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BG.2011.4

Bundesstrafgericht · 2011-08-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Der Kanton Zürich führt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichts- gesetz, FINMAG; SR 956.1), des Betruges sowie der Veruntreuung. A. und B. sollen über die C. AG und die D. AG mutmasslich wertlose Penny-Stock- Aktien der E. AG, der F. AG sowie der G. AG ohne die nötigen Bewilligun- gen vertrieben haben. Auch sollen sie – wiederum über die C. AG – Aktien für die H. AG vertrieben und den Verkaufserlös einbehalten bzw. verspätet abgeliefert haben. A. wird zudem vorgeworfen, nach Übernahme der Ver- waltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungsberechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft weiter benützt zu haben. Schliesslich soll er in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht haben.

Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen gingen im Kanton Zürich mehrere Strafanzeigen ein. Die FINMA erstattete am 4. August 2009 und

15. Februar 2010 Anzeige gegen A. und B. bzw. gegen die Organe der D. AG. Am 10. März 2010 erstattete I. Anzeige gegen A. und B. wegen Schwindels mit Penny-Stocks. Schliesslich zeigte der Konkursverwalter der C. AG am 9. Juli 2010 A. an, weil dieser im Verfahren widersprüchlich aus- gesagt habe.

A. wurde zudem am 11. Dezember 2008 wegen des Verdachts des Steu- erbetrugs angezeigt, worauf der Kanton Zürich ein entsprechendes Verfah- ren eröffnete.

B. Im Kanton Zug erstattete J. am 31. Januar 2007 Anzeige gegen zahlreiche natürliche und juristische Personen, darunter gegen die Verantwortlichen der F. AG, der G. AG, der E. AG sowie der C. AG, als deren Verwaltungs- rat A. und deren damaliger Geschäftsführer B. amteten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ordner 1/15, Rubrik 1.2). J. be- schuldigt die Beanzeigten des Verkaufs nicht werthaltiger Aktien, sog. Pen- ny-Stocks, – unter anderem solche der E. AG – welche durch reisserisches Anpreisen ihres Produktes zu einem möglichst hohen Preis verkauft wor- den seien („Pump and Dump“; vgl. Anzeige J., S. 7, 8, 22). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug ermittelt in diesem Zusammenhang gegen die Organe sowie verschiedene Aktionäre der E. AG, wobei sie bereits im April 2006 ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnete. Das Verfahren gegen

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einige weitere Beschuldigte wurde nach Deutschland abgetreten (vgl. act. 1.2, S. 1, Ziff. 1.1).

C. Am 27. April 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führ- te in ihrem Antwortschreiben vom 18. Juni 2010 aus, sie könne den Ge- richtsstand nicht anerkennen (act 1.2). Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 2. Juli 2010 bat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich um ergänzende Angaben (act. 1.3), worauf die Zürcher Oberstaatsan- waltschaft am 4. November 2010 abermals um Übernahme des Verfahrens bat (1.8). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 11. Ja- nuar 2011 erneut ab (act. 1.9).

D. Mit Gesuch vom 28. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. April 2011, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-

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chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009 [nachfolgend zitiert als: SCHMID Handbuch StPO], N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2011 lehnte Letzterer seine Zuständigkeit definitiv ab. Es liegt daher ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4 f. m.w.H. sowie bei- spielsweise Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 2.1, BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1, sowie zuletzt BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 1.2). Davon, dass der Gesuchsteller den Meinungs- austausch verzögert hätte, kann entgegen der gesuchsgegnerischen Vor- bringen keine Rede sein, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kanton Zürich bei Eingang der Anzeige der FINMA Anfang August 2009 vom Zuger Verfahren wusste bzw. nach Kenntnis dar- über nicht umgehend den Meinungsaustausch einleitete (siehe act. 1.1., S. 1; act. 1.3, S. 2, Ziff. 1.6; act. 1.4, S. 1, Ziff. 1 f.).

1.2.2 Der zuerst mit der Sache befasste Kanton ist derjenige, der zuerst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO Verfolgungshandlungen vornahm (SCHMID Hand- buch StPO, a.a.O., N. 488, KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 11).

Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, handelt es sich beim gesuchstellenden Kanton Zürich nicht um den zuerst mit der Sache

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befassten Kanton (vgl. nachfolgende E. 2.1. ff.). Die Frage, ob das Gesuch „unverzüglich“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO und der dazu seit dem

1. Januar 2011 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entwickelten Rechtsprechung eingereicht worden ist, stellt sich daher nicht bzw. kann diese offen bleiben.

1.2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]).

1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Gerichtsstand aufgrund der Strafanzeige vom 31. Januar 2007 im Kanton Zug befindet.

2.2

2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zitiert als: SCHMID Praxiskommentar], Art. 31 N. 1, SCHMID Handbuch StPO, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshand- lung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142).

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2.2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, liegt der Ge- richtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246).

Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; RIEDO/FALKNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 300 StPO N. 12; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die An- zeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3) – sei dies, dass sie die Strafverfolgung zu Unrecht oder gar deshalb ablehnt, um nicht interkantonal die Verfolgung eines ganzen Kom- plexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Verfolgungs- handlung bzw. der Eingang der Strafanzeige anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).

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2.3

2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es sei denn, die massgebliche Beschuldigung erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Eine Beschuldigung kann nicht als haltlos be- zeichnet werden, wenn ein zureichender Verdacht bestanden hat mit der Folge, dass gestützt darauf Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 143). Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entschei- de des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.3.2 Unbestritten ist unter den Parteien, dass A. und B. mutmasslich mittäter- schaftlich gehandelt haben dürften.

a) Im Kanton Zürich wird im vorliegend relevanten Zusammenhang gegen A. und B. wegen des mutmasslich betrügerischen Verkaufs wertloser Penny- Stock-Aktien der E. AG (Z./ ZH), F. AG (Y./ ZG) sowie G. AG (Y./ ZG) un- tersucht, wobei der Vertrieb über die C. AG (X./ ZH) und die D. AG (X./ZH) erfolgt sein soll und dies ohne die nötigen Bewilligungen (Verdacht der Wi- derhandlung gegen das FINMAG). Gegen beide Obgenannten wird über- dies wegen der Einbehaltung bzw. verspäteten Ablieferung des Verkaufser- löses von ebenfalls über die C. AG vertriebenen Aktien der H. AG (W./ OW) ermittelt (Veruntreuung). Schliesslich wird A. vorgeworfen, nach Übernah- me der Verwaltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungs- berechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft be-

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nützt (Veruntreuung) und in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht zu haben (Widerhandlung gegen das FINMAG).

b) Hinsichtlich des Begehungsortes ist bezüglich der betrügerischen Aktien- verkäufe sowie der Veruntreuung relevant, dass der Sitz der C. AG zwar im Kanton Zürich liegt; auszugehen ist jedoch davon, dass sich der oder die Verkäufer auch an anderen, unbekannten Orten mit den Kunden getroffen haben (vgl. act. 1.6, S. 2, 3). Was den Vorwurf der Veruntreuung durch A. im Zusammenhang mit der D. AG angeht, so lassen sich gemäss Angaben des Gesuchstellers keine Angaben über Zeit und Ort der mutmasslich de- liktischen Transaktionen machen (act. 1.6, S. 2 f.). Schliesslich liegt der Handlungsort in Bezug auf die widersprüchlichen bzw. unwahren Aussagen von A. (Widerhandlung gegen das FINMAG) in Zürich (act. 1.6, S. 3). Ein- ziger aufgrund der Akten bisher feststellbarer Anknüpfungspunkt im Kanton Zug bildet damit der sich jeweils in Kanton Zug befindliche Geschäftssitz der F. AG bzw. der G. AG.

c) Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den Aktienver- käufen ersichtlich, dass sich der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an verschie- denen Orten befindet und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO vorliegt. Gerichtsstandsrelevant ist damit der Ort, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, bzw. bei gleich schweren Strafdrohungen der Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind. (vgl. oben, E. 2.2.2).

Vorliegend werden A. und B. im Zusammenhang mit den mutmasslich be- trügerischen Aktienverkäufen Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Widerhandlung gegen das FINMAG (Art. 44 FIN- MAG) und A. zudem Veruntreuung sowie Widerhandlung gegen das FIN- MAG (Art. 45 FINMAG) vorgeworfen. Angesichts des von der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts bei der Bestimmung des Gerichts- stands anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. oben, E. 2.3) ist aufgrund des Sachverhalts von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Diese gehen aufgrund ihrer höheren Strafdrohung den Widerhandlungen gegen das FINMAG (Vergehen) vor, wobei vorliegend der gewerbsmässige Betrug aufgrund seiner höheren Mindeststrafdrohung

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gegenüber der qualifizierten Veruntreuung als das mit der schwersten Stra- fe bedrohte Delikt zu gelten hat.

Bei Gewerbsmässigkeit ist von einer juristischen Handlungseinheit auszu- gehen: Mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen werden im Sin- ne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschrei- bung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit ver- schmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen wer- den können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvor- satz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c, 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in einem sol- chen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63; vgl. auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4).

2.3.3 Vorliegend führt der Kanton Zug bereits seit April 2006 ein Strafverfahren gegen die Organe und gegen verschiedene Aktionäre der E. AG im Zu- sammenhang mit dem von J. in seiner Anzeige beschriebenen, angeblich von K. und L. ersonnenen System, die Aktien der E. AG durch reisseri- sches Anpreisen deren einzigen Produktes zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (sog. „pump and dump“; vgl. die diesbezüglichen Ausführun- gen des Gesuchsgegners in act. 4, S. 2). Unter anderem mit Bezug auf diese mutmasslich betrügerischen E. AG-Aktienverkäufe ging bei den Zu- ger Strafverfolgungsbehörden am 31. Januar 2007 J. Anzeige ein, in wel- cher in diesem Zusammenhang auch A. und die C. AG erwähnt werden, wobei J. hierzu ausführt, deren Rolle sei unklar (vgl. Anzeige, S. 24 [Ordner 1/15 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rubrik 1.2]).

