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BG.2016.29

Bundesstrafgericht · 2016-12-05 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt seit Dezember 2015 gegen A., B. sowie C. ein Sammelverfahren wegen des Verdachts des bandenmässig be- gangenen Diebstahls. Die Beschuldigten werden verdächtigt, im Zeitraum vom 7. bzw. 16. November bis 8. Dezember 2015 in den Kantonen Bern, Luzern, Zürich und Basel-Stadt 16 bzw. 17 Einbruchdiebstahlsdelikte began- gen und dabei vor allem Schmuck, Elektronikartikel und Bargeld im Wert von ca. Fr. 263‘000.– erbeutet zu haben (vgl. act. 1.1). Die Beschuldigten seien bei ihren Einbrüchen jeweils ähnlich vorgegangen: Mit einem Fahrzeug steu- erten sie mit Hilfe eines Navigationsgerätes die potentiellen Einbruchsob- jekte in den genannten Kantonen anhand von mitgeführten Adress- und Te- lefonlisten an. In der Nähe der Zielobjekte riefen sie die Opfer auf deren Festnetznummern an. Waren die Opfer nicht zu Hause, brachen die Beschul- digten durch Abbrechen des Schlosszylinders oder durch Aufwuchten der Wohnungstüren mit einem Flachwerkzeug in die Wohnungen und Häuser ein und durchsuchten diese nach Wertsachen. Das Deliktsgut verbrachten sie anschliessend in einen Lagerraum nach Zürich und bewahrten es dort für eine spätere Verwendung auf. Auffällig ist, dass die Einbrüche ausschliess- lich zwischen Montag und Freitag und nur tagsüber begangen wurden und es sich bei den betroffenen Einbruchsopfern überwiegend um Personen sri- lankischer bzw. indischer Abstammung handelte (vgl. act. 1.26, S. 12). Die Beschuldigten sind bei 15 der vorgeworfenen Delikte geständig oder zumin- dest teilweise geständig. In Bezug auf die beiden vorgeworfenen, in zeitlicher Hinsicht erstbegangenen Einbruchsdiebstähle im Kanton Bern am 7. No- vember 2015 und im Kanton Luzern am 16./17. November 2015 bestreiten sie ihre Täterschaft (vgl. act. 1.1).

B. Die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Luzern und Bern führen Verfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls. Der Kanton Zürich führt das Sammelverfahren. Strittig ist insbesondere, ob der Kanton Bern oder der Kanton Luzern zur Strafuntersuchung berechtigt und verpflichtet ist. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch unter den Beteiligten fand zwischen dem 10. März und 15. September 2016 statt (act. 1.2-1.19).

C. Der Kanton Zürich gelangte am 22. September 2016 ans Bundesstrafgericht. Er beantragt, der Kanton Luzern, eventualiter der Kanton Bern, sei zuständig zu erklären, die eingangs erwähnten Beschuldigten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1). In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Basel-

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Stadt und Bern, (primär) den Kanton Luzern als zuständig zu erklären (act. 3 und 4); der Kanton Luzern erachtet den Kanton Bern als zuständig (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen am 4. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Der Kanton Zürich liess sich hierauf mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 nochmals vernehmen (act. 7), was den übri- gen Parteien am 10. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016, E. 2.2; jeweils m.w.H.).

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E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

E. 2.4 Unter den Parteien ist – mit Ausnahme des Kantons Luzern – die Qualifika- tion der in der Zeitspanne vom 16./17. November bis 8. Dezember 2015 ver- übten Einbruchsdiebstähle als bandenmässige Diebstähle nicht bestritten. Umstritten ist, ob der Einbruchsdiebstahl vom 7. November 2015 in Bern oder jener vom 16./17. November 2015 in Luzern (auch) gerichtsstandsrele- vant ist und damit als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat.

