Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. wurde mit sieben weiteren Mittätern im Jahr 2008 im Kanton Bern verhaf- tet. Ihm wurde seitens der bernischen Strafverfolgungsbehörden vorgewor- fen, banden- und gewerbsmässig Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. In der Folge konnte A. bei einem Gefangenentransport fliehen. Die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wurde von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sistiert (act. 4).
B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen seit 2013 ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruchs, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung (act. 1).
C. In der Nacht vom 7. auf den 8. September 2015 verübten A., B. C. und ein unbekannt gebliebener Mittäter mehrere Einbruchsdiebstähle in Rhein (SH). A., B. und C. konnten am 8. September 2015 in flagranti verhaftet werden (act. 1).
D. In der Folge übernahm die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „GStA BE“) das Verfahren gegen A. von der Staatsanwalt- schaft Schaffhausen (nachfolgend „StA SH“). Die Untersuchung gegen C. wurde von der Staatsanwaltschaft StA SH abgetrennt, wobei zwischenzeit- lich Anklage erhoben wurde (act. 3 und 4).
E. Im Zeitraum vom 23. März 2016 bis 23. Mai 2016 führte die StA SH Mei- nungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO in Sachen B. mit den Staatsanwalt- schaften der Kantone Bern und Thurgau. In der Folge gelangte sie mit Ge- such vom 26. Mai 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau, eventualiter des Kantons Bern seien für die obgenannten Verfahren gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1).
F. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Bern und Thurgau, welche beide die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuch- steller am 9. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-5).
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
E. 2.3 B. wird bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) als schwerstes Delikt in den Kantonen Schaffhausen und Thurgau vorgeworfen. Seinem Mit- täter A. wird bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) in den Kan- tonen Thurgau und Bern vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung be- treffend A. erfolgte 2008 im Kanton Bern.
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Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der gesetzliche Gerichtsstand von B. gestützt auf das forum praeventionis somit im Kanton Bern liegt. Dies wird vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Kantons Bern auch nicht be- stritten.
E. 2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anfor- derungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entspre- chend hoch anzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 4.1 m.w.H.).
E. 2.5 Dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Kantons Bern ist insofern zuzustimmen, als die strikte Anwendung von Art. 33 Abs. 2 StPO im Bereich der Bandenkriminalität zu Problemen führen kann. Jedoch liegen in casu keine triftigen Gründe im obgenannten Sinne vor, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen:
Einerseits sind die B. vorgeworfen Delikte als überschaubar einzustufen – es liegt kein Grossprozess vor. Zudem führen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ohnehin bereits ein Strafverfahren gegen A. im Zusam- menhang mit den Einbrüchen in Rhein (SH) vom 7. und 8. September 2015. Somit ist der diesbezügliche Mehraufwand betreffend B. nicht sehr gross.
E. 2.6 Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.14
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. wurde mit sieben weiteren Mittätern im Jahr 2008 im Kanton Bern verhaf- tet. Ihm wurde seitens der bernischen Strafverfolgungsbehörden vorgewor- fen, banden- und gewerbsmässig Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. In der Folge konnte A. bei einem Gefangenentransport fliehen. Die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wurde von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sistiert (act. 4).
B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen seit 2013 ein Strafverfahren gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruchs, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung (act. 1).
C. In der Nacht vom 7. auf den 8. September 2015 verübten A., B. C. und ein unbekannt gebliebener Mittäter mehrere Einbruchsdiebstähle in Rhein (SH). A., B. und C. konnten am 8. September 2015 in flagranti verhaftet werden (act. 1).
D. In der Folge übernahm die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „GStA BE“) das Verfahren gegen A. von der Staatsanwalt- schaft Schaffhausen (nachfolgend „StA SH“). Die Untersuchung gegen C. wurde von der Staatsanwaltschaft StA SH abgetrennt, wobei zwischenzeit- lich Anklage erhoben wurde (act. 3 und 4).
E. Im Zeitraum vom 23. März 2016 bis 23. Mai 2016 führte die StA SH Mei- nungsaustausche i.S.v. Art. 39 StPO in Sachen B. mit den Staatsanwalt- schaften der Kantone Bern und Thurgau. In der Folge gelangte sie mit Ge- such vom 26. Mai 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt, die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Thurgau, eventualiter des Kantons Bern seien für die obgenannten Verfahren gegen B. für zuständig zu erklären (act. 1).
F. Die Gesuchsantworten der dazu eingeladenen Kantone Bern und Thurgau, welche beide die Verfahrensübernahme ablehnten, wurden dem Gesuch- steller am 9. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 3-5).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.3 B. wird bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) als schwerstes Delikt in den Kantonen Schaffhausen und Thurgau vorgeworfen. Seinem Mit- täter A. wird bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB) in den Kan- tonen Thurgau und Bern vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung be- treffend A. erfolgte 2008 im Kanton Bern.
- 4 -
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der gesetzliche Gerichtsstand von B. gestützt auf das forum praeventionis somit im Kanton Bern liegt. Dies wird vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Kantons Bern auch nicht be- stritten.
2.4 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anfor- derungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entspre- chend hoch anzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.14 vom 3. September 2014, E. 4.1 m.w.H.).
2.5 Dem stellvertretenden Generalstaatsanwalt des Kantons Bern ist insofern zuzustimmen, als die strikte Anwendung von Art. 33 Abs. 2 StPO im Bereich der Bandenkriminalität zu Problemen führen kann. Jedoch liegen in casu keine triftigen Gründe im obgenannten Sinne vor, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen:
Einerseits sind die B. vorgeworfen Delikte als überschaubar einzustufen – es liegt kein Grossprozess vor. Zudem führen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern ohnehin bereits ein Strafverfahren gegen A. im Zusam- menhang mit den Einbrüchen in Rhein (SH) vom 7. und 8. September 2015. Somit ist der diesbezügliche Mehraufwand betreffend B. nicht sehr gross.
2.6 Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.