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BG.2014.14

Bundesstrafgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Die lettische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, zwischen dem

15. Oktober 2013 und dem 27. Dezember 2013 in fünf Hotels und Pensio- nen über längere Zeit ohne zu bezahlen übernachtet zu haben (zunächst vom 15. Oktober 2013 bis 18. November 2013 im Hotel B. in Z., Kanton Wallis, und in der Folge in vier weiteren Hotels im Kanton Bern, Y. und X.). Nach ihrer Festnahme am 27. Dezember 2013 durch die Kantonspolizei Bern in Y. erklärte sich A. anlässlich ihrer Einvernahmen im Wesentlichen geständig (act. 5.1, 5.2, 1.1, 1.2). Schliesslich wurde A. anfangs 2014 fremdenpolizeilich ausgeschafft (act. 1 S. 2).

B. Im vorstehenden Zusammenhang war die erste Anzeige gegen A. am

20. November 2013 seitens des vorgenannten Hotels B. per Telefon bei der Polizei W., Kanton Wallis, "wegen Erschleichen einer Leis- tung/Zechprellerei" ergangen (Verwaltungsbericht der Kantonspolizei Wallis vom 8. Dezember 2013, act. 1.12). Die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Bern verdächtigen A. demgegenüber nicht nur der Zechprellerei son- dern auch des Betrugs und Check- und Kreditkartenmissbrauchs. A. sei be- reits zu Beginn bewusst gewesen, dass sie das nötige Geld nicht besitze, um die Rechnungen zu bezahlen. Sie habe unter Angabe von verschiede- nen Namen ("A." im Kanton Wallis und "C.", "D.", "E.", "F." im Kanton Bern) sowie falscher Wohnadressen in den Hotels eingecheckt. Habe die Be- schuldigte kurzfristig Geld gehabt bzw. sei sie zusammen mit G. in einem Hotel gewesen, seien Teile der Hotelrechnungen in bar oder mit der Kredit- karte von G. bezahlt worden. Sie habe immer wieder versucht, zu Geld zu kommen, sie sei jeweils mit der Absicht in den Hotels abgestiegen, die Rechnungen zu bezahlen. Sie habe aber gewusst, dass sie das Geld dazu nicht gehabt habe (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern vom 14. Februar 2014, act. 1.3).

C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte A. Zur Begrün- dung führte sie aus, dass die Beschuldigte in beiden Kantonen Zechprelle- rei und Betrug vorgeworfen werde, wobei die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton Wallis erfolgt seien (act. 1.4). Die zuständige Staatsanwältin des Kantons Wallis lehnte die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Be- schuldigte A. am 25. Februar 2014 ab und wies die Gerichtsstandsanfrage zurück. Dies begründete sie damit, dass 5 Vorfälle im Kanton Bern und le- diglich ein Vorfall im Kanton Wallis stattgefunden hätten, weshalb das Schwergewicht der Tat eindeutig im Kanton Bern liegen würde (act. 1.5).

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Mit Schreiben vom 18. März 2014 richtete der Kanton Bern erneut eine An- frage an den Kanton Wallis mit dem Hinweis, dass es für Schwerpunktüber- legungen im konkreten Fall an der für die Abweichung vom Gerichtsstand erforderlichen grösseren Anzahl an Straftaten fehle (act. 1.6). In der Stel- lungnahme des Kantons Wallis vom 2. April 2014 lehnte die zuständige Staatsanwältin die Verfahrensübernahme erneut ab (act. 1.7).

Daraufhin wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 15. April 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis und erläuterte die Rechtslage aus ihrer Sicht (act. 1.8). Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Übernahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte A. erneut ab und ver- wies auf ihre bisherigen Schreiben (act. 1.9).