Der Gesuchsgegner führte diesbezüglich im Rahmen des Meinungsaus- tausches mit dem Gesuchsteller aus, die von J. eingereichte Anzeige habe sich gegen 79 natürliche und 16 juristische Personen gerichtet und keinen

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hinreichenden Tatverdacht gegenüber A. und die C. AG bzw. B. ergeben, um eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen (vgl. act. 1.2, S. 2, act. 1.9, S. 1). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch in seiner Gesuchs- antwort und bezeichnete die Anzeige von J. darin erstmals als offensicht- lich haltlos (vgl. act. 4, S. 3 f.).

2.3.4 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners geht indessen fehl: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt keinen hinreichenden Tatverdacht, sondern le- diglich einen einfachen Verdacht (Anfangsverdacht) voraus (RIE- DO/FALKNER, a.a.O., Art. 300 StPO N. 5). Zudem gilt ein Strafverfahren durch die Entgegennahme einer Strafanzeige bereits als materiell eröffnet, es sei denn, die Strafanzeige sei von vornherein völlig haltlos (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Dass dem so gewesen wäre, hat der Gesuchsgegner in der der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegenden Gerichts- standskorrespondenz jedoch nie so formuliert und sich erst in seiner Stel- lungnahme zum vorliegenden Gesuch auf diese Weise geäussert. Unab- hängig von der diesbezüglichen Ansicht des Gesuchsgegners kann jedoch davon, dass die Anzeige von J. von vornherein völlig haltlos gewesen sein soll, keine Rede sein: Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem im Kanton Zug im Zusammenhang mit mutmasslich betrügerischen E. AG- Aktienverkäufen bereits ein Strafverfahren im Gange war, und richtete sich ausdrücklich auch gegen A. und die C. AG, als deren damaliger Geschäfts- führer B. amtete (vgl. oben, lit. B). Nur weil der Anzeiger keine abschlies- senden Angaben zu deren Beteiligung machte und von einer „im Zusam- menhang unklaren Rolle“ sprach (vgl. oben, Ziff. 2.3.3), lässt sich die An- zeige nicht als völlig haltlos bezeichnen, zumal sie in den übrigen Punkten die Zuger Strafverfolgungsbehörden in der Weiterführung ihres bereits er- öffneten Strafverfahrens offenbar bestärkte (vgl. Gesuchsantwort [act. 4], S. 4). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Ge- suchsgegners, es als nicht geboten erachtet zu haben, aufgrund der An- zeige gegen sämtliche beanzeigten Personen vorzugehen (act. 4, S. 4), ist unbehelflich, kann sich der fragliche Kanton dem Gerichtsstand doch nicht dadurch entziehen, dass er die Strafverfolgung aus dem Grunde nicht ein- leitet, weil er im interkantonalen Verhältnis die Verfolgung eines ganzen Komplexes von Verfehlungen nicht übernehmen will (vgl. oben, Ziff. 2.2.2).

Die erste Verfolgungshandlung hat daher aufgrund der begründeten Anzei- ge von J. vom 31. Januar 2007 als im Kanton Zug vorgenommen zu gelten, erfolgte doch die erste Anzeige gegen A. und B. im Kanton Zürich erst am

4. August 2009 durch die FINMA (vgl. oben, lit. A.).

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b) Der Gerichtsstand Zug rechtfertigt sich jedoch auch aus Sicht der Prozess- ökonomie. Der Zusammenhang zwischen dem im Kanton Zug und dem im Kanton Zürich geführten Verfahren ist evident: Im Zentrum beider Untersu- chungen steht der mutmasslich betrügerische Verkauf u.a. von E. AG- Aktien, wobei im Kanton Zug diesbezüglich seit 2006 gegen die Organe und verschiedene Aktionäre der E. AG als Ausgeber dieser Aktien ermittelt wird, im Kanton Zürich erst seit 2010 gegen A. und B. Ob Letztere dabei selbständig oder mit den im Zuger Verfahren Verfolgten mittäterschaftlich handelten, ist dabei in Bezug auf den Gerichtsstand nicht von vorrangiger Bedeutung. Vielmehr drängt sich angesichts der Komplexität der Untersu- chung eine gemeinsame Verfolgung aller am Sachverhalt der betrügeri- schen E. AG-Aktienverkäufe mutmasslich Beteiligten aus prozessökonomi- schen Gründen auf: Die Erkenntnisse aus dem Zuger Verfahren bezüglich der Funktionsweise des betrügerischen Konstrukts sind auch für das Ver- fahren betreffend A. und B. relevant und können genutzt werden. Effektiv ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Untersuchung be- züglich des Vorwurfs der betrügerischen Aktienverkäufe gegenüber den Ausgebern der wertlosen Aktien mit derjenigen gegenüber den Vertreibern dieser Aktien zusammenhängen muss (vgl. act. 1, S. 6, act. 1.11, S. 5), bzw. eine Abtrennung von mutmasslich am betrügerischen Konstrukt Betei- ligten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Doppelspurigkeiten führen und damit einer prozessökonomischen Verfahrensführung zuwiderlaufen würde.

Die von A. zusätzlich in Alleintäterschaft mutmasslich verübten Delikte (Veruntreuung und Widerhandlung gegen das FINMAG) folgen dem Ge- richtsstand des gewerbsmässigen Betruges (vgl. oben, E. 2.2.2).

3. Gestützt auf obige Erwägungen liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kan- ton Zug. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und das Gesuch des Kantons Zürich ist gutzuheissen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Februar 2010 Anzeige gegen A. und B. bzw. gegen die Organe der D. AG. Am 10. März 2010 erstattete I. Anzeige gegen A. und B. wegen Schwindels mit Penny-Stocks. Schliesslich zeigte der Konkursverwalter der C. AG am 9. Juli 2010 A. an, weil dieser im Verfahren widersprüchlich aus- gesagt habe.

A. wurde zudem am 11. Dezember 2008 wegen des Verdachts des Steu- erbetrugs angezeigt, worauf der Kanton Zürich ein entsprechendes Verfah- ren eröffnete.

B. Im Kanton Zug erstattete J. am 31. Januar 2007 Anzeige gegen zahlreiche natürliche und juristische Personen, darunter gegen die Verantwortlichen der F. AG, der G. AG, der E. AG sowie der C. AG, als deren Verwaltungs- rat A. und deren damaliger Geschäftsführer B. amteten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ordner 1/15, Rubrik 1.2). J. be- schuldigt die Beanzeigten des Verkaufs nicht werthaltiger Aktien, sog. Pen- ny-Stocks, – unter anderem solche der E. AG – welche durch reisserisches Anpreisen ihres Produktes zu einem möglichst hohen Preis verkauft wor- den seien („Pump and Dump“; vgl. Anzeige J., S. 7, 8, 22). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug ermittelt in diesem Zusammenhang gegen die Organe sowie verschiedene Aktionäre der E. AG, wobei sie bereits im April 2006 ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnete. Das Verfahren gegen

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einige weitere Beschuldigte wurde nach Deutschland abgetreten (vgl. act. 1.2, S. 1, Ziff. 1.1).

C. Am 27. April 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führ- te in ihrem Antwortschreiben vom 18. Juni 2010 aus, sie könne den Ge- richtsstand nicht anerkennen (act 1.2). Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 2. Juli 2010 bat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich um ergänzende Angaben (act. 1.3), worauf die Zürcher Oberstaatsan- waltschaft am 4. November 2010 abermals um Übernahme des Verfahrens bat (1.8). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 11. Ja- nuar 2011 erneut ab (act. 1.9).

D. Mit Gesuch vom 28. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. April 2011, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-

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chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009 [nachfolgend zitiert als: SCHMID Handbuch StPO], N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2011 lehnte Letzterer seine Zuständigkeit definitiv ab. Es liegt daher ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4 f. m.w.H. sowie bei- spielsweise Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 2.1, BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1, sowie zuletzt BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 1.2). Davon, dass der Gesuchsteller den Meinungs- austausch verzögert hätte, kann entgegen der gesuchsgegnerischen Vor- bringen keine Rede sein, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kanton Zürich bei Eingang der Anzeige der FINMA Anfang August 2009 vom Zuger Verfahren wusste bzw. nach Kenntnis dar- über nicht umgehend den Meinungsaustausch einleitete (siehe act. 1.1., S. 1; act. 1.3, S. 2, Ziff. 1.6; act. 1.4, S. 1, Ziff. 1 f.).

1.2.2 Der zuerst mit der Sache befasste Kanton ist derjenige, der zuerst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO Verfolgungshandlungen vornahm (SCHMID Hand- buch StPO, a.a.O., N. 488, KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 11).

Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, handelt es sich beim gesuchstellenden Kanton Zürich nicht um den zuerst mit der Sache

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befassten Kanton (vgl. nachfolgende E. 2.1. ff.). Die Frage, ob das Gesuch „unverzüglich“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO und der dazu seit dem

1. Januar 2011 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entwickelten Rechtsprechung eingereicht worden ist, stellt sich daher nicht bzw. kann diese offen bleiben.

1.2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]).

1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Gerichtsstand aufgrund der Strafanzeige vom 31. Januar 2007 im Kanton Zug befindet.

2.2

2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zitiert als: SCHMID Praxiskommentar], Art. 31 N. 1, SCHMID Handbuch StPO, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshand- lung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142).

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2.2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, liegt der Ge- richtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246).

Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; RIEDO/FALKNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 300 StPO N. 12; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die An- zeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3) – sei dies, dass sie die Strafverfolgung zu Unrecht oder gar deshalb ablehnt, um nicht interkantonal die Verfolgung eines ganzen Kom- plexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Verfolgungs- handlung bzw. der Eingang der Strafanzeige anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).

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2.3

2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es sei denn, die massgebliche Beschuldigung erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Eine Beschuldigung kann nicht als haltlos be- zeichnet werden, wenn ein zureichender Verdacht bestanden hat mit der Folge, dass gestützt darauf Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 143). Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entschei- de des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.3.2 Unbestritten ist unter den Parteien, dass A. und B. mutmasslich mittäter- schaftlich gehandelt haben dürften.

a) Im Kanton Zürich wird im vorliegend relevanten Zusammenhang gegen A. und B. wegen des mutmasslich betrügerischen Verkaufs wertloser Penny- Stock-Aktien der E. AG (Z./ ZH), F. AG (Y./ ZG) sowie G. AG (Y./ ZG) un- tersucht, wobei der Vertrieb über die C. AG (X./ ZH) und die D. AG (X./ZH) erfolgt sein soll und dies ohne die nötigen Bewilligungen (Verdacht der Wi- derhandlung gegen das FINMAG). Gegen beide Obgenannten wird über- dies wegen der Einbehaltung bzw. verspäteten Ablieferung des Verkaufser- löses von ebenfalls über die C. AG vertriebenen Aktien der H. AG (W./ OW) ermittelt (Veruntreuung). Schliesslich wird A. vorgeworfen, nach Übernah- me der Verwaltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungs- berechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft be-

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nützt (Veruntreuung) und in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht zu haben (Widerhandlung gegen das FINMAG).

b) Hinsichtlich des Begehungsortes ist bezüglich der betrügerischen Aktien- verkäufe sowie der Veruntreuung relevant, dass der Sitz der C. AG zwar im Kanton Zürich liegt; auszugehen ist jedoch davon, dass sich der oder die Verkäufer auch an anderen, unbekannten Orten mit den Kunden getroffen haben (vgl. act. 1.6, S. 2, 3). Was den Vorwurf der Veruntreuung durch A. im Zusammenhang mit der D. AG angeht, so lassen sich gemäss Angaben des Gesuchstellers keine Angaben über Zeit und Ort der mutmasslich de- liktischen Transaktionen machen (act. 1.6, S. 2 f.). Schliesslich liegt der Handlungsort in Bezug auf die widersprüchlichen bzw. unwahren Aussagen von A. (Widerhandlung gegen das FINMAG) in Zürich (act. 1.6, S. 3). Ein- ziger aufgrund der Akten bisher feststellbarer Anknüpfungspunkt im Kanton Zug bildet damit der sich jeweils in Kanton Zug befindliche Geschäftssitz der F. AG bzw. der G. AG.

c) Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den Aktienver- käufen ersichtlich, dass sich der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an verschie- denen Orten befindet und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO vorliegt. Gerichtsstandsrelevant ist damit der Ort, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, bzw. bei gleich schweren Strafdrohungen der Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind. (vgl. oben, E. 2.2.2).

Vorliegend werden A. und B. im Zusammenhang mit den mutmasslich be- trügerischen Aktienverkäufen Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Widerhandlung gegen das FINMAG (Art. 44 FIN- MAG) und A. zudem Veruntreuung sowie Widerhandlung gegen das FIN- MAG (Art. 45 FINMAG) vorgeworfen. Angesichts des von der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts bei der Bestimmung des Gerichts- stands anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. oben, E. 2.3) ist aufgrund des Sachverhalts von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Diese gehen aufgrund ihrer höheren Strafdrohung den Widerhandlungen gegen das FINMAG (Vergehen) vor, wobei vorliegend der gewerbsmässige Betrug aufgrund seiner höheren Mindeststrafdrohung

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gegenüber der qualifizierten Veruntreuung als das mit der schwersten Stra- fe bedrohte Delikt zu gelten hat.

Bei Gewerbsmässigkeit ist von einer juristischen Handlungseinheit auszu- gehen: Mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen werden im Sin- ne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschrei- bung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit ver- schmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen wer- den können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvor- satz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c, 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in einem sol- chen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63; vgl. auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4).

2.3.3 Vorliegend führt der Kanton Zug bereits seit April 2006 ein Strafverfahren gegen die Organe und gegen verschiedene Aktionäre der E. AG im Zu- sammenhang mit dem von J. in seiner Anzeige beschriebenen, angeblich von K. und L. ersonnenen System, die Aktien der E. AG durch reisseri- sches Anpreisen deren einzigen Produktes zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (sog. „pump and dump“; vgl. die diesbezüglichen Ausführun- gen des Gesuchsgegners in act. 4, S. 2). Unter anderem mit Bezug auf diese mutmasslich betrügerischen E. AG-Aktienverkäufe ging bei den Zu- ger Strafverfolgungsbehörden am 31. Januar 2007 J. Anzeige ein, in wel- cher in diesem Zusammenhang auch A. und die C. AG erwähnt werden, wobei J. hierzu ausführt, deren Rolle sei unklar (vgl. Anzeige, S. 24 [Ordner 1/15 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rubrik 1.2]).

Der Gesuchsgegner führte diesbezüglich im Rahmen des Meinungsaus- tausches mit dem Gesuchsteller aus, die von J. eingereichte Anzeige habe sich gegen 79 natürliche und 16 juristische Personen gerichtet und keinen

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hinreichenden Tatverdacht gegenüber A. und die C. AG bzw. B. ergeben, um eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen (vgl. act. 1.2, S. 2, act. 1.9, S. 1). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch in seiner Gesuchs- antwort und bezeichnete die Anzeige von J. darin erstmals als offensicht- lich haltlos (vgl. act. 4, S. 3 f.).

2.3.4 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners geht indessen fehl: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt keinen hinreichenden Tatverdacht, sondern le- diglich einen einfachen Verdacht (Anfangsverdacht) voraus (RIE- DO/FALKNER, a.a.O., Art. 300 StPO N. 5). Zudem gilt ein Strafverfahren durch die Entgegennahme einer Strafanzeige bereits als materiell eröffnet, es sei denn, die Strafanzeige sei von vornherein völlig haltlos (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Dass dem so gewesen wäre, hat der Gesuchsgegner in der der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegenden Gerichts- standskorrespondenz jedoch nie so formuliert und sich erst in seiner Stel- lungnahme zum vorliegenden Gesuch auf diese Weise geäussert. Unab- hängig von der diesbezüglichen Ansicht des Gesuchsgegners kann jedoch davon, dass die Anzeige von J. von vornherein völlig haltlos gewesen sein soll, keine Rede sein: Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem im Kanton Zug im Zusammenhang mit mutmasslich betrügerischen E. AG- Aktienverkäufen bereits ein Strafverfahren im Gange war, und richtete sich ausdrücklich auch gegen A. und die C. AG, als deren damaliger Geschäfts- führer B. amtete (vgl. oben, lit. B). Nur weil der Anzeiger keine abschlies- senden Angaben zu deren Beteiligung machte und von einer „im Zusam- menhang unklaren Rolle“ sprach (vgl. oben, Ziff. 2.3.3), lässt sich die An- zeige nicht als völlig haltlos bezeichnen, zumal sie in den übrigen Punkten die Zuger Strafverfolgungsbehörden in der Weiterführung ihres bereits er- öffneten Strafverfahrens offenbar bestärkte (vgl. Gesuchsantwort [act. 4], S. 4). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Ge- suchsgegners, es als nicht geboten erachtet zu haben, aufgrund der An- zeige gegen sämtliche beanzeigten Personen vorzugehen (act. 4, S. 4), ist unbehelflich, kann sich der fragliche Kanton dem Gerichtsstand doch nicht dadurch entziehen, dass er die Strafverfolgung aus dem Grunde nicht ein- leitet, weil er im interkantonalen Verhältnis die Verfolgung eines ganzen Komplexes von Verfehlungen nicht übernehmen will (vgl. oben, Ziff. 2.2.2).

Die erste Verfolgungshandlung hat daher aufgrund der begründeten Anzei- ge von J. vom 31. Januar 2007 als im Kanton Zug vorgenommen zu gelten, erfolgte doch die erste Anzeige gegen A. und B. im Kanton Zürich erst am

4. August 2009 durch die FINMA (vgl. oben, lit. A.).

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b) Der Gerichtsstand Zug rechtfertigt sich jedoch auch aus Sicht der Prozess- ökonomie. Der Zusammenhang zwischen dem im Kanton Zug und dem im Kanton Zürich geführten Verfahren ist evident: Im Zentrum beider Untersu- chungen steht der mutmasslich betrügerische Verkauf u.a. von E. AG- Aktien, wobei im Kanton Zug diesbezüglich seit 2006 gegen die Organe und verschiedene Aktionäre der E. AG als Ausgeber dieser Aktien ermittelt wird, im Kanton Zürich erst seit 2010 gegen A. und B. Ob Letztere dabei selbständig oder mit den im Zuger Verfahren Verfolgten mittäterschaftlich handelten, ist dabei in Bezug auf den Gerichtsstand nicht von vorrangiger Bedeutung. Vielmehr drängt sich angesichts der Komplexität der Untersu- chung eine gemeinsame Verfolgung aller am Sachverhalt der betrügeri- schen E. AG-Aktienverkäufe mutmasslich Beteiligten aus prozessökonomi- schen Gründen auf: Die Erkenntnisse aus dem Zuger Verfahren bezüglich der Funktionsweise des betrügerischen Konstrukts sind auch für das Ver- fahren betreffend A. und B. relevant und können genutzt werden. Effektiv ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Untersuchung be- züglich des Vorwurfs der betrügerischen Aktienverkäufe gegenüber den Ausgebern der wertlosen Aktien mit derjenigen gegenüber den Vertreibern dieser Aktien zusammenhängen muss (vgl. act. 1, S. 6, act. 1.11, S. 5), bzw. eine Abtrennung von mutmasslich am betrügerischen Konstrukt Betei- ligten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Doppelspurigkeiten führen und damit einer prozessökonomischen Verfahrensführung zuwiderlaufen würde.

