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DG180171-L

Versuchter Betrug (Enkeltrick) etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2018-11-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A) Vorbemerkungen

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit diesbezüglich erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 ff.). Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61).

2. Stützt sich die Beweisführung sodann im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen,

- 7 - welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien, und dabei insbesondere auch auf sogenannte Individualitätskriterien, sowie auf das Fehlen von Lügensignalen grosses Gewicht zu legen ist (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 47, N 54 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 310 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).

3. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes; konkrete und anschauliche bzw. detaillierte Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten; Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 205 ff). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende

- 8 - Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 429 ff.). B) Dossier 1: Versuchter Betrug in Mittäterschaft

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom

19. Juli 2018 einerseits vor, der Beschuldigte habe sich am 29. Januar 2018 als Mittäter an einem versuchten "Enkeltrickbetrug" gegen die Geschädigte B.________ in der Stadt Zürich beteiligt. Die Täterschaft habe am Telefon durch Vorspiegelung der wahrheitswidrigen Tatsache, dass die unbekannte Keilerin eine enge Bekannte der Geschädigten namens D.________ sei, welche dringend bis 16:00 Uhr desselben Tages Fr. 180'000.– benötige, um eine angebliche Wohnungsversteigerung zu stoppen, wobei die Geschädigte das Geld am nächsten Tag zurückerhalten sollte, die Geschädigte in einen Irrtum über die wahren Umstände (Identität, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit) zu versetzen versucht und diese so dazu bewegen wollen, ihnen möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Dabei habe die Täterschaft die Absicht gehabt, das Geld, auf das sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurück zu zahlen, sondern damit sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte habe dabei als wesentlichen Tatbeitrag die wichtige Aufgabe des Chauffeurs an den und von dem ad hoc gewählten Übergabeort sowie des unmittelbar vor Ort tätigen Aufpassers im Rahmen der Geldübergabe übernommen, wodurch er den Mitbeschuldigten eine wesentliche Sicherheit zum eigenen Aktivwerden vermitteln wollte respektive effektiv vermittelt habe. Er habe seinerseits die Vorgehens- weisen der Keilerin D.________ sowie des Keilers E.________ gekannt und gebilligt und sei deshalb mit sämtlichen Handlungen und Absichten derselben sowie mit den Handlungen und Absichten der Abholerin F.________ ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden gewesen und habe diese Handlungen als seine eigenen gewollt, sofern er nicht selber gehandelt habe, oder habe diesen unerlaubten Handlungen zumindest zum Erfolg verhelfen wollen. Infolge

- 9 - Aufdeckung des Irrtums durch die Geschädigte sei es zu keiner Übergabe respektive keinem Vermögensschaden gekommen, obwohl die Täterschaft alles getan habe, was nach ihrem Plan hierfür notwendig gewesen sei (act. 23 S. 2 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant und vollumfänglich bestritten (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 11 ff.). Es muss mithin geprüft werden, ob sich der Anklagesachverhalt von Dossier 1 gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 2 ff.) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten – bei der Polizei und Staatsanwaltschaft (act. D1/7/1/2; act. D1/7/2/1+2; act. D1/7/4/1 und D1/7/6) – die Ausführungen der Geschädigten B.________ (act. D1/7/1/1 und act. D1/7/8/1) sowie insbesondere auch die Aussagen der Tochter des Beschuldigten G.________ (act. D1/7/7/1+2) und die Ausführungen der Zeugen H.________ (act. D1/7/8/2), I.________ (act. D1/7/8/4) und J.________ (act. D1/7/8/6). Letztere wurden im Vorfeld sodann von ihren Amtsgeheimnissen entbunden (act. D1/7/8/1, act. D1/7/8/3 und act. D1/7/8/5). Zwischen der Auskunftsperson G.________ und dem Beschuldigten wie auch zwischen den genannten Zeugen und dem Beschuldigten fanden ferner Konfrontationseinvernahmen statt. Der Beschuldigte hatte mithin hinreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Teilnehmerrechte wurden daher gewahrt (Art. 147 Abs. 1 StPO). Entsprechend können die Aussagen von G.________ und der Zeugen zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Die belastenden Aussagen von F.________ bei der Polizei (act. D1/7/1/3) sind mangels Konfrontation respektive Wahrung der Teilnehmerrechte hingegen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

- 10 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 3.1.1. Was die Glaubwürdigkeit der Geschädigten anbelangt, so ist zunächst hervorzuheben, dass sie den Beschuldigten vor der Untersuchung nicht kannte (act. D1/7/8/1 S. 3). Die Geschädigte steht also in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschädigte es unterliess, sich als Privatklägerin zu konstituieren und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend zu machen (act. D1/10/2 und act. D1/22). Die Geschädigte verfolgt mithin lediglich ein legitimes Interesse an der Bestrafung der gegen sie begangenen Straftat. Bei der Polizei wurde sie zudem als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung

– und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege – einvernommen (act. D1/7/1/1 S. 1). Als Zeugin wurde die Geschädigte sodann bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen Zeugenaussage – einvernommen und sie wurde dabei aufgefordert bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie bloss durch Hörensagen erlangt hat, zu unterscheiden (act. D1/7/8/1 S. 2). Es liegen vorliegend mithin keine Gründe vor, die es rechtfertigen, an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu zweifeln. Für den Beweiswert der Aussagen der Geschädigten ist folglich in erster Linie auf deren Glaubhaftigkeit abzustellen. 3.1.2. Bei der Auskunftsperson G.________ handelt es sich um die minderjährige Tochter des Beschuldigten. Der Beschuldigte gab seinerseits zu Protokoll, ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter G.________ zu haben (act. D1/7/4/1 S. 4). G.________ wurde ihrerseits als beschuldigte Person durch die Jugendanwaltschaft Winterthur (act. D1/7/7/1) sowie im hiesigen Verfahren als Auskunftsperson in Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen (act. D1/7/7/2). Im hiesigen Verfahren wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung – und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege

– einvernommen (act. D1/7/7/2 S. 3). Infolge der engen familiären Beziehung,

- 11 - sprich des hierarchisch und emotional geprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie aufgrund eines gewissen Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens (als Mitbeschuldigte), sind die Aussagen von G.________ mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Für die Annahme einer im Vorfeld reduzierten Glaubwürdigkeit, gibt es indes keine Gründe. Entsprechend wird auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen für den Beweiswert entscheidend sein. 3.1.3. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugen H.________, I.________ und J.________ betrifft, so ist hervorzuheben, dass diese in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehen. Die genannten Zeugen trafen erstmals am Übergabeort auf den Beschuldigten (act. D1/7/8/2 S. 3; act. D1/7/8/4 S. 2 und act. D1/7/8/6 S. 2). Sie wurden durch den Ehemann der Geschädigten während laufendem Delikt alarmiert und nahmen vor Ort ihre Funktion als Polizeibeamten wahr (act. D1/7/8/2 S. 3; act. D1/7/8/4 S. 3 und act. D1/7/8/6 S. 2 f.). Sie gelten daher als neutrale Zeugen. Als Zeugen wurden ferner auch sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen Zeugenaussage – einvernommen, und gleichzeitig aufgefordert, bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie durch blosses Hörensagen erlangt haben, zu unterscheiden (act. D1/7/8/2 S. 2; act. D1/7/8/4 S. 2 und act. D1/7/8/6 S. 2). Vorliegend gibt es mithin keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit der Zeugen H.________, I.________ und J.________ zu zweifeln. Demnach wird auch bei ihnen auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen abzustellen sein. 3.1.4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass er als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffene Person ein durchaus legitimes Interesse daran haben dürfe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selbst nicht zu belasten. Des Weiteren muss bei der Würdigung seiner Aussagen beachtet werden, dass er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Obschon dies allein nicht zum vornherein generell gegen die Glaubwürdigkeit des

- 12 - Beschuldigten spricht, so sind seine Aussagen dennoch mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Aussageverhalten der Geschädigten Die Geschädigte schilderte in der Untersuchung den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 2 ff.) sehr detailliert, anschaulich und im subjektiven Kern konstant. Sie führte insbesondere konstant aus, eine Frau habe sie am Morgen vom 29. Januar 2018 auf ihrer Festnetznummer kontaktiert. Die Frau habe Hochdeutsch mit … Akzent [des Staates K.________] gesprochen. Die Anruferin habe zu ihr gesagt, sie solle mal erraten wer am Telefon sei, worauf sie sich auf die Frage hin, ob sie D.________ sei, als Letztere ausgegeben habe. "D.________" habe ihr dann gesagt, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage und benötige dringend Fr. 180'000.–, um eine Wohnungsversteigerung zu stoppen. Sie müsse das Geld bis 15 Uhr desselben Tages bei der Bank abgeben. Als die Geschädigte ihr gesagt habe, dass sie nur Fr. 10'000.– zur Verfügung habe, habe "D.________" gejammert, dass dies nicht genug sei und erklärt, sie werde später nochmals anrufen. Anschliessend habe jemand von einer Anwaltskanzlei E.________ in Lörrach angerufen. Alle Telefonnummern seien unterdrückt gewesen. Der Mann habe sich als Notar in der Angelegenheit "D.________" ausgegeben. Er sei sicher ebenfalls aus dem Osten gewesen. Er habe ihr gesagt, dass Fr. 80'000.– gut wären und ihr versprochen, dass sie das Geld am nächsten Tag wieder zurückerhalten werde. Der Mann habe dann nach ihrer Handynummer gefragt. Ab da an, seien die Gespräche über ihr Mobiltelefon erfolgt. Der angebliche Notar habe ihr gesagt, dass sie ihr Telefon nicht abstellen dürfe, da er andernfalls in eine Onlineschlaufe geraten würde. Der Mann habe sie dann via Telefon nach Zürich gelotst und sie immer wieder angerufen. Kurz vor der geplanten Geldübergabe habe der Mann gesagt, es komme eine andere Frau, das Geld abholen, weil "D.________" angeblich im Stau stünde. Am Übergabeort sei dann eine Frau (heute bekannt als F.________) mit östlichen Akzent lächelnd auf sie zugekommen und habe sie mit Handzeichen zur Ausfahrt einer Tiefgarage

- 13 - zugewinkt. Die Geschädigte habe dann von der Frau eine Quittung verlangt, woraufhin diese mit jemandem telefoniert habe. In diesem Moment seien dann die ihrerseits alarmierten Polizisten gekommen und hätten die Abholerin verhaftet (act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Die Geschädigte gab ferner an, den Beschuldigten vor Ort nicht gesehen zu haben (act. D1/7/8/1 S. 3 und S. 9). Die Mitbeschuldigte F.________ konnte die Geschädigte indes als die Abholerin identifizieren (act. D1/7/8/1 S. 3). Die detaillierte und im subjektiven Kern konstante Schilderung des Geschehensablaufes lässt die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten glaubhaft erscheinen. Es wurde zudem seitens des Beschuldigten zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Geschädigte gelogen hätte bzw. sich der Sachverhalt nicht so ergeben hätte, wie von ihr geschildert. Zwischenfazit: Es ist mithin hinreichend erstellt, dass die "fiktive Geldübergabe" am Übergabeort aufgrund der erfolgten Telefonanrufen der Keiler erfolgen sollte. Da F.________, G.________ und der Beschuldigte sodann vor Ort verhaftet wurden, ist auch zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich am Tatort befand. 3.2.2. Aussageverhalten des Zeugen H.________ Der Zeuge H.________ machte in der Untersuchung bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 detaillierte, anschauliche und somit glaubhafte Ausführungen zum beobachteten Tatgeschehen am Übergabe- und Inhaftierungsort. Er gab an, bei der Verhaftung des Beschuldigten dabei gewesen zu sein und den polizeilichen Einsatz bei der fiktiven Geldübergabe geleitet zu haben (act. D1/7/8/2 S. 3 f.). Des Weiteren teilte er mit, dass die Wahrnehmungen zum Verhalten des Beschuldigten am Übergabeort von ihm stammten. Die Wahrnehmungen betreffend F.________ seien hingegen durch Meldung Dritter (anderer Polizisten) erfolgt. Zum Verhalten des Beschuldigten führte H.________ konkret aus, der Beschuldigte sei der Polizei am Übergabeort aufgefallen, weil er auf der Seite der L.________ [Bank], an den parkierten Autos entlanggelaufen und in die Autos hineingeschaut habe. Er sei dort auf und ab gelaufen und habe in die Autos geschaut, wohl um zu schauen, ob jemand in den Autos war. Der

- 14 - Beschuldigte habe sich jeweils geduckt, um in die Autos zu schauen. Bei jenen Autos mit getönten Scheiben, habe er richtig intensiv reingeschaut. Dies habe er zwischen dem Häuserblock der beiden Querstrassen also ca. über 300 Meter hinweg gemacht. Der Beschuldigte habe auch sonst extrem herumgeschaut. Er habe wohl auskundschaften wollen, ob die Geschädigte allein gekommen war, bevor konkret mit ihr Kontakt aufgenommen würde. Er habe auch dorthin geschaut, wo die Geschädigte hingelaufen war. Der Beschuldigte habe anschliessend eine Geste gemacht und etwas in Richtung Zürich einwärts gerufen. Den Inhalt des Zurufs habe er nicht verstanden, zumal es sicher eine Fremdsprache gewesen sei. Unmittelbar danach sei gemeldet worden, dass eine Frau (heute als F.________ bekannt) aus dem Hof hinter der L.________ komme und die M.________-Strasse in Richtung der Geschädigten überquere. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in die andere Richtung gelaufen, habe dabei aber wie eine Eule 180 Grad zurück geschaut und gesehen, wie F.________ mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen habe. Aufgrund der Umstände sei das Rufen des Beschuldigten zuvor klar in jene Richtung gerichtet gewesen, aus welcher F.________ gemäss Meldung erschienen sei. H.________ nehme daher stark an, dass das Rufen an F.________ gerichtet gewesen sei. Der Zuruf sei zudem erst nach der Kontrolle der Autos erfolgt. Der Beschuldigte habe aber auch nach dem Zuruf weiterhin zur Geschädigten und F.________ geschaut. Er sei weiterhin wachsam gewesen. F.________ sei danach mit der Geschädigten zu einer Durchfahrt neben dem Notariat gegangen. Als sie in den Hof gegangen seien, habe sich die Polizei zum Zugriff entschieden. F.________ sei durch ihn und weitere Polizisten festgenommen worden, der Beschuldigte sei durch andere Polizisten verhaftet worden (act. D1/7/8/2 S. 4 ff.). 3.2.3. Aussageverhalten des Zeugen I.________ Der Zeuge I.________ gab anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 an, den Beschuldigten am Übergabeort verhaftet zu haben (act. D1/7/8/4 S. 2). I.________ führte des Weiteren zu den Beobachtungen am Tatort detailliert und glaubhaft aus, er sei in einem Fahrzeug an der N.________-Strasse gewesen und habe von dort aus den kommunizierten

- 15 - Treffpunkt überwacht. Er habe die Region auf der Seite der L.________ [Bank] respektive O.________-Strasse überwacht. Als er nach möglichen involvierten Personen Ausschau gehalten habe, sei der Beschuldigte vom See her gekommen und habe quer über die Strasse Richtung Treffpunkt (Übergabeort) geschaut. Der Beschuldigte sei dann nervös entlang des L.________ Gebäudes hin- und hergelaufen. Er sei dort regelrecht herumgetigert. Dabei habe er immer wieder nervös zum Übergabeort – schräg vis-a-vis auf der anderen Strassenseite – geschaut. Der Beschuldigte habe zudem in alle Autos reingeschaut, die dort parkiert gewesen seien und sei immer wieder am Telefon gewesen. Mindestens einmal habe der Beschuldigte etwas in Richtung Übergabeort gerufen. Zu wem habe er nicht gesehen. Das Rufen sei aber laut gewesen, andernfalls hätte er es wegen dem Verkehr im Auto nicht gehört. Irgendwann sei dann das Signal zur Verhaftung gekommen. Der Beschuldigte sei durch ihn bei der Schiebetüre vor der L.________ verhaftet worden. Anschliessend habe der Beschuldigte der Polizei gezeigt, wo er sein Auto parkiert hatte (act. D1/7/8/4 S. 3 f.). 3.2.4. Aussageverhalten der Zeugin J.________ Die Zeugin J.________ erklärte bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018, sich als Stadtpolizisten der Stadt Winterthur am Übergabeort befunden zu haben und sich gut an das Verhalten des Beschuldigten erinnern zu können. Der Beschuldigte sei ihr während der Überwachungsaktion wegen seines konspirativen Verhaltens aufgefallen. Er sei ihr zusammen mit dem Mädchen (heute bekannt als G.________) aufgefallen, weil er in die Autos hineingeschaut habe. Der Beschuldigte habe die Autos regelrecht gescannt, wohl um zu schauen, ob es Anzeichen von der Polizei gebe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte die Situation beobachtet, wobei sein Fokus immer auf die Stelle gerichtet gewesen sei, wo die Geldübergabe hätte stattfinden sollen. Er habe zudem sehr nervös, fast schon gehetzt gewirkt. Ferner habe sich der Beschuldigte auch an Orten aufgehalten, die gar nicht zu ihm passten. Er sei unter anderem direkt neben ihr an einem Schaufenster für hochwertige Damenmode gestanden und habe so getan, als ob er in das Schaufenster schaue. Aufgrund seines Blickwinkels habe sie aber gesehen, dass der

- 16 - Beschuldigte durch die Ecke des Glaspfeilers hindurch in Richtung Übergabeort geschaut habe. Sie habe den Beschuldigten während ca. 10 Minuten beobachtet. Sie habe aber nur den Bereich vom Schaufenster bis zum L.________ Hintereingang überwacht (act. D1/7/8/6 S. 3 ff.). 3.2.5. Würdigung der Zeugenaussagen der Polizeibeamten Die belastenden Aussagen der am Tatort anwesenden Polizeibeamten sind detailliert, anschaulich, stimmen im Kern miteinander überein und weisen zudem keine Strukturbrüche auf. Ihre Sachverhaltsschilderung, wonach der Beschuldigte am Übergabeort gezielt nach Polizisten Ausschau gehalten und der Abholerin F.________ "grünes" Licht für den Kontakt mit der Geschädigten gegeben habe sowie auch anschliessend weiterhin wachsam das Geschehen beobachtetet haben soll, sind mithin glaubhaft. Der Einwand des amtlichen Verteidigers anlässlich seines Plädoyers vom

22. November 2018, wonach die Zeugenaussagen von Polizeibeamten genauso wie die restlichen Beweismittel sorgfältig und anhand der konkreten Verhältnisse zu überprüfen seien und ihnen unbesehen der konkreten Umstände keine höhere Beweiskraft zugebilligt werden dürfe (act. 60 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Wie dargelegt sind die Aussagen dieser neutralen Zeugen nämlich in Anbetracht der konkreten Umstände – insbesondere der übereinstimmenden Sachverhaltsschilderung – und unter Zubilligung der gewöhnlichen Beweiskraft als zweifellos glaubhaft zu werten. Umso weniger vermag sodann das Argument des amtlichen Verteidigers betreffend eines allfälligen Erwartungsdrucks zu überzeugen, welche die Wahrnehmungen der Polizeibeamten vor Ort beeinflusst haben soll (act. 60 S. 7). Für einen Erfolgsdruck der Polizei, der diese dazu bewegt haben soll, den Beschuldigten fälschlicher Weise beschuldigt zu haben, gibt es schlicht keinerlei Hinweise. Die Polizei wurde im Gegenteil während laufendem Delikt durch die Geschädigte selbst respektive ihren Ehemann alarmiert und in das Geschehen involviert. Diese Alarmierung durch die Geschädigte war mithin der Grund, weshalb sich die Polizei überhaupt vor Ort befand und den Beschuldigten beobachten und festnehmen konnte. Wie

- 17 - nachstehend dargelegt, stimmen die Beobachtungen der Polizeibeamten ferner auch mit den Ausführungen von G.________ überein. 3.2.6. Aussageverhalten der Auskunftsperson G.________ Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur vom

1. Februar 2018 erklärte die Tochter des Beschuldigten, G.________ – welche dort als beschuldigte Person einvernommen wurde – der Beschuldigte habe sie am Tattag, als ihre Mutter weggegangen sei, angewiesen nach der Polizei und später auch nach ihrer Mutter Ausschau zu halten. G.________ gab zudem an, sie habe sich, als sie vernommen habe, sie solle nach der Polizei Ausschau halten, schon gedacht, dass es nicht sauber und die Sache nicht legal sei (act. D1/7/7/1 S. 7 f.). Sie bestätigte bei der Jugendanwaltschaft sodann ausdrücklich den konkreten Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte und sie in unmittelbarer Umgebung zur Liegenschaft an der M.________-Strasse 1, in Zürich, auf und ab gegangen seien, nach der Polizei Ausschau gehalten und die parkierten Autos überprüft hätten (act. D1/7/7/1 S. 8 f.). Ebenso bestätigte G.________ bei der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe ihrer Mutter (F.________) etwas zugerufen, bevor diese sich mit der Geschädigten getroffen habe. Danach sei ihre Mutter mit der Frau in einen "Tunnel" gegangen und sie habe beide nicht mehr gesehen (act. D1/7/7/1 S. 9). Im hiesigen Verfahren erklärte G.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Konfrontation mit dem Beschuldigten vom 2. Februar 2018, sich an die Befragung des Vortags bei der Jugendanwaltschaft erinnern zu können und bestätigte, dort die Wahrheit gesagt zu haben sowie an jene Aussagen festhalten zu wollen (act. D1/7/7/2 S. 4). Auf konkrete Nachfrage bestätigte sie erneut, am Tattag etwas beobachtet haben zu müssen. G.________ bestätigte auf konkrete Nachfrage sodann wiederholt den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte und sie in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf und ab gegangen seien, Ausschau gehalten und die parkierten Autos kontrolliert hätten (act. D1/7/7/2 S. 5 f.). Sie führte zudem aus, ihre Mutter sei am Telefon gewesen und habe gesagt, dass sie kurz etwas erledigen müsse. G.________ verneint ferner – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – dass ihre Mutter gesagt

- 18 - haben soll, sie müsse auf die Toilette. Des Weiteren gab sie an, Angst zu haben und deshalb nicht detaillierter Aussagen zu wollen (act. D1/7/7/2 S. 5 ff.). Da G.________ ihre belastenden Aussagen des Vortags bei der staats- anwaltlichen Einvernahme auf konkretes Nachfragen ausdrücklich bestätigte und der Beschuldigte anwesend und anwaltlich vertreten war, sprich er somit die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen, sind diese Aussagen von G.________ anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft – entgegen dem Einwand des amtlichen Verteidigers (act. 60 S. 5) – infolge hinreichender Gewährung der Teilnehmerrechte durchaus zulasten des Beschuldigten verwertbar. Die Ausführungen von G.________ sind zudem widerspruchsfrei und stimmen überdies mit den Beobachtungen der Polizei überein. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ ihren Vater zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Der Beschuldigte gab sodann selbst wiederholt zu Protokoll, dass seine Tochter nicht lüge (act. 67 S. 12; act. D1/7/2/2 S. 3). Demnach sind die Aussagen von G.________ als glaubhaft zu werten. 3.2.7. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf vollends, indem er insbesondere behauptete nur ferienhalber mit seiner Familie in der Schweiz gewesen zu sein und nichts von der ganzen Sache – Enkeltrickbetrug und geplante Geldübergabe

– gewusst zu haben (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 9 und S. 11 ff.). Während der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung legte er aber ein extrem widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Seine Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht inkonstant und weisen an allen Ecken und Kanten insbesondere zu den zentralen Tatfragen grobe Widersprüche bzw. Lügenindizien auf, weshalb sie grösstenteils vollends unglaubhaft sind. Zum Beispiel erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung zur Frage, wie oft er bereits in der Schweiz gewesen sei, in der polizeilichen Einvernahme vom

30. Januar 2018 zunächst, er sei zuvor noch nie in der Schweiz gewesen. Seine Familie und er seien am 29. Januar 2018 das erste Mal hier in den Ferien

- 19 - gewesen (act. D1/7/1/2 S. 4 f.). Bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 sagte der Beschuldigte dann aus, er kenne die Schweiz nicht gut, er sei etwa das zweite Mal in der Schweiz. Er könne sich aber nicht mehr so genau daran erinnern, er sei vielleicht einmal im Jahr 2017 und 2018 mit F.________ in der Schweiz gewesen (act. D1/7/2/1 S. 6). Auf Vorhalt mehrfacher Registrierung seines Mobiltelefons im Schweizer Netz, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme vom 28. März 2018 sodann zunächst ausweichend an, dass möglicherweise F.________ sein Mobiltelefon mitgenommen und sich an den angegebenen Daten in der Schweiz aufgehalten habe. Kurze Zeit später gab der Beschuldigte dann zu, dass er sich an all diesen Daten, an denen sein Mobiltelefon in der Schweiz registriert wurde, auch tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe. Er sei mit einer anderen Frau P.________ in der Schweiz gewesen und habe hier mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, Drogen konsumiert und Alkohol getrunken (act. D1/7/2/1 S. 8). Auf den Vorhalt des Einvernehmenden, dass diese ganze Geschichte unglaubwürdig erscheine, gab der Beschuldigte dann schlussendlich zu, dass er jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen sei und hier gearbeitet habe. Er sei hier als Chauffeur gewesen. Er sei mit F.________ in die Schweiz gefahren, damit sie hier ihre Sachen erledigen konnte. Das sei die ganze Wahrheit. Er habe aber nicht gewusst, was F.________ hier mache. Er habe nur Zeit mit ihr verbringen wollen (act. D1/7/2/1 S. 8 f.). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er wolle von seinen früheren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2018 (nur einige Tage zuvor) Abstand nehmen, weil er angeblich Paranoia gehabt habe. Er gab sodann an, sich an die meisten vorgehaltenen Daten nicht mehr erinnern zu können – obwohl diese teilweise nur wenige Monate zurücklagen (act. D1/7/2/2 S. 3 ff.). Ebenfalls extrem widersprüchlich und mithin vollends unglaubhaft sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Tatgeschehen. Zu Beginn sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 aus, sie (seine Familie und er) seien in Richtung der Geschäfte gelaufen. Er habe Euro gehabt und habe diese wechseln wollen. Seine Frau (F.________) sei weggelaufen, weil sie eine Bank habe finden wollen. Seine Tochter und er hätten

- 20 - auf seine Frau gewartet. Seine Frau hätte bloss eine Bank finden sollen (act. D1/7/1/2 S. 3). Auf Vorhalt des Polizisten, dass sich am Verhaftungsort von F.________ keine Bank befunden habe, gab der Beschuldigte in Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen an, er wisse nicht wohin F.________ gegangen sei. Er habe bei der Bank warten sollen, wo er dann verhaftet worden sei (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatanwaltlichen Einvernahme vom

31. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, F.________ hätte eine Toilette aufgesucht (act. D1/7/4/1 S. 5). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 gab der Beschuldigte an, seine Frau hätte zur Toilette und zur Bank gehen wollen. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage aber, sich bei einer Bank befunden zu haben (act. D1/7/2/2 S. 2). Letzteres steht mithin klar im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, F.________ habe eine Bank gesucht. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zunächst, F.________ hätte eine Toilette gesucht. Auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden, ob F.________ auch etwas von einer Bank gesagt habe, ergänzte der Beschuldigte, sie habe zu ihm gesagt, dass sie zur Bank gehen würde, um das Geld zu wechseln (act. 67 S. 9 f.). Ebenso widersprüchlich und unlogisch sind die Schilderungen des Beschuldigten zum Mietauto. Bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom

28. März 2018 führte der Beschuldigte zunächst aus, er habe das Auto für einen Monat gemietet, weil er dafür nicht viel mehr habe bezahlen müssen, als für eine Woche. Er besitze kein Auto und habe daher mit dem Mietauto länger fahren wollen (act. D1/7/2/1 S. 4). Unmittelbar danach gab der Beschuldigte an, das Auto spezifisch nur für diese Reise gemietet zu haben. In klarem Widerspruch dazu, erklärte er dann aber im Anschluss, er habe das Auto gemietet bevor die Reise überhaupt geplant worden sei, nämlich am 5. Januar 2018 (act. D1/7/2/1 S. 5). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung selbst zu, F.________ am Tatort etwas zugerufen zu haben. Seine Angaben zum Inhalt des Zurufs sind indes ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zu Beginn gab er bei der Polizei zu Protokoll, er habe F.________ zugerufen, sie solle zur Bank gehen (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