E. 2.4.1 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom Samstag, 7. No- vember 2015, an der Z.-strasse in Bern Folgendes entnommen werden: Die Beschuldigten C. und A. bestritten eine mögliche Täterschaft und erklärten bei ihren polizeilichen Befragungen unabhängig voneinander, dass sie an Wochenenden bzw. samstags nie eingebrochen hätten. B. konnte sich zwar ebenfalls nicht mehr an das fragliche Objekt erinnern, bestätigte jedoch die Aussagen seiner Mitbeschuldigten, dass sie die Wochenenden für Sight-

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seeing genutzt hätten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

29. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hielten die Beschuldig- ten an ihren Aussagen fest. Zudem konnte vom Einbruch in Bern kein De- liktsgut im Lagerraum an der Y.-strasse in Zürich sichergestellt werden: Die Geschädigte D. erkannte zudem auf den ihr zugestellten Fotos der Sicher- stellungen keine ihr abhanden gekommene Schmuckstücke. Weitere aus- wertbare Spuren oder Beweismittel, die konkret auf eine Täterschaft der Be- schuldigten hinweisen, bestehen keine. Sodann reisten alle drei Beschuldig- ten am 8. November 2015 von Zürich nach Barcelona, wo sie bis am 15. No- vember 2015 verweilten. Erst ab letzterem Datum sind wieder Fotos aus der Schweiz vorhanden. Der Beschuldigte B. erklärte bei der Kantonspolizei Zü- rich, an Tagen bevor er nach Barcelona gereist sei, habe er kein Delikt be- gangen. Insgesamt ist der Auffassung des Gesuchstellers zuzustimmen, dass dieser Einbruchsdiebstahl zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorlie- gend nicht berücksichtigt werden kann. Im Laufe der bisherigen Ermittlungen haben sich keine rechtsgenüglichen, konkreten Anhaltspunkte für eine mög- liche (bandenmässige) Täterschaft der drei Beschuldigten ergeben, auch wenn in Bezug auf das Tatvorgehen, dem ausgewählten Opfer (eine aus Sri Lanka stammende Familie) und der Deliktsbeute (Schmuck) gewisse – wenn auch letztlich nur sehr vage – Gemeinsamkeiten zur hier interessierenden Deliktserie bestehen mögen.

E. 2.4.2 Beim zeitlich nächsten Delikt, das den Beschuldigten vorgeworfen wird, han- delt es sich um den Einbruchdiebstahl vom 16./17. November 2015 an der X.-strasse in Luzern, begangen zum Nachteil des Geschädigten E. Die Aus- gangslage gestaltet sich grundsätzlich identisch wie beim vorerwähnten Ein- bruchsdiebstahl in Bern: Das Tatvorgehen (Schliesszylinder abbrechen), das ausgewählte Opfer (sri-lankischer Herkunft) und die erbeuteten Güter (Schmuck) weisen auf die Tätergruppe der Beschuldigten hin. Der Geschä- digte erkannte auf Zusendung von Fotos keine ihm fehlende Schmuckstücke und im Lagerraum in Zürich konnte kein Deliktsgut aus diesem Einbruch si- chergestellt werden. Bei ihren polizeilichen Befragungen und anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärten die Beschuldigten mehrheitlich, sich nicht mehr an diesen Einbruch erinnern zu können. Im Unterschied zum De- likt in Bern gibt es jedoch zusätzliche Hinweise und Indizien: Der Beschul- digte A. gab bei seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich am 11. Feb- ruar 2016 zu Protokoll, er sei seit seiner Einreise am 28. Oktober 2015 auch in Luzern gewesen, wo er auch ein Delikt begangen habe. Er sei in ein Wohngebäude eingebrochen. Nachdem ihm ein Situationsplan der Stadt Lu- zern mit der X.-strasse vorgelegt wurde, erklärte er (act. 5.10, S. 2): «Es kann sein, dass wir dort gewesen sind, dass ich dort gewesen bin.» Auf Nach- frage, ob er oft in Luzern gewesen sei, bestätigte er, dass er und die Mitbe-