Die von A. zusätzlich in Alleintäterschaft mutmasslich verübten Delikte (Veruntreuung und Widerhandlung gegen das FINMAG) folgen dem Ge- richtsstand des gewerbsmässigen Betruges (vgl. oben, E. 2.2.2).

3. Gestützt auf obige Erwägungen liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kan- ton Zug. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und das Gesuch des Kantons Zürich ist gutzuheissen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Bellinzona, 11. August 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (mitsamt Akten) Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Beschluss vom 10. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller gegen KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft Zug, Gesuchsgegner Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.4 - 2 - Sachverhalt: A. Der Kanton Zürich führt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichts- gesetz, FINMAG; SR 956.1), des Betruges sowie der Veruntreuung. A. und B. sollen über die C. AG und die D. AG mutmasslich wertlose Penny-Stock- Aktien der E. AG, der F. AG sowie der G. AG ohne die nötigen Bewilligun- gen vertrieben haben. Auch sollen sie – wiederum über die C. AG – Aktien für die H. AG vertrieben und den Verkaufserlös einbehalten bzw. verspätet abgeliefert haben. A. wird zudem vorgeworfen, nach Übernahme der Ver- waltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungsberechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft weiter benützt zu haben. Schliesslich soll er in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht haben. Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen gingen im Kanton Zürich mehrere Strafanzeigen ein. Die FINMA erstattete am 4. August 2009 und
  3. Februar 2010 Anzeige gegen A. und B. bzw. gegen die Organe der D. AG. Am 10. März 2010 erstattete I. Anzeige gegen A. und B. wegen Schwindels mit Penny-Stocks. Schliesslich zeigte der Konkursverwalter der C. AG am 9. Juli 2010 A. an, weil dieser im Verfahren widersprüchlich aus- gesagt habe. A. wurde zudem am 11. Dezember 2008 wegen des Verdachts des Steu- erbetrugs angezeigt, worauf der Kanton Zürich ein entsprechendes Verfah- ren eröffnete. B. Im Kanton Zug erstattete J. am 31. Januar 2007 Anzeige gegen zahlreiche natürliche und juristische Personen, darunter gegen die Verantwortlichen der F. AG, der G. AG, der E. AG sowie der C. AG, als deren Verwaltungs- rat A. und deren damaliger Geschäftsführer B. amteten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ordner 1/15, Rubrik 1.2). J. be- schuldigt die Beanzeigten des Verkaufs nicht werthaltiger Aktien, sog. Pen- ny-Stocks, – unter anderem solche der E. AG – welche durch reisserisches Anpreisen ihres Produktes zu einem möglichst hohen Preis verkauft wor- den seien („Pump and Dump“; vgl. Anzeige J., S. 7, 8, 22). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug ermittelt in diesem Zusammenhang gegen die Organe sowie verschiedene Aktionäre der E. AG, wobei sie bereits im April 2006 ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnete. Das Verfahren gegen - 3 - einige weitere Beschuldigte wurde nach Deutschland abgetreten (vgl. act. 1.2, S. 1, Ziff. 1.1). C. Am 27. April 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führ- te in ihrem Antwortschreiben vom 18. Juni 2010 aus, sie könne den Ge- richtsstand nicht anerkennen (act 1.2). Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 2. Juli 2010 bat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich um ergänzende Angaben (act. 1.3), worauf die Zürcher Oberstaatsan- waltschaft am 4. November 2010 abermals um Übernahme des Verfahrens bat (1.8). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 11. Ja- nuar 2011 erneut ab (act. 1.9). D. Mit Gesuch vom 28. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. April 2011, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  4. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- - 4 - chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009 [nachfolgend zitiert als: SCHMID Handbuch StPO], N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP). 1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2011 lehnte Letzterer seine Zuständigkeit definitiv ab. Es liegt daher ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4 f. m.w.H. sowie bei- spielsweise Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 2.1, BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1, sowie zuletzt BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 1.2). Davon, dass der Gesuchsteller den Meinungs- austausch verzögert hätte, kann entgegen der gesuchsgegnerischen Vor- bringen keine Rede sein, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kanton Zürich bei Eingang der Anzeige der FINMA Anfang August 2009 vom Zuger Verfahren wusste bzw. nach Kenntnis dar- über nicht umgehend den Meinungsaustausch einleitete (siehe act. 1.1., S. 1; act. 1.3, S. 2, Ziff. 1.6; act. 1.4, S. 1, Ziff. 1 f.). 1.2.2 Der zuerst mit der Sache befasste Kanton ist derjenige, der zuerst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO Verfolgungshandlungen vornahm (SCHMID Hand- buch StPO, a.a.O., N. 488, KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 11). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, handelt es sich beim gesuchstellenden Kanton Zürich nicht um den zuerst mit der Sache - 5 - befassten Kanton (vgl. nachfolgende E. 2.1. ff.). Die Frage, ob das Gesuch „unverzüglich“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO und der dazu seit dem
  5. Januar 2011 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entwickelten Rechtsprechung eingereicht worden ist, stellt sich daher nicht bzw. kann diese offen bleiben. 1.2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). 1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
  6. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Gerichtsstand aufgrund der Strafanzeige vom 31. Januar 2007 im Kanton Zug befindet. 2.2 2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zitiert als: SCHMID Praxiskommentar], Art. 31 N. 1, SCHMID Handbuch StPO, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshand- lung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
  7. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142). - 6 - 2.2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, liegt der Ge- richtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; RIEDO/FALKNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 300 StPO N. 12; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom
  8. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die An- zeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3) – sei dies, dass sie die Strafverfolgung zu Unrecht oder gar deshalb ablehnt, um nicht interkantonal die Verfolgung eines ganzen Kom- plexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Verfolgungs- handlung bzw. der Eingang der Strafanzeige anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153). - 7 - 2.3 2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es sei denn, die massgebliche Beschuldigung erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Eine Beschuldigung kann nicht als haltlos be- zeichnet werden, wenn ein zureichender Verdacht bestanden hat mit der Folge, dass gestützt darauf Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 143). Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entschei- de des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.). 2.3.2 Unbestritten ist unter den Parteien, dass A. und B. mutmasslich mittäter- schaftlich gehandelt haben dürften. a) Im Kanton Zürich wird im vorliegend relevanten Zusammenhang gegen A. und B. wegen des mutmasslich betrügerischen Verkaufs wertloser Penny- Stock-Aktien der E. AG (Z./ ZH), F. AG (Y./ ZG) sowie G. AG (Y./ ZG) un- tersucht, wobei der Vertrieb über die C. AG (X./ ZH) und die D. AG (X./ZH) erfolgt sein soll und dies ohne die nötigen Bewilligungen (Verdacht der Wi- derhandlung gegen das FINMAG). Gegen beide Obgenannten wird über- dies wegen der Einbehaltung bzw. verspäteten Ablieferung des Verkaufser- löses von ebenfalls über die C. AG vertriebenen Aktien der H. AG (W./ OW) ermittelt (Veruntreuung). Schliesslich wird A. vorgeworfen, nach Übernah- me der Verwaltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungs- berechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft be- - 8 - nützt (Veruntreuung) und in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht zu haben (Widerhandlung gegen das FINMAG). b) Hinsichtlich des Begehungsortes ist bezüglich der betrügerischen Aktien- verkäufe sowie der Veruntreuung relevant, dass der Sitz der C. AG zwar im Kanton Zürich liegt; auszugehen ist jedoch davon, dass sich der oder die Verkäufer auch an anderen, unbekannten Orten mit den Kunden getroffen haben (vgl. act. 1.6, S. 2, 3). Was den Vorwurf der Veruntreuung durch A. im Zusammenhang mit der D. AG angeht, so lassen sich gemäss Angaben des Gesuchstellers keine Angaben über Zeit und Ort der mutmasslich de- liktischen Transaktionen machen (act. 1.6, S. 2 f.). Schliesslich liegt der Handlungsort in Bezug auf die widersprüchlichen bzw. unwahren Aussagen von A. (Widerhandlung gegen das FINMAG) in Zürich (act. 1.6, S. 3). Ein- ziger aufgrund der Akten bisher feststellbarer Anknüpfungspunkt im Kanton Zug bildet damit der sich jeweils in Kanton Zug befindliche Geschäftssitz der F. AG bzw. der G. AG. c) Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den Aktienver- käufen ersichtlich, dass sich der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an verschie- denen Orten befindet und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO vorliegt. Gerichtsstandsrelevant ist damit der Ort, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, bzw. bei gleich schweren Strafdrohungen der Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind. (vgl. oben, E. 2.2.2). Vorliegend werden A. und B. im Zusammenhang mit den mutmasslich be- trügerischen Aktienverkäufen Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Widerhandlung gegen das FINMAG (Art. 44 FIN- MAG) und A. zudem Veruntreuung sowie Widerhandlung gegen das FIN- MAG (Art. 45 FINMAG) vorgeworfen. Angesichts des von der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts bei der Bestimmung des Gerichts- stands anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. oben, E. 2.3) ist aufgrund des Sachverhalts von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Diese gehen aufgrund ihrer höheren Strafdrohung den Widerhandlungen gegen das FINMAG (Vergehen) vor, wobei vorliegend der gewerbsmässige Betrug aufgrund seiner höheren Mindeststrafdrohung - 9 - gegenüber der qualifizierten Veruntreuung als das mit der schwersten Stra- fe bedrohte Delikt zu gelten hat. Bei Gewerbsmässigkeit ist von einer juristischen Handlungseinheit auszu- gehen: Mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen werden im Sin- ne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschrei- bung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit ver- schmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen wer- den können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvor- satz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c, 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in einem sol- chen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63; vgl. auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4). 2.3.3 Vorliegend führt der Kanton Zug bereits seit April 2006 ein Strafverfahren gegen die Organe und gegen verschiedene Aktionäre der E. AG im Zu- sammenhang mit dem von J. in seiner Anzeige beschriebenen, angeblich von K. und L. ersonnenen System, die Aktien der E. AG durch reisseri- sches Anpreisen deren einzigen Produktes zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (sog. „pump and dump“; vgl. die diesbezüglichen Ausführun- gen des Gesuchsgegners in act. 4, S. 2). Unter anderem mit Bezug auf diese mutmasslich betrügerischen E. AG-Aktienverkäufe ging bei den Zu- ger Strafverfolgungsbehörden am 31. Januar 2007 J. Anzeige ein, in wel- cher in diesem Zusammenhang auch A. und die C. AG erwähnt werden, wobei J. hierzu ausführt, deren Rolle sei unklar (vgl. Anzeige, S. 24 [Ordner 1/15 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rubrik 1.2]). Der Gesuchsgegner führte diesbezüglich im Rahmen des Meinungsaus- tausches mit dem Gesuchsteller aus, die von J. eingereichte Anzeige habe sich gegen 79 natürliche und 16 juristische Personen gerichtet und keinen - 10 - hinreichenden Tatverdacht gegenüber A. und die C. AG bzw. B. ergeben, um eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen (vgl. act. 1.2, S. 2, act. 1.9, S. 1). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch in seiner Gesuchs- antwort und bezeichnete die Anzeige von J. darin erstmals als offensicht- lich haltlos (vgl. act. 4, S. 3 f.). 2.3.4 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners geht indessen fehl: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt keinen hinreichenden Tatverdacht, sondern le- diglich einen einfachen Verdacht (Anfangsverdacht) voraus (RIE- DO/FALKNER, a.a.O., Art. 300 StPO N. 5). Zudem gilt ein Strafverfahren durch die Entgegennahme einer Strafanzeige bereits als materiell eröffnet, es sei denn, die Strafanzeige sei von vornherein völlig haltlos (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Dass dem so gewesen wäre, hat der Gesuchsgegner in der der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegenden Gerichts- standskorrespondenz jedoch nie so formuliert und sich erst in seiner Stel- lungnahme zum vorliegenden Gesuch auf diese Weise geäussert. Unab- hängig von der diesbezüglichen Ansicht des Gesuchsgegners kann jedoch davon, dass die Anzeige von J. von vornherein völlig haltlos gewesen sein soll, keine Rede sein: Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem im Kanton Zug im Zusammenhang mit mutmasslich betrügerischen E. AG- Aktienverkäufen bereits ein Strafverfahren im Gange war, und richtete sich ausdrücklich auch gegen A. und die C. AG, als deren damaliger Geschäfts- führer B. amtete (vgl. oben, lit. B). Nur weil der Anzeiger keine abschlies- senden Angaben zu deren Beteiligung machte und von einer „im Zusam- menhang unklaren Rolle“ sprach (vgl. oben, Ziff. 2.3.3), lässt sich die An- zeige nicht als völlig haltlos bezeichnen, zumal sie in den übrigen Punkten die Zuger Strafverfolgungsbehörden in der Weiterführung ihres bereits er- öffneten Strafverfahrens offenbar bestärkte (vgl. Gesuchsantwort [act. 4], S. 4). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Ge- suchsgegners, es als nicht geboten erachtet zu haben, aufgrund der An- zeige gegen sämtliche beanzeigten Personen vorzugehen (act. 4, S. 4), ist unbehelflich, kann sich der fragliche Kanton dem Gerichtsstand doch nicht dadurch entziehen, dass er die Strafverfolgung aus dem Grunde nicht ein- leitet, weil er im interkantonalen Verhältnis die Verfolgung eines ganzen Komplexes von Verfehlungen nicht übernehmen will (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Die erste Verfolgungshandlung hat daher aufgrund der begründeten Anzei- ge von J. vom 31. Januar 2007 als im Kanton Zug vorgenommen zu gelten, erfolgte doch die erste Anzeige gegen A. und B. im Kanton Zürich erst am
  9. August 2009 durch die FINMA (vgl. oben, lit. A.). - 11 - b) Der Gerichtsstand Zug rechtfertigt sich jedoch auch aus Sicht der Prozess- ökonomie. Der Zusammenhang zwischen dem im Kanton Zug und dem im Kanton Zürich geführten Verfahren ist evident: Im Zentrum beider Untersu- chungen steht der mutmasslich betrügerische Verkauf u.a. von E. AG- Aktien, wobei im Kanton Zug diesbezüglich seit 2006 gegen die Organe und verschiedene Aktionäre der E. AG als Ausgeber dieser Aktien ermittelt wird, im Kanton Zürich erst seit 2010 gegen A. und B. Ob Letztere dabei selbständig oder mit den im Zuger Verfahren Verfolgten mittäterschaftlich handelten, ist dabei in Bezug auf den Gerichtsstand nicht von vorrangiger Bedeutung. Vielmehr drängt sich angesichts der Komplexität der Untersu- chung eine gemeinsame Verfolgung aller am Sachverhalt der betrügeri- schen E. AG-Aktienverkäufe mutmasslich Beteiligten aus prozessökonomi- schen Gründen auf: Die Erkenntnisse aus dem Zuger Verfahren bezüglich der Funktionsweise des betrügerischen Konstrukts sind auch für das Ver- fahren betreffend A. und B. relevant und können genutzt werden. Effektiv ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Untersuchung be- züglich des Vorwurfs der betrügerischen Aktienverkäufe gegenüber den Ausgebern der wertlosen Aktien mit derjenigen gegenüber den Vertreibern dieser Aktien zusammenhängen muss (vgl. act. 1, S. 6, act. 1.11, S. 5), bzw. eine Abtrennung von mutmasslich am betrügerischen Konstrukt Betei- ligten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Doppelspurigkeiten führen und damit einer prozessökonomischen Verfahrensführung zuwiderlaufen würde. Die von A. zusätzlich in Alleintäterschaft mutmasslich verübten Delikte (Veruntreuung und Widerhandlung gegen das FINMAG) folgen dem Ge- richtsstand des gewerbsmässigen Betruges (vgl. oben, E. 2.2.2).
  10. Gestützt auf obige Erwägungen liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kan- ton Zug. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und das Gesuch des Kantons Zürich ist gutzuheissen.
  11. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO). - 12 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
  12. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
  13. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.4

