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BG.2024.18

Bundesstrafgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 19. Juni 2023 erstattete die Bank A. bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden (nachfolgend «StA NW») eine Strafanzeige gegen unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und even- tualiter des (gewerbsmässigen) Betrugs. Demnach sei ihr im September 2022 durch die B. AG eine Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH vermittelt worden. Im Rahmen dieser Beziehung seien ihr vor verschiedenen Kredit- vergaben manipulierte Dokumente vorgelegt worden. Mit diesen und weite- ren unwahren Angaben habe die C. GmbH zu hohe Bankkredite erschlichen und dadurch die Bank A. an ihrem Vermögen geschädigt (Verfahrensakten StA NW, STA-Nr. A1 23 3997 etc. [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 2.1.2 ff.). Die StA NW führte das entsprechende Verfahren vorerst unter der Nummer A1 23 3997 gegen unbekannte Täterschaft (vgl. Verfahrensak- ten, pag. 7.1). Am 22. Juni 2023 erteilte sie der Polizei gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag, die Privatklägerin (bzw. deren Vertretung) zur Sache einzuvernehmen (Verfahrensakten, pag. 7.2).

B. Nach Erledigung dieses Auftrags sowie nach Eingang von insgesamt drei weiteren Strafanzeigen der Bank A. vom 21. Juli 2023 (eine betreffend Kre- ditvergaben an die D. AG [Verfahrensakten, pag. 2.2.1 ff.] und eine betref- fend Kreditvergaben an die E. AG [Verfahrensakten, pag. 2.3.1 ff.]) bzw. vom

29. September 2023 (betreffend Kreditvergaben an die F. GmbH [Verfahren- sakten, pag. 2.4.3 ff.]) kam es zu weiteren Eröffnungen bzw. Ausdehnungen der Strafuntersuchung. Aktuell führt die StA NW Strafverfahren gegen G. (STA-Nr. A1 23 3997) sowie H. (STA-Nr. A1 23 5839) wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, gegen I. (STA-Nr. A1 23 4514), J. (STA-Nr. A1 23 5840) sowie K. (STA-Nr. A1 23

5841) wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie gegen L. (STA-Nr. 23 4510) und M. (STA-Nr. A1 23 4515) wegen des Ver- dachts des Betrugs (vgl. act. 1, S. 1 f.).

C. Nachdem sich die StA NW betreffend Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner dieser Beschuldigten bereits mit den Strafbehörden der Kantone Zürich und Schwyz ausgetauscht hatte (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 4.1 ff.), er- suchte sie am 2. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») erstmals um Übernahme der gegen alle vorerwähnten Beschuldigten gerichteten Strafuntersuchung (Verfahrensak- ten, pag. 4.16 ff.). Mit Schreiben vom 23. November 2023 lehnte die 3. Ab- teilung der StA SZ das Ersuchen um Verfahrensübernahme ab (Verfahrens- akten, pag. 4.20 ff.). Am 14. März 2024 lehnte auch die mit Schreiben vom

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1. März 2024 angefragte Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz eine Über- nahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten, pag. 4.23 ff. und 4.28 ff.). Da Letztere in ihrer Stellungnahme auf eine mögliche Zuständigkeit der Strafbe- hörden des Kantons Thurgau hingewiesen hatte, ersuchte die StA NW am

20. März 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Prü- fung der Gerichtsstandsfrage (Verfahrensakten, pag. 4.31 ff.). Am 28. März 2024 verneinte diese eine Zuständigkeit des Kantons Thurgau (Verfahrens- akten, pag. 4.36 ff.). Am 15. April 2024 lehnte schliesslich auch die zur Ver- vollständigung des Meinungsaustauschs nochmals angefragte Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich eine Übernahme des eingangs erwähnten Strafverfahrens ab (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 4.40 ff. und 4.46 f.).

