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BG.2011.25

Bundesstrafgericht · 2011-09-28 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. wird des siebenfachen versuchten und des fünffachen vollendeten Be- truges mit einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 355'000.-- verdächtigt. Die Vorfälle fanden im Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis 8. Oktober 2009 in den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Bern, Thurgau und Zug statt. In den insgesamt zwölf Fällen war das Tatvorgehen in der Regel immer dasselbe (sog. „Enkeltrickbetrug“). Der Täter rief vornehmlich ältere Perso- nen an und gab sich als entfernter Verwandter aus. Durch psychologisches Geschick spiegelte er den Opfern vor, dringend Geld für einen Haus-/ Wohnungskauf zu benötigen, worauf die Opfer das Geld an einen Geldab- holer übergaben.

Am 15. Mai 2009 erstattete die Geschädigte B., wohnhaft in Z. (AG), eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen am selben Tag verübten Betrugs. Eine daktyloskopische Übereinstimmung einer Spur auf der diesbezüglich sichergestellten Quittung stimmte mit den Fingerabdrücken des im Tatzeit- punkt noch minderjährigen Geldabholers C. (Sohn des Beschuldigten A.) überein, worauf der Kanton Aargau ein Jugendstrafverfahren gegen C. er- öffnete.

Am 16. Juli 2009 erstattete das Ehepaar D. Anzeige in Y. (BL) gegen Un- bekannt, worauf das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 17. Septem- ber 2009 ein Strafverfahren eröffnete.

B. Mit Schreiben vom 23. September 2010 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des gegen A. hängigen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am

22. Februar 2011 dieses Ersuchen ab und wies darauf hin, dass die erste Tat jene vom 15. Mai 2009 in Z. gewesen sei und entsprechend die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau sich der Strafverfolgung anneh- men müssten. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte diese am

2. März 2011 und am 25. März 2011 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinte mit Schreiben vom 30. März 2011 ihre örtliche Zuständigkeit. Weitere Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich, Bern und Thurgau um Übernahme des Verfahrens blieben

- 3 -

erfolglos, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme seitens des Kantons Thurgau am 22. Juli 2011 erfolgte (Eingang beim Gesuchsteller am 26. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft, Rubrik „Nebenakten“).

C. Mit Gesuch vom 5. August 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. August 2011, es seien die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2011, der Gerichtsstand sei zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Basel- Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Partei- en am 23. August 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40

- 4 -

Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die jeweils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 3 und act. 3.1), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 3.2). Bezüg- lich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom

16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1] und § 6 lit. l der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist.

- 5 -

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt in seiner Gesuchsantwort vor, aus den Akten lasse sich hinsichtlich des Betrugs im Kanton Aargau vom Mai 2009 – selbst in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte A. mit von der Partie gewesen sei. Damit stehe fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste Delikt betreffend A. nicht im Kanton Aargau erfolgt sein könne (act. 4, S. 2).

Diese Haltung verkennt, dass sehr wohl einige aktenkundige Indizien für eine Tatbeteiligung von A. am ersten hier zur Diskussion stehenden Be-

- 6 -

trugsfall vom Mai 2009 im Kanton Aargau bestehen (identischer modus operandi wie bei Delikten, die ebenfalls A. zur Last gelegt werden; Auswer- tung rückwirkender Telekommunikationsdaten; vgl. im Detail vorab den Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2010, S. 22 f.), und steht zudem im Widerspruch zu den vom Gesuchsgegner 1 selbst im Verlaufe des Mei- nungsaustausches gemachten Äusserung, wonach A. verdächtigt werde, am 15. Mai 2009 zum Nachteil der im Kanton Aargau lebenden Geschädig- ten telefoniert zu haben (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 30. März 2011, S. 2, in der Rubrik „Nebenakten“).

Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Aargau.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Be- schwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

- 7 -

3.2 Der Gesuchsgegner 1 begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 4, S. 2). Der Gesuchsgegner 2 entgegnet, dass bei zwei von fünf vollendeten Delikten nicht von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich ausgegangen werden könne (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Ap- ril 2011 in der Rubrik „Nebenakten“).

Vorliegend ereigneten sich zwei von fünf vollendeten Delikten im Kanton Zürich. Werden auch die lediglich versuchten Betrugsdelikte mit eingerech- net, so entfallen auf den Kanton Zürich sechs von zwölf Fällen. Ungeachtet dessen, ob man nur die vollendeten oder sämtliche zur Diskussion stehen- den Delikte mitberücksichtigt, kann damit in keinem Fall von einem offen- sichtlichen Schwergewicht, welches nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre verlangt ist, die Rede sein. Zudem fehlt es für Schwerpunktüberle- gungen im vorliegenden Fall mit insgesamt zwölf zu untersuchenden Delik- ten ohnehin bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4).