Am 5. Mai 2014 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit dem Ersuchen, dass der Kanton Wallis seine Zuständigkeit im Sinne der Vorschläge vom 19. Febru- ar 2014, 18. März 2014 und 15. April 2014 anerkenne (act. 1.10). Am

12. Mai 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ihre Zu- ständigkeit definitiv ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass Art. 34 Abs. 1 StPO eine Zuständigkeit des Kantons Bern ergebe, sei doch die am

20. November 2013 im Kanton Wallis gemachte Anzeige der Wirtin des Ho- tels B. wegen Zechprellerei und Erschleichen einer Leistung ergangen. Im Gegensatz dazu sei im Kanton Bern ausgehend von den gemachten An- zeigen gegen die Beschuldigte ein Verfahren zusätzlich wegen Betrugs und Check- und Kreditkartenmissbrauch eröffnet worden. Da die Tat mit der schwersten Strafandrohung demnach im Kanton Bern erfolgt sei, müsse die örtliche Zuständigkeit im Kanton Bern liegen (act. 1.11).

D. Hierauf gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Ge- such vom 22. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis rügt in ihrer Gesuchsantwort vom 27. Mai 2014 zunächst, dass der Gesuchsteller nicht die vollständigen Akten eingereicht habe, und schliesst auf die Zuständigkeit der Strafbehör- den des Kantons Bern (act. 3).

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Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Gesuchsreplik und alle Akten ein (act. 5). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf die Einreichung einer Gesuchsduplik und verwies auf ihre frühere Ein- gabe (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar StPO, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro-

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zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Be- züglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behör- denverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Entgegennahme einer Anzeige stellt eine solche Verfolgungshandlung dar (BARTETZKO, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 12; siehe u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom

16. März 2012, E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar StPO, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom

8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

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E. 3.1 Unter den Parteien ist die rechtliche Beurteilung der A. im Kanton Wallis vorgeworfenen Handlung (Zechprellerei oder Betrug) strittig. Der Gesuchsteller stellt sich auf dem Standpunkt, diese Handlung sei (mit Ausnahme des Check- und Kreditkartenmissbrauchs) mit den im Kanton Bern verübten Taten absolut identisch (act. 1 S. 5). A. habe sowohl im Kan- ton Wallis als auch im Kanton Bern Betrugshandlungen vorgenommen. Sie habe sich gegenüber den Hotels stets als zahlungskräftiger Gast ausgege- ben, habe die Hotels im Glauben gelassen, die Bezahlung am Ende des Aufenthalts vornehmen zu können und dadurch die Überprüfung der fal- schen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gemacht. Mit diesem arglistigen Verhalten habe die Beschuldigte die Hotels in einen Irr- tum versetzt, weshalb sie zu Gunsten der Beschuldigten Leistungen in Form von Unterkünften sowie hoteleigenen Dienstleistungen erbracht hät- ten (act. 1 S. 6). Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, A. habe in Z. unter ihrem richtigen Namen logiert und habe keinerlei Absicht gehabt, dies nicht zu bezahlen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, durch ihre Arbeit als Übersetzerin genug Geld zu verdienen, um ihre Hotelrechnung bezahlen zu können. Ei- nen Teilbetrag von Fr. 500.-- habe sie dann auch in bar bezahlt. Infolge Geldnot sei sie schliesslich kurzerhand ohne Bezahlung des Restbetrags abgereist. Somit handle es sich um einen klassischen Fall von Zechprelle- rei (Art. 149 StGB), allenfalls um Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB). Bei den im Kanton Bern begangenen Delikten sei die Ausgangslage indes nicht dieselbe. A. habe bereits bei den Hotelbuchungen nicht mehr ihren richtigen Namen angegeben. Zudem habe sie die Hotelzimmer vor- gängig via Internet gebucht und habe dort eine falsche Kreditkarte benutzt resp. habe versucht, am Ende des Hotelaufenthaltes mittels ungedeckter, fremder Kreditkarte die Zahlung vorzutäuschen (act. 3 S. 2).

E. 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wegen Zechprellerei wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in einem Gastgewer- bebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder ande- re Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezah- lung prellt (Art. 149 StGB).

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In objektiver Hinsicht unterscheidet sich die Zechprellerei insofern vom Be- trug, als keine Täuschung des Gastwirts und deshalb auch keine Arglist er- forderlich sind. Es genügt, dass ein Täter verschwindet, ohne zu bezahlen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7., ergänz- te und überarbeitete Auflage, Bern 2010, S. 434 ff. N. 44 ff.). Wer die Vo- raussetzungen des Betrugs erfüllt, ist deswegen zu verurteilen, während der Tatbestand der Zechprellerei nur subsidiär als Auffangtatbestand zum Zuge kommt (BGE 125 IV 124 E. 2c).

