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BG.2020.33

Bundesstrafgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 reichte die A. Consulting (mit Sitz in Z./AG) für die B. AG (in Y./SG gemäss Strafanzeige und Vollmacht) beim Polizeikommando Bern Strafanzeige ein gegen den italienischen Staatsan- gehörigen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung.

C. wird in der Strafanzeige vorgeworfen, am 26. Juni 2018 mit der B. AG einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug abgeschlossen, die Leasingraten seit dem 2. April 2019 trotz Mahnung und Androhung der Kündigung nicht mehr bezahlt und das Fahrzeug nicht zurückgegeben zu haben. Auf die Kündigung vom 7. Oktober 2019 habe C. nicht reagiert und auch nicht das Fahrzeug zurückgegeben. Gemäss der Anzeigeerstatterin sei C. nach Italien ausge- reist.

B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 24. Januar 2020 zunächst die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des Strafverfahrens gegen C., da sich der Sitz der Geschädigten B. AG in W./ZH befinde (act. 1.1).

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, es wäre der Tatbestand der Urkundenfälschung zu prüfen, wobei eine örtliche Zuständigkeit am Ort der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls (X./SO) zu prüfen wäre. Falls betreffend die örtliche Zuständigkeit auf den Ort der Entreicherung abzustellen wäre, dann wäre es am Ort der Geschädigten, der Eigentümerin des Fahrzeuges, mithin am Ort der Zweigniederlassung der B. AG in Y./SG (act. 1.2).

D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte sodann mit Schreiben vom 11. Februar 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie aus, den Akten seien keine ausreichenden Hinweise auf über die Veruntreuung hinausge- hende strafbare Handlungen von C. zu entnehmen. Die Manifestation des Aneignungswillens sei erst mit der mutmasslichen Verbringung des Fahrzeu- ges ins Ausland erfolgt, weshalb kein Tatort in X./SO begründet werden könne. Die Zweigniederlassung sei lediglich mit dem Debitorenmanagement der B. AG mit Sitz in W./ZH beauftragt. Die Zweigniederlassung könne nicht

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Vertragspartei und damit auch nicht Geschädigte sein. Zum Kanton Bern be- stehe kein Anknüpfungspunkt (act. 1.3).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich das Übernahmeersuchen ebenfalls ab. Sie führte aus, die B. AG sei als Niederlassung bzw. Zweigniederlassung auch mit dem Standort Y./SG im Handelsregister eingetragen. Die Niederlassung in Y./SG habe das Leasingverhältnis mit C. unterhalten, weshalb eine Anknüpfung am Orte die- ses Unternehmenssitzes in Y./SG vorzunehmen sei (act. 1.4).

F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen (act. 1.5).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal- len, lehnte mit Schreiben vom 10. Juli 2020 das Übernahmeersuchen ab (act. 1.6).

H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen um eine abschliessende Stellungnahme (act. 1.7). Mit Schreiben vom 21. bzw. 22. Juli 2020 lehnten beide Behörden das Übernahmeersuchen ab (act. 1.8 und 1.9).

I. Mit Gesuch vom 31. Juli 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons St. Gallen, zur Verfolgung und Beurteilung von C. bezüglich der ihm vorge- worfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 5. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, es sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 10. August 2020 beantragt die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, es sei der Kanton St. Gallen als zuständig zu erklären (act. 4). Mit Schreiben vom 13. August 2020 verzichtete die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die Einreichung einer Ge-

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suchsreplik (act. 6), worüber die Gegenseite in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015 23 E. 2.1.1 m.w.H; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29. Dezember 2017 E. 2.3.2).

E. 2.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person an- getroffen worden ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; TPF 2015 23 E. 2.1.3 m.w.H.). Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen von 1 und 2 von Art. 32 StPO, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat. Liegt ein gesetzlicher Gerichtsstand i.S.v. Art. 31-37 StPO nicht

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vor, ist in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO ein anderer Ge- richtsstand festzulegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14 vom 2. August 2012 E. 2.3). In Verfahren, in denen die beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staatsangehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Rechtsprechung der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft ge- richtsstandsrelevant (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.20 vom

17. Juli 2018 E. 3.4.3 m.w.H.). Diese Praxis stützt sich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (a.a.O., unter Hinweis auf BGE 124 IV 241 E. 4c und 4d).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

E. 4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach der vorgenannten Recht- sprechung unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich der Sitz der ge- schädigten Leasinggesellschaft als Ort der Entreicherung gerichtsstandsre- levant ist.

