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BG.2019.1

Bundesstrafgericht · 2019-03-26 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 16. April 2018 erstattete A., Geschäftsführer der Unternehmung B. mit Sitz in Z. (SG), bei der Polizeistation Bazenheid SG Strafanzeige gegen C., wohnhaft in Y. (SZ). Er erklärte, er habe am 14. März 2018 um ca. 14.00 Uhr der D. GmbH (in Liquidation, eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz am 28. März 2018 und gelöscht am 4. März 2019) bzw. dessen Ge- schäftsführer C. Fleisch im Wert von Fr. 3‘050.75 am Sitz der D. GmbH, […] in X. (SZ), geliefert. Dabei habe C. ihm einen Ausdruck der E-Banking-Über- weisung vom 13.-14.3.2018 zur Bestätigung der Zahlung ausgehändigt. Das Geld sei jedoch nie auf das Konto von A. überwiesen worden. Der PostFi- nance-Auszug von C. erwies sich in der Folge als gefälscht und die angege- bene Telefonnummer als ungültig.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, ersuchte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft March SZ um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. wegen Betrugs und Urkun- denfälschung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO und Art. 34 Abs. 1 StGB. Der Tatort liege in X. (SZ) und damit im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwalt- schaft March (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 1).

C. Die Staatsanwaltschaft March lehnte mit Schreiben vom 23. August 2018 ihre Zuständigkeit ab. Gemäss der (von der Kantonspolizei Schwyz auf Ver- langen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen durchgeführten) Ein- vernahme von C. vom 6. August 2018, habe er den gefälschten PostFinance- Auszug im Geschäft in W. (GL) ausgedruckt. Die Rechnung trage als Ad- resse die Angabe „[…], Y. (SZ)“. Der Tatort sei aufgrund dieser nicht über- einstimmenden Angaben somit nicht genügend geklärt und es gäbe Hin- weise, dass dieser tatsächlich nicht in X. (SZ), sondern in W. (GL) liege. Wei- ter gehe sie davon aus, dass die Angabe, die Irreführung von A. sei in X. (SZ) begangen worden, nicht korrekt sei und sich dieser geirrt habe. Abschlies- send stellte sie der Staatsanwaltschaft St. Gallen die Unterlagen des bei ihr hängigen Verfahrens (wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe etc.) zu mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 3).

D. Mit Schreiben vom 7. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft March ab und ersuchte diese letztmals um Übernahme des Strafverfahrens gegen

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C. Sie hielt abschliessend fest, sie überlasse es der Staatsanwaltschaft March gegebenenfalls den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch mitein- zubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 5).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft March das Übernahmeersuchen wiederum ab. Sie hielt fest, dass die Fälschung des Kontoauszuges das zentrale Element der arglistigen Täuschung sei und nicht blosse Vorbereitungshandlung. Da der Kontoauszug in W. (GL) ge- fälscht worden sei, sei die Staatsanwaltschaft Glarus für die Beurteilung die- ser Straftat zuständig (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 6).

F. Mit Schreiben vom 18. September 2018 an die Staats- und Jugendanwalt- schaft des Kantons Glarus kam die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len der Aufforderung der Staatsanwaltschaft March nach, den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch miteinzubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 7).

G. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2018 ersuchte der Erste Staatsan- walt des Kantons Glarus die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, von A. eine Stellungnahme bezüglich des Tatorts einzuholen. Sollte er am Über- gabeort in X. (SZ) festhalten, wäre die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zum Meinungsaustausch einzuladen. Lehne der Kanton Schwyz seine Zuständigkeit ab oder komme A. zum Schluss, sich bezüglich des Übergabeortes geirrt zu haben, wären mit einer erneuten Gerichtsstandsan- frage an ihn auch die Akten der anderen hängigen Strafuntersuchungen ge- gen C. vorzulegen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 8).

H. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erklärte der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass letztere nach seiner Auffassung zur Verfolgung und Beurteilung von C. berechtigt und verpflichtet sei, und lehnte die Übernahme aller Verfahren ge- gen C. ab (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 9).

I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz um Übernahme der Strafuntersuchung gegen C. (vgl. act. 1 S. 3).