D. Mit Gesuch vom 19. April 2024 gelangte die StA NW an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Schwyz berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den vorgenannten beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte am 23. April 2024 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme und halte an ihren im Rahmen des Mei- nungsaustauschs gemachten Äusserungen fest (act. 3). In ihrer Gesuchs- antwort vom 26. April 2024 schliesst die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ebenfalls auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Schwyz (act. 4). Die StA SZ ihrerseits beantragt mit Ein- gabe vom 30. April 2024, die Strafbehörden des Kantons Nidwalden, even- tualiter des Kantons Thurgau, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). Am 2. Mai 2024 wurden die Gesuchsantworten den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen

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Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gerichte und die Jus- tizbehörden des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 (Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1) vertritt der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden den Gesuchsteller in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz (§ 49 Abs. 1 lit. e des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]), der General- staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]) bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Unter den Parteien umstritten und für den Ausgang des vorliegenden Ge- richtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage nach dem Handlungsort der mutmasslich ersten Täuschungshandlungen vom 16. August 2022.

E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2021 167 E. 2.1).

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E. 3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.54 vom 2. Februar 2024 E. 2.2 und 2.3; BG.2023.34 vom 29. August 2023 E. 3.2 und 3.3). Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und be- steht auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1).

E. 3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Gegenstand der Untersuchung bilden verschiedene mutmassliche Betrugs- delikte (Art. 146 Abs. 1 StGB), welche unter Einsatz gefälschter Urkunden verübt worden seien (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese seien durch die eingangs

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erwähnten Mittäter (teilweise in wechselnder Zusammensetzung) begangen worden. Beide Tatbestände weisen dieselbe Strafdrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Im Rahmen der bisherigen Diskussion zu den möglichen Handlungsorten fällt auf, dass die Parteien sich ausschliess- lich auf die betrügerischen Täuschungshandlungen bzw. auf den Gebrauch der möglicherweise gefälschten Urkunden konzentrierten. Wo diese Urkun- den bereits zuvor möglicherweise manipuliert worden sind und ob sich dies- bezüglich weitere Handlungsorte ergeben, war im bisherigen Meinungsaus- tausch offenbar kein Thema. Die Beschwerdekammer wird sich beim vorlie- genden Entscheid ebenfalls nur auf den Ort des Gebrauchs der gefälschten Urkunden im Zusammenhang mit den betrügerischen Täuschungshandlun- gen stützen, zumal die allfällig abweichenden Handlungsorte bezüglich der Fälschung der eingesetzten Urkunden – wenn überhaupt – wohl erst in einem späten Stadium der Untersuchung festgestellt werden könnten.

E. 4.2 Sämtliche zu untersuchende Handlungen unterstehen den gleich schweren Strafdrohungen. Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton Nidwalden. Dort hat die Geschädigte ihre Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der Parteien liegt in diesem Kanton jedoch kein mutmasslicher Handlungsort der eingangs erwähnten Delikte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone hat bisher Ver- folgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ge- stützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO erweist sich hier somit als nicht möglich. Für Schwergewichts- überlegungen fehlt es vorderhand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (vgl. hierzu u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E. 3.4; BG.2020.7 vom 2. April 2020 E. 3.4; BG.2019.41 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3). Mit Blick auf den in E. 3.2 angeführten BGE 128 IV 216 ist im vorlie- genden Fall daher auf das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt abzustellen.

E. 4.3.1 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106 m.w.H.; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

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ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsde- likt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täu- schung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 m.w.H.). In ge- richtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zu- kommt (TPF 2022 154 E. 3.2 und TPF 2022 140 E. 2.2 S. 142).