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schuldigten in Luzern, Zürich und Basel waren. Im Übrigen vermochte er sich, wie auch der Beschuldigte B. (vgl. Einvernahme vom 24. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Zürich, act. 5.11), nicht zu erinnern, ob er beim fragli- chen Objekt tatsächlich eingebrochen habe. Auch konnte die Polizei bei den Beschuldigten diverse Zettel mit handgeschriebenen Adressen sicherstellen. Darunter befand sich auch die genaue Adresse des Zielobjekts in Luzern und die Telefonnummer der (ebenfalls aus Sri Lanka stammenden) Nachba- rin des Geschädigten. Der Beschuldigte C. bestätigte anlässlich der Einver- nahme bei der Kantonspolizei vom 19. Februar 2016, es handle sich dabei um die Adressen potenzieller Einbruchsobjekte und wenn das Objekt auf diesem Zettel stehe, dann seien sie wahrscheinlich auch dort gewesen (act. 5.12, S. 2). Vom Mobiltelefon des Beschuldigten B. konnten sodann mehrere Fotos der Stadt Luzern ausgelesen werden, die nachweislich am 17. Novem- ber 2015 erstellt worden waren. Bei diesem Datum handelt sich um einen Dienstag – aus Sicht der Beschuldigten um einen «Arbeitstag», an dem sie Einbrüche begingen – und damit (höchstwahrscheinlich) um den Deliktstag in Luzern (vgl. Nachtragsrapport und Schlussbericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 16. März 2016 bzw. 18. April 2016; act. 1.21 bzw. 1.26).

E. 3 Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Luzern («forum praeventi- onis»). Im Unterschied zum angezeigten Delikt im Kanton Bern bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage konkrete Hinweise, dass die Beschuldigten A., B. und C. eine gemeinsame, bandenmässige und damit gerichtsstandre- levante Tatbegehung erstmals mit dem angezeigten Einbruchsdiebstahl im Kanton Luzern am 16./17. November 2015 verübt haben. Die ersten Verfol- gungshandlungen gelten für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat somit als im Kanton Luzern vorgenommen (vgl. dazu Rapport der Kan- tonspolizei Luzern vom 15. Dezember 2015; act. 1.20).

Der Kanton Zürich hat die Verbindungen zwischen Taten und Tätern umfas- send ermittelt. Die Beschuldigten sind weitgehend geständig. Der Kanton Luzern kann auf die umfangreichen Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons Zürich abstellen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher nicht angezeigt. Das Gesuch erweist sich als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

3. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2016.29

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt seit Dezember 2015 gegen A., B. sowie C. ein Sammelverfahren wegen des Verdachts des bandenmässig be- gangenen Diebstahls. Die Beschuldigten werden verdächtigt, im Zeitraum vom 7. bzw. 16. November bis 8. Dezember 2015 in den Kantonen Bern, Luzern, Zürich und Basel-Stadt 16 bzw. 17 Einbruchdiebstahlsdelikte began- gen und dabei vor allem Schmuck, Elektronikartikel und Bargeld im Wert von ca. Fr. 263‘000.– erbeutet zu haben (vgl. act. 1.1). Die Beschuldigten seien bei ihren Einbrüchen jeweils ähnlich vorgegangen: Mit einem Fahrzeug steu- erten sie mit Hilfe eines Navigationsgerätes die potentiellen Einbruchsob- jekte in den genannten Kantonen anhand von mitgeführten Adress- und Te- lefonlisten an. In der Nähe der Zielobjekte riefen sie die Opfer auf deren Festnetznummern an. Waren die Opfer nicht zu Hause, brachen die Beschul- digten durch Abbrechen des Schlosszylinders oder durch Aufwuchten der Wohnungstüren mit einem Flachwerkzeug in die Wohnungen und Häuser ein und durchsuchten diese nach Wertsachen. Das Deliktsgut verbrachten sie anschliessend in einen Lagerraum nach Zürich und bewahrten es dort für eine spätere Verwendung auf. Auffällig ist, dass die Einbrüche ausschliess- lich zwischen Montag und Freitag und nur tagsüber begangen wurden und es sich bei den betroffenen Einbruchsopfern überwiegend um Personen sri- lankischer bzw. indischer Abstammung handelte (vgl. act. 1.26, S. 12). Die Beschuldigten sind bei 15 der vorgeworfenen Delikte geständig oder zumin- dest teilweise geständig. In Bezug auf die beiden vorgeworfenen, in zeitlicher Hinsicht erstbegangenen Einbruchsdiebstähle im Kanton Bern am 7. No- vember 2015 und im Kanton Luzern am 16./17. November 2015 bestreiten sie ihre Täterschaft (vgl. act. 1.1).

