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BG.2021.15

Bundesstrafgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 9. Dezember 2020 hat sich am 6. Dezember 2020, 17.06 Uhr, A. telefonisch bei der Notrufzentrale gemeldet und angegeben, dass ihr Stiefvater, B. (nachfolgend: der Beschul- digte), ihre Mutter, C., bedroht habe. Daraufhin ist die Polizei an den Wohnort von C. in Z. (TG) ausgerückt (Akten StA TG Nr. SUV_F.2020.1272, unpagi- niert, ohne Verzeichnis).

B. Anlässlich der gleichentags um ca. 17.30 Uhr durch die Kantonspolizei Thur- gau durchgeführten handschriftlichen Befragung von C. gab diese zu Proto- koll, dass es am 6. Dezember 2020 im Bistro D. in Y. (SG) zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Im Rahmen dieses Streits hätten sowohl sie als auch er sich mit Gegenständen beworfen. An- schliessend sei sie an ihren Wohnort zurückgekehrt. Schliesslich machte sie geltend, es sei in den letzten Jahren mehrmals zu solchen Vorfällen gekom- men, bei welchen sie auch verletzt worden sei.

Gemäss der Aktennotiz der Kantonspolizei Thurgau vom 7. Dezember 2020 habe C. anlässlich dieser Befragung auf Frage hin bejaht, dass es während der Ehe auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. Dies habe sie aber nicht im Einvernahmeprotokoll vermerkt haben wollen. Gemäss Aktennotiz habe sie ausgeführt, dass es im Laufe der Jahre immer wieder zu Situationen ge- kommen sei, bei denen der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr habe vollziehen wollen, sie ihn aber zurückgewiesen habe. Er habe es dann trotzdem getan. Sie habe es über sich ergehen lassen, weil sie es als ihre eheliche Pflicht angesehen habe.

C. Der Beschuldigte wurde am 6. Dezember 2020, 17.17 Uhr, im Bistro D. durch die Kantonspolizei St. Gallen vorläufig festgenommen und anschlies- send der Kantonspolizei Thurgau zugeführt. Am 7. Dezember 2020, 10.10 Uhr, wurde er durch die Kantonspolizei Thurgau erkennungsdienstlich erfasst. Ferner wurde ein Wangenschleimhautabstrich angeordnet. Auf dem entsprechenden Anordnungsbefehl (ED-Befehl) vom 7. Dezember 2020 ist der Tatverdacht wie folgt umschrieben: «Mehrfache Drohung und Tätlichkei- ten in der ehelichen Partnerschaft. Verdacht Vergewaltigung».

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D. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2020, 13.50 Uhr, präzisierte C. ihre am Vortag gemachten Aussagen. In Bezug auf die erwähnte sexuelle Gewalt gab sie zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten jeweils zurückge- wiesen habe, wenn er in angetrunkenem Zustand mit ihr den Geschlechts- verkehr habe vollziehen wollen. Er sei «nicht mit Gewalt gekommen». Wenn sie Stopp gesagt habe, habe er keine Gewalt angewendet. Auf Nachfrage führte sie aus, ganz früher sei «es mal passiert». Diesbezüglich präzisierte sie, dass er im Jahr 2013/2014 etwa um 7.00 Uhr morgens an den gemein- samen Wohnort in Z. (TG) gekommen sei. Er sei dann zu ihr ins Bett gestie- gen und habe mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen. Sie habe ihm dies verwehrt, woraufhin er sie ein paar Mal geschlagen und aufs Bett geworfen habe. Dann habe er kurz das Schlafzimmer verlassen. Anschlies- send sei er zurückgekommen und habe sie mit einem Schuhlöffel geschla- gen bis sie blaue Flecken gehabt habe. Zudem habe er sie am Kopf gehal- ten, dass sie nicht mehr habe aufstehen können. Dann habe sie geschrien, woraufhin anwesender Besuch sowie ihre Tochter gekommen seien. Der an- wesende Besuch habe sie dann beschützt. Bei diesem Vorfall sei es aber nicht zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll, Ziff. 27-33).

E. Der Beschuldigte gab am 7. Dezember 2020, 18.30 Uhr gegenüber der Kan- tonspolizei Thurgau auf Vorhalt, dass es gemäss C. während der Ehe immer wieder zu sexueller Gewalt gekommen sei und er mit ihr gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, an, dass dies nicht stimme. Auf Nachfrage präzisierte er, nicht zu wissen, wieso C. diese Äusserungen ge- macht habe (vgl. Einvernahmeprotokoll, Ziff. 47 f.).