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Sachverhalt:

A. Der Kanton Zürich führt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichts- gesetz, FINMAG; SR 956.1), des Betruges sowie der Veruntreuung. A. und B. sollen über die C. AG und die D. AG mutmasslich wertlose Penny-Stock- Aktien der E. AG, der F. AG sowie der G. AG ohne die nötigen Bewilligun- gen vertrieben haben. Auch sollen sie – wiederum über die C. AG – Aktien für die H. AG vertrieben und den Verkaufserlös einbehalten bzw. verspätet abgeliefert haben. A. wird zudem vorgeworfen, nach Übernahme der Ver- waltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungsberechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft weiter benützt zu haben. Schliesslich soll er in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht haben.

Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen gingen im Kanton Zürich mehrere Strafanzeigen ein. Die FINMA erstattete am 4. August 2009 und

15. Februar 2010 Anzeige gegen A. und B. bzw. gegen die Organe der D. AG. Am 10. März 2010 erstattete I. Anzeige gegen A. und B. wegen Schwindels mit Penny-Stocks. Schliesslich zeigte der Konkursverwalter der C. AG am 9. Juli 2010 A. an, weil dieser im Verfahren widersprüchlich aus- gesagt habe.

A. wurde zudem am 11. Dezember 2008 wegen des Verdachts des Steu- erbetrugs angezeigt, worauf der Kanton Zürich ein entsprechendes Verfah- ren eröffnete.

B. Im Kanton Zug erstattete J. am 31. Januar 2007 Anzeige gegen zahlreiche natürliche und juristische Personen, darunter gegen die Verantwortlichen der F. AG, der G. AG, der E. AG sowie der C. AG, als deren Verwaltungs- rat A. und deren damaliger Geschäftsführer B. amteten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ordner 1/15, Rubrik 1.2). J. be- schuldigt die Beanzeigten des Verkaufs nicht werthaltiger Aktien, sog. Pen- ny-Stocks, – unter anderem solche der E. AG – welche durch reisserisches Anpreisen ihres Produktes zu einem möglichst hohen Preis verkauft wor- den seien („Pump and Dump“; vgl. Anzeige J., S. 7, 8, 22). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug ermittelt in diesem Zusammenhang gegen die Organe sowie verschiedene Aktionäre der E. AG, wobei sie bereits im April 2006 ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnete. Das Verfahren gegen

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einige weitere Beschuldigte wurde nach Deutschland abgetreten (vgl. act. 1.2, S. 1, Ziff. 1.1).

C. Am 27. April 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führ- te in ihrem Antwortschreiben vom 18. Juni 2010 aus, sie könne den Ge- richtsstand nicht anerkennen (act 1.2). Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 2. Juli 2010 bat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich um ergänzende Angaben (act. 1.3), worauf die Zürcher Oberstaatsan- waltschaft am 4. November 2010 abermals um Übernahme des Verfahrens bat (1.8). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 11. Ja- nuar 2011 erneut ab (act. 1.9).

