Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 11. September 2014 wurde B. in Bern durch die Polizei angehalten. In seinem Fahrzeug wurde ein Kehrichtsack, in dem sich Rüstabfälle von Ma- rihuanapflanzen befanden, sowie 0.8 Gramm Marihuanablüten gefunden (Verfahrensakten, Lasche Haft). Anlässlich der noch am gleichen Tag durch- geführten Hausdurchsuchung am Domizil von B. und dessen zwei Söhnen, C. und D. in Z. wurden eine grössere Menge Marihuana sowie mehrere Hanf- pflanzen sichergestellt und mit Verfügung vom 16. September 2014 be- schlagnahmt (Verfahrensakten, Laschen Durchsuchungen; Beschlagnah- mungen). Der Hanf soll von einem 5‘000 m2 grossen Hanffeld in Y. stammen, das C. von der E. SA gekauft habe (Verfahrensakten Laschen Haft/C.; Haft/B.).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) eröffnete am 12. September 2014 gegen B., C. und D., sowie am 15. Oktober 2014 gegen den Inhaber der E. SA, A., eine Untersuchung wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten, Lasche Eröff- nung).
B. Am 31. Oktober 2014 stellte A. das Begehren, das Strafverfahren an die Frei- burger Strafbehörden zu übergeben (act. 1.6). 17 Monate später, mit Verfü- gung vom 29. März 2016, wies die StA BE das Begehren ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 11. April 2016 (weitergeleitet vom Obergericht des Kantons Bern [act. 2]) an das Bundesstrafgericht und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Fest- stellung der Zuständigkeit der Freiburger Strafbehörden (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ver- zichtet auf eine Stellungnahme (act. 5). A. hält mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 11. Mai 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen. Eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. supra lit. B und C). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; sog. forum praeventionis). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäte- rinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro- hung sind wiederum die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Be- gehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen meh- rere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten dann ebenfalls nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012,
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E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2).
E. 2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Inte- resse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Ver- käufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 so- wie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. Novem- ber 2009).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt
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sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO- SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N.11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 2.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass C. das Hanffeld in Y. gepflegt und seit Anfang 2014 diesbezügliche Investitionen von CHF 30‘000.-- getätigt habe. D. und B. hätten ihm bei der Pflege des Feldes, beim Rüsten und Abwägen der Hanfpflanzen geholfen. Das Rüsten sowie das Trocknen eines kleineren Teils der Hanfpflanzen habe bei ihm zuhause in Z. stattgefunden. Den gros- sen Teil des Hanfes habe er in einer Tabakscheune neben dem Hanffeld zum Trocknen aufgehängt. Der Beschwerdeführer habe ihn bezüglich der Pflege der Pflanzen beraten und ihm manchmal bei der Bewachung des Fel- des geholfen. C. hätte an F. und G. seit 2011 für CHF 2‘700.-- bzw. CHF 3‘000.-- Marihuana verkauft. Die Übergaben seien jeweils entweder am Wohnort von C. in Z. oder in X. erfolgt. Gemäss den Berichten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. September und 7. Oktober 2014 wiesen die Hanf- pflanzen auf dem Feld in Y. und der im Auto von B. sowie am Domizil der Beschuldigten B. aufgefundene Hanf jeweils einen Wert von über 1% THC auf (Verfahrensakten Lasche Haft/C.; Lasche Einvernahmen/C.; Lasche Ein- vernahmen/G. und F. und Lasche IRM).
E. 2.4.2 Die StA BE geht in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 offenbar davon aus, dass vorliegend zwei Sachverhaltskomplexe im Raum stehen: der Anbau von Marihuana in Y. einerseits und die Verarbeitung sowie den Verkauf der von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmitteln in Z. und X. anderer- seits. Sie führt aus, dass all diese Taten mit der gleichen Strafe bedroht wür- den, weshalb gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei in casu der Kanton Bern (act. 1.1, S. 3).