F. In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (TG) ein Verfahren (SUV_F.2020.1272) gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom

8. Dezember 2020 ersuchte sie das Untersuchungsamt Gossau (SG) um Übernahme dieses Verfahrens wegen mehrfach – jeweils gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten während der Ehe – begangener Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) oder Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Zur Begrün- dung führte sie aus, dass der Tatort im Zuständigkeitsbereich des Untersu- chungsamtes Gossau liege und die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton St. Gallen vorgenommen worden seien. Überdies sei beim Untersuchungs- amt Gossau ein Verfahren gegen den Beschuldigten hängig (act. 1.1).

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G. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2020 die Übernahme des Thurgauer Strafverfahrens mit der Begründung ab, dass das bei ihm hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Beschimpfung und Drohung infolge Rückzug des Strafantrages einge- stellt werde, was den Parteien bereits mitgeteilt worden sei. Überdies ergebe sich aus den Akten, dass der Beschuldigte im Kanton Thurgau nicht nur we- gen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, sondern wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verfolgt werde. Bei letzteren Delik- ten handle es sich um die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten. Diese Taten sollen am Wohnort des Beschuldigten in Z. und somit im Kanton Thur- gau begangen worden sein, weshalb die Staatsanwaltschaft Frauenfeld für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig sei (act. 1.2).

H. Am 18. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Unter- suchungsamt Gossau erneut um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hin- weise ergeben würden, dass der Beschuldigte die Tatbestände der (versuch- ten oder vollendeten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte. Insbesondere seien keine Sexualdelikte rapportiert worden. Zudem sei gemäss den Aussagen von C. (vgl. Lit. B, D) ihr gegenüber zwar Gewalt angewendet worden, diese sei aber als «Antwort» auf den abgelehnten Ge- schlechtsverkehr erfolgt und nicht, um sie zum Geschlechtsverkehr zu nöti- gen; dies gelte auch für den von ihr erwähnten Vorfall im Jahr 2013/2014. Allein das Drängen zum Geschlechtsverkehr ohne Einsatz von konkreten Nötigungsmitteln erfülle die Tatbestände der vorgenannten Sexualdelikte nicht. Folglich beziehe sich das Verfahren lediglich auf die Tatbestände der Drohung, einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten (act. 1.3). Diesbe- züglich sei festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und seiner Ehefrau in Y. und somit im Kanton St. Gallen begon- nen habe. Überdies sei die Kantonspolizei St. Gallen als erstes zum Wohnort des Beschuldigten ausgerückt und habe erst anschliessend die Kantonspo- lizei Thurgau zur Unterstützung aufgeboten. Die ersten Verfolgungshandlun- gen seien deshalb durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gal- len erfolgt (act. 1.3).

I. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 2021 die Übernahme des Thurgauer Strafverfahrens erneut ab. Zusammenfas- send gab es an, dass sich der Tatverdacht auf ein Sexualdelikt aus mehreren Aktenstücken, u.a. aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Thurgau vom

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7. Dezember 2020, dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 9. De- zember 2020 und den Einvernahmen von C., ergebe. Überdies sei dem Be- schuldigten anlässlich seiner Einvernahme konkret vorgehalten worden, dass er über die Jahre immer wieder Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau vollzogen habe, obwohl diese ihn zurückgewiesen habe. Schliesslich be- stehe aufgrund der Aussagen von C. in Bezug auf den Vorfall aus dem Jahr 2013/2014 der Verdacht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr mit ihr zu erzwingen versucht habe, habe die durch den Beschuldigten (angeblich) ausgeübte Gewalt doch nur durch Einschreiten des Besuchs und der Tochter beendet werden können. Folglich bestehe der Verdacht einer im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Frauenfeld begangenen ver- suchten Vergewaltigung (act. 1.4).

J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau das Untersuchungsamt Gossau im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs nochmals um Anerkennung der Zu- ständigkeit. Sie führte dabei – in Übereinstimmung mit den bisherigen Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld – im Wesentlichen aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass der Beschul- digte die Tatbestände der (versuchten oder vollendeten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte (act. 1.5).

K. Mit Antwortschreiben vom 3. März 2021 hielt der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau an der Ablehnung des Gerichtsstandes fest. Hierzu verwies er im Wesentlichen auf die Begründung der bisherigen Ant- wortschreiben des Untersuchungsamtes Gossau (act. 1.6).

