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BG.2021.11

Bundesstrafgericht · 2021-03-11 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt unter den Aktennummern SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 Verfahren gegen A. und B. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). A. und B. werden folgende Straftaten zur Last gelegt (act. 1 S. 2 ff.):

Am 15. Juni 2020 sollen A. und C. in einem Geschäft in Z./ZG 20 Flaschen Schaumwein im Wert von Fr. 1'463.85 gestohlen haben. Dabei hätten sie sich in Begleitung eines unbekannten Mannes befunden. Hinsichtlich dieses Sachverhalts nahm die Zuger Polizei am 16. Juni 2020 eine Strafanzeige entgegen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 13). Für diesen Vorfall wurde C. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») vom 18. Juni 2020 wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1).

Am 17. Juni 2020 soll A. in einem Geschäft in Z./ZG mehrere Flaschen Champagner aus dem Regal behändigt und in ihren Einkaufskorb gelegt ha- ben. Als sie bemerkt habe, dass sie beobachtet worden sei, habe sie die Flaschen in ein Regal gelegt, habe das Geschäft verlassen und sei in unbe- kannte Richtung geflüchtet. Kurze Zeit davor soll C. sich in dasselbe Ge- schäft begeben und eine Champagnerflasche entwendet haben. Für den Sachverhalt wurde C. mit Strafbefehl der StA ZG vom 18. Juni 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gespro- chen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1)

Am 23. Juni 2020 sollen A., D., eine unbekannte Frau und ein unbekannter Mann zeitverschoben in einem Geschäft in Y./ZH diverse Flaschen Cham- pagner und andere Alkoholika im Wert von Fr. 2'334.70 entwendet haben. Anschliessend hätten sie das Geschäft einzeln wieder verlassen.

Am 25. Juni 2020 sollen A. und C. sich in ein Geschäft in X./SO begeben haben. C. habe vier Champagnerflaschen im Wert von Fr. 223.50 behändigt, diese in ihrer Tasche verstaut und das Geschäft verlassen, ohne die Fla- schen zu bezahlen. A. habe eine Champagnerflasche behändigt, habe diese aber im Geschäft niedergelegt und das Geschäft verlassen. Rund zehn Minuten zuvor habe sich eine weitere, unbekannte Frau in dasselbe Ge- schäft begeben und mehrere Champagnerflaschen im Wert von Fr. 299.95

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entwendet. Hinsichtlich dieses Sachverhalts erkannte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 19. Januar 2021 im abgekürzten Verfahren, dass sich C. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls so- wie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 21).

Am 30. Juni 2020 sollen A. sowie eine weitere, unbekannte Frau ein Ge- schäft in W./SO betreten haben. Sie hätten acht Stangen Zigaretten ab dem Regal genommen und diese in ihre mitgeführten Taschen deponiert. Kurze Zeit später habe auch ein unbekannter Mann das Geschäft betreten. Dieser sei von der Verkäuferin weggewiesen worden, weil er keine Kundenkarte habe vorweisen können. Nachdem der Filialleiter A. und die weitere, unbe- kannte Frau angesprochen habe und diese bemerkt hätten, dass der unbe- kannte Mann am Eingang aufgehalten worden sei, seien die Frauen ohne Deliktsgut zusammen mit dem unbekannten Mann aus dem Geschäft ge- flüchtet.

Am 2. Juli 2020 sollen A. und D. in einem Geschäft in V./BE Champagner- flaschen im Wert von Fr. 515.15 in die mitgeführte Tasche gelegt haben. Die beiden Frauen hätten fliehen können, der Ladenüberwacherin sei es jedoch gelungen, A. die Tasche mit dem Deliktsgut zu entreissen.

Am 5. Oktober 2020 sollen A. und B. ein Geschäft in U./LU betreten, 21 Par- fums im Wert von Fr. 3’901.70 behändigt, diese in ihre mitgeführten präpa- rierten Taschen verstaut und das Geschäft verlassen haben, ohne die Waren zu bezahlen.