E. 2.4.3 Im Allgemeinen stellen sämtliche im Rahmen desselben Drogengeschäftes aufeinander folgende Teilakte nur eine Straftat dar. Dies gilt grundsätzlich auch für den Anbau von Marihuanapflanzen, deren Verarbeitung und den anschliessenden Verkauf der daraus gewonnenen Betäubungsmitteln (siehe HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016,
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N 162 ff. zu Art. 19; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl., Bern 2010, N. 66, S. 912). Das C. vorgeworfene Verhalten ist damit aufgrund der sich dem Gericht präsentierenden Aktenlage als eine Tat zu betrachten. Mit Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, mithin der Kanton Bern. Ob die „Mitbeschuldig- ten“ B. und D. als Mittäter oder Gehilfen zu qualifizieren sind, spielt für die Festlegung des Gerichtsstandes vorliegend keine Rolle und kann daher of- fen bleiben, da in jedem Fall die Zuständigkeit des Kantons Bern gegeben ist (Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer be- schränkt sich dessen Teilnahme gemäss der gegenwärtigen Aktenlage da- rauf, dass er C. hinsichtlich des Hanfanbaus beraten, männliche Hanfstau- den entfernt und fremde Leute vom Hanffeld verjagt habe (Verfahrensakten, Lasche Einvernahmen/A.). Zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der aktuel- len Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh- rer habe sich als Gehilfe am Drogengeschäft von C. beteiligt, weshalb auch er von den Berner Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen und beurteilen ist (Art. 33 Abs. 1 StPO). Gleiches würde gelten, wenn er als Mittäter zu quali- fizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in alleiniger Tatherrschaft gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hätte, liegen bislang jedenfalls nicht vor.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Oktober 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Beschwerdegegner 1 + 2
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2016.7
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Sachverhalt:
A. Am 11. September 2014 wurde B. in Bern durch die Polizei angehalten. In seinem Fahrzeug wurde ein Kehrichtsack, in dem sich Rüstabfälle von Ma- rihuanapflanzen befanden, sowie 0.8 Gramm Marihuanablüten gefunden (Verfahrensakten, Lasche Haft). Anlässlich der noch am gleichen Tag durch- geführten Hausdurchsuchung am Domizil von B. und dessen zwei Söhnen, C. und D. in Z. wurden eine grössere Menge Marihuana sowie mehrere Hanf- pflanzen sichergestellt und mit Verfügung vom 16. September 2014 be- schlagnahmt (Verfahrensakten, Laschen Durchsuchungen; Beschlagnah- mungen). Der Hanf soll von einem 5‘000 m2 grossen Hanffeld in Y. stammen, das C. von der E. SA gekauft habe (Verfahrensakten Laschen Haft/C.; Haft/B.).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend „StA BE“) eröffnete am 12. September 2014 gegen B., C. und D., sowie am 15. Oktober 2014 gegen den Inhaber der E. SA, A., eine Untersuchung wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten, Lasche Eröff- nung).
B. Am 31. Oktober 2014 stellte A. das Begehren, das Strafverfahren an die Frei- burger Strafbehörden zu übergeben (act. 1.6). 17 Monate später, mit Verfü- gung vom 29. März 2016, wies die StA BE das Begehren ab (act. 1.1).
C. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 11. April 2016 (weitergeleitet vom Obergericht des Kantons Bern [act. 2]) an das Bundesstrafgericht und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und die Fest- stellung der Zuständigkeit der Freiburger Strafbehörden (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ver- zichtet auf eine Stellungnahme (act. 5). A. hält mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 11. Mai 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen. Eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. supra lit. B und C). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO; sog. forum praeventionis). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäte- rinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro- hung sind wiederum die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Be- gehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen meh- rere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten dann ebenfalls nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012,
- 4 -
E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom
10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines De- liktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Inte- resse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzuset- zen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Ver- käufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 so- wie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. Novem- ber 2009).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der strafrechtlich relevante Sachverhalt, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausge- schlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt
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sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MO- SER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 34 StPO N.11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafge- richts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.4 2.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass C. das Hanffeld in Y. gepflegt und seit Anfang 2014 diesbezügliche Investitionen von CHF 30‘000.-- getätigt habe. D. und B. hätten ihm bei der Pflege des Feldes, beim Rüsten und Abwägen der Hanfpflanzen geholfen. Das Rüsten sowie das Trocknen eines kleineren Teils der Hanfpflanzen habe bei ihm zuhause in Z. stattgefunden. Den gros- sen Teil des Hanfes habe er in einer Tabakscheune neben dem Hanffeld zum Trocknen aufgehängt. Der Beschwerdeführer habe ihn bezüglich der Pflege der Pflanzen beraten und ihm manchmal bei der Bewachung des Fel- des geholfen. C. hätte an F. und G. seit 2011 für CHF 2‘700.-- bzw. CHF 3‘000.-- Marihuana verkauft. Die Übergaben seien jeweils entweder am Wohnort von C. in Z. oder in X. erfolgt. Gemäss den Berichten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. September und 7. Oktober 2014 wiesen die Hanf- pflanzen auf dem Feld in Y. und der im Auto von B. sowie am Domizil der Beschuldigten B. aufgefundene Hanf jeweils einen Wert von über 1% THC auf (Verfahrensakten Lasche Haft/C.; Lasche Einvernahmen/C.; Lasche Ein- vernahmen/G. und F. und Lasche IRM).
2.4.2 Die StA BE geht in ihrer Verfügung vom 29. März 2016 offenbar davon aus, dass vorliegend zwei Sachverhaltskomplexe im Raum stehen: der Anbau von Marihuana in Y. einerseits und die Verarbeitung sowie den Verkauf der von diesen Pflanzen gewonnenen Betäubungsmitteln in Z. und X. anderer- seits. Sie führt aus, dass all diese Taten mit der gleichen Strafe bedroht wür- den, weshalb gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Dies sei in casu der Kanton Bern (act. 1.1, S. 3).
2.4.3 Im Allgemeinen stellen sämtliche im Rahmen desselben Drogengeschäftes aufeinander folgende Teilakte nur eine Straftat dar. Dies gilt grundsätzlich auch für den Anbau von Marihuanapflanzen, deren Verarbeitung und den anschliessenden Verkauf der daraus gewonnenen Betäubungsmitteln (siehe HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016,
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N 162 ff. zu Art. 19; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl., Bern 2010, N. 66, S. 912). Das C. vorgeworfene Verhalten ist damit aufgrund der sich dem Gericht präsentierenden Aktenlage als eine Tat zu betrachten. Mit Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, mithin der Kanton Bern. Ob die „Mitbeschuldig- ten“ B. und D. als Mittäter oder Gehilfen zu qualifizieren sind, spielt für die Festlegung des Gerichtsstandes vorliegend keine Rolle und kann daher of- fen bleiben, da in jedem Fall die Zuständigkeit des Kantons Bern gegeben ist (Art. 33 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer be- schränkt sich dessen Teilnahme gemäss der gegenwärtigen Aktenlage da- rauf, dass er C. hinsichtlich des Hanfanbaus beraten, männliche Hanfstau- den entfernt und fremde Leute vom Hanffeld verjagt habe (Verfahrensakten, Lasche Einvernahmen/A.). Zum jetzigen Zeitpunkt und aufgrund der aktuel- len Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh- rer habe sich als Gehilfe am Drogengeschäft von C. beteiligt, weshalb auch er von den Berner Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen und beurteilen ist (Art. 33 Abs. 1 StPO). Gleiches würde gelten, wenn er als Mittäter zu quali- fizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in alleiniger Tatherrschaft gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hätte, liegen bislang jedenfalls nicht vor.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.