennung des Gerichtsstandes. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Anerkennung der Gerichtsstandes mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 ersuchte die stellver- tretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn ebenfalls die anderen involvierten Kantone (Jura, Freiburg, St. Gallen, Aargau, Waadt, Luzern,
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Bern und Basel-Landschaft) um eine Stellungnahme im Sinne eines ab- schliessenden Meinungsaustauschs. Der staatsanwaltschaftliche Meinungs- austausch unter den Beteiligten wurde mit Eingang der letzten Stellung- nahme am 4. Juni 2018 abgeschlossen (Gerichtsstandsakten).
D. Der Kanton Solothurn gelangt mit Gesuch vom 4. Juni 2018 ans Bundesstraf- gericht. Er beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Be- hörden des Kantons Jura, Waadt, Aargau, St. Gallen, Luzern, Bern, Freiburg oder Basel-Landschaft seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu er- klärten (act. 1).
In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Waadt, Basel-Land- schaft, Freiburg, Luzern, Jura und Bern, den Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3 bis 8). Der Kanton St. Gallen verneint seine Zuständigkeit und beantragt, es sei ein anderer der involvierten Kantone für zuständig zu erklären (act. 9). Der Kanton Zürich liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen (s. act. 10 und 11). Die Gesuchsantworten wurden den beteilig- ten Kantonen mit Schreiben vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 reichte der Kanton Aargau seine Gesuchsantwort ein (act. 12).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher
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Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
2.2 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. u. a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016 E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016 E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach-verhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2 m.w.H.).
2.4 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).
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3.
3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass für die Bestimmung der Zuständig- keit des Strafverfahrens der bandenmässige Diebstahl massgeblich ist. Der Gesuchsgegner 1 (Kanton Zürich) bestritt während des Meinungsaus- tauschs allerdings die Qualifikation des ersten Einbruchdiebstahls vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH, begangen mutmasslich durch J. sowie unbe- kannt mit Meldung bei der Kantonspolizei Zürich am 5. Februar 2017, als bandenmässigen Diebstahl (Gerichtsstandsakten). Im vorliegenden Verfah- ren liess sich der Gesuchsgegner 1 nicht vernehmen (s. act. 10 und 11).
3.2 Der Gesuchsteller legt in seinem Gesuch vom 4. Juni 2018 im Einzelnen die Gründe dar, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore beim ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH von einer bandenmässigen Tatbegehung auszugehen sei (act. 1 S. 10). Der Gesuchs- gegner 1 setzt der Argumentation des Gesuchstellers nichts entgegen. Durchschlagende Gegenargumente sind denn auch nicht ersichtlich, viel- mehr kann den Ausführungen des Gesuchstellers ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfäng- lich darauf verwiesen werden kann. Soweit der Gesuchsgegner 1 auch im vorliegenden Verfahren noch daran festhalten sollte, dass die Beschuldigten in drei getrennten Tätergruppen gehandelt haben sollen, würden diese Ein- wendungen ebenso wenig überzeugen. So führte der Gesuchsgegner 1 während des Meinungsaustauschs selber aus, dass A. an allen drei Serien beteiligt gewesen sei und allenfalls die jeweilige Gruppe angeführt habe (Ge- richtsstandsakten). Die dabei vom Gesuchsgegner 1 gezogenen Schlussfol- gerungen würden bereits im Ansatz dem Grundsatz in dubio pro duriore zu- widerlaufen.
3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den ersten Einbruchdiebstahl vom 3.-5. Februar 2017 in Y./ZH in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer qualifizierten Tatbegehung auszugehen. Die ersten Verfol- gungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat wurden am 5. Februar 2017 im Kanton Zürich vorgenommen.
4. Demnach erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. alias I1., J., K. und L. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 27. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter Beilage von act. 12) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage von act. 12) - Ministère public du Canton du Jura (unter Beilage von act. 12) - Ministère public central du Canton de Vaud (unter Beilage von act. 12) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (unter Beilage von act. 12) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage von act. 12) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage von act. 12) - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (unter Beilage von act. 12) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (unter Beilage von act. 12)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.