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BG.2019.41

Bundesstrafgericht · 2019-10-24 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte mit Strafbefehl vom

16. Mai 2019 den tunesischen Staatsangehörigen A., welcher sich bei seiner Festnahme zunächst als syrischer Staatsangehöriger namens B. ausgege- ben hatte, wegen versuchten Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung und wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer be- dingten Freiheitsstrafe und Busse (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Ab- griff 1).

Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl, welcher nach entsprechender Ein- sprache den Strafbefehl vom 19. März 2019 ersetzte, versuchte A. am

19. Dezember 2018 um 22.24 Uhr zusammen mit dem tunesischen Staats- angehörigen C. Geld aus dem Geldautomaten an der Tankstelle in Gippin- gen/AG zu entwenden. Beide Täter legten ein Spannset um den Automaten und zogen diesen mit dem Fahrzeug Fiat Ducato weg. Weil die Eigentümerin der Tankstelle auf die Beiden aufmerksam wurde und sie ihnen zurief, lies- sen sie von ihrem Vorhaben ab und entfernten sich mit dem Fahrzeug von der Tankstelle. Weiter reiste A. am 18. Dezember 2018 ohne Ausweis und ohne Visum in die Schweiz ein. Er wusste, dass er mangels Ausweis und Visum weder berechtigt war in die Schweiz einzureisen noch in der Schweiz zu verweilen (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Abgriff 1).

A. war noch am 20. Dezember 2018, 00.07 Uhr, durch die Aargauer Kan- tonspolizei anlässlich der nach Meldung der Tankstelleneigentümerin einge- leiteten Fahndung vorläufig festgenommen worden. Vor seiner Festnahme befuhr er als Beifahrer den Personenwagen Volvo AI 1 zusammen mit einer weiteren männlichen Person, welcher anders als A. die Flucht gelang. Am

20. März 2019 wurde A. aus der Haft entlassen (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Abgriff 1).

Im sichergestellten Fluchtauto (Volvo AI 1), das zuletzt im Besitz von D., Bru- der von C., war und an welchem gestohlene Kontrollschilder angebracht wor- den waren, konnten DNA-Spuren von C. gesichert werden. Im sichergestell- ten Fiat Ducato, welcher in der Nähe der Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. in Leibstadt/AG aufgefunden wurde, konnten Schuhspuren gesichert werden, welche mit denen von A. übereinstimmen. Auf dem Handy von A. wurden Fotos von ihm zusammen mit C., aufgenommen am 7. Dezember 2018, gefunden. Ebenso befanden sich Aufnahmen vom 18. Dezember 2018 von den Personenwagen Mercedes Benz C63 AMG ZH 2, welcher auf E. eingelöst ist, und Audi A6 ZH 3, welcher auf F., Freundin von D., eingelöst ist. Auf dem Handy von A. war unter «C1.» auch die Telefonnummer von F.

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gespeichert. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 morgens bis spätabends hatte A. mehrfach Kontakt mit dieser Telefonnummer.

Es wurde in der Folge angenommen, dass es sich bei der geflüchteten Per- son um C. handelte, was A. im Verlaufe des Strafverfahrens auch bestätigte. A. bestritt hingegen seine Tatbeteiligung am Diebstahl des Fiat Ducato im Opfikon/ZH sowie an den Einbruchdiebstählen in Fislisbach/AG (s. nachfol- gend).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen C. wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten Betrugs.

C. wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 18./19. Dezember 2018 in Opfikon/ZH ein Fahrzeug (den vorgenannten Lieferwagen Fiat Ducato, gelb ZH 4) gestohlen und sich in Fislisbach/AG in mehrere Gara- genboxen eingeschlichen und aus diesen bzw. den dort parkierten Fahrzeu- gen diverses Deliktsgut entwendet zu haben.

Sowohl am Tatort (Garagentor) als auch an gestohlenen Gegenständen, welche in der Nähe der Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. in Leibstadt/AG gefunden wurden, wurden DNA-Spuren von C. gesichert. Auf dem gestohlenen und wiederaufgefunden Navigationsgerät wurde ein weite- res männliches DNA-Profil festgestellt, welches (noch) nicht zugeordnet wer- den konnte.

Am 8. Februar 2019 schrieb die Staatsanwaltschaft Baden C. zwecks Fest- nahme und Zuführung aus und am 18. Februar 2019 erliess sie den entspre- chenden Festnahmebefehl (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/34.9 f.).

C. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen C. wegen mehrfachen Diebstahls (sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, Betrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Verun- treuung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AlG] etc.).

Dieses Strafverfahren richtet sich ebenfalls gegen die Mittäter E. wegen Diebstahls und Vergehen gegen das AlG, gegen H. wegen mehrfachen

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Diebstahls, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die libysche Staatsangehörige I. wegen Betrugs und Veruntreuung.

