opencaselaw.ch

BG.2021.7

Bundesstrafgericht · 2021-03-01 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 23. August 2020 nach ca. 21:00 Uhr kam es in Z. (BE) zu einem Auffahr- unfall zwischen zwei Personenwagen, einen Subaru mit Kontrollschild 1 und einen VW Polo mit Kontrollschild 2 (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

Der vorausfahrende Subaru wurde gelenkt durch A. Auf dem Beifahrersitz sass seine Freundin B. und auf dem Rücksitz deren Schwester C. Gemäss A. und B. seien aus dem auffahrenden Personenwagen VW Polo drei Per- sonen ausgestiegen, wobei dessen Fahrer in der Folge die Unfallstelle ver- lassen habe.

Gegenüber der ausgerückten Polizei (BE) erklärte D. am 23. August 2020, er und seine Frau hätten einen lauten Knall gehört und er habe gesehen, dass es einen Auffahrunfall mit zwei Fahrzeugen gegeben habe. Er führte aus, es seien aus beiden Fahrzeugen je drei Personen ausgestiegen. Er sei kurz nach Hause gegangen, um den Notruf zu tätigen. Als er zurückgekom- men sei, sei der Lenker des auffahrenden Fahrzeugs nicht mehr vor Ort ge- wesen. Die beiden Personen, die vor Ort geblieben seien, seien zu 100 % nicht gefahren.

Die am Unfallort ausgerückte Polizei traf zwei der drei Insassen des VW Polo an. Es handelte sich um E. und F. Gegenüber der Polizei gab E. an, selber den VW Polo gelenkt zu haben.

E. wurde in der Folge zur Klärung des Sachverhalts durch die Polizei vorläu- fig festgenommen (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

B. Auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 24. August 2020 sagte E. aus, selber gefahren zu sein (Strafver- fahren D 20 1700 Lasche 2).

E. erklärte weiter, im Auto sei neben ihm G. gesessen. F. und G. habe er zufällig getroffen und sie hätten ihn gefragt, ob er sie mit dem Auto mit- nehme. Er kenne F. seit drei, vier Tagen, G. seit dem 22. August 2020. Auf Vorhalt, seine Frau habe spontan gegenüber der Kantonspolizei Fribourg angegeben, dass der VW Polo nur auf ihn eingelöst sei, aber eine andere Person über dieses Fahrzeug verfüge, da diese Person selber kein Fahrzeug einlösen könne, erklärte E., dass nur er mit diesem Auto fahre. Er wisse nicht, weshalb sich G. vom Unfallort entfernt und wo dieser hin sei. E. wurde weiter gefragt, wie er sich erklären könne, dass anlässlich der Nachsuche

- 3 -

der Personenspürhund, welcher eine Geruchsprobe vom Fahrersitz gero- chen habe, die Spur Richtung Y. gefolgt sei. Darauf antwortete E., er wisse es nicht. Auf die Frage, ob der Hund nicht direkt auf ihn hätte zulaufen sollen, wenn er der Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen wäre, gab er zur Antwort, er sei der Fahrer. Er wisse nicht, weshalb der Hund nicht auf ihn zugekom- men sei.

Am 24. August 2020 stellte die Kantonspolizei Bern wegen des Verdachts auf Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbstbezichtigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag auf Erstellung eines DNA- Profils (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

Gemäss dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 7. Septem- ber 2020 ist aufgrund der daktyloskopischen Spurenauswertung erwiesen, dass E. mit der RedBull Dose, welche sich im Türfach Fahrerseite befand, in Kontakt gekommen ist. Abschliessend wurde im Rapport festhalten, dass nicht beurteilt werden könne, ob E. zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug auch gelenkt habe (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

C. Am 14. Oktober 2020 erstattete die Kantonspolizei Bern der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Anzeigerapport be- treffend den vorgenannten Verkehrsunfall vom 23. August 2020, gegen E. wegen Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinander- fahren und Hinderung einer Amtshandlung und gegen da Silva wegen Be- hindern eines überholenden Fahrzeuges durch Erhöhen der Geschwindig- keit und ungenügende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbremsen ohne Notfall (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg um Übernahme des vorstehenden Berner Strafverfahrens wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung und einfacher Verkehrsregelverletzung (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, im Kanton Freiburg sei gegen E. seit dem

15. September 2020 ein Verfahren wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Drohung hängig (act. 1.1).

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnte mit Schreiben vom

30. Dezember 2020 die Übernahme des Berner Strafverfahrens ab mit der

- 4 -

Begründung, der Beschuldigte werde im Kanton Bern wegen Irreführung der Rechtspflege verfolgt. Gleichzeitig ersuchte sie um Übernahme des freibur- gischen Strafverfahrens (act. 1.2).