Am 7. Oktober 2020 sollen A. und B. ein Geschäft in ZZ./AG betreten haben. Dabei hätten sie sieben Parfums im Wert von Fr. 1'206.90 behändigt und diese in ihre mitgeführten, u.a. mit Alufolie präparierten Taschen verstaut. Im Anschluss hätten sie das Geschäft verlassen, ohne die Waren zu bezahlen.

B. Nachdem sich einzelne beteiligte Staatsanwaltschaften betreffend Gerichts- stand ausgetauscht hatten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern (nachfolgend «OStA LU») am 3. Dezember 2020 an die StA ZG und ersuchte um Übernahme der Verfahren SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 12). Mit Schrei- ben vom 22. Dezember 2020 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zug eine Zuständigkeit seines Kantons ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 14).

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C. Am 12. Januar 2021 gelangte die OStA LU – insbesondere aufgrund eines ihr neu vorliegenden Einvernahmeprotokolls von A. – erneut an die StA ZG und ersuchte um nochmalige Prüfung des Gerichtsstands (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 18). Am 20. Januar 2021 teilte der Lei- tende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug mit, dass er nach wie vor keine örtliche Zuständigkeit für den Kanton Zug zu erkennen vermöge (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 20).

D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 leitete die OStA LU den abschliessen- den Meinungsaustausch ein (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 22). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») hielt in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 dafür, dass eine Zuständigkeit des Kantons Bern vorliegend ausser Betracht falle (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 23). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug eine Zustän- digkeit seines Kantons sinngemäss ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 25). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend «OStA ZH») lehnte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 die Anerken- nung des Gerichtsstands und Übernahme der Untersuchung ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 26). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») dafür, dass eine Zuständigkeit der Aargauischen Behörden nicht in Frage komme (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 27). Schliesslich hielt die Stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solo- thurn mit Schreiben vom 9. Februar 2021 fest, dass zu Recht von keinem der beteiligten Kantone eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn in Be- tracht gezogen werde (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, nicht paginiert).

E. Mit Gesuch vom 10. Februar 2021 gelangt die OStA LU an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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3. Subeventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Subsubeventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 forderte die Beschwerdekammer die OStA LU auf, die mit dem Gesuch eingereichten Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis zu versehen (act. 2). Am 17. Februar 2021 reichte die StA LU im Auftrag der OStA LU aufforderungsgemäss die mit Verzeichnis- sen versehenen Verfahrensakten ein (act. 3).

G. Die OStA AG beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuali- ter des Kantons Luzern, subeventualiter des Kantons Zürich, resp. Solothurn oder Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren ge- gen B. und A. zu führen (act. 5). Die GStA BE schliesst sich den Ausführun- gen des OStA LU vollständig an (act. 6). Die OStA ZH beantragt, den Kanton Zug zur Verfahrensführung zu verpflichten (act. 7). Die Stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn beantragt, der Subeventualan- trag der OStA LU (Ziff. 3) sei abzuweisen (act. 8). Der Leitende Oberstaats- anwalt des Kantons Zug verzichtet unter Hinweis auf den bisherigen Schrift- verkehr und die darin durch die StA ZG geäusserten Ausführungen auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 9). Die Gesuchsantworten wurden der OStA LU mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich

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die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die OStA LU ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. De- zember 2010 [SRL NR. 275]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaats- anwalt des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Ge- richtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]), der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]), der GStA BE (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), dem Oberstaats- anwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- organisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und der OStA AG (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu.

E. 1.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo

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diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 1.5 mit Hinweis; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch – auf entsprechende Aufforderung hin mit Verzeichnissen versehen – seine Verfahrensakten SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 (2 Dossiers), die Akten STA1 ST.2020.8030 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (1 Ordner) und einen Datenträger mit den erwähnten Verfahrensakten bei. Den Erläuterungen des Gesuchstellers sind keine Angaben der entsprechenden Aktenstellen zu entnehmen. Das Gesuch erweist sich insofern als mangelhaft. Vorliegend entsteht dadurch aber kaum Mehraufwand, weshalb auf eine Rückweisung des Gesuchs aus- nahmsweise zu verzichten ist.