D. Mit Gesuch vom 28. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. April 2011, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-

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chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009 [nachfolgend zitiert als: SCHMID Handbuch StPO], N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2011 lehnte Letzterer seine Zuständigkeit definitiv ab. Es liegt daher ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4 f. m.w.H. sowie bei- spielsweise Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 2.1, BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1, sowie zuletzt BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 1.2). Davon, dass der Gesuchsteller den Meinungs- austausch verzögert hätte, kann entgegen der gesuchsgegnerischen Vor- bringen keine Rede sein, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kanton Zürich bei Eingang der Anzeige der FINMA Anfang August 2009 vom Zuger Verfahren wusste bzw. nach Kenntnis dar- über nicht umgehend den Meinungsaustausch einleitete (siehe act. 1.1., S. 1; act. 1.3, S. 2, Ziff. 1.6; act. 1.4, S. 1, Ziff. 1 f.).

1.2.2 Der zuerst mit der Sache befasste Kanton ist derjenige, der zuerst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO Verfolgungshandlungen vornahm (SCHMID Hand- buch StPO, a.a.O., N. 488, KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 11).

Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, handelt es sich beim gesuchstellenden Kanton Zürich nicht um den zuerst mit der Sache

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befassten Kanton (vgl. nachfolgende E. 2.1. ff.). Die Frage, ob das Gesuch „unverzüglich“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO und der dazu seit dem

1. Januar 2011 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entwickelten Rechtsprechung eingereicht worden ist, stellt sich daher nicht bzw. kann diese offen bleiben.

1.2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]).

1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Gerichtsstand aufgrund der Strafanzeige vom 31. Januar 2007 im Kanton Zug befindet.

2.2

2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zitiert als: SCHMID Praxiskommentar], Art. 31 N. 1, SCHMID Handbuch StPO, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshand- lung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142).

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2.2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, liegt der Ge- richtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246).

Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; RIEDO/FALKNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 300 StPO N. 12; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die An- zeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3) – sei dies, dass sie die Strafverfolgung zu Unrecht oder gar deshalb ablehnt, um nicht interkantonal die Verfolgung eines ganzen Kom- plexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Verfolgungs- handlung bzw. der Eingang der Strafanzeige anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).

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2.3

2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es sei denn, die massgebliche Beschuldigung erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Eine Beschuldigung kann nicht als haltlos be- zeichnet werden, wenn ein zureichender Verdacht bestanden hat mit der Folge, dass gestützt darauf Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 143). Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entschei- de des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.3.2 Unbestritten ist unter den Parteien, dass A. und B. mutmasslich mittäter- schaftlich gehandelt haben dürften.

a) Im Kanton Zürich wird im vorliegend relevanten Zusammenhang gegen A. und B. wegen des mutmasslich betrügerischen Verkaufs wertloser Penny- Stock-Aktien der E. AG (Z./ ZH), F. AG (Y./ ZG) sowie G. AG (Y./ ZG) un- tersucht, wobei der Vertrieb über die C. AG (X./ ZH) und die D. AG (X./ZH) erfolgt sein soll und dies ohne die nötigen Bewilligungen (Verdacht der Wi- derhandlung gegen das FINMAG). Gegen beide Obgenannten wird über- dies wegen der Einbehaltung bzw. verspäteten Ablieferung des Verkaufser- löses von ebenfalls über die C. AG vertriebenen Aktien der H. AG (W./ OW) ermittelt (Veruntreuung). Schliesslich wird A. vorgeworfen, nach Übernah- me der Verwaltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungs- berechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft be-

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nützt (Veruntreuung) und in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht zu haben (Widerhandlung gegen das FINMAG).

b) Hinsichtlich des Begehungsortes ist bezüglich der betrügerischen Aktien- verkäufe sowie der Veruntreuung relevant, dass der Sitz der C. AG zwar im Kanton Zürich liegt; auszugehen ist jedoch davon, dass sich der oder die Verkäufer auch an anderen, unbekannten Orten mit den Kunden getroffen haben (vgl. act. 1.6, S. 2, 3). Was den Vorwurf der Veruntreuung durch A. im Zusammenhang mit der D. AG angeht, so lassen sich gemäss Angaben des Gesuchstellers keine Angaben über Zeit und Ort der mutmasslich de- liktischen Transaktionen machen (act. 1.6, S. 2 f.). Schliesslich liegt der Handlungsort in Bezug auf die widersprüchlichen bzw. unwahren Aussagen von A. (Widerhandlung gegen das FINMAG) in Zürich (act. 1.6, S. 3). Ein- ziger aufgrund der Akten bisher feststellbarer Anknüpfungspunkt im Kanton Zug bildet damit der sich jeweils in Kanton Zug befindliche Geschäftssitz der F. AG bzw. der G. AG.

c) Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den Aktienver- käufen ersichtlich, dass sich der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an verschie- denen Orten befindet und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO vorliegt. Gerichtsstandsrelevant ist damit der Ort, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, bzw. bei gleich schweren Strafdrohungen der Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind. (vgl. oben, E. 2.2.2).

Vorliegend werden A. und B. im Zusammenhang mit den mutmasslich be- trügerischen Aktienverkäufen Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Widerhandlung gegen das FINMAG (Art. 44 FIN- MAG) und A. zudem Veruntreuung sowie Widerhandlung gegen das FIN- MAG (Art. 45 FINMAG) vorgeworfen. Angesichts des von der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts bei der Bestimmung des Gerichts- stands anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. oben, E. 2.3) ist aufgrund des Sachverhalts von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Diese gehen aufgrund ihrer höheren Strafdrohung den Widerhandlungen gegen das FINMAG (Vergehen) vor, wobei vorliegend der gewerbsmässige Betrug aufgrund seiner höheren Mindeststrafdrohung

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gegenüber der qualifizierten Veruntreuung als das mit der schwersten Stra- fe bedrohte Delikt zu gelten hat.

Bei Gewerbsmässigkeit ist von einer juristischen Handlungseinheit auszu- gehen: Mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen werden im Sin- ne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschrei- bung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit ver- schmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen wer- den können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvor- satz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c, 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in einem sol- chen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63; vgl. auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4).

2.3.3 Vorliegend führt der Kanton Zug bereits seit April 2006 ein Strafverfahren gegen die Organe und gegen verschiedene Aktionäre der E. AG im Zu- sammenhang mit dem von J. in seiner Anzeige beschriebenen, angeblich von K. und L. ersonnenen System, die Aktien der E. AG durch reisseri- sches Anpreisen deren einzigen Produktes zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (sog. „pump and dump“; vgl. die diesbezüglichen Ausführun- gen des Gesuchsgegners in act. 4, S. 2). Unter anderem mit Bezug auf diese mutmasslich betrügerischen E. AG-Aktienverkäufe ging bei den Zu- ger Strafverfolgungsbehörden am 31. Januar 2007 J. Anzeige ein, in wel- cher in diesem Zusammenhang auch A. und die C. AG erwähnt werden, wobei J. hierzu ausführt, deren Rolle sei unklar (vgl. Anzeige, S. 24 [Ordner 1/15 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rubrik 1.2]).

Der Gesuchsgegner führte diesbezüglich im Rahmen des Meinungsaus- tausches mit dem Gesuchsteller aus, die von J. eingereichte Anzeige habe sich gegen 79 natürliche und 16 juristische Personen gerichtet und keinen

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hinreichenden Tatverdacht gegenüber A. und die C. AG bzw. B. ergeben, um eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen (vgl. act. 1.2, S. 2, act. 1.9, S. 1). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch in seiner Gesuchs- antwort und bezeichnete die Anzeige von J. darin erstmals als offensicht- lich haltlos (vgl. act. 4, S. 3 f.).

2.3.4 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners geht indessen fehl: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt keinen hinreichenden Tatverdacht, sondern le- diglich einen einfachen Verdacht (Anfangsverdacht) voraus (RIE- DO/FALKNER, a.a.O., Art. 300 StPO N. 5). Zudem gilt ein Strafverfahren durch die Entgegennahme einer Strafanzeige bereits als materiell eröffnet, es sei denn, die Strafanzeige sei von vornherein völlig haltlos (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Dass dem so gewesen wäre, hat der Gesuchsgegner in der der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegenden Gerichts- standskorrespondenz jedoch nie so formuliert und sich erst in seiner Stel- lungnahme zum vorliegenden Gesuch auf diese Weise geäussert. Unab- hängig von der diesbezüglichen Ansicht des Gesuchsgegners kann jedoch davon, dass die Anzeige von J. von vornherein völlig haltlos gewesen sein soll, keine Rede sein: Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem im Kanton Zug im Zusammenhang mit mutmasslich betrügerischen E. AG- Aktienverkäufen bereits ein Strafverfahren im Gange war, und richtete sich ausdrücklich auch gegen A. und die C. AG, als deren damaliger Geschäfts- führer B. amtete (vgl. oben, lit. B). Nur weil der Anzeiger keine abschlies- senden Angaben zu deren Beteiligung machte und von einer „im Zusam- menhang unklaren Rolle“ sprach (vgl. oben, Ziff. 2.3.3), lässt sich die An- zeige nicht als völlig haltlos bezeichnen, zumal sie in den übrigen Punkten die Zuger Strafverfolgungsbehörden in der Weiterführung ihres bereits er- öffneten Strafverfahrens offenbar bestärkte (vgl. Gesuchsantwort [act. 4], S. 4). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Ge- suchsgegners, es als nicht geboten erachtet zu haben, aufgrund der An- zeige gegen sämtliche beanzeigten Personen vorzugehen (act. 4, S. 4), ist unbehelflich, kann sich der fragliche Kanton dem Gerichtsstand doch nicht dadurch entziehen, dass er die Strafverfolgung aus dem Grunde nicht ein- leitet, weil er im interkantonalen Verhältnis die Verfolgung eines ganzen Komplexes von Verfehlungen nicht übernehmen will (vgl. oben, Ziff. 2.2.2).