B. Die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Luzern und Bern führen Verfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls. Der Kanton Zürich führt das Sammelverfahren. Strittig ist insbesondere, ob der Kanton Bern oder der Kanton Luzern zur Strafuntersuchung berechtigt und verpflichtet ist. Der staatsanwaltschaftliche Meinungsaustausch unter den Beteiligten fand zwischen dem 10. März und 15. September 2016 statt (act. 1.2-1.19).

C. Der Kanton Zürich gelangte am 22. September 2016 ans Bundesstrafgericht. Er beantragt, der Kanton Luzern, eventualiter der Kanton Bern, sei zuständig zu erklären, die eingangs erwähnten Beschuldigten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 1). In den Gesuchsantworten beantragen die Kantone Basel-

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Stadt und Bern, (primär) den Kanton Luzern als zuständig zu erklären (act. 3 und 4); der Kanton Luzern erachtet den Kanton Bern als zuständig (act. 5). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Kantonen am 4. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 6). Der Kanton Zürich liess sich hierauf mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 nochmals vernehmen (act. 7), was den übri- gen Parteien am 10. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016, E. 2.2; jeweils m.w.H.).

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2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Dieb wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicher- weise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).

2.4 Unter den Parteien ist – mit Ausnahme des Kantons Luzern – die Qualifika- tion der in der Zeitspanne vom 16./17. November bis 8. Dezember 2015 ver- übten Einbruchsdiebstähle als bandenmässige Diebstähle nicht bestritten. Umstritten ist, ob der Einbruchsdiebstahl vom 7. November 2015 in Bern oder jener vom 16./17. November 2015 in Luzern (auch) gerichtsstandsrele- vant ist und damit als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat.

2.4.1 Den Akten kann hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom Samstag, 7. No- vember 2015, an der Z.-strasse in Bern Folgendes entnommen werden: Die Beschuldigten C. und A. bestritten eine mögliche Täterschaft und erklärten bei ihren polizeilichen Befragungen unabhängig voneinander, dass sie an Wochenenden bzw. samstags nie eingebrochen hätten. B. konnte sich zwar ebenfalls nicht mehr an das fragliche Objekt erinnern, bestätigte jedoch die Aussagen seiner Mitbeschuldigten, dass sie die Wochenenden für Sight-

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seeing genutzt hätten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

29. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hielten die Beschuldig- ten an ihren Aussagen fest. Zudem konnte vom Einbruch in Bern kein De- liktsgut im Lagerraum an der Y.-strasse in Zürich sichergestellt werden: Die Geschädigte D. erkannte zudem auf den ihr zugestellten Fotos der Sicher- stellungen keine ihr abhanden gekommene Schmuckstücke. Weitere aus- wertbare Spuren oder Beweismittel, die konkret auf eine Täterschaft der Be- schuldigten hinweisen, bestehen keine. Sodann reisten alle drei Beschuldig- ten am 8. November 2015 von Zürich nach Barcelona, wo sie bis am 15. No- vember 2015 verweilten. Erst ab letzterem Datum sind wieder Fotos aus der Schweiz vorhanden. Der Beschuldigte B. erklärte bei der Kantonspolizei Zü- rich, an Tagen bevor er nach Barcelona gereist sei, habe er kein Delikt be- gangen. Insgesamt ist der Auffassung des Gesuchstellers zuzustimmen, dass dieser Einbruchsdiebstahl zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorlie- gend nicht berücksichtigt werden kann. Im Laufe der bisherigen Ermittlungen haben sich keine rechtsgenüglichen, konkreten Anhaltspunkte für eine mög- liche (bandenmässige) Täterschaft der drei Beschuldigten ergeben, auch wenn in Bezug auf das Tatvorgehen, dem ausgewählten Opfer (eine aus Sri Lanka stammende Familie) und der Deliktsbeute (Schmuck) gewisse – wenn auch letztlich nur sehr vage – Gemeinsamkeiten zur hier interessierenden Deliktserie bestehen mögen.