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 1.5 Der Kanton Solothurn reichte die Akten STA.2020.2581 (1 Ordner) ohne Ak- tenverzeichnis ein, obwohl er mit Schreiben vom 18. Februar 2021 darum gebeten wurde, die relevanten Akten (inkl. Aktenverzeichnis) einzureichen. Auf eine Aufforderung zur Verbesserung ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

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Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das schwerste den Beschuldigten vorge- worfene Delikt sei bandenmässiger Diebstahl. Auch die Vorfälle vom 15. und

17. Juni 2020 in Z./ZG, an denen A. beteiligt gewesen sei, seien als solche zu qualifizieren. Bezüglich dieser Straftaten habe der Kanton Zug die ersten Ermittlungshandlungen getätigt und sei somit für die Strafverfolgung zustän- dig.

E. 3.2 Der Kanton Zug stellte sich im Meinungsaustausch zuletzt auf den Stand- punkt, A. weise mit der unbekannten Frau, welche sich am 15. Juni 2020

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zeitgleich mit C. im Geschäft in Z./ZG aufgehalten habe, eine gewisse, ge- nerelle Typenähnlichkeit auf. Es liege am Gesuchsteller, diese sehr vage Verdachtslage derart zu konkretisieren, dass nicht mehr eine blosse hypo- thetische Tatbeteiligung von A. zur Diskussion stehe, sondern dass vielmehr ein ausreichender Tatverdacht gegen A. aktenmässig erstellt und nicht bloss behauptet werden könne. Ausserdem ermangele es an einer aussagekräfti- gen Faktenlage, um insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

15. Juni 2020 von einer Bande im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auszugehen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Juni 2020 sei objektiver Fakt lediglich, dass A. ohne Ware das Verkaufsgeschäft ordnungsgemäss verlassen habe, was per se kein strafbares Verhalten darstelle (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 25).

E. 3.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt Banden- mässigkeit vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Ver- übung mehrerer selbständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Ha- ben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zu- sammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausge- schlossen werden, wenn gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von An- fang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt be- steht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Das AIG sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in Verbindung mit einer Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 3, Art. 118 Abs. 3 AIG).

E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass das schwerste den Beschuldigten vorge- worfene Delikt bandenmässiger Diebstahl ist. Umstritten ist, ob der Vorfall

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vom 15. Juni 2020 in Z./ZG, für welchen von der Zuger Polizei am 16. Juni 2020 Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, A. zur Last gelegt wer- den und als bandenmässiger Diebstahl qualifiziert werden kann.

E. 3.5 Gemäss Strafbefehl der StA ZG vom 18. Juni 2020 behändigte C. gemein- sam mit einer unbekannten Mittäterin am 15. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG insgesamt 20 Flaschen Schaumwein im Verkaufswert von Fr. 1‘463.85 und verliess das Geschäft ohne die Getränke zu bezahlen. Dies in der Absicht, das Deliktsgut gewinnbringend weiterzuverkaufen, um sich damit den Lebensunterhalt respektive den Aufenthalt in der Schweiz zu fi- nanzieren. In gleicher Weise – jedoch diesmal ohne erkennbare Mittäterin – entwendete C. am 17. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG eine weitere Flasche Schaumwein im Verkaufswert von Fr. 53.50, um auch diese in oben beschriebener Weise gewinnbringend weiterzuverkaufen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1).

Der Akte «Verbreitung National» der Zuger Polizei vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass am 15. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG zwei unbe- kannte Täterschaften (UT1 und UT2) 20 Flaschen Schaumwein gestohlen hätten. Sie seien von einer unbekannten männlichen Person begleitet wor- den (UT3), welche durch ihr Verhalten am Diebstahl beteiligt gewesen sein dürfte. Auf S. 3 der «Verbreitung National» vom 22. Juni 2020 legte die Zuger Polizei Farbdrucke der Videoüberwachungsaufnahmen des fraglichen Ge- schäftes bei, welche UT1, UT2 und UT3 abbilden. C. habe als UT1 erkannt werden können und sei auch am 17. Juni 2020 in Begleitung von UT2 gewe- sen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 2).