L. Mit Gesuch vom 11. März 2021 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1.0).

M. Mit Gesuchsantwort vom 19. März 2021 beantragt der Leitende Staatsan- walt des Untersuchungsamtes Gossau, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

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Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte fristgerecht und (mit Ausnahme der fehlenden Paginierung und des fehlenden Verzeichnisses der eingereichten Akten Nr. SUV-F.2020.1272) in korrekter Form (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Grundsätzlich sind die für die Gerichtsstandbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dos- sier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021). Das durch den Gesuchsteller eingereichte Dossier mit der Nr. SUV_F.2020.1272 enthält nicht nummerierte/paginierte Akten und weist kein taugliches Akten- verzeichnis auf (vgl. Art. 100 Abs. 2 StPO und BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 100 StPO N. 5). Das Gesuch erweist sich damit als mangelhaft. Der durch die genannten Mängel verursachte Zu- satzaufwand hält sich indessen in Grenzen. Daher ist vorliegend auf eine Rückweisung zu verzichten und es ist auf das Gesuch einzutreten.

E. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

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E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.7 vom 1. März 2021 E. 3 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom

11. September 2017 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4 Aus den Akten geht hervor, dass der Verdacht der «sexuellen Gewalt» und somit der Vorwurf eines Sexualdelikts – jedenfalls zu Beginn – vorlag bzw. Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. Lit. B, C). Dies zeigt sich ins- besondere auch darin, dass C. anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Dezem- ber 2020 hierzu befragt worden ist (vgl. Lit. D). Das wurde vom Gesuchstel- ler auch nicht explizit bestritten. Er machte allerdings geltend, dass sich ge- stützt auf die Aussagen von C. vom 7. Dezember 2020 keinerlei Hinweise ergeben würden, dass der Beschuldigte die Tatbestände der (vollendeten oder versuchten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte (vgl. Lit. H, J, L) bzw. diese Aussagen den Vorwurf gerade entkräften würden. Dabei übersieht er allerdings, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau dem Beschuldigten – zeitlich nachfolgend auf die Aus- sagen von C. und somit gerade gestützt auf diese Aussagen – unter Ver- wendung des Begriffs «sexuelle Gewalt» vorgehalten haben, er hätte «über die Jahre immer wieder Geschlechtsverkehr mit [seiner] Frau vollzogen, ob- wohl [seine] Frau [ihn] zurückgewiesen hätte» (vgl. Lit. E). Damit haben die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau den Beschuldigten bei ob- jektiver Betrachtung der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zumindest verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO) und diesbezüglich Ermittlungstätig- keiten, konkret die Befragung des Beschuldigten, eingeleitet (vgl. Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 300 StPO N. 3). Aufgrund der eingereichten Akten ist nicht ersichtlich, dass nach dieser Befragung weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, welche den Vorwurf der genannten Sexualdelikte hätten ent- kräften können. Somit ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des

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Kantons Thurgau den Tatverdacht der (vollendeten oder versuchten) Verge- waltigung oder sexuellen Nötigung gerade nicht als von vornherein haltlos erachtet haben, hätten sie den Beschuldigten doch sonst nicht zu diesem Tatkomplex befragt. Im Übrigen kann dieser Tatverdacht – wie der Gesuchs- gegner zu Recht geltend macht (vgl. insbesondere Lit. I) – gestützt auf die Aussagen von C. auch in objektiver Hinsicht nicht von vornherein ausge- schlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen. Ge- stützt auf das bisherige Ermittlungsergebnis lassen sich nach dem Gesagten die Tatbestände der (vollendeten oder versuchten) Vergewaltigung oder se- xuellen Nötigung nicht sicher ausschliessen, weshalb sie – als vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohte Tatbestände – für die Bestimmung des Ge- richtsstands massgeblich bleiben.

E. 4.1 Die genannten Sexualdelikte sollen im Kanton Thurgau begangen worden sein, weshalb dessen Strafbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Vorbringen der Parteien nicht zu prüfen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.15

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Sachverhalt:

A. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 9. Dezember 2020 hat sich am 6. Dezember 2020, 17.06 Uhr, A. telefonisch bei der Notrufzentrale gemeldet und angegeben, dass ihr Stiefvater, B. (nachfolgend: der Beschul- digte), ihre Mutter, C., bedroht habe. Daraufhin ist die Polizei an den Wohnort von C. in Z. (TG) ausgerückt (Akten StA TG Nr. SUV_F.2020.1272, unpagi- niert, ohne Verzeichnis).