E. 4.3.2 Das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt ist dasjenige, welches Gegenstand einer der Strafanzeigen vom 21. Juli 2023 bildet (Verfahrensakten, pag. 2.3.1 ff.). Demnach habe die B. AG mit Sitz in Z./SZ der Bank A. im Zusammenhang mit einer Kreditanfrage die E. AG vermittelt. In der Folge habe die Bank A. der E. AG für ein Wohnhaus in Y. eine Kredit-Limite von Fr. 550‘000.– ein- geräumt, welche durch die Kreditnehmerin voll ausgeschöpft worden sei. An- lässlich der Überprüfung dieses Kreditengagements habe die Bank A. di- verse Ungereimtheiten festgestellt. So seien der Bank A. vorgelegte Doku- mente wie der öffentlich beurkundete Kaufvertrag für das erwähnte Wohn- haus vom 25. Oktober 2022 (Verfahrensakten, pag. 2.3.46 ff.), die Verkaufs- dokumentation (Verfahrensakten, pag. 2.3.60 ff.) und der Mieterspiegel vom

11. August 2022 (Verfahrensakten, pag. 2.3.57 bzw. 2.3.75) zumindest teil- weise manipuliert worden. Diese Dokumente sind der Bank A. bzw. deren Mit- arbeiter N. mit zwei E-Mails vom 16. August 2022 (18.00 Uhr und 18.01 Uhr; Verfahrensakten, pag. 2.3.55 und 2.3.59) übermittelt worden. Absender der E-Mails war der Beschuldigte H. in seiner Rolle als Geschäftsführer / CEO der B. AG mit Sitz in Z./SZ. Die einleitenden Sätze der um 18.00 Uhr gesen- deten E-Mail lauten wie folgt: «Hoi N. / Nochmals besten Dank für das ange- nehme Gespräch heute Nachmittag, hat mich gefreut dich persönlich kennen zu lernen. / Anbei die Anfrage wie besprochen. / (…)». Zur Geschäftsbezie- hung mit der E. AG am 9. Oktober 2023 als Zeuge befragt, bestätigte N., es sei eine Finanzierungsanfrage von H. via B. AG per E-Mail gekommen. Die erste Kontaktaufnahme habe am 16. August 2022 per E-Mail stattgefunden. Angesprochen auf das in der oben angeführten E-Mail erwähnte Gespräch, gab N. an, da habe er H. kennen gelernt. Das sei in Z./SZ in den Büroräum- lichkeiten der B. AG geschehen. Auf Frage, ob anlässlich dieses Kennenler- nens die E. AG bereits ein Thema gewesen sei, gab N. an, ihm sei gesagt worden, dass noch eine Anfrage kommen werde. Unterlagen seien ihm nicht vorgelegt worden. Es nütze nichts, wenn so eine Kreditanfrage mündlich be- sprochen werde. Er brauche die entsprechenden Unterlagen. Deshalb sei diese Kreditanfrage, so glaube er, auch nicht konkret thematisiert worden. Auch der Name des Unternehmens sei nicht angesprochen worden. Es sei

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an diesem Treffen um die zukünftige Zusammenarbeit als Vermittler gegan- gen (Verfahrensakten, pag. 6.3.9 f.).

E. 4.4 Während die oberwähnte am 16. August 2022 von H. via E-Mail eingereichte Kreditanfrage sich auf ein vorangegangenes persönliches Gespräch zwi- schen ihm und N. bezog, bestätigte N. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 9. Oktober 2023 zwar das Treffen, glaubte jedoch bei jenem Anlass sei die später elektronisch eingereichte Kreditanfrage nicht konkret thematisiert worden. Aufgrund dieser Diskrepanz scheint unklar, ob die konkrete Kredit- anfrage der E. AG bereits Gegenstand der Unterredung vom 16. August 2022 zwischen H. und N. gewesen ist und ob diesbezüglich H. durch münd- liche Angaben oder durch Vorlage von Unterlagen bereits erste Täuschungs- handlungen begangen hat. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass N. die entsprechende Angabe mit dem Hinweis «glaube ich» relativierte und er zudem über ein Jahr nach dem fraglichen Treffen dazu befragt wurde. Dem- gegenüber wurde die E-Mail von H. wenige Stunden nach dem Treffen mit N. versandt. Dass die konkrete Kreditanfrage bereits Gegenstand des kurz zuvor stattgefundenen Gesprächs gewesen ist, ist daher zumindest plausi- bel. In Anwendung des in Gerichtsstandssachen anwendbaren Grundsatzes in dubio pro duriore ist ohnehin davon auszugehen, dass H. nach seinem mutmasslichen Tatplan das Treffen mit N. mit Blick auf die künftige Zusam- menarbeit als Vermittler dazu benutzt hat, N. über seine wahren Absichten zu täuschen (Einreichen einer Reihe verschiedener Kreditanfragen unter Verwendung von gefälschten Unterlagen zwecks Erschleichung von über- höhten Bankkrediten). Das erwähnte Treffen vom 16. August 2022 fand den Akten zufolge in Z./SZ und zwar in den Büroräumlichkeiten der B. AG an deren im Handelsregister eingetragenen Sitz statt. Dieser Ort begründet da- mit im vorliegenden Fall den gesetzlichen Gerichtsstand. Damit erweist sich der vom Gesuchsgegner 1 erhobene Einwand, H. habe die (im Anschluss an das erwähnte Treffen geschickten) E-Mails am Abend des 16. August 2022 möglicherweise von seinem Wohnort im Kanton Thurgau aus versandt, als irrelevant.

