Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Fahrzeugdiebstahls. Weiter in diesem Zusammen- hang im Visier verschiedener Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland stehen C., D., E., F., G., H., I. sowie weitere, derzeit noch unbekannte Per- sonen. Die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Aktion „J.“ hätten gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergeben, dass zwischen dem 2./3. August 2009 und dem 25./26. April 2010 in der Schweiz bzw. in insgesamt zehn Kantonen durch mutmasslich dieselbe Täterschaft insgesamt 51 hochwertige Fahr- zeuge nach derselben Methode gestohlen wurden (act. 1, S. 3; vgl. auch die entsprechenden Deliktstabellen act. 1.1 und 1.2).
B. Am 2. Juli 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nachdem aus ihrer Sicht der Kan- ton Zürich für die Beurteilung der durch die eingangs erwähnte Tätergruppe in der Schweiz begangenen Delikte zuständig sei (ST.2010.3519, act. G/1). Am 15. Juli 2010 gelangte der Procureur général des Kantons Genf (nach- folgend „Procureur général“), welcher die Untersuchung gegen C. und D. führt, in derselben Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2010.3519, act. G/3). Die mit der Verfolgung von E. betraute Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland verneinte am 22. Juli 2010 gegenüber der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen und gegenüber dem Procureur général ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/5). Auf Grund dieses negativen Be- scheides ersuchte der Procureur général daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der gegen C. und D. geführten Strafverfahren (ST.2010.3519, act. G/7). Diese ersuchte ihrerseits am
28. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der Strafsache (ST.2010.3519, act. G/8) und wies das Ersuchen des Procureur général ab (ST.2010.3519, act. G/9). Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als auch die erneut angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinten am 2. August 2010 bzw. am 13. August 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständig- keit (ST.2010.3519, act. G/10 und G/14).
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C. Mit Gesuch vom 17. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich bzw. (nach Zürcher Interpretation) des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug befürwortet in ihrer Gesuchsantwort vom 20. August 2010 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am 27. August 2010, es seien die Behörden des Kan- tons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Gesuchsant- worten wurden den Parteien am 1. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
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1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Gleiches gilt bezüg- lich der Gesuchsgegner für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) und für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe- hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).
2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation sämtlicher Ge- genstand der Untersuchung bildenden Diebstähle als gewerbs- und ban- denmässiger Diebstahl. Für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend
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erweist sich daher auf Grund der grösseren Mindeststrafdrohung der ban- denmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB. Der Gesuchsgegner 1 bestreitet jedoch mit Nachdruck die Auffassung der beiden anderen Partei- en, wonach die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich der Bande um A. zugerechnet werden könnten. Aus den Akten ergäbe sich kein Hinweis auf eine entsprechende Täter- schaft. Weder lägen Videoaufnahmen vor, noch ergäben sich auf Grund der überprüften Flugbewegungen der Beschuldigten, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen oder den Einvernahmen irgendwelche Indizien, dass diese Tat von der fraglichen Bande ausgeführt worden sei. Es sei seit Jahren eine gängige Vorgehensweise von mehreren, weitgehend unab- hängig voneinander operierenden Banden aus Ost- und Südosteuropa, mit- tels „Schlüssel-Fischen“ hochwertige Fahrzeuge zu entwenden und mit Hil- fe von Kurieren nach Osteuropa zu bringen. Für die beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 kämen daher auch andere, noch unbekannte Täter oder Banden in Frage. Die blosse polizeiliche Vermutung, alle entsprechenden Diebstähle gehörten zusammen, habe sich bereits einmal als falsch her- ausgestellt (vgl. hierzu im Detail act. 4, S. 2 m.w.H.). Es gebe keine Hin- weise, wonach die Vermutung hinsichtlich der Diebstähle vom 2./3. August 2009 zutreffe. Im fraglichen Zeitraum habe im Raum Zürich nachgewiese- nermassen eine weitere Bande mit vergleichbarem modus operandi delin- quiert. Die erste klar A. zuschreibbare Tat sei der Diebstahl eines Porsche Panamera am 23. August 2009 in Z. (Kanton Zug). Hier werde A. durch Aussagen von E. sowie durch die Videoüberwachung am Tatort schwer be- lastet. Aus diesen Gründen hält der Gesuchsgegner 1 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für gegeben.