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nicht in jedem Fall arg- listig, sondern nur, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumut- bar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungs- willen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hin- weisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zu- dem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Da- bei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer unterge- ordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen). In BGE 125 IV 124 verneinte das Bundesge- richt das Vorliegen der Arglist, mit der Begründung, dass es den geschä- digten Hoteliers möglich gewesen wäre, vom Beschuldigten eine Kreditkar- te zu verlangen oder ihn aufzufordern, wenigstens einen Teil der Beherber- gungskosten im Voraus zu bezahlen, um Rückschlüsse auf dessen Zah- lungsfähigkeit zu ziehen (BGE 125 IV 124 E. 3b). Wie bereits im Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2008.2 vom 25. Januar 2008, E. 2.3.2 im Einzelnen dargelegt, ist dieses Urteil in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. ARZT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 60 und 71; JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts im Jahre 1999, ZBJV 136/2000 S. 656). In der Folge scheint das Bundesgericht dem Rechnung getragen haben. So erwog es in seinem Urteil 6S.467/2002 vom 26. September 2003, es sei nicht entscheidend, ob der Betroffene alles vorgekehrt habe, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts-

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massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit. Arglist kann deshalb auch bei einfachen falschen Aussagen gege- ben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Ver- hältnisse eine nähere Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes wür- den die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesge- richts 6S.467/2002 vom 26. September 2003, E. 1.5 m.w.H.).

E. 3.3 Die Behörden des Gesuchstellers haben eingehende polizeiliche Befra- gungen von A., aber auch eine Einvernahme eines Geschädigten vorge- nommen (act. 5.1) und dergestalt den Sachverhalt für die an sie gelangen- den Anzeigen soweit zu erhellen vermocht, dass eine für die Zuständig- keitsfrage ausreichende Subsumption möglich wurde. Demgegenüber er- weisen sich die bisher getätigten Ermittlungen der Behörden des Gesuchsgegners als unzureichend. Zwar versuchten sie via E-Mail / Mobil- und Fixnetnummer, A. zu kontaktieren, und ersuchten die Kantonspolizei Bern um Überprüfung und um Befragung von A. bei deren allfälligen Anhal- tung (act. 1.12). Darüber hinaus begnügte sich die Polizei des Gesuchsgegners mit der Entgegennahme der telefonischen Anzeige der Wirtin des geschädigten Hotels vom 20. November 2013 und rapportierte dies ohne jegliche Weiterungen. Insbesondere unterliessen es die Behör- den des Gesuchsgegners, durch Einholung weiterer Informationen bei der Geschädigten den Sachverhalt näher zu klären, um dergestalt Hinweise zum konkreten Verhalten von A. zu generieren, welche eine Klärung hin- sichtlich der Subsumption unter Zechprellerei bzw. eben Betrug erlaubt hät- te. Solche (wenig aufwendigen) Verfahrensschritte hätten sich umso mehr aufgedrängt, nachdem aufgrund des Gerichtsstandskonflikts mit dem Ge- suchsteller die Frage der Subsumption unter den Betrugstatbestand klar im Raume stand. Das Unterlassen dieser sich für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit aufdrängenden Abklärungen (vgl. KUHN, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 39 N. 6) wirkt sich wegen des im Bereich der Zu- ständigkeitskonflikte (ebenfalls) geltenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" (MOSER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 34 N. 11) zu- lasten des Gesuchsgegners aus.

E. 3.4 Für den vorliegenden Fall ist deshalb in Anwendung des genannten Grund- satzes ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Schä- digungsvorsatz bereits vor ihrer Ankunft im Hotel B. in Z hatte. Zum konkre- ten Verhalten der Beschuldigten und zu den vom betroffenen Hotel allen-