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 29. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Februar 2011 dieses Ersuchen ab und wies darauf hin, dass die erste Tat jene vom 15. Mai 2009 in Z. gewesen sei und entsprechend die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau sich der Strafverfolgung anneh- men müssten. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte diese am

2. März 2011 und am 25. März 2011 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinte mit Schreiben vom 30. März 2011 ihre örtliche Zuständigkeit. Weitere Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich, Bern und Thurgau um Übernahme des Verfahrens blieben

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erfolglos, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme seitens des Kantons Thurgau am 22. Juli 2011 erfolgte (Eingang beim Gesuchsteller am 26. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft, Rubrik „Nebenakten“).

C. Mit Gesuch vom 5. August 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. August 2011, es seien die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2011, der Gerichtsstand sei zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Basel- Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Partei- en am 23. August 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40

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Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die jeweils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 3 und act. 3.1), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 3.2). Bezüg- lich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom

16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1] und § 6 lit. l der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist.

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2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt in seiner Gesuchsantwort vor, aus den Akten lasse sich hinsichtlich des Betrugs im Kanton Aargau vom Mai 2009 – selbst in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte A. mit von der Partie gewesen sei. Damit stehe fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste Delikt betreffend A. nicht im Kanton Aargau erfolgt sein könne (act. 4, S. 2).

Diese Haltung verkennt, dass sehr wohl einige aktenkundige Indizien für eine Tatbeteiligung von A. am ersten hier zur Diskussion stehenden Be-

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trugsfall vom Mai 2009 im Kanton Aargau bestehen (identischer modus operandi wie bei Delikten, die ebenfalls A. zur Last gelegt werden; Auswer- tung rückwirkender Telekommunikationsdaten; vgl. im Detail vorab den Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2010, S. 22 f.), und steht zudem im Widerspruch zu den vom Gesuchsgegner 1 selbst im Verlaufe des Mei- nungsaustausches gemachten Äusserung, wonach A. verdächtigt werde, am 15. Mai 2009 zum Nachteil der im Kanton Aargau lebenden Geschädig- ten telefoniert zu haben (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 30. März 2011, S. 2, in der Rubrik „Nebenakten“).

Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Aargau.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Be- schwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

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3.2 Der Gesuchsgegner 1 begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 4, S. 2). Der Gesuchsgegner 2 entgegnet, dass bei zwei von fünf vollendeten Delikten nicht von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich ausgegangen werden könne (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Ap- ril 2011 in der Rubrik „Nebenakten“).

Vorliegend ereigneten sich zwei von fünf vollendeten Delikten im Kanton Zürich. Werden auch die lediglich versuchten Betrugsdelikte mit eingerech- net, so entfallen auf den Kanton Zürich sechs von zwölf Fällen. Ungeachtet dessen, ob man nur die vollendeten oder sämtliche zur Diskussion stehen- den Delikte mitberücksichtigt, kann damit in keinem Fall von einem offen- sichtlichen Schwergewicht, welches nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre verlangt ist, die Rede sein. Zudem fehlt es für Schwerpunktüberle- gungen im vorliegenden Fall mit insgesamt zwölf zu untersuchenden Delik- ten ohnehin bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4).