2.4 Hinsichtlich der beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich kann den Akten entnommen werden, dass die noch unbekannte Täterschaft die Fahrzeuge gestohlen habe, nachdem sie vorher aus dem Schlüsseltresor der Garage die Fahrzeugschlüssel ent- wendet habe. Der Schlüsseltresor sei dabei nicht aufgebrochen oder be- schädigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass die Schlüsselcouverts, in welchen die Fahrzeugschlüssel deponiert waren, herausgefischt wurden (vgl. die Rapporte der Stadtpolizei Zürich vom 7. bzw. vom 8. August 2009; ST.2010.3519, Dossier S/1 und S/2). Diese Art von „Schlüssel-Fishing“ wurde gemäss dem Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom
28. Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstäh- len zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Ge- suchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offen- bar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem ent-
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sprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkas- ten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der bei- den am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahr- zeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Be- gleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien ent- sprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspo- lizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergrup- pierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiede- ne Staaten im Nahen und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die ein- gangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1).
2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstäh- le bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der ent- sprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hin- sichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Ak- ten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Ge- suchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur.
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3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu ver- folgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbe- kannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstäh- len zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Ge- suchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offen- bar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem ent-
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sprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkas- ten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der bei- den am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahr- zeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Be- gleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien ent- sprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspo- lizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergrup- pierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiede- ne Staaten im Nahen und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die ein- gangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1).
2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstäh- le bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der ent- sprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hin- sichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Ak- ten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Ge- suchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur.
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3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu ver- folgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbe- kannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
- KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsgegner Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.12 - 2 - Sachverhalt: A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Fahrzeugdiebstahls. Weiter in diesem Zusammen- hang im Visier verschiedener Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland stehen C., D., E., F., G., H., I. sowie weitere, derzeit noch unbekannte Per- sonen. Die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Aktion „J.“ hätten gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergeben, dass zwischen dem 2./3. August 2009 und dem 25./26. April 2010 in der Schweiz bzw. in insgesamt zehn Kantonen durch mutmasslich dieselbe Täterschaft insgesamt 51 hochwertige Fahr- zeuge nach derselben Methode gestohlen wurden (act. 1, S. 3; vgl. auch die entsprechenden Deliktstabellen act. 1.1 und 1.2). B. Am 2. Juli 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nachdem aus ihrer Sicht der Kan- ton Zürich für die Beurteilung der durch die eingangs erwähnte Tätergruppe in der Schweiz begangenen Delikte zuständig sei (ST.2010.3519, act. G/1). Am 15. Juli 2010 gelangte der Procureur général des Kantons Genf (nach- folgend „Procureur général“), welcher die Untersuchung gegen C. und D. führt, in derselben Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2010.3519, act. G/3). Die mit der Verfolgung von E. betraute Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland verneinte am 22. Juli 2010 gegenüber der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen und gegenüber dem Procureur général ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/5). Auf Grund dieses negativen Be- scheides ersuchte der Procureur général daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der gegen C. und D. geführten Strafverfahren (ST.2010.3519, act. G/7). Diese ersuchte ihrerseits am
- Juli 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der Strafsache (ST.2010.3519, act. G/8) und wies das Ersuchen des Procureur général ab (ST.2010.3519, act. G/9). Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als auch die erneut angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinten am 2. August 2010 bzw. am 13. August 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständig- keit (ST.2010.3519, act. G/10 und G/14). - 3 - C. Mit Gesuch vom 17. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich bzw. (nach Zürcher Interpretation) des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug befürwortet in ihrer Gesuchsantwort vom 20. August 2010 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am 27. August 2010, es seien die Behörden des Kan- tons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Gesuchsant- worten wurden den Parteien am 1. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4). - 4 - 1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Gleiches gilt bezüg- lich der Gesuchsgegner für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) und für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe- hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