Die C. und seinen Mittätern vorgeworfenen Diebstähle erfolgten im Kanton Zürich im Zeitraum vom 21./22. Februar bis 28. Mai 2019. Die Diebstähle betreffen zur Hauptsache die Wegnahme von Fahrzeugen als auch von Sa- chen aus Fahrzeugen, Garagen und Geschäften:

C. wird verdächtigt, in der Nacht vom 21./22. Februar 2019 in Wallisellen zwei Fahrzeuge (Wohnmobil Challenger Trigano und Mercedes Benz) ent- wendet und in der Folge weiterverkauft zu haben. Weil in der Tatnacht zwei Fahrzeuge entwendet wurden, wird angenommen, dass C. den Diebstahl zu- mindest mit einer weiteren Person beging. Da C. in der Tatnacht in unmittel- barer Tatortnähe mit seinem Bruder H. telefonierte, wird dieser als Mittäter dringend verdächtigt (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 1).

C. wird weiter vorgeworfen, am 3. April 2019 in Niederhasli vier Personen- wagen (Porsche Cayenne, Fiat Punto, Opel Astra, VW Golf VII) gestohlen zu haben. Er wurde aufgrund von Videomaterial als Täter identifiziert. Der ge- stohlene Fiat Punto und der gestohlene Porsche verliessen noch in der glei- chen Nacht die Schweiz beim Grenzübergang Basel Lysbüchel, begleitet durch den auf E. lautenden Mercedes-Benz, welcher wenig später beim glei- chen Grenzübergang wieder in die Schweiz einreiste. Es wird daher vermu- tet, dass C. die Tat mit mindestens zwei weiteren Tätern beging. Dabei wird dringend sein Bruder E. verdächtigt, als Halter des Mercedes Benz und als Lenker dieses Fahrzeugs an der Tat mitbeteiligt gewesen zu sein, zumal C. in der Tatnacht bei seinem Bruder logierte (Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 2). So flüchtete C. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 am Wohnort von E. in Niederhasli über den Wohnungsbalkon aus der Woh- nung.

C. wird sodann vorgeworfen, am 11./12. April 2019 aus einer privaten Tief- garage in Oberglatt einen Audi A6 entwendet und daraus Sachen gestohlen zu haben. Aufgrund der Bilder aus der Überwachungskamera wurde C. als Täter identifiziert. Im entwendeten Audi, welcher am 15. April 2019 in Zürich sichergestellt wurde, konnten DNA-Spuren von C. gefunden werden. Im Audi wurde auch ein widerrechtlich bestelltes Kontrollschilderpaar vorgefunden, welches mit der Mobiltelefonnummer der Ehefrau von H. bestellt wurde und auf welchem ein Fingerabdruck von H. sichergestellt wurde. Aufgrund des- sen wird H. der Mittäterschaft verdächtigt (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 8).

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Darüber hinaus wird C. vorgeworfen, sich in Einzel- sowie Sammelgaragen eingeschlichen und dort sowie aus den Fahrzeugen diverse Sachen gestoh- len zu haben (am 26./27. März 2019 in Kloten [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 18]; am 11./12. April 2019 in Oberglatt [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 9]; am 24./25. April 2019 in Schwerzenbach [Verfahrensakten KT ZH, Dossier 19].; am 1./2. Mai 2019 in Männedorf [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 4]; am 26. Mai 2019 in Zürich [Verfahrensakten KT ZH, Dossier 13].

Am 9./10. Mai 2019 drang C. zusammen – wie aus der Videoaufzeichnung ersichtlich ist – mit zwei noch nicht identifizierten Mittätern in ein Geschäft in Horgen ein und entwendete Sachen im Wert von über Fr. 9'000.-- (Verfah- rensakten KT ZH, Dossier 11). Am 17./18. Mai 2019 drang C. in einen Gara- genbetrieb in Oberglatt ein und entwendete neben anderen Sachen 4 Moto- cross-Rennmotorräder (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 20).

C., welcher 2015 aus der Schweiz ausgeschafft worden war und gegen wel- chen ein Einreiseverbot bis 2025 besteht, wurde am 28. Mai 2019 im Kanton Zürich zusammen mit seiner Begleitung (I.) festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gemäss dem Polizeirapport wehrte sich C. mit aller Kraft ge- gen seine Verhaftung und biss dabei den betreffenden Polizeibeamten mehr- mals (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 12).

Seine beide legal im Kanton Zürich wohnhaften Brüder E. (Niederhasli/ZH) und H. (Bassersdorf/ZH) wurden zuvor am 4. April 2019 an deren Wohnorten festgenommen. E. ist wegen Hehlerei vorbestraft (E. hatte von H. einen Plas- tiksack mit sieben Mobiltelefonen und einen iPad mit dem Auftrag entgegen genommen, diese zu lagern; Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/43.2). H. ist mehrfach vorbestraft, u.a. wegen Hehlerei und Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/44.1). Daneben sind gegen ihn zwei Untersuchungen wegen Hehlerei hängig (a.a.O.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 am Wohnort von E. bei dessen Mutter in Niederhasli konnte C. noch über den Balkon fliehen (Verfahrens- akten KT ZH, Urk. 1/30.2). E. wurde am Folgetag und H. am 6. April 2019 aus der Haft entlassen. I., wohnhaft in Zürich, wurde zusammen mit C. am