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falls unternommenen Vorsichtsmassnahmen ist den vorliegenden Akten wenig zu entnehmen (s. supra Ziff. 3.3). Dem Gesuchsgegner ist bei- zupflichten, dass die Beschuldigte gegenüber dem Hotel B. – im Unter- schied zu ihren späteren Straftaten – ihren wahren Namen angegeben hat- te. Den Akten ist allerdings auch zu entnehmen, dass die Beschuldigte da- bei wahrheitswidrig angegeben hatte, in Y. zu wohnen. Weiter soll sie ge- mäss eigenen Angaben dem Hotel B. eine Teilzahlung von Fr. 500.-- ge- leistet haben (s. act. 1.2 S. 2). Aufgrund der polizeilichen Einvernahme mit dem Geschäftsführer des ebenfalls geschädigten Hotels Pension H. in Y. ist sodann bekannt, dass die Beschuldigte damals durch verschiedene Falschangaben versucht hatte, sich um die Begleichung der angelaufenen Kosten von Fr. 630.-- zu drücken (act. 5.1 S. 2). Wird schliesslich berück- sichtigt, dass die Beschuldigte über einen Monat lang im Hotel B. logierte (die offenstehende Hotelrechnung beträgt Fr. 2'053.80), erweist sich der Vorwurf des Betrugs gestützt auf die bisher getätigten Ermittlungen (s. supra Ziff. 3.3) nicht vornherein als haltlos. Mit anderen Worten lässt sich der Vorwurf des Betrugs bei dieser Ausgangslage nicht mit Sicherheit ausschliessen.

E. 3.5 Da es sich hierbei um das erste Delikt der mit der schwersten Strafe be- drohten Taten handelt, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im vorliegenden Fall im Kanton Wallis.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

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E. 4.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der Beschwer- dekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

E. 4.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Schwerpunkt der zur Untersu- chung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Bern liege, da 4 der 5 Delikte dort verübt worden seien (act. 3 S. 2). Für Schwerpunktüberlegun- gen fehlt es im vorliegenden Fall mit insgesamt 5 zu untersuchenden Delik- ten bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bil- denden Straftaten (Beschlüsse der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. ; BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4). Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen wür- den, liegen demnach nicht vor.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Zentrale Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2014.14

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Sachverhalt:

A. Die lettische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, zwischen dem

15. Oktober 2013 und dem 27. Dezember 2013 in fünf Hotels und Pensio- nen über längere Zeit ohne zu bezahlen übernachtet zu haben (zunächst vom 15. Oktober 2013 bis 18. November 2013 im Hotel B. in Z., Kanton Wallis, und in der Folge in vier weiteren Hotels im Kanton Bern, Y. und X.). Nach ihrer Festnahme am 27. Dezember 2013 durch die Kantonspolizei Bern in Y. erklärte sich A. anlässlich ihrer Einvernahmen im Wesentlichen geständig (act. 5.1, 5.2, 1.1, 1.2). Schliesslich wurde A. anfangs 2014 fremdenpolizeilich ausgeschafft (act. 1 S. 2).

B. Im vorstehenden Zusammenhang war die erste Anzeige gegen A. am

20. November 2013 seitens des vorgenannten Hotels B. per Telefon bei der Polizei W., Kanton Wallis, "wegen Erschleichen einer Leis- tung/Zechprellerei" ergangen (Verwaltungsbericht der Kantonspolizei Wallis vom 8. Dezember 2013, act. 1.12). Die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Bern verdächtigen A. demgegenüber nicht nur der Zechprellerei son- dern auch des Betrugs und Check- und Kreditkartenmissbrauchs. A. sei be- reits zu Beginn bewusst gewesen, dass sie das nötige Geld nicht besitze, um die Rechnungen zu bezahlen. Sie habe unter Angabe von verschiede- nen Namen ("A." im Kanton Wallis und "C.", "D.", "E.", "F." im Kanton Bern) sowie falscher Wohnadressen in den Hotels eingecheckt. Habe die Be- schuldigte kurzfristig Geld gehabt bzw. sei sie zusammen mit G. in einem Hotel gewesen, seien Teile der Hotelrechnungen in bar oder mit der Kredit- karte von G. bezahlt worden. Sie habe immer wieder versucht, zu Geld zu kommen, sie sei jeweils mit der Absicht in den Hotels abgestiegen, die Rechnungen zu bezahlen. Sie habe aber gewusst, dass sie das Geld dazu nicht gehabt habe (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern vom 14. Februar 2014, act. 1.3).