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 29. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
  2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegner Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.25 - 2 - Sachverhalt: A. A. wird des siebenfachen versuchten und des fünffachen vollendeten Be- truges mit einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 355'000.-- verdächtigt. Die Vorfälle fanden im Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis 8. Oktober 2009 in den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Bern, Thurgau und Zug statt. In den insgesamt zwölf Fällen war das Tatvorgehen in der Regel immer dasselbe (sog. „Enkeltrickbetrug“). Der Täter rief vornehmlich ältere Perso- nen an und gab sich als entfernter Verwandter aus. Durch psychologisches Geschick spiegelte er den Opfern vor, dringend Geld für einen Haus-/ Wohnungskauf zu benötigen, worauf die Opfer das Geld an einen Geldab- holer übergaben. Am 15. Mai 2009 erstattete die Geschädigte B., wohnhaft in Z. (AG), eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen am selben Tag verübten Betrugs. Eine daktyloskopische Übereinstimmung einer Spur auf der diesbezüglich sichergestellten Quittung stimmte mit den Fingerabdrücken des im Tatzeit- punkt noch minderjährigen Geldabholers C. (Sohn des Beschuldigten A.) überein, worauf der Kanton Aargau ein Jugendstrafverfahren gegen C. er- öffnete. Am 16. Juli 2009 erstattete das Ehepaar D. Anzeige in Y. (BL) gegen Un- bekannt, worauf das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 17. Septem- ber 2009 ein Strafverfahren eröffnete. B. Mit Schreiben vom 23. September 2010 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des gegen A. hängigen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am
  3. Februar 2011 dieses Ersuchen ab und wies darauf hin, dass die erste Tat jene vom 15. Mai 2009 in Z. gewesen sei und entsprechend die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau sich der Strafverfolgung anneh- men müssten. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte diese am
  4. März 2011 und am 25. März 2011 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinte mit Schreiben vom 30. März 2011 ihre örtliche Zuständigkeit. Weitere Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich, Bern und Thurgau um Übernahme des Verfahrens blieben - 3 - erfolglos, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme seitens des Kantons Thurgau am 22. Juli 2011 erfolgte (Eingang beim Gesuchsteller am 26. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft, Rubrik „Nebenakten“). C. Mit Gesuch vom 5. August 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. August 2011, es seien die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2011, der Gerichtsstand sei zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Basel- Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Partei- en am 23. August 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  5. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 - 4 - Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die jeweils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 3 und act. 3.1), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 3.2). Bezüg- lich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom
  6. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1] und § 6 lit. l der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist. - 5 -
  7. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
  8. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). 2.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt in seiner Gesuchsantwort vor, aus den Akten lasse sich hinsichtlich des Betrugs im Kanton Aargau vom Mai 2009 – selbst in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte A. mit von der Partie gewesen sei. Damit stehe fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste Delikt betreffend A. nicht im Kanton Aargau erfolgt sein könne (act. 4, S. 2). Diese Haltung verkennt, dass sehr wohl einige aktenkundige Indizien für eine Tatbeteiligung von A. am ersten hier zur Diskussion stehenden Be- - 6 - trugsfall vom Mai 2009 im Kanton Aargau bestehen (identischer modus operandi wie bei Delikten, die ebenfalls A. zur Last gelegt werden; Auswer- tung rückwirkender Telekommunikationsdaten; vgl. im Detail vorab den Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2010, S. 22 f.), und steht zudem im Widerspruch zu den vom Gesuchsgegner 1 selbst im Verlaufe des Mei- nungsaustausches gemachten Äusserung, wonach A. verdächtigt werde, am 15. Mai 2009 zum Nachteil der im Kanton Aargau lebenden Geschädig- ten telefoniert zu haben (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 30. März 2011, S. 2, in der Rubrik „Nebenakten“). Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Aargau.
  9. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Be- schwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.). - 7 - 3.2 Der Gesuchsgegner 1 begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 4, S. 2). Der Gesuchsgegner 2 entgegnet, dass bei zwei von fünf vollendeten Delikten nicht von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich ausgegangen werden könne (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Ap- ril 2011 in der Rubrik „Nebenakten“). Vorliegend ereigneten sich zwei von fünf vollendeten Delikten im Kanton Zürich. Werden auch die lediglich versuchten Betrugsdelikte mit eingerech- net, so entfallen auf den Kanton Zürich sechs von zwölf Fällen. Ungeachtet dessen, ob man nur die vollendeten oder sämtliche zur Diskussion stehen- den Delikte mitberücksichtigt, kann damit in keinem Fall von einem offen- sichtlichen Schwergewicht, welches nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre verlangt ist, die Rede sein. Zudem fehlt es für Schwerpunktüberle- gungen im vorliegenden Fall mit insgesamt zwölf zu untersuchenden Delik- ten ohnehin bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4).
  10. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  11. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO). - 8 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  12. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  13. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.25

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. wird des siebenfachen versuchten und des fünffachen vollendeten Be- truges mit einer Gesamtdeliktssumme von Fr. 355'000.-- verdächtigt. Die Vorfälle fanden im Zeitraum vom 15. Mai 2009 bis 8. Oktober 2009 in den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Bern, Thurgau und Zug statt. In den insgesamt zwölf Fällen war das Tatvorgehen in der Regel immer dasselbe (sog. „Enkeltrickbetrug“). Der Täter rief vornehmlich ältere Perso- nen an und gab sich als entfernter Verwandter aus. Durch psychologisches Geschick spiegelte er den Opfern vor, dringend Geld für einen Haus-/ Wohnungskauf zu benötigen, worauf die Opfer das Geld an einen Geldab- holer übergaben.