- 21 -

31. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er habe ihr fragend zugerufen, wohin sie gehe (act. D1/7/4/1 S. 5). Des Weiteren machte der Beschuldigte auch widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es stimme, dass er seine Tochter G.________ beauftragt habe, am Übergabeort nach der Polizei Ausschau zu halten. Der Beschuldigte erklärte zwar nämlich konstant, es stimme nicht, dass er ihr so etwas gesagt habe. Gleichzeitig gab er aber wiederholt an, dass seine Tochter nicht lüge (act. 67 S. 11 f.; act. D1/7/2/2 S. 3 und act. D1/7/4/2 S. 2). 3.3. Gesamtwürdigung Die Aussagen der einvernommenen Zeugen und der Auskunftsperson G.________ sind wie dargelegt glaubhaft und können infolge Gewährung der Teilnehmerrechte zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen des Beschuldigten mit groben Widersprüchen bzw. Lügenindizien gespickt und daher grösstenteils vollends unglaubhaft. Demnach ist die Sachverhaltsschilderung der einvernommenen Zeugen und Auskunftsperson zweifellos überzeugender, weshalb bei der Sachverhaltserstellung insbesondere auf die Zeugenaussagen und die Ausführungen von G.________ abzustellen ist. Aufgrund der detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Geschädigten ist der Sachverhalt, was die vorab erfolgten Telefonate mit den "Keiler" anbelangt, hinreichend erstellt. Erstellt ist ferner auch, dass die geplante Geldübergabe an die Abholerin F.________ aufgrund dieser Telefonate erfolgen sollte (vgl. Erwägung II. B) 3.2.1). Dies wurde seitens des Beschuldigten ferner auch nicht in Abrede gestellt (act. 60 S. 2; act. 67 S. 15; act. D1/7/2/1 S. 10). Des Weiteren ist basierend auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten und der Verhaftung vor Ort rechtsgenügend erstellt, dass er die Abholerin F.________ am besagten Tag an den geplanten Übergabeort an der M.________-Strasse 1 in Zürich fuhr. Die Ausführungen der drei Polizeibeamten zum verdächtigen Verhalten des Beschuldigten, wonach dieser in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort gezielt, insbesondere bei den parkierten Autos, nach der Polizei Ausschau gehalten und F.________ anschliessend "grünes" Licht für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten gegeben habe, stimmen im Kern überein

- 22 - und werden überdies durch die belastenden Aussagen von G.________ bestätigt. Demnach ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Abholerin F.________ nicht bloss zum Tatort chauffierte, sondern dort dann auch gezielt nach der Polizei Ausschau hielt und dann anschliessend F.________ das "OK" für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten gab, um so die Sicherstellung der geplanten Geldübergabe zu gewährleisten. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst haben soll, was F.________ am Tatort vor hatte, sind aufgrund der groben Widersprüche in seinen Aussagen und seines konspirativen Verhaltens am Tatort vollends unglaubhaft. Der Beschuldigte führte bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 nämlich selbst aus, dass er an den genannten Daten jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen sei und als Chauffeur gearbeitet bzw. fungiert habe. F.________ habe hier jemanden treffen und ihre Angelegenheiten erledigen wollen. Sie habe hier Papiere oder Dokumente holen sollen. (act. D1/7/2/1 S. 9 f.). Auch erscheint es schlicht realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts von der geplanten Geldübergabe gewusst haben soll, wenn er aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und Ausführungen seiner Tochter doch in unmittelbarer Nähe zum Treffpunkt nach der Polizei Ausschau hielt und überprüfte, ob die Luft rein war, bevor er F.________ das "OK" für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten erteilte. Ein solches konspiratives Verhalten bestätigt offenkundig, dass sich der Beschuldigte über die illegale Natur der Handlung bewusst war und er diese zudem auch fördern wollte. Dies muss umso mehr gelten, als sogar seine minderjährige Tochter aussagte, sie habe, als sie vernommen habe, dass sie nach der Polizei Ausschau halten müsse, sich schon gedacht, dass etwas nicht sauber bzw. eine illegale Sache im Gang sei. Zu guter Letzt ist aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen von G.________ ebenso erstellt, dass der Beschuldigte seine Tochter in die Tat einspannte, indem er sie anwies, ebenfalls nach der Polizei Ausschau zu halten. Fazit: Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Würdigung aller glaubhaften Aussagen das Gericht keine unüberbrückbare Zweifel daran hat, dass der Beschuldigte von der geplanten betrügerischen Geldübergabe wusste und die Tat mittels seines Tatbeitrages – Chauffieren der Abholerin an den

- 23 - vereinbarten Übergabeort, Auskundschaften der Lage, Anheuerung der Tochter sowie "OK-Geben" an die Abholerin für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten und weitere Bereitschaftshaltung – durch Sicherstellung der Geld- übergabe fördern wollte. Der Anklagesachverhalt von Dossier 1, wie in der Anklageschrift umfasst (act. 23 S. 2 ff.), ist vorliegend mithin rechtsgenügend erstellt. C) Dossier 2: Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom

19. Juli 2018 des Weiteren vor, der Beschuldigte habe am 13. Dezember 2017 Gehilfenschaft zu einem versuchten Betrug gegen die Geschädigte C.________, in Zürich, geleistet. Die Täterschaft habe am Telefon durch Vorspiegelung der wahrheitswidrigen Tatsache, dass es sich beim unbekannten Keiler, um einen engen Verwandten der Geschädigten namens Q.________ handle, welcher zwecks Versteigerung eines Grundstücks bis 16:00 Uhr dringend Fr. 170'000.– benötige, wobei die Geschädigte das Geld am nächsten Tag zurückerhalten sollte, die Geschädigte über einen langen Zeitraum in einen Irrtum über die wahren Umständen (Identität, Rückzahlungswilligkeit und Rück-zahlungsfähigkeit) versetzt und diese so dazu bewegen wollen, ihnen möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Dabei habe die Täterschaft die Absicht gehabt, das Geld, auf das sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurück zu zahlen, sondern damit sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, von sämtlichen Handlungen der Keiler mindestens rudimentär gewusst zu haben und mit der Aufgabe betraut gewesen zu sein, die Abholerin F.________ an den geplanten Übergabeort der Barschaft zu chauffieren. Der Beschuldigte soll F.________ mithin in das nähere Umfeld der Übergabeörtlichkeit gefahren haben und sich hernach während der weiteren Tatausführung in der näheren Umgebung mit der Bereitschaft aufgehalten haben,

- 24 - die Abholerin sowie die erlangte Barschaft umgehend wegzuführen und so die Barschaft zu sichern (act. 23 S. 6 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant und vollumfänglich bestritten (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 14 und act. 60 S. 9). In der Folge muss daher geprüft werden, ob sich der Anklage- sachverhalt von Dossier 2 gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten – bei der Polizei und Staatsanwaltschaft (act. D2/6; act. D2/ 9) – die Ausführungen der Geschädigten C.________ (act. D2/7; act. D2/8 und act. D2/11) sowie die in den Akten befindlichen Sachbeweise (Daktyloskopische Spurenidentifikation act. D2/12/2 und RTI-Auswertung act. D2/13/1+2). Die belastenden Aussagen von F.________ bei der Polizei (act. D1/7/1/3), welche in Zusammenhang zu Dossier 2 stehen, sind mangels Konfrontation respektive Wahrung der Teilnehmerrechte indes nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 3.1.1. Was die Glaubwürdigkeit der Geschädigten betrifft, so ist zunächst hervorzuheben, dass sie den Beschuldigten vor der Untersuchung nicht kannte (act. D2/11 S. 3). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschädigte es unterliess, sich als Privatklägerin zu konstituieren und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend zu machen (act. D2/14/2). Die Geschädigte verfolgt mithin lediglich ein legitimes Interesse an der Bestrafung der gegen sie begangenen Straftat. Bei der Polizei wurde sie zudem als Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung – und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege – einvernommen (act. D2/7+8 S. 1). Als Zeugin wurde die Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft sodann unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen

- 25 - Zeugenaussage – einvernommen und gleichzeitig aufgefordert bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie bloss durch Hörensagen erlangt hat, zu unterscheiden (act. D2/11 S. 2). Demnach sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Annahme einer im Voraus reduzierten Glaubwürdigkeit rechtfertigen würden. Für den Beweiswert der Aussagen der Geschädigten ist folglich in erster Linie auf deren Glaubhaftigkeit abzustellen. 3.1.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, sei hier auf die vorherigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen (Erwägung II. B) 3.1.4). 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Aussageverhalten der Geschädigten Die Geschädigte schilderte in der Untersuchung den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 6 ff.) sehr detailliert, im subjektiven Kern konstant und daher glaubhaft. Sie führte insbesondere konstant aus, es habe sie am

13. Dezember 2017 ein Mann auf ihrem Festnetzanschluss angerufen. Der Mann habe Hochdeutsch gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle mal erraten, wer am Telefon sei, worauf er sich auf die Frage hin, ob er Q.________ sei, als Letzterer ausgegeben habe. Q.________ sei ein enger Verwandter von ihr. Nach einem zunächst belanglosen Gespräch, habe "Q.________" dann zu ihr gesagt, dass er Fr. 130'000.– für eine Grundstücksversteigerung benötige. Er müsse das Geld bis 15:45 Uhr desselben Tages bei einem Notar in Zürich hinterlegen. Da der richtige Q.________ Bauingenieur sei und tatsächlich oft Grundstücke kaufe, habe sie den Irrtum nicht bemerkt, insbesondere auch weil von einem Notariat die Rede gewesen sei. Der Anrufer habe dann auch mit ihrem Ehemann gesprochen und auch ihn mit richtigem Vornamen angesprochen. Ihr Ehemann und sie hätten deshalb beide keinen Zweifel gehegt, dass es sich tatsächlich um Q.________ gehandelt habe. Sie habe daraufhin zu "Q.________" gesagt, sie werde schauen, was sie bei der Bank machen könne. "Q.________" habe sie anschliessend nach ihrer Handynummer gefragt. Die folgenden Telefonate seien alle auf ihr Mobiltelefon erfolgt. Die Geschädigte sei dann mit ihrem Ehemann nach Zürich

- 26 - zur L.________ [Bank] und R.________ [Bank] gefahren und habe dort jeweils Fr. 30'000.–, insgesamt also Fr. 60'000.– von ihren Konti abgehoben. Mehr habe sie von den Banken nicht erhalten. Der Anrufer habe sie dann zu einem Notariat namens S.________ an der T.________-Strasse 1 beordert. Die Geschädigte und ihr Ehemann seien anschliessend ganz aufdringlich von diesem Anrufer bedrängt worden. Es hätten insgesamt wohl um die 20 Anrufe stattgefunden. "Q.________" habe dann nochmals ihren Ehemann verlangt und diesen beauftragt, zur U.________-Strasse zu fahren, um dort eine Quittung der Versteigerung abzuholen. Dabei habe "Q.________" darauf bestanden, dass die Geschädigte und ihr Ehemann getrennte Taxis benutzten. Ihr Ehemann sei ohne Quittung etwa zeitgleich wie sie am Übergabeort erschienen, woraufhin der Anrufer ihn erneut an einen anderen Ort angewiesen habe. Danach habe ihr der Anrufer gesagt, dass er im Stau stecke und deshalb eine Angestellte des Notariates das Geld entgegennehmen werde. Diese habe Geburtstag und deshalb nur wenig Zeit. Die Dame sei am Übergabeort tatsächlich aufgetaucht. Die Geschädigte habe einige wenige Sätze mit der angeblichen Sekretärin gesprochen. Sie habe sofort gemerkt, dass die Frau nicht deutschsprachig sei. Die Geschädigte habe anschliessend eine Quittung verlangt und die Geldübergabe ohne eine solche verweigert, woraufhin ihr die Frau zwei Fresszettel aus einem Notizbuch in die Hand gedrückt habe. Die Geschädigte sei aufgrund dieses Verhaltens skeptisch geworden, weshalb dann trotzdem keine Geldübergabe stattgefunden habe. Die Frau sei anschliessend mit schnellen Schritten davongelaufen. Als ihr Ehemann schliesslich erneut ohne die angepriesene Quittung der Versteigerung zurückgekommen sei, hätten sie dann den Irrtum bemerkt (act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Die Geschädigte gab ferner an, den Mann am Telefon nie gesehen zu haben, sondern nur die Abholerin getroffen zu haben (act. D2/8 S. 1 und act. D2/11 S. 3). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft konnte die Geschädigte die anwesende F.________ als Täterin identifizieren. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2018 hatte sie F.________ auf einem farbigen Fotobogen (Bild Nr. 3) als mögliche Täterin

- 27 - identifizieren können (D2/8 S. 2). Die Geschädigte gab in der Untersuchung zudem an, den Beschuldigten nie zuvor gesehen zu haben (act. D2/11 S. 3). 3.2.2. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf vollends, indem er insbesondere behauptete, von der ganzen Sache – Enkeltrickbetrug und geplante Geldübergabe – nichts gewusst zu haben (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 9 und S. 14 und act. 60 S. 9). Während der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung legte er aber ein extrem widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Seine Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht inkonstant und weisen an allen Ecken und Kanten grobe Widersprüche bzw. Lügenindizien auf, weshalb sie grösstenteils vollends unglaubhaft sind. Zum Beispiel erklärte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom

5. April 2018, auf den Vorhalt, sein Mobiltelefon sei am 13. Dezember 2017 im Schweizer Mobiltelefonnetz registriert worden, er könne sich daran nicht erinnern. Auf weiteres Nachfragen gab er dann an, er sei an diesem Tag mit niemanden unterwegs gewesen, das sage ihm nichts. Auch auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, dass F.________ an diesem Tag in Zürich ein Geldcouvert von einer Geschädigten eines Enkeltrickbetruges abholen wollte, führte er wiederholt aus, ihm sei diesbezüglich nichts bekannt (act. D2/6 S. 6). In derselben Einvernahme erklärte er sodann, hin und wieder in die Schweiz gekommen zu sein und hier Sachen besucht zu haben. Gab dann aber an, sich an die Sachen, die er in der Schweiz bereits gesehen habe, nicht erinnern zu können (act. D2/6 S. 7). Diese Ausführungen des Beschuldigten vom 5. April 2018 stehen in klarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28 März 2018 (also nur wenige Tage zuvor) sagte der Beschuldigte nämlich noch aus, dass er sich jedes Mal, wenn sein Mobiltelefon in der Schweiz registriert worden sei, tatsächlich in der Schweiz befunden habe. Er sei jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen und habe als Chauffeur fungiert. F.________ habe hier jeweils jemanden getroffen und ihre Sachen erledigt. Er sei bloss der Chauffeur gewesen (act. D1/7/2/1 S. 8 f.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schlussendlich zu, sich am 13. Dezember 2017 tatsächlich

- 28 - in Zürich in der Nähe des Übergabeortes aufgehalten zu haben. Er legte dem Gericht indes wiederholt eine neue unglaubhafte Version vor, indem er nun behauptete, er sei ein eifersüchtiger Ex-Partner, der F.________ ohne ihr Wissen nach Zürich gefolgt sei, um zu schauen, mit wem sie sich hier treffe (act. 67 S. 14 f.). Der Beschuldigte führte sodann bis zum Schluss immer wieder aus, nicht gewusst zu haben, was F.________ jeweils in der Schweiz tat (act. 67 S. 14 f.; act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 28 März 2018 sagte der Beschuldigte indes aus, F.________ habe sich in der Schweiz jeweils mit jemanden getroffen und hier ihre Angelegenheiten erledigt. Sie habe jeweils Papiere oder Dokumente abholen sollen (act. D1/7/2/1 S. 10). Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, was F.________ in der Schweiz jeweils tat und er die lange Reise einfach hingenommen haben soll, um dann bloss auf dem Parkplatz auf sie zu warten, erscheint völlig realitätsfremd und ist aufgrund der eben aufgeführten widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten schlicht unglaubhaft. 3.3. Würdigung der Sachbeweise 3.3.1. Der durch die Geschädigte eingereichte Zettel (Quittung) – welcher ihr seitens der Abholerin ausgehändigt worden war – mit Asservat Nr. … wurde am

22. März 2018 einer daktyloskopischen Auswertung durch das Forensische Institut Zürich unterzogen. Dabei konnte die darauf gesicherte daktyloskopische Spur 2 mit Asservat Nr. … dem rechten Daumenabdruck von F.________, geboren am tt.11.1977, zugeordnet werden. Der Spurenabgleich erfolgte im direkten Vergleich mit dem Europäischen Fingerabdruckblatt, lautend auf den Spurenverursacher (act. D2/12/2). Diese daktyloskopische Auswertung ist zwar kein Gutachten, stellt aber ein verwertbarer Sachbeweis dar. Ein Gutachten ist daher nicht erforderlich. Aufgrund dieses Fingerabdruckes ist mithin zweifelsfrei erstellt, dass F.________ am 13. Dezember 2017 tatsächlich am Tatort, an der T.________-Strasse in Zürich, war und sie der Geschädigten im Rahmen der geplanten Geldübergabe den entsprechenden Zettel (Quittung) aushändigte.

- 29 - 3.3.2. Durch die in Auftrag gegebene "Rückwirkende Teilnehmeridentifikation" (sogenannte RTI-Auswertung) konnte anhand der sichergestellten Mobiltelefonen von F.________ und des Beschuldigten festgestellt werden, dass sich beide am

13. Dezember 2017 zum geplanten Übergabezeitpunkt in Zürich, in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort, aufgehalten haben. Das private Mobiltelefon von F.________ wurde mehrere Male auf der Antenne V.________-Strasse 1 und das Mobiltelefon des Beschuldigten mehrere Male auf der Antenne T.________- Strasse 2 registriert, wobei hervorzuheben ist, dass die V.______-Strasse in die T.________-Strasse mündet. Mittels RTI-Auswertung konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort (T.________-Strasse 2) zum besagten Übergabezeitpunkt, sprich im Zeitraum von 15:22 Uhr bis 15:48 Uhr, mehrmals mit F.________ telefonischen Kontakt hatte (act. D2/13/1+2). Demnach ist mittels RTI-Auswertung rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 mit F.________ in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort aufgehalten hat und dass zum Tatzeitpunkt auch effektiv miteinander kommuniziert wurde. 3.4. Gesamtwürdigung Unter Gesamtwürdigung aller Beweismittel – insbesondere basierend auf den eigenen belastenden Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich am

13. Dezember 2017 in Zürich aufgehalten habe und er bereits mehrmals mit F.________ in die Schweiz gereist sei, damit diese hier ihre Geschäfte erledigen konnte, wobei er jeweils als Chauffeur fungiert habe sowie basierend auf dem Fingerabdruck von F.________ an der ausgehändigten "Quittung" und der RTI- Auswertung – lässt sich vorliegend rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017, die Abholerin F.________ nach Zürich in das nähere Umfeld der Übergabeörtlichkeit (T.________-Strasse 1) chauffierte und sich dort hernach mit der Bereitschaft aufhielt, die Abholerin sowie die erlangte Barschaft umgehend wegzuführen. Basierend auf den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erwägung II. C) 3.2.2.) gelangt das Gericht sodann zur Überzeugung, dass der Beschuldigte dies tat, obwohl er wusste, dass

- 30 - er damit die geplante betrügerische Geldübergabe (Enkeltrickbetrug) zulasten der Geschädigten fördern würde. Fazit: Aufgrund der erdrückenden Beweislage hat das Gericht, obschon der Beschuldigte durch die Geschädigte vor Ort nicht gesehen wurde, mithin keine unüberbrückbaren Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt von Dossier 2 tatsächlich so ergeben haben muss, wie von der Anklageschrift umfasst (act. 23 S. 6 ff.). Der Anklagesachverhalt von Dossier 2 (act. 23 S. 6 ff.) ist mithin rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A) Dossier 1

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom

29. Januar 2018 in rechtlicher Hinsicht als einen in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 23 S. 2 ff. und S. 11).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 11 ff.). Demnach ist zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, mithin ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt und er entsprechend zu bestrafen ist.

3. Versuchter Betrug 3.1. Voraussetzungen des Betrugstatbestandes 3.1.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem

- 31 - Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB- DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E 2b). 3.1.2. Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, oder er andererseits einfach falsche Angaben (sog. einfache Lüge) macht, deren Überprüfbarkeit nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände zum Beispiel aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Gesichtspunkt der sogenannten Opfermitverantwortung erfordert indes nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der Strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 7 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Dieser muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandmerkmale wie

- 32 - auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz (Inkaufnahme) genügt. Beim versuchten Betrug muss bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war (BGE 128 IV E. 3b). Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Der Täter muss also die Absicht haben, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt zu bereichern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bereicherungsabsicht Motiv, wenn auch nicht ausschliessliches, des Handelns sein. Es genügt mithin nicht, wenn sie bloss notwendige Nebenfolge eines vom Täter erstrebten anderen Erfolges ist (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 29 f.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 31; BGE 122 IV 246 E. 3; BGE 126 IV E. 3c/dd). 3.2. Mittäterschaft 3.2.1. Die Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handelns verwirklicht hat. Mittäterschaft setzt dabei Vorsatz voraus. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft sein, bei Letzterer hat der Beteiligte keine Tatherrschaft, sondern er fördert das tatbestandsmässige Verhalten lediglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender bzw. massgeblicher Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden könne. Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Täter zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Jeder Mittäter ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Tatenschlusses/Planes erfüllten Tatbestände zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig, ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, das heisst er hat sich

- 33 - die Handlungen seiner Mittäter als seine eigene anrechnen zu lassen (DONATSCH, Strafrecht I, Neunte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 173 ff. und 185). 3.2.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten besteht vorliegend darin, dass er als Fahrer/Chauffeur und Aufpasser vor Ort fungiert. Er wird dabei aber auch selbst aktiv, indem er die Abholerin nicht nur an den Übergabeort chauffiert, sondern dort vorgängig die Lage auskundschaftet, sprich unter Einbezug seiner Tochter nach allfälligen Polizisten Ausschau haltet und der Abholerin hernach "grünes Licht" gibt, worauf sich diese dann auf sein Zeichen hin zur Geschädigten begibt. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit wesentlich für die reibungslose bzw. erfolgreiche Geldübergabe und mithin für das Gelingen des gesamten Planes. Der Beschuldigte hat daher Tatherrschaft. Entsprechend ist sein Verhalten als wesentlicher Tatbeitrag zu werten, weshalb ihm die Beteiligungsrolle eines Mittäters zukommt. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte sodann, auch alle Tatbestandshandlungen der restlichen Mittäter (Keiler und Abholerin), welche vom gemeinsamen Tatentschluss erfasst sind, als seine eigene anrechnen lassen. 3.3. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen 3.3.1. Täuschungshandlung Die Täterschaft versuchte, durch die falsche Vorgabe am Telefon "D.________" und damit eine enge Bekannte zu sein, die Geschädigte über ihre Identität, einen erlogenen finanziellen Notstand (drohende Wohnungsversteigerung) sowie ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zu täuschen. Damit wollte sie die Geschädigte dazu zu bewegen, ihr möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Die Täterschaft hatte sodann die Absicht, das Geld nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich und/ oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; Erwägung II. B) 3.3.). Vorliegend liegt daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tatsachen im Sinne von Art. 146 StGB vor, welche sich der Beschuldigte als Mittäter als seine eigene anrechnen lassen muss.

- 34 - 3.3.2. Arglistiges Verhalten Bei den gemachten Angaben der Täterschaft betreffend Identität, finanzieller Notstand, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit handelt es sich, je für sich betrachtet, um einfache falsche Angaben, sprich einfache Lügen. Die Täterschaft baute gestützt auf all diese Unwahrheiten ferner ein gesamtes Lügengebäude auf, welches insbesondere auch durch das vorgespielte Zwischenschalten eines Notars verstärkt wurde. Sie wählte sodann bewusst eine Rentnerin als Opfer aus, weil sie deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft ausnutzen wollte und davon ausging, dass eine solche Person bei einem überraschenden Telefonanruf und der Vorspiegelung eines besonderen Vertrauensverhältnisses (enge Bekanntschaft) weniger in der Lage wäre, ihr zu misstrauen und deren Lügen zu überprüfen. Die Täterschaft probierte zudem die Geschädigte von einer Überprüfung der Angaben aktiv abzuhalten. Dies tat die Täterschaft insbesondere indem sie grossen Zeitdruck vorspiegelte und die Geschädigte teilweise forsch, frech und befehlend sowie emotional bindend zu beeinflussen versuchte. Nebst klaren Handlungsanweisungen gab die Täterschaft ferner vor, die Geschädigte durch eine vorgetäuschte stetige Telefonverbindung ständig zu überwachen. Dadurch versuchte die Täterschaft, die Geschädigte von der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter (insb. der Polizei) abzuhalten (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; vgl. auch Erwägung II. B) 3.2.1.). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Verhalten der Täterschaft, angelehnt an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV 246 E. 3), mithin eindeutig als arglistig zu werten. Als Mittäter hat der Beschuldigte sich ferner all diese arglistigen Tathandlungen als seine eigene anrechnen zu lassen. 3.3.3. Täuschungsbedingter Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden Vorliegend ist ein täuschungsbedingter Irrtum – wenn überhaupt – nur über eine ganz kurze Zeitspanne eingetreten, zumal die Geschädigte, infolge Know-How im Bereich Immobilienbranche und Hintergrundwissen zur Thematik Enkeltrick- betrüger, den Irrtum innert Kürze aufdecken konnte. In der Folge kam es sodann weder zu einer "realen" Vermögensdisposition noch zu einem Vermögens-

- 35 - schaden, weil die Geschädigte mit Hilfe ihres Ehemannes sofort die Polizei alarmierte und dadurch ein Teil der Täterschaft bei der fingierten Übergabe in Flagranti verhaftet werden konnte (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Es blieb mithin bei einem strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zumal die Täterschaft alles getan hatte, was gemäss ihrem Plan für den Eintritt des Erfolges nötig war, der Erfolg (Vermögensschaden) indes trotzdem ausblieb. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich hier aufgrund des fundierten Hintergrundwissens der Geschädigten möglicherweise sogar um einen untauglichen Versuch gehandelt haben könnte, dieser aber offenkundig nicht auf grobem Unverstand der Täterschaft zurückzuführen wäre (Art. 22 Abs. 2 StGB). Demnach wäre vorliegend auch ein untauglicher Versuch strafbar. 3.3.4. Opfermitverantwortung Die Opfermitverantwortung im Sinne der Selbstverantwortung der getäuschten Person bildet insoweit das Gegenstück zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert sein muss, dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers zu überwinden. Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die Opfermitverantwortung in den Hintergrund. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern – wie schon erwähnt – nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 m.w.H.). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann gemäss Bundesgericht daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

- 36 - (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2 und 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007, E. 3.4). Die Arglistigkeit der Täuschung ist beim Enkeltrickbetrug insbesondere darin zu sehen, dass der Betrüger gezielt eine nach seiner Vorstellung im Alter der zu täuschenden Person gründende Wehrlosigkeit ausnützen will. Diese Annahme kann ihre Plausibilität beispielsweise in der Einsamkeit, dem Pflichtgefühl oder der Vergesslichkeit bei gleichzeitigem Wissen um die eigene Vergesslichkeit betagter Menschen finden. Aber auch Schamgefühle können Anlass dafür sein, dass sich betagte Personen auf den Betrug einlassen. Indem sie vorgeben, den ihnen tatsächlich fremden Anrufer als Enkel oder sonstigen Verwandten zu kennen, wollen sie ihr Gesicht wahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zur Beurteilung der Opfermitverantwortung bei betagten Personen insbesondere eine mögliche altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen. Namentlich sind die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die Beurteilung einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 02.02.2018 E. 2.3.1; BGer 6P.172/2000 vom 14.05.2001 E. 8). Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, B.________ (70-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und wollte deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft offenkundig ausnutzen, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität einer engen Bekannten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Um den Irrtum zu verstärken, gab die Täterschaft sogar vor, einen Anwalt bzw. Notar miteinbezogen zu haben. Sie versuchte sodann einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte auszuüben und fingierte durch die zahlreichen Anrufe eine ständige Kontrolle, um die Geschädigte an der Überprüfung der Angaben bzw. der Alarmierung Dritter (insb. der Polizei) zu hindern (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; vgl. auch Erwägung II. B) 3.2.1.). Auch wenn es vorliegend dank der Cleverness der Geschädigten weder zu einem langanhal- tenden Irrtum noch einer Vermögensdisposition und einem Vermögensschaden kam, so entsprach die Vorgehensweise der Täterschaft dennoch dem typischen

- 37 - modus operandi von Enkeltrickbetrügern, weshalb sie zweifellos als arglistig zu werten ist. Selbst bei der cleveren Geschädigten vermag die Opfermitverantwortung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin die Arglistigkeit der Täuschungshandlung nicht wegzubedingen. 3.3.5. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte reiste – wie erstellt werden konnte – bewusst und willentlich am

29. Januar 2018 nach Zürich, um die Abholerin F.________ an den Übergabeort zu chauffieren, vor Ort die Lage auszukundschaften und Letzterer dann "grünes Licht" für die geplante betrügerische Geldübergabe zu geben sowie anschliessend die Beute in Sicherheit zu bringen (Erwägung II. B) 3.3.). Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Sein Vorsatz umfasst sodann im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses auch alle Tatbestandshandlungen der restlichen Mittäter (Keiler und Abholerin). Die Täterschaft hegte ferner die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen. Sie wollte daher sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Demnach handelte der Beschuldigte auch mit der notwendigen Bereicherungsabsicht. 3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte daher rechtswidrig und schuldhaft.

