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BG.2025.18

Bundesstrafgericht · 2025-05-06 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 24. Oktober 2024 erstattete die A. GmbH (nachfolgend «Anzeigeerstat- terin») mit Sitz in Cham ZG vertreten durch deren Geschäftsführer B. bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen C. (nachfolgend «Beschuldigter») wegen Betrugs. Zur Begründung führte er gemäss Anzeigerapport der Poli- zei aus, er habe am 30. August 2024 in Zürich mit dem (in Deutschland wohnhaften) Beschuldigten einen Vertrag über die Miete eines Fahrzeuges der Marke Audi Modell RS7 mit der Verpflichtung zum Kauf nach Ablauf von 48 Monaten für EUR 150'000.-- abgeschlossen. Obschon eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte nur Fr. 25'500.-- geleistet habe, sei diesem das Fahrzeug ausgehändigt worden. Die monatliche Miete von EUR 2'483.33 (inkl. Versicherung) sei für den ers- ten Monat, September 2024, bezahlt worden und danach nicht mehr. Daraufhin habe er, B., Abklärungen getätigt und erfahren, dass gegen den Beschuldigten bereits vor Vertragsabschluss an dessen Wohnsitz in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der abgeschlos- sene Mietvertrag habe eine angemessene Liquidität des Beschuldigten vorausgesetzt, dieser habe jedoch bei Vertragsabschluss nichts von dem besagten Insolvenzverfahren erwähnt. Am 28. Oktober 2024 meldete B. der Kantonspolizei Bern telefonisch, dass er den Rücktransport des Fahrzeugs organisiert habe, es sei auf dem Weg in die Schweiz (siehe Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, 24 44264, nachfolgend «Verfahrensakten BE»).

B. Am 15. November 2024 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») eine Gerichtsstandsanfrage an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte den Kanton Zürich um Übernahme der Strafuntersuchung. Zur Be- gründung führte sie aus, der Tatort liege gemäss Akten in Zürich, wo die Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe. Sie erachte deshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Zürich als zuständig (act. 1.1). Die OStA ZH lehnte mit Schreiben vom 13. Januar 2025 die Anerkennung des Ge- richtsstandes und die Übernahme der Untersuchung einstweilen ab, unter Hinweis darauf, dass sie den Sitz des geschädigten Unternehmens und da- mit den Kanton Zug als Anknüpfungsort für die Zuständigkeit erachte (act. 1.2).

C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 an die OStA ZH und die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») leitete die GStA BE

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diesbezüglich den abschliessenden Meinungsaustausch ein (act. 1.3). Keine der adressierten Behörden erklärte sich zur Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bereit (act. 1.4 und 1.5).

D. Daraufhin gelangte die GStA BE mit Gesuch vom 28. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt folgende An- träge:

1. Es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. 2. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

E. Die OStA ZH hält diesbezüglich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. März 2025 fest, dass der Kanton Zürich ihres Erachtens nicht für die Durchführung des betreffenden Strafverfahrens zuständig sei (act. 4). Die StA ZG beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 10. März 2025, es seien die Behörden des Kan- tons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten der Gesuchgegner steht diese Befugnis der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) und der Leitenden Oberstaatsanwältin der StA ZG, die wiederum durch Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan- wälte vertreten werden kann, zu (§ 46 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG/ZG; BGS 161.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 2 Zwischen den Parteien umstritten ist zum einen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen (siehe oben Sachverhalt lit. A) den Verdacht des Betrugs oder jenen der Veruntreuung begründen. Je nachdem ergibt sich in gerichtsstandlicher Hinsicht eine unterschiedliche örtliche Anknüpfung hin- sichtlich der Tathandlung. Zum anderen ist bei einer Subsumtion unter den Tatbestand des Betrugs umstritten, ob in Zürich gerichtsstandsrelevante Ausführungshandlungen erfolgt sind.

E. 3.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.;

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2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei je- dem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhalts- punkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

E. 3.2 Unterliegen die in Frage kommenden Tatbestände gleich schweren Strafdro- hungen, hat keiner der in Frage kommenden Handlungskantone bisher Ver- folgungshandlungen vorgenommen und besteht kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit an einem Tatort, so ist massgebend, wo die beschul- digte Person, das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe auch TPF BG.2024.18 vom 17. Juni 2024 E. 3.2 und 4.2, zur Publikation vorgesehen, sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom

E. 8 August 2024 E. 3.2; BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1).

Der Ausführungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausfüh- rungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65).