- 2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). 2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation sämtlicher Ge- genstand der Untersuchung bildenden Diebstähle als gewerbs- und ban- denmässiger Diebstahl. Für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend - 5 - erweist sich daher auf Grund der grösseren Mindeststrafdrohung der ban- denmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB. Der Gesuchsgegner 1 bestreitet jedoch mit Nachdruck die Auffassung der beiden anderen Partei- en, wonach die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich der Bande um A. zugerechnet werden könnten. Aus den Akten ergäbe sich kein Hinweis auf eine entsprechende Täter- schaft. Weder lägen Videoaufnahmen vor, noch ergäben sich auf Grund der überprüften Flugbewegungen der Beschuldigten, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen oder den Einvernahmen irgendwelche Indizien, dass diese Tat von der fraglichen Bande ausgeführt worden sei. Es sei seit Jahren eine gängige Vorgehensweise von mehreren, weitgehend unab- hängig voneinander operierenden Banden aus Ost- und Südosteuropa, mit- tels „Schlüssel-Fischen“ hochwertige Fahrzeuge zu entwenden und mit Hil- fe von Kurieren nach Osteuropa zu bringen. Für die beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 kämen daher auch andere, noch unbekannte Täter oder Banden in Frage. Die blosse polizeiliche Vermutung, alle entsprechenden Diebstähle gehörten zusammen, habe sich bereits einmal als falsch her- ausgestellt (vgl. hierzu im Detail act. 4, S. 2 m.w.H.). Es gebe keine Hin- weise, wonach die Vermutung hinsichtlich der Diebstähle vom 2./3. August 2009 zutreffe. Im fraglichen Zeitraum habe im Raum Zürich nachgewiese- nermassen eine weitere Bande mit vergleichbarem modus operandi delin- quiert. Die erste klar A. zuschreibbare Tat sei der Diebstahl eines Porsche Panamera am 23. August 2009 in Z. (Kanton Zug). Hier werde A. durch Aussagen von E. sowie durch die Videoüberwachung am Tatort schwer be- lastet. Aus diesen Gründen hält der Gesuchsgegner 1 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für gegeben. 2.4 Hinsichtlich der beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich kann den Akten entnommen werden, dass die noch unbekannte Täterschaft die Fahrzeuge gestohlen habe, nachdem sie vorher aus dem Schlüsseltresor der Garage die Fahrzeugschlüssel ent- wendet habe. Der Schlüsseltresor sei dabei nicht aufgebrochen oder be- schädigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass die Schlüsselcouverts, in welchen die Fahrzeugschlüssel deponiert waren, herausgefischt wurden (vgl. die Rapporte der Stadtpolizei Zürich vom 7. bzw. vom 8. August 2009; ST.2010.3519, Dossier S/1 und S/2). Diese Art von „Schlüssel-Fishing“ wurde gemäss dem Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom
- Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstäh- len zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Ge- suchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offen- bar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem ent- - 6 - sprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkas- ten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der bei- den am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahr- zeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Be- gleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien ent- sprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspo- lizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergrup- pierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiede- ne Staaten im Nahen und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die ein- gangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1). 2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstäh- le bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der ent- sprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hin- sichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Ak- ten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Ge- suchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur. - 7 -
- Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu ver- folgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 8 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbe- kannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. September 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.12
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Fahrzeugdiebstahls. Weiter in diesem Zusammen- hang im Visier verschiedener Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland stehen C., D., E., F., G., H., I. sowie weitere, derzeit noch unbekannte Per- sonen. Die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Aktion „J.“ hätten gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergeben, dass zwischen dem 2./3. August 2009 und dem 25./26. April 2010 in der Schweiz bzw. in insgesamt zehn Kantonen durch mutmasslich dieselbe Täterschaft insgesamt 51 hochwertige Fahr- zeuge nach derselben Methode gestohlen wurden (act. 1, S. 3; vgl. auch die entsprechenden Deliktstabellen act. 1.1 und 1.2).
B. Am 2. Juli 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nachdem aus ihrer Sicht der Kan- ton Zürich für die Beurteilung der durch die eingangs erwähnte Tätergruppe in der Schweiz begangenen Delikte zuständig sei (ST.2010.3519, act. G/1). Am 15. Juli 2010 gelangte der Procureur général des Kantons Genf (nach- folgend „Procureur général“), welcher die Untersuchung gegen C. und D. führt, in derselben Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2010.3519, act. G/3). Die mit der Verfolgung von E. betraute Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland verneinte am 22. Juli 2010 gegenüber der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen und gegenüber dem Procureur général ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/5). Auf Grund dieses negativen Be- scheides ersuchte der Procureur général daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der gegen C. und D. geführten Strafverfahren (ST.2010.3519, act. G/7). Diese ersuchte ihrerseits am
28. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der Strafsache (ST.2010.3519, act. G/8) und wies das Ersuchen des Procureur général ab (ST.2010.3519, act. G/9). Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als auch die erneut angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinten am 2. August 2010 bzw. am 13. August 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständig- keit (ST.2010.3519, act. G/10 und G/14).
