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BG.2024.25

Bundesstrafgericht · 2024-07-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») führt das Strafverfahren ST 2023 2171 gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise, der groben Verkehrsregelverletzung (mehrfache Begehung) und der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung). Kurz zusammengefasst wird A. vorgeworfen, am 15. Dezember 2023 mit einem Lieferwagen, in dessen Laderaum sich 14 ausländische Per- sonen befanden, über die Grenzübergangsstelle Z./TI in die Schweiz einge- reist, im Kanton Uri sich einer Polizeikontrolle entzogen, auf der Fluchtfahrt diverse Verkehrsregeln gebrochen und die Polizei mehrfach an Amtshand- lungen gehindert zu haben.

B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte die StA UR die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») um Prüfung der Gerichtsstands- frage (Verfahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert). Die StA UR brachte im Wesentlichen vor, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise) sei an mehreren Orten verübt worden, wobei die StA TI zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen habe, indem die Anzeige des Bundesamtes für Polizei fedpol am Freitag, 15. Dezember 2023 um 9.20 Uhr bei der Kantonspolizei Tessin ein- gegangen sei, während dieselbe gleichentags um 9.44 Uhr bei der Einsatz- zentrale Y./UR eingegangen sei.

C. Am 3. Mai 2024 lehnte die StA TI die Verfahrensübernahme ab (Verfahren- sakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchte die StA UR die StA TI um er- neute Prüfung des Gerichtsstands (Verfahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

E. Am 16. Mai 2024 lehnte die StA TI die Verfahrensübernahme erneut ab (Ver- fahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

F. Mit Gesuch vom 27. Mai 2024 gelangt die StA UR an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die StA TI für berechtigt

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und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Mit Gesuchsantwort vom 3. Juni 2024 beantragt die StA TI sinngemäss, die Strafbehörden des Kantons Uri seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Oberstaatsanwalt der StA UR ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 54c Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden des Kantons Uri vom 17. Mai 1992 [GOG/UR; RB 2.3.221]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis den einzelnen Staats- anwältinnen und Staatsanwälten zu (Art. 67 Abs. 1 und 6 der Legge

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sull'organizzazione giudiziaria des Kantons Tessin vom 10. Mai 2006 [RL 177.100]) zu.

E. 1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 1.2; BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 1.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

E. 1.3.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 3; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10).

E. 1.3.3 Vorliegend steht u.a. die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG im Raum. Bei Art. 116 AIG handelt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zum Tatbestand von Art. 115 AIG (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurn-

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herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 116 AuG N. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fallen unter den Begriff der Teilnahme i.S.v. Art. 33 Abs. 1 StPO auch geset- zessystematisch verselbstständigte Formen der Teilnahme, namentlich Art. 116 AIG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach Art. 33 Abs. 1 StPO (TPF 2021 177 E. 4 m.w.H.; a.M. VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 120d AuG N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 6a [zumindest in Bezug auf Art. 117 AIG).

E. 1.3.4 Vor diesem Hintergrund hätte sich der Gesuchsteller namentlich auch zum Gerichtsstand der «Haupttäter» – die ausländischen Personen, die sich zur Tatzeit im von A. gelenkten Lieferwagen befanden und sich der rechtswidri- gen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht haben könnten

– äussern müssen. Dem Gesuch lässt sich dazu indes nichts entnehmen. Es ist somit nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdekammer kann aber zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ausnahmsweise auf ein nicht formgerechtes Gesuch eintreten und den Gerichtsstand festlegen, wenn sich eine beschuldigte Person in Haft befindet und daher das Be- schleunigungsgebot in besonderem Masse zu beachten ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK). Diese Vorgehensweise soll die Kantone jedoch nicht von ihren Substantiierungspflichten entbinden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich A. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Nach dem Gesagten tritt die Beschwerdekammer auf das vorliegende Ge- such ein.

E. 2.1 Gemäss Art. 120e Abs. 1 AIG obliegt die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Art. 115–120 AIG und 120d AIG den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. Die Be- stimmung nimmt die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO auf (TPF 2021 177; vgl. TPF 2010 108 E. 2.3 und 3.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Die Einreise in die Schweiz erfolgt mit Überschreiten der politischen Landes- grenze oder – bei Schengener Aussengrenzen (Flüge aus Drittstaaten) und bei vorübergehender Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schen- gener Binnengrenzen – mit Passieren der vorgeschriebenen Grenzüber- gangsstelle (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 3; ZÜND,

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in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Kom- mentar, 5. Aufl. 2019, Art. 115 AIG N. 3). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die ausländischen Personen, die sich im Lade- raum des von A. gelenkten Lieferwagens befanden, am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI die politische Landesgrenze überschritten haben.

Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Der Begriff des Aufenthalts setzt eine gewisse Dauer der Anwesenheit voraus. Wenige Stunden reichen dabei nicht aus (SAUTHIER, in: Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2017, Art. 115 LEtr N. 14; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 19; ZÜND, a.a.O., Art. 115 AIG N. 7). Gestützt auf die vorliegenden Akten stellte A. den Lieferwagen um 10.11 Uhr in Y./UR ab und stieg aus. Die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens wurden um 10.15 Uhr festgestellt. Es ist also davon auszugehen, dass sich die 14 aus- ländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens bis zu diesem Zeitpunkt rund 1 Stunde und 43 Minuten in der Schweiz aufhiel- ten. Von einem rechtwidrigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes kann nicht ausgegangen werden.

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist also anzunehmen, dass den 14 aus- ländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens aus- schliesslich eine rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG vor- geworfen werden könnte, verübt am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI.

E. 2.3 Die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO – welche in Art. 120e Abs. 1 AIG übernommen wurde (vgl. vorn E. 2.1) – findet keine Anwendung. Vielmehr kommt Art. 31 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (a.M. wohl im Ergebnis BAUMGARTNER, a.a.O., S. 143, wonach der Kontrollort gerichtsstandsbegründend ist). Der gesetzli- che Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens liegt demnach im Kanton Tessin.

E. 2.4 Liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwa- gens wegen Verdachts der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG im Kanton Tessin, liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung

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und Beurteilung von A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG ebenfalls im Kanton Tessin (vgl. vorn E. 1.3.3).

Im Übrigen wurde die mutmassliche qualifizierte Förderung der rechtswidri- gen Einreise auch im Kanton Tessin, nämlich in Z./TI verübt, wo A. die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwagens über die Grenze befördert haben soll (vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 116 AuG N. 14). Nicht nachvollziehbar ist daher die Behauptung des Gesuchsgegners, A. habe im Kanton Tessin keine Tat verübt («nel Can- ton Ticino fino al momento del fermo l’imputato non ha commesso alcun re- ato»).

E. 2.5 A. werden neben der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG noch weitere, im Kanton Uri verübte Straftaten (mit geringerer Strafdrohung) vorgeworfen. Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (vgl. vorn E. 1.3.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszuge- hen, dass hier eine solche Konstellation vorliegt.

E. 2.6 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).

E. 2.7 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem mög- lich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1).

E. 2.8 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die

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mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nach- her auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2).

E. 2.9 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass bereits am

15. Dezember 2023 Anhaltpunkte dafür bestanden, dass A. und mit ihm die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwa- gens in Z./TI in die Schweiz eingereist waren, womit Anlass bestand, die Strafbehörden des Gesuchsgegners unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles zu informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit den Straf- behörden des Gesuchsgegners erfolgte jedoch erst am 2. Mai 2024, mehr als vier Monate später. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller mit der Klärung der Zuständigkeit so lange zuwartete, muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden.

E. 2.10 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

KANTON URI, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.25

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (nachfolgend «StA UR») führt das Strafverfahren ST 2023 2171 gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise, der groben Verkehrsregelverletzung (mehrfache Begehung) und der Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung). Kurz zusammengefasst wird A. vorgeworfen, am 15. Dezember 2023 mit einem Lieferwagen, in dessen Laderaum sich 14 ausländische Per- sonen befanden, über die Grenzübergangsstelle Z./TI in die Schweiz einge- reist, im Kanton Uri sich einer Polizeikontrolle entzogen, auf der Fluchtfahrt diverse Verkehrsregeln gebrochen und die Polizei mehrfach an Amtshand- lungen gehindert zu haben.