C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern, die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte A. Zur Begrün- dung führte sie aus, dass die Beschuldigte in beiden Kantonen Zechprelle- rei und Betrug vorgeworfen werde, wobei die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton Wallis erfolgt seien (act. 1.4). Die zuständige Staatsanwältin des Kantons Wallis lehnte die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die Be- schuldigte A. am 25. Februar 2014 ab und wies die Gerichtsstandsanfrage zurück. Dies begründete sie damit, dass 5 Vorfälle im Kanton Bern und le- diglich ein Vorfall im Kanton Wallis stattgefunden hätten, weshalb das Schwergewicht der Tat eindeutig im Kanton Bern liegen würde (act. 1.5).

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Mit Schreiben vom 18. März 2014 richtete der Kanton Bern erneut eine An- frage an den Kanton Wallis mit dem Hinweis, dass es für Schwerpunktüber- legungen im konkreten Fall an der für die Abweichung vom Gerichtsstand erforderlichen grösseren Anzahl an Straftaten fehle (act. 1.6). In der Stel- lungnahme des Kantons Wallis vom 2. April 2014 lehnte die zuständige Staatsanwältin die Verfahrensübernahme erneut ab (act. 1.7).

Daraufhin wandte sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 15. April 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis und erläuterte die Rechtslage aus ihrer Sicht (act. 1.8). Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis die Übernahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte A. erneut ab und ver- wies auf ihre bisherigen Schreiben (act. 1.9).

Am 5. Mai 2014 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit dem Ersuchen, dass der Kanton Wallis seine Zuständigkeit im Sinne der Vorschläge vom 19. Febru- ar 2014, 18. März 2014 und 15. April 2014 anerkenne (act. 1.10). Am

12. Mai 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ihre Zu- ständigkeit definitiv ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass Art. 34 Abs. 1 StPO eine Zuständigkeit des Kantons Bern ergebe, sei doch die am

20. November 2013 im Kanton Wallis gemachte Anzeige der Wirtin des Ho- tels B. wegen Zechprellerei und Erschleichen einer Leistung ergangen. Im Gegensatz dazu sei im Kanton Bern ausgehend von den gemachten An- zeigen gegen die Beschuldigte ein Verfahren zusätzlich wegen Betrugs und Check- und Kreditkartenmissbrauch eröffnet worden. Da die Tat mit der schwersten Strafandrohung demnach im Kanton Bern erfolgt sei, müsse die örtliche Zuständigkeit im Kanton Bern liegen (act. 1.11).

D. Hierauf gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Ge- such vom 22. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis rügt in ihrer Gesuchsantwort vom 27. Mai 2014 zunächst, dass der Gesuchsteller nicht die vollständigen Akten eingereicht habe, und schliesst auf die Zuständigkeit der Strafbehör- den des Kantons Bern (act. 3).

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Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Gesuchsreplik und alle Akten ein (act. 5). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf die Einreichung einer Gesuchsduplik und verwies auf ihre frühere Ein- gabe (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Nor- malfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog an- zuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche be- rechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommen- tar StPO, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di pro- cedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro-

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zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Be- züglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis vom 3. Januar 2011 [GSVS; 173.101], Behör- denverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (sog. "forum praeventionis"; Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Entgegennahme einer Anzeige stellt eine solche Verfolgungshandlung dar (BARTETZKO, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 12; siehe u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom

16. März 2012, E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kom- mentar StPO, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom

8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro du- riore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

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3.