Umstritten ist, ob dabei ausschliesslich der Sitz der B. AG in W./ZH (so der Gesuchsteller [Kanton Bern] und Gesuchsgegner 2 [Kanton St. Gallen]) massgeblich ist oder ob eine (alternative) Anknüpfungsmöglichkeit am Ort

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der Zweigniederlassung der B. AG in Y./SG (so der Gesuchsgegner 2 [Kan- ton Zürich]) zu bejahen ist.

E. 4.2 Der Gesuchsgegner 1 hält die analoge Anwendung bzw. Begründung der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (Beschluss BG.2012.32 vom

12. November 2012) zum Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien (Art. 35 StPO), mit der Anknüpfungsmöglichkeit am Ort der Zweigniederlassung für angezeigt. Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Niederlassung in Y./SG das Leasingverhältnis mit C. unterhalten habe, weshalb eine Anknüp- fung am Ort dieses «Unternehmenssitzes» in Y./SG vorzunehmen sei. Mit Blick auf die Rechtsprechung und in analoger Weise – mithin auch unter An- wendung des damit geschaffenen Vertrauens in zivilrechtlicher Hinsicht – und im Interesse der Rechtssicherheit, dass sich der strafprozessuale und der zivilprozessuale Gerichtsstand nach möglichst identischen Kriterien be- stimmen würden, sei der Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung an- zusiedeln, zumal eine Betroffenheit gegeben sei (act. 1.4 S. 2).

E. 4.3 Art. 35 StPO ist eine Spezialbestimmung bei Straftaten durch Medien, wel- che der allgemeinen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgeht. Sie hat keine Bedeutung, wenn eine Gesellschaft geschädigt ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Medienunternehmen handelt oder nicht. Eine allfällige ana- loge Anwendung von Art. 12 ZPO entfällt in dieser Konstellation zudem per se, da er auf den Sitz der beklagten Partei (und nicht der klagenden Partei) oder den Ort der Zweigniederlassung derselben abstellt. Dementsprechend ist ausschliesslich der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichts- standsrelevant (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3 m.w.H), welcher vorliegend auf dem Gebiet des Gesuchsgeg- ners 1 liegt.

E. 4.4 Das Gesuch ist folgerichtig gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Gesuchsgegners 1 (Kanton Zürich) für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchstellerin

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTONS ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.33

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 reichte die A. Consulting (mit Sitz in Z./AG) für die B. AG (in Y./SG gemäss Strafanzeige und Vollmacht) beim Polizeikommando Bern Strafanzeige ein gegen den italienischen Staatsan- gehörigen C. wegen Veruntreuung, eventuell Sachentziehung.

C. wird in der Strafanzeige vorgeworfen, am 26. Juni 2018 mit der B. AG einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug abgeschlossen, die Leasingraten seit dem 2. April 2019 trotz Mahnung und Androhung der Kündigung nicht mehr bezahlt und das Fahrzeug nicht zurückgegeben zu haben. Auf die Kündigung vom 7. Oktober 2019 habe C. nicht reagiert und auch nicht das Fahrzeug zurückgegeben. Gemäss der Anzeigeerstatterin sei C. nach Italien ausge- reist.

B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte mit Schreiben vom 24. Januar 2020 zunächst die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Übernahme des Strafverfahrens gegen C., da sich der Sitz der Geschädigten B. AG in W./ZH befinde (act. 1.1).

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Verfahrensübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, es wäre der Tatbestand der Urkundenfälschung zu prüfen, wobei eine örtliche Zuständigkeit am Ort der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls (X./SO) zu prüfen wäre. Falls betreffend die örtliche Zuständigkeit auf den Ort der Entreicherung abzustellen wäre, dann wäre es am Ort der Geschädigten, der Eigentümerin des Fahrzeuges, mithin am Ort der Zweigniederlassung der B. AG in Y./SG (act. 1.2).

D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte sodann mit Schreiben vom 11. Februar 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie aus, den Akten seien keine ausreichenden Hinweise auf über die Veruntreuung hinausge- hende strafbare Handlungen von C. zu entnehmen. Die Manifestation des Aneignungswillens sei erst mit der mutmasslichen Verbringung des Fahrzeu- ges ins Ausland erfolgt, weshalb kein Tatort in X./SO begründet werden könne. Die Zweigniederlassung sei lediglich mit dem Debitorenmanagement der B. AG mit Sitz in W./ZH beauftragt. Die Zweigniederlassung könne nicht

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Vertragspartei und damit auch nicht Geschädigte sein. Zum Kanton Bern be- stehe kein Anknüpfungspunkt (act. 1.3).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich das Übernahmeersuchen ebenfalls ab. Sie führte aus, die B. AG sei als Niederlassung bzw. Zweigniederlassung auch mit dem Standort Y./SG im Handelsregister eingetragen. Die Niederlassung in Y./SG habe das Leasingverhältnis mit C. unterhalten, weshalb eine Anknüpfung am Orte die- ses Unternehmenssitzes in Y./SG vorzunehmen sei (act. 1.4).