B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte die StA UR die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend «StA TI») um Prüfung der Gerichtsstands- frage (Verfahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert). Die StA UR brachte im Wesentlichen vor, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise) sei an mehreren Orten verübt worden, wobei die StA TI zuerst Verfolgungshandlungen vor- genommen habe, indem die Anzeige des Bundesamtes für Polizei fedpol am Freitag, 15. Dezember 2023 um 9.20 Uhr bei der Kantonspolizei Tessin ein- gegangen sei, während dieselbe gleichentags um 9.44 Uhr bei der Einsatz- zentrale Y./UR eingegangen sei.

C. Am 3. Mai 2024 lehnte die StA TI die Verfahrensübernahme ab (Verfahren- sakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchte die StA UR die StA TI um er- neute Prüfung des Gerichtsstands (Verfahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

E. Am 16. Mai 2024 lehnte die StA TI die Verfahrensübernahme erneut ab (Ver- fahrensakten StA UR, Ordner StA 1, Reiter 9, nicht paginiert).

F. Mit Gesuch vom 27. Mai 2024 gelangt die StA UR an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die StA TI für berechtigt

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und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

G. Mit Gesuchsantwort vom 3. Juni 2024 beantragt die StA TI sinngemäss, die Strafbehörden des Kantons Uri seien für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Oberstaatsanwalt der StA UR ist berechtigt, den Gesuchsteller bei inter- kantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertre- ten (Art. 54c Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden des Kantons Uri vom 17. Mai 1992 [GOG/UR; RB 2.3.221]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis den einzelnen Staats- anwältinnen und Staatsanwälten zu (Art. 67 Abs. 1 und 6 der Legge

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sull'organizzazione giudiziaria des Kantons Tessin vom 10. Mai 2006 [RL 177.100]) zu.

1.3

1.3.1 Bezüglich Form und Substantiierung eines Gesuchs im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gilt, dass dieses vollständig zu dokumentieren ist, sodass ohne weitere Beweismassnahmen darüber entschieden werden kann. Die ersu- chende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforder- lichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche straf- baren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen recht- lich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden. Zudem sind die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten zweckmässig paginiert, mit Verzeichnis versehen und geordnet in einem separaten Dossier beizulegen, wobei der blosse Hinweis auf die vollständig beigelegten kantonalen Akten unzulässig ist und die Erläuterungen daher stets mit der Angabe der entspre- chenden Aktenstelle zu versehen sind (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.11 vom 11. März 2021 E. 1.3; BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 1.2; BG.2019.1 vom 26. März 2019 E. 1.2; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 498; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 20).

1.3.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 33 StPO N. 3; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 33 StPO N. 10).

1.3.3 Vorliegend steht u.a. die qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG im Raum. Bei Art. 116 AIG handelt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zum Tatbestand von Art. 115 AIG (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Gächter/Thurn-

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herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 116 AuG N. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts fallen unter den Begriff der Teilnahme i.S.v. Art. 33 Abs. 1 StPO auch geset- zessystematisch verselbstständigte Formen der Teilnahme, namentlich Art. 116 AIG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach Art. 33 Abs. 1 StPO (TPF 2021 177 E. 4 m.w.H.; a.M. VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 120d AuG N. 3; MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 6a [zumindest in Bezug auf Art. 117 AIG).

1.3.4 Vor diesem Hintergrund hätte sich der Gesuchsteller namentlich auch zum Gerichtsstand der «Haupttäter» – die ausländischen Personen, die sich zur Tatzeit im von A. gelenkten Lieferwagen befanden und sich der rechtswidri- gen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gemacht haben könnten

– äussern müssen. Dem Gesuch lässt sich dazu indes nichts entnehmen. Es ist somit nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdekammer kann aber zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen ausnahmsweise auf ein nicht formgerechtes Gesuch eintreten und den Gerichtsstand festlegen, wenn sich eine beschuldigte Person in Haft befindet und daher das Be- schleunigungsgebot in besonderem Masse zu beachten ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Abs. 3 EMRK). Diese Vorgehensweise soll die Kantone jedoch nicht von ihren Substantiierungspflichten entbinden (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.7 vom 23. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich A. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Nach dem Gesagten tritt die Beschwerdekammer auf das vorliegende Ge- such ein.

2.

2.1 Gemäss Art. 120e Abs. 1 AIG obliegt die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Art. 115–120 AIG und 120d AIG den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. Die Be- stimmung nimmt die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO auf (TPF 2021 177; vgl. TPF 2010 108 E. 2.3 und 3.2).