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Mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2018 lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz das Übernahmeersuchen ab und erklärte, dass es sich bei der Fälschung des Auszugs um die zeitlich erste strafbare Hand- lung handle. Anzuknüpfen sei an den Handlungsort der Urkundenfälschung, welche in W. (GL) erfolgt sein soll (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 11).

J. Mit Ersuchen vom 8. Januar 2019 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus hierzu für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Ge- suchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Glarus zur Verfol- gung der C. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (act. 5). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die

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Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

E. 1.2 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstands- streitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Be- weismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichts- standsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen wer- den können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzule- gen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden straf- baren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Ver- folgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.).

E. 1.3 Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau ist im Kanton St. Gallen berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstand- konflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 11 lit. g i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Au- gust 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (§ 48 lit. e und f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom

18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]) und im Kanton Glarus dem lei- tenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugend- strafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

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E. 1.4 Unter Hinweis auf den C. betreffenden Strafregisterauszug (Sachverhaltsak- ten, Urk. 3) kritisiert der Gesuchsgegner 2, dass der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch darauf beschränke, den Vorwurf betreffend Betrug samt Ur- kundenfälschung wiederzugeben, welcher Gegenstand des hängigen Ver- fahrens beim Untersuchungsamt Gossau bilde. Der Gesuchsteller gehe aber auf die übrigen Straftaten, welche C. vorgeworfen werden, nicht ein. Damit erweise sich das Gesuch als nicht ausreichend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 5 S. 2). Der Kritik des Gesuchsgegners

E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grund- satz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.).

E. 3 Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und un- terzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zugänglich ge- macht wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer falschen Ur- kunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl. BGE 100 IV 238 E. 5 S. 243).

E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Verwendet der Täter, wie vorliegend, für einen Betrug gefälschte Urkunden, besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (in der Form von "Realkonkurrenz", BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; 122 I 257 E. 6a; 105 IV 242 E. 3b, je mit Hinweisen).

E. 3.3 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar,

E. 3.4 Gemäss den unter Strafandrohung von Art. 303, 304 und 305 StGB gemach- ten Aussagen von A. übergab dieser C. das Fleisch in X. (SZ), wo C. ihm auch den gefälschten Bankbeleg vorhielt. Der Ausführungsort des Betrugs liegt demnach grundsätzlich im Kanton SZ. Gemäss den Angaben von C. erfolgte die Fälschung des Auszugs in W. (GL). Entsprechend ist vom Aus- führungsort im Kanton GL auszugehen. Im Unterschied zu dem mit Beschluss BG.2011.44 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2 beurteilten Fall lässt sich die Fälschung des PostFinance-Auszugs in W. (GL) nicht als das Kerngeschehen sowohl der Urkundenfälschung als auch des Betrugs darstellen, weshalb von einem Deliktsschwerpunkt im

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Kanton Glarus – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners 1 – nicht ausgegangen werden kann. Folglich wurden die beiden Delikte an verschie- denen Orten verübt. Da die Urkundenfälschung und der Betrug derselben Strafandrohung unterliegen, ist zur Bestimmung des Gerichtsstands das letzte Kriterium von Art. 34 Abs. 1 StPO zu prüfen, d.h. wo die ersten Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis).

E. 3.5 Die Strafanzeige ging vorliegend im Kanton St. Gallen ein, welcher aber nicht Begehungsort ist. Das forum praeventionis kann nur in einem Kanton be- gründet werden, dem an sich der betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zu- steht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein betrachtet in einem anderen Kanton ver- folgt werden müssen. Entsprechend sind Handlungen von Behörden eines örtlich unzuständigen Kantons bei der Bestimmung des forum praeventionis unbeachtlich (BGE 121 IV 38 E. 2c; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155, S. 51).