4.

4.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Als Sanktion droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.

Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grund- sätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die durch den Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet allerdings aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und

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sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Gerichtsstands- rechtlicher Anknüpfungspunkt beim Betrug ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 119).

4.2 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u. a. schul- dig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die diesbezüg- lich angedrohte Sanktion lautet ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

4.3 Konkurrenz und Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen sind vor allem in Fällen strittig, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlangt (vgl. hierzu im Einzelnen NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 209 m.w.H.; siehe auch TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 41 m.w.H. und BOMMER, Urteilsan- merkung: Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung, ZBJV 2005, S. 116 ff.). In BGE 111 IV 130 hielt das Bundesgericht hierzu sinngemäss fest, wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern ver- fügt, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tat- sächliche Verfügungsmacht hat, ist der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch eine arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar.

5.

5.1 Vorliegend wurde zwischen der Anzeigeerstatterin und dem Beschuldigten eine Art Leasingvertrag abgeschlossen. Aus dem aktenkundigen schriftli- chen «Überlassungsvertrag mit Kaufoption» geht hervor, dass der Beschul- digte eine Verpflichtung zum Kauf des Fahrzeuges am Ende einer Mietdauer von 48 Monaten zum Preis von EUR 150‘000.--, unter Anrechnung der

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Mietraten und der Anzahlung, einging (vgl. § 4.2, 5.1 und 5.3 des Vertrages, Verfahrensakten BE; Hinweis: Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern sind teilweise Beträge in Schweizer Franken aufgeführt, wobei der schriftli- che Vertrag ausschliesslich Euro-Beträge festhält; diese Währungsinter- schiede sind indessen vorliegend irrelevant). Für den Fall, dass der Beschul- digte seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen sollte, wurde eine Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeuges festgehalten (vgl. u.a. § 9 des Vertrages, Verfahrensakten BE). Zudem durfte das Fahrzeug während des Überlassungszeitraumes nicht verpfändet oder anderweitig veräussert oder vermietet werden (§ 9 des Vertrages, Verfahrensakten BE). Eine Insolvenz eines Vertragspartners wurde als möglicher wichtiger Grund für eine Ver- tragskündigung im Vertrag festgehalten (§ 4 Ziff. 4.2 des Vertrages, Verfah- rensakten BE).

5.2

5.2.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob die aktuelle Verdachts- lage ausschliesslich auf eine mutmassliche Veruntreuung hinweist – und die Annahme eines Betrugs ausschliesst – oder, ob auch der Straftatbestand des Betrugs in Frage kommen könnte. In dieser Hinsicht entscheidend ist z.B., ob derzeit angenommen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses den Willen zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten hatte oder, ob Hinweise dafür bestehen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt keinen Zahlungswille gehabt haben könnte. Letz- teres würde den Verdacht des Betruges begründen. Ferner besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 5.2.2 Nach der GStA BE sind vorliegend weder ein Betrug noch eine Veruntreuung ausgeschlossen. Mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.5 hält sie fest, dass beide Straftatbe- stände in Frage kämen. Bei einer Veruntreuung eines geleasten Fahrzeu- ges, durch eine ausländische Person, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet und deren Auslieferung nicht verlangt wurde, sei der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsrelevant (in diesem Zusammenhang verweist die GStA BE auf Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3; BG.2020.33 vom

E. 9 September 2020 E. 2.2 und BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3). Der Betrug sei spätestens nach dem Vertragsabschluss erfolgt, wobei die Täu- schungshandlungen in zeitlicher Hinsicht vor der Aneignung vorgenommen worden und in Zürich zu verorten wären, wo die massgebende Vertragsun- terzeichnung und die Fahrzeugübergaben erfolgt seien. Demzufolge läge die

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Zuständigkeit des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Zug, vor. (act. 1). Die StA Zug vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Kanton Zürich für die Durchführung des Strafverfahrens wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, zuständig sei und verweist im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen der GStA BE. Es liege ein Handlungsort in der Schweiz vor. Die Tat- handlungen seien mit Unterzeichnung des Kaufvertrages über das geleaste Fahrzeug und dessen Übertragung im Kanton Zürich erfolgt (act. 1.4 und 3). Die OStA Zürich vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass ausschliess- lich eine Veruntreuung in Frage komme. Selbst bei Annahme eines Betrugs sei indessen der Vertrag spätestens am 29. August 2024 zustanden gekom- men. Am 20. August 2024 sei dem Beschuldigten ein Mustervertrag zuge- stellt worden. Nach weiteren Kontaktnahmen habe der Beschuldigte am