2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Die Einreise in die Schweiz erfolgt mit Überschreiten der politischen Landes- grenze oder – bei Schengener Aussengrenzen (Flüge aus Drittstaaten) und bei vorübergehender Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schen- gener Binnengrenzen – mit Passieren der vorgeschriebenen Grenzüber- gangsstelle (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 3; ZÜND,

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in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Kom- mentar, 5. Aufl. 2019, Art. 115 AIG N. 3). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die ausländischen Personen, die sich im Lade- raum des von A. gelenkten Lieferwagens befanden, am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI die politische Landesgrenze überschritten haben.

Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Der Begriff des Aufenthalts setzt eine gewisse Dauer der Anwesenheit voraus. Wenige Stunden reichen dabei nicht aus (SAUTHIER, in: Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2017, Art. 115 LEtr N. 14; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 115 AuG N. 19; ZÜND, a.a.O., Art. 115 AIG N. 7). Gestützt auf die vorliegenden Akten stellte A. den Lieferwagen um 10.11 Uhr in Y./UR ab und stieg aus. Die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens wurden um 10.15 Uhr festgestellt. Es ist also davon auszugehen, dass sich die 14 aus- ländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens bis zu diesem Zeitpunkt rund 1 Stunde und 43 Minuten in der Schweiz aufhiel- ten. Von einem rechtwidrigen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes kann nicht ausgegangen werden.

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist also anzunehmen, dass den 14 aus- ländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens aus- schliesslich eine rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG vor- geworfen werden könnte, verübt am 15. Dezember 2023 um 08.32 Uhr in Z./TI.

2.3 Die Regelung von Art. 31 Abs. 2 StPO – welche in Art. 120e Abs. 1 AIG übernommen wurde (vgl. vorn E. 2.1) – findet keine Anwendung. Vielmehr kommt Art. 31 Abs. 1 StPO zur Anwendung, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist (a.M. wohl im Ergebnis BAUMGARTNER, a.a.O., S. 143, wonach der Kontrollort gerichtsstandsbegründend ist). Der gesetzli- che Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwagens liegt demnach im Kanton Tessin.

2.4 Liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der 14 ausländischen Personen im Laderaum des von A. gelenkten Lieferwa- gens wegen Verdachts der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG im Kanton Tessin, liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung

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und Beurteilung von A. wegen Verdachts der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG ebenfalls im Kanton Tessin (vgl. vorn E. 1.3.3).

Im Übrigen wurde die mutmassliche qualifizierte Förderung der rechtswidri- gen Einreise auch im Kanton Tessin, nämlich in Z./TI verübt, wo A. die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwagens über die Grenze befördert haben soll (vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 116 AuG N. 14). Nicht nachvollziehbar ist daher die Behauptung des Gesuchsgegners, A. habe im Kanton Tessin keine Tat verübt («nel Can- ton Ticino fino al momento del fermo l’imputato non ha commesso alcun re- ato»).

2.5 A. werden neben der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG noch weitere, im Kanton Uri verübte Straftaten (mit geringerer Strafdrohung) vorgeworfen. Ein Täter, der an der einen Tat als Haupttäter beteiligt ist und an der anderen als Anstifter oder Gehilfe, ist eventuell an zwei Orten zu verfolgen, in dem Falle nämlich, wo für die beiden (Haupt-)Taten zwei verschiedene Gerichtsstände bestehen (vgl. vorn E. 1.3.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszuge- hen, dass hier eine solche Konstellation vorliegt.

2.6 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).

2.7 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem mög- lich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1).

2.8 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die

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mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstands- frage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre unbillig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nach- her auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2).

2.9 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass bereits am

15. Dezember 2023 Anhaltpunkte dafür bestanden, dass A. und mit ihm die 14 ausländischen Personen im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwa- gens in Z./TI in die Schweiz eingereist waren, womit Anlass bestand, die Strafbehörden des Gesuchsgegners unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles zu informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung betreffend Zuständigkeit zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit den Straf- behörden des Gesuchsgegners erfolgte jedoch erst am 2. Mai 2024, mehr als vier Monate später. Angesichts des Umstands, dass der Gesuchsteller mit der Klärung der Zuständigkeit so lange zuwartete, muss eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands bejaht werden.

2.10 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Uri für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Uri sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.