E. 5 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der ein- gangs erwähnten Beschuldigten im Kanton Schwyz. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die G., H., I., J., K., L. und M. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die G., H., I., J., K., L. und M. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,

3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.18

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Sachverhalt:

A. Am 19. Juni 2023 erstattete die Bank A. bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Nidwalden (nachfolgend «StA NW») eine Strafanzeige gegen unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und even- tualiter des (gewerbsmässigen) Betrugs. Demnach sei ihr im September 2022 durch die B. AG eine Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH vermittelt worden. Im Rahmen dieser Beziehung seien ihr vor verschiedenen Kredit- vergaben manipulierte Dokumente vorgelegt worden. Mit diesen und weite- ren unwahren Angaben habe die C. GmbH zu hohe Bankkredite erschlichen und dadurch die Bank A. an ihrem Vermögen geschädigt (Verfahrensakten StA NW, STA-Nr. A1 23 3997 etc. [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 2.1.2 ff.). Die StA NW führte das entsprechende Verfahren vorerst unter der Nummer A1 23 3997 gegen unbekannte Täterschaft (vgl. Verfahrensak- ten, pag. 7.1). Am 22. Juni 2023 erteilte sie der Polizei gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag, die Privatklägerin (bzw. deren Vertretung) zur Sache einzuvernehmen (Verfahrensakten, pag. 7.2).

B. Nach Erledigung dieses Auftrags sowie nach Eingang von insgesamt drei weiteren Strafanzeigen der Bank A. vom 21. Juli 2023 (eine betreffend Kre- ditvergaben an die D. AG [Verfahrensakten, pag. 2.2.1 ff.] und eine betref- fend Kreditvergaben an die E. AG [Verfahrensakten, pag. 2.3.1 ff.]) bzw. vom

29. September 2023 (betreffend Kreditvergaben an die F. GmbH [Verfahren- sakten, pag. 2.4.3 ff.]) kam es zu weiteren Eröffnungen bzw. Ausdehnungen der Strafuntersuchung. Aktuell führt die StA NW Strafverfahren gegen G. (STA-Nr. A1 23 3997) sowie H. (STA-Nr. A1 23 5839) wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, gegen I. (STA-Nr. A1 23 4514), J. (STA-Nr. A1 23 5840) sowie K. (STA-Nr. A1 23

5841) wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie gegen L. (STA-Nr. 23 4510) und M. (STA-Nr. A1 23 4515) wegen des Ver- dachts des Betrugs (vgl. act. 1, S. 1 f.).