29. August 2024 seine Abfahrt in die Schweiz kundgetan und B. habe ihm nach einem 15-minütigen Telefongespräch geschrieben: «ok, bira. Mach den Vertrag gleich fertig». Zudem sei aus den versendeten Chatnachrichten zwi- schen dem Beschuldigten und B. zu erkennen, dass auch nach der Vertrags- abwicklung ein Zahlungswille des Beschuldigten vorgelegen habe. Ob um die Zeit des Vertragsabschusses tatsächlich ein Insolvenzverfahren gegen den Beschuldigten in Deutschland bestanden habe, sei nicht geprüft worden (act. 1.2; 1.5 und 4). 5.3

5.3.1 B. hat der Kantonspolizei Bern das für das Insolvenzverfahren gegen den Beschuldigten zuständige deutsche Gericht und das Aktenzeichen des In- solvenzverfahrens bekanntgegeben. Weiter teilte er mit, welches deutsche Polizeiinspektorat sich mit der Sache befasst hat, unter welchem Aktenzei- chen das Verfahren dort vermerkt und unter welchen Kontaktdaten ein zu- ständiger Sachbearbeiter erreichbar sei (vgl. Verfahrensakten BE). Auf der Webseite des von B. bezeichneten Amtsgerichts Regensburg sind unter dem mitgeteilten Geschäftszeichen drei Veröffentlichungen im Insolvenzverfah- ren 1. über das Vermögen des Beschuldigten einzusehen, welche am 21. und 28. August 2024 erfolgten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist damit der Ver- dacht, dass der Beschuldigte im August 2024 finanzielle Schwierigkeiten ge- habt haben dürfte, begründet. Demzufolge ist, in Berücksichtigung der Höhe der geschuldeten Beträge (ausstehende Teilkaution von CHF [oder EUR] 4'500.--, sowie monatliche Raten von jeweils mehr als EUR 2'000.--), sein Zahlungswille im August 2024 derzeit fraglich. Aus dem aktenkundigen Chat- /Anrufsprotokoll ist ersichtlich, dass der Vertreter der Anzeigeerstatterin den Beschuldigten regelmässig kontaktiert oder zu kontaktieren versucht, und diesen immer wieder nach dem Verbleib des Geldes gefragt bzw. auf dessen

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Zahlungspflicht hingewiesen hat. Die Reaktionen des Beschuldigten bzw. dessen Antworten, lassen nicht auf einen grundsätzlichen Zahlungswillen schliessen, es handelt sich vielmehr um wiederholte Vertröstungen (vgl. act. 4.1).

5.3.2 Bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses keinen Willen zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflich- ten gehabt haben könnte, kommt beim Verhalten, das dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, der Tatbestand des Betrugs in Frage; zumindest ist die- ser nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen.

5.4 Auch die Annahme einer möglichen Veruntreuung erweist sich aufgrund der aktuellen Aktenlage von vornherein weder haltlos noch als sicher ausge- schlossen. So hatte gemäss Vertrag kein Eigentumsübergang des Fahrzeu- ges stattgefunden, sodass es sich bei diesem um eine fremde bewegliche Sache handelt. Nachdem der Beschuldigte seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachgekommen war, hatte die Anzeigeerstatterin gemäss Akten die Retournierung des Fahrzeuges verlangt. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung offenbar nicht nach (vgl. oben Sachverhalt lit. A).

5.5 Somit ist vorliegend sowohl der Verdacht des Betruges als jener der Verun- treuung als Eventualtatbestand anzunehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht massgeblich, was dem Beschuldigten letztlich wird nachgewiesen wer- den können. Die abschliessende Beurteilung, hat nach durchgeführter Stra- funtersuchung durch das Sachgericht zu erfolgen.