F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte das Übernahmeer- suchen mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 ab und ersuchte erneut um Übernahme ihres Verfahrens (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass E. den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt haben könnte. Vorliegend werde E. im Kanton Bern lediglich Hinde- rung einer Amtshandlung und einfache Verkehrsregelverletzung vorgewor- fen. Daran ändere die Erwähnung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege auf dem Formular zur erkennungsdienstlichen Erfassung nichts. Damit sei das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt im Kanton Frei- burg begangen worden und die Zuständigkeit der freiburgischen Behörde erscheine gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO als gegeben (act. 1.3).

G. Mit Antwortschreiben vom 12. Januar 2021 lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein, de- ren Position nochmals zu überdenken. So könne man wohl nicht allen Erns- tes der Auffassung sein, dass nicht wegen Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbstbezichtigung untersucht werde, wenn eine Staatanwalt- schaft unter diesem Titel die DNA-Analyse anordne (act. 1.4).

H. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg im Sinne ei- nes abschliessenden Meinungsaustauschs nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit. Sie hielt daran fest, dass der Verdacht auf Irreführung der Rechtspflege im Verlauf der Ermittlungen entkräftet worden sei und sich her- ausgestellt habe, dass der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt gewesen sei. Damit sei vor Einleitung des Gerichtstandsverfahrens klar gewesen, dass der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht mehr Gegen- stands der Untersuchung bilde und auch nicht mehr bilden werde (act. 1.5).

I. Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, sie könne sich den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern nicht anschliessen (act. 1.6).

- 5 -

Sie führte aus, das Berner Verfahren werde wohl ordentlich mit Einstellungs- verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschliessen sein. Es sei wirklich nicht ersichtlich, weswegen dies durch die Freiburger Behörden erledigt werden soll, zumal die Gerichtsstandsanfrage Monate nach Klärung des angeblich «haltlosen» bzw. «sicher auszuschliessenden» Vorwurfs erst- mals am 18. Dezember 2020 erfolgt sei. Die im Kanton Freiburg laufende Untersuchung sei am 16. Oktober 2020 im Strafregister vermerkt worden. Ohne Grund habe der Kanton Bern bis zum 18. Dezember 2020 zugewartet, obwohl längst Anlass bestanden habe, die eigene Zuständigkeit abzuklären. Dieser Zeitablauf deute darauf hin, dass der Kanton Bern seine Zuständig- keit konkludent anerkannt habe (act. 1. 6).

J. Mit Gesuch vom 5. Februar 2021 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von E. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 16. Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, es sei der Kanton Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung von E. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

- 6 -

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

E. 4.1 Gestützt auf welche Ermittlungen der Tatverdacht der Irreführung der Rechtspflege gegen E. sich als haltlos erwiesen haben soll, lässt sich auf- grund der eingereichten Akten nicht nachvollziehen. Aufgrund der vorliegen- den Akten (s. supra lit. A und B) ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore auf den für E. ungünstigeren Sachverhalt abzustellen. Gestützt auf das bisherige Ermittlungsergebnis lässt sich der Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege nach dem Gesagten nicht sicher ausschliessen, wes- halb er – als vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohter Tatbestand – für die Bestimmung des Gerichtsstands massgeblich bleibt.