4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin erweist sich damit als zutreffend. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vom 29. Januar 2018 mithin als Mittäter des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar und ist entsprechend zu bestrafen.

- 38 - B) Dossier 2

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom

13. Dezember 2017 in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (act. 23 S. 6 ff. und S. 11).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 14 und act. 60 S 9). Demnach ist zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, mithin ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug erfüllt und er entsprechend zu bestrafen ist.

3. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug 3.1. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betrifft, wird hier auf die obigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen (Erwägung III. A) 3. ff.). 3.2. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen 3.2.1. Täuschungshandlung Die Täterschaft versuchte auch hier, durch die falsche Vorgabe am Telefon "Q.________" und damit ein enger Verwandter zu sein, die Geschädigte über ihre Identität, einen erlogenen finanziellen Notstand (Grundstücksversteigerung) sowie ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zu täuschen. Damit wollte sie die Geschädigte dazu bewegen, ihr möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Die Täterschaft hatte ferner die Absicht, das Geld, nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich und/oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Es ist vorliegend daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tatsachen im Sinne von Art. 146 StGB gegeben.

- 39 - 3.2.2. Arglistiges Verhalten Bei den gemachten Angaben der Täterschaft betreffend Identität, finanzieller Notstand, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit handelt es sich, je für sich betrachtet, wieder um einfache Lügen, auf denen die Täterschaft schlussendlich ein gesamtes Lügengebäude aufbaute. Die Täterschaft wählte sodann auch hier bewusst eine Rentnerin als Opfer aus, weil sie deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft ausnutzen wollte und davon ausging, dass eine solche Person bei einem überraschenden Telefonanruf und der Vorspiegelung eines besonderen Vertrauensverhältnisses (enge Verwandtschaft) weniger in der Lage wäre, ihr zu misstrauen und deren Lügen zu überprüfen. Die Täterschaft hielt die Geschädigte zudem aktiv von einer Überprüfung der Angaben ab. Sie tat dies, insbesondere indem sie grossen Zeitdruck vorspiegelte und die Geschädigte auf freundliche, nachvollziehbare und glaubhafte Art und Weise, teilweise jedoch gleichwohl forsch, gehetzt und befehlend sowie emotional bindend zu beeinflussen versuchte. Des Weiteren versetzte sie die Geschädigte durch die zahlreichen Anrufe innert kurzer Zeit – welche es der Geschädigten nicht erlaubten, sich in Ruhe Gedanken zu den sich ihr präsentierenden Ereignissen zu machen – in einen unmittelbaren Handlungszwang. Nebst den klaren Handlungsanweisungen gab die Täterschaft zudem vor, die Geschädigte mittels vorgetäuschten stetiger Telefonverbindung ständig zu überwachen. Dadurch wollte die Täterschaft, die Geschädigte zur Vornahme der Handlungs- anweisungen bestimmen und diese gleichzeitig von der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter abhalten. Durch die in die Wege geleitete räumliche Trennung der Geschädigten von ihrem Ehemann wollte die Täterschaft sodann verhindern, dass die Geschädigte an der bevorstehenden Geldübergabe gehindert respektive beeinflusst würde (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). All diese Vorgehensweisen sind zweifelsfrei arglistig und erfüllen mithin die Voraussetzung der arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.2.3. Täuschungsbedingter Irrtum Durch die wahrheitswidrige Angabe "Q.________" und damit ein enger Verwandter zu sein, wurde die Geschädigte während eines langen Zeitraumes

- 40 - über die wahre Identität und Rückzahlungswilligkeit der Täterschaft in Irrtum versetzt. Der Geschädigten gelang es erst bei der geplanten Geldübergabe den Irrtum aufzudecken, als sie nämlich von der Abholerin eine Quittung für die Fr. 60'000.– verlangte, woraufhin sich diese sehr komisch verhielt (Übergabe zweier Fresszettel) und die Geschädigte in der Folge skeptisch wurde (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Vorliegend trat mithin ein täuschungs-bedingter Irrtum gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ein. 3.2.4. Vermögensdisposition Auf Drängen der Täterschaft liess sich die Geschädigte zusammen mit ihrem Ehemann zwecks geplanter Geldübergabe bei der L.________ [Bank] und der R.________ [Bank] jeweils Fr. 30'000.–, sprich insgesamt Fr. 60'000.– in bar auszahlen (act. 23 S. 8.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 6). Es fand vorliegend mithin eine durch die Täterschaft veranlasste Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB statt. 3.2.5. Vermögensschaden Der Vermögensschaden blieb vorliegend trotz langanhaltendem Irrtum aus, weil die Geschädigte vor der Geldübergabe auf die Aushändigung einer Quittung beharrte und ihr die Abholerin bloss zwei Fresszettel aushändigte, was die Geschädigte skeptisch stimmte und die Geldübergabe verweigern liess (act. 23 S. 9; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 7). Es blieb vorliegend mithin bei einem strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zumal die Täterschaft alles getan hatte, was gemäss ihrem Plan für den Eintritt des Erfolges nötig war, der Erfolg respektive der Vermögensschaden indes trotzdem ausblieb. 3.2.6. Opfermitverantwortung Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, C.________ (76-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und nutzte offenkundig deren Altersschwächen und Hilfsbedürftigkeit aus, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität eines engen Verwandten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Sie

- 41 - übte zudem einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte aus und fingierte durch ihre zahlreichen Anrufe eine ständige Überwachung, was die Geschädigte in einen unmittelbaren Handlungszwang versetzte. Die Täterschaft schaffte sodann bewusst eine räumliche Trennung zwischen der Geschädigten und ihrem Ehemann, um die Möglichkeit einer Irrtumsüberprüfung zu minimieren (act. 23 S. 6 ff; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Diese Vorgehensweise entspricht dem typischen modus operandi von Enkeltrickbetrügern und ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als arglistig zu werten (Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 A.; Urteil Appellations- gericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Die Geschädigte gab in der Untersuchung sodann zu Protokoll, insbesondere deshalb den Irrtum lange nicht bemerkt zu haben, weil der echte Q.________ Bauingenieur sei und tatsächlich oft Grundstücke kaufe und zusätzlich die Rede von einem Notariat gewesen sei (act. D2/7 S. 2 ff.). Die Opfermitverantwortung vermag die Arglistigkeit vorliegend daher keinesfalls wegzubedingen. 3.3. Gehilfenschaft 3.3.1. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird gemäss Art. 25 StGB milder bestraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gehilfenschaft jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert bzw. erleichtert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c); BGE 108 Ib 301 E. 3a). In der neueren Judikatur wird zusätzlich gefordert, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag tatsächlich erhöhen muss (BGE 117 IV 186 E. 3). Unter Art. 25 StGB fällt sodann auch die sogenannte psychische Gehilfenschaft, als welche jede seelische Einwirkung auf den Haupttäter zur Stützung oder Förderung seiner Tatbereitschaft gelten soll (BGer 6B_444/2014 vom 07.01.2015, E. 1.3.1). Die Unterstützung kann vor der Tat geleistet werden oder während ihrer Ausführung bis zu deren Vollendung. Die Beihilfe ist dann vollendet, wenn die

- 42 - Haupttat begangen oder mindestens in strafbarer Weise versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 1 ff. m.w.H.). 3.3.2. Es ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 die Abholerin F.________ zum vereinbarten Übergabeort in Zürich (T.________- Strasse) chauffierte und sich hernach während der weiteren Tatausführung in der näheren Umgebung mit der Bereitschaft aufhielt, die Abholerin nach erhoffter Geld-übergabe umgehend wegzuführen und dadurch die Barschaft zu sichern (Erwägung II. C) 3.4.; act. 23 S. 6 ff.). Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten daher offenkundig den versuchten Betrug der Täterschaft fördern bzw. erleichtern und tat dies effektiv auch, indem er die Abholerin zum geplanten Übergabezeitpunkt in die Nähe des Übergabeortes chauffierte. Der Beschuldigte erhöhte mit seinem Verhalten sodann auch tatsächlich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung, zumal ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort für den Deliktserfolg (reibungslose Geldübergabe) massgebend ist. Ihm kann indes keine Tatherrschaft zugerechnet werden. Demnach erfüllt das Verhalten des Beschuldigten objektiv die Voraussetzungen der Gehilfenschaft. 3.4. Subjektiver Tatbestand 3.4.1. Subjektiv ist gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich. Es ist mithin notwendig, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies auch will oder mindestens in Kauf nimmt (BGE 109 IV 147 E. 4). Die von ihm geförderte Straftat braucht ihm jedoch nicht in ihren Einzelheiten bekannt zu sein. Es reicht, wenn er die wesentlichen Merkmales des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Verhaltens kennt. Subjektive Unrechtselemente der Haupttat wie z.B. die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, müssen beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein. Es genügt, wenn er ihm Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (BGer 6B_711/2012 vom 17.05.2013, E. 7.5.2). Dem Gehilfen kommt im Vergleich zum Täter sodann ein reduziertes Verschulden zu (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 8 f. m.w.H.).

- 43 - 3.4.2. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in groben Zügen um die geplante Straftat wusste, gab er doch selbst zu Protokoll, er habe die Abholerin F.________ mehrfach nach Zürich chauffiert, damit diese hier ihre Geschäfte erledigen konnte, sprich sie hier jemanden treffen und etwas abholen konnte, wobei er selbst als Chauffeur fungiert habe (Erwägung II C) 3.2.2.). Des Weiteren ergab die RTI-Auswertung eindeutig, dass F.________ und der Beschuldigte kurz vor der geplanten Geldübergabe in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort mehrmals miteinander telefonierten (Erwägung II. C) 3.4.; act. D2/13/2). Mit seinen Handlungen bezweckte der Beschuldigte daher bewusst und gewollt ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort sowie die Sicherstellung der Geldübergabe und damit die Förderung des deliktischen Tätigwerdens. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Die Täterschaft hegte sodann die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Das Gericht ist aufgrund des konspirativen Verhaltens des Beschuldigten ferner davon überzeugt, dass der Beschuldigte, auch um die Bereicherungsabsicht der Täterschaft wusste. 3.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte mithin rechtswidrig und schuldhaft.

4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist somit zutreffend. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vom 13. Dezember 2017 mithin der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB strafbar und ist daher entsprechend zu bestrafen.

- 44 - IV. Strafzumessung A) Allgemeine Grundsätze

1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. 1.2. Der Beschuldigte wird heute unter anderem für eine Tat (Dossier 2) beurteilt, die er im Dezember 2017, sprich vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, beging. Die Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB steht unter der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend insgesamt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen, wobei 5 Monate Freiheitsstrafe adhäsionsweise Dossier 2 zuzurechnen sind (vgl. nachfolgend Erwägung IV. B) und C) sowie Erwägung V.). Nach altem Recht betrug die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe sechs Monate (Art. 40 alt StGB). Neu beträgt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nur noch drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das neue Sanktionenrecht ist betreffend das Nebendelikt (Dossier 2) im Hinblick auf die zu verhängende Strafart mithin das mildere. Das Hauptdelikt (Dossier 1) – der in Mittäterschaft begangene versuchte Betrug – wurde sodann am

29. Januar 2018, sprich nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. In beiden Fällen gelangt daher das neue Sanktionenrecht zur Anwendung.

- 45 -

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden, wobei erstere sowohl objektive als auch subjektive Elemente umfasst (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens sind sodann insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.) 2.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die Täterkomponente umfasst dabei die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die Strafempfindlichkeit und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).

- 46 - B) Konkrete Strafzumessung

1. Vorbemerkung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es ferner an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Beide Straftaten – der versuchte Betrug sowie die Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug – unterstehen gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei dem Gehilfen im Verhältnis zum Täter indes ein reduziertes Verschulden trifft (BGE 136 IV 55 E. 5.6; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 25 N 9). Der in Mittäterschaft begangene versuchte Betrug wiegt im Verhältnis zur Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug verschuldenstechnisch mithin schwerer und ist daher als das schwerere Delikt (Hauptdelikt) zu qualifizieren. Demnach ist zunächst die Strafe für das Hauptdelikt zu bemessen und diese dann in Asperation mit dem Tatbestand der Gehilfen- schaft zu versuchtem Betrug angemessen zu erhöhen.

2. Strafrahmen Der versuchte Betrug sieht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der massgebende Strafrahmen umfasst mithin eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen bis maximal fünf Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) oder eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 47 -

3. Strafzumessung des Hauptdelikts 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst insbesondere die Höhe der angestrebten Deliktssumme, sprich das Ausmass des angestrebten Erfolges, zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 1 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 180'000.– und erklärte sich am Schluss mit einem Betrag von Fr. 68'000.– einverstanden. Es sollte vorliegend mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere ist zudem die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen sogenannten Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von nahen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vorspiegelt. Ältere Menschen leiden bekanntermassen oft unter der Angst, ihre Familienangehörige und Verwandte (sowie enge Bekannte) infolge Altersschwäche nicht mehr zu erkennen. Sie sind daher prädestinierte Opfer für solche Betrugsfälle, zumal sie wohl, um ihr Gesicht zu wahren, nur in wenigen Fällen den Mut haben werden, Zweifel an der Identität der sich als "verwandt" ausgebenden Täterschaft zu äussern. Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldenstechnisch entsprechend straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner straferhöhend zu berück- sichtigen, dass ein solches Delikt (sog. Enkeltrickbetrug) schwere Folgen für die Betroffenen hat. Einerseits erleiden Rentner einen erheblichen und irreparablen finanziellen Schaden, indem sie weitgehend ihre gesamten Ersparnisse verlieren, die sie ein Leben lang angespart haben und die ihre Altersvorsorge garantieren

- 48 - sollten. Andererseits erleiden die Betroffenen aber auch erhebliche psychische Folgen, indem sie in ihrem Vertrauen in die Mitmenschen grundlegend erschüttert werden und hernach unter massiven Angstzuständen leiden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist sodann die Rolle bzw. Funktion des Beschuldigten zu beachten. Der Beschuldigte fungierte vorliegend "bloss" als Chauffeur und Aufpasser. Er war mithin nicht der Drahtzieher des zu beurteilenden Delikts. Als Chauffeur und Aufpasser hatte er somit eine vergleichsweise untergeordnete und risikobehaftete Stellung/Funktion in der Täterschaft. Aufgrund seiner untergeordneten Stellung hätte er wohl auch nur einen kleinen Bruchteil der Deliktssumme erhalten. Diese risikobehaftete untergeordnete Funktion ist bei der objektiven Tatschwere entsprechend stark strafmindernd zu berücksichtigen. Zwischenfazit: Unter Würdigung all dieser verschuldensabhängiger objektiven Tatkomponenten wiegt das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und ist damit im unteren bis mittleren Verschuldensbereich des Strafrahmens einzustufen, wobei die hypothetische Einsatzstrafe bei 16 Monaten festzusetzen ist. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. A) 3.3.5.). Ebenfalls straferhöhend wirkt die Tatsache, dass der Beschuldigte ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag legte. Er war zwar nicht der Drahtzieher, reiste aber allein deshalb in die Schweiz, um dieses Delikt zu begehen und musste hierfür im Vorfeld die entsprechenden Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel das Beziehen eines Mietfahrzeugs, vornehmen. Äusserst verwerflich und mithin straferhöhend zu werten ist sodann der Umstand, dass der Täter nicht einmal davor zurückschreckte, seine eigene minderjährige Tochter in das Delikt einzuspannen.

- 49 - Die Motive für die Tat sind vorliegend nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte auch zu seinen finanziellen Verhältnisse widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Die Angaben des Beschuldigten, dass sein Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes gereicht und er dieses in W.________ nicht versteuert habe, lassen aber rein egoistische Beweggründe, nämlich ein Streben nach finanziellem Profit, vermuten (act. 67 S. 5 f.). Letzteres ist bei der subjektiven Tatschwere ebenfalls straferhöhend einzubeziehen. Die subjektive Tatschwere relativiert mithin die objektive Tatschwere, wobei das Verschulden als nicht leicht anzusehen ist und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen ist. 3.1.3. Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem versuchten Betrug blieb. Der Geschädigten gelang es nämlich, die Täuschung schnell zu durchschauen und umgehend die Polizei zu alarmieren, weshalb es in der Folge bloss zu einer fiktiven Geldübergabe und anschliessenden Festnahme kam (Erwägung III. A) 3.3.3.). Das Ausbleiben des Erfolges (Vermögensschadens) ist aber nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Cleverness der Geschädigten zu verdanken (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. 3.1.4. Zwischenfazit nach Würdigung aller Tatkomponenten In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung (act. D1/7/4/1 S. 4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 67 S. 1 ff.) verwiesen werden. Daraus geht

- 50 - im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte in …, W.________ [Staat in Europa], geboren wurde und in … [Stadt im Staat W.________] bei seinem Vater und seiner Oma aufgewachsen ist. Er besuchte dort während acht Jahren die Schule und schloss die obligatorische Schulzeit ab. Danach fing er eine handwerkliche Ausbildung an, schloss die Berufsausbildung aber nicht ab. Anschliessend ging der Beschuldigte diversen temporären Jobs, insbesondere als Sicherheitsangestellter, nach (act. D1/7/4/1 S. 4). Zuletzt arbeitete der Beschuldigte unter der Woche im Tageslohnsystem bei der Innenausstattung von Wohnungen und war am Wochenende zusätzlich als Sicherheitsangestellter tätig. Insgesamt verdiente er dabei monatlich ca. … [Währung des Staates W.________] 3'000.–, wobei er sein Einkommen in W.________ nicht versteuerte. Gemäss eigenen Angaben reichte sein Einkommen aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschuldigte wohnt aktuell in W.________ in einer Wohnung, die ihm seine Grossmutter hinterlassen hat und zahlt dort nur eine kleine Miete und die Elektrizitätskosten (act. 67 S. 3 ff.). Er hat zwei Töchter. Sein Sohn aus einer früheren Beziehung wurde bei einem tragischen Verkehrsunfall getötet (act. 60 S. 11 Ergänzung 13; Prot. S. 12). Mit seiner minderjährigen Tochter G.________ tätigt er gelegentlich Einkäufe von ca. … [Währung des Staates W.________] 400.– bis … [Währung des Staates W.________] 500.– (act. 67 S. 4.). Insgesamt ergibt sich aus dem geschilderten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts, was bei der Strafzumessung straf- erhöhend oder - mindernd zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung weder geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Im Gegenteil, er legte ein massiv widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag, der die Strafuntersuchung unnötig erschwerte. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist als ein besonderer Fall einer wirklich hartnäckigen Bestreitung einer an sich eindeutigen Sachlage und somit als Ausdruck einer vollends fehlenden Einsicht und Reue zu werten. Angelehnt an die bundesgerichtliche

- 51 - Rechtsprechung ist dieses Verhalten vorliegend daher straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil 6B_765/2015 vom 3.2.16 E. 6.3.4). 3.2.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist in der Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich und Deutschland keine Vorstrafen auf (act. D1/17/2-6). In seinem Heimatland W.________ ist der Beschuldigte indes vorbestraft. Am 15. April 2010 wurde er dort wegen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu … [Währung des Staates W.________] 20.– bestraft (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Da es sich dabei ebenfalls um ein Vermögensdelikt handelt, ist diese Vorstrafe in W.________ einschlägig und in diesem Strafverfahren straferhöhend zu berücksichtigen. Weil die Vorstrafe schon acht Jahre her ist, wirkt sich diese allerdings nur leicht straferhöhend aus. 3.2.4. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, seiner minder- jährigen Tochter G.________ sei es diesen Juni nicht gut gegangen. Sie habe tagelang nichts gegessen und deshalb sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Grund hierfür sei sinngemäss die infolge Haft erfolgte Trennung von ihrer Mutter und ihrem Vater gewesen. Sie sei nun zusammen mit ihrer Tante zu Hause (act. 67 S. 2 f.). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Situation von G.________ beim Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge hat, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde. Es steht ausser Frage, dass es für G.________ als minderjährige Tochter sehr schlimm sein muss, dass sich aktuell beide Elternteile in der Schweiz in Haft befinden und sie alleine nach W.________ zu ihrer Tante zurückkehren musste. Die Situation ist insbesondere aber auch deshalb sehr tragisch, weil G.________ nicht nur von ihrer Eltern getrennt, sondern durch den Beschuldigten in äusserst verwerflichen Weise sogar in das deliktische Handeln eingespannt wurde. Es

- 52 - muss für G.________ enorm schwierig und schlimm gewesen sein, in dieser Sache gegen den Beschuldigten auszusagen. Da der Beschuldigte seine Tochter aber bewusst und gewollt in perfider Art und Weise in das deliktische Handeln verwickelte und diese hierfür im Vorfeld sogar von der Schule dispensieren liess, wäre es schlicht stossend, aus der tragischen Situation von G.________ zu seinen Gunsten eine erhöhte Strafempfindlichkeit abzuleiten. Es ist ferner anzumerken, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, seine Tochter G.________ würde nicht bei ihm, sondern bei seiner Ex-Partnerin F.________ wohnen. G.________ ist zudem nicht allein zu Hause, sondern es befindet sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten derzeit ihre Tante bei ihr (act. 67 S. 3). Die schwierige und äusserst tragische familiäre Situation von G.________ führt mithin zu keiner erhöhten Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten. Es ist des Weiteren, was die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt, auch sonst nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste. 3.2.5. Fazit Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint für den versuchten Betrug nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 20 Monaten angemessen.

4. Strafzumessung des Nebendelikts 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch hier zunächst die Höhe der angestrebten Deliktssumme respektive das Ausmass des angestrebten Erfolges zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 2 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 170'000.– und erklärte sich zum Schluss mit einem Betrag

- 53 - von Fr. 60'000.– einverstanden. Es sollte mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist des Weiteren die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich – wie bereits erwähnt – die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von engen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vortäuscht (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.). Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldens- technisch straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner auch hier zu berücksichtigen, dass ein solches Delikt (Enkeltrickbetrug) schwere finanzielle und psychische Folgen für die Betroffenen hat (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.). 4.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. B) 3.4.). Die Motive für die Tat sind auch hier nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnisse ebenfalls widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Es ist aber aus denselben Gründen wie bei Dossier 1 wohl von einem reinen Profitstreben und daher rein egoistischen Beweggründen auszugehen (vgl. Erwägung IV. A) 3.1.2.). Letzteres ist bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere entsprechend einzubeziehen. Stark strafmindernd zu berücksichtigen ist in subjektiver Hinsicht ferner die Tatsache, dass dem Beschuldigten vorliegend "bloss" Gehilfenschaft in einer untergeordneten und risikobehafteten Rolle als Chauffeur angelastet werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu werten.

- 54 - 4.1.3. Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd schliesslich der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Das Ausbleiben des Erfolges ist indes nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Geschädigten zu verdanken, die vor der Geldübergabe eine "Quittung" verlangte, wegen des komischen Verhaltens der Abholerin skeptisch wurde und die Geldübergabe schlussendlich verweigerte (act. 23 S. 9; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 7). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. 4.2. Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so wird hier vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zu Dossier 1 (vgl. Erwägungen IV. B) 3.2.) verwiesen, zumal die relevanten Täterkomponenten – einschlägige Vorstrafe und hartnäckiges Bestreiten – bei beiden Delikten deckungsgleich sind.

5. Asperation Wie sich nachstehend noch zeigen wird, ist lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen (siehe Ergänzung IV. C)). Gestützt auf die obigen Erwägungen (vgl. Erwägungen IV. B) 4.) erscheint, in Asperation von Haupt- und Nebendelikt (Art. 49 Abs. 1 StGB), eine Erhöhung der Strafe gemäss Dossier 1 von 20 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. C) Strafart

1. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbehältlich besonderer Umstände die Sanktionsart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

- 55 - Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe stellt gegenüber der Freiheitsstrafe einen weniger massiven Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten dar und ist deshalb grundsätzlich die mildere Strafe.

2. Was Dossier 1 anbelangt, ist von vornherein nur eine Freiheitsstrafe möglich, zumal Art. 34 Abs. 1 StGB als Höchstmass einer Geldstrafe maximal 180 Tagessätze vorsieht. Aufgrund der Schwere des Delikts, des hartnäckigen Bestreitens durch den Beschuldigten, seiner äusserst knappen finanziellen Mittel sowie der Tatsache, dass die beiden Delikte ein fast identisches Vorgehen betreffen, fällt eine Geldstrafe sodann auch für das Delikt gemäss Dossier 2 nicht in Betracht. Es ist gesamthaft mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ist gesamthaft zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen. D) Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe an (OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 51 N 1). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Januar 2018, 15:25 Uhr, in Haft. Die ausgestandene Haft von 297 Tage ist dem Beschuldigten mithin auf die Strafe anzurechnen. E) Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 25 Monaten zu bestrafen. Die bis dato ausgestandene Haft von 297 Tage ist ihm auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

- 56 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die auszufällende Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht nicht möglich. Zu prüfen bleibt ein allenfalls teilbedingter Vollzug.

2. Ein teilbedingter Vollzug ist möglich bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Des Weiteren hat sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate zu betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht ist der teilbedingte Vollzug möglich, zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu verurteilen ist, von denen er bis heute erst 10 Monate mittels Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgegolten hat. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtsprechung und Lehre zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB) erfüllt sind (OFK/StGB- HEIMGARTNER, StGB Art. 43 N 2 m.w.H.; BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Es wird demnach auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird dabei grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, StGB Art. 42 N 6 ff. m.w.H.). 2.3. Bei der Prognosestellung ist vorliegend als erstes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in W.________ vorbestraft ist. Er wurde dort im Jahr 2010 wegen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu …

- 57 - [Währung des Staates W.________] 20.– verurteilt (act. D1/17/8; act. 67 S. 1). Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um eine einschlägige Vorstrafe, zumal diese ebenfalls ein Vermögensdelikt zum Gegenstand hatte. Des Weiteren lässt das hartnäckige Bestreiten, insbesondere das mit zahlreichen Lügen gespickte Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine vollends fehlende Reue und Einsicht schliessen (Erwägung II. B) 3.2.7.). Gegen eine positive Legalprognose spricht sodann auch der äusserst verwerfliche Tatumstand, dass der Beschuldigte bei Dossier 1 nicht einmal davor zurückschreckte, seine minderjährige Tochter in die illegale Handlung miteinzubeziehen. Letzteres zeigt, dass der Beschuldigte ein erhebliches Mass an kriminelle Energie besitzt. Da sich der Beschuldigte zudem durch seine bedingte Freiheitsstrafe in W.________ offenkundig nicht beeindrucken liess, erscheint vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten vor einer erneuten Straftat in Zukunft abzuhalten. Demnach liegt vorliegend eine negative Legalprognose vor, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt.

3. Die Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist mithin gesamthaft zu vollziehen. VI. Landesverweisung 1.1. Das Gericht kann gestützt auf Art. 66abis StGB einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.2. Bei der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", welche die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden haben. Die gesetzgeberische Wertung von Art. 66a StGB impliziert dabei, dass auch bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung ein Vergehen oder Verbrechen von nicht zu verkennender Schwere vorliegen muss und die entsprechende Massnahme gestützt auf eine

- 58 - Einzelfallabwägung infolge negativer Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht indiziert sein muss (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 1). 1.3. Bei einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist sodann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Für das öffentliche Interesse sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und das Verschulden, das heisst die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr respektive die Legalprognose massgebend. Für das persönliche Interesse der beschuldigten Person ist nebst dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, vor allem auch ihre berufliche und familiäre Bindung zur Schweiz relevant (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 2 sowie Art. 66a N 6). 2.1. Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges sowie der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar gemacht. Demnach liegt kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Es ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie von der Anklagebehörde beantragt (act. 23 S. 13) – angemessen erscheint. 2.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, was das Hauptdelikt des versuchten Betruges betrifft, insgesamt nicht leicht (vgl. Erwägung IV. B) 3.1.4.). Demnach liegt eine Straftat von nicht zu verkennender Schwere im Sinne von Art. 66abis StGB vor. Im hiesigen Strafverfahren zeigte der Beschuldigte sodann keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht. Im Gegenteil, durch sein massiv widersprüchliches Aussageverhalten erschwerte er die Strafuntersuchung unnötig. Für eine negative Legalprognose spricht ferner ein erhebliches Mass an krimineller Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, schreckte dieser zur Erlangung seiner Ziele doch nicht einmal davor zurück, seine minderjährige Tochter in die illegale Handlung miteinzubeziehen (Erwägung IV. B) 3.1.2.). Des Weiteren ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sich in der Schweiz wegen seines

- 59 - Verhaltens vom 13. Dezember 2017 zusätzlich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar machte (Erwägung III. B) 4.). In W.________ weist der Beschuldigte zudem ebenfalls eine einschlägige Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts (Einbruchdiebstahls) auf (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Demnach ist vorliegend offenkundig von einer negativen Legalprognose auszugehen, weshalb aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geboten erscheint. Nachfolgend ist sodann die Verhältnismässigkeit einer solchen zu prüfen. 2.3. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz, sprich das nationale Interesse, die Schweizer Bevölkerung von solchen und ähnlichen Betrugsdelikten zu beschützen, infolge erkennbarer negativen Legalprognose sowie in Anbetracht des hohen Masses an krimineller Energie, offenkundig schwer. Bei der gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte über keinen Wohnsitz und keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Der Beschuldigte hat ferner auch keine Verwandte oder Freunde in der Schweiz. Er gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann selbst zu Protokoll, keinen Bezug zur Schweiz zu haben (act. 67 S. 5). Des Weiteren erklärte er in der Unter- suchung, mit seiner Familie in sein Heimatland W________ zurückkehren zu wollen und gab dabei an, man könne ihm, von ihm aus, auch ein lebenslanges Einreiseverbot in die Schweiz erteilen (act. D1/7/2/2 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger ferner, dass der Beschuldigte mit der beantragten Landesverweisung von 10 Jahren einverstanden sei (act. 60 S. 12 Rz. 34).