6. Die beiden Tatbestände unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 4.1-4.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton Bern. Dort hat die Anzeigeerstatterin zwar ihre Strafanzeige eingereicht, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Aufgrund der gleichen Strafandrohung beider Straftatbe- stände ist hier eine Gerichtsstandsbestimmung weder aufgrund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangslage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschul- digte Person das erste Delikt begangen hat (zum Ganzen oben E. 3.2). Die Täuschungshandlung eines möglichen Betrugs muss in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneignung einer durch diesen Vertrag anvertrauten fremden Sache im Rahmen einer möglichen Veruntreu- ung erfolgt sein (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.6). Die OStA ZH stellt sinngemäss den Kanton

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Zürich als Tatort in Abrede. Indessen kommt für den Tatbestand des Betrugs als Handlungsort in der Schweiz einzig der Kanton Zürich in Frage. Der Beschuldigte hat den definitiven Vertrag am 30. August 2024 in Zürich un- terschrieben. In jenem Zeitpunkt wurde auch der Kilometerstand handschrift- lich vermerkt und das Fahrzeug übergeben. Dass die vorausgegangenen Chatnachrichten – wie von der OSTA ZH angegeben – einen bindenden Ver- tragsabschluss darstellen, ist nicht auszumachen. Entscheidend war die Unterzeichnung des Vertrages im Rahmen des persönlichen Treffens in der Schweiz. Auch wenn sich die Vertragsparteien allenfalls bereits vor dem Treffen in Zürich auf den Vertragsinhalt geeinigt hatten, so erfolgte der letzte entscheidende Schritt bei diesem Treffen, der folgenden Unterzeichnung des Vertrags und der Übernahme des Fahrzeuges; von da an gab es kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr. Damit liegt der mut- massliche Tatort des erstbegangenen Delikts im Kanton Zürich.

7. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich. Der vom Ge- suchsteller formulierte Antrag ist gutzuheissen, und es sind die Strafbehör- den des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

8. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1+2

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.18

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Sachverhalt:

A. Am 24. Oktober 2024 erstattete die A. GmbH (nachfolgend «Anzeigeerstat- terin») mit Sitz in Cham ZG vertreten durch deren Geschäftsführer B. bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen C. (nachfolgend «Beschuldigter») wegen Betrugs. Zur Begründung führte er gemäss Anzeigerapport der Poli- zei aus, er habe am 30. August 2024 in Zürich mit dem (in Deutschland wohnhaften) Beschuldigten einen Vertrag über die Miete eines Fahrzeuges der Marke Audi Modell RS7 mit der Verpflichtung zum Kauf nach Ablauf von 48 Monaten für EUR 150'000.-- abgeschlossen. Obschon eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte nur Fr. 25'500.-- geleistet habe, sei diesem das Fahrzeug ausgehändigt worden. Die monatliche Miete von EUR 2'483.33 (inkl. Versicherung) sei für den ers- ten Monat, September 2024, bezahlt worden und danach nicht mehr. Daraufhin habe er, B., Abklärungen getätigt und erfahren, dass gegen den Beschuldigten bereits vor Vertragsabschluss an dessen Wohnsitz in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der abgeschlos- sene Mietvertrag habe eine angemessene Liquidität des Beschuldigten vorausgesetzt, dieser habe jedoch bei Vertragsabschluss nichts von dem besagten Insolvenzverfahren erwähnt. Am 28. Oktober 2024 meldete B. der Kantonspolizei Bern telefonisch, dass er den Rücktransport des Fahrzeugs organisiert habe, es sei auf dem Weg in die Schweiz (siehe Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Bern, Region Bern-Mittelland, 24 44264, nachfolgend «Verfahrensakten BE»).

B. Am 15. November 2024 richtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») eine Gerichtsstandsanfrage an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und ersuchte den Kanton Zürich um Übernahme der Strafuntersuchung. Zur Be- gründung führte sie aus, der Tatort liege gemäss Akten in Zürich, wo die Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe. Sie erachte deshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Zürich als zuständig (act. 1.1). Die OStA ZH lehnte mit Schreiben vom 13. Januar 2025 die Anerkennung des Ge- richtsstandes und die Übernahme der Untersuchung einstweilen ab, unter Hinweis darauf, dass sie den Sitz des geschädigten Unternehmens und da- mit den Kanton Zug als Anknüpfungsort für die Zuständigkeit erachte (act. 1.2).

C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 an die OStA ZH und die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») leitete die GStA BE

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diesbezüglich den abschliessenden Meinungsaustausch ein (act. 1.3). Keine der adressierten Behörden erklärte sich zur Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bereit (act. 1.4 und 1.5).