Die erste Verfolgungshandlung hat daher aufgrund der begründeten Anzei- ge von J. vom 31. Januar 2007 als im Kanton Zug vorgenommen zu gelten, erfolgte doch die erste Anzeige gegen A. und B. im Kanton Zürich erst am

4. August 2009 durch die FINMA (vgl. oben, lit. A.).

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b) Der Gerichtsstand Zug rechtfertigt sich jedoch auch aus Sicht der Prozess- ökonomie. Der Zusammenhang zwischen dem im Kanton Zug und dem im Kanton Zürich geführten Verfahren ist evident: Im Zentrum beider Untersu- chungen steht der mutmasslich betrügerische Verkauf u.a. von E. AG- Aktien, wobei im Kanton Zug diesbezüglich seit 2006 gegen die Organe und verschiedene Aktionäre der E. AG als Ausgeber dieser Aktien ermittelt wird, im Kanton Zürich erst seit 2010 gegen A. und B. Ob Letztere dabei selbständig oder mit den im Zuger Verfahren Verfolgten mittäterschaftlich handelten, ist dabei in Bezug auf den Gerichtsstand nicht von vorrangiger Bedeutung. Vielmehr drängt sich angesichts der Komplexität der Untersu- chung eine gemeinsame Verfolgung aller am Sachverhalt der betrügeri- schen E. AG-Aktienverkäufe mutmasslich Beteiligten aus prozessökonomi- schen Gründen auf: Die Erkenntnisse aus dem Zuger Verfahren bezüglich der Funktionsweise des betrügerischen Konstrukts sind auch für das Ver- fahren betreffend A. und B. relevant und können genutzt werden. Effektiv ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Untersuchung be- züglich des Vorwurfs der betrügerischen Aktienverkäufe gegenüber den Ausgebern der wertlosen Aktien mit derjenigen gegenüber den Vertreibern dieser Aktien zusammenhängen muss (vgl. act. 1, S. 6, act. 1.11, S. 5), bzw. eine Abtrennung von mutmasslich am betrügerischen Konstrukt Betei- ligten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Doppelspurigkeiten führen und damit einer prozessökonomischen Verfahrensführung zuwiderlaufen würde.

Die von A. zusätzlich in Alleintäterschaft mutmasslich verübten Delikte (Veruntreuung und Widerhandlung gegen das FINMAG) folgen dem Ge- richtsstand des gewerbsmässigen Betruges (vgl. oben, E. 2.2.2).

3. Gestützt auf obige Erwägungen liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kan- ton Zug. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und das Gesuch des Kantons Zürich ist gutzuheissen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. August 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Beschluss vom 10. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.4

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Sachverhalt:

A. Der Kanton Zürich führt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichts- gesetz, FINMAG; SR 956.1), des Betruges sowie der Veruntreuung. A. und B. sollen über die C. AG und die D. AG mutmasslich wertlose Penny-Stock- Aktien der E. AG, der F. AG sowie der G. AG ohne die nötigen Bewilligun- gen vertrieben haben. Auch sollen sie – wiederum über die C. AG – Aktien für die H. AG vertrieben und den Verkaufserlös einbehalten bzw. verspätet abgeliefert haben. A. wird zudem vorgeworfen, nach Übernahme der Ver- waltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungsberechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft weiter benützt zu haben. Schliesslich soll er in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht haben.

Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen gingen im Kanton Zürich mehrere Strafanzeigen ein. Die FINMA erstattete am 4. August 2009 und

15. Februar 2010 Anzeige gegen A. und B. bzw. gegen die Organe der D. AG. Am 10. März 2010 erstattete I. Anzeige gegen A. und B. wegen Schwindels mit Penny-Stocks. Schliesslich zeigte der Konkursverwalter der C. AG am 9. Juli 2010 A. an, weil dieser im Verfahren widersprüchlich aus- gesagt habe.

A. wurde zudem am 11. Dezember 2008 wegen des Verdachts des Steu- erbetrugs angezeigt, worauf der Kanton Zürich ein entsprechendes Verfah- ren eröffnete.

B. Im Kanton Zug erstattete J. am 31. Januar 2007 Anzeige gegen zahlreiche natürliche und juristische Personen, darunter gegen die Verantwortlichen der F. AG, der G. AG, der E. AG sowie der C. AG, als deren Verwaltungs- rat A. und deren damaliger Geschäftsführer B. amteten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ordner 1/15, Rubrik 1.2). J. be- schuldigt die Beanzeigten des Verkaufs nicht werthaltiger Aktien, sog. Pen- ny-Stocks, – unter anderem solche der E. AG – welche durch reisserisches Anpreisen ihres Produktes zu einem möglichst hohen Preis verkauft wor- den seien („Pump and Dump“; vgl. Anzeige J., S. 7, 8, 22). Die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug ermittelt in diesem Zusammenhang gegen die Organe sowie verschiedene Aktionäre der E. AG, wobei sie bereits im April 2006 ein diesbezügliches Strafverfahren eröffnete. Das Verfahren gegen

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einige weitere Beschuldigte wurde nach Deutschland abgetreten (vgl. act. 1.2, S. 1, Ziff. 1.1).

C. Am 27. April 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führ- te in ihrem Antwortschreiben vom 18. Juni 2010 aus, sie könne den Ge- richtsstand nicht anerkennen (act 1.2). Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 2. Juli 2010 bat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich um ergänzende Angaben (act. 1.3), worauf die Zürcher Oberstaatsan- waltschaft am 4. November 2010 abermals um Übernahme des Verfahrens bat (1.8). Dies lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 11. Ja- nuar 2011 erneut ab (act. 1.9).

D. Mit Gesuch vom 28. März 2011 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zug seien für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 20. April 2011, das Gesuch des Kantons Zürich sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. April 2011 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli-

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chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009 [nachfolgend zitiert als: SCHMID Handbuch StPO], N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2011 lehnte Letzterer seine Zuständigkeit definitiv ab. Es liegt daher ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts berechtigt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 4 f. m.w.H. sowie bei- spielsweise Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 2.1, BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1, sowie zuletzt BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 1.2). Davon, dass der Gesuchsteller den Meinungs- austausch verzögert hätte, kann entgegen der gesuchsgegnerischen Vor- bringen keine Rede sein, nachdem sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kanton Zürich bei Eingang der Anzeige der FINMA Anfang August 2009 vom Zuger Verfahren wusste bzw. nach Kenntnis dar- über nicht umgehend den Meinungsaustausch einleitete (siehe act. 1.1., S. 1; act. 1.3, S. 2, Ziff. 1.6; act. 1.4, S. 1, Ziff. 1 f.).

1.2.2 Der zuerst mit der Sache befasste Kanton ist derjenige, der zuerst im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO Verfolgungshandlungen vornahm (SCHMID Hand- buch StPO, a.a.O., N. 488, KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 11).

Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen zur Sache ergibt, handelt es sich beim gesuchstellenden Kanton Zürich nicht um den zuerst mit der Sache

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befassten Kanton (vgl. nachfolgende E. 2.1. ff.). Die Frage, ob das Gesuch „unverzüglich“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO und der dazu seit dem

1. Januar 2011 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entwickelten Rechtsprechung eingereicht worden ist, stellt sich daher nicht bzw. kann diese offen bleiben.

1.2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]).

1.2.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage, ob sich der Gerichtsstand aufgrund der Strafanzeige vom 31. Januar 2007 im Kanton Zug befindet.

2.2

2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 ff. StPO entsprechen weitgehend den Bestimmungen nach Art. 340 ff. aStGB, welche bis zum Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 Geltung hatten. Die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung behält daher weiterhin ihre Gültigkeit (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 [zitiert als: SCHMID Praxiskommentar], Art. 31 N. 1, SCHMID Handbuch StPO, a.a.O, N. 442; FINGERHUT/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 31 StPO N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshand- lung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142).

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2.2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, liegt der Ge- richtsstand dort, wo einer der Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbe- stimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 246).

Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; RIEDO/FALKNER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 300 StPO N. 12; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom

12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die An- zeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3) – sei dies, dass sie die Strafverfolgung zu Unrecht oder gar deshalb ablehnt, um nicht interkantonal die Verfolgung eines ganzen Kom- plexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Verfolgungs- handlung bzw. der Eingang der Strafanzeige anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).