B. Anlässlich der gleichentags um ca. 17.30 Uhr durch die Kantonspolizei Thur- gau durchgeführten handschriftlichen Befragung von C. gab diese zu Proto- koll, dass es am 6. Dezember 2020 im Bistro D. in Y. (SG) zu einem Streit zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Im Rahmen dieses Streits hätten sowohl sie als auch er sich mit Gegenständen beworfen. An- schliessend sei sie an ihren Wohnort zurückgekehrt. Schliesslich machte sie geltend, es sei in den letzten Jahren mehrmals zu solchen Vorfällen gekom- men, bei welchen sie auch verletzt worden sei.

Gemäss der Aktennotiz der Kantonspolizei Thurgau vom 7. Dezember 2020 habe C. anlässlich dieser Befragung auf Frage hin bejaht, dass es während der Ehe auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. Dies habe sie aber nicht im Einvernahmeprotokoll vermerkt haben wollen. Gemäss Aktennotiz habe sie ausgeführt, dass es im Laufe der Jahre immer wieder zu Situationen ge- kommen sei, bei denen der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr habe vollziehen wollen, sie ihn aber zurückgewiesen habe. Er habe es dann trotzdem getan. Sie habe es über sich ergehen lassen, weil sie es als ihre eheliche Pflicht angesehen habe.

C. Der Beschuldigte wurde am 6. Dezember 2020, 17.17 Uhr, im Bistro D. durch die Kantonspolizei St. Gallen vorläufig festgenommen und anschlies- send der Kantonspolizei Thurgau zugeführt. Am 7. Dezember 2020, 10.10 Uhr, wurde er durch die Kantonspolizei Thurgau erkennungsdienstlich erfasst. Ferner wurde ein Wangenschleimhautabstrich angeordnet. Auf dem entsprechenden Anordnungsbefehl (ED-Befehl) vom 7. Dezember 2020 ist der Tatverdacht wie folgt umschrieben: «Mehrfache Drohung und Tätlichkei- ten in der ehelichen Partnerschaft. Verdacht Vergewaltigung».

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D. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2020, 13.50 Uhr, präzisierte C. ihre am Vortag gemachten Aussagen. In Bezug auf die erwähnte sexuelle Gewalt gab sie zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten jeweils zurückge- wiesen habe, wenn er in angetrunkenem Zustand mit ihr den Geschlechts- verkehr habe vollziehen wollen. Er sei «nicht mit Gewalt gekommen». Wenn sie Stopp gesagt habe, habe er keine Gewalt angewendet. Auf Nachfrage führte sie aus, ganz früher sei «es mal passiert». Diesbezüglich präzisierte sie, dass er im Jahr 2013/2014 etwa um 7.00 Uhr morgens an den gemein- samen Wohnort in Z. (TG) gekommen sei. Er sei dann zu ihr ins Bett gestie- gen und habe mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen. Sie habe ihm dies verwehrt, woraufhin er sie ein paar Mal geschlagen und aufs Bett geworfen habe. Dann habe er kurz das Schlafzimmer verlassen. Anschlies- send sei er zurückgekommen und habe sie mit einem Schuhlöffel geschla- gen bis sie blaue Flecken gehabt habe. Zudem habe er sie am Kopf gehal- ten, dass sie nicht mehr habe aufstehen können. Dann habe sie geschrien, woraufhin anwesender Besuch sowie ihre Tochter gekommen seien. Der an- wesende Besuch habe sie dann beschützt. Bei diesem Vorfall sei es aber nicht zu sexuellen Handlungen gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll, Ziff. 27-33).

E. Der Beschuldigte gab am 7. Dezember 2020, 18.30 Uhr gegenüber der Kan- tonspolizei Thurgau auf Vorhalt, dass es gemäss C. während der Ehe immer wieder zu sexueller Gewalt gekommen sei und er mit ihr gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, an, dass dies nicht stimme. Auf Nachfrage präzisierte er, nicht zu wissen, wieso C. diese Äusserungen ge- macht habe (vgl. Einvernahmeprotokoll, Ziff. 47 f.).