3. Fazit Nach dem Gesagten, wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz offenkundig schwerer als die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 10 Jahren erscheint sodann dem Verschulden angemessen. Ferner schliesst auch das Freizügigkeitsabkommen eine Landesverweisung nicht aus, zumal es vorliegend an den erforderlichen Vorbehalten eines rechtmässigen Aufenthalts-

- 60 - titels und rechtskonformen Verhaltens – der Beschuldigte stellt eine erkennbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar – fehlt (BGer 6B_235/2018 vom 01.11.2018, E. 3.2. f.; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird sodann bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 3.1. Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten mangels deliktischer Eigenschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände

- 61 - nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) dienten der Begehung einer strafbaren Handlung und sind demnach gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.3. Die durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (act. D1/13/7) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) ist gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X.________ mit Fr. 28'720.90 zu entschädigen (act. 62/1-3). Da die ausgewiesene Honorarnote an der oberen Grenze der gesetzlich vorgesehenen Grundgebühr für Strafprozesse vor den

- 62 - Bezirksgerichten anzusiedeln ist (§ 17 Abs. 1 AnwGebV), wurde dem amtlichen Verteidiger den darin noch nicht einberechneten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich entschädigt, sondern im Sinne einer Pauschale mittels des ausgewiesenen Honorars abgegolten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig

- des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 297 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die nachfolgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 63 -

6. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25.– Auslagen Anklägerin Fr. 5'310.– Telefonkontrolle Fr. 1'000.– Auslagen Polizei Fr. 187.50 Entschädigung Dolmetscherin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 28'720.90 entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 64 -

- den Beschuldigen (übergeben);

- die amtliche Verteidigung (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Fax, Fax-Nr. 043 259 88 13); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst Formular Löschung des DNA-Profils, mit Vermerk der Rechtskraft;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich;

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositivziffer 5 und 6;

- die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 5 bzw. betreffend Herausgabefrist.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 65 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

13. Gegen Ziffer 10 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Zürich, 22. November 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. Ferreira de Oliveira

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Kollegialgericht des Bezirks- gerichts Zürich gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (act. 23). Die Anklageschrift vom 19. Juli 2018 ging am 23. Juli 2018 beim hiesigen Gericht ein.

E. 1.1 Das Gericht kann gestützt auf Art. 66abis StGB einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird.

E. 1.2 Bei der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", welche die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden haben. Die gesetzgeberische Wertung von Art. 66a StGB impliziert dabei, dass auch bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung ein Vergehen oder Verbrechen von nicht zu verkennender Schwere vorliegen muss und die entsprechende Massnahme gestützt auf eine

- 58 - Einzelfallabwägung infolge negativer Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht indiziert sein muss (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 1).

E. 1.3 Bei einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist sodann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Für das öffentliche Interesse sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und das Verschulden, das heisst die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr respektive die Legalprognose massgebend. Für das persönliche Interesse der beschuldigten Person ist nebst dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, vor allem auch ihre berufliche und familiäre Bindung zur Schweiz relevant (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 2 sowie Art. 66a N 6).

E. 2 Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom

26. Juli 2018 wurde der Beschuldigte vorerst bis 26. Januar 2019 in Sicherheitshaft versetzt (act. 24). Das hiesige Gericht delegierte mit Verfügung vom 27. Juli 2018 sodann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten sowie die Organisation des Vollzuges der durch das Gericht zu bewilligenden Besuche an die Staatsanwaltschaft (act. 25). Nachdem der Beschuldigte gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

26. Juli 2018 Beschwerde erhoben hatte, beschloss das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. August 2018 in teilweiser Gutheissung der

- 4 - Beschwerde, dass die Sicherheitshaft vorerst bis zum 26. Oktober 2018 bewilligt würde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 28). Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde die Anklage alsdann zugelassen und der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung auf den

22. November 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass an der Hauptverhandlung – unter Vorbehalt weiterer Beweisanträge – nur die beschuldigte Person befragt werde und keine weiteren Beweisabnahmen erfolgten (act. 30). Seitens der Parteien wurden in der Folge keine Beweisanträge gestellt.

E. 2.1 Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges sowie der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar gemacht. Demnach liegt kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Es ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie von der Anklagebehörde beantragt (act. 23 S. 13) – angemessen erscheint.

E. 2.2 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, was das Hauptdelikt des versuchten Betruges betrifft, insgesamt nicht leicht (vgl. Erwägung IV. B) 3.1.4.). Demnach liegt eine Straftat von nicht zu verkennender Schwere im Sinne von Art. 66abis StGB vor. Im hiesigen Strafverfahren zeigte der Beschuldigte sodann keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht. Im Gegenteil, durch sein massiv widersprüchliches Aussageverhalten erschwerte er die Strafuntersuchung unnötig. Für eine negative Legalprognose spricht ferner ein erhebliches Mass an krimineller Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, schreckte dieser zur Erlangung seiner Ziele doch nicht einmal davor zurück, seine minderjährige Tochter in die illegale Handlung miteinzubeziehen (Erwägung IV. B) 3.1.2.). Des Weiteren ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sich in der Schweiz wegen seines

- 59 - Verhaltens vom 13. Dezember 2017 zusätzlich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar machte (Erwägung III. B) 4.). In W.________ weist der Beschuldigte zudem ebenfalls eine einschlägige Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts (Einbruchdiebstahls) auf (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Demnach ist vorliegend offenkundig von einer negativen Legalprognose auszugehen, weshalb aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geboten erscheint. Nachfolgend ist sodann die Verhältnismässigkeit einer solchen zu prüfen.

E. 2.3 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz, sprich das nationale Interesse, die Schweizer Bevölkerung von solchen und ähnlichen Betrugsdelikten zu beschützen, infolge erkennbarer negativen Legalprognose sowie in Anbetracht des hohen Masses an krimineller Energie, offenkundig schwer. Bei der gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte über keinen Wohnsitz und keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Der Beschuldigte hat ferner auch keine Verwandte oder Freunde in der Schweiz. Er gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann selbst zu Protokoll, keinen Bezug zur Schweiz zu haben (act. 67 S. 5). Des Weiteren erklärte er in der Unter- suchung, mit seiner Familie in sein Heimatland W________ zurückkehren zu wollen und gab dabei an, man könne ihm, von ihm aus, auch ein lebenslanges Einreiseverbot in die Schweiz erteilen (act. D1/7/2/2 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger ferner, dass der Beschuldigte mit der beantragten Landesverweisung von 10 Jahren einverstanden sei (act. 60 S. 12 Rz. 34).

3. Fazit Nach dem Gesagten, wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz offenkundig schwerer als die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung von

E. 3 Mit Eingabe vom 20. September 2018 stellte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X.________ einen Antrag um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (act. 40). Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

28. September 2018 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzugs (act. 44 und act. 45). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde der Antrag des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs durch das hiesige Gericht hernach abgewiesen (act. 48). Am

20. September 2018 delegierte die Verfahrensleitung sodann die Kontrolle der Telefongesuche des Beschuldigten sowie die Organisation des Vollzuges der durch das Gericht zu bewilligenden Besuche an die Staatsanwaltschaft (act. 36). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom

12. Oktober 2018 wurde die Sicherheitshaft in der Folge bis zum erstinstanzlichen Urteil bzw. längstens bis zum 12. Januar 2019 verlängert (act. 50).

E. 3.1 Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten mangels deliktischer Eigenschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände

- 61 - nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 3.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst insbesondere die Höhe der angestrebten Deliktssumme, sprich das Ausmass des angestrebten Erfolges, zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 1 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 180'000.– und erklärte sich am Schluss mit einem Betrag von Fr. 68'000.– einverstanden. Es sollte vorliegend mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere ist zudem die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen sogenannten Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von nahen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vorspiegelt. Ältere Menschen leiden bekanntermassen oft unter der Angst, ihre Familienangehörige und Verwandte (sowie enge Bekannte) infolge Altersschwäche nicht mehr zu erkennen. Sie sind daher prädestinierte Opfer für solche Betrugsfälle, zumal sie wohl, um ihr Gesicht zu wahren, nur in wenigen Fällen den Mut haben werden, Zweifel an der Identität der sich als "verwandt" ausgebenden Täterschaft zu äussern. Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldenstechnisch entsprechend straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner straferhöhend zu berück- sichtigen, dass ein solches Delikt (sog. Enkeltrickbetrug) schwere Folgen für die Betroffenen hat. Einerseits erleiden Rentner einen erheblichen und irreparablen finanziellen Schaden, indem sie weitgehend ihre gesamten Ersparnisse verlieren, die sie ein Leben lang angespart haben und die ihre Altersvorsorge garantieren

- 48 - sollten. Andererseits erleiden die Betroffenen aber auch erhebliche psychische Folgen, indem sie in ihrem Vertrauen in die Mitmenschen grundlegend erschüttert werden und hernach unter massiven Angstzuständen leiden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist sodann die Rolle bzw. Funktion des Beschuldigten zu beachten. Der Beschuldigte fungierte vorliegend "bloss" als Chauffeur und Aufpasser. Er war mithin nicht der Drahtzieher des zu beurteilenden Delikts. Als Chauffeur und Aufpasser hatte er somit eine vergleichsweise untergeordnete und risikobehaftete Stellung/Funktion in der Täterschaft. Aufgrund seiner untergeordneten Stellung hätte er wohl auch nur einen kleinen Bruchteil der Deliktssumme erhalten. Diese risikobehaftete untergeordnete Funktion ist bei der objektiven Tatschwere entsprechend stark strafmindernd zu berücksichtigen. Zwischenfazit: Unter Würdigung all dieser verschuldensabhängiger objektiven Tatkomponenten wiegt das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und ist damit im unteren bis mittleren Verschuldensbereich des Strafrahmens einzustufen, wobei die hypothetische Einsatzstrafe bei 16 Monaten festzusetzen ist.

E. 3.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. A) 3.3.5.). Ebenfalls straferhöhend wirkt die Tatsache, dass der Beschuldigte ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag legte. Er war zwar nicht der Drahtzieher, reiste aber allein deshalb in die Schweiz, um dieses Delikt zu begehen und musste hierfür im Vorfeld die entsprechenden Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel das Beziehen eines Mietfahrzeugs, vornehmen. Äusserst verwerflich und mithin straferhöhend zu werten ist sodann der Umstand, dass der Täter nicht einmal davor zurückschreckte, seine eigene minderjährige Tochter in das Delikt einzuspannen.

- 49 - Die Motive für die Tat sind vorliegend nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte auch zu seinen finanziellen Verhältnisse widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Die Angaben des Beschuldigten, dass sein Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes gereicht und er dieses in W.________ nicht versteuert habe, lassen aber rein egoistische Beweggründe, nämlich ein Streben nach finanziellem Profit, vermuten (act. 67 S. 5 f.). Letzteres ist bei der subjektiven Tatschwere ebenfalls straferhöhend einzubeziehen. Die subjektive Tatschwere relativiert mithin die objektive Tatschwere, wobei das Verschulden als nicht leicht anzusehen ist und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen ist.

E. 3.1.3 Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem versuchten Betrug blieb. Der Geschädigten gelang es nämlich, die Täuschung schnell zu durchschauen und umgehend die Polizei zu alarmieren, weshalb es in der Folge bloss zu einer fiktiven Geldübergabe und anschliessenden Festnahme kam (Erwägung III. A) 3.3.3.). Das Ausbleiben des Erfolges (Vermögensschadens) ist aber nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Cleverness der Geschädigten zu verdanken (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist.

E. 3.1.4 Zwischenfazit nach Würdigung aller Tatkomponenten In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festzusetzen.

E. 3.2 Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) dienten der Begehung einer strafbaren Handlung und sind demnach gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 3.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung (act. D1/7/4/1 S. 4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 67 S. 1 ff.) verwiesen werden. Daraus geht

- 50 - im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte in …, W.________ [Staat in Europa], geboren wurde und in … [Stadt im Staat W.________] bei seinem Vater und seiner Oma aufgewachsen ist. Er besuchte dort während acht Jahren die Schule und schloss die obligatorische Schulzeit ab. Danach fing er eine handwerkliche Ausbildung an, schloss die Berufsausbildung aber nicht ab. Anschliessend ging der Beschuldigte diversen temporären Jobs, insbesondere als Sicherheitsangestellter, nach (act. D1/7/4/1 S. 4). Zuletzt arbeitete der Beschuldigte unter der Woche im Tageslohnsystem bei der Innenausstattung von Wohnungen und war am Wochenende zusätzlich als Sicherheitsangestellter tätig. Insgesamt verdiente er dabei monatlich ca. … [Währung des Staates W.________] 3'000.–, wobei er sein Einkommen in W.________ nicht versteuerte. Gemäss eigenen Angaben reichte sein Einkommen aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschuldigte wohnt aktuell in W.________ in einer Wohnung, die ihm seine Grossmutter hinterlassen hat und zahlt dort nur eine kleine Miete und die Elektrizitätskosten (act. 67 S. 3 ff.). Er hat zwei Töchter. Sein Sohn aus einer früheren Beziehung wurde bei einem tragischen Verkehrsunfall getötet (act. 60 S. 11 Ergänzung 13; Prot. S. 12). Mit seiner minderjährigen Tochter G.________ tätigt er gelegentlich Einkäufe von ca. … [Währung des Staates W.________] 400.– bis … [Währung des Staates W.________] 500.– (act. 67 S. 4.). Insgesamt ergibt sich aus dem geschilderten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts, was bei der Strafzumessung straf- erhöhend oder - mindernd zu berücksichtigen wäre.

E. 3.2.2 Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung weder geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Im Gegenteil, er legte ein massiv widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag, der die Strafuntersuchung unnötig erschwerte. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist als ein besonderer Fall einer wirklich hartnäckigen Bestreitung einer an sich eindeutigen Sachlage und somit als Ausdruck einer vollends fehlenden Einsicht und Reue zu werten. Angelehnt an die bundesgerichtliche

- 51 - Rechtsprechung ist dieses Verhalten vorliegend daher straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil 6B_765/2015 vom 3.2.16 E. 6.3.4).

E. 3.2.3 Vorstrafen Der Beschuldigte weist in der Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich und Deutschland keine Vorstrafen auf (act. D1/17/2-6). In seinem Heimatland W.________ ist der Beschuldigte indes vorbestraft. Am 15. April 2010 wurde er dort wegen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu … [Währung des Staates W.________] 20.– bestraft (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Da es sich dabei ebenfalls um ein Vermögensdelikt handelt, ist diese Vorstrafe in W.________ einschlägig und in diesem Strafverfahren straferhöhend zu berücksichtigen. Weil die Vorstrafe schon acht Jahre her ist, wirkt sich diese allerdings nur leicht straferhöhend aus.

E. 3.2.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, seiner minder- jährigen Tochter G.________ sei es diesen Juni nicht gut gegangen. Sie habe tagelang nichts gegessen und deshalb sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Grund hierfür sei sinngemäss die infolge Haft erfolgte Trennung von ihrer Mutter und ihrem Vater gewesen. Sie sei nun zusammen mit ihrer Tante zu Hause (act. 67 S. 2 f.). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Situation von G.________ beim Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge hat, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde. Es steht ausser Frage, dass es für G.________ als minderjährige Tochter sehr schlimm sein muss, dass sich aktuell beide Elternteile in der Schweiz in Haft befinden und sie alleine nach W.________ zu ihrer Tante zurückkehren musste. Die Situation ist insbesondere aber auch deshalb sehr tragisch, weil G.________ nicht nur von ihrer Eltern getrennt, sondern durch den Beschuldigten in äusserst verwerflichen Weise sogar in das deliktische Handeln eingespannt wurde. Es

- 52 - muss für G.________ enorm schwierig und schlimm gewesen sein, in dieser Sache gegen den Beschuldigten auszusagen. Da der Beschuldigte seine Tochter aber bewusst und gewollt in perfider Art und Weise in das deliktische Handeln verwickelte und diese hierfür im Vorfeld sogar von der Schule dispensieren liess, wäre es schlicht stossend, aus der tragischen Situation von G.________ zu seinen Gunsten eine erhöhte Strafempfindlichkeit abzuleiten. Es ist ferner anzumerken, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, seine Tochter G.________ würde nicht bei ihm, sondern bei seiner Ex-Partnerin F.________ wohnen. G.________ ist zudem nicht allein zu Hause, sondern es befindet sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten derzeit ihre Tante bei ihr (act. 67 S. 3). Die schwierige und äusserst tragische familiäre Situation von G.________ führt mithin zu keiner erhöhten Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten. Es ist des Weiteren, was die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt, auch sonst nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste.

E. 3.2.5 Fazit Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint für den versuchten Betrug nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 20 Monaten angemessen.

4. Strafzumessung des Nebendelikts

E. 3.2.6 Opfermitverantwortung Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, C.________ (76-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und nutzte offenkundig deren Altersschwächen und Hilfsbedürftigkeit aus, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität eines engen Verwandten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Sie

- 41 - übte zudem einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte aus und fingierte durch ihre zahlreichen Anrufe eine ständige Überwachung, was die Geschädigte in einen unmittelbaren Handlungszwang versetzte. Die Täterschaft schaffte sodann bewusst eine räumliche Trennung zwischen der Geschädigten und ihrem Ehemann, um die Möglichkeit einer Irrtumsüberprüfung zu minimieren (act. 23 S. 6 ff; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Diese Vorgehensweise entspricht dem typischen modus operandi von Enkeltrickbetrügern und ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als arglistig zu werten (Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 A.; Urteil Appellations- gericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Die Geschädigte gab in der Untersuchung sodann zu Protokoll, insbesondere deshalb den Irrtum lange nicht bemerkt zu haben, weil der echte Q.________ Bauingenieur sei und tatsächlich oft Grundstücke kaufe und zusätzlich die Rede von einem Notariat gewesen sei (act. D2/7 S. 2 ff.). Die Opfermitverantwortung vermag die Arglistigkeit vorliegend daher keinesfalls wegzubedingen.

E. 3.2.7 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf vollends, indem er insbesondere behauptete nur ferienhalber mit seiner Familie in der Schweiz gewesen zu sein und nichts von der ganzen Sache – Enkeltrickbetrug und geplante Geldübergabe

– gewusst zu haben (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 9 und S. 11 ff.). Während der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung legte er aber ein extrem widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Seine Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht inkonstant und weisen an allen Ecken und Kanten insbesondere zu den zentralen Tatfragen grobe Widersprüche bzw. Lügenindizien auf, weshalb sie grösstenteils vollends unglaubhaft sind. Zum Beispiel erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung zur Frage, wie oft er bereits in der Schweiz gewesen sei, in der polizeilichen Einvernahme vom

30. Januar 2018 zunächst, er sei zuvor noch nie in der Schweiz gewesen. Seine Familie und er seien am 29. Januar 2018 das erste Mal hier in den Ferien

- 19 - gewesen (act. D1/7/1/2 S. 4 f.). Bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 sagte der Beschuldigte dann aus, er kenne die Schweiz nicht gut, er sei etwa das zweite Mal in der Schweiz. Er könne sich aber nicht mehr so genau daran erinnern, er sei vielleicht einmal im Jahr 2017 und 2018 mit F.________ in der Schweiz gewesen (act. D1/7/2/1 S. 6). Auf Vorhalt mehrfacher Registrierung seines Mobiltelefons im Schweizer Netz, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme vom 28. März 2018 sodann zunächst ausweichend an, dass möglicherweise F.________ sein Mobiltelefon mitgenommen und sich an den angegebenen Daten in der Schweiz aufgehalten habe. Kurze Zeit später gab der Beschuldigte dann zu, dass er sich an all diesen Daten, an denen sein Mobiltelefon in der Schweiz registriert wurde, auch tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe. Er sei mit einer anderen Frau P.________ in der Schweiz gewesen und habe hier mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, Drogen konsumiert und Alkohol getrunken (act. D1/7/2/1 S. 8). Auf den Vorhalt des Einvernehmenden, dass diese ganze Geschichte unglaubwürdig erscheine, gab der Beschuldigte dann schlussendlich zu, dass er jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen sei und hier gearbeitet habe. Er sei hier als Chauffeur gewesen. Er sei mit F.________ in die Schweiz gefahren, damit sie hier ihre Sachen erledigen konnte. Das sei die ganze Wahrheit. Er habe aber nicht gewusst, was F.________ hier mache. Er habe nur Zeit mit ihr verbringen wollen (act. D1/7/2/1 S. 8 f.). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er wolle von seinen früheren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2018 (nur einige Tage zuvor) Abstand nehmen, weil er angeblich Paranoia gehabt habe. Er gab sodann an, sich an die meisten vorgehaltenen Daten nicht mehr erinnern zu können – obwohl diese teilweise nur wenige Monate zurücklagen (act. D1/7/2/2 S. 3 ff.). Ebenfalls extrem widersprüchlich und mithin vollends unglaubhaft sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Tatgeschehen. Zu Beginn sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 aus, sie (seine Familie und er) seien in Richtung der Geschäfte gelaufen. Er habe Euro gehabt und habe diese wechseln wollen. Seine Frau (F.________) sei weggelaufen, weil sie eine Bank habe finden wollen. Seine Tochter und er hätten

- 20 - auf seine Frau gewartet. Seine Frau hätte bloss eine Bank finden sollen (act. D1/7/1/2 S. 3). Auf Vorhalt des Polizisten, dass sich am Verhaftungsort von F.________ keine Bank befunden habe, gab der Beschuldigte in Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen an, er wisse nicht wohin F.________ gegangen sei. Er habe bei der Bank warten sollen, wo er dann verhaftet worden sei (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatanwaltlichen Einvernahme vom

31. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, F.________ hätte eine Toilette aufgesucht (act. D1/7/4/1 S. 5). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 gab der Beschuldigte an, seine Frau hätte zur Toilette und zur Bank gehen wollen. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage aber, sich bei einer Bank befunden zu haben (act. D1/7/2/2 S. 2). Letzteres steht mithin klar im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, F.________ habe eine Bank gesucht. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zunächst, F.________ hätte eine Toilette gesucht. Auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden, ob F.________ auch etwas von einer Bank gesagt habe, ergänzte der Beschuldigte, sie habe zu ihm gesagt, dass sie zur Bank gehen würde, um das Geld zu wechseln (act. 67 S. 9 f.). Ebenso widersprüchlich und unlogisch sind die Schilderungen des Beschuldigten zum Mietauto. Bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom

28. März 2018 führte der Beschuldigte zunächst aus, er habe das Auto für einen Monat gemietet, weil er dafür nicht viel mehr habe bezahlen müssen, als für eine Woche. Er besitze kein Auto und habe daher mit dem Mietauto länger fahren wollen (act. D1/7/2/1 S. 4). Unmittelbar danach gab der Beschuldigte an, das Auto spezifisch nur für diese Reise gemietet zu haben. In klarem Widerspruch dazu, erklärte er dann aber im Anschluss, er habe das Auto gemietet bevor die Reise überhaupt geplant worden sei, nämlich am 5. Januar 2018 (act. D1/7/2/1 S. 5). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung selbst zu, F.________ am Tatort etwas zugerufen zu haben. Seine Angaben zum Inhalt des Zurufs sind indes ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zu Beginn gab er bei der Polizei zu Protokoll, er habe F.________ zugerufen, sie solle zur Bank gehen (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

- 21 -

31. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er habe ihr fragend zugerufen, wohin sie gehe (act. D1/7/4/1 S. 5). Des Weiteren machte der Beschuldigte auch widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es stimme, dass er seine Tochter G.________ beauftragt habe, am Übergabeort nach der Polizei Ausschau zu halten. Der Beschuldigte erklärte zwar nämlich konstant, es stimme nicht, dass er ihr so etwas gesagt habe. Gleichzeitig gab er aber wiederholt an, dass seine Tochter nicht lüge (act. 67 S. 11 f.; act. D1/7/2/2 S. 3 und act. D1/7/4/2 S. 2).

E. 3.3 Die durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (act. D1/13/7) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) ist gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X.________ mit Fr. 28'720.90 zu entschädigen (act. 62/1-3). Da die ausgewiesene Honorarnote an der oberen Grenze der gesetzlich vorgesehenen Grundgebühr für Strafprozesse vor den

- 62 - Bezirksgerichten anzusiedeln ist (§ 17 Abs. 1 AnwGebV), wurde dem amtlichen Verteidiger den darin noch nicht einberechneten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich entschädigt, sondern im Sinne einer Pauschale mittels des ausgewiesenen Honorars abgegolten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig

- des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 297 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die nachfolgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 63 -

6. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25.– Auslagen Anklägerin Fr. 5'310.– Telefonkontrolle Fr. 1'000.– Auslagen Polizei Fr. 187.50 Entschädigung Dolmetscherin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 3.3.1 Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird gemäss Art. 25 StGB milder bestraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gehilfenschaft jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert bzw. erleichtert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c); BGE 108 Ib 301 E. 3a). In der neueren Judikatur wird zusätzlich gefordert, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag tatsächlich erhöhen muss (BGE 117 IV 186 E. 3). Unter Art. 25 StGB fällt sodann auch die sogenannte psychische Gehilfenschaft, als welche jede seelische Einwirkung auf den Haupttäter zur Stützung oder Förderung seiner Tatbereitschaft gelten soll (BGer 6B_444/2014 vom 07.01.2015, E. 1.3.1). Die Unterstützung kann vor der Tat geleistet werden oder während ihrer Ausführung bis zu deren Vollendung. Die Beihilfe ist dann vollendet, wenn die

- 42 - Haupttat begangen oder mindestens in strafbarer Weise versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 1 ff. m.w.H.).

E. 3.3.2 Es ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 die Abholerin F.________ zum vereinbarten Übergabeort in Zürich (T.________- Strasse) chauffierte und sich hernach während der weiteren Tatausführung in der näheren Umgebung mit der Bereitschaft aufhielt, die Abholerin nach erhoffter Geld-übergabe umgehend wegzuführen und dadurch die Barschaft zu sichern (Erwägung II. C) 3.4.; act. 23 S. 6 ff.). Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten daher offenkundig den versuchten Betrug der Täterschaft fördern bzw. erleichtern und tat dies effektiv auch, indem er die Abholerin zum geplanten Übergabezeitpunkt in die Nähe des Übergabeortes chauffierte. Der Beschuldigte erhöhte mit seinem Verhalten sodann auch tatsächlich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung, zumal ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort für den Deliktserfolg (reibungslose Geldübergabe) massgebend ist. Ihm kann indes keine Tatherrschaft zugerechnet werden. Demnach erfüllt das Verhalten des Beschuldigten objektiv die Voraussetzungen der Gehilfenschaft.

E. 3.3.3 Täuschungsbedingter Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden Vorliegend ist ein täuschungsbedingter Irrtum – wenn überhaupt – nur über eine ganz kurze Zeitspanne eingetreten, zumal die Geschädigte, infolge Know-How im Bereich Immobilienbranche und Hintergrundwissen zur Thematik Enkeltrick- betrüger, den Irrtum innert Kürze aufdecken konnte. In der Folge kam es sodann weder zu einer "realen" Vermögensdisposition noch zu einem Vermögens-

- 35 - schaden, weil die Geschädigte mit Hilfe ihres Ehemannes sofort die Polizei alarmierte und dadurch ein Teil der Täterschaft bei der fingierten Übergabe in Flagranti verhaftet werden konnte (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Es blieb mithin bei einem strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zumal die Täterschaft alles getan hatte, was gemäss ihrem Plan für den Eintritt des Erfolges nötig war, der Erfolg (Vermögensschaden) indes trotzdem ausblieb. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich hier aufgrund des fundierten Hintergrundwissens der Geschädigten möglicherweise sogar um einen untauglichen Versuch gehandelt haben könnte, dieser aber offenkundig nicht auf grobem Unverstand der Täterschaft zurückzuführen wäre (Art. 22 Abs. 2 StGB). Demnach wäre vorliegend auch ein untauglicher Versuch strafbar.