C. Nachdem sich die StA NW betreffend Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner dieser Beschuldigten bereits mit den Strafbehörden der Kantone Zürich und Schwyz ausgetauscht hatte (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 4.1 ff.), er- suchte sie am 2. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA SZ») erstmals um Übernahme der gegen alle vorerwähnten Beschuldigten gerichteten Strafuntersuchung (Verfahrensak- ten, pag. 4.16 ff.). Mit Schreiben vom 23. November 2023 lehnte die 3. Ab- teilung der StA SZ das Ersuchen um Verfahrensübernahme ab (Verfahrens- akten, pag. 4.20 ff.). Am 14. März 2024 lehnte auch die mit Schreiben vom

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1. März 2024 angefragte Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz eine Über- nahme des Verfahrens ab (Verfahrensakten, pag. 4.23 ff. und 4.28 ff.). Da Letztere in ihrer Stellungnahme auf eine mögliche Zuständigkeit der Strafbe- hörden des Kantons Thurgau hingewiesen hatte, ersuchte die StA NW am

20. März 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Prü- fung der Gerichtsstandsfrage (Verfahrensakten, pag. 4.31 ff.). Am 28. März 2024 verneinte diese eine Zuständigkeit des Kantons Thurgau (Verfahrens- akten, pag. 4.36 ff.). Am 15. April 2024 lehnte schliesslich auch die zur Ver- vollständigung des Meinungsaustauschs nochmals angefragte Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich eine Übernahme des eingangs erwähnten Strafverfahrens ab (vgl. hierzu Verfahrensakten, pag. 4.40 ff. und 4.46 f.).

D. Mit Gesuch vom 19. April 2024 gelangte die StA NW an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Straf- verfolgungsbehörden des Kantons Schwyz berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die den vorgenannten beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich teilte am 23. April 2024 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme und halte an ihren im Rahmen des Mei- nungsaustauschs gemachten Äusserungen fest (act. 3). In ihrer Gesuchs- antwort vom 26. April 2024 schliesst die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ebenfalls auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Schwyz (act. 4). Die StA SZ ihrerseits beantragt mit Ein- gabe vom 30. April 2024, die Strafbehörden des Kantons Nidwalden, even- tualiter des Kantons Thurgau, seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). Am 2. Mai 2024 wurden die Gesuchsantworten den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen

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Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gerichte und die Jus- tizbehörden des Kantons Nidwalden vom 9. Juni 2010 (Gerichtsgesetz, GerG/NW; NG 261.1) vertritt der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden den Gesuchsteller in Gerichtsstandskonflikten vor dem Bundesstrafgericht. Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwältin des Kantons Schwyz (§ 49 Abs. 1 lit. e des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]), der General- staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 [ZSRG/TG; RB 271.1]) bzw. der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorgani- sation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Unter den Parteien umstritten und für den Ausgang des vorliegenden Ge- richtsstandskonflikts entscheidend ist die Frage nach dem Handlungsort der mutmasslich ersten Täuschungshandlungen vom 16. August 2022.

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Ort, an dem die Tat verübt worden ist, befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2021 167 E. 2.1).

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3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.54 vom 2. Februar 2024 E. 2.2 und 2.3; BG.2023.34 vom 29. August 2023 E. 3.2 und 3.3). Hat noch keiner der Tatortkantone eine Verfolgungshandlung vorgenommen und be- steht auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschuldigte Person das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1).

3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Gegenstand der Untersuchung bilden verschiedene mutmassliche Betrugs- delikte (Art. 146 Abs. 1 StGB), welche unter Einsatz gefälschter Urkunden verübt worden seien (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Diese seien durch die eingangs

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erwähnten Mittäter (teilweise in wechselnder Zusammensetzung) begangen worden. Beide Tatbestände weisen dieselbe Strafdrohung auf (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Im Rahmen der bisherigen Diskussion zu den möglichen Handlungsorten fällt auf, dass die Parteien sich ausschliess- lich auf die betrügerischen Täuschungshandlungen bzw. auf den Gebrauch der möglicherweise gefälschten Urkunden konzentrierten. Wo diese Urkun- den bereits zuvor möglicherweise manipuliert worden sind und ob sich dies- bezüglich weitere Handlungsorte ergeben, war im bisherigen Meinungsaus- tausch offenbar kein Thema. Die Beschwerdekammer wird sich beim vorlie- genden Entscheid ebenfalls nur auf den Ort des Gebrauchs der gefälschten Urkunden im Zusammenhang mit den betrügerischen Täuschungshandlun- gen stützen, zumal die allfällig abweichenden Handlungsorte bezüglich der Fälschung der eingesetzten Urkunden – wenn überhaupt – wohl erst in einem späten Stadium der Untersuchung festgestellt werden könnten.