28. Mai 2019 festgenommen und am Folgetag aus der Haft entlassen.

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Staatsanwaltschaft Baden um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie aus, C. habe in beiden Kantonen in Mittäterschaft verübte Delikte ausgeführt, wobei die ersten Taten im Kanton Aargau verübt

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worden seien und die Untersuchung zuerst im Kanton Aargau angehoben worden sei (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.1).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Baden den Gerichtsstand ab. Sie stellte sich auf dem Standpunkt, dass C. nach dem ersten, gemeinsam mit E. und H. am 21./22. Februar 2019 in Wallisellen be- gangenen Einbruchdiebstahl ab dem Einbruchdiebstahl vom 3. April 2019 mit E. und ab dem 11./12. April 2019 mit H. sich mit diesen zumindest zu je einer Bande formiert habe, um in diesen Konstellationen inskünftig weitere Einbruchdiebstähle zu begehen. Demgegenüber bestünden keine Anhalts- punkte, dass die Delikte im Aargau bandenmässig begangen worden sein könnten (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.2).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland ein zweites Ersuchen um Verfahrensübernahme, welches die Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 24. Juli 2019 wiederum ablehnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gelangte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ersuchen um Durchführung des definitiven Meinungsaustauschs mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.3 f.).

Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme. Sie führte aus, bei den im Kanton Aargau durch C. begangenen Taten sei von einer Handlungseinheit bzw. einem Kollektivdelikt mit den im Kanton Zürich begangenen Taten auszugehen. Die rechtliche Einheit bestehe objektiv in gleichgelagerten Handlungen mit gleichem mo- dus operandi, welche gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet gewesen seien, in einem zeitlichen Zusammenhang stünden und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss im Sinne eines Gesamtvorsatzes be- ruhen würden. Zumal sich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro du- riore der Verdacht geradezu aufdränge, dass C. von Anfang an mit der Ab- sicht in die Schweiz zurückkehrte, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit verschiedenen (teilweise unbekannten) Mittätern in unterschiedlicher Zu- sammensetzung fortgesetzt gleichgelagerte Einbruch- bzw. Einschleichdieb- stähle zu begehen bzw. zu delinquieren. Deshalb liege bereits ab dem ersten bekannten Delikt im Dezember 2018 ein dringender Verdacht auf eine ban- denmässige Tatbegehung vor (act. 3.1).

Mit Schreiben vom 22. August 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Gerichtsstand ab. Sie hielt daran fest, dass teilweise

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Bandenmässigkeit erst für die zweite Deliktsserie von Februar bis Mai 2019 im Kanton Zürich angenommen werden könne (act. 3.2).

E. Mit Schreiben vom 30. August 2019 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten der eingangserwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

F. Der Kanton Aargau beantragt mit Gesuchsantwort vom 5. September 2019 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Zürich (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

E. 2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die

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mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

E. 2.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hinsichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen ge- setzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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E. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes nicht ausschliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ

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regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Parteien stimmen darüber ein, dass die C. angelasteten rapportierten Diebstahlsdelikte gerichtsstandsrechtlich relevant sind. Währenddem der Gesuchsteller bereit ist, Bandenmässigkeit für alle Diebstahlsdelikte von C. anzunehmen, will der Gesuchsgegner die Bandenmässigkeit nur für die im Kanton Zürich erfolgten Taten bejahen.

E. 4.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen darf angenommen werden, dass der in der Schweiz einschlägig vorbestrafte und mit einer 10-jährigen Einreise- sperre belegte C. von Anfang an mit der Absicht in die Schweiz zurückkehrte, fortgesetzt gleichgelagerte Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle zu bege- hen bzw. zu delinquieren. Der Verdacht auf gewerbsmässige Tatbegehung von C. liegt daher auf der Hand. Insbesondere aufgrund des Diebstahls meh- rerer Fahrzeuge (s. supra lit. C) steht sodann fest, dass er jeweils nicht al- leine delinquierte (s. nachfolgend).

Ausgehend von der illegalen Einreise unter Angabe falscher Personalien und des Diebstahlsversuchs darf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore angenommen werden, dass auch der Aufenthalt in der Schweiz von A., welcher in Spanien in einem laufenden Asylverfahren stand bzw. steht (Verfahrensakten KT AG, Ordner 1/2, Abgriff 4), deliktisch motiviert war. Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. A), gibt A. auch zu, am Tag vor dem fraglichen Diebstahlsversuch zur Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. gebracht worden zu sein, einen weiteren Bruder von C. kennen gelernt zu haben und in dessen Mercedes gefahren zu sein. Er fotografierte dabei so- wohl das Fahrzeug von E., welches nachweislich als Begleitfahrzeug beim Fahrzeugdiebstahl vom 3. April 2019 diente, und das Auto der Freundin von E. In seinem Handy hatte A. noch ein Selfie von sich mit C. gespeichert. Auf dem Handy von A. war unter «C1.» auch die Telefonnummer der Freundin von E. gespeichert. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 morgens bis spät- abends hatte A. mehrfach Kontakt mit dieser Telefonnummer. Vor diesem

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Hintergrund ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon auszugehen, dass das mittäterschaftliche Vorgehen von C. und A. nicht auf Einmaligkeit ausgerichtet war und insbesondere eine deliktische Zusammen- arbeit von A. mit C. und dessen Brüdern anstand, welche lediglich durch die frühe Verhaftung von A. beendet wurde.