D. Daraufhin gelangte die GStA BE mit Gesuch vom 28. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt folgende An- träge:

1. Es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären. 2. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurtei- lung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

E. Die OStA ZH hält diesbezüglich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. März 2025 fest, dass der Kanton Zürich ihres Erachtens nicht für die Durchführung des betreffenden Strafverfahrens zuständig sei (act. 4). Die StA ZG beantragt ihrerseits mit Eingabe vom 10. März 2025, es seien die Behörden des Kan- tons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die GStA BE ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Auf Seiten der Gesuchgegner steht diese Befugnis der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom

10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]) und der Leitenden Oberstaatsanwältin der StA ZG, die wiederum durch Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan- wälte vertreten werden kann, zu (§ 46 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG/ZG; BGS 161.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Zwischen den Parteien umstritten ist zum einen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen (siehe oben Sachverhalt lit. A) den Verdacht des Betrugs oder jenen der Veruntreuung begründen. Je nachdem ergibt sich in gerichtsstandlicher Hinsicht eine unterschiedliche örtliche Anknüpfung hin- sichtlich der Tathandlung. Zum anderen ist bei einer Subsumtion unter den Tatbestand des Betrugs umstritten, ob in Zürich gerichtsstandsrelevante Ausführungshandlungen erfolgt sind.

3.

3.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.;

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2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.). Als Tatsachenbasis kommen bei je- dem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhalts- punkte in Betracht. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).

3.2 Unterliegen die in Frage kommenden Tatbestände gleich schweren Strafdro- hungen, hat keiner der in Frage kommenden Handlungskantone bisher Ver- folgungshandlungen vorgenommen und besteht kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit an einem Tatort, so ist massgebend, wo die beschul- digte Person, das erste Delikt begangen hat (BGE 128 IV 216 E. 3; siehe auch TPF BG.2024.18 vom 17. Juni 2024 E. 3.2 und 4.2, zur Publikation vorgesehen, sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom

8. August 2024 E. 3.2; BG.2024.7 vom 16. April 2024 E. 3.2; BG.2023.39 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.1).

Der Ausführungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausfüh- rungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 65).

4.

4.1 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Als Sanktion droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.

Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grund- sätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die durch den Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet allerdings aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und

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sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Gerichtsstands- rechtlicher Anknüpfungspunkt beim Betrug ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 119).

4.2 Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich u. a. schul- dig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die diesbezüg- lich angedrohte Sanktion lautet ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

4.3 Konkurrenz und Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen sind vor allem in Fällen strittig, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlangt (vgl. hierzu im Einzelnen NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 209 m.w.H.; siehe auch TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 41 m.w.H. und BOMMER, Urteilsan- merkung: Zum Verhältnis von Betrug und Veruntreuung, ZBJV 2005, S. 116 ff.). In BGE 111 IV 130 hielt das Bundesgericht hierzu sinngemäss fest, wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern ver- fügt, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tat- sächliche Verfügungsmacht hat, ist der Veruntreuung schuldig zu sprechen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch eine arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 146 StGB anwendbar.

5.

5.1 Vorliegend wurde zwischen der Anzeigeerstatterin und dem Beschuldigten eine Art Leasingvertrag abgeschlossen. Aus dem aktenkundigen schriftli- chen «Überlassungsvertrag mit Kaufoption» geht hervor, dass der Beschul- digte eine Verpflichtung zum Kauf des Fahrzeuges am Ende einer Mietdauer von 48 Monaten zum Preis von EUR 150‘000.--, unter Anrechnung der

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Mietraten und der Anzahlung, einging (vgl. § 4.2, 5.1 und 5.3 des Vertrages, Verfahrensakten BE; Hinweis: Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern sind teilweise Beträge in Schweizer Franken aufgeführt, wobei der schriftli- che Vertrag ausschliesslich Euro-Beträge festhält; diese Währungsinter- schiede sind indessen vorliegend irrelevant). Für den Fall, dass der Beschul- digte seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen sollte, wurde eine Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeuges festgehalten (vgl. u.a. § 9 des Vertrages, Verfahrensakten BE). Zudem durfte das Fahrzeug während des Überlassungszeitraumes nicht verpfändet oder anderweitig veräussert oder vermietet werden (§ 9 des Vertrages, Verfahrensakten BE). Eine Insolvenz eines Vertragspartners wurde als möglicher wichtiger Grund für eine Ver- tragskündigung im Vertrag festgehalten (§ 4 Ziff. 4.2 des Vertrages, Verfah- rensakten BE).