- 7 -

E. 4.2 Die Irreführung der Rechtspflege erfolgte im Kanton Bern, weshalb dessen Strafverfolgungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die E. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners nicht zu prüfen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.7

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 23. August 2020 nach ca. 21:00 Uhr kam es in Z. (BE) zu einem Auffahr- unfall zwischen zwei Personenwagen, einen Subaru mit Kontrollschild 1 und einen VW Polo mit Kontrollschild 2 (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

Der vorausfahrende Subaru wurde gelenkt durch A. Auf dem Beifahrersitz sass seine Freundin B. und auf dem Rücksitz deren Schwester C. Gemäss A. und B. seien aus dem auffahrenden Personenwagen VW Polo drei Per- sonen ausgestiegen, wobei dessen Fahrer in der Folge die Unfallstelle ver- lassen habe.

Gegenüber der ausgerückten Polizei (BE) erklärte D. am 23. August 2020, er und seine Frau hätten einen lauten Knall gehört und er habe gesehen, dass es einen Auffahrunfall mit zwei Fahrzeugen gegeben habe. Er führte aus, es seien aus beiden Fahrzeugen je drei Personen ausgestiegen. Er sei kurz nach Hause gegangen, um den Notruf zu tätigen. Als er zurückgekom- men sei, sei der Lenker des auffahrenden Fahrzeugs nicht mehr vor Ort ge- wesen. Die beiden Personen, die vor Ort geblieben seien, seien zu 100 % nicht gefahren.

Die am Unfallort ausgerückte Polizei traf zwei der drei Insassen des VW Polo an. Es handelte sich um E. und F. Gegenüber der Polizei gab E. an, selber den VW Polo gelenkt zu haben.

E. wurde in der Folge zur Klärung des Sachverhalts durch die Polizei vorläu- fig festgenommen (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

B. Auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 24. August 2020 sagte E. aus, selber gefahren zu sein (Strafver- fahren D 20 1700 Lasche 2).

E. erklärte weiter, im Auto sei neben ihm G. gesessen. F. und G. habe er zufällig getroffen und sie hätten ihn gefragt, ob er sie mit dem Auto mit- nehme. Er kenne F. seit drei, vier Tagen, G. seit dem 22. August 2020. Auf Vorhalt, seine Frau habe spontan gegenüber der Kantonspolizei Fribourg angegeben, dass der VW Polo nur auf ihn eingelöst sei, aber eine andere Person über dieses Fahrzeug verfüge, da diese Person selber kein Fahrzeug einlösen könne, erklärte E., dass nur er mit diesem Auto fahre. Er wisse nicht, weshalb sich G. vom Unfallort entfernt und wo dieser hin sei. E. wurde weiter gefragt, wie er sich erklären könne, dass anlässlich der Nachsuche

- 3 -

der Personenspürhund, welcher eine Geruchsprobe vom Fahrersitz gero- chen habe, die Spur Richtung Y. gefolgt sei. Darauf antwortete E., er wisse es nicht. Auf die Frage, ob der Hund nicht direkt auf ihn hätte zulaufen sollen, wenn er der Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen wäre, gab er zur Antwort, er sei der Fahrer. Er wisse nicht, weshalb der Hund nicht auf ihn zugekom- men sei.

Am 24. August 2020 stellte die Kantonspolizei Bern wegen des Verdachts auf Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbstbezichtigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Antrag auf Erstellung eines DNA- Profils (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

Gemäss dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 7. Septem- ber 2020 ist aufgrund der daktyloskopischen Spurenauswertung erwiesen, dass E. mit der RedBull Dose, welche sich im Türfach Fahrerseite befand, in Kontakt gekommen ist. Abschliessend wurde im Rapport festhalten, dass nicht beurteilt werden könne, ob E. zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug auch gelenkt habe (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

C. Am 14. Oktober 2020 erstattete die Kantonspolizei Bern der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Anzeigerapport be- treffend den vorgenannten Verkehrsunfall vom 23. August 2020, gegen E. wegen Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinander- fahren und Hinderung einer Amtshandlung und gegen da Silva wegen Be- hindern eines überholenden Fahrzeuges durch Erhöhen der Geschwindig- keit und ungenügende Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Abbremsen ohne Notfall (Strafverfahren D 20 1700 Lasche 2).