Bei einem Vergleich zwischen den Diebstählen in beiden Kantonen drängt sich angesichts der gleich gelagerten Handlungen, des gleichen modus ope- randi und des zeitlichen Zusammenhangs weiter der Schluss auf, dass auch die Diebstähle im Kanton Aargau (nicht nur der Diebstahlversuch betreffend den Tankstellengeldautomaten mit A., sondern auch die Einschleichdieb- stähle in Fislisbach/AG) mit mittäterschaftlicher Tatbeteiligung erfolgten.

Dabei fällt zum einen auf, dass – mit einer Ausnahme – Videoaufnahmen jeweils ausschliesslich von C. beim Diebstahl und/oder dessen DNA-Spuren am Tatort und/oder den gestohlenen Sachen bestehen. Zum anderen schei- nen die Brüder von C., d.h. H. und E., welche in erster Linie als mutmassliche Mittäter verdächtigt werden und welche u.a. wegen Hehlerei vorbestraft sind, einstweilen jeweils weniger exponierte Rollen übernommen zu haben. So wird E. verdächtigt, seinen Mercedes Benz als Begleitfahrzeug gefahren zu haben, und H. steht im Verdacht, für ein von C. gestohlenes Auto widerrecht- lich Kontrollschilder bestellt zu haben. Überdies soll C. namentlich in der Tat- nacht vom 3./4. April 2019 bei E. übernachtet haben. Dies deutet auf ein arbeitsteiliges und systematisches Vorgehen hin, welches für gewisse Min- destansätze einer Organisation und eine Intensität des Zusammenwirkens der Tatverdächtigen sprechen, so dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte. Der Verdacht auf Bandenmässigkeit wird durch die engen familiären Bindungen zwischen den vorgenannten Tätern verstärkt. Es bestehen daher in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro duriore ausreichende Anhaltspunkte, dass C. als Mitglied einer Bande, bestehend aus ihm und mindestens den vorgenannten Personen, mitgewirkt hat.

Da keine Unterschiede im Vorgehen zwischen den Delikten im Kanton Zürich und im Kanton Aargau zu erkennen sind und die Beziehungen zwischen den mutmasslichen Mittätern, namentlich zwischen den Brüdern, bereits beim ersten Delikt bestanden, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro du- riore davon auszugehen, dass C. bereits an den Einbruchdiebstählen im Kanton Aargau als Mitglied einer Bande mitgewirkt hat. Es bestehen nach dem Gesagten ausreichende Anhaltspunkte, welche einen hinreichenden Tatverdacht auf Bandenmässigkeit auch für die Delikte im Kanton Aargau zu rechtfertigen vermögen.

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E. 4.3 Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aargau. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners grundsätzlich be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

E. 5.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Die Frage nach dem Schwergewicht kann sich auch beim Kollektivdelikt stellen. Wo die meisten Handlungen eines Kollektivdelikts ver- übt wurden, sind die meisten Abklärungen zu treffen. Es kann deshalb als zweckmässig und geboten erscheinen, die Behörden jenes Kantons mit der Sache zu befassen, in dem jener Ort oder jene Orte liegen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., S. 159, N. 478). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in

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Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – hingegen nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom

28. September 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Okto- ber 2009 E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5). Namentlich hervor- zuheben ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Ok- tober 2009 E. 2.3, wonach sich bei bloss 21 zu beurteilenden Einbruchdieb- stählen kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängt.

E. 5.3 Nach dem Gesagten fehlt es im vorliegenden Fall für Schwerpunktüberle- gungen mit insgesamt knapp mehr als 20 zu untersuchenden Delikten (et- was mehr als die Hälfte davon betreffend Diebstahl) bereits an einer grösse- ren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten (s.o.). Trif- tige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebie- terisch aufdrängen würden, liegen demnach nicht vor.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., H., E. und I. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 7 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C., H., E. und I. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.41

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte mit Strafbefehl vom

16. Mai 2019 den tunesischen Staatsangehörigen A., welcher sich bei seiner Festnahme zunächst als syrischer Staatsangehöriger namens B. ausgege- ben hatte, wegen versuchten Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung und wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer be- dingten Freiheitsstrafe und Busse (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Ab- griff 1).

Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl, welcher nach entsprechender Ein- sprache den Strafbefehl vom 19. März 2019 ersetzte, versuchte A. am

19. Dezember 2018 um 22.24 Uhr zusammen mit dem tunesischen Staats- angehörigen C. Geld aus dem Geldautomaten an der Tankstelle in Gippin- gen/AG zu entwenden. Beide Täter legten ein Spannset um den Automaten und zogen diesen mit dem Fahrzeug Fiat Ducato weg. Weil die Eigentümerin der Tankstelle auf die Beiden aufmerksam wurde und sie ihnen zurief, lies- sen sie von ihrem Vorhaben ab und entfernten sich mit dem Fahrzeug von der Tankstelle. Weiter reiste A. am 18. Dezember 2018 ohne Ausweis und ohne Visum in die Schweiz ein. Er wusste, dass er mangels Ausweis und Visum weder berechtigt war in die Schweiz einzureisen noch in der Schweiz zu verweilen (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Abgriff 1).

A. war noch am 20. Dezember 2018, 00.07 Uhr, durch die Aargauer Kan- tonspolizei anlässlich der nach Meldung der Tankstelleneigentümerin einge- leiteten Fahndung vorläufig festgenommen worden. Vor seiner Festnahme befuhr er als Beifahrer den Personenwagen Volvo AI 1 zusammen mit einer weiteren männlichen Person, welcher anders als A. die Flucht gelang. Am

20. März 2019 wurde A. aus der Haft entlassen (Verfahrensakten KT AG, Ordner 2/2, Abgriff 1).

Im sichergestellten Fluchtauto (Volvo AI 1), das zuletzt im Besitz von D., Bru- der von C., war und an welchem gestohlene Kontrollschilder angebracht wor- den waren, konnten DNA-Spuren von C. gesichert werden. Im sichergestell- ten Fiat Ducato, welcher in der Nähe der Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. in Leibstadt/AG aufgefunden wurde, konnten Schuhspuren gesichert werden, welche mit denen von A. übereinstimmen. Auf dem Handy von A. wurden Fotos von ihm zusammen mit C., aufgenommen am 7. Dezember 2018, gefunden. Ebenso befanden sich Aufnahmen vom 18. Dezember 2018 von den Personenwagen Mercedes Benz C63 AMG ZH 2, welcher auf E. eingelöst ist, und Audi A6 ZH 3, welcher auf F., Freundin von D., eingelöst ist. Auf dem Handy von A. war unter «C1.» auch die Telefonnummer von F.

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gespeichert. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 morgens bis spätabends hatte A. mehrfach Kontakt mit dieser Telefonnummer.

Es wurde in der Folge angenommen, dass es sich bei der geflüchteten Per- son um C. handelte, was A. im Verlaufe des Strafverfahrens auch bestätigte. A. bestritt hingegen seine Tatbeteiligung am Diebstahl des Fiat Ducato im Opfikon/ZH sowie an den Einbruchdiebstählen in Fislisbach/AG (s. nachfol- gend).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen C. wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten Betrugs.

C. wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 18./19. Dezember 2018 in Opfikon/ZH ein Fahrzeug (den vorgenannten Lieferwagen Fiat Ducato, gelb ZH 4) gestohlen und sich in Fislisbach/AG in mehrere Gara- genboxen eingeschlichen und aus diesen bzw. den dort parkierten Fahrzeu- gen diverses Deliktsgut entwendet zu haben.

Sowohl am Tatort (Garagentor) als auch an gestohlenen Gegenständen, welche in der Nähe der Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. in Leibstadt/AG gefunden wurden, wurden DNA-Spuren von C. gesichert. Auf dem gestohlenen und wiederaufgefunden Navigationsgerät wurde ein weite- res männliches DNA-Profil festgestellt, welches (noch) nicht zugeordnet wer- den konnte.

Am 8. Februar 2019 schrieb die Staatsanwaltschaft Baden C. zwecks Fest- nahme und Zuführung aus und am 18. Februar 2019 erliess sie den entspre- chenden Festnahmebefehl (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/34.9 f.).

C. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen C. wegen mehrfachen Diebstahls (sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, Betrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Verun- treuung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AlG] etc.).

Dieses Strafverfahren richtet sich ebenfalls gegen die Mittäter E. wegen Diebstahls und Vergehen gegen das AlG, gegen H. wegen mehrfachen

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Diebstahls, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die libysche Staatsangehörige I. wegen Betrugs und Veruntreuung.

Die C. und seinen Mittätern vorgeworfenen Diebstähle erfolgten im Kanton Zürich im Zeitraum vom 21./22. Februar bis 28. Mai 2019. Die Diebstähle betreffen zur Hauptsache die Wegnahme von Fahrzeugen als auch von Sa- chen aus Fahrzeugen, Garagen und Geschäften:

C. wird verdächtigt, in der Nacht vom 21./22. Februar 2019 in Wallisellen zwei Fahrzeuge (Wohnmobil Challenger Trigano und Mercedes Benz) ent- wendet und in der Folge weiterverkauft zu haben. Weil in der Tatnacht zwei Fahrzeuge entwendet wurden, wird angenommen, dass C. den Diebstahl zu- mindest mit einer weiteren Person beging. Da C. in der Tatnacht in unmittel- barer Tatortnähe mit seinem Bruder H. telefonierte, wird dieser als Mittäter dringend verdächtigt (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 1).