F. In diesem Zusammenhang führte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (TG) ein Verfahren (SUV_F.2020.1272) gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom

8. Dezember 2020 ersuchte sie das Untersuchungsamt Gossau (SG) um Übernahme dieses Verfahrens wegen mehrfach – jeweils gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten während der Ehe – begangener Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) oder Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Zur Begrün- dung führte sie aus, dass der Tatort im Zuständigkeitsbereich des Untersu- chungsamtes Gossau liege und die ersten Verfahrenshandlungen im Kanton St. Gallen vorgenommen worden seien. Überdies sei beim Untersuchungs- amt Gossau ein Verfahren gegen den Beschuldigten hängig (act. 1.1).

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G. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2020 die Übernahme des Thurgauer Strafverfahrens mit der Begründung ab, dass das bei ihm hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen Beschimpfung und Drohung infolge Rückzug des Strafantrages einge- stellt werde, was den Parteien bereits mitgeteilt worden sei. Überdies ergebe sich aus den Akten, dass der Beschuldigte im Kanton Thurgau nicht nur we- gen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten, sondern wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung verfolgt werde. Bei letzteren Delik- ten handle es sich um die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten. Diese Taten sollen am Wohnort des Beschuldigten in Z. und somit im Kanton Thur- gau begangen worden sein, weshalb die Staatsanwaltschaft Frauenfeld für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten zuständig sei (act. 1.2).

H. Am 18. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Unter- suchungsamt Gossau erneut um Verfahrensübernahme. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hin- weise ergeben würden, dass der Beschuldigte die Tatbestände der (versuch- ten oder vollendeten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte. Insbesondere seien keine Sexualdelikte rapportiert worden. Zudem sei gemäss den Aussagen von C. (vgl. Lit. B, D) ihr gegenüber zwar Gewalt angewendet worden, diese sei aber als «Antwort» auf den abgelehnten Ge- schlechtsverkehr erfolgt und nicht, um sie zum Geschlechtsverkehr zu nöti- gen; dies gelte auch für den von ihr erwähnten Vorfall im Jahr 2013/2014. Allein das Drängen zum Geschlechtsverkehr ohne Einsatz von konkreten Nötigungsmitteln erfülle die Tatbestände der vorgenannten Sexualdelikte nicht. Folglich beziehe sich das Verfahren lediglich auf die Tatbestände der Drohung, einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten (act. 1.3). Diesbe- züglich sei festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und seiner Ehefrau in Y. und somit im Kanton St. Gallen begon- nen habe. Überdies sei die Kantonspolizei St. Gallen als erstes zum Wohnort des Beschuldigten ausgerückt und habe erst anschliessend die Kantonspo- lizei Thurgau zur Unterstützung aufgeboten. Die ersten Verfolgungshandlun- gen seien deshalb durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gal- len erfolgt (act. 1.3).

I. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 2021 die Übernahme des Thurgauer Strafverfahrens erneut ab. Zusammenfas- send gab es an, dass sich der Tatverdacht auf ein Sexualdelikt aus mehreren Aktenstücken, u.a. aus der Aktennotiz der Kantonspolizei Thurgau vom

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7. Dezember 2020, dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 9. De- zember 2020 und den Einvernahmen von C., ergebe. Überdies sei dem Be- schuldigten anlässlich seiner Einvernahme konkret vorgehalten worden, dass er über die Jahre immer wieder Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau vollzogen habe, obwohl diese ihn zurückgewiesen habe. Schliesslich be- stehe aufgrund der Aussagen von C. in Bezug auf den Vorfall aus dem Jahr 2013/2014 der Verdacht, dass der Beschuldigte den Geschlechtsver- kehr mit ihr zu erzwingen versucht habe, habe die durch den Beschuldigten (angeblich) ausgeübte Gewalt doch nur durch Einschreiten des Besuchs und der Tochter beendet werden können. Folglich bestehe der Verdacht einer im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Frauenfeld begangenen ver- suchten Vergewaltigung (act. 1.4).

J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 ersuchte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau das Untersuchungsamt Gossau im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustauschs nochmals um Anerkennung der Zu- ständigkeit. Sie führte dabei – in Übereinstimmung mit den bisherigen Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld – im Wesentlichen aus, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass der Beschul- digte die Tatbestände der (versuchten oder vollendeten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte (act. 1.5).

K. Mit Antwortschreiben vom 3. März 2021 hielt der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau an der Ablehnung des Gerichtsstandes fest. Hierzu verwies er im Wesentlichen auf die Begründung der bisherigen Ant- wortschreiben des Untersuchungsamtes Gossau (act. 1.6).