E. 3.3.4 Opfermitverantwortung Die Opfermitverantwortung im Sinne der Selbstverantwortung der getäuschten Person bildet insoweit das Gegenstück zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert sein muss, dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers zu überwinden. Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die Opfermitverantwortung in den Hintergrund. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern – wie schon erwähnt – nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 m.w.H.). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann gemäss Bundesgericht daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

- 36 - (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2 und 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007, E. 3.4). Die Arglistigkeit der Täuschung ist beim Enkeltrickbetrug insbesondere darin zu sehen, dass der Betrüger gezielt eine nach seiner Vorstellung im Alter der zu täuschenden Person gründende Wehrlosigkeit ausnützen will. Diese Annahme kann ihre Plausibilität beispielsweise in der Einsamkeit, dem Pflichtgefühl oder der Vergesslichkeit bei gleichzeitigem Wissen um die eigene Vergesslichkeit betagter Menschen finden. Aber auch Schamgefühle können Anlass dafür sein, dass sich betagte Personen auf den Betrug einlassen. Indem sie vorgeben, den ihnen tatsächlich fremden Anrufer als Enkel oder sonstigen Verwandten zu kennen, wollen sie ihr Gesicht wahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zur Beurteilung der Opfermitverantwortung bei betagten Personen insbesondere eine mögliche altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen. Namentlich sind die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die Beurteilung einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 02.02.2018 E. 2.3.1; BGer 6P.172/2000 vom 14.05.2001 E. 8). Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, B.________ (70-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und wollte deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft offenkundig ausnutzen, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität einer engen Bekannten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Um den Irrtum zu verstärken, gab die Täterschaft sogar vor, einen Anwalt bzw. Notar miteinbezogen zu haben. Sie versuchte sodann einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte auszuüben und fingierte durch die zahlreichen Anrufe eine ständige Kontrolle, um die Geschädigte an der Überprüfung der Angaben bzw. der Alarmierung Dritter (insb. der Polizei) zu hindern (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; vgl. auch Erwägung II. B) 3.2.1.). Auch wenn es vorliegend dank der Cleverness der Geschädigten weder zu einem langanhal- tenden Irrtum noch einer Vermögensdisposition und einem Vermögensschaden kam, so entsprach die Vorgehensweise der Täterschaft dennoch dem typischen

- 37 - modus operandi von Enkeltrickbetrügern, weshalb sie zweifellos als arglistig zu werten ist. Selbst bei der cleveren Geschädigten vermag die Opfermitverantwortung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin die Arglistigkeit der Täuschungshandlung nicht wegzubedingen.

E. 3.3.5 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte reiste – wie erstellt werden konnte – bewusst und willentlich am

29. Januar 2018 nach Zürich, um die Abholerin F.________ an den Übergabeort zu chauffieren, vor Ort die Lage auszukundschaften und Letzterer dann "grünes Licht" für die geplante betrügerische Geldübergabe zu geben sowie anschliessend die Beute in Sicherheit zu bringen (Erwägung II. B) 3.3.). Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Sein Vorsatz umfasst sodann im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses auch alle Tatbestandshandlungen der restlichen Mittäter (Keiler und Abholerin). Die Täterschaft hegte ferner die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen. Sie wollte daher sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Demnach handelte der Beschuldigte auch mit der notwendigen Bereicherungsabsicht.

E. 3.4 Subjektiver Tatbestand

E. 3.4.1 Subjektiv ist gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich. Es ist mithin notwendig, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies auch will oder mindestens in Kauf nimmt (BGE 109 IV 147 E. 4). Die von ihm geförderte Straftat braucht ihm jedoch nicht in ihren Einzelheiten bekannt zu sein. Es reicht, wenn er die wesentlichen Merkmales des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Verhaltens kennt. Subjektive Unrechtselemente der Haupttat wie z.B. die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, müssen beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein. Es genügt, wenn er ihm Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (BGer 6B_711/2012 vom 17.05.2013, E. 7.5.2). Dem Gehilfen kommt im Vergleich zum Täter sodann ein reduziertes Verschulden zu (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 8 f. m.w.H.).

- 43 -

E. 3.4.2 Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in groben Zügen um die geplante Straftat wusste, gab er doch selbst zu Protokoll, er habe die Abholerin F.________ mehrfach nach Zürich chauffiert, damit diese hier ihre Geschäfte erledigen konnte, sprich sie hier jemanden treffen und etwas abholen konnte, wobei er selbst als Chauffeur fungiert habe (Erwägung II C) 3.2.2.). Des Weiteren ergab die RTI-Auswertung eindeutig, dass F.________ und der Beschuldigte kurz vor der geplanten Geldübergabe in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort mehrmals miteinander telefonierten (Erwägung II. C) 3.4.; act. D2/13/2). Mit seinen Handlungen bezweckte der Beschuldigte daher bewusst und gewollt ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort sowie die Sicherstellung der Geldübergabe und damit die Förderung des deliktischen Tätigwerdens. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Die Täterschaft hegte sodann die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Das Gericht ist aufgrund des konspirativen Verhaltens des Beschuldigten ferner davon überzeugt, dass der Beschuldigte, auch um die Bereicherungsabsicht der Täterschaft wusste.

E. 3.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte mithin rechtswidrig und schuldhaft.

4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist somit zutreffend. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vom 13. Dezember 2017 mithin der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB strafbar und ist daher entsprechend zu bestrafen.

- 44 - IV. Strafzumessung A) Allgemeine Grundsätze

1. Anwendbares Recht

E. 4 Zur Hauptverhandlung vom 22. November 2018 erschienen der Beschuldigte im Beisein seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.________ sowie der Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklägerin (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, übersetzt und begründet sowie anschliessend den Parteien schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 17; act. 63). Da der Beschuldigte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2018

- 5 - erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt wurde, ist das Urteil nachfolgend zu begründen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). B) Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit Als Deliktsort (Übergabeort) wird in der Anklageschrift bei beiden Delikten die Stadt Zürich, genannt (act. 23). Das Bezirksgericht Zürich ist daher gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zuständig.

2. Sachliche Zuständigkeit Da die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (act. 23 S. 12 f.), ist das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht gestützt auf § 27 lit. b Ziff. 1 GOG-ZH in Verbindung mit § 22 GOG-ZH auch sachlich zuständig. C) Strafantrag Der angeklagte Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist als Offizialdelikt konzipiert. Ein solches Verhalten ist demnach von Amtes wegen zu verfolgen. Entsprechend war kein Antrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB erforderlich. D) Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (act. D1/10/1) und

19. April 2018 (act. D2/14/1) orientierte die Staatsanwaltschaft die Geschädigten über ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren. Mit Formular der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2018 und 23. April 2018 verzichteten die Geschädigten B.________ und C.________ in der Folge jeweils darauf, sich am Strafverfahren

- 6 - als Straf- und Zivilklägerinnen zu beteiligen und sich somit als Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu konstituieren (act. D1/10/2, D2/14/2 und D1/22). Die Geschädigten sind somit nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens (Art. 104 StPO), sondern fungieren als Zeugen (Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO). II. Sachverhalt A) Vorbemerkungen

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit diesbezüglich erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 ff.). Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61).

2. Stützt sich die Beweisführung sodann im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen,

- 7 - welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien, und dabei insbesondere auch auf sogenannte Individualitätskriterien, sowie auf das Fehlen von Lügensignalen grosses Gewicht zu legen ist (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 47, N 54 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 310 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).

3. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes; konkrete und anschauliche bzw. detaillierte Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten; Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 205 ff). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende

- 8 - Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 429 ff.). B) Dossier 1: Versuchter Betrug in Mittäterschaft

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom

19. Juli 2018 einerseits vor, der Beschuldigte habe sich am 29. Januar 2018 als Mittäter an einem versuchten "Enkeltrickbetrug" gegen die Geschädigte B.________ in der Stadt Zürich beteiligt. Die Täterschaft habe am Telefon durch Vorspiegelung der wahrheitswidrigen Tatsache, dass die unbekannte Keilerin eine enge Bekannte der Geschädigten namens D.________ sei, welche dringend bis 16:00 Uhr desselben Tages Fr. 180'000.– benötige, um eine angebliche Wohnungsversteigerung zu stoppen, wobei die Geschädigte das Geld am nächsten Tag zurückerhalten sollte, die Geschädigte in einen Irrtum über die wahren Umstände (Identität, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit) zu versetzen versucht und diese so dazu bewegen wollen, ihnen möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Dabei habe die Täterschaft die Absicht gehabt, das Geld, auf das sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurück zu zahlen, sondern damit sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte habe dabei als wesentlichen Tatbeitrag die wichtige Aufgabe des Chauffeurs an den und von dem ad hoc gewählten Übergabeort sowie des unmittelbar vor Ort tätigen Aufpassers im Rahmen der Geldübergabe übernommen, wodurch er den Mitbeschuldigten eine wesentliche Sicherheit zum eigenen Aktivwerden vermitteln wollte respektive effektiv vermittelt habe. Er habe seinerseits die Vorgehens- weisen der Keilerin D.________ sowie des Keilers E.________ gekannt und gebilligt und sei deshalb mit sämtlichen Handlungen und Absichten derselben sowie mit den Handlungen und Absichten der Abholerin F.________ ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden gewesen und habe diese Handlungen als seine eigenen gewollt, sofern er nicht selber gehandelt habe, oder habe diesen unerlaubten Handlungen zumindest zum Erfolg verhelfen wollen. Infolge

- 9 - Aufdeckung des Irrtums durch die Geschädigte sei es zu keiner Übergabe respektive keinem Vermögensschaden gekommen, obwohl die Täterschaft alles getan habe, was nach ihrem Plan hierfür notwendig gewesen sei (act. 23 S. 2 ff.).

2. Beweismittel

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch hier zunächst die Höhe der angestrebten Deliktssumme respektive das Ausmass des angestrebten Erfolges zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 2 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 170'000.– und erklärte sich zum Schluss mit einem Betrag

- 53 - von Fr. 60'000.– einverstanden. Es sollte mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist des Weiteren die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich – wie bereits erwähnt – die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von engen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vortäuscht (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.). Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldens- technisch straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner auch hier zu berücksichtigen, dass ein solches Delikt (Enkeltrickbetrug) schwere finanzielle und psychische Folgen für die Betroffenen hat (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.).

E. 4.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. B) 3.4.). Die Motive für die Tat sind auch hier nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnisse ebenfalls widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Es ist aber aus denselben Gründen wie bei Dossier 1 wohl von einem reinen Profitstreben und daher rein egoistischen Beweggründen auszugehen (vgl. Erwägung IV. A) 3.1.2.). Letzteres ist bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere entsprechend einzubeziehen. Stark strafmindernd zu berücksichtigen ist in subjektiver Hinsicht ferner die Tatsache, dass dem Beschuldigten vorliegend "bloss" Gehilfenschaft in einer untergeordneten und risikobehafteten Rolle als Chauffeur angelastet werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu werten.

- 54 -

E. 4.1.3 Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd schliesslich der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Das Ausbleiben des Erfolges ist indes nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Geschädigten zu verdanken, die vor der Geldübergabe eine "Quittung" verlangte, wegen des komischen Verhaltens der Abholerin skeptisch wurde und die Geldübergabe schlussendlich verweigerte (act. 23 S. 9; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 7). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist.

E. 4.2 Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so wird hier vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zu Dossier 1 (vgl. Erwägungen IV. B) 3.2.) verwiesen, zumal die relevanten Täterkomponenten – einschlägige Vorstrafe und hartnäckiges Bestreiten – bei beiden Delikten deckungsgleich sind.

E. 5 Asperation Wie sich nachstehend noch zeigen wird, ist lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen (siehe Ergänzung IV. C)). Gestützt auf die obigen Erwägungen (vgl. Erwägungen IV. B) 4.) erscheint, in Asperation von Haupt- und Nebendelikt (Art. 49 Abs. 1 StGB), eine Erhöhung der Strafe gemäss Dossier 1 von 20 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. C) Strafart

1. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbehältlich besonderer Umstände die Sanktionsart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

- 55 - Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe stellt gegenüber der Freiheitsstrafe einen weniger massiven Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten dar und ist deshalb grundsätzlich die mildere Strafe.

2. Was Dossier 1 anbelangt, ist von vornherein nur eine Freiheitsstrafe möglich, zumal Art. 34 Abs. 1 StGB als Höchstmass einer Geldstrafe maximal 180 Tagessätze vorsieht. Aufgrund der Schwere des Delikts, des hartnäckigen Bestreitens durch den Beschuldigten, seiner äusserst knappen finanziellen Mittel sowie der Tatsache, dass die beiden Delikte ein fast identisches Vorgehen betreffen, fällt eine Geldstrafe sodann auch für das Delikt gemäss Dossier 2 nicht in Betracht. Es ist gesamthaft mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ist gesamthaft zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen. D) Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe an (OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 51 N 1). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Januar 2018, 15:25 Uhr, in Haft. Die ausgestandene Haft von 297 Tage ist dem Beschuldigten mithin auf die Strafe anzurechnen. E) Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 25 Monaten zu bestrafen. Die bis dato ausgestandene Haft von 297 Tage ist ihm auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

- 56 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die auszufällende Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht nicht möglich. Zu prüfen bleibt ein allenfalls teilbedingter Vollzug.

2. Ein teilbedingter Vollzug ist möglich bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Des Weiteren hat sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate zu betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

E. 10 Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 28'720.90 entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 11 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 64 -

- den Beschuldigen (übergeben);

- die amtliche Verteidigung (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Fax, Fax-Nr. 043 259 88 13); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst Formular Löschung des DNA-Profils, mit Vermerk der Rechtskraft;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich;

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositivziffer 5 und 6;

- die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 5 bzw. betreffend Herausgabefrist.

E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 65 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

E. 13 Gegen Ziffer 10 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Zürich, 22. November 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. Ferreira de Oliveira

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG180171-L / UB_anon Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli als Vorsitzender, Ersatzrichterin Dr. iur. Ch. Schoder, Ersatzrichter Dr. iur. M. Vischer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Ferreira de Oliveira Urteil vom 22. November 2018 (begründete und anonymisierte Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A.________, Beklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.________ betreffend versuchter Betrug (Enkeltrick) etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2018 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte (aus der Haft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.________ sowie der Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklägerin. Anträge der Anklägerin: (act. 23 S. 12 f. und act. 59 S. 1) "♦ Schuldigsprechung von A.________ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ♦ Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Vollzug der Freiheitsstrafe ♦ Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB von 10 Jahren ♦ Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten Barschaft von CHF 615.60 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'500.–)." Anträge der Verteidigung: (act. 60 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten für die unrechtmässig erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genug- tuung auszurichten.

- 3 -

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von CHF 615.60 sei dem Beschuldigten herauszugeben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

19. Juli 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände seien dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales A) Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 19. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Kollegialgericht des Bezirks- gerichts Zürich gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (act. 23). Die Anklageschrift vom 19. Juli 2018 ging am 23. Juli 2018 beim hiesigen Gericht ein.

2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom

26. Juli 2018 wurde der Beschuldigte vorerst bis 26. Januar 2019 in Sicherheitshaft versetzt (act. 24). Das hiesige Gericht delegierte mit Verfügung vom 27. Juli 2018 sodann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten sowie die Organisation des Vollzuges der durch das Gericht zu bewilligenden Besuche an die Staatsanwaltschaft (act. 25). Nachdem der Beschuldigte gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

26. Juli 2018 Beschwerde erhoben hatte, beschloss das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. August 2018 in teilweiser Gutheissung der

- 4 - Beschwerde, dass die Sicherheitshaft vorerst bis zum 26. Oktober 2018 bewilligt würde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 28). Mit Verfügung vom 7. September 2018 wurde die Anklage alsdann zugelassen und der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung auf den

22. November 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass an der Hauptverhandlung – unter Vorbehalt weiterer Beweisanträge – nur die beschuldigte Person befragt werde und keine weiteren Beweisabnahmen erfolgten (act. 30). Seitens der Parteien wurden in der Folge keine Beweisanträge gestellt.

3. Mit Eingabe vom 20. September 2018 stellte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X.________ einen Antrag um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (act. 40). Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

28. September 2018 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzugs (act. 44 und act. 45). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde der Antrag des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs durch das hiesige Gericht hernach abgewiesen (act. 48). Am

20. September 2018 delegierte die Verfahrensleitung sodann die Kontrolle der Telefongesuche des Beschuldigten sowie die Organisation des Vollzuges der durch das Gericht zu bewilligenden Besuche an die Staatsanwaltschaft (act. 36). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom

12. Oktober 2018 wurde die Sicherheitshaft in der Folge bis zum erstinstanzlichen Urteil bzw. längstens bis zum 12. Januar 2019 verlängert (act. 50).

4. Zur Hauptverhandlung vom 22. November 2018 erschienen der Beschuldigte im Beisein seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.________ sowie der Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der Anklägerin (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, übersetzt und begründet sowie anschliessend den Parteien schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 17; act. 63). Da der Beschuldigte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. November 2018

- 5 - erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt wurde, ist das Urteil nachfolgend zu begründen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). B) Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit Als Deliktsort (Übergabeort) wird in der Anklageschrift bei beiden Delikten die Stadt Zürich, genannt (act. 23). Das Bezirksgericht Zürich ist daher gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zuständig.

2. Sachliche Zuständigkeit Da die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (act. 23 S. 12 f.), ist das Bezirksgericht Zürich als Kollegialgericht gestützt auf § 27 lit. b Ziff. 1 GOG-ZH in Verbindung mit § 22 GOG-ZH auch sachlich zuständig. C) Strafantrag Der angeklagte Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist als Offizialdelikt konzipiert. Ein solches Verhalten ist demnach von Amtes wegen zu verfolgen. Entsprechend war kein Antrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB erforderlich. D) Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (act. D1/10/1) und

19. April 2018 (act. D2/14/1) orientierte die Staatsanwaltschaft die Geschädigten über ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren. Mit Formular der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2018 und 23. April 2018 verzichteten die Geschädigten B.________ und C.________ in der Folge jeweils darauf, sich am Strafverfahren

- 6 - als Straf- und Zivilklägerinnen zu beteiligen und sich somit als Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu konstituieren (act. D1/10/2, D2/14/2 und D1/22). Die Geschädigten sind somit nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens (Art. 104 StPO), sondern fungieren als Zeugen (Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO). II. Sachverhalt A) Vorbemerkungen

1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit diesbezüglich erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind indes nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 58 ff.). Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 61).

2. Stützt sich die Beweisführung sodann im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen,

- 7 - welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien, und dabei insbesondere auch auf sogenannte Individualitätskriterien, sowie auf das Fehlen von Lügensignalen grosses Gewicht zu legen ist (BSK StPO-HOFER, Art. 10 N 47, N 54 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 310 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.).

3. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes; konkrete und anschauliche bzw. detaillierte Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten; Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich, 1974, S. 316; MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 205 ff). Andererseits sind auch allfällige Fantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende

- 8 - Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., 2007, N 429 ff.). B) Dossier 1: Versuchter Betrug in Mittäterschaft

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom

19. Juli 2018 einerseits vor, der Beschuldigte habe sich am 29. Januar 2018 als Mittäter an einem versuchten "Enkeltrickbetrug" gegen die Geschädigte B.________ in der Stadt Zürich beteiligt. Die Täterschaft habe am Telefon durch Vorspiegelung der wahrheitswidrigen Tatsache, dass die unbekannte Keilerin eine enge Bekannte der Geschädigten namens D.________ sei, welche dringend bis 16:00 Uhr desselben Tages Fr. 180'000.– benötige, um eine angebliche Wohnungsversteigerung zu stoppen, wobei die Geschädigte das Geld am nächsten Tag zurückerhalten sollte, die Geschädigte in einen Irrtum über die wahren Umstände (Identität, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit) zu versetzen versucht und diese so dazu bewegen wollen, ihnen möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Dabei habe die Täterschaft die Absicht gehabt, das Geld, auf das sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurück zu zahlen, sondern damit sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte habe dabei als wesentlichen Tatbeitrag die wichtige Aufgabe des Chauffeurs an den und von dem ad hoc gewählten Übergabeort sowie des unmittelbar vor Ort tätigen Aufpassers im Rahmen der Geldübergabe übernommen, wodurch er den Mitbeschuldigten eine wesentliche Sicherheit zum eigenen Aktivwerden vermitteln wollte respektive effektiv vermittelt habe. Er habe seinerseits die Vorgehens- weisen der Keilerin D.________ sowie des Keilers E.________ gekannt und gebilligt und sei deshalb mit sämtlichen Handlungen und Absichten derselben sowie mit den Handlungen und Absichten der Abholerin F.________ ausdrücklich oder zumindest konkludent einverstanden gewesen und habe diese Handlungen als seine eigenen gewollt, sofern er nicht selber gehandelt habe, oder habe diesen unerlaubten Handlungen zumindest zum Erfolg verhelfen wollen. Infolge

- 9 - Aufdeckung des Irrtums durch die Geschädigte sei es zu keiner Übergabe respektive keinem Vermögensschaden gekommen, obwohl die Täterschaft alles getan habe, was nach ihrem Plan hierfür notwendig gewesen sei (act. 23 S. 2 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant und vollumfänglich bestritten (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 11 ff.). Es muss mithin geprüft werden, ob sich der Anklagesachverhalt von Dossier 1 gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 2 ff.) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten – bei der Polizei und Staatsanwaltschaft (act. D1/7/1/2; act. D1/7/2/1+2; act. D1/7/4/1 und D1/7/6) – die Ausführungen der Geschädigten B.________ (act. D1/7/1/1 und act. D1/7/8/1) sowie insbesondere auch die Aussagen der Tochter des Beschuldigten G.________ (act. D1/7/7/1+2) und die Ausführungen der Zeugen H.________ (act. D1/7/8/2), I.________ (act. D1/7/8/4) und J.________ (act. D1/7/8/6). Letztere wurden im Vorfeld sodann von ihren Amtsgeheimnissen entbunden (act. D1/7/8/1, act. D1/7/8/3 und act. D1/7/8/5). Zwischen der Auskunftsperson G.________ und dem Beschuldigten wie auch zwischen den genannten Zeugen und dem Beschuldigten fanden ferner Konfrontationseinvernahmen statt. Der Beschuldigte hatte mithin hinreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Teilnehmerrechte wurden daher gewahrt (Art. 147 Abs. 1 StPO). Entsprechend können die Aussagen von G.________ und der Zeugen zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Die belastenden Aussagen von F.________ bei der Polizei (act. D1/7/1/3) sind mangels Konfrontation respektive Wahrung der Teilnehmerrechte hingegen nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

- 10 -

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 3.1.1. Was die Glaubwürdigkeit der Geschädigten anbelangt, so ist zunächst hervorzuheben, dass sie den Beschuldigten vor der Untersuchung nicht kannte (act. D1/7/8/1 S. 3). Die Geschädigte steht also in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschädigte es unterliess, sich als Privatklägerin zu konstituieren und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend zu machen (act. D1/10/2 und act. D1/22). Die Geschädigte verfolgt mithin lediglich ein legitimes Interesse an der Bestrafung der gegen sie begangenen Straftat. Bei der Polizei wurde sie zudem als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung

– und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege – einvernommen (act. D1/7/1/1 S. 1). Als Zeugin wurde die Geschädigte sodann bei der Staatsanwaltschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen Zeugenaussage – einvernommen und sie wurde dabei aufgefordert bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie bloss durch Hörensagen erlangt hat, zu unterscheiden (act. D1/7/8/1 S. 2). Es liegen vorliegend mithin keine Gründe vor, die es rechtfertigen, an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu zweifeln. Für den Beweiswert der Aussagen der Geschädigten ist folglich in erster Linie auf deren Glaubhaftigkeit abzustellen. 3.1.2. Bei der Auskunftsperson G.________ handelt es sich um die minderjährige Tochter des Beschuldigten. Der Beschuldigte gab seinerseits zu Protokoll, ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter G.________ zu haben (act. D1/7/4/1 S. 4). G.________ wurde ihrerseits als beschuldigte Person durch die Jugendanwaltschaft Winterthur (act. D1/7/7/1) sowie im hiesigen Verfahren als Auskunftsperson in Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen (act. D1/7/7/2). Im hiesigen Verfahren wurde sie durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung – und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege

– einvernommen (act. D1/7/7/2 S. 3). Infolge der engen familiären Beziehung,

- 11 - sprich des hierarchisch und emotional geprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie aufgrund eines gewissen Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens (als Mitbeschuldigte), sind die Aussagen von G.________ mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Für die Annahme einer im Vorfeld reduzierten Glaubwürdigkeit, gibt es indes keine Gründe. Entsprechend wird auch hier die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen für den Beweiswert entscheidend sein. 3.1.3. Was die Glaubwürdigkeit der Zeugen H.________, I.________ und J.________ betrifft, so ist hervorzuheben, dass diese in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehen. Die genannten Zeugen trafen erstmals am Übergabeort auf den Beschuldigten (act. D1/7/8/2 S. 3; act. D1/7/8/4 S. 2 und act. D1/7/8/6 S. 2). Sie wurden durch den Ehemann der Geschädigten während laufendem Delikt alarmiert und nahmen vor Ort ihre Funktion als Polizeibeamten wahr (act. D1/7/8/2 S. 3; act. D1/7/8/4 S. 3 und act. D1/7/8/6 S. 2 f.). Sie gelten daher als neutrale Zeugen. Als Zeugen wurden ferner auch sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen Zeugenaussage – einvernommen, und gleichzeitig aufgefordert, bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie durch blosses Hörensagen erlangt haben, zu unterscheiden (act. D1/7/8/2 S. 2; act. D1/7/8/4 S. 2 und act. D1/7/8/6 S. 2). Vorliegend gibt es mithin keine Gründe, um an der Glaubwürdigkeit der Zeugen H.________, I.________ und J.________ zu zweifeln. Demnach wird auch bei ihnen auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen abzustellen sein. 3.1.4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass er als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens betroffene Person ein durchaus legitimes Interesse daran haben dürfe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen und sich selbst nicht zu belasten. Des Weiteren muss bei der Würdigung seiner Aussagen beachtet werden, dass er nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte und somit nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Obschon dies allein nicht zum vornherein generell gegen die Glaubwürdigkeit des

- 12 - Beschuldigten spricht, so sind seine Aussagen dennoch mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Aussageverhalten der Geschädigten Die Geschädigte schilderte in der Untersuchung den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 2 ff.) sehr detailliert, anschaulich und im subjektiven Kern konstant. Sie führte insbesondere konstant aus, eine Frau habe sie am Morgen vom 29. Januar 2018 auf ihrer Festnetznummer kontaktiert. Die Frau habe Hochdeutsch mit … Akzent [des Staates K.________] gesprochen. Die Anruferin habe zu ihr gesagt, sie solle mal erraten wer am Telefon sei, worauf sie sich auf die Frage hin, ob sie D.________ sei, als Letztere ausgegeben habe. "D.________" habe ihr dann gesagt, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage und benötige dringend Fr. 180'000.–, um eine Wohnungsversteigerung zu stoppen. Sie müsse das Geld bis 15 Uhr desselben Tages bei der Bank abgeben. Als die Geschädigte ihr gesagt habe, dass sie nur Fr. 10'000.– zur Verfügung habe, habe "D.________" gejammert, dass dies nicht genug sei und erklärt, sie werde später nochmals anrufen. Anschliessend habe jemand von einer Anwaltskanzlei E.________ in Lörrach angerufen. Alle Telefonnummern seien unterdrückt gewesen. Der Mann habe sich als Notar in der Angelegenheit "D.________" ausgegeben. Er sei sicher ebenfalls aus dem Osten gewesen. Er habe ihr gesagt, dass Fr. 80'000.– gut wären und ihr versprochen, dass sie das Geld am nächsten Tag wieder zurückerhalten werde. Der Mann habe dann nach ihrer Handynummer gefragt. Ab da an, seien die Gespräche über ihr Mobiltelefon erfolgt. Der angebliche Notar habe ihr gesagt, dass sie ihr Telefon nicht abstellen dürfe, da er andernfalls in eine Onlineschlaufe geraten würde. Der Mann habe sie dann via Telefon nach Zürich gelotst und sie immer wieder angerufen. Kurz vor der geplanten Geldübergabe habe der Mann gesagt, es komme eine andere Frau, das Geld abholen, weil "D.________" angeblich im Stau stünde. Am Übergabeort sei dann eine Frau (heute bekannt als F.________) mit östlichen Akzent lächelnd auf sie zugekommen und habe sie mit Handzeichen zur Ausfahrt einer Tiefgarage