C. wird weiter vorgeworfen, am 3. April 2019 in Niederhasli vier Personen- wagen (Porsche Cayenne, Fiat Punto, Opel Astra, VW Golf VII) gestohlen zu haben. Er wurde aufgrund von Videomaterial als Täter identifiziert. Der ge- stohlene Fiat Punto und der gestohlene Porsche verliessen noch in der glei- chen Nacht die Schweiz beim Grenzübergang Basel Lysbüchel, begleitet durch den auf E. lautenden Mercedes-Benz, welcher wenig später beim glei- chen Grenzübergang wieder in die Schweiz einreiste. Es wird daher vermu- tet, dass C. die Tat mit mindestens zwei weiteren Tätern beging. Dabei wird dringend sein Bruder E. verdächtigt, als Halter des Mercedes Benz und als Lenker dieses Fahrzeugs an der Tat mitbeteiligt gewesen zu sein, zumal C. in der Tatnacht bei seinem Bruder logierte (Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 2). So flüchtete C. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 am Wohnort von E. in Niederhasli über den Wohnungsbalkon aus der Woh- nung.

C. wird sodann vorgeworfen, am 11./12. April 2019 aus einer privaten Tief- garage in Oberglatt einen Audi A6 entwendet und daraus Sachen gestohlen zu haben. Aufgrund der Bilder aus der Überwachungskamera wurde C. als Täter identifiziert. Im entwendeten Audi, welcher am 15. April 2019 in Zürich sichergestellt wurde, konnten DNA-Spuren von C. gefunden werden. Im Audi wurde auch ein widerrechtlich bestelltes Kontrollschilderpaar vorgefunden, welches mit der Mobiltelefonnummer der Ehefrau von H. bestellt wurde und auf welchem ein Fingerabdruck von H. sichergestellt wurde. Aufgrund des- sen wird H. der Mittäterschaft verdächtigt (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 8).

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Darüber hinaus wird C. vorgeworfen, sich in Einzel- sowie Sammelgaragen eingeschlichen und dort sowie aus den Fahrzeugen diverse Sachen gestoh- len zu haben (am 26./27. März 2019 in Kloten [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 18]; am 11./12. April 2019 in Oberglatt [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 9]; am 24./25. April 2019 in Schwerzenbach [Verfahrensakten KT ZH, Dossier 19].; am 1./2. Mai 2019 in Männedorf [Verfahrensakten KT ZH, Dos- sier 4]; am 26. Mai 2019 in Zürich [Verfahrensakten KT ZH, Dossier 13].

Am 9./10. Mai 2019 drang C. zusammen – wie aus der Videoaufzeichnung ersichtlich ist – mit zwei noch nicht identifizierten Mittätern in ein Geschäft in Horgen ein und entwendete Sachen im Wert von über Fr. 9'000.-- (Verfah- rensakten KT ZH, Dossier 11). Am 17./18. Mai 2019 drang C. in einen Gara- genbetrieb in Oberglatt ein und entwendete neben anderen Sachen 4 Moto- cross-Rennmotorräder (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 20).

C., welcher 2015 aus der Schweiz ausgeschafft worden war und gegen wel- chen ein Einreiseverbot bis 2025 besteht, wurde am 28. Mai 2019 im Kanton Zürich zusammen mit seiner Begleitung (I.) festgenommen und befindet sich seither in Haft. Gemäss dem Polizeirapport wehrte sich C. mit aller Kraft ge- gen seine Verhaftung und biss dabei den betreffenden Polizeibeamten mehr- mals (Verfahrensakten KT ZH, Dossier 12).

Seine beide legal im Kanton Zürich wohnhaften Brüder E. (Niederhasli/ZH) und H. (Bassersdorf/ZH) wurden zuvor am 4. April 2019 an deren Wohnorten festgenommen. E. ist wegen Hehlerei vorbestraft (E. hatte von H. einen Plas- tiksack mit sieben Mobiltelefonen und einen iPad mit dem Auftrag entgegen genommen, diese zu lagern; Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/43.2). H. ist mehrfach vorbestraft, u.a. wegen Hehlerei und Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch (Verfahrensakten KT ZH, Urk. 1/44.1). Daneben sind gegen ihn zwei Untersuchungen wegen Hehlerei hängig (a.a.O.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 am Wohnort von E. bei dessen Mutter in Niederhasli konnte C. noch über den Balkon fliehen (Verfahrens- akten KT ZH, Urk. 1/30.2). E. wurde am Folgetag und H. am 6. April 2019 aus der Haft entlassen. I., wohnhaft in Zürich, wurde zusammen mit C. am

28. Mai 2019 festgenommen und am Folgetag aus der Haft entlassen.

D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland die Staatsanwaltschaft Baden um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie aus, C. habe in beiden Kantonen in Mittäterschaft verübte Delikte ausgeführt, wobei die ersten Taten im Kanton Aargau verübt