L. Mit Gesuch vom 11. März 2021 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1.0).

M. Mit Gesuchsantwort vom 19. März 2021 beantragt der Leitende Staatsan- walt des Untersuchungsamtes Gossau, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

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Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Dem Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes ist ein Meinungsaus- tausch der betroffenen kantonalen Behörden vorausgegangen; das Gesuch erfolgte fristgerecht und (mit Ausnahme der fehlenden Paginierung und des fehlenden Verzeichnisses der eingereichten Akten Nr. SUV-F.2020.1272) in korrekter Form (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; TPF 2011 94 E. 2.2). Grundsätzlich sind die für die Gerichtsstandbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dos- sier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entsprechenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021). Das durch den Gesuchsteller eingereichte Dossier mit der Nr. SUV_F.2020.1272 enthält nicht nummerierte/paginierte Akten und weist kein taugliches Akten- verzeichnis auf (vgl. Art. 100 Abs. 2 StPO und BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 100 StPO N. 5). Das Gesuch erweist sich damit als mangelhaft. Der durch die genannten Mängel verursachte Zu- satzaufwand hält sich indessen in Grenzen. Daher ist vorliegend auf eine Rückweisung zu verzichten und es ist auf das Gesuch einzutreten.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

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3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Un- tersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.7 vom 1. März 2021 E. 3 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom

11. September 2017 E. 2.2 m.w.H.).

4. Aus den Akten geht hervor, dass der Verdacht der «sexuellen Gewalt» und somit der Vorwurf eines Sexualdelikts – jedenfalls zu Beginn – vorlag bzw. Gegenstand des Verfahrens gewesen ist (vgl. Lit. B, C). Dies zeigt sich ins- besondere auch darin, dass C. anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Dezem- ber 2020 hierzu befragt worden ist (vgl. Lit. D). Das wurde vom Gesuchstel- ler auch nicht explizit bestritten. Er machte allerdings geltend, dass sich ge- stützt auf die Aussagen von C. vom 7. Dezember 2020 keinerlei Hinweise ergeben würden, dass der Beschuldigte die Tatbestände der (vollendeten oder versuchten) Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllt haben könnte (vgl. Lit. H, J, L) bzw. diese Aussagen den Vorwurf gerade entkräften würden. Dabei übersieht er allerdings, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau dem Beschuldigten – zeitlich nachfolgend auf die Aus- sagen von C. und somit gerade gestützt auf diese Aussagen – unter Ver- wendung des Begriffs «sexuelle Gewalt» vorgehalten haben, er hätte «über die Jahre immer wieder Geschlechtsverkehr mit [seiner] Frau vollzogen, ob- wohl [seine] Frau [ihn] zurückgewiesen hätte» (vgl. Lit. E). Damit haben die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau den Beschuldigten bei ob- jektiver Betrachtung der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zumindest verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO) und diesbezüglich Ermittlungstätig- keiten, konkret die Befragung des Beschuldigten, eingeleitet (vgl. Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 300 StPO N. 3). Aufgrund der eingereichten Akten ist nicht ersichtlich, dass nach dieser Befragung weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, welche den Vorwurf der genannten Sexualdelikte hätten ent- kräften können. Somit ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des

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Kantons Thurgau den Tatverdacht der (vollendeten oder versuchten) Verge- waltigung oder sexuellen Nötigung gerade nicht als von vornherein haltlos erachtet haben, hätten sie den Beschuldigten doch sonst nicht zu diesem Tatkomplex befragt. Im Übrigen kann dieser Tatverdacht – wie der Gesuchs- gegner zu Recht geltend macht (vgl. insbesondere Lit. I) – gestützt auf die Aussagen von C. auch in objektiver Hinsicht nicht von vornherein ausge- schlossen werden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen. Ge- stützt auf das bisherige Ermittlungsergebnis lassen sich nach dem Gesagten die Tatbestände der (vollendeten oder versuchten) Vergewaltigung oder se- xuellen Nötigung nicht sicher ausschliessen, weshalb sie – als vorliegend mit der schwersten Strafe bedrohte Tatbestände – für die Bestimmung des Ge- richtsstands massgeblich bleiben.

4.1 Die genannten Sexualdelikte sollen im Kanton Thurgau begangen worden sein, weshalb dessen Strafbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Vorbringen der Parteien nicht zu prüfen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.