Aus dem Rapport (Nachtrag) der Zuger Polizei vom 24. November 2020 geht hervor, dass die Spur ab den Champagnerflaschen, welche am 17. Juni 2020 von der unbekannten weiblichen Person ins Regal zurückgelegt wor- den seien, mit der rechten Handfläche von A. korrespondiere. Aufgrund der vorliegenden Fahndungsaufnahmen sowie der Fotos der ED-Behandlung der Kantonspolizei Aargau komme A. als die unbekannte weibliche Person vom Ladendiebstahl vom 15. Juni 2020 in Frage (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 13).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Oktober 2020 bei der Polizei Solothurn sagte C. aus, E. habe ihr vorgeschlagen, für eine Arbeitsstelle in die Schweiz zu gehen. Sie habe aber nicht gewusst, was sie (E.) mache. Nachdem sie am 14. oder 15. Juni [2020] in der Schweiz angekommen sei, habe ihr E. gesagt, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als zu stehlen, damit sie wieder nach Hause könne. E. habe ihr gesagt, dass sie das nicht mehr als ein oder zwei Mal machen müssten, damit sie zu Geld kommen könnten.

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Dann habe sie ihr eine Tasche gegeben und sie seien zusammen stehlen gegangen. Am Tag, nachdem sie in der Schweiz angekommen sei, seien sie mit dem Zug nach Z./ZG gefahren. Die Billetts für den Zug habe immer E. bezahlt. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam in Z./ZG, sei sie (C.) mit dem Zug nach Basel gefahren. Mit E. habe sich jeweils zwischen 10 und 11 Uhr am Bahnhof Basel getroffen. Beim Treffpunkt sei sie von E. instruiert worden, zum Beispiel «heute reisen wir nach X./SO und werden stehlen.». Ausser E. sei nie jemand dabei gewesen. E. habe ihr gesagt, was sie zu stehlen habe. Abgesehen von den Geschäften in Z./ZG und X./SO habe sie keine weiteren Geschäfte betreten, um zu stehlen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 4).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Dezember 2020 bei der Kantonspolizei Aargau erkannte A. ihre Person auf den Aufnahmen, die ihr vorgelegt wur- den. Sie erklärte, dass sie am 15. Juni 2020 im Geschäft in Z./ZG gewesen sei um einzukaufen, nicht um einen Diebstahl zu begehen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 18).

E. 3.6 Aufgrund der Aktenlage erweist sich der Vorwurf, A. habe am 15. Juni 2020 im Geschäft in Z./ZG zusammen mit C. einen bandenmässigen Diebstahl begangen, nicht als haltlos. Wenn der Kanton Zug im Meinungsaustausch darauf beharrt, dass A. nicht gestützt auf wissenschaftliche Methoden (Fin- gerabdruck, DNA, biometrisches Gutachten) als die unbekannte Frau habe «identifiziert» werden können, welche sich am 15. Juni 2020 zeitgleich mit C. im Geschäft in Z./ZG aufgehalten habe, verkennt er nicht nur den Wert anderer Beweismittel, sondern auch, dass vorliegend nicht massgeblich ist, was A. letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was aufgrund der Ak- tenlage in Frage kommt. Dass A. als Täterin des Diebstahls vom 15. Juni 2020 in Frage kommt, ist offensichtlich. Ausserdem liegen insbesondere mit den Aussagen von C. ausreichend Anhaltpunkte vor, um – in dubio pro duri- ore – von einer bandenmässigen Begehung auszugehen. Der Umstand, dass C. aussagte, die Diebstähle zusammen mit einer gewissen «E.» be- gangen zu haben und A. nicht direkt belastet, ändert daran nichts. Die übri- gen Beweismittel legen die Vermutung nahe, dass es sich bei «E.» um einen vorgeschobenen Namen handelt.

E. 3.7 Demnach wurde die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat u.a. in Z./ZG begangen. Dort wurden zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen. So- mit liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. Triftige Gründe, um davon abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen.

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E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflich- tet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

3. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

4. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

5. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.11

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt unter den Aktennummern SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 Verfahren gegen A. und B. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). A. und B. werden folgende Straftaten zur Last gelegt (act. 1 S. 2 ff.):

Am 15. Juni 2020 sollen A. und C. in einem Geschäft in Z./ZG 20 Flaschen Schaumwein im Wert von Fr. 1'463.85 gestohlen haben. Dabei hätten sie sich in Begleitung eines unbekannten Mannes befunden. Hinsichtlich dieses Sachverhalts nahm die Zuger Polizei am 16. Juni 2020 eine Strafanzeige entgegen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 13). Für diesen Vorfall wurde C. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA ZG») vom 18. Juni 2020 wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1).