5.2

5.2.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob die aktuelle Verdachts- lage ausschliesslich auf eine mutmassliche Veruntreuung hinweist – und die Annahme eines Betrugs ausschliesst – oder, ob auch der Straftatbestand des Betrugs in Frage kommen könnte. In dieser Hinsicht entscheidend ist z.B., ob derzeit angenommen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses den Willen zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten hatte oder, ob Hinweise dafür bestehen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt keinen Zahlungswille gehabt haben könnte. Letz- teres würde den Verdacht des Betruges begründen. Ferner besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses. 5.2.2 Nach der GStA BE sind vorliegend weder ein Betrug noch eine Veruntreuung ausgeschlossen. Mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.5 hält sie fest, dass beide Straftatbe- stände in Frage kämen. Bei einer Veruntreuung eines geleasten Fahrzeu- ges, durch eine ausländische Person, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet und deren Auslieferung nicht verlangt wurde, sei der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsrelevant (in diesem Zusammenhang verweist die GStA BE auf Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2021.45 vom 10. August 2021 E. 3.3; BG.2020.33 vom

9. September 2020 E. 2.2 und BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3). Der Betrug sei spätestens nach dem Vertragsabschluss erfolgt, wobei die Täu- schungshandlungen in zeitlicher Hinsicht vor der Aneignung vorgenommen worden und in Zürich zu verorten wären, wo die massgebende Vertragsun- terzeichnung und die Fahrzeugübergaben erfolgt seien. Demzufolge läge die

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Zuständigkeit des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Zug, vor. (act. 1). Die StA Zug vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass der Kanton Zürich für die Durchführung des Strafverfahrens wegen Betrugs, eventualiter Veruntreuung, zuständig sei und verweist im Wesentlichen auf die Ausfüh- rungen der GStA BE. Es liege ein Handlungsort in der Schweiz vor. Die Tat- handlungen seien mit Unterzeichnung des Kaufvertrages über das geleaste Fahrzeug und dessen Übertragung im Kanton Zürich erfolgt (act. 1.4 und 3). Die OStA Zürich vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass ausschliess- lich eine Veruntreuung in Frage komme. Selbst bei Annahme eines Betrugs sei indessen der Vertrag spätestens am 29. August 2024 zustanden gekom- men. Am 20. August 2024 sei dem Beschuldigten ein Mustervertrag zuge- stellt worden. Nach weiteren Kontaktnahmen habe der Beschuldigte am

29. August 2024 seine Abfahrt in die Schweiz kundgetan und B. habe ihm nach einem 15-minütigen Telefongespräch geschrieben: «ok, bira. Mach den Vertrag gleich fertig». Zudem sei aus den versendeten Chatnachrichten zwi- schen dem Beschuldigten und B. zu erkennen, dass auch nach der Vertrags- abwicklung ein Zahlungswille des Beschuldigten vorgelegen habe. Ob um die Zeit des Vertragsabschusses tatsächlich ein Insolvenzverfahren gegen den Beschuldigten in Deutschland bestanden habe, sei nicht geprüft worden (act. 1.2; 1.5 und 4). 5.3

5.3.1 B. hat der Kantonspolizei Bern das für das Insolvenzverfahren gegen den Beschuldigten zuständige deutsche Gericht und das Aktenzeichen des In- solvenzverfahrens bekanntgegeben. Weiter teilte er mit, welches deutsche Polizeiinspektorat sich mit der Sache befasst hat, unter welchem Aktenzei- chen das Verfahren dort vermerkt und unter welchen Kontaktdaten ein zu- ständiger Sachbearbeiter erreichbar sei (vgl. Verfahrensakten BE). Auf der Webseite des von B. bezeichneten Amtsgerichts Regensburg sind unter dem mitgeteilten Geschäftszeichen drei Veröffentlichungen im Insolvenzverfah- ren 1. über das Vermögen des Beschuldigten einzusehen, welche am 21. und 28. August 2024 erfolgten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist damit der Ver- dacht, dass der Beschuldigte im August 2024 finanzielle Schwierigkeiten ge- habt haben dürfte, begründet. Demzufolge ist, in Berücksichtigung der Höhe der geschuldeten Beträge (ausstehende Teilkaution von CHF [oder EUR] 4'500.--, sowie monatliche Raten von jeweils mehr als EUR 2'000.--), sein Zahlungswille im August 2024 derzeit fraglich. Aus dem aktenkundigen Chat- /Anrufsprotokoll ist ersichtlich, dass der Vertreter der Anzeigeerstatterin den Beschuldigten regelmässig kontaktiert oder zu kontaktieren versucht, und diesen immer wieder nach dem Verbleib des Geldes gefragt bzw. auf dessen