- 13 - zugewinkt. Die Geschädigte habe dann von der Frau eine Quittung verlangt, woraufhin diese mit jemandem telefoniert habe. In diesem Moment seien dann die ihrerseits alarmierten Polizisten gekommen und hätten die Abholerin verhaftet (act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Die Geschädigte gab ferner an, den Beschuldigten vor Ort nicht gesehen zu haben (act. D1/7/8/1 S. 3 und S. 9). Die Mitbeschuldigte F.________ konnte die Geschädigte indes als die Abholerin identifizieren (act. D1/7/8/1 S. 3). Die detaillierte und im subjektiven Kern konstante Schilderung des Geschehensablaufes lässt die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten glaubhaft erscheinen. Es wurde zudem seitens des Beschuldigten zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Geschädigte gelogen hätte bzw. sich der Sachverhalt nicht so ergeben hätte, wie von ihr geschildert. Zwischenfazit: Es ist mithin hinreichend erstellt, dass die "fiktive Geldübergabe" am Übergabeort aufgrund der erfolgten Telefonanrufen der Keiler erfolgen sollte. Da F.________, G.________ und der Beschuldigte sodann vor Ort verhaftet wurden, ist auch zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich am Tatort befand. 3.2.2. Aussageverhalten des Zeugen H.________ Der Zeuge H.________ machte in der Untersuchung bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 detaillierte, anschauliche und somit glaubhafte Ausführungen zum beobachteten Tatgeschehen am Übergabe- und Inhaftierungsort. Er gab an, bei der Verhaftung des Beschuldigten dabei gewesen zu sein und den polizeilichen Einsatz bei der fiktiven Geldübergabe geleitet zu haben (act. D1/7/8/2 S. 3 f.). Des Weiteren teilte er mit, dass die Wahrnehmungen zum Verhalten des Beschuldigten am Übergabeort von ihm stammten. Die Wahrnehmungen betreffend F.________ seien hingegen durch Meldung Dritter (anderer Polizisten) erfolgt. Zum Verhalten des Beschuldigten führte H.________ konkret aus, der Beschuldigte sei der Polizei am Übergabeort aufgefallen, weil er auf der Seite der L.________ [Bank], an den parkierten Autos entlanggelaufen und in die Autos hineingeschaut habe. Er sei dort auf und ab gelaufen und habe in die Autos geschaut, wohl um zu schauen, ob jemand in den Autos war. Der

- 14 - Beschuldigte habe sich jeweils geduckt, um in die Autos zu schauen. Bei jenen Autos mit getönten Scheiben, habe er richtig intensiv reingeschaut. Dies habe er zwischen dem Häuserblock der beiden Querstrassen also ca. über 300 Meter hinweg gemacht. Der Beschuldigte habe auch sonst extrem herumgeschaut. Er habe wohl auskundschaften wollen, ob die Geschädigte allein gekommen war, bevor konkret mit ihr Kontakt aufgenommen würde. Er habe auch dorthin geschaut, wo die Geschädigte hingelaufen war. Der Beschuldigte habe anschliessend eine Geste gemacht und etwas in Richtung Zürich einwärts gerufen. Den Inhalt des Zurufs habe er nicht verstanden, zumal es sicher eine Fremdsprache gewesen sei. Unmittelbar danach sei gemeldet worden, dass eine Frau (heute als F.________ bekannt) aus dem Hof hinter der L.________ komme und die M.________-Strasse in Richtung der Geschädigten überquere. Der Beschuldigte sei in diesem Moment in die andere Richtung gelaufen, habe dabei aber wie eine Eule 180 Grad zurück geschaut und gesehen, wie F.________ mit der Geschädigten Kontakt aufgenommen habe. Aufgrund der Umstände sei das Rufen des Beschuldigten zuvor klar in jene Richtung gerichtet gewesen, aus welcher F.________ gemäss Meldung erschienen sei. H.________ nehme daher stark an, dass das Rufen an F.________ gerichtet gewesen sei. Der Zuruf sei zudem erst nach der Kontrolle der Autos erfolgt. Der Beschuldigte habe aber auch nach dem Zuruf weiterhin zur Geschädigten und F.________ geschaut. Er sei weiterhin wachsam gewesen. F.________ sei danach mit der Geschädigten zu einer Durchfahrt neben dem Notariat gegangen. Als sie in den Hof gegangen seien, habe sich die Polizei zum Zugriff entschieden. F.________ sei durch ihn und weitere Polizisten festgenommen worden, der Beschuldigte sei durch andere Polizisten verhaftet worden (act. D1/7/8/2 S. 4 ff.). 3.2.3. Aussageverhalten des Zeugen I.________ Der Zeuge I.________ gab anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018 an, den Beschuldigten am Übergabeort verhaftet zu haben (act. D1/7/8/4 S. 2). I.________ führte des Weiteren zu den Beobachtungen am Tatort detailliert und glaubhaft aus, er sei in einem Fahrzeug an der N.________-Strasse gewesen und habe von dort aus den kommunizierten

- 15 - Treffpunkt überwacht. Er habe die Region auf der Seite der L.________ [Bank] respektive O.________-Strasse überwacht. Als er nach möglichen involvierten Personen Ausschau gehalten habe, sei der Beschuldigte vom See her gekommen und habe quer über die Strasse Richtung Treffpunkt (Übergabeort) geschaut. Der Beschuldigte sei dann nervös entlang des L.________ Gebäudes hin- und hergelaufen. Er sei dort regelrecht herumgetigert. Dabei habe er immer wieder nervös zum Übergabeort – schräg vis-a-vis auf der anderen Strassenseite – geschaut. Der Beschuldigte habe zudem in alle Autos reingeschaut, die dort parkiert gewesen seien und sei immer wieder am Telefon gewesen. Mindestens einmal habe der Beschuldigte etwas in Richtung Übergabeort gerufen. Zu wem habe er nicht gesehen. Das Rufen sei aber laut gewesen, andernfalls hätte er es wegen dem Verkehr im Auto nicht gehört. Irgendwann sei dann das Signal zur Verhaftung gekommen. Der Beschuldigte sei durch ihn bei der Schiebetüre vor der L.________ verhaftet worden. Anschliessend habe der Beschuldigte der Polizei gezeigt, wo er sein Auto parkiert hatte (act. D1/7/8/4 S. 3 f.). 3.2.4. Aussageverhalten der Zeugin J.________ Die Zeugin J.________ erklärte bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2018, sich als Stadtpolizisten der Stadt Winterthur am Übergabeort befunden zu haben und sich gut an das Verhalten des Beschuldigten erinnern zu können. Der Beschuldigte sei ihr während der Überwachungsaktion wegen seines konspirativen Verhaltens aufgefallen. Er sei ihr zusammen mit dem Mädchen (heute bekannt als G.________) aufgefallen, weil er in die Autos hineingeschaut habe. Der Beschuldigte habe die Autos regelrecht gescannt, wohl um zu schauen, ob es Anzeichen von der Polizei gebe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte die Situation beobachtet, wobei sein Fokus immer auf die Stelle gerichtet gewesen sei, wo die Geldübergabe hätte stattfinden sollen. Er habe zudem sehr nervös, fast schon gehetzt gewirkt. Ferner habe sich der Beschuldigte auch an Orten aufgehalten, die gar nicht zu ihm passten. Er sei unter anderem direkt neben ihr an einem Schaufenster für hochwertige Damenmode gestanden und habe so getan, als ob er in das Schaufenster schaue. Aufgrund seines Blickwinkels habe sie aber gesehen, dass der

- 16 - Beschuldigte durch die Ecke des Glaspfeilers hindurch in Richtung Übergabeort geschaut habe. Sie habe den Beschuldigten während ca. 10 Minuten beobachtet. Sie habe aber nur den Bereich vom Schaufenster bis zum L.________ Hintereingang überwacht (act. D1/7/8/6 S. 3 ff.). 3.2.5. Würdigung der Zeugenaussagen der Polizeibeamten Die belastenden Aussagen der am Tatort anwesenden Polizeibeamten sind detailliert, anschaulich, stimmen im Kern miteinander überein und weisen zudem keine Strukturbrüche auf. Ihre Sachverhaltsschilderung, wonach der Beschuldigte am Übergabeort gezielt nach Polizisten Ausschau gehalten und der Abholerin F.________ "grünes" Licht für den Kontakt mit der Geschädigten gegeben habe sowie auch anschliessend weiterhin wachsam das Geschehen beobachtetet haben soll, sind mithin glaubhaft. Der Einwand des amtlichen Verteidigers anlässlich seines Plädoyers vom

22. November 2018, wonach die Zeugenaussagen von Polizeibeamten genauso wie die restlichen Beweismittel sorgfältig und anhand der konkreten Verhältnisse zu überprüfen seien und ihnen unbesehen der konkreten Umstände keine höhere Beweiskraft zugebilligt werden dürfe (act. 60 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Wie dargelegt sind die Aussagen dieser neutralen Zeugen nämlich in Anbetracht der konkreten Umstände – insbesondere der übereinstimmenden Sachverhaltsschilderung – und unter Zubilligung der gewöhnlichen Beweiskraft als zweifellos glaubhaft zu werten. Umso weniger vermag sodann das Argument des amtlichen Verteidigers betreffend eines allfälligen Erwartungsdrucks zu überzeugen, welche die Wahrnehmungen der Polizeibeamten vor Ort beeinflusst haben soll (act. 60 S. 7). Für einen Erfolgsdruck der Polizei, der diese dazu bewegt haben soll, den Beschuldigten fälschlicher Weise beschuldigt zu haben, gibt es schlicht keinerlei Hinweise. Die Polizei wurde im Gegenteil während laufendem Delikt durch die Geschädigte selbst respektive ihren Ehemann alarmiert und in das Geschehen involviert. Diese Alarmierung durch die Geschädigte war mithin der Grund, weshalb sich die Polizei überhaupt vor Ort befand und den Beschuldigten beobachten und festnehmen konnte. Wie

- 17 - nachstehend dargelegt, stimmen die Beobachtungen der Polizeibeamten ferner auch mit den Ausführungen von G.________ überein. 3.2.6. Aussageverhalten der Auskunftsperson G.________ Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Winterthur vom

1. Februar 2018 erklärte die Tochter des Beschuldigten, G.________ – welche dort als beschuldigte Person einvernommen wurde – der Beschuldigte habe sie am Tattag, als ihre Mutter weggegangen sei, angewiesen nach der Polizei und später auch nach ihrer Mutter Ausschau zu halten. G.________ gab zudem an, sie habe sich, als sie vernommen habe, sie solle nach der Polizei Ausschau halten, schon gedacht, dass es nicht sauber und die Sache nicht legal sei (act. D1/7/7/1 S. 7 f.). Sie bestätigte bei der Jugendanwaltschaft sodann ausdrücklich den konkreten Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte und sie in unmittelbarer Umgebung zur Liegenschaft an der M.________-Strasse 1, in Zürich, auf und ab gegangen seien, nach der Polizei Ausschau gehalten und die parkierten Autos überprüft hätten (act. D1/7/7/1 S. 8 f.). Ebenso bestätigte G.________ bei der Jugendanwaltschaft, der Beschuldigte habe ihrer Mutter (F.________) etwas zugerufen, bevor diese sich mit der Geschädigten getroffen habe. Danach sei ihre Mutter mit der Frau in einen "Tunnel" gegangen und sie habe beide nicht mehr gesehen (act. D1/7/7/1 S. 9). Im hiesigen Verfahren erklärte G.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Konfrontation mit dem Beschuldigten vom 2. Februar 2018, sich an die Befragung des Vortags bei der Jugendanwaltschaft erinnern zu können und bestätigte, dort die Wahrheit gesagt zu haben sowie an jene Aussagen festhalten zu wollen (act. D1/7/7/2 S. 4). Auf konkrete Nachfrage bestätigte sie erneut, am Tattag etwas beobachtet haben zu müssen. G.________ bestätigte auf konkrete Nachfrage sodann wiederholt den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte und sie in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf und ab gegangen seien, Ausschau gehalten und die parkierten Autos kontrolliert hätten (act. D1/7/7/2 S. 5 f.). Sie führte zudem aus, ihre Mutter sei am Telefon gewesen und habe gesagt, dass sie kurz etwas erledigen müsse. G.________ verneint ferner – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – dass ihre Mutter gesagt

- 18 - haben soll, sie müsse auf die Toilette. Des Weiteren gab sie an, Angst zu haben und deshalb nicht detaillierter Aussagen zu wollen (act. D1/7/7/2 S. 5 ff.). Da G.________ ihre belastenden Aussagen des Vortags bei der staats- anwaltlichen Einvernahme auf konkretes Nachfragen ausdrücklich bestätigte und der Beschuldigte anwesend und anwaltlich vertreten war, sprich er somit die Möglichkeit gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen, sind diese Aussagen von G.________ anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft – entgegen dem Einwand des amtlichen Verteidigers (act. 60 S. 5) – infolge hinreichender Gewährung der Teilnehmerrechte durchaus zulasten des Beschuldigten verwertbar. Die Ausführungen von G.________ sind zudem widerspruchsfrei und stimmen überdies mit den Beobachtungen der Polizei überein. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ ihren Vater zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Der Beschuldigte gab sodann selbst wiederholt zu Protokoll, dass seine Tochter nicht lüge (act. 67 S. 12; act. D1/7/2/2 S. 3). Demnach sind die Aussagen von G.________ als glaubhaft zu werten. 3.2.7. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf vollends, indem er insbesondere behauptete nur ferienhalber mit seiner Familie in der Schweiz gewesen zu sein und nichts von der ganzen Sache – Enkeltrickbetrug und geplante Geldübergabe

– gewusst zu haben (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 9 und S. 11 ff.). Während der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung legte er aber ein extrem widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Seine Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht inkonstant und weisen an allen Ecken und Kanten insbesondere zu den zentralen Tatfragen grobe Widersprüche bzw. Lügenindizien auf, weshalb sie grösstenteils vollends unglaubhaft sind. Zum Beispiel erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung zur Frage, wie oft er bereits in der Schweiz gewesen sei, in der polizeilichen Einvernahme vom

30. Januar 2018 zunächst, er sei zuvor noch nie in der Schweiz gewesen. Seine Familie und er seien am 29. Januar 2018 das erste Mal hier in den Ferien

- 19 - gewesen (act. D1/7/1/2 S. 4 f.). Bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 sagte der Beschuldigte dann aus, er kenne die Schweiz nicht gut, er sei etwa das zweite Mal in der Schweiz. Er könne sich aber nicht mehr so genau daran erinnern, er sei vielleicht einmal im Jahr 2017 und 2018 mit F.________ in der Schweiz gewesen (act. D1/7/2/1 S. 6). Auf Vorhalt mehrfacher Registrierung seines Mobiltelefons im Schweizer Netz, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme vom 28. März 2018 sodann zunächst ausweichend an, dass möglicherweise F.________ sein Mobiltelefon mitgenommen und sich an den angegebenen Daten in der Schweiz aufgehalten habe. Kurze Zeit später gab der Beschuldigte dann zu, dass er sich an all diesen Daten, an denen sein Mobiltelefon in der Schweiz registriert wurde, auch tatsächlich in der Schweiz aufgehalten habe. Er sei mit einer anderen Frau P.________ in der Schweiz gewesen und habe hier mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, Drogen konsumiert und Alkohol getrunken (act. D1/7/2/1 S. 8). Auf den Vorhalt des Einvernehmenden, dass diese ganze Geschichte unglaubwürdig erscheine, gab der Beschuldigte dann schlussendlich zu, dass er jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen sei und hier gearbeitet habe. Er sei hier als Chauffeur gewesen. Er sei mit F.________ in die Schweiz gefahren, damit sie hier ihre Sachen erledigen konnte. Das sei die ganze Wahrheit. Er habe aber nicht gewusst, was F.________ hier mache. Er habe nur Zeit mit ihr verbringen wollen (act. D1/7/2/1 S. 8 f.). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er wolle von seinen früheren Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2018 (nur einige Tage zuvor) Abstand nehmen, weil er angeblich Paranoia gehabt habe. Er gab sodann an, sich an die meisten vorgehaltenen Daten nicht mehr erinnern zu können – obwohl diese teilweise nur wenige Monate zurücklagen (act. D1/7/2/2 S. 3 ff.). Ebenfalls extrem widersprüchlich und mithin vollends unglaubhaft sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Tatgeschehen. Zu Beginn sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 aus, sie (seine Familie und er) seien in Richtung der Geschäfte gelaufen. Er habe Euro gehabt und habe diese wechseln wollen. Seine Frau (F.________) sei weggelaufen, weil sie eine Bank habe finden wollen. Seine Tochter und er hätten

- 20 - auf seine Frau gewartet. Seine Frau hätte bloss eine Bank finden sollen (act. D1/7/1/2 S. 3). Auf Vorhalt des Polizisten, dass sich am Verhaftungsort von F.________ keine Bank befunden habe, gab der Beschuldigte in Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen an, er wisse nicht wohin F.________ gegangen sei. Er habe bei der Bank warten sollen, wo er dann verhaftet worden sei (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatanwaltlichen Einvernahme vom

31. Januar 2018 führte der Beschuldigte aus, F.________ hätte eine Toilette aufgesucht (act. D1/7/4/1 S. 5). Bei der zweiten delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 5. April 2018 gab der Beschuldigte an, seine Frau hätte zur Toilette und zur Bank gehen wollen. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage aber, sich bei einer Bank befunden zu haben (act. D1/7/2/2 S. 2). Letzteres steht mithin klar im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, F.________ habe eine Bank gesucht. An der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zunächst, F.________ hätte eine Toilette gesucht. Auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden, ob F.________ auch etwas von einer Bank gesagt habe, ergänzte der Beschuldigte, sie habe zu ihm gesagt, dass sie zur Bank gehen würde, um das Geld zu wechseln (act. 67 S. 9 f.). Ebenso widersprüchlich und unlogisch sind die Schilderungen des Beschuldigten zum Mietauto. Bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom

28. März 2018 führte der Beschuldigte zunächst aus, er habe das Auto für einen Monat gemietet, weil er dafür nicht viel mehr habe bezahlen müssen, als für eine Woche. Er besitze kein Auto und habe daher mit dem Mietauto länger fahren wollen (act. D1/7/2/1 S. 4). Unmittelbar danach gab der Beschuldigte an, das Auto spezifisch nur für diese Reise gemietet zu haben. In klarem Widerspruch dazu, erklärte er dann aber im Anschluss, er habe das Auto gemietet bevor die Reise überhaupt geplant worden sei, nämlich am 5. Januar 2018 (act. D1/7/2/1 S. 5). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung selbst zu, F.________ am Tatort etwas zugerufen zu haben. Seine Angaben zum Inhalt des Zurufs sind indes ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zu Beginn gab er bei der Polizei zu Protokoll, er habe F.________ zugerufen, sie solle zur Bank gehen (act. D1/7/1/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

- 21 -

31. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte dann, er habe ihr fragend zugerufen, wohin sie gehe (act. D1/7/4/1 S. 5). Des Weiteren machte der Beschuldigte auch widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es stimme, dass er seine Tochter G.________ beauftragt habe, am Übergabeort nach der Polizei Ausschau zu halten. Der Beschuldigte erklärte zwar nämlich konstant, es stimme nicht, dass er ihr so etwas gesagt habe. Gleichzeitig gab er aber wiederholt an, dass seine Tochter nicht lüge (act. 67 S. 11 f.; act. D1/7/2/2 S. 3 und act. D1/7/4/2 S. 2). 3.3. Gesamtwürdigung Die Aussagen der einvernommenen Zeugen und der Auskunftsperson G.________ sind wie dargelegt glaubhaft und können infolge Gewährung der Teilnehmerrechte zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen des Beschuldigten mit groben Widersprüchen bzw. Lügenindizien gespickt und daher grösstenteils vollends unglaubhaft. Demnach ist die Sachverhaltsschilderung der einvernommenen Zeugen und Auskunftsperson zweifellos überzeugender, weshalb bei der Sachverhaltserstellung insbesondere auf die Zeugenaussagen und die Ausführungen von G.________ abzustellen ist. Aufgrund der detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Geschädigten ist der Sachverhalt, was die vorab erfolgten Telefonate mit den "Keiler" anbelangt, hinreichend erstellt. Erstellt ist ferner auch, dass die geplante Geldübergabe an die Abholerin F.________ aufgrund dieser Telefonate erfolgen sollte (vgl. Erwägung II. B) 3.2.1). Dies wurde seitens des Beschuldigten ferner auch nicht in Abrede gestellt (act. 60 S. 2; act. 67 S. 15; act. D1/7/2/1 S. 10). Des Weiteren ist basierend auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten und der Verhaftung vor Ort rechtsgenügend erstellt, dass er die Abholerin F.________ am besagten Tag an den geplanten Übergabeort an der M.________-Strasse 1 in Zürich fuhr. Die Ausführungen der drei Polizeibeamten zum verdächtigen Verhalten des Beschuldigten, wonach dieser in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort gezielt, insbesondere bei den parkierten Autos, nach der Polizei Ausschau gehalten und F.________ anschliessend "grünes" Licht für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten gegeben habe, stimmen im Kern überein

- 22 - und werden überdies durch die belastenden Aussagen von G.________ bestätigt. Demnach ist auch rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Abholerin F.________ nicht bloss zum Tatort chauffierte, sondern dort dann auch gezielt nach der Polizei Ausschau hielt und dann anschliessend F.________ das "OK" für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten gab, um so die Sicherstellung der geplanten Geldübergabe zu gewährleisten. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst haben soll, was F.________ am Tatort vor hatte, sind aufgrund der groben Widersprüche in seinen Aussagen und seines konspirativen Verhaltens am Tatort vollends unglaubhaft. Der Beschuldigte führte bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 nämlich selbst aus, dass er an den genannten Daten jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen sei und als Chauffeur gearbeitet bzw. fungiert habe. F.________ habe hier jemanden treffen und ihre Angelegenheiten erledigen wollen. Sie habe hier Papiere oder Dokumente holen sollen. (act. D1/7/2/1 S. 9 f.). Auch erscheint es schlicht realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts von der geplanten Geldübergabe gewusst haben soll, wenn er aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und Ausführungen seiner Tochter doch in unmittelbarer Nähe zum Treffpunkt nach der Polizei Ausschau hielt und überprüfte, ob die Luft rein war, bevor er F.________ das "OK" für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten erteilte. Ein solches konspiratives Verhalten bestätigt offenkundig, dass sich der Beschuldigte über die illegale Natur der Handlung bewusst war und er diese zudem auch fördern wollte. Dies muss umso mehr gelten, als sogar seine minderjährige Tochter aussagte, sie habe, als sie vernommen habe, dass sie nach der Polizei Ausschau halten müsse, sich schon gedacht, dass etwas nicht sauber bzw. eine illegale Sache im Gang sei. Zu guter Letzt ist aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen von G.________ ebenso erstellt, dass der Beschuldigte seine Tochter in die Tat einspannte, indem er sie anwies, ebenfalls nach der Polizei Ausschau zu halten. Fazit: Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Würdigung aller glaubhaften Aussagen das Gericht keine unüberbrückbare Zweifel daran hat, dass der Beschuldigte von der geplanten betrügerischen Geldübergabe wusste und die Tat mittels seines Tatbeitrages – Chauffieren der Abholerin an den

- 23 - vereinbarten Übergabeort, Auskundschaften der Lage, Anheuerung der Tochter sowie "OK-Geben" an die Abholerin für die Kontaktaufnahme mit der Geschädigten und weitere Bereitschaftshaltung – durch Sicherstellung der Geld- übergabe fördern wollte. Der Anklagesachverhalt von Dossier 1, wie in der Anklageschrift umfasst (act. 23 S. 2 ff.), ist vorliegend mithin rechtsgenügend erstellt. C) Dossier 2: Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom

19. Juli 2018 des Weiteren vor, der Beschuldigte habe am 13. Dezember 2017 Gehilfenschaft zu einem versuchten Betrug gegen die Geschädigte C.________, in Zürich, geleistet. Die Täterschaft habe am Telefon durch Vorspiegelung der wahrheitswidrigen Tatsache, dass es sich beim unbekannten Keiler, um einen engen Verwandten der Geschädigten namens Q.________ handle, welcher zwecks Versteigerung eines Grundstücks bis 16:00 Uhr dringend Fr. 170'000.– benötige, wobei die Geschädigte das Geld am nächsten Tag zurückerhalten sollte, die Geschädigte über einen langen Zeitraum in einen Irrtum über die wahren Umständen (Identität, Rückzahlungswilligkeit und Rück-zahlungsfähigkeit) versetzt und diese so dazu bewegen wollen, ihnen möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Dabei habe die Täterschaft die Absicht gehabt, das Geld, auf das sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurück zu zahlen, sondern damit sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, von sämtlichen Handlungen der Keiler mindestens rudimentär gewusst zu haben und mit der Aufgabe betraut gewesen zu sein, die Abholerin F.________ an den geplanten Übergabeort der Barschaft zu chauffieren. Der Beschuldigte soll F.________ mithin in das nähere Umfeld der Übergabeörtlichkeit gefahren haben und sich hernach während der weiteren Tatausführung in der näheren Umgebung mit der Bereitschaft aufgehalten haben,

- 24 - die Abholerin sowie die erlangte Barschaft umgehend wegzuführen und so die Barschaft zu sichern (act. 23 S. 6 ff.).

2. Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant und vollumfänglich bestritten (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 14 und act. 60 S. 9). In der Folge muss daher geprüft werden, ob sich der Anklage- sachverhalt von Dossier 2 gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten – bei der Polizei und Staatsanwaltschaft (act. D2/6; act. D2/ 9) – die Ausführungen der Geschädigten C.________ (act. D2/7; act. D2/8 und act. D2/11) sowie die in den Akten befindlichen Sachbeweise (Daktyloskopische Spurenidentifikation act. D2/12/2 und RTI-Auswertung act. D2/13/1+2). Die belastenden Aussagen von F.________ bei der Polizei (act. D1/7/1/3), welche in Zusammenhang zu Dossier 2 stehen, sind mangels Konfrontation respektive Wahrung der Teilnehmerrechte indes nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen 3.1.1. Was die Glaubwürdigkeit der Geschädigten betrifft, so ist zunächst hervorzuheben, dass sie den Beschuldigten vor der Untersuchung nicht kannte (act. D2/11 S. 3). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschädigte es unterliess, sich als Privatklägerin zu konstituieren und Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend zu machen (act. D2/14/2). Die Geschädigte verfolgt mithin lediglich ein legitimes Interesse an der Bestrafung der gegen sie begangenen Straftat. Bei der Polizei wurde sie zudem als Auskunftsperson unter der Straf- androhung von Art. 303 StGB – einer wissentlich falschen Anschuldigung – und Art. 304 StGB – einer Irreführung der Rechtspflege – einvernommen (act. D2/7+8 S. 1). Als Zeugin wurde die Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft sodann unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB – einer wissentlichen falschen

- 25 - Zeugenaussage – einvernommen und gleichzeitig aufgefordert bei ihren Ausführungen zwischen dem selbst beobachteten, erlebten oder gesehenen und dem Wissen, welches sie bloss durch Hörensagen erlangt hat, zu unterscheiden (act. D2/11 S. 2). Demnach sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Annahme einer im Voraus reduzierten Glaubwürdigkeit rechtfertigen würden. Für den Beweiswert der Aussagen der Geschädigten ist folglich in erster Linie auf deren Glaubhaftigkeit abzustellen. 3.1.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, sei hier auf die vorherigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen (Erwägung II. B) 3.1.4). 3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 3.2.1. Aussageverhalten der Geschädigten Die Geschädigte schilderte in der Untersuchung den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 23 S. 6 ff.) sehr detailliert, im subjektiven Kern konstant und daher glaubhaft. Sie führte insbesondere konstant aus, es habe sie am

13. Dezember 2017 ein Mann auf ihrem Festnetzanschluss angerufen. Der Mann habe Hochdeutsch gesprochen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle mal erraten, wer am Telefon sei, worauf er sich auf die Frage hin, ob er Q.________ sei, als Letzterer ausgegeben habe. Q.________ sei ein enger Verwandter von ihr. Nach einem zunächst belanglosen Gespräch, habe "Q.________" dann zu ihr gesagt, dass er Fr. 130'000.– für eine Grundstücksversteigerung benötige. Er müsse das Geld bis 15:45 Uhr desselben Tages bei einem Notar in Zürich hinterlegen. Da der richtige Q.________ Bauingenieur sei und tatsächlich oft Grundstücke kaufe, habe sie den Irrtum nicht bemerkt, insbesondere auch weil von einem Notariat die Rede gewesen sei. Der Anrufer habe dann auch mit ihrem Ehemann gesprochen und auch ihn mit richtigem Vornamen angesprochen. Ihr Ehemann und sie hätten deshalb beide keinen Zweifel gehegt, dass es sich tatsächlich um Q.________ gehandelt habe. Sie habe daraufhin zu "Q.________" gesagt, sie werde schauen, was sie bei der Bank machen könne. "Q.________" habe sie anschliessend nach ihrer Handynummer gefragt. Die folgenden Telefonate seien alle auf ihr Mobiltelefon erfolgt. Die Geschädigte sei dann mit ihrem Ehemann nach Zürich

- 26 - zur L.________ [Bank] und R.________ [Bank] gefahren und habe dort jeweils Fr. 30'000.–, insgesamt also Fr. 60'000.– von ihren Konti abgehoben. Mehr habe sie von den Banken nicht erhalten. Der Anrufer habe sie dann zu einem Notariat namens S.________ an der T.________-Strasse 1 beordert. Die Geschädigte und ihr Ehemann seien anschliessend ganz aufdringlich von diesem Anrufer bedrängt worden. Es hätten insgesamt wohl um die 20 Anrufe stattgefunden. "Q.________" habe dann nochmals ihren Ehemann verlangt und diesen beauftragt, zur U.________-Strasse zu fahren, um dort eine Quittung der Versteigerung abzuholen. Dabei habe "Q.________" darauf bestanden, dass die Geschädigte und ihr Ehemann getrennte Taxis benutzten. Ihr Ehemann sei ohne Quittung etwa zeitgleich wie sie am Übergabeort erschienen, woraufhin der Anrufer ihn erneut an einen anderen Ort angewiesen habe. Danach habe ihr der Anrufer gesagt, dass er im Stau stecke und deshalb eine Angestellte des Notariates das Geld entgegennehmen werde. Diese habe Geburtstag und deshalb nur wenig Zeit. Die Dame sei am Übergabeort tatsächlich aufgetaucht. Die Geschädigte habe einige wenige Sätze mit der angeblichen Sekretärin gesprochen. Sie habe sofort gemerkt, dass die Frau nicht deutschsprachig sei. Die Geschädigte habe anschliessend eine Quittung verlangt und die Geldübergabe ohne eine solche verweigert, woraufhin ihr die Frau zwei Fresszettel aus einem Notizbuch in die Hand gedrückt habe. Die Geschädigte sei aufgrund dieses Verhaltens skeptisch geworden, weshalb dann trotzdem keine Geldübergabe stattgefunden habe. Die Frau sei anschliessend mit schnellen Schritten davongelaufen. Als ihr Ehemann schliesslich erneut ohne die angepriesene Quittung der Versteigerung zurückgekommen sei, hätten sie dann den Irrtum bemerkt (act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Die Geschädigte gab ferner an, den Mann am Telefon nie gesehen zu haben, sondern nur die Abholerin getroffen zu haben (act. D2/8 S. 1 und act. D2/11 S. 3). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft konnte die Geschädigte die anwesende F.________ als Täterin identifizieren. Bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2018 hatte sie F.________ auf einem farbigen Fotobogen (Bild Nr. 3) als mögliche Täterin

- 27 - identifizieren können (D2/8 S. 2). Die Geschädigte gab in der Untersuchung zudem an, den Beschuldigten nie zuvor gesehen zu haben (act. D2/11 S. 3). 3.2.2. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Tatvorwurf vollends, indem er insbesondere behauptete, von der ganzen Sache – Enkeltrickbetrug und geplante Geldübergabe – nichts gewusst zu haben (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 9 und S. 14 und act. 60 S. 9). Während der ganzen Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung legte er aber ein extrem widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag. Seine Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht inkonstant und weisen an allen Ecken und Kanten grobe Widersprüche bzw. Lügenindizien auf, weshalb sie grösstenteils vollends unglaubhaft sind. Zum Beispiel erklärte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom

5. April 2018, auf den Vorhalt, sein Mobiltelefon sei am 13. Dezember 2017 im Schweizer Mobiltelefonnetz registriert worden, er könne sich daran nicht erinnern. Auf weiteres Nachfragen gab er dann an, er sei an diesem Tag mit niemanden unterwegs gewesen, das sage ihm nichts. Auch auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, dass F.________ an diesem Tag in Zürich ein Geldcouvert von einer Geschädigten eines Enkeltrickbetruges abholen wollte, führte er wiederholt aus, ihm sei diesbezüglich nichts bekannt (act. D2/6 S. 6). In derselben Einvernahme erklärte er sodann, hin und wieder in die Schweiz gekommen zu sein und hier Sachen besucht zu haben. Gab dann aber an, sich an die Sachen, die er in der Schweiz bereits gesehen habe, nicht erinnern zu können (act. D2/6 S. 7). Diese Ausführungen des Beschuldigten vom 5. April 2018 stehen in klarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28 März 2018 (also nur wenige Tage zuvor) sagte der Beschuldigte nämlich noch aus, dass er sich jedes Mal, wenn sein Mobiltelefon in der Schweiz registriert worden sei, tatsächlich in der Schweiz befunden habe. Er sei jeweils mit F.________ in die Schweiz gekommen und habe als Chauffeur fungiert. F.________ habe hier jeweils jemanden getroffen und ihre Sachen erledigt. Er sei bloss der Chauffeur gewesen (act. D1/7/2/1 S. 8 f.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schlussendlich zu, sich am 13. Dezember 2017 tatsächlich

- 28 - in Zürich in der Nähe des Übergabeortes aufgehalten zu haben. Er legte dem Gericht indes wiederholt eine neue unglaubhafte Version vor, indem er nun behauptete, er sei ein eifersüchtiger Ex-Partner, der F.________ ohne ihr Wissen nach Zürich gefolgt sei, um zu schauen, mit wem sie sich hier treffe (act. 67 S. 14 f.). Der Beschuldigte führte sodann bis zum Schluss immer wieder aus, nicht gewusst zu haben, was F.________ jeweils in der Schweiz tat (act. 67 S. 14 f.; act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 28 März 2018 sagte der Beschuldigte indes aus, F.________ habe sich in der Schweiz jeweils mit jemanden getroffen und hier ihre Angelegenheiten erledigt. Sie habe jeweils Papiere oder Dokumente abholen sollen (act. D1/7/2/1 S. 10). Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, was F.________ in der Schweiz jeweils tat und er die lange Reise einfach hingenommen haben soll, um dann bloss auf dem Parkplatz auf sie zu warten, erscheint völlig realitätsfremd und ist aufgrund der eben aufgeführten widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten schlicht unglaubhaft. 3.3. Würdigung der Sachbeweise 3.3.1. Der durch die Geschädigte eingereichte Zettel (Quittung) – welcher ihr seitens der Abholerin ausgehändigt worden war – mit Asservat Nr. … wurde am

22. März 2018 einer daktyloskopischen Auswertung durch das Forensische Institut Zürich unterzogen. Dabei konnte die darauf gesicherte daktyloskopische Spur 2 mit Asservat Nr. … dem rechten Daumenabdruck von F.________, geboren am tt.11.1977, zugeordnet werden. Der Spurenabgleich erfolgte im direkten Vergleich mit dem Europäischen Fingerabdruckblatt, lautend auf den Spurenverursacher (act. D2/12/2). Diese daktyloskopische Auswertung ist zwar kein Gutachten, stellt aber ein verwertbarer Sachbeweis dar. Ein Gutachten ist daher nicht erforderlich. Aufgrund dieses Fingerabdruckes ist mithin zweifelsfrei erstellt, dass F.________ am 13. Dezember 2017 tatsächlich am Tatort, an der T.________-Strasse in Zürich, war und sie der Geschädigten im Rahmen der geplanten Geldübergabe den entsprechenden Zettel (Quittung) aushändigte.

- 29 - 3.3.2. Durch die in Auftrag gegebene "Rückwirkende Teilnehmeridentifikation" (sogenannte RTI-Auswertung) konnte anhand der sichergestellten Mobiltelefonen von F.________ und des Beschuldigten festgestellt werden, dass sich beide am

13. Dezember 2017 zum geplanten Übergabezeitpunkt in Zürich, in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort, aufgehalten haben. Das private Mobiltelefon von F.________ wurde mehrere Male auf der Antenne V.________-Strasse 1 und das Mobiltelefon des Beschuldigten mehrere Male auf der Antenne T.________- Strasse 2 registriert, wobei hervorzuheben ist, dass die V.______-Strasse in die T.________-Strasse mündet. Mittels RTI-Auswertung konnte sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort (T.________-Strasse 2) zum besagten Übergabezeitpunkt, sprich im Zeitraum von 15:22 Uhr bis 15:48 Uhr, mehrmals mit F.________ telefonischen Kontakt hatte (act. D2/13/1+2). Demnach ist mittels RTI-Auswertung rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 mit F.________ in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort aufgehalten hat und dass zum Tatzeitpunkt auch effektiv miteinander kommuniziert wurde. 3.4. Gesamtwürdigung Unter Gesamtwürdigung aller Beweismittel – insbesondere basierend auf den eigenen belastenden Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich am

13. Dezember 2017 in Zürich aufgehalten habe und er bereits mehrmals mit F.________ in die Schweiz gereist sei, damit diese hier ihre Geschäfte erledigen konnte, wobei er jeweils als Chauffeur fungiert habe sowie basierend auf dem Fingerabdruck von F.________ an der ausgehändigten "Quittung" und der RTI- Auswertung – lässt sich vorliegend rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017, die Abholerin F.________ nach Zürich in das nähere Umfeld der Übergabeörtlichkeit (T.________-Strasse 1) chauffierte und sich dort hernach mit der Bereitschaft aufhielt, die Abholerin sowie die erlangte Barschaft umgehend wegzuführen. Basierend auf den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erwägung II. C) 3.2.2.) gelangt das Gericht sodann zur Überzeugung, dass der Beschuldigte dies tat, obwohl er wusste, dass

- 30 - er damit die geplante betrügerische Geldübergabe (Enkeltrickbetrug) zulasten der Geschädigten fördern würde. Fazit: Aufgrund der erdrückenden Beweislage hat das Gericht, obschon der Beschuldigte durch die Geschädigte vor Ort nicht gesehen wurde, mithin keine unüberbrückbaren Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt von Dossier 2 tatsächlich so ergeben haben muss, wie von der Anklageschrift umfasst (act. 23 S. 6 ff.). Der Anklagesachverhalt von Dossier 2 (act. 23 S. 6 ff.) ist mithin rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung A) Dossier 1

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom

29. Januar 2018 in rechtlicher Hinsicht als einen in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. 23 S. 2 ff. und S. 11).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D1/7/1/2 S. 5; act. D1/7/1/2 S. 7 f.; act. D1/7/4/1 S. 4 f.; act. D1/7/4/2 S. 2; act. 60 S. 4 und act. 67 S. 11 ff.). Demnach ist zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, mithin ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand des versuchten Betruges erfüllt und er entsprechend zu bestrafen ist.

3. Versuchter Betrug 3.1. Voraussetzungen des Betrugstatbestandes 3.1.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem

- 31 - Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen beziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darunter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB- DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E 2b). 3.1.2. Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arglistig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, oder er andererseits einfach falsche Angaben (sog. einfache Lüge) macht, deren Überprüfbarkeit nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände zum Beispiel aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Gesichtspunkt der sogenannten Opfermitverantwortung erfordert indes nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der Strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 7 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a). 3.1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Dieser muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandmerkmale wie

- 32 - auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz (Inkaufnahme) genügt. Beim versuchten Betrug muss bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war (BGE 128 IV E. 3b). Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Der Täter muss also die Absicht haben, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt zu bereichern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bereicherungsabsicht Motiv, wenn auch nicht ausschliessliches, des Handelns sein. Es genügt mithin nicht, wenn sie bloss notwendige Nebenfolge eines vom Täter erstrebten anderen Erfolges ist (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 29 f.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 31; BGE 122 IV 246 E. 3; BGE 126 IV E. 3c/dd). 3.2. Mittäterschaft 3.2.1. Die Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handelns verwirklicht hat. Mittäterschaft setzt dabei Vorsatz voraus. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft sein, bei Letzterer hat der Beteiligte keine Tatherrschaft, sondern er fördert das tatbestandsmässige Verhalten lediglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender bzw. massgeblicher Weise mitwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter erachtet werden könne. Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Täter zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Jeder Mittäter ist in Bezug auf die im Rahmen des gemeinsamen Tatenschlusses/Planes erfüllten Tatbestände zu verurteilen und zu bestrafen, gleichgültig, ob diese von ihm selber oder einem anderen Mittäter verwirklicht wurden, das heisst er hat sich

- 33 - die Handlungen seiner Mittäter als seine eigene anrechnen zu lassen (DONATSCH, Strafrecht I, Neunte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 173 ff. und 185). 3.2.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten besteht vorliegend darin, dass er als Fahrer/Chauffeur und Aufpasser vor Ort fungiert. Er wird dabei aber auch selbst aktiv, indem er die Abholerin nicht nur an den Übergabeort chauffiert, sondern dort vorgängig die Lage auskundschaftet, sprich unter Einbezug seiner Tochter nach allfälligen Polizisten Ausschau haltet und der Abholerin hernach "grünes Licht" gibt, worauf sich diese dann auf sein Zeichen hin zur Geschädigten begibt. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit wesentlich für die reibungslose bzw. erfolgreiche Geldübergabe und mithin für das Gelingen des gesamten Planes. Der Beschuldigte hat daher Tatherrschaft. Entsprechend ist sein Verhalten als wesentlicher Tatbeitrag zu werten, weshalb ihm die Beteiligungsrolle eines Mittäters zukommt. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte sodann, auch alle Tatbestandshandlungen der restlichen Mittäter (Keiler und Abholerin), welche vom gemeinsamen Tatentschluss erfasst sind, als seine eigene anrechnen lassen. 3.3. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen 3.3.1. Täuschungshandlung Die Täterschaft versuchte, durch die falsche Vorgabe am Telefon "D.________" und damit eine enge Bekannte zu sein, die Geschädigte über ihre Identität, einen erlogenen finanziellen Notstand (drohende Wohnungsversteigerung) sowie ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zu täuschen. Damit wollte sie die Geschädigte dazu zu bewegen, ihr möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Die Täterschaft hatte sodann die Absicht, das Geld nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich und/ oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; Erwägung II. B) 3.3.). Vorliegend liegt daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tatsachen im Sinne von Art. 146 StGB vor, welche sich der Beschuldigte als Mittäter als seine eigene anrechnen lassen muss.

- 34 - 3.3.2. Arglistiges Verhalten Bei den gemachten Angaben der Täterschaft betreffend Identität, finanzieller Notstand, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit handelt es sich, je für sich betrachtet, um einfache falsche Angaben, sprich einfache Lügen. Die Täterschaft baute gestützt auf all diese Unwahrheiten ferner ein gesamtes Lügengebäude auf, welches insbesondere auch durch das vorgespielte Zwischenschalten eines Notars verstärkt wurde. Sie wählte sodann bewusst eine Rentnerin als Opfer aus, weil sie deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft ausnutzen wollte und davon ausging, dass eine solche Person bei einem überraschenden Telefonanruf und der Vorspiegelung eines besonderen Vertrauensverhältnisses (enge Bekanntschaft) weniger in der Lage wäre, ihr zu misstrauen und deren Lügen zu überprüfen. Die Täterschaft probierte zudem die Geschädigte von einer Überprüfung der Angaben aktiv abzuhalten. Dies tat die Täterschaft insbesondere indem sie grossen Zeitdruck vorspiegelte und die Geschädigte teilweise forsch, frech und befehlend sowie emotional bindend zu beeinflussen versuchte. Nebst klaren Handlungsanweisungen gab die Täterschaft ferner vor, die Geschädigte durch eine vorgetäuschte stetige Telefonverbindung ständig zu überwachen. Dadurch versuchte die Täterschaft, die Geschädigte von der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter (insb. der Polizei) abzuhalten (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; vgl. auch Erwägung II. B) 3.2.1.). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist das Verhalten der Täterschaft, angelehnt an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV 246 E. 3), mithin eindeutig als arglistig zu werten. Als Mittäter hat der Beschuldigte sich ferner all diese arglistigen Tathandlungen als seine eigene anrechnen zu lassen. 3.3.3. Täuschungsbedingter Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden Vorliegend ist ein täuschungsbedingter Irrtum – wenn überhaupt – nur über eine ganz kurze Zeitspanne eingetreten, zumal die Geschädigte, infolge Know-How im Bereich Immobilienbranche und Hintergrundwissen zur Thematik Enkeltrick- betrüger, den Irrtum innert Kürze aufdecken konnte. In der Folge kam es sodann weder zu einer "realen" Vermögensdisposition noch zu einem Vermögens-

- 35 - schaden, weil die Geschädigte mit Hilfe ihres Ehemannes sofort die Polizei alarmierte und dadurch ein Teil der Täterschaft bei der fingierten Übergabe in Flagranti verhaftet werden konnte (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Es blieb mithin bei einem strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zumal die Täterschaft alles getan hatte, was gemäss ihrem Plan für den Eintritt des Erfolges nötig war, der Erfolg (Vermögensschaden) indes trotzdem ausblieb. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich hier aufgrund des fundierten Hintergrundwissens der Geschädigten möglicherweise sogar um einen untauglichen Versuch gehandelt haben könnte, dieser aber offenkundig nicht auf grobem Unverstand der Täterschaft zurückzuführen wäre (Art. 22 Abs. 2 StGB). Demnach wäre vorliegend auch ein untauglicher Versuch strafbar. 3.3.4. Opfermitverantwortung Die Opfermitverantwortung im Sinne der Selbstverantwortung der getäuschten Person bildet insoweit das Gegenstück zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert sein muss, dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers zu überwinden. Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die Opfermitverantwortung in den Hintergrund. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern – wie schon erwähnt – nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 m.w.H.). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann gemäss Bundesgericht daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

- 36 - (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 1.2 und 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007, E. 3.4). Die Arglistigkeit der Täuschung ist beim Enkeltrickbetrug insbesondere darin zu sehen, dass der Betrüger gezielt eine nach seiner Vorstellung im Alter der zu täuschenden Person gründende Wehrlosigkeit ausnützen will. Diese Annahme kann ihre Plausibilität beispielsweise in der Einsamkeit, dem Pflichtgefühl oder der Vergesslichkeit bei gleichzeitigem Wissen um die eigene Vergesslichkeit betagter Menschen finden. Aber auch Schamgefühle können Anlass dafür sein, dass sich betagte Personen auf den Betrug einlassen. Indem sie vorgeben, den ihnen tatsächlich fremden Anrufer als Enkel oder sonstigen Verwandten zu kennen, wollen sie ihr Gesicht wahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zur Beurteilung der Opfermitverantwortung bei betagten Personen insbesondere eine mögliche altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen. Namentlich sind die konkrete Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die Beurteilung einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 02.02.2018 E. 2.3.1; BGer 6P.172/2000 vom 14.05.2001 E. 8). Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, B.________ (70-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und wollte deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft offenkundig ausnutzen, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität einer engen Bekannten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Um den Irrtum zu verstärken, gab die Täterschaft sogar vor, einen Anwalt bzw. Notar miteinbezogen zu haben. Sie versuchte sodann einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte auszuüben und fingierte durch die zahlreichen Anrufe eine ständige Kontrolle, um die Geschädigte an der Überprüfung der Angaben bzw. der Alarmierung Dritter (insb. der Polizei) zu hindern (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1 S. 1 ff.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.; vgl. auch Erwägung II. B) 3.2.1.). Auch wenn es vorliegend dank der Cleverness der Geschädigten weder zu einem langanhal- tenden Irrtum noch einer Vermögensdisposition und einem Vermögensschaden kam, so entsprach die Vorgehensweise der Täterschaft dennoch dem typischen

- 37 - modus operandi von Enkeltrickbetrügern, weshalb sie zweifellos als arglistig zu werten ist. Selbst bei der cleveren Geschädigten vermag die Opfermitverantwortung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mithin die Arglistigkeit der Täuschungshandlung nicht wegzubedingen. 3.3.5. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte reiste – wie erstellt werden konnte – bewusst und willentlich am

29. Januar 2018 nach Zürich, um die Abholerin F.________ an den Übergabeort zu chauffieren, vor Ort die Lage auszukundschaften und Letzterer dann "grünes Licht" für die geplante betrügerische Geldübergabe zu geben sowie anschliessend die Beute in Sicherheit zu bringen (Erwägung II. B) 3.3.). Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Sein Vorsatz umfasst sodann im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses auch alle Tatbestandshandlungen der restlichen Mittäter (Keiler und Abholerin). Die Täterschaft hegte ferner die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen. Sie wollte daher sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Demnach handelte der Beschuldigte auch mit der notwendigen Bereicherungsabsicht. 3.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte daher rechtswidrig und schuldhaft.

4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin erweist sich damit als zutreffend. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vom 29. Januar 2018 mithin als Mittäter des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar und ist entsprechend zu bestrafen.

- 38 - B) Dossier 2

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten vom

13. Dezember 2017 in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (act. 23 S. 6 ff. und S. 11).

2. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (act. D2/6 S. 7; act. D2/9 S. 2 f.; act. 67 S. 14 und act. 60 S 9). Demnach ist zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, mithin ob das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug erfüllt und er entsprechend zu bestrafen ist.

3. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug 3.1. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betrifft, wird hier auf die obigen Ausführungen zu Dossier 1 verwiesen (Erwägung III. A) 3. ff.). 3.2. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen 3.2.1. Täuschungshandlung Die Täterschaft versuchte auch hier, durch die falsche Vorgabe am Telefon "Q.________" und damit ein enger Verwandter zu sein, die Geschädigte über ihre Identität, einen erlogenen finanziellen Notstand (Grundstücksversteigerung) sowie ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit zu täuschen. Damit wollte sie die Geschädigte dazu bewegen, ihr möglichst viel Bargeld zu überlassen und sich selbst in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen. Die Täterschaft hatte ferner die Absicht, das Geld, nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich und/oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Es ist vorliegend daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tatsachen im Sinne von Art. 146 StGB gegeben.

- 39 - 3.2.2. Arglistiges Verhalten Bei den gemachten Angaben der Täterschaft betreffend Identität, finanzieller Notstand, Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit handelt es sich, je für sich betrachtet, wieder um einfache Lügen, auf denen die Täterschaft schlussendlich ein gesamtes Lügengebäude aufbaute. Die Täterschaft wählte sodann auch hier bewusst eine Rentnerin als Opfer aus, weil sie deren Altersschwächen und Hilfsbereitschaft ausnutzen wollte und davon ausging, dass eine solche Person bei einem überraschenden Telefonanruf und der Vorspiegelung eines besonderen Vertrauensverhältnisses (enge Verwandtschaft) weniger in der Lage wäre, ihr zu misstrauen und deren Lügen zu überprüfen. Die Täterschaft hielt die Geschädigte zudem aktiv von einer Überprüfung der Angaben ab. Sie tat dies, insbesondere indem sie grossen Zeitdruck vorspiegelte und die Geschädigte auf freundliche, nachvollziehbare und glaubhafte Art und Weise, teilweise jedoch gleichwohl forsch, gehetzt und befehlend sowie emotional bindend zu beeinflussen versuchte. Des Weiteren versetzte sie die Geschädigte durch die zahlreichen Anrufe innert kurzer Zeit – welche es der Geschädigten nicht erlaubten, sich in Ruhe Gedanken zu den sich ihr präsentierenden Ereignissen zu machen – in einen unmittelbaren Handlungszwang. Nebst den klaren Handlungsanweisungen gab die Täterschaft zudem vor, die Geschädigte mittels vorgetäuschten stetiger Telefonverbindung ständig zu überwachen. Dadurch wollte die Täterschaft, die Geschädigte zur Vornahme der Handlungs- anweisungen bestimmen und diese gleichzeitig von der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter abhalten. Durch die in die Wege geleitete räumliche Trennung der Geschädigten von ihrem Ehemann wollte die Täterschaft sodann verhindern, dass die Geschädigte an der bevorstehenden Geldübergabe gehindert respektive beeinflusst würde (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). All diese Vorgehensweisen sind zweifelsfrei arglistig und erfüllen mithin die Voraussetzung der arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 3.2.3. Täuschungsbedingter Irrtum Durch die wahrheitswidrige Angabe "Q.________" und damit ein enger Verwandter zu sein, wurde die Geschädigte während eines langen Zeitraumes

- 40 - über die wahre Identität und Rückzahlungswilligkeit der Täterschaft in Irrtum versetzt. Der Geschädigten gelang es erst bei der geplanten Geldübergabe den Irrtum aufzudecken, als sie nämlich von der Abholerin eine Quittung für die Fr. 60'000.– verlangte, woraufhin sich diese sehr komisch verhielt (Übergabe zweier Fresszettel) und die Geschädigte in der Folge skeptisch wurde (act. 23 S. 6 ff.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Vorliegend trat mithin ein täuschungs-bedingter Irrtum gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ein. 3.2.4. Vermögensdisposition Auf Drängen der Täterschaft liess sich die Geschädigte zusammen mit ihrem Ehemann zwecks geplanter Geldübergabe bei der L.________ [Bank] und der R.________ [Bank] jeweils Fr. 30'000.–, sprich insgesamt Fr. 60'000.– in bar auszahlen (act. 23 S. 8.; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 6). Es fand vorliegend mithin eine durch die Täterschaft veranlasste Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB statt. 3.2.5. Vermögensschaden Der Vermögensschaden blieb vorliegend trotz langanhaltendem Irrtum aus, weil die Geschädigte vor der Geldübergabe auf die Aushändigung einer Quittung beharrte und ihr die Abholerin bloss zwei Fresszettel aushändigte, was die Geschädigte skeptisch stimmte und die Geldübergabe verweigern liess (act. 23 S. 9; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 7). Es blieb vorliegend mithin bei einem strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, zumal die Täterschaft alles getan hatte, was gemäss ihrem Plan für den Eintritt des Erfolges nötig war, der Erfolg respektive der Vermögensschaden indes trotzdem ausblieb. 3.2.6. Opfermitverantwortung Die Täterschaft wählte vorliegend mit der Geschädigten, C.________ (76-jährig), bewusst eine ältere Person als Opfer und nutzte offenkundig deren Altersschwächen und Hilfsbedürftigkeit aus, indem sie sich durch eine taktische Vorgehensweise am Telefon die Identität eines engen Verwandten anmasste und eine finanzielle Notsituation sowie einen Rückzahlungswillen vorspiegelte. Sie

- 41 - übte zudem einen enormen Zeitdruck auf die Geschädigte aus und fingierte durch ihre zahlreichen Anrufe eine ständige Überwachung, was die Geschädigte in einen unmittelbaren Handlungszwang versetzte. Die Täterschaft schaffte sodann bewusst eine räumliche Trennung zwischen der Geschädigten und ihrem Ehemann, um die Möglichkeit einer Irrtumsüberprüfung zu minimieren (act. 23 S. 6 ff; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 4 ff.). Diese Vorgehensweise entspricht dem typischen modus operandi von Enkeltrickbetrügern und ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos als arglistig zu werten (Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 A.; Urteil Appellations- gericht Basel-Stadt SB.2017.124 vom 2.7.18. E. 2.3.1). Die Geschädigte gab in der Untersuchung sodann zu Protokoll, insbesondere deshalb den Irrtum lange nicht bemerkt zu haben, weil der echte Q.________ Bauingenieur sei und tatsächlich oft Grundstücke kaufe und zusätzlich die Rede von einem Notariat gewesen sei (act. D2/7 S. 2 ff.). Die Opfermitverantwortung vermag die Arglistigkeit vorliegend daher keinesfalls wegzubedingen. 3.3. Gehilfenschaft 3.3.1. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird gemäss Art. 25 StGB milder bestraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gehilfenschaft jeder kausale Beitrag, der eine dem Gehilfen in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördert bzw. erleichtert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 98 IV 83 E. 2c); BGE 108 Ib 301 E. 3a). In der neueren Judikatur wird zusätzlich gefordert, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag tatsächlich erhöhen muss (BGE 117 IV 186 E. 3). Unter Art. 25 StGB fällt sodann auch die sogenannte psychische Gehilfenschaft, als welche jede seelische Einwirkung auf den Haupttäter zur Stützung oder Förderung seiner Tatbereitschaft gelten soll (BGer 6B_444/2014 vom 07.01.2015, E. 1.3.1). Die Unterstützung kann vor der Tat geleistet werden oder während ihrer Ausführung bis zu deren Vollendung. Die Beihilfe ist dann vollendet, wenn die

- 42 - Haupttat begangen oder mindestens in strafbarer Weise versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 1 ff. m.w.H.). 3.3.2. Es ist vorliegend erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Dezember 2017 die Abholerin F.________ zum vereinbarten Übergabeort in Zürich (T.________- Strasse) chauffierte und sich hernach während der weiteren Tatausführung in der näheren Umgebung mit der Bereitschaft aufhielt, die Abholerin nach erhoffter Geld-übergabe umgehend wegzuführen und dadurch die Barschaft zu sichern (Erwägung II. C) 3.4.; act. 23 S. 6 ff.). Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten daher offenkundig den versuchten Betrug der Täterschaft fördern bzw. erleichtern und tat dies effektiv auch, indem er die Abholerin zum geplanten Übergabezeitpunkt in die Nähe des Übergabeortes chauffierte. Der Beschuldigte erhöhte mit seinem Verhalten sodann auch tatsächlich die Erfolgschancen der tatbestandsmässigen Handlung, zumal ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort für den Deliktserfolg (reibungslose Geldübergabe) massgebend ist. Ihm kann indes keine Tatherrschaft zugerechnet werden. Demnach erfüllt das Verhalten des Beschuldigten objektiv die Voraussetzungen der Gehilfenschaft. 3.4. Subjektiver Tatbestand 3.4.1. Subjektiv ist gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz erforderlich. Es ist mithin notwendig, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies auch will oder mindestens in Kauf nimmt (BGE 109 IV 147 E. 4). Die von ihm geförderte Straftat braucht ihm jedoch nicht in ihren Einzelheiten bekannt zu sein. Es reicht, wenn er die wesentlichen Merkmales des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Verhaltens kennt. Subjektive Unrechtselemente der Haupttat wie z.B. die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, müssen beim Gehilfen nicht persönlich verwirklicht sein. Es genügt, wenn er ihm Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (BGer 6B_711/2012 vom 17.05.2013, E. 7.5.2). Dem Gehilfen kommt im Vergleich zum Täter sodann ein reduziertes Verschulden zu (OFK/StGB-Donatsch, Art. 25 N 8 f. m.w.H.).