Am 17. Juni 2020 soll A. in einem Geschäft in Z./ZG mehrere Flaschen Champagner aus dem Regal behändigt und in ihren Einkaufskorb gelegt ha- ben. Als sie bemerkt habe, dass sie beobachtet worden sei, habe sie die Flaschen in ein Regal gelegt, habe das Geschäft verlassen und sei in unbe- kannte Richtung geflüchtet. Kurze Zeit davor soll C. sich in dasselbe Ge- schäft begeben und eine Champagnerflasche entwendet haben. Für den Sachverhalt wurde C. mit Strafbefehl der StA ZG vom 18. Juni 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gespro- chen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1)

Am 23. Juni 2020 sollen A., D., eine unbekannte Frau und ein unbekannter Mann zeitverschoben in einem Geschäft in Y./ZH diverse Flaschen Cham- pagner und andere Alkoholika im Wert von Fr. 2'334.70 entwendet haben. Anschliessend hätten sie das Geschäft einzeln wieder verlassen.

Am 25. Juni 2020 sollen A. und C. sich in ein Geschäft in X./SO begeben haben. C. habe vier Champagnerflaschen im Wert von Fr. 223.50 behändigt, diese in ihrer Tasche verstaut und das Geschäft verlassen, ohne die Fla- schen zu bezahlen. A. habe eine Champagnerflasche behändigt, habe diese aber im Geschäft niedergelegt und das Geschäft verlassen. Rund zehn Minuten zuvor habe sich eine weitere, unbekannte Frau in dasselbe Ge- schäft begeben und mehrere Champagnerflaschen im Wert von Fr. 299.95

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entwendet. Hinsichtlich dieses Sachverhalts erkannte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 19. Januar 2021 im abgekürzten Verfahren, dass sich C. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls so- wie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 21).

Am 30. Juni 2020 sollen A. sowie eine weitere, unbekannte Frau ein Ge- schäft in W./SO betreten haben. Sie hätten acht Stangen Zigaretten ab dem Regal genommen und diese in ihre mitgeführten Taschen deponiert. Kurze Zeit später habe auch ein unbekannter Mann das Geschäft betreten. Dieser sei von der Verkäuferin weggewiesen worden, weil er keine Kundenkarte habe vorweisen können. Nachdem der Filialleiter A. und die weitere, unbe- kannte Frau angesprochen habe und diese bemerkt hätten, dass der unbe- kannte Mann am Eingang aufgehalten worden sei, seien die Frauen ohne Deliktsgut zusammen mit dem unbekannten Mann aus dem Geschäft ge- flüchtet.

Am 2. Juli 2020 sollen A. und D. in einem Geschäft in V./BE Champagner- flaschen im Wert von Fr. 515.15 in die mitgeführte Tasche gelegt haben. Die beiden Frauen hätten fliehen können, der Ladenüberwacherin sei es jedoch gelungen, A. die Tasche mit dem Deliktsgut zu entreissen.

Am 5. Oktober 2020 sollen A. und B. ein Geschäft in U./LU betreten, 21 Par- fums im Wert von Fr. 3’901.70 behändigt, diese in ihre mitgeführten präpa- rierten Taschen verstaut und das Geschäft verlassen haben, ohne die Waren zu bezahlen.

Am 7. Oktober 2020 sollen A. und B. ein Geschäft in ZZ./AG betreten haben. Dabei hätten sie sieben Parfums im Wert von Fr. 1'206.90 behändigt und diese in ihre mitgeführten, u.a. mit Alufolie präparierten Taschen verstaut. Im Anschluss hätten sie das Geschäft verlassen, ohne die Waren zu bezahlen.

B. Nachdem sich einzelne beteiligte Staatsanwaltschaften betreffend Gerichts- stand ausgetauscht hatten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern (nachfolgend «OStA LU») am 3. Dezember 2020 an die StA ZG und ersuchte um Übernahme der Verfahren SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 12). Mit Schrei- ben vom 22. Dezember 2020 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt des Kan- tons Zug eine Zuständigkeit seines Kantons ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 14).