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worden seien und die Untersuchung zuerst im Kanton Aargau angehoben worden sei (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.1).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft Baden den Gerichtsstand ab. Sie stellte sich auf dem Standpunkt, dass C. nach dem ersten, gemeinsam mit E. und H. am 21./22. Februar 2019 in Wallisellen be- gangenen Einbruchdiebstahl ab dem Einbruchdiebstahl vom 3. April 2019 mit E. und ab dem 11./12. April 2019 mit H. sich mit diesen zumindest zu je einer Bande formiert habe, um in diesen Konstellationen inskünftig weitere Einbruchdiebstähle zu begehen. Demgegenüber bestünden keine Anhalts- punkte, dass die Delikte im Aargau bandenmässig begangen worden sein könnten (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.2).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland ein zweites Ersuchen um Verfahrensübernahme, welches die Staatsanwaltschaft Baden mit Schreiben vom 24. Juli 2019 wiederum ablehnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gelangte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Ersuchen um Durchführung des definitiven Meinungsaustauschs mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Gerichtsstandsakten, Urk. 1/40.3 f.).

Mit Schreiben vom 16. August 2019 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme. Sie führte aus, bei den im Kanton Aargau durch C. begangenen Taten sei von einer Handlungseinheit bzw. einem Kollektivdelikt mit den im Kanton Zürich begangenen Taten auszugehen. Die rechtliche Einheit bestehe objektiv in gleichgelagerten Handlungen mit gleichem mo- dus operandi, welche gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet gewesen seien, in einem zeitlichen Zusammenhang stünden und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss im Sinne eines Gesamtvorsatzes be- ruhen würden. Zumal sich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro du- riore der Verdacht geradezu aufdränge, dass C. von Anfang an mit der Ab- sicht in die Schweiz zurückkehrte, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit verschiedenen (teilweise unbekannten) Mittätern in unterschiedlicher Zu- sammensetzung fortgesetzt gleichgelagerte Einbruch- bzw. Einschleichdieb- stähle zu begehen bzw. zu delinquieren. Deshalb liege bereits ab dem ersten bekannten Delikt im Dezember 2018 ein dringender Verdacht auf eine ban- denmässige Tatbegehung vor (act. 3.1).

Mit Schreiben vom 22. August 2019 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Gerichtsstand ab. Sie hielt daran fest, dass teilweise

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Bandenmässigkeit erst für die zweite Deliktsserie von Februar bis Mai 2019 im Kanton Zürich angenommen werden könne (act. 3.2).

E. Mit Schreiben vom 30. August 2019 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, die Behörden des Kantons Aargau seien zur Verfolgung und Beur- teilung aller Straftaten der eingangserwähnten Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

F. Der Kanton Aargau beantragt mit Gesuchsantwort vom 5. September 2019 die Abweisung des Gesuchs des Kantons Zürich (act. 3). Diese Eingabe wurde der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die

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mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer Einheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83). Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfeh- lungen als mit gleicher Strafe bedroht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84). Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn hinsichtlich eines Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen ge- setzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zuletzt u. a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2 m.w.H.).

2.5 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

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3.

3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefun- den hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Wil- len zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Strafta- ten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demge- genüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausfüh- rung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.4), was indes nicht ausschliesst, dass derjenige Täter, der einen Diebstahl oder Raub allein aus- führt, bandenmässig handelt, sofern er dies in Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3 m.w.H.).

3.3 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ

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regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umstän- den geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beur- teilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesge- richts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Parteien stimmen darüber ein, dass die C. angelasteten rapportierten Diebstahlsdelikte gerichtsstandsrechtlich relevant sind. Währenddem der Gesuchsteller bereit ist, Bandenmässigkeit für alle Diebstahlsdelikte von C. anzunehmen, will der Gesuchsgegner die Bandenmässigkeit nur für die im Kanton Zürich erfolgten Taten bejahen.

4.2 Aufgrund der bisherigen Ermittlungen darf angenommen werden, dass der in der Schweiz einschlägig vorbestrafte und mit einer 10-jährigen Einreise- sperre belegte C. von Anfang an mit der Absicht in die Schweiz zurückkehrte, fortgesetzt gleichgelagerte Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle zu bege- hen bzw. zu delinquieren. Der Verdacht auf gewerbsmässige Tatbegehung von C. liegt daher auf der Hand. Insbesondere aufgrund des Diebstahls meh- rerer Fahrzeuge (s. supra lit. C) steht sodann fest, dass er jeweils nicht al- leine delinquierte (s. nachfolgend).