Am 15. Mai 2009 erstattete die Geschädigte B., wohnhaft in Z. (AG), eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen am selben Tag verübten Betrugs. Eine daktyloskopische Übereinstimmung einer Spur auf der diesbezüglich sichergestellten Quittung stimmte mit den Fingerabdrücken des im Tatzeit- punkt noch minderjährigen Geldabholers C. (Sohn des Beschuldigten A.) überein, worauf der Kanton Aargau ein Jugendstrafverfahren gegen C. er- öffnete.

Am 16. Juli 2009 erstattete das Ehepaar D. Anzeige in Y. (BL) gegen Un- bekannt, worauf das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 17. Septem- ber 2009 ein Strafverfahren eröffnete.

B. Mit Schreiben vom 23. September 2010 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Übernahme des gegen A. hängigen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am

22. Februar 2011 dieses Ersuchen ab und wies darauf hin, dass die erste Tat jene vom 15. Mai 2009 in Z. gewesen sei und entsprechend die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Aargau sich der Strafverfolgung anneh- men müssten. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte diese am

2. März 2011 und am 25. März 2011 um Übernahme des Strafverfahrens gegen A.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verneinte mit Schreiben vom 30. März 2011 ihre örtliche Zuständigkeit. Weitere Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich, Bern und Thurgau um Übernahme des Verfahrens blieben

- 3 -

erfolglos, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme seitens des Kantons Thurgau am 22. Juli 2011 erfolgte (Eingang beim Gesuchsteller am 26. Ju- li 2011; vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft, Rubrik „Nebenakten“).

C. Mit Gesuch vom 5. August 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Strafbehörden des Kantons Aargau, eventualiter die Strafbe- hörden des Kantons Zürich seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von A. zu übernehmen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 16. August 2011, es seien die Behörden des Kantons Zürich oder des Kantons Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2011, der Gerichtsstand sei zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Basel- Landschaft festzulegen (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den Partei- en am 23. August 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40

- 4 -

Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gal- lo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die jeweils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 3 und act. 3.1), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 3.2). Bezüg- lich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 20 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom

16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1] und § 6 lit. l der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Ge- such einzutreten ist.

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2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter

21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt in seiner Gesuchsantwort vor, aus den Akten lasse sich hinsichtlich des Betrugs im Kanton Aargau vom Mai 2009 – selbst in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte A. mit von der Partie gewesen sei. Damit stehe fest, dass die erste Verfolgungshandlung für das schwerste Delikt betreffend A. nicht im Kanton Aargau erfolgt sein könne (act. 4, S. 2).

Diese Haltung verkennt, dass sehr wohl einige aktenkundige Indizien für eine Tatbeteiligung von A. am ersten hier zur Diskussion stehenden Be-

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trugsfall vom Mai 2009 im Kanton Aargau bestehen (identischer modus operandi wie bei Delikten, die ebenfalls A. zur Last gelegt werden; Auswer- tung rückwirkender Telekommunikationsdaten; vgl. im Detail vorab den Be- richt der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2010, S. 22 f.), und steht zudem im Widerspruch zu den vom Gesuchsgegner 1 selbst im Verlaufe des Mei- nungsaustausches gemachten Äusserung, wonach A. verdächtigt werde, am 15. Mai 2009 zum Nachteil der im Kanton Aargau lebenden Geschädig- ten telefoniert zu haben (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 30. März 2011, S. 2, in der Rubrik „Nebenakten“).

Nach dem Gesagten befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand vorliegend im Kanton Aargau.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Be- schwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. Das Übergewicht muss dabei so of- fensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 46] m.w.H.).

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3.2 Der Gesuchsgegner 1 begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 4, S. 2). Der Gesuchsgegner 2 entgegnet, dass bei zwei von fünf vollendeten Delikten nicht von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich ausgegangen werden könne (vgl. das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Ap- ril 2011 in der Rubrik „Nebenakten“).

Vorliegend ereigneten sich zwei von fünf vollendeten Delikten im Kanton Zürich. Werden auch die lediglich versuchten Betrugsdelikte mit eingerech- net, so entfallen auf den Kanton Zürich sechs von zwölf Fällen. Ungeachtet dessen, ob man nur die vollendeten oder sämtliche zur Diskussion stehen- den Delikte mitberücksichtigt, kann damit in keinem Fall von einem offen- sichtlichen Schwergewicht, welches nach der zitierten Rechtsprechung und Lehre verlangt ist, die Rede sein. Zudem fehlt es für Schwerpunktüberle- gungen im vorliegenden Fall mit insgesamt zwölf zu untersuchenden Delik- ten ohnehin bereits an einer grösseren Zahl von Gegenstand der Untersu- chung bildenden Straftaten (vgl. hierzu nebst anderen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4).

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist gutzu- heissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 29. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.