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C. Am 12. Januar 2021 gelangte die OStA LU – insbesondere aufgrund eines ihr neu vorliegenden Einvernahmeprotokolls von A. – erneut an die StA ZG und ersuchte um nochmalige Prüfung des Gerichtsstands (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 18). Am 20. Januar 2021 teilte der Lei- tende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug mit, dass er nach wie vor keine örtliche Zuständigkeit für den Kanton Zug zu erkennen vermöge (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 20).

D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 leitete die OStA LU den abschliessen- den Meinungsaustausch ein (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 22). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») hielt in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 dafür, dass eine Zuständigkeit des Kantons Bern vorliegend ausser Betracht falle (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 23). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug eine Zustän- digkeit seines Kantons sinngemäss ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 25). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nach- folgend «OStA ZH») lehnte mit Schreiben vom 28. Januar 2021 die Anerken- nung des Gerichtsstands und Übernahme der Untersuchung ab (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 26). Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») dafür, dass eine Zuständigkeit der Aargauischen Behörden nicht in Frage komme (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 27). Schliesslich hielt die Stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solo- thurn mit Schreiben vom 9. Februar 2021 fest, dass zu Recht von keinem der beteiligten Kantone eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn in Be- tracht gezogen werde (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, nicht paginiert).

E. Mit Gesuch vom 10. Februar 2021 gelangt die OStA LU an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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3. Subeventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn als berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Subsubeventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 forderte die Beschwerdekammer die OStA LU auf, die mit dem Gesuch eingereichten Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis zu versehen (act. 2). Am 17. Februar 2021 reichte die StA LU im Auftrag der OStA LU aufforderungsgemäss die mit Verzeichnis- sen versehenen Verfahrensakten ein (act. 3).

G. Die OStA AG beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuali- ter des Kantons Luzern, subeventualiter des Kantons Zürich, resp. Solothurn oder Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren ge- gen B. und A. zu führen (act. 5). Die GStA BE schliesst sich den Ausführun- gen des OStA LU vollständig an (act. 6). Die OStA ZH beantragt, den Kanton Zug zur Verfahrensführung zu verpflichten (act. 7). Die Stellvertretende Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn beantragt, der Subeventualan- trag der OStA LU (Ziff. 3) sei abzuweisen (act. 8). Der Leitende Oberstaats- anwalt des Kantons Zug verzichtet unter Hinweis auf den bisherigen Schrift- verkehr und die darin durch die StA ZG geäusserten Ausführungen auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 9). Die Gesuchsantworten wurden der OStA LU mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich

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die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die OStA LU ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. De- zember 2010 [SRL NR. 275]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaats- anwalt des Kantons Zug (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Ge- richtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]), der OStA ZH (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]), der GStA BE (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), dem Oberstaats- anwalt des Kantons Solothurn (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- organisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]) und der OStA AG (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]) zu.

1.3 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo

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diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Ge- richtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2017.22 vom 9. Oktober 2017 E. 1.5 mit Hinweis; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

Der Gesuchsteller legt seinem Gesuch – auf entsprechende Aufforderung hin mit Verzeichnissen versehen – seine Verfahrensakten SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 (2 Dossiers), die Akten STA1 ST.2020.8030 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (1 Ordner) und einen Datenträger mit den erwähnten Verfahrensakten bei. Den Erläuterungen des Gesuchstellers sind keine Angaben der entsprechenden Aktenstellen zu entnehmen. Das Gesuch erweist sich insofern als mangelhaft. Vorliegend entsteht dadurch aber kaum Mehraufwand, weshalb auf eine Rückweisung des Gesuchs aus- nahmsweise zu verzichten ist.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

1.5 Der Kanton Solothurn reichte die Akten STA.2020.2581 (1 Ordner) ohne Ak- tenverzeichnis ein, obwohl er mit Schreiben vom 18. Februar 2021 darum gebeten wurde, die relevanten Akten (inkl. Aktenverzeichnis) einzureichen. Auf eine Aufforderung zur Verbesserung ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

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Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom

28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das schwerste den Beschuldigten vorge- worfene Delikt sei bandenmässiger Diebstahl. Auch die Vorfälle vom 15. und

17. Juni 2020 in Z./ZG, an denen A. beteiligt gewesen sei, seien als solche zu qualifizieren. Bezüglich dieser Straftaten habe der Kanton Zug die ersten Ermittlungshandlungen getätigt und sei somit für die Strafverfolgung zustän- dig.