E. 3.6 Nach den ersten Untersuchungshandlungen ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei des Kantons Schwyz bzw. Staatsanwaltschaft March gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StPO um Einvernahme des dort wohnhaften C. Rechtshilfeweise für einen anderen Kanton durch- geführte Untersuchungshandlungen sind grundsätzlich dem ersuchenden Kanton zuzurechnen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 48 f.). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn es im ersuchenden Kanton, wie vorliegend, an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. So kann der Gerichtsstand nicht in einem Kanton begründet werden, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein in einem anderen Kanton verfügt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3). Kann die rechtshilfeweise vorgenommene Un- tersuchungshandlung nicht dem ersuchenden Kanton zugerechnet werden, so ist sie als Anhebung der Untersuchung durch die ersuchte Behörde zu betrachten, sofern im ersuchten Kanton ein Begehungsort und damit ein ört- licher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Ob die örtlich zuständige Behörde durch eine Strafanzeige oder durch ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Kantons von der strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, für deren Verfolgung und Beurteilung sie grundsätzlich zuständig ist, kann bei Offizialdelikten kei- nen Unterschied machen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 49, mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Da von den beiden örtlich zuständigen Kantonen demnach die ersten Verfolgungshandlungen aufgrund der auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Einvernahme von C. im Kanton Schwyz erfolgten, sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Verfol- gung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Delikte zuständig.

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E. 4 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Ver- folgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären.

E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die C. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, Gesuchstellerin

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON GLARUS, Staats- und Jugendan- waltschaft, Erster Staatsanwalt, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2019.1

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Sachverhalt:

A. Am 16. April 2018 erstattete A., Geschäftsführer der Unternehmung B. mit Sitz in Z. (SG), bei der Polizeistation Bazenheid SG Strafanzeige gegen C., wohnhaft in Y. (SZ). Er erklärte, er habe am 14. März 2018 um ca. 14.00 Uhr der D. GmbH (in Liquidation, eingetragen im Handelsregister des Kantons Schwyz am 28. März 2018 und gelöscht am 4. März 2019) bzw. dessen Ge- schäftsführer C. Fleisch im Wert von Fr. 3‘050.75 am Sitz der D. GmbH, […] in X. (SZ), geliefert. Dabei habe C. ihm einen Ausdruck der E-Banking-Über- weisung vom 13.-14.3.2018 zur Bestätigung der Zahlung ausgehändigt. Das Geld sei jedoch nie auf das Konto von A. überwiesen worden. Der PostFi- nance-Auszug von C. erwies sich in der Folge als gefälscht und die angege- bene Telefonnummer als ungültig.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, ersuchte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 die Staatsanwaltschaft March SZ um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. wegen Betrugs und Urkun- denfälschung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO und Art. 34 Abs. 1 StGB. Der Tatort liege in X. (SZ) und damit im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwalt- schaft March (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 1).

C. Die Staatsanwaltschaft March lehnte mit Schreiben vom 23. August 2018 ihre Zuständigkeit ab. Gemäss der (von der Kantonspolizei Schwyz auf Ver- langen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen durchgeführten) Ein- vernahme von C. vom 6. August 2018, habe er den gefälschten PostFinance- Auszug im Geschäft in W. (GL) ausgedruckt. Die Rechnung trage als Ad- resse die Angabe „[…], Y. (SZ)“. Der Tatort sei aufgrund dieser nicht über- einstimmenden Angaben somit nicht genügend geklärt und es gäbe Hin- weise, dass dieser tatsächlich nicht in X. (SZ), sondern in W. (GL) liege. Wei- ter gehe sie davon aus, dass die Angabe, die Irreführung von A. sei in X. (SZ) begangen worden, nicht korrekt sei und sich dieser geirrt habe. Abschlies- send stellte sie der Staatsanwaltschaft St. Gallen die Unterlagen des bei ihr hängigen Verfahrens (wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe etc.) zu mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 3).

D. Mit Schreiben vom 7. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft March ab und ersuchte diese letztmals um Übernahme des Strafverfahrens gegen

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C. Sie hielt abschliessend fest, sie überlasse es der Staatsanwaltschaft March gegebenenfalls den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch mitein- zubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 5).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft March das Übernahmeersuchen wiederum ab. Sie hielt fest, dass die Fälschung des Kontoauszuges das zentrale Element der arglistigen Täuschung sei und nicht blosse Vorbereitungshandlung. Da der Kontoauszug in W. (GL) ge- fälscht worden sei, sei die Staatsanwaltschaft Glarus für die Beurteilung die- ser Straftat zuständig (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 6).