- 3 -
C. Mit Gesuch vom 17. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich bzw. (nach Zürcher Interpretation) des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug befürwortet in ihrer Gesuchsantwort vom 20. August 2010 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am 27. August 2010, es seien die Behörden des Kan- tons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Gesuchsant- worten wurden den Parteien am 1. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
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1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Gleiches gilt bezüg- lich der Gesuchsgegner für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwalt- schaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Okto- ber 2004 [LS 213.21]) und für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbe- hörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Ge- suchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so mit- einander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen- stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vorn- herein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand be- stimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekam- mer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).
2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation sämtlicher Ge- genstand der Untersuchung bildenden Diebstähle als gewerbs- und ban- denmässiger Diebstahl. Für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend
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erweist sich daher auf Grund der grösseren Mindeststrafdrohung der ban- denmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB. Der Gesuchsgegner 1 bestreitet jedoch mit Nachdruck die Auffassung der beiden anderen Partei- en, wonach die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich der Bande um A. zugerechnet werden könnten. Aus den Akten ergäbe sich kein Hinweis auf eine entsprechende Täter- schaft. Weder lägen Videoaufnahmen vor, noch ergäben sich auf Grund der überprüften Flugbewegungen der Beschuldigten, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen oder den Einvernahmen irgendwelche Indizien, dass diese Tat von der fraglichen Bande ausgeführt worden sei. Es sei seit Jahren eine gängige Vorgehensweise von mehreren, weitgehend unab- hängig voneinander operierenden Banden aus Ost- und Südosteuropa, mit- tels „Schlüssel-Fischen“ hochwertige Fahrzeuge zu entwenden und mit Hil- fe von Kurieren nach Osteuropa zu bringen. Für die beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 kämen daher auch andere, noch unbekannte Täter oder Banden in Frage. Die blosse polizeiliche Vermutung, alle entsprechenden Diebstähle gehörten zusammen, habe sich bereits einmal als falsch her- ausgestellt (vgl. hierzu im Detail act. 4, S. 2 m.w.H.). Es gebe keine Hin- weise, wonach die Vermutung hinsichtlich der Diebstähle vom 2./3. August 2009 zutreffe. Im fraglichen Zeitraum habe im Raum Zürich nachgewiese- nermassen eine weitere Bande mit vergleichbarem modus operandi delin- quiert. Die erste klar A. zuschreibbare Tat sei der Diebstahl eines Porsche Panamera am 23. August 2009 in Z. (Kanton Zug). Hier werde A. durch Aussagen von E. sowie durch die Videoüberwachung am Tatort schwer be- lastet. Aus diesen Gründen hält der Gesuchsgegner 1 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für gegeben.
2.4 Hinsichtlich der beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei der- selben Garage in Zürich kann den Akten entnommen werden, dass die noch unbekannte Täterschaft die Fahrzeuge gestohlen habe, nachdem sie vorher aus dem Schlüsseltresor der Garage die Fahrzeugschlüssel ent- wendet habe. Der Schlüsseltresor sei dabei nicht aufgebrochen oder be- schädigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass die Schlüsselcouverts, in welchen die Fahrzeugschlüssel deponiert waren, herausgefischt wurden (vgl. die Rapporte der Stadtpolizei Zürich vom 7. bzw. vom 8. August 2009; ST.2010.3519, Dossier S/1 und S/2). Diese Art von „Schlüssel-Fishing“ wurde gemäss dem Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom
28. Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstäh- len zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Ge- suchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offen- bar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem ent-
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sprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkas- ten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der bei- den am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahr- zeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Be- gleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien ent- sprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspo- lizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergrup- pierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiede- ne Staaten im Nahen und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die ein- gangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1).
2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstäh- le bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der ent- sprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hin- sichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Ak- ten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Ge- suchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur.
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3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu ver- folgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbe- kannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 8. September 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.