3.2 Der Kanton Zug stellte sich im Meinungsaustausch zuletzt auf den Stand- punkt, A. weise mit der unbekannten Frau, welche sich am 15. Juni 2020

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zeitgleich mit C. im Geschäft in Z./ZG aufgehalten habe, eine gewisse, ge- nerelle Typenähnlichkeit auf. Es liege am Gesuchsteller, diese sehr vage Verdachtslage derart zu konkretisieren, dass nicht mehr eine blosse hypo- thetische Tatbeteiligung von A. zur Diskussion stehe, sondern dass vielmehr ein ausreichender Tatverdacht gegen A. aktenmässig erstellt und nicht bloss behauptet werden könne. Ausserdem ermangele es an einer aussagekräfti- gen Faktenlage, um insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

15. Juni 2020 von einer Bande im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auszugehen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Juni 2020 sei objektiver Fakt lediglich, dass A. ohne Ware das Verkaufsgeschäft ordnungsgemäss verlassen habe, was per se kein strafbares Verhalten darstelle (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 25).

3.3 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be- straft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt Banden- mässigkeit vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Ver- übung mehrerer selbständiger Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Ha- ben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zu- sammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausge- schlossen werden, wenn gewisse, über die blosse Mittäterschaft hinausge- hende Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest ver- bundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von An- fang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt be- steht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Der Begriff der Bande ist eng auszulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.3 m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Das AIG sieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren in Verbindung mit einer Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 3, Art. 118 Abs. 3 AIG).

3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass das schwerste den Beschuldigten vorge- worfene Delikt bandenmässiger Diebstahl ist. Umstritten ist, ob der Vorfall

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vom 15. Juni 2020 in Z./ZG, für welchen von der Zuger Polizei am 16. Juni 2020 Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden, A. zur Last gelegt wer- den und als bandenmässiger Diebstahl qualifiziert werden kann.

3.5 Gemäss Strafbefehl der StA ZG vom 18. Juni 2020 behändigte C. gemein- sam mit einer unbekannten Mittäterin am 15. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG insgesamt 20 Flaschen Schaumwein im Verkaufswert von Fr. 1‘463.85 und verliess das Geschäft ohne die Getränke zu bezahlen. Dies in der Absicht, das Deliktsgut gewinnbringend weiterzuverkaufen, um sich damit den Lebensunterhalt respektive den Aufenthalt in der Schweiz zu fi- nanzieren. In gleicher Weise – jedoch diesmal ohne erkennbare Mittäterin – entwendete C. am 17. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG eine weitere Flasche Schaumwein im Verkaufswert von Fr. 53.50, um auch diese in oben beschriebener Weise gewinnbringend weiterzuverkaufen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 1).

Der Akte «Verbreitung National» der Zuger Polizei vom 22. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass am 15. Juni 2020 in einem Geschäft in Z./ZG zwei unbe- kannte Täterschaften (UT1 und UT2) 20 Flaschen Schaumwein gestohlen hätten. Sie seien von einer unbekannten männlichen Person begleitet wor- den (UT3), welche durch ihr Verhalten am Diebstahl beteiligt gewesen sein dürfte. Auf S. 3 der «Verbreitung National» vom 22. Juni 2020 legte die Zuger Polizei Farbdrucke der Videoüberwachungsaufnahmen des fraglichen Ge- schäftes bei, welche UT1, UT2 und UT3 abbilden. C. habe als UT1 erkannt werden können und sei auch am 17. Juni 2020 in Begleitung von UT2 gewe- sen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 2).