F. Mit Schreiben vom 18. September 2018 an die Staats- und Jugendanwalt- schaft des Kantons Glarus kam die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len der Aufforderung der Staatsanwaltschaft March nach, den Kanton Glarus in den Meinungsaustausch miteinzubeziehen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 7).

G. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2018 ersuchte der Erste Staatsan- walt des Kantons Glarus die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, von A. eine Stellungnahme bezüglich des Tatorts einzuholen. Sollte er am Über- gabeort in X. (SZ) festhalten, wäre die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz zum Meinungsaustausch einzuladen. Lehne der Kanton Schwyz seine Zuständigkeit ab oder komme A. zum Schluss, sich bezüglich des Übergabeortes geirrt zu haben, wären mit einer erneuten Gerichtsstandsan- frage an ihn auch die Akten der anderen hängigen Strafuntersuchungen ge- gen C. vorzulegen (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 8).

H. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erklärte der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dass letztere nach seiner Auffassung zur Verfolgung und Beurteilung von C. berechtigt und verpflichtet sei, und lehnte die Übernahme aller Verfahren ge- gen C. ab (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 9).

I. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz um Übernahme der Strafuntersuchung gegen C. (vgl. act. 1 S. 3).

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Mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2018 lehnte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz das Übernahmeersuchen ab und erklärte, dass es sich bei der Fälschung des Auszugs um die zeitlich erste strafbare Hand- lung handle. Anzuknüpfen sei an den Handlungsort der Urkundenfälschung, welche in W. (GL) erfolgt sein soll (Gerichtsstandsakten KT SG, Urk. 11).

J. Mit Ersuchen vom 8. Januar 2019 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Glarus hierzu für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Ge- suchsantwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Glarus zur Verfol- gung der C. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4). Der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (act. 5). Diese Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die

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Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). 1.2 Bezüglich Form und Substanziierung gilt, dass Eingaben in Gerichtsstands- streitigkeiten vollständig zu dokumentieren sind, sodass ohne weitere Be- weismassnahmen darüber entschieden werden kann (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2014.5 vom 24. April 2014 E. 1.3). Die in Gerichts- standsverfahren ersuchende Behörde hat das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Ge- richtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen wer- den können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzule- gen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden straf- baren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Ver- folgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden (a.a.O.). 1.3 Der Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamtes Gossau ist im Kanton St. Gallen berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstand- konflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 11 lit. g i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. Au- gust 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (§ 48 lit. e und f des Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom

18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]) und im Kanton Glarus dem lei- tenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugend- strafprozessordnung vom 2. Mai 2010, EG StPO/GL; III F/1).

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1.4 Unter Hinweis auf den C. betreffenden Strafregisterauszug (Sachverhaltsak- ten, Urk. 3) kritisiert der Gesuchsgegner 2, dass der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch darauf beschränke, den Vorwurf betreffend Betrug samt Ur- kundenfälschung wiederzugeben, welcher Gegenstand des hängigen Ver- fahrens beim Untersuchungsamt Gossau bilde. Der Gesuchsteller gehe aber auf die übrigen Straftaten, welche C. vorgeworfen werden, nicht ein. Damit erweise sich das Gesuch als nicht ausreichend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (act. 5 S. 2). Der Kritik des Gesuchsgegners 2 kann in der Sache durchaus gefolgt werden. Beide Gesuchsgegner be- streiten indes nicht, dass es sich bei den übrigen Straftaten, welche sich aus dem Strafregisterauszug ergeben, um Taten handelt, welche mit einer weni- ger schweren Strafe bedroht sind. Insbesondere macht der Gesuchsgegner 2 nicht geltend, dass die übrigen Straftaten vorliegend gerichtsstandsrele- vant wären. Bei dieser Sachlage rechtfertigt die diesbezüglich unzu- reichende Substantiierung des Gesuchs nicht, auf das Gerichtsstandsge- such nicht einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstraf- gerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.12 vom 8. September 2010 E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grund- satz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 44] m.w.H.).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 3.2 Verwendet der Täter, wie vorliegend, für einen Betrug gefälschte Urkunden, besteht nach der Praxis des Bundesgerichtes zwischen Art. 251 und Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (in der Form von "Realkonkurrenz", BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; 122 I 257 E. 6a; 105 IV 242 E. 3b, je mit Hinweisen). 3.3 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und un- terzeichnet wird. Eine Urkunde wird dort nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zur Täuschung gebraucht, wo sie der geschädigten Person zugänglich ge- macht wird (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 137). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gebrauch einer falschen Ur- kunde durch den Hersteller eine mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl. BGE 100 IV 238 E. 5 S. 243). 3.4 Gemäss den unter Strafandrohung von Art. 303, 304 und 305 StGB gemach- ten Aussagen von A. übergab dieser C. das Fleisch in X. (SZ), wo C. ihm auch den gefälschten Bankbeleg vorhielt. Der Ausführungsort des Betrugs liegt demnach grundsätzlich im Kanton SZ. Gemäss den Angaben von C. erfolgte die Fälschung des Auszugs in W. (GL). Entsprechend ist vom Aus- führungsort im Kanton GL auszugehen. Im Unterschied zu dem mit Beschluss BG.2011.44 vom 5. Dezember 2011 E. 2.2 beurteilten Fall lässt sich die Fälschung des PostFinance-Auszugs in W. (GL) nicht als das Kerngeschehen sowohl der Urkundenfälschung als auch des Betrugs darstellen, weshalb von einem Deliktsschwerpunkt im