- 43 - 3.4.2. Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in groben Zügen um die geplante Straftat wusste, gab er doch selbst zu Protokoll, er habe die Abholerin F.________ mehrfach nach Zürich chauffiert, damit diese hier ihre Geschäfte erledigen konnte, sprich sie hier jemanden treffen und etwas abholen konnte, wobei er selbst als Chauffeur fungiert habe (Erwägung II C) 3.2.2.). Des Weiteren ergab die RTI-Auswertung eindeutig, dass F.________ und der Beschuldigte kurz vor der geplanten Geldübergabe in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort mehrmals miteinander telefonierten (Erwägung II. C) 3.4.; act. D2/13/2). Mit seinen Handlungen bezweckte der Beschuldigte daher bewusst und gewollt ein rechtzeitiges Erscheinen der Abholerin am Übergabeort sowie die Sicherstellung der Geldübergabe und damit die Förderung des deliktischen Tätigwerdens. Der Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich. Die Täterschaft hegte sodann die Absicht, das Geld, auf den sie keinen irgendwie gearteten Anspruch hatte, nie zurückzubezahlen, sondern wollte sich oder/und einen Dritten ungerechtfertigt bereichern. Das Gericht ist aufgrund des konspirativen Verhaltens des Beschuldigten ferner davon überzeugt, dass der Beschuldigte, auch um die Bereicherungsabsicht der Täterschaft wusste. 3.5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte mithin rechtswidrig und schuldhaft.

4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist somit zutreffend. Der Beschuldigte machte sich mit seinem Verhalten vom 13. Dezember 2017 mithin der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB strafbar und ist daher entsprechend zu bestrafen.

- 44 - IV. Strafzumessung A) Allgemeine Grundsätze

1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (sog. lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. 1.2. Der Beschuldigte wird heute unter anderem für eine Tat (Dossier 2) beurteilt, die er im Dezember 2017, sprich vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, beging. Die Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB steht unter der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vorliegend insgesamt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen, wobei 5 Monate Freiheitsstrafe adhäsionsweise Dossier 2 zuzurechnen sind (vgl. nachfolgend Erwägung IV. B) und C) sowie Erwägung V.). Nach altem Recht betrug die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe sechs Monate (Art. 40 alt StGB). Neu beträgt die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe nur noch drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das neue Sanktionenrecht ist betreffend das Nebendelikt (Dossier 2) im Hinblick auf die zu verhängende Strafart mithin das mildere. Das Hauptdelikt (Dossier 1) – der in Mittäterschaft begangene versuchte Betrug – wurde sodann am

29. Januar 2018, sprich nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. In beiden Fällen gelangt daher das neue Sanktionenrecht zur Anwendung.

- 45 -

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Für die Zumessung der Strafe ist dabei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden, wobei erstere sowohl objektive als auch subjektive Elemente umfasst (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens sind sodann insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 7 ff.) 2.3. Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die Täterkomponente umfasst dabei die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die Strafempfindlichkeit und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).

- 46 - B) Konkrete Strafzumessung

1. Vorbemerkung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es ferner an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Beide Straftaten – der versuchte Betrug sowie die Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug – unterstehen gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei dem Gehilfen im Verhältnis zum Täter indes ein reduziertes Verschulden trifft (BGE 136 IV 55 E. 5.6; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 25 N 9). Der in Mittäterschaft begangene versuchte Betrug wiegt im Verhältnis zur Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug verschuldenstechnisch mithin schwerer und ist daher als das schwerere Delikt (Hauptdelikt) zu qualifizieren. Demnach ist zunächst die Strafe für das Hauptdelikt zu bemessen und diese dann in Asperation mit dem Tatbestand der Gehilfen- schaft zu versuchtem Betrug angemessen zu erhöhen.

2. Strafrahmen Der versuchte Betrug sieht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der massgebende Strafrahmen umfasst mithin eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen bis maximal fünf Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB) oder eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 47 -

3. Strafzumessung des Hauptdelikts 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst insbesondere die Höhe der angestrebten Deliktssumme, sprich das Ausmass des angestrebten Erfolges, zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 1 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 180'000.– und erklärte sich am Schluss mit einem Betrag von Fr. 68'000.– einverstanden. Es sollte vorliegend mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere ist zudem die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen sogenannten Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von nahen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vorspiegelt. Ältere Menschen leiden bekanntermassen oft unter der Angst, ihre Familienangehörige und Verwandte (sowie enge Bekannte) infolge Altersschwäche nicht mehr zu erkennen. Sie sind daher prädestinierte Opfer für solche Betrugsfälle, zumal sie wohl, um ihr Gesicht zu wahren, nur in wenigen Fällen den Mut haben werden, Zweifel an der Identität der sich als "verwandt" ausgebenden Täterschaft zu äussern. Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldenstechnisch entsprechend straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner straferhöhend zu berück- sichtigen, dass ein solches Delikt (sog. Enkeltrickbetrug) schwere Folgen für die Betroffenen hat. Einerseits erleiden Rentner einen erheblichen und irreparablen finanziellen Schaden, indem sie weitgehend ihre gesamten Ersparnisse verlieren, die sie ein Leben lang angespart haben und die ihre Altersvorsorge garantieren

- 48 - sollten. Andererseits erleiden die Betroffenen aber auch erhebliche psychische Folgen, indem sie in ihrem Vertrauen in die Mitmenschen grundlegend erschüttert werden und hernach unter massiven Angstzuständen leiden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist sodann die Rolle bzw. Funktion des Beschuldigten zu beachten. Der Beschuldigte fungierte vorliegend "bloss" als Chauffeur und Aufpasser. Er war mithin nicht der Drahtzieher des zu beurteilenden Delikts. Als Chauffeur und Aufpasser hatte er somit eine vergleichsweise untergeordnete und risikobehaftete Stellung/Funktion in der Täterschaft. Aufgrund seiner untergeordneten Stellung hätte er wohl auch nur einen kleinen Bruchteil der Deliktssumme erhalten. Diese risikobehaftete untergeordnete Funktion ist bei der objektiven Tatschwere entsprechend stark strafmindernd zu berücksichtigen. Zwischenfazit: Unter Würdigung all dieser verschuldensabhängiger objektiven Tatkomponenten wiegt das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht und ist damit im unteren bis mittleren Verschuldensbereich des Strafrahmens einzustufen, wobei die hypothetische Einsatzstrafe bei 16 Monaten festzusetzen ist. 3.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. A) 3.3.5.). Ebenfalls straferhöhend wirkt die Tatsache, dass der Beschuldigte ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag legte. Er war zwar nicht der Drahtzieher, reiste aber allein deshalb in die Schweiz, um dieses Delikt zu begehen und musste hierfür im Vorfeld die entsprechenden Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel das Beziehen eines Mietfahrzeugs, vornehmen. Äusserst verwerflich und mithin straferhöhend zu werten ist sodann der Umstand, dass der Täter nicht einmal davor zurückschreckte, seine eigene minderjährige Tochter in das Delikt einzuspannen.

- 49 - Die Motive für die Tat sind vorliegend nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte auch zu seinen finanziellen Verhältnisse widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Die Angaben des Beschuldigten, dass sein Einkommen zur Deckung seines Lebensunterhaltes gereicht und er dieses in W.________ nicht versteuert habe, lassen aber rein egoistische Beweggründe, nämlich ein Streben nach finanziellem Profit, vermuten (act. 67 S. 5 f.). Letzteres ist bei der subjektiven Tatschwere ebenfalls straferhöhend einzubeziehen. Die subjektive Tatschwere relativiert mithin die objektive Tatschwere, wobei das Verschulden als nicht leicht anzusehen ist und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen ist. 3.1.3. Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem versuchten Betrug blieb. Der Geschädigten gelang es nämlich, die Täuschung schnell zu durchschauen und umgehend die Polizei zu alarmieren, weshalb es in der Folge bloss zu einer fiktiven Geldübergabe und anschliessenden Festnahme kam (Erwägung III. A) 3.3.3.). Das Ausbleiben des Erfolges (Vermögensschadens) ist aber nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Cleverness der Geschädigten zu verdanken (act. 23 S. 2 ff.; act. D1/7/1/1 S. 2 f.; act. D1/7/8/1 S. 4 ff.). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. 3.1.4. Zwischenfazit nach Würdigung aller Tatkomponenten In Abwägung aller relevanten Tatkomponenten ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 18 Monate festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen des Beschuldigten in der Untersuchung (act. D1/7/4/1 S. 4) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (act. 67 S. 1 ff.) verwiesen werden. Daraus geht

- 50 - im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte in …, W.________ [Staat in Europa], geboren wurde und in … [Stadt im Staat W.________] bei seinem Vater und seiner Oma aufgewachsen ist. Er besuchte dort während acht Jahren die Schule und schloss die obligatorische Schulzeit ab. Danach fing er eine handwerkliche Ausbildung an, schloss die Berufsausbildung aber nicht ab. Anschliessend ging der Beschuldigte diversen temporären Jobs, insbesondere als Sicherheitsangestellter, nach (act. D1/7/4/1 S. 4). Zuletzt arbeitete der Beschuldigte unter der Woche im Tageslohnsystem bei der Innenausstattung von Wohnungen und war am Wochenende zusätzlich als Sicherheitsangestellter tätig. Insgesamt verdiente er dabei monatlich ca. … [Währung des Staates W.________] 3'000.–, wobei er sein Einkommen in W.________ nicht versteuerte. Gemäss eigenen Angaben reichte sein Einkommen aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschuldigte wohnt aktuell in W.________ in einer Wohnung, die ihm seine Grossmutter hinterlassen hat und zahlt dort nur eine kleine Miete und die Elektrizitätskosten (act. 67 S. 3 ff.). Er hat zwei Töchter. Sein Sohn aus einer früheren Beziehung wurde bei einem tragischen Verkehrsunfall getötet (act. 60 S. 11 Ergänzung 13; Prot. S. 12). Mit seiner minderjährigen Tochter G.________ tätigt er gelegentlich Einkäufe von ca. … [Währung des Staates W.________] 400.– bis … [Währung des Staates W.________] 500.– (act. 67 S. 4.). Insgesamt ergibt sich aus dem geschilderten Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts, was bei der Strafzumessung straf- erhöhend oder - mindernd zu berücksichtigen wäre. 3.2.2. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung weder geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan zu haben. Im Gegenteil, er legte ein massiv widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag, der die Strafuntersuchung unnötig erschwerte. Dieses Verhalten des Beschuldigten ist als ein besonderer Fall einer wirklich hartnäckigen Bestreitung einer an sich eindeutigen Sachlage und somit als Ausdruck einer vollends fehlenden Einsicht und Reue zu werten. Angelehnt an die bundesgerichtliche

- 51 - Rechtsprechung ist dieses Verhalten vorliegend daher straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil 6B_765/2015 vom 3.2.16 E. 6.3.4). 3.2.3. Vorstrafen Der Beschuldigte weist in der Schweiz, Frankreich, Italien, Österreich und Deutschland keine Vorstrafen auf (act. D1/17/2-6). In seinem Heimatland W.________ ist der Beschuldigte indes vorbestraft. Am 15. April 2010 wurde er dort wegen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu … [Währung des Staates W.________] 20.– bestraft (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Da es sich dabei ebenfalls um ein Vermögensdelikt handelt, ist diese Vorstrafe in W.________ einschlägig und in diesem Strafverfahren straferhöhend zu berücksichtigen. Weil die Vorstrafe schon acht Jahre her ist, wirkt sich diese allerdings nur leicht straferhöhend aus. 3.2.4. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, seiner minder- jährigen Tochter G.________ sei es diesen Juni nicht gut gegangen. Sie habe tagelang nichts gegessen und deshalb sogar kurz das Bewusstsein verloren. Der Grund hierfür sei sinngemäss die infolge Haft erfolgte Trennung von ihrer Mutter und ihrem Vater gewesen. Sie sei nun zusammen mit ihrer Tante zu Hause (act. 67 S. 2 f.). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Situation von G.________ beim Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge hat, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde. Es steht ausser Frage, dass es für G.________ als minderjährige Tochter sehr schlimm sein muss, dass sich aktuell beide Elternteile in der Schweiz in Haft befinden und sie alleine nach W.________ zu ihrer Tante zurückkehren musste. Die Situation ist insbesondere aber auch deshalb sehr tragisch, weil G.________ nicht nur von ihrer Eltern getrennt, sondern durch den Beschuldigten in äusserst verwerflichen Weise sogar in das deliktische Handeln eingespannt wurde. Es

- 52 - muss für G.________ enorm schwierig und schlimm gewesen sein, in dieser Sache gegen den Beschuldigten auszusagen. Da der Beschuldigte seine Tochter aber bewusst und gewollt in perfider Art und Weise in das deliktische Handeln verwickelte und diese hierfür im Vorfeld sogar von der Schule dispensieren liess, wäre es schlicht stossend, aus der tragischen Situation von G.________ zu seinen Gunsten eine erhöhte Strafempfindlichkeit abzuleiten. Es ist ferner anzumerken, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, seine Tochter G.________ würde nicht bei ihm, sondern bei seiner Ex-Partnerin F.________ wohnen. G.________ ist zudem nicht allein zu Hause, sondern es befindet sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten derzeit ihre Tante bei ihr (act. 67 S. 3). Die schwierige und äusserst tragische familiäre Situation von G.________ führt mithin zu keiner erhöhten Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten. Es ist des Weiteren, was die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt, auch sonst nichts Überdurchschnittliches ersichtlich, was zu einer entsprechenden Strafreduktion führen müsste. 3.2.5. Fazit Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wirken sich die Täterkomponenten insgesamt leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint für den versuchten Betrug nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 20 Monaten angemessen.

4. Strafzumessung des Nebendelikts 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist auch hier zunächst die Höhe der angestrebten Deliktssumme respektive das Ausmass des angestrebten Erfolges zu berücksichtigen. Die Täterschaft forderte bei Dossier 2 ursprünglich einen Deliktsbetrag von Fr. 170'000.– und erklärte sich zum Schluss mit einem Betrag

- 53 - von Fr. 60'000.– einverstanden. Es sollte mithin ein hoher Betrag betrogen werden. Bei der objektiven Deliktsschwere ist des Weiteren die Hinterhältigkeit der Vorgehensweise einzubeziehen. Bei diesen Enkeltrickbetrugsfällen werden nämlich – wie bereits erwähnt – die Schwächen sowie die Hilfsbereitschaft von älteren Menschen in einer perfiden Art und Weise ausgenützt, indem sich die Täterschaft durch eine taktische Vorgehensweise die Identität von engen Verwandten oder Bekannten anmasst und eine finanzielle Notsituation vortäuscht (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.). Zu beachten ist sodann, dass die Täterschaft eine bis ins kleinste Detail organisierte, arbeitsteilige und einstudierte Vorgehensweise an den Tag legte. Eine derart strukturierte Vorgehensweise zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, welche sich verschuldens- technisch straferhöhend auswirkt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist ferner auch hier zu berücksichtigen, dass ein solches Delikt (Enkeltrickbetrug) schwere finanzielle und psychische Folgen für die Betroffenen hat (vgl. hierzu Erwägung IV B) 3.1.1.). 4.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte (Erwägung III. B) 3.4.). Die Motive für die Tat sind auch hier nicht ganz klar, zumal der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnisse ebenfalls widersprüchliche Ausführungen machte (act. D1/7/4/1 S. 4 und act. 67 S. 5). Es ist aber aus denselben Gründen wie bei Dossier 1 wohl von einem reinen Profitstreben und daher rein egoistischen Beweggründen auszugehen (vgl. Erwägung IV. A) 3.1.2.). Letzteres ist bei der Bemessung der subjektiven Tatschwere entsprechend einzubeziehen. Stark strafmindernd zu berücksichtigen ist in subjektiver Hinsicht ferner die Tatsache, dass dem Beschuldigten vorliegend "bloss" Gehilfenschaft in einer untergeordneten und risikobehafteten Rolle als Chauffeur angelastet werden kann. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu werten.

- 54 - 4.1.3. Versuch Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist strafmindernd schliesslich der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Das Ausbleiben des Erfolges ist indes nicht dem Beschuldigten, sondern allein der Geschädigten zu verdanken, die vor der Geldübergabe eine "Quittung" verlangte, wegen des komischen Verhaltens der Abholerin skeptisch wurde und die Geldübergabe schlussendlich verweigerte (act. 23 S. 9; act. D2/7 S. 1 und act. D2/11 S. 7). Der Versuch kann dem Beschuldigten mithin nicht positiv angerechnet werden, weshalb er nur leicht strafmindernd zu gewichten ist. 4.2. Täterkomponente Was die Täterkomponente anbelangt, so wird hier vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zu Dossier 1 (vgl. Erwägungen IV. B) 3.2.) verwiesen, zumal die relevanten Täterkomponenten – einschlägige Vorstrafe und hartnäckiges Bestreiten – bei beiden Delikten deckungsgleich sind.

5. Asperation Wie sich nachstehend noch zeigen wird, ist lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen (siehe Ergänzung IV. C)). Gestützt auf die obigen Erwägungen (vgl. Erwägungen IV. B) 4.) erscheint, in Asperation von Haupt- und Nebendelikt (Art. 49 Abs. 1 StGB), eine Erhöhung der Strafe gemäss Dossier 1 von 20 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. C) Strafart

1. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Im Lichte der Verhältnismässigkeit ist vorbehältlich besonderer Umstände die Sanktionsart zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

- 55 - Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Die Geldstrafe stellt gegenüber der Freiheitsstrafe einen weniger massiven Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten dar und ist deshalb grundsätzlich die mildere Strafe.

2. Was Dossier 1 anbelangt, ist von vornherein nur eine Freiheitsstrafe möglich, zumal Art. 34 Abs. 1 StGB als Höchstmass einer Geldstrafe maximal 180 Tagessätze vorsieht. Aufgrund der Schwere des Delikts, des hartnäckigen Bestreitens durch den Beschuldigten, seiner äusserst knappen finanziellen Mittel sowie der Tatsache, dass die beiden Delikte ein fast identisches Vorgehen betreffen, fällt eine Geldstrafe sodann auch für das Delikt gemäss Dossier 2 nicht in Betracht. Es ist gesamthaft mithin eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ist gesamthaft zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen. D) Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe an (OFK/StGB-HEIMGARTNER, StGB Art. 51 N 1). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Januar 2018, 15:25 Uhr, in Haft. Die ausgestandene Haft von 297 Tage ist dem Beschuldigten mithin auf die Strafe anzurechnen. E) Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 25 Monaten zu bestrafen. Die bis dato ausgestandene Haft von 297 Tage ist ihm auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

- 56 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die auszufällende Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist demnach der bedingte Vollzug in objektiver Hinsicht nicht möglich. Zu prüfen bleibt ein allenfalls teilbedingter Vollzug.

2. Ein teilbedingter Vollzug ist möglich bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Des Weiteren hat sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate zu betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 2.1. In objektiver Hinsicht ist der teilbedingte Vollzug möglich, zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu verurteilen ist, von denen er bis heute erst 10 Monate mittels Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgegolten hat. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist der teilbedingte Strafvollzug nach herrschender Rechtsprechung und Lehre zu gewähren, wenn die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB) erfüllt sind (OFK/StGB- HEIMGARTNER, StGB Art. 43 N 2 m.w.H.; BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Es wird demnach auch hier das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird dabei grundsätzlich vermutet, doch kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Charakter- merkmale und alle Tatumstände einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, StGB Art. 42 N 6 ff. m.w.H.). 2.3. Bei der Prognosestellung ist vorliegend als erstes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in W.________ vorbestraft ist. Er wurde dort im Jahr 2010 wegen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu …

- 57 - [Währung des Staates W.________] 20.– verurteilt (act. D1/17/8; act. 67 S. 1). Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um eine einschlägige Vorstrafe, zumal diese ebenfalls ein Vermögensdelikt zum Gegenstand hatte. Des Weiteren lässt das hartnäckige Bestreiten, insbesondere das mit zahlreichen Lügen gespickte Aussageverhalten des Beschuldigten auf eine vollends fehlende Reue und Einsicht schliessen (Erwägung II. B) 3.2.7.). Gegen eine positive Legalprognose spricht sodann auch der äusserst verwerfliche Tatumstand, dass der Beschuldigte bei Dossier 1 nicht einmal davor zurückschreckte, seine minderjährige Tochter in die illegale Handlung miteinzubeziehen. Letzteres zeigt, dass der Beschuldigte ein erhebliches Mass an kriminelle Energie besitzt. Da sich der Beschuldigte zudem durch seine bedingte Freiheitsstrafe in W.________ offenkundig nicht beeindrucken liess, erscheint vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten vor einer erneuten Straftat in Zukunft abzuhalten. Demnach liegt vorliegend eine negative Legalprognose vor, weshalb auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 StGB nicht in Frage kommt.

3. Die Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist mithin gesamthaft zu vollziehen. VI. Landesverweisung 1.1. Das Gericht kann gestützt auf Art. 66abis StGB einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. 1.2. Bei der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", welche die Gerichte nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden haben. Die gesetzgeberische Wertung von Art. 66a StGB impliziert dabei, dass auch bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung ein Vergehen oder Verbrechen von nicht zu verkennender Schwere vorliegen muss und die entsprechende Massnahme gestützt auf eine

- 58 - Einzelfallabwägung infolge negativer Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht indiziert sein muss (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 1). 1.3. Bei einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist sodann im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen. Für das öffentliche Interesse sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und das Verschulden, das heisst die ausgesprochene Strafe sowie die vom Täter ausgehende Gefahr respektive die Legalprognose massgebend. Für das persönliche Interesse der beschuldigten Person ist nebst dem Umstand, wie lange die Person in der Schweiz lebte, vor allem auch ihre berufliche und familiäre Bindung zur Schweiz relevant (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 66abis N 2 sowie Art. 66a N 6). 2.1. Der Beschuldigte hat sich vorliegend des versuchten Betruges sowie der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar gemacht. Demnach liegt kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Es ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung daher nachfolgend zu prüfen, ob eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie von der Anklagebehörde beantragt (act. 23 S. 13) – angemessen erscheint. 2.2. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt, was das Hauptdelikt des versuchten Betruges betrifft, insgesamt nicht leicht (vgl. Erwägung IV. B) 3.1.4.). Demnach liegt eine Straftat von nicht zu verkennender Schwere im Sinne von Art. 66abis StGB vor. Im hiesigen Strafverfahren zeigte der Beschuldigte sodann keinerlei Anzeichen von Reue oder Einsicht. Im Gegenteil, durch sein massiv widersprüchliches Aussageverhalten erschwerte er die Strafuntersuchung unnötig. Für eine negative Legalprognose spricht ferner ein erhebliches Mass an krimineller Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, schreckte dieser zur Erlangung seiner Ziele doch nicht einmal davor zurück, seine minderjährige Tochter in die illegale Handlung miteinzubeziehen (Erwägung IV. B) 3.1.2.). Des Weiteren ist zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sich in der Schweiz wegen seines

- 59 - Verhaltens vom 13. Dezember 2017 zusätzlich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug strafbar machte (Erwägung III. B) 4.). In W.________ weist der Beschuldigte zudem ebenfalls eine einschlägige Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts (Einbruchdiebstahls) auf (act. D1/17/8 und act. 67 S. 1). Demnach ist vorliegend offenkundig von einer negativen Legalprognose auszugehen, weshalb aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geboten erscheint. Nachfolgend ist sodann die Verhältnismässigkeit einer solchen zu prüfen. 2.3. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz, sprich das nationale Interesse, die Schweizer Bevölkerung von solchen und ähnlichen Betrugsdelikten zu beschützen, infolge erkennbarer negativen Legalprognose sowie in Anbetracht des hohen Masses an krimineller Energie, offenkundig schwer. Bei der gebotenen Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte über keinen Wohnsitz und keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. Der Beschuldigte hat ferner auch keine Verwandte oder Freunde in der Schweiz. Er gab anlässlich der Hauptverhandlung sodann selbst zu Protokoll, keinen Bezug zur Schweiz zu haben (act. 67 S. 5). Des Weiteren erklärte er in der Unter- suchung, mit seiner Familie in sein Heimatland W________ zurückkehren zu wollen und gab dabei an, man könne ihm, von ihm aus, auch ein lebenslanges Einreiseverbot in die Schweiz erteilen (act. D1/7/2/2 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger ferner, dass der Beschuldigte mit der beantragten Landesverweisung von 10 Jahren einverstanden sei (act. 60 S. 12 Rz. 34).

3. Fazit Nach dem Gesagten, wiegt das öffentliche bzw. sicherheitspolizeiliche Interesse der Schweiz offenkundig schwerer als die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung von 10 Jahren erscheint sodann dem Verschulden angemessen. Ferner schliesst auch das Freizügigkeitsabkommen eine Landesverweisung nicht aus, zumal es vorliegend an den erforderlichen Vorbehalten eines rechtmässigen Aufenthalts-

- 60 - titels und rechtskonformen Verhaltens – der Beschuldigte stellt eine erkennbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar – fehlt (BGer 6B_235/2018 vom 01.11.2018, E. 3.2. f.; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird sodann bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 3.1. Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten mangels deliktischer Eigenschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände

- 61 - nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.2. Die nachfolgenden durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom

19. Juli 2018 beschlagnahmten (act. D1/13/7) und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) dienten der Begehung einer strafbaren Handlung und sind demnach gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. 3.3. Die durch die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (act. D1/13/7) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) ist gestützt auf die obigen Erwägungen ebenfalls einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten und hat zu erfolgen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote ist der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X.________ mit Fr. 28'720.90 zu entschädigen (act. 62/1-3). Da die ausgewiesene Honorarnote an der oberen Grenze der gesetzlich vorgesehenen Grundgebühr für Strafprozesse vor den

- 62 - Bezirksgerichten anzusiedeln ist (§ 17 Abs. 1 AnwGebV), wurde dem amtlichen Verteidiger den darin noch nicht einberechneten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zusätzlich entschädigt, sondern im Sinne einer Pauschale mittels des ausgewiesenen Honorars abgegolten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig

- des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 25 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 297 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die nachfolgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) Überweisungsbeleg Western Union (Asservate-Nr. …),

b) Hülle iPhone (Asservate-Nr. …) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so sind sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

- 63 -

6. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

a) iPhone weiss (Asservate-Nr. …),

b) Navigationsgerät TomTom (Asservate-Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 19. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 615.60 (gemäss Kassenbelegen … und … der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; Asservate-Nr. …) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 25.– Auslagen Anklägerin Fr. 5'310.– Telefonkontrolle Fr. 1'000.– Auslagen Polizei Fr. 187.50 Entschädigung Dolmetscherin im Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 28'720.90 entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 64 -

- den Beschuldigen (übergeben);

- die amtliche Verteidigung (übergeben);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Fax, Fax-Nr. 043 259 88 13); und hernach als begründetes Urteil an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, nebst Formular Löschung des DNA-Profils, mit Vermerk der Rechtskraft;

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich;

- die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositivziffer 5 und 6;

- die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 5 bzw. betreffend Herausgabefrist.

12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 65 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

13. Gegen Ziffer 10 dieses Entscheids kann von der amtlichen Verteidigung innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Zürich, 22. November 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr. lic. iur. Th. Kläusli MLaw D. Ferreira de Oliveira