Aus dem Rapport (Nachtrag) der Zuger Polizei vom 24. November 2020 geht hervor, dass die Spur ab den Champagnerflaschen, welche am 17. Juni 2020 von der unbekannten weiblichen Person ins Regal zurückgelegt wor- den seien, mit der rechten Handfläche von A. korrespondiere. Aufgrund der vorliegenden Fahndungsaufnahmen sowie der Fotos der ED-Behandlung der Kantonspolizei Aargau komme A. als die unbekannte weibliche Person vom Ladendiebstahl vom 15. Juni 2020 in Frage (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 13).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Oktober 2020 bei der Polizei Solothurn sagte C. aus, E. habe ihr vorgeschlagen, für eine Arbeitsstelle in die Schweiz zu gehen. Sie habe aber nicht gewusst, was sie (E.) mache. Nachdem sie am 14. oder 15. Juni [2020] in der Schweiz angekommen sei, habe ihr E. gesagt, dass sie keine andere Möglichkeit hätten, als zu stehlen, damit sie wieder nach Hause könne. E. habe ihr gesagt, dass sie das nicht mehr als ein oder zwei Mal machen müssten, damit sie zu Geld kommen könnten.

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Dann habe sie ihr eine Tasche gegeben und sie seien zusammen stehlen gegangen. Am Tag, nachdem sie in der Schweiz angekommen sei, seien sie mit dem Zug nach Z./ZG gefahren. Die Billetts für den Zug habe immer E. bezahlt. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam in Z./ZG, sei sie (C.) mit dem Zug nach Basel gefahren. Mit E. habe sich jeweils zwischen 10 und 11 Uhr am Bahnhof Basel getroffen. Beim Treffpunkt sei sie von E. instruiert worden, zum Beispiel «heute reisen wir nach X./SO und werden stehlen.». Ausser E. sei nie jemand dabei gewesen. E. habe ihr gesagt, was sie zu stehlen habe. Abgesehen von den Geschäften in Z./ZG und X./SO habe sie keine weiteren Geschäfte betreten, um zu stehlen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 3, act. 4).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Dezember 2020 bei der Kantonspolizei Aargau erkannte A. ihre Person auf den Aufnahmen, die ihr vorgelegt wur- den. Sie erklärte, dass sie am 15. Juni 2020 im Geschäft in Z./ZG gewesen sei um einzukaufen, nicht um einen Diebstahl zu begehen (Akten StA LU, SA1 20 10128 17, Register 4, act. 18).

3.6 Aufgrund der Aktenlage erweist sich der Vorwurf, A. habe am 15. Juni 2020 im Geschäft in Z./ZG zusammen mit C. einen bandenmässigen Diebstahl begangen, nicht als haltlos. Wenn der Kanton Zug im Meinungsaustausch darauf beharrt, dass A. nicht gestützt auf wissenschaftliche Methoden (Fin- gerabdruck, DNA, biometrisches Gutachten) als die unbekannte Frau habe «identifiziert» werden können, welche sich am 15. Juni 2020 zeitgleich mit C. im Geschäft in Z./ZG aufgehalten habe, verkennt er nicht nur den Wert anderer Beweismittel, sondern auch, dass vorliegend nicht massgeblich ist, was A. letztlich nachgewiesen werden kann, sondern was aufgrund der Ak- tenlage in Frage kommt. Dass A. als Täterin des Diebstahls vom 15. Juni 2020 in Frage kommt, ist offensichtlich. Ausserdem liegen insbesondere mit den Aussagen von C. ausreichend Anhaltpunkte vor, um – in dubio pro duri- ore – von einer bandenmässigen Begehung auszugehen. Der Umstand, dass C. aussagte, die Diebstähle zusammen mit einer gewissen «E.» be- gangen zu haben und A. nicht direkt belastet, ändert daran nichts. Die übri- gen Beweismittel legen die Vermutung nahe, dass es sich bei «E.» um einen vorgeschobenen Namen handelt.

3.7 Demnach wurde die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat u.a. in Z./ZG begangen. Dort wurden zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen. So- mit liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zug. Triftige Gründe, um davon abzuweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen.

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4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflich- tet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 12. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter separater Rücksendung der eingereichten Verfahrensakten SA1 20 10128 17 und SA1 20 10129 17 und Akten STA1 ST.2020.8030 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter separater Rücksendung der Akten STA.2020.2581) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.