4.2 Sämtliche zu untersuchende Handlungen unterstehen den gleich schweren Strafdrohungen. Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton Nidwalden. Dort hat die Geschädigte ihre Strafanzeige eingereicht. Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der Parteien liegt in diesem Kanton jedoch kein mutmasslicher Handlungsort der eingangs erwähnten Delikte. Keiner der zur Diskussion stehenden Tatortkantone hat bisher Ver- folgungshandlungen vorgenommen. Eine Gerichtsstandsbestimmung ge- stützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 34 Abs. 1 StPO erweist sich hier somit als nicht möglich. Für Schwergewichts- überlegungen fehlt es vorderhand bereits an der vorausgesetzten grossen Anzahl von bisher in Frage stehenden Delikten (vgl. hierzu u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E. 3.4; BG.2020.7 vom 2. April 2020 E. 3.4; BG.2019.41 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3). Mit Blick auf den in E. 3.2 angeführten BGE 128 IV 216 ist im vorlie- genden Fall daher auf das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt abzustellen.

4.3

4.3.1 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106 m.w.H.; siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

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ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsde- likt). Der Erfolg kann sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung bzw. die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Täu- schung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 2.4.4 m.w.H.). In ge- richtsstandsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, während dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zu- kommt (TPF 2022 154 E. 3.2 und TPF 2022 140 E. 2.2 S. 142).

4.3.2 Das in zeitlicher Hinsicht erste Delikt ist dasjenige, welches Gegenstand einer der Strafanzeigen vom 21. Juli 2023 bildet (Verfahrensakten, pag. 2.3.1 ff.). Demnach habe die B. AG mit Sitz in Z./SZ der Bank A. im Zusammenhang mit einer Kreditanfrage die E. AG vermittelt. In der Folge habe die Bank A. der E. AG für ein Wohnhaus in Y. eine Kredit-Limite von Fr. 550‘000.– ein- geräumt, welche durch die Kreditnehmerin voll ausgeschöpft worden sei. An- lässlich der Überprüfung dieses Kreditengagements habe die Bank A. di- verse Ungereimtheiten festgestellt. So seien der Bank A. vorgelegte Doku- mente wie der öffentlich beurkundete Kaufvertrag für das erwähnte Wohn- haus vom 25. Oktober 2022 (Verfahrensakten, pag. 2.3.46 ff.), die Verkaufs- dokumentation (Verfahrensakten, pag. 2.3.60 ff.) und der Mieterspiegel vom