3.1 Unter den Parteien ist die rechtliche Beurteilung der A. im Kanton Wallis vorgeworfenen Handlung (Zechprellerei oder Betrug) strittig. Der Gesuchsteller stellt sich auf dem Standpunkt, diese Handlung sei (mit Ausnahme des Check- und Kreditkartenmissbrauchs) mit den im Kanton Bern verübten Taten absolut identisch (act. 1 S. 5). A. habe sowohl im Kan- ton Wallis als auch im Kanton Bern Betrugshandlungen vorgenommen. Sie habe sich gegenüber den Hotels stets als zahlungskräftiger Gast ausgege- ben, habe die Hotels im Glauben gelassen, die Bezahlung am Ende des Aufenthalts vornehmen zu können und dadurch die Überprüfung der fal- schen Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gemacht. Mit diesem arglistigen Verhalten habe die Beschuldigte die Hotels in einen Irr- tum versetzt, weshalb sie zu Gunsten der Beschuldigten Leistungen in Form von Unterkünften sowie hoteleigenen Dienstleistungen erbracht hät- ten (act. 1 S. 6). Dem hält der Gesuchsgegner entgegen, A. habe in Z. unter ihrem richtigen Namen logiert und habe keinerlei Absicht gehabt, dies nicht zu bezahlen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, durch ihre Arbeit als Übersetzerin genug Geld zu verdienen, um ihre Hotelrechnung bezahlen zu können. Ei- nen Teilbetrag von Fr. 500.-- habe sie dann auch in bar bezahlt. Infolge Geldnot sei sie schliesslich kurzerhand ohne Bezahlung des Restbetrags abgereist. Somit handle es sich um einen klassischen Fall von Zechprelle- rei (Art. 149 StGB), allenfalls um Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB). Bei den im Kanton Bern begangenen Delikten sei die Ausgangslage indes nicht dieselbe. A. habe bereits bei den Hotelbuchungen nicht mehr ihren richtigen Namen angegeben. Zudem habe sie die Hotelzimmer vor- gängig via Internet gebucht und habe dort eine falsche Kreditkarte benutzt resp. habe versucht, am Ende des Hotelaufenthaltes mittels ungedeckter, fremder Kreditkarte die Zahlung vorzutäuschen (act. 3 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wegen Zechprellerei wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in einem Gastgewer- bebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder ande- re Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezah- lung prellt (Art. 149 StGB).

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In objektiver Hinsicht unterscheidet sich die Zechprellerei insofern vom Be- trug, als keine Täuschung des Gastwirts und deshalb auch keine Arglist er- forderlich sind. Es genügt, dass ein Täter verschwindet, ohne zu bezahlen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7., ergänz- te und überarbeitete Auflage, Bern 2010, S. 434 ff. N. 44 ff.). Wer die Vo- raussetzungen des Betrugs erfüllt, ist deswegen zu verurteilen, während der Tatbestand der Zechprellerei nur subsidiär als Auffangtatbestand zum Zuge kommt (BGE 125 IV 124 E. 2c).

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist dann gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3a S. 127 f.). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nicht in jedem Fall arg- listig, sondern nur, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumut- bar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungs- willen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hin- weisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, ist zu- dem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Da- bei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer unterge- ordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen). In BGE 125 IV 124 verneinte das Bundesge- richt das Vorliegen der Arglist, mit der Begründung, dass es den geschä- digten Hoteliers möglich gewesen wäre, vom Beschuldigten eine Kreditkar- te zu verlangen oder ihn aufzufordern, wenigstens einen Teil der Beherber- gungskosten im Voraus zu bezahlen, um Rückschlüsse auf dessen Zah- lungsfähigkeit zu ziehen (BGE 125 IV 124 E. 3b). Wie bereits im Beschluss der [I.] Beschwerdekammer BG.2008.2 vom 25. Januar 2008, E. 2.3.2 im Einzelnen dargelegt, ist dieses Urteil in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. ARZT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146 StGB N. 60 und 71; JENNY, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts im Jahre 1999, ZBJV 136/2000 S. 656). In der Folge scheint das Bundesgericht dem Rechnung getragen haben. So erwog es in seinem Urteil 6S.467/2002 vom 26. September 2003, es sei nicht entscheidend, ob der Betroffene alles vorgekehrt habe, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichts-

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massnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit. Arglist kann deshalb auch bei einfachen falschen Aussagen gege- ben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Ver- hältnisse eine nähere Abklärung nicht nahe legen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engeren Auslegung des Betrugstatbestandes wür- den die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil des Bundesge- richts 6S.467/2002 vom 26. September 2003, E. 1.5 m.w.H.).