F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen (act. 1.5).

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gal- len, lehnte mit Schreiben vom 10. Juli 2020 das Übernahmeersuchen ab (act. 1.6).

H. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen um eine abschliessende Stellungnahme (act. 1.7). Mit Schreiben vom 21. bzw. 22. Juli 2020 lehnten beide Behörden das Übernahmeersuchen ab (act. 1.8 und 1.9).

I. Mit Gesuch vom 31. Juli 2020 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons St. Gallen, zur Verfolgung und Beurteilung von C. bezüglich der ihm vorge- worfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 5. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, es sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3). Mit Gesuchsantwort vom 10. August 2020 beantragt die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, es sei der Kanton St. Gallen als zuständig zu erklären (act. 4). Mit Schreiben vom 13. August 2020 verzichtete die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf die Einreichung einer Ge-

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suchsreplik (act. 6), worüber die Gegenseite in Kenntnis gesetzt wurde (act. 7).

J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Gerichtsstand des Tatortes Vorrang (TPF 2015 23 E. 2.1.1 m.w.H; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29. Dezember 2017 E. 2.3.2).

2.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO). Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person an- getroffen worden ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 StPO; TPF 2015 23 E. 2.1.3 m.w.H.). Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen von 1 und 2 von Art. 32 StPO, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat. Liegt ein gesetzlicher Gerichtsstand i.S.v. Art. 31-37 StPO nicht

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vor, ist in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StPO ein anderer Ge- richtsstand festzulegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.14 vom 2. August 2012 E. 2.3). In Verfahren, in denen die beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staatsangehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Rechtsprechung der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft ge- richtsstandsrelevant (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.20 vom

17. Juli 2018 E. 3.4.3 m.w.H.). Diese Praxis stützt sich auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (a.a.O., unter Hinweis auf BGE 124 IV 241 E. 4c und 4d).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

4.

4.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach der vorgenannten Recht- sprechung unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich der Sitz der ge- schädigten Leasinggesellschaft als Ort der Entreicherung gerichtsstandsre- levant ist.

Umstritten ist, ob dabei ausschliesslich der Sitz der B. AG in W./ZH (so der Gesuchsteller [Kanton Bern] und Gesuchsgegner 2 [Kanton St. Gallen]) massgeblich ist oder ob eine (alternative) Anknüpfungsmöglichkeit am Ort

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der Zweigniederlassung der B. AG in Y./SG (so der Gesuchsgegner 2 [Kan- ton Zürich]) zu bejahen ist.

4.2 Der Gesuchsgegner 1 hält die analoge Anwendung bzw. Begründung der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (Beschluss BG.2012.32 vom

12. November 2012) zum Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien (Art. 35 StPO), mit der Anknüpfungsmöglichkeit am Ort der Zweigniederlassung für angezeigt. Er stellt sich auf dem Standpunkt, dass die Niederlassung in Y./SG das Leasingverhältnis mit C. unterhalten habe, weshalb eine Anknüp- fung am Ort dieses «Unternehmenssitzes» in Y./SG vorzunehmen sei. Mit Blick auf die Rechtsprechung und in analoger Weise – mithin auch unter An- wendung des damit geschaffenen Vertrauens in zivilrechtlicher Hinsicht – und im Interesse der Rechtssicherheit, dass sich der strafprozessuale und der zivilprozessuale Gerichtsstand nach möglichst identischen Kriterien be- stimmen würden, sei der Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung an- zusiedeln, zumal eine Betroffenheit gegeben sei (act. 1.4 S. 2).

4.3 Art. 35 StPO ist eine Spezialbestimmung bei Straftaten durch Medien, wel- che der allgemeinen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgeht. Sie hat keine Bedeutung, wenn eine Gesellschaft geschädigt ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Medienunternehmen handelt oder nicht. Eine allfällige ana- loge Anwendung von Art. 12 ZPO entfällt in dieser Konstellation zudem per se, da er auf den Sitz der beklagten Partei (und nicht der klagenden Partei) oder den Ort der Zweigniederlassung derselben abstellt. Dementsprechend ist ausschliesslich der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichts- standsrelevant (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3 m.w.H), welcher vorliegend auf dem Gebiet des Gesuchsgeg- ners 1 liegt.

4.4 Das Gesuch ist folgerichtig gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Gesuchsgegners 1 (Kanton Zürich) für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Rücksendung der ein- gereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.