Ausgehend von der illegalen Einreise unter Angabe falscher Personalien und des Diebstahlsversuchs darf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore angenommen werden, dass auch der Aufenthalt in der Schweiz von A., welcher in Spanien in einem laufenden Asylverfahren stand bzw. steht (Verfahrensakten KT AG, Ordner 1/2, Abgriff 4), deliktisch motiviert war. Wie einleitend festgehalten (s. supra lit. A), gibt A. auch zu, am Tag vor dem fraglichen Diebstahlsversuch zur Autoeinstellhalle der Gebrüder D. und E. gebracht worden zu sein, einen weiteren Bruder von C. kennen gelernt zu haben und in dessen Mercedes gefahren zu sein. Er fotografierte dabei so- wohl das Fahrzeug von E., welches nachweislich als Begleitfahrzeug beim Fahrzeugdiebstahl vom 3. April 2019 diente, und das Auto der Freundin von E. In seinem Handy hatte A. noch ein Selfie von sich mit C. gespeichert. Auf dem Handy von A. war unter «C1.» auch die Telefonnummer der Freundin von E. gespeichert. Im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 morgens bis spät- abends hatte A. mehrfach Kontakt mit dieser Telefonnummer. Vor diesem

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Hintergrund ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore davon auszugehen, dass das mittäterschaftliche Vorgehen von C. und A. nicht auf Einmaligkeit ausgerichtet war und insbesondere eine deliktische Zusammen- arbeit von A. mit C. und dessen Brüdern anstand, welche lediglich durch die frühe Verhaftung von A. beendet wurde.

Bei einem Vergleich zwischen den Diebstählen in beiden Kantonen drängt sich angesichts der gleich gelagerten Handlungen, des gleichen modus ope- randi und des zeitlichen Zusammenhangs weiter der Schluss auf, dass auch die Diebstähle im Kanton Aargau (nicht nur der Diebstahlversuch betreffend den Tankstellengeldautomaten mit A., sondern auch die Einschleichdieb- stähle in Fislisbach/AG) mit mittäterschaftlicher Tatbeteiligung erfolgten.

Dabei fällt zum einen auf, dass – mit einer Ausnahme – Videoaufnahmen jeweils ausschliesslich von C. beim Diebstahl und/oder dessen DNA-Spuren am Tatort und/oder den gestohlenen Sachen bestehen. Zum anderen schei- nen die Brüder von C., d.h. H. und E., welche in erster Linie als mutmassliche Mittäter verdächtigt werden und welche u.a. wegen Hehlerei vorbestraft sind, einstweilen jeweils weniger exponierte Rollen übernommen zu haben. So wird E. verdächtigt, seinen Mercedes Benz als Begleitfahrzeug gefahren zu haben, und H. steht im Verdacht, für ein von C. gestohlenes Auto widerrecht- lich Kontrollschilder bestellt zu haben. Überdies soll C. namentlich in der Tat- nacht vom 3./4. April 2019 bei E. übernachtet haben. Dies deutet auf ein arbeitsteiliges und systematisches Vorgehen hin, welches für gewisse Min- destansätze einer Organisation und eine Intensität des Zusammenwirkens der Tatverdächtigen sprechen, so dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könnte. Der Verdacht auf Bandenmässigkeit wird durch die engen familiären Bindungen zwischen den vorgenannten Tätern verstärkt. Es bestehen daher in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro duriore ausreichende Anhaltspunkte, dass C. als Mitglied einer Bande, bestehend aus ihm und mindestens den vorgenannten Personen, mitgewirkt hat.

Da keine Unterschiede im Vorgehen zwischen den Delikten im Kanton Zürich und im Kanton Aargau zu erkennen sind und die Beziehungen zwischen den mutmasslichen Mittätern, namentlich zwischen den Brüdern, bereits beim ersten Delikt bestanden, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro du- riore davon auszugehen, dass C. bereits an den Einbruchdiebstählen im Kanton Aargau als Mitglied einer Bande mitgewirkt hat. Es bestehen nach dem Gesagten ausreichende Anhaltspunkte, welche einen hinreichenden Tatverdacht auf Bandenmässigkeit auch für die Delikte im Kanton Aargau zu rechtfertigen vermögen.

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4.3 Die ersten Verfolgungshandlungen erfolgten im Kanton Aargau. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners grundsätzlich be- rechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5.

5.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweck- mässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichts- stand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklä- ren, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

5.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt (MO- SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, 38 StPO N. 7 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Die Frage nach dem Schwergewicht kann sich auch beim Kollektivdelikt stellen. Wo die meisten Handlungen eines Kollektivdelikts ver- übt wurden, sind die meisten Abklärungen zu treffen. Es kann deshalb als zweckmässig und geboten erscheinen, die Behörden jenes Kantons mit der Sache zu befassen, in dem jener Ort oder jene Orte liegen (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., S. 159, N. 478). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in

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Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichts- punkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – hingegen nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom

28. September 2011 E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Okto- ber 2009 E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5). Namentlich hervor- zuheben ist der Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Ok- tober 2009 E. 2.3, wonach sich bei bloss 21 zu beurteilenden Einbruchdieb- stählen kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängt.

5.3 Nach dem Gesagten fehlt es im vorliegenden Fall für Schwerpunktüberle- gungen mit insgesamt knapp mehr als 20 zu untersuchenden Delikten (et- was mehr als die Hälfte davon betreffend Diebstahl) bereits an einer grösse- ren Zahl von Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten (s.o.). Trif- tige Gründe, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebie- terisch aufdrängen würden, liegen demnach nicht vor.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C., H., E. und I. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

7. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und ver- pflichtet, die C., H., E. und I. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.