3.3 Die Behörden des Gesuchstellers haben eingehende polizeiliche Befra- gungen von A., aber auch eine Einvernahme eines Geschädigten vorge- nommen (act. 5.1) und dergestalt den Sachverhalt für die an sie gelangen- den Anzeigen soweit zu erhellen vermocht, dass eine für die Zuständig- keitsfrage ausreichende Subsumption möglich wurde. Demgegenüber er- weisen sich die bisher getätigten Ermittlungen der Behörden des Gesuchsgegners als unzureichend. Zwar versuchten sie via E-Mail / Mobil- und Fixnetnummer, A. zu kontaktieren, und ersuchten die Kantonspolizei Bern um Überprüfung und um Befragung von A. bei deren allfälligen Anhal- tung (act. 1.12). Darüber hinaus begnügte sich die Polizei des Gesuchsgegners mit der Entgegennahme der telefonischen Anzeige der Wirtin des geschädigten Hotels vom 20. November 2013 und rapportierte dies ohne jegliche Weiterungen. Insbesondere unterliessen es die Behör- den des Gesuchsgegners, durch Einholung weiterer Informationen bei der Geschädigten den Sachverhalt näher zu klären, um dergestalt Hinweise zum konkreten Verhalten von A. zu generieren, welche eine Klärung hin- sichtlich der Subsumption unter Zechprellerei bzw. eben Betrug erlaubt hät- te. Solche (wenig aufwendigen) Verfahrensschritte hätten sich umso mehr aufgedrängt, nachdem aufgrund des Gerichtsstandskonflikts mit dem Ge- suchsteller die Frage der Subsumption unter den Betrugstatbestand klar im Raume stand. Das Unterlassen dieser sich für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit aufdrängenden Abklärungen (vgl. KUHN, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 39 N. 6) wirkt sich wegen des im Bereich der Zu- ständigkeitskonflikte (ebenfalls) geltenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" (MOSER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 34 N. 11) zu- lasten des Gesuchsgegners aus. 3.4 Für den vorliegenden Fall ist deshalb in Anwendung des genannten Grund- satzes ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Schä- digungsvorsatz bereits vor ihrer Ankunft im Hotel B. in Z hatte. Zum konkre- ten Verhalten der Beschuldigten und zu den vom betroffenen Hotel allen-

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falls unternommenen Vorsichtsmassnahmen ist den vorliegenden Akten wenig zu entnehmen (s. supra Ziff. 3.3). Dem Gesuchsgegner ist bei- zupflichten, dass die Beschuldigte gegenüber dem Hotel B. – im Unter- schied zu ihren späteren Straftaten – ihren wahren Namen angegeben hat- te. Den Akten ist allerdings auch zu entnehmen, dass die Beschuldigte da- bei wahrheitswidrig angegeben hatte, in Y. zu wohnen. Weiter soll sie ge- mäss eigenen Angaben dem Hotel B. eine Teilzahlung von Fr. 500.-- ge- leistet haben (s. act. 1.2 S. 2). Aufgrund der polizeilichen Einvernahme mit dem Geschäftsführer des ebenfalls geschädigten Hotels Pension H. in Y. ist sodann bekannt, dass die Beschuldigte damals durch verschiedene Falschangaben versucht hatte, sich um die Begleichung der angelaufenen Kosten von Fr. 630.-- zu drücken (act. 5.1 S. 2). Wird schliesslich berück- sichtigt, dass die Beschuldigte über einen Monat lang im Hotel B. logierte (die offenstehende Hotelrechnung beträgt Fr. 2'053.80), erweist sich der Vorwurf des Betrugs gestützt auf die bisher getätigten Ermittlungen (s. supra Ziff. 3.3) nicht vornherein als haltlos. Mit anderen Worten lässt sich der Vorwurf des Betrugs bei dieser Ausgangslage nicht mit Sicherheit ausschliessen.

3.5 Da es sich hierbei um das erste Delikt der mit der schwersten Strafe be- drohten Taten handelt, liegt der gesetzliche Gerichtsstand im vorliegenden Fall im Kanton Wallis.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tä- tigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es er- fordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

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4.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der Beschwer- dekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). 4.3 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass der Schwerpunkt der zur Untersu- chung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Bern liege, da 4 der 5 Delikte dort verübt worden seien (act. 3 S. 2). Für Schwerpunktüberlegun- gen fehlt es im vorliegenden Fall mit insgesamt 5 zu untersuchenden Delik- ten bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bil- denden Straftaten (Beschlüsse der [I.] Beschwerdekammer BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. ; BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4). Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen wür- den, liegen demnach nicht vor.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 4. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.