11. August 2022 (Verfahrensakten, pag. 2.3.57 bzw. 2.3.75) zumindest teil- weise manipuliert worden. Diese Dokumente sind der Bank A. bzw. deren Mit- arbeiter N. mit zwei E-Mails vom 16. August 2022 (18.00 Uhr und 18.01 Uhr; Verfahrensakten, pag. 2.3.55 und 2.3.59) übermittelt worden. Absender der E-Mails war der Beschuldigte H. in seiner Rolle als Geschäftsführer / CEO der B. AG mit Sitz in Z./SZ. Die einleitenden Sätze der um 18.00 Uhr gesen- deten E-Mail lauten wie folgt: «Hoi N. / Nochmals besten Dank für das ange- nehme Gespräch heute Nachmittag, hat mich gefreut dich persönlich kennen zu lernen. / Anbei die Anfrage wie besprochen. / (…)». Zur Geschäftsbezie- hung mit der E. AG am 9. Oktober 2023 als Zeuge befragt, bestätigte N., es sei eine Finanzierungsanfrage von H. via B. AG per E-Mail gekommen. Die erste Kontaktaufnahme habe am 16. August 2022 per E-Mail stattgefunden. Angesprochen auf das in der oben angeführten E-Mail erwähnte Gespräch, gab N. an, da habe er H. kennen gelernt. Das sei in Z./SZ in den Büroräum- lichkeiten der B. AG geschehen. Auf Frage, ob anlässlich dieses Kennenler- nens die E. AG bereits ein Thema gewesen sei, gab N. an, ihm sei gesagt worden, dass noch eine Anfrage kommen werde. Unterlagen seien ihm nicht vorgelegt worden. Es nütze nichts, wenn so eine Kreditanfrage mündlich be- sprochen werde. Er brauche die entsprechenden Unterlagen. Deshalb sei diese Kreditanfrage, so glaube er, auch nicht konkret thematisiert worden. Auch der Name des Unternehmens sei nicht angesprochen worden. Es sei

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an diesem Treffen um die zukünftige Zusammenarbeit als Vermittler gegan- gen (Verfahrensakten, pag. 6.3.9 f.).

4.4 Während die oberwähnte am 16. August 2022 von H. via E-Mail eingereichte Kreditanfrage sich auf ein vorangegangenes persönliches Gespräch zwi- schen ihm und N. bezog, bestätigte N. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 9. Oktober 2023 zwar das Treffen, glaubte jedoch bei jenem Anlass sei die später elektronisch eingereichte Kreditanfrage nicht konkret thematisiert worden. Aufgrund dieser Diskrepanz scheint unklar, ob die konkrete Kredit- anfrage der E. AG bereits Gegenstand der Unterredung vom 16. August 2022 zwischen H. und N. gewesen ist und ob diesbezüglich H. durch münd- liche Angaben oder durch Vorlage von Unterlagen bereits erste Täuschungs- handlungen begangen hat. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass N. die entsprechende Angabe mit dem Hinweis «glaube ich» relativierte und er zudem über ein Jahr nach dem fraglichen Treffen dazu befragt wurde. Dem- gegenüber wurde die E-Mail von H. wenige Stunden nach dem Treffen mit N. versandt. Dass die konkrete Kreditanfrage bereits Gegenstand des kurz zuvor stattgefundenen Gesprächs gewesen ist, ist daher zumindest plausi- bel. In Anwendung des in Gerichtsstandssachen anwendbaren Grundsatzes in dubio pro duriore ist ohnehin davon auszugehen, dass H. nach seinem mutmasslichen Tatplan das Treffen mit N. mit Blick auf die künftige Zusam- menarbeit als Vermittler dazu benutzt hat, N. über seine wahren Absichten zu täuschen (Einreichen einer Reihe verschiedener Kreditanfragen unter Verwendung von gefälschten Unterlagen zwecks Erschleichung von über- höhten Bankkrediten). Das erwähnte Treffen vom 16. August 2022 fand den Akten zufolge in Z./SZ und zwar in den Büroräumlichkeiten der B. AG an deren im Handelsregister eingetragenen Sitz statt. Dieser Ort begründet da- mit im vorliegenden Fall den gesetzlichen Gerichtsstand. Damit erweist sich der vom Gesuchsgegner 1 erhobene Einwand, H. habe die (im Anschluss an das erwähnte Treffen geschickten) E-Mails am Abend des 16. August 2022 möglicherweise von seinem Wohnort im Kanton Thurgau aus versandt, als irrelevant.

5. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der ein- gangs erwähnten Beschuldigten im Kanton Schwyz. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden. Das Gesuch ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die G., H., I., J., K., L. und M. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 144; TPF BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die G., H., I., J., K., L. und M. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden (STA-Nr. A1 23 3997 etc.) - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Aktenzeichen GS A3 2023 414 RKE) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Aktenzeichen GSV_G.2024.35) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (ref cp/2023/10028744)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.