D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg um Übernahme des vorstehenden Berner Strafverfahrens wegen Hinderung ei- ner Amtshandlung und einfacher Verkehrsregelverletzung (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, im Kanton Freiburg sei gegen E. seit dem

15. September 2020 ein Verfahren wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Drohung hängig (act. 1.1).

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnte mit Schreiben vom

30. Dezember 2020 die Übernahme des Berner Strafverfahrens ab mit der

- 4 -

Begründung, der Beschuldigte werde im Kanton Bern wegen Irreführung der Rechtspflege verfolgt. Gleichzeitig ersuchte sie um Übernahme des freibur- gischen Strafverfahrens (act. 1.2).

F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte das Übernahmeer- suchen mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 ab und ersuchte erneut um Übernahme ihres Verfahrens (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass E. den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt haben könnte. Vorliegend werde E. im Kanton Bern lediglich Hinde- rung einer Amtshandlung und einfache Verkehrsregelverletzung vorgewor- fen. Daran ändere die Erwähnung des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege auf dem Formular zur erkennungsdienstlichen Erfassung nichts. Damit sei das mit schwerster Strafe bedrohte Delikt im Kanton Frei- burg begangen worden und die Zuständigkeit der freiburgischen Behörde erscheine gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO als gegeben (act. 1.3).

G. Mit Antwortschreiben vom 12. Januar 2021 lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ein, de- ren Position nochmals zu überdenken. So könne man wohl nicht allen Erns- tes der Auffassung sein, dass nicht wegen Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbstbezichtigung untersucht werde, wenn eine Staatanwalt- schaft unter diesem Titel die DNA-Analyse anordne (act. 1.4).

H. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg im Sinne ei- nes abschliessenden Meinungsaustauschs nochmals um Anerkennung der Zuständigkeit. Sie hielt daran fest, dass der Verdacht auf Irreführung der Rechtspflege im Verlauf der Ermittlungen entkräftet worden sei und sich her- ausgestellt habe, dass der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt gewesen sei. Damit sei vor Einleitung des Gerichtstandsverfahrens klar gewesen, dass der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht mehr Gegen- stands der Untersuchung bilde und auch nicht mehr bilden werde (act. 1.5).

I. Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, sie könne sich den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern nicht anschliessen (act. 1.6).

- 5 -

Sie führte aus, das Berner Verfahren werde wohl ordentlich mit Einstellungs- verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuschliessen sein. Es sei wirklich nicht ersichtlich, weswegen dies durch die Freiburger Behörden erledigt werden soll, zumal die Gerichtsstandsanfrage Monate nach Klärung des angeblich «haltlosen» bzw. «sicher auszuschliessenden» Vorwurfs erst- mals am 18. Dezember 2020 erfolgt sei. Die im Kanton Freiburg laufende Untersuchung sei am 16. Oktober 2020 im Strafregister vermerkt worden. Ohne Grund habe der Kanton Bern bis zum 18. Dezember 2020 zugewartet, obwohl längst Anlass bestanden habe, die eigene Zuständigkeit abzuklären. Dieser Zeitablauf deute darauf hin, dass der Kanton Bern seine Zuständig- keit konkludent anerkannt habe (act. 1. 6).

J. Mit Gesuch vom 5. Februar 2021 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von E. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Mit Gesuchsantwort vom 16. Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, es sei der Kanton Bern zur Verfolgung und Beurtei- lung von E. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

- 6 -

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

4.

4.1 Gestützt auf welche Ermittlungen der Tatverdacht der Irreführung der Rechtspflege gegen E. sich als haltlos erwiesen haben soll, lässt sich auf- grund der eingereichten Akten nicht nachvollziehen. Aufgrund der vorliegen- den Akten (s. supra lit. A und B) ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore auf den für E. ungünstigeren Sachverhalt abzustellen. Gestützt auf das bisherige Ermittlungsergebnis lässt sich der Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege nach dem Gesagten nicht sicher ausschliessen, wes- halb er – als vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohter Tatbestand – für die Bestimmung des Gerichtsstands massgeblich bleibt.

- 7 -

4.2 Die Irreführung der Rechtspflege erfolgte im Kanton Bern, weshalb dessen Strafverfolgungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die E. zur Last ge- legten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners nicht zu prüfen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordnetliches Rechtsmittel gegeben.