2.4.2 Beim zeitlich nächsten Delikt, das den Beschuldigten vorgeworfen wird, han- delt es sich um den Einbruchdiebstahl vom 16./17. November 2015 an der X.-strasse in Luzern, begangen zum Nachteil des Geschädigten E. Die Aus- gangslage gestaltet sich grundsätzlich identisch wie beim vorerwähnten Ein- bruchsdiebstahl in Bern: Das Tatvorgehen (Schliesszylinder abbrechen), das ausgewählte Opfer (sri-lankischer Herkunft) und die erbeuteten Güter (Schmuck) weisen auf die Tätergruppe der Beschuldigten hin. Der Geschä- digte erkannte auf Zusendung von Fotos keine ihm fehlende Schmuckstücke und im Lagerraum in Zürich konnte kein Deliktsgut aus diesem Einbruch si- chergestellt werden. Bei ihren polizeilichen Befragungen und anlässlich der Konfrontationseinvernahme erklärten die Beschuldigten mehrheitlich, sich nicht mehr an diesen Einbruch erinnern zu können. Im Unterschied zum De- likt in Bern gibt es jedoch zusätzliche Hinweise und Indizien: Der Beschul- digte A. gab bei seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich am 11. Feb- ruar 2016 zu Protokoll, er sei seit seiner Einreise am 28. Oktober 2015 auch in Luzern gewesen, wo er auch ein Delikt begangen habe. Er sei in ein Wohngebäude eingebrochen. Nachdem ihm ein Situationsplan der Stadt Lu- zern mit der X.-strasse vorgelegt wurde, erklärte er (act. 5.10, S. 2): «Es kann sein, dass wir dort gewesen sind, dass ich dort gewesen bin.» Auf Nach- frage, ob er oft in Luzern gewesen sei, bestätigte er, dass er und die Mitbe-

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schuldigten in Luzern, Zürich und Basel waren. Im Übrigen vermochte er sich, wie auch der Beschuldigte B. (vgl. Einvernahme vom 24. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Zürich, act. 5.11), nicht zu erinnern, ob er beim fragli- chen Objekt tatsächlich eingebrochen habe. Auch konnte die Polizei bei den Beschuldigten diverse Zettel mit handgeschriebenen Adressen sicherstellen. Darunter befand sich auch die genaue Adresse des Zielobjekts in Luzern und die Telefonnummer der (ebenfalls aus Sri Lanka stammenden) Nachba- rin des Geschädigten. Der Beschuldigte C. bestätigte anlässlich der Einver- nahme bei der Kantonspolizei vom 19. Februar 2016, es handle sich dabei um die Adressen potenzieller Einbruchsobjekte und wenn das Objekt auf diesem Zettel stehe, dann seien sie wahrscheinlich auch dort gewesen (act. 5.12, S. 2). Vom Mobiltelefon des Beschuldigten B. konnten sodann mehrere Fotos der Stadt Luzern ausgelesen werden, die nachweislich am 17. Novem- ber 2015 erstellt worden waren. Bei diesem Datum handelt sich um einen Dienstag – aus Sicht der Beschuldigten um einen «Arbeitstag», an dem sie Einbrüche begingen – und damit (höchstwahrscheinlich) um den Deliktstag in Luzern (vgl. Nachtragsrapport und Schlussbericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 16. März 2016 bzw. 18. April 2016; act. 1.21 bzw. 1.26).

3. Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Luzern («forum praeventi- onis»). Im Unterschied zum angezeigten Delikt im Kanton Bern bestehen aufgrund der aktuellen Aktenlage konkrete Hinweise, dass die Beschuldigten A., B. und C. eine gemeinsame, bandenmässige und damit gerichtsstandre- levante Tatbegehung erstmals mit dem angezeigten Einbruchsdiebstahl im Kanton Luzern am 16./17. November 2015 verübt haben. Die ersten Verfol- gungshandlungen gelten für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat somit als im Kanton Luzern vorgenommen (vgl. dazu Rapport der Kan- tonspolizei Luzern vom 15. Dezember 2015; act. 1.20).

Der Kanton Zürich hat die Verbindungen zwischen Taten und Tätern umfas- send ermittelt. Die Beschuldigten sind weitgehend geständig. Der Kanton Luzern kann auf die umfangreichen Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons Zürich abstellen. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist daher nicht angezeigt. Das Gesuch erweist sich als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.