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Kanton Glarus – entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners 1 – nicht ausgegangen werden kann. Folglich wurden die beiden Delikte an verschie- denen Orten verübt. Da die Urkundenfälschung und der Betrug derselben Strafandrohung unterliegen, ist zur Bestimmung des Gerichtsstands das letzte Kriterium von Art. 34 Abs. 1 StPO zu prüfen, d.h. wo die ersten Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis). 3.5 Die Strafanzeige ging vorliegend im Kanton St. Gallen ein, welcher aber nicht Begehungsort ist. Das forum praeventionis kann nur in einem Kanton be- gründet werden, dem an sich der betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zu- steht, nicht aber in einem Kanton, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein betrachtet in einem anderen Kanton ver- folgt werden müssen. Entsprechend sind Handlungen von Behörden eines örtlich unzuständigen Kantons bei der Bestimmung des forum praeventionis unbeachtlich (BGE 121 IV 38 E. 2c; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155, S. 51). 3.6 Nach den ersten Untersuchungshandlungen ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei des Kantons Schwyz bzw. Staatsanwaltschaft March gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StPO um Einvernahme des dort wohnhaften C. Rechtshilfeweise für einen anderen Kanton durch- geführte Untersuchungshandlungen sind grundsätzlich dem ersuchenden Kanton zuzurechnen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 48 f.). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn es im ersuchenden Kanton, wie vorliegend, an einem örtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. So kann der Gerichtsstand nicht in einem Kanton begründet werden, dessen Behörden sich vorläufig mit einer Sache befassen, die für sich allein in einem anderen Kanton verfügt werden müsste (BGE 92 IV 57 E. 3). Kann die rechtshilfeweise vorgenommene Un- tersuchungshandlung nicht dem ersuchenden Kanton zugerechnet werden, so ist sie als Anhebung der Untersuchung durch die ersuchte Behörde zu betrachten, sofern im ersuchten Kanton ein Begehungsort und damit ein ört- licher Anknüpfungspunkt gegeben ist. Ob die örtlich zuständige Behörde durch eine Strafanzeige oder durch ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Kantons von der strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, für deren Verfolgung und Beurteilung sie grundsätzlich zuständig ist, kann bei Offizialdelikten kei- nen Unterschied machen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 148, S. 49, mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung). Da von den beiden örtlich zuständigen Kantonen demnach die ersten Verfolgungshandlungen aufgrund der auf Rechtshilfeersuchen hin durchgeführten Einvernahme von C. im Kanton Schwyz erfolgten, sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Verfol- gung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Delikte zuständig.

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4. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Schwyz zur Ver- folgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten für zuständig zu erklären. 5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die C. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Erster Staatsanwalt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.