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2.3

2.3.1 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern die Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es sei denn, die massgebliche Beschuldigung erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Eine Beschuldigung kann nicht als haltlos be- zeichnet werden, wenn ein zureichender Verdacht bestanden hat mit der Folge, dass gestützt darauf Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 143). Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird und durch die Strafverfolgung abgeklärt werden soll, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entschei- de des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sach- verhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.15, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.3.2 Unbestritten ist unter den Parteien, dass A. und B. mutmasslich mittäter- schaftlich gehandelt haben dürften.

a) Im Kanton Zürich wird im vorliegend relevanten Zusammenhang gegen A. und B. wegen des mutmasslich betrügerischen Verkaufs wertloser Penny- Stock-Aktien der E. AG (Z./ ZH), F. AG (Y./ ZG) sowie G. AG (Y./ ZG) un- tersucht, wobei der Vertrieb über die C. AG (X./ ZH) und die D. AG (X./ZH) erfolgt sein soll und dies ohne die nötigen Bewilligungen (Verdacht der Wi- derhandlung gegen das FINMAG). Gegen beide Obgenannten wird über- dies wegen der Einbehaltung bzw. verspäteten Ablieferung des Verkaufser- löses von ebenfalls über die C. AG vertriebenen Aktien der H. AG (W./ OW) ermittelt (Veruntreuung). Schliesslich wird A. vorgeworfen, nach Übernah- me der Verwaltung der D. AG durch die damalige EBK seine Zeichnungs- berechtigung auf ausländischen Depots und Konten der Gesellschaft be-

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nützt (Veruntreuung) und in dem von der FINMA angeordneten Konkurs bzw. der Liquidation falsche Aussagen gemacht zu haben (Widerhandlung gegen das FINMAG).

b) Hinsichtlich des Begehungsortes ist bezüglich der betrügerischen Aktien- verkäufe sowie der Veruntreuung relevant, dass der Sitz der C. AG zwar im Kanton Zürich liegt; auszugehen ist jedoch davon, dass sich der oder die Verkäufer auch an anderen, unbekannten Orten mit den Kunden getroffen haben (vgl. act. 1.6, S. 2, 3). Was den Vorwurf der Veruntreuung durch A. im Zusammenhang mit der D. AG angeht, so lassen sich gemäss Angaben des Gesuchstellers keine Angaben über Zeit und Ort der mutmasslich de- liktischen Transaktionen machen (act. 1.6, S. 2 f.). Schliesslich liegt der Handlungsort in Bezug auf die widersprüchlichen bzw. unwahren Aussagen von A. (Widerhandlung gegen das FINMAG) in Zürich (act. 1.6, S. 3). Ein- ziger aufgrund der Akten bisher feststellbarer Anknüpfungspunkt im Kanton Zug bildet damit der sich jeweils in Kanton Zug befindliche Geschäftssitz der F. AG bzw. der G. AG.

c) Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit den Aktienver- käufen ersichtlich, dass sich der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an verschie- denen Orten befindet und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 StPO vorliegt. Gerichtsstandsrelevant ist damit der Ort, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, bzw. bei gleich schweren Strafdrohungen der Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind. (vgl. oben, E. 2.2.2).

Vorliegend werden A. und B. im Zusammenhang mit den mutmasslich be- trügerischen Aktienverkäufen Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Widerhandlung gegen das FINMAG (Art. 44 FIN- MAG) und A. zudem Veruntreuung sowie Widerhandlung gegen das FIN- MAG (Art. 45 FINMAG) vorgeworfen. Angesichts des von der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts bei der Bestimmung des Gerichts- stands anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. oben, E. 2.3) ist aufgrund des Sachverhalts von gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) auszugehen. Diese gehen aufgrund ihrer höheren Strafdrohung den Widerhandlungen gegen das FINMAG (Vergehen) vor, wobei vorliegend der gewerbsmässige Betrug aufgrund seiner höheren Mindeststrafdrohung

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gegenüber der qualifizierten Veruntreuung als das mit der schwersten Stra- fe bedrohte Delikt zu gelten hat.

Bei Gewerbsmässigkeit ist von einer juristischen Handlungseinheit auszu- gehen: Mehrere, an sich selbständig strafbare Handlungen werden im Sin- ne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschrei- bung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit ver- schmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen wer- den können, in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvor- satz beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4c, 77 IV 7 E. 3; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83). Alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sind in einem sol- chen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Un- tersuchung zuerst angehoben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63; vgl. auch MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4).

2.3.3 Vorliegend führt der Kanton Zug bereits seit April 2006 ein Strafverfahren gegen die Organe und gegen verschiedene Aktionäre der E. AG im Zu- sammenhang mit dem von J. in seiner Anzeige beschriebenen, angeblich von K. und L. ersonnenen System, die Aktien der E. AG durch reisseri- sches Anpreisen deren einzigen Produktes zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen (sog. „pump and dump“; vgl. die diesbezüglichen Ausführun- gen des Gesuchsgegners in act. 4, S. 2). Unter anderem mit Bezug auf diese mutmasslich betrügerischen E. AG-Aktienverkäufe ging bei den Zu- ger Strafverfolgungsbehörden am 31. Januar 2007 J. Anzeige ein, in wel- cher in diesem Zusammenhang auch A. und die C. AG erwähnt werden, wobei J. hierzu ausführt, deren Rolle sei unklar (vgl. Anzeige, S. 24 [Ordner 1/15 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Rubrik 1.2]).

Der Gesuchsgegner führte diesbezüglich im Rahmen des Meinungsaus- tausches mit dem Gesuchsteller aus, die von J. eingereichte Anzeige habe sich gegen 79 natürliche und 16 juristische Personen gerichtet und keinen

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hinreichenden Tatverdacht gegenüber A. und die C. AG bzw. B. ergeben, um eine Strafuntersuchung gegen diese zu eröffnen (vgl. act. 1.2, S. 2, act. 1.9, S. 1). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch in seiner Gesuchs- antwort und bezeichnete die Anzeige von J. darin erstmals als offensicht- lich haltlos (vgl. act. 4, S. 3 f.).

2.3.4 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners geht indessen fehl: Die Einleitung eines Strafverfahrens setzt keinen hinreichenden Tatverdacht, sondern le- diglich einen einfachen Verdacht (Anfangsverdacht) voraus (RIE- DO/FALKNER, a.a.O., Art. 300 StPO N. 5). Zudem gilt ein Strafverfahren durch die Entgegennahme einer Strafanzeige bereits als materiell eröffnet, es sei denn, die Strafanzeige sei von vornherein völlig haltlos (vgl. oben, Ziff. 2.2.2). Dass dem so gewesen wäre, hat der Gesuchsgegner in der der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorliegenden Gerichts- standskorrespondenz jedoch nie so formuliert und sich erst in seiner Stel- lungnahme zum vorliegenden Gesuch auf diese Weise geäussert. Unab- hängig von der diesbezüglichen Ansicht des Gesuchsgegners kann jedoch davon, dass die Anzeige von J. von vornherein völlig haltlos gewesen sein soll, keine Rede sein: Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem im Kanton Zug im Zusammenhang mit mutmasslich betrügerischen E. AG- Aktienverkäufen bereits ein Strafverfahren im Gange war, und richtete sich ausdrücklich auch gegen A. und die C. AG, als deren damaliger Geschäfts- führer B. amtete (vgl. oben, lit. B). Nur weil der Anzeiger keine abschlies- senden Angaben zu deren Beteiligung machte und von einer „im Zusam- menhang unklaren Rolle“ sprach (vgl. oben, Ziff. 2.3.3), lässt sich die An- zeige nicht als völlig haltlos bezeichnen, zumal sie in den übrigen Punkten die Zuger Strafverfolgungsbehörden in der Weiterführung ihres bereits er- öffneten Strafverfahrens offenbar bestärkte (vgl. Gesuchsantwort [act. 4], S. 4). Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Ge- suchsgegners, es als nicht geboten erachtet zu haben, aufgrund der An- zeige gegen sämtliche beanzeigten Personen vorzugehen (act. 4, S. 4), ist unbehelflich, kann sich der fragliche Kanton dem Gerichtsstand doch nicht dadurch entziehen, dass er die Strafverfolgung aus dem Grunde nicht ein- leitet, weil er im interkantonalen Verhältnis die Verfolgung eines ganzen Komplexes von Verfehlungen nicht übernehmen will (vgl. oben, Ziff. 2.2.2).

Die erste Verfolgungshandlung hat daher aufgrund der begründeten Anzei- ge von J. vom 31. Januar 2007 als im Kanton Zug vorgenommen zu gelten, erfolgte doch die erste Anzeige gegen A. und B. im Kanton Zürich erst am

4. August 2009 durch die FINMA (vgl. oben, lit. A.).

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b) Der Gerichtsstand Zug rechtfertigt sich jedoch auch aus Sicht der Prozess- ökonomie. Der Zusammenhang zwischen dem im Kanton Zug und dem im Kanton Zürich geführten Verfahren ist evident: Im Zentrum beider Untersu- chungen steht der mutmasslich betrügerische Verkauf u.a. von E. AG- Aktien, wobei im Kanton Zug diesbezüglich seit 2006 gegen die Organe und verschiedene Aktionäre der E. AG als Ausgeber dieser Aktien ermittelt wird, im Kanton Zürich erst seit 2010 gegen A. und B. Ob Letztere dabei selbständig oder mit den im Zuger Verfahren Verfolgten mittäterschaftlich handelten, ist dabei in Bezug auf den Gerichtsstand nicht von vorrangiger Bedeutung. Vielmehr drängt sich angesichts der Komplexität der Untersu- chung eine gemeinsame Verfolgung aller am Sachverhalt der betrügeri- schen E. AG-Aktienverkäufe mutmasslich Beteiligten aus prozessökonomi- schen Gründen auf: Die Erkenntnisse aus dem Zuger Verfahren bezüglich der Funktionsweise des betrügerischen Konstrukts sind auch für das Ver- fahren betreffend A. und B. relevant und können genutzt werden. Effektiv ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass die Untersuchung be- züglich des Vorwurfs der betrügerischen Aktienverkäufe gegenüber den Ausgebern der wertlosen Aktien mit derjenigen gegenüber den Vertreibern dieser Aktien zusammenhängen muss (vgl. act. 1, S. 6, act. 1.11, S. 5), bzw. eine Abtrennung von mutmasslich am betrügerischen Konstrukt Betei- ligten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Doppelspurigkeiten führen und damit einer prozessökonomischen Verfahrensführung zuwiderlaufen würde.

Die von A. zusätzlich in Alleintäterschaft mutmasslich verübten Delikte (Veruntreuung und Widerhandlung gegen das FINMAG) folgen dem Ge- richtsstand des gewerbsmässigen Betruges (vgl. oben, E. 2.2.2).

3. Gestützt auf obige Erwägungen liegt der gesetzliche Gerichtsstand im Kan- ton Zug. Dieser ist demnach zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären und das Gesuch des Kantons Zürich ist gutzuheissen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 11. August 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (mitsamt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.