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Zahlungspflicht hingewiesen hat. Die Reaktionen des Beschuldigten bzw. dessen Antworten, lassen nicht auf einen grundsätzlichen Zahlungswillen schliessen, es handelt sich vielmehr um wiederholte Vertröstungen (vgl. act. 4.1).

5.3.2 Bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses keinen Willen zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflich- ten gehabt haben könnte, kommt beim Verhalten, das dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, der Tatbestand des Betrugs in Frage; zumindest ist die- ser nicht von vornherein haltlos oder sicher ausgeschlossen.

5.4 Auch die Annahme einer möglichen Veruntreuung erweist sich aufgrund der aktuellen Aktenlage von vornherein weder haltlos noch als sicher ausge- schlossen. So hatte gemäss Vertrag kein Eigentumsübergang des Fahrzeu- ges stattgefunden, sodass es sich bei diesem um eine fremde bewegliche Sache handelt. Nachdem der Beschuldigte seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachgekommen war, hatte die Anzeigeerstatterin gemäss Akten die Retournierung des Fahrzeuges verlangt. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung offenbar nicht nach (vgl. oben Sachverhalt lit. A).

5.5 Somit ist vorliegend sowohl der Verdacht des Betruges als jener der Verun- treuung als Eventualtatbestand anzunehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht massgeblich, was dem Beschuldigten letztlich wird nachgewiesen wer- den können. Die abschliessende Beurteilung, hat nach durchgeführter Stra- funtersuchung durch das Sachgericht zu erfolgen.

6. Die beiden Tatbestände unterliegen den gleich schweren Strafdrohungen (siehe oben E. 4.1-4.2). Diesbezügliche Verfolgungshandlungen ergingen bisher ausschliesslich im Kanton Bern. Dort hat die Anzeigeerstatterin zwar ihre Strafanzeige eingereicht, liegt aber keiner der in Frage kommenden Handlungsorte. Aufgrund der gleichen Strafandrohung beider Straftatbe- stände ist hier eine Gerichtsstandsbestimmung weder aufgrund der Schwere der Strafdrohung noch gestützt auf das forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Besteht bei dieser Ausgangslage auch kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist massgebend, wo die beschul- digte Person das erste Delikt begangen hat (zum Ganzen oben E. 3.2). Die Täuschungshandlung eines möglichen Betrugs muss in zeitlicher Hinsicht zwingend vor einer erst danach möglichen Aneignung einer durch diesen Vertrag anvertrauten fremden Sache im Rahmen einer möglichen Veruntreu- ung erfolgt sein (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.30 vom 8. August 2024 E. 3.6). Die OStA ZH stellt sinngemäss den Kanton

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Zürich als Tatort in Abrede. Indessen kommt für den Tatbestand des Betrugs als Handlungsort in der Schweiz einzig der Kanton Zürich in Frage. Der Beschuldigte hat den definitiven Vertrag am 30. August 2024 in Zürich un- terschrieben. In jenem Zeitpunkt wurde auch der Kilometerstand handschrift- lich vermerkt und das Fahrzeug übergeben. Dass die vorausgegangenen Chatnachrichten – wie von der OSTA ZH angegeben – einen bindenden Ver- tragsabschluss darstellen, ist nicht auszumachen. Entscheidend war die Unterzeichnung des Vertrages im Rahmen des persönlichen Treffens in der Schweiz. Auch wenn sich die Vertragsparteien allenfalls bereits vor dem Treffen in Zürich auf den Vertragsinhalt geeinigt hatten, so erfolgte der letzte entscheidende Schritt bei diesem Treffen, der folgenden Unterzeichnung des Vertrags und der Übernahme des Fahrzeuges; von da an gab es kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr. Damit liegt der mut- massliche Tatort des erstbegangenen Delikts im Kanton Zürich.

7. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich. Der vom Ge- suchsteller formulierte Antrag ist gutzuheissen, und es sind die Strafbehör- den des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

8. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 6. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft - Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.