Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 28. April 2022 wurde auf dem Polizeiposten Affoltern am Albis/ZH eine Anzeige gegen Unbekannt wegen eines am 26. April 2022 im Verkaufsge- schäft A. in Z./ZH verübten Diebstahls erstattet. Am Tatort konnten Daktylo- skopie-Spuren gesichert werden, die sich in der Folge B. und C. zuordnen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis [nachfolgend «Kt. ZH»] Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft Altstätten/SG führt seit dem 26. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen mehrfachen Diebstahls. Es besteht der Verdacht, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG zwei Diebstähle begangen hat, mutmasslich zusammen mit D. Ebenso besteht der Verdacht, dass B. und E. am 21. Juni 2022, ca. um 19.40 Uhr, bei der A.-Filiale an der […] in W. versucht haben, 14 Parfumflaschen zu stehlen (vgl. Verfahrensak- ten Kt. ZH, Urk. 14/2).
C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Über- nahme der Strafuntersuchungen gegen B. und C. (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/1).
D. Das Untersuchungsamt Altstätten übernahm mit Verfügung vom
19. Juli 2022 die Strafuntersuchung gegen B., lehnte jedoch die Übernahme der Untersuchung gegen C. ab. Zur Begründung führte es aus, es sei be- kannt, dass im Zeitraum vom 23. November 2021 bis 21. Juni 2022 gesamt- schweizerisch zahlreiche Ladendiebstähle begangen worden seien von ru- mänischen Staatsangehörigen in unterschiedlichen Gruppierungen. Dabei sei von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen, weshalb ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Mittäter zu erfolgen hätte. Es lägen jedoch sach- liche Gründe gemäss Art. 30 StPO vor, aufgrund deren die Verfahren jeweils abzutrennen seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/2).
E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 ersuchte nunmehr die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen
- 3 -
C., was von letzterer mit Schreiben vom 26. Juli 2022 abgelehnt wurde (Ver- fahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/3 und 14/4).
F. Mit Gesuch vom 27. Juli 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es sei der Kanton St. Gallen anzuweisen, die Akten des im Kanton St. Gallen gegen die Beschuldigten B., E. geführten Verfahrens, allenfalls auch die Akten der gegen die Beschuldigten Mittäter D., F., G. und E. ge- führten und bereits abgeschlossenen Verfahrens zur Zuständigkeitsbeurtei- lung einzureichen. Es seien ferner die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen be- antragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. August 2022, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. we- gen Diebstahls zu führen (act. 3), was der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich am 18. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
- 4 -
E. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
E. 3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 3.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 3.4 Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Diese Bestimmung soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumption und Strafzu- messung ermöglichen. Mit der gemeinsamen Verfolgung soll verhindert wer- den, dass bezüglich der Beteiligten widersprechende Urteile ergehen. Aus diesem Grund darf auch nicht leichthin eine Verfahrenstrennung vorgenom- men werden. Eine solche ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015
- 5 -
E. 2.1, je mit Hinweisen; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 33 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO).
E. 4.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass der Diebstahl vom
26. April 2022 im Verkaufsgeschäft A. in Z./ZH, welcher B. und C. angelastet wird, in mittäterschaftlicher Begehung erfolgt ist. Ebenso wenig wird von den Parteien in Frage gestellt, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG mutmasslich zusammen mit D. in zwei H.-Filialen Diebstähle begangen hat. Diese Diebstähle sind den Akten zufolge am 3. Februar 2022 zur Anzeige gebracht worden (act. 3.7 S. 3). Damit ist grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton St. Gallen zur Verfolgung der B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zuständig. Der Gesuchsgegner aner- kennt denn auch ausdrücklich seine Zuständigkeit was die Beschuldigten B. und D. betrifft. Mit Bezug auf die Beschuldigte C. lehnt er jedoch – wie bereits erwähnt – eine Verfahrensübernahme ab.
E. 4.2 Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich unter anderem aus, dass B. und E. Teil einer losen Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen seien, die in wechselnder Zusammensetzung und mit unregelmässigen Anwesenhei- ten mindestens seit dem 23. November 2021 an zahlreichen Orten der Schweiz Diebstähle begangen hätten. So sei bekannt, dass die Genannten bis zum 25. Juni 2022 in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Graubünden, Thurgau, Schaffhausen, Aargau, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Tessin und Zug insgesamt 22 Diebstähle verübt hätten. B. und E. würden sich ak- tuell im Kanton St. Gallen in Haft befinden, so dass das Strafverfahren gegen sie durch das Untersuchungsamt Altstätten geführt werden könne. Die allfäl- ligen bzw. mutmasslichen Mittäter seien hingegen grösstenteils unbekann- ten Aufenthalts, so auch C.. Die Strafverfahren gegen B. und E. hätten be- reits abgeschlossen werden können. Dies sei aber nur deshalb möglich ge- wesen, weil die Verfahren, zumindest implizit auf Art. 30 StPO, abgetrennt und getrennt von weiteren mutmasslichen Mittätern geführt worden seien. Bei Gruppierungen wie der vorliegenden sei eine gemeinsame Strafverfol- gung kaum je möglich, da diese sich aufgrund unregelmässiger Zusammen- setzung und Anwesenheiten in der Schweiz fast nie zusammen ergreifen liessen (act. 3 S. 2 ff.).
E. 4.3 Demgegenüber ist der Gesuchsteller der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe für eine getrennte Verfahrensführung betreffend die Beschuldigten B., E. und C. vorliegen würden. Zwar sei C. derzeit tatsächlich nicht
- 6 -
erreichbar, weil deren Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Eine Verjährung ein- zelner, vom Beschuldigten B. begangener Straftaten, stehe aber nicht an und werde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht. Dieser gebe denn auch keine Begründung an, wonach das Verfahren gegen B. wegen einer derzeit nicht möglichen Strafverfolgung von C. nicht doch vorangetrieben werden und zum Abschluss gebracht werden könnte. Der Gesuchsgegner selbst bestätige, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten B. und C. noch am Anfang stehe und noch alle Detaileinvernahmen zur Beteiligung von B. an diversen Taten noch gemacht werden müssten. Von einer ent- scheidenden Verzögerung des gegen B. im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahrens als Folge einer Verfahrensübernahme des gegen die Be- schuldigte C. im Kanton Zürich geführten Verfahrens könne keine Rede sein.
E. 4.4 Vorliegend ist C. offenbar unbekannten Aufenthalts. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass es sich hierbei um eine länger dauernde Unerreichbar- keit von C. handelt. Sollte sich C. als rumänische Staatsangehörige in Ru- mänien aufhalten, wäre eine Auslieferung tatsächlich unwahrscheinlich, weshalb von einer länger dauernden Unerreichbarkeit auszugehen wäre. Dagegen befindet sich B. im Kanton St. Gallen in Haft und ist daher für die Strafverfolgungsbehörden greifbar. Das Prinzip der Verfahrenseinheit bei Mittätern hat den Zweck, alle gemeinsam verfolgen zu können, um insbe- sondere sich widersprechende Urteile zu vermeiden (vgl. supra E. 3.4). Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass eine gemeinsame Verfolgung von B. und C. in absehbarer Zeit nicht möglich ist, weil C. flüchtig ist und B. sich in Haft befindet. Da in Haftfällen der Verfahrensbeschleunigung grosse Be- deutung zukommt, muss das Verfahren gegen B. zügig geführt werden. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_428/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_353/ 2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 f.; 1B_150/2017 vom 4. Okto- ber 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch supra E. 3.4). Entgegen der An- sicht des Gesuchstellers rechtfertigt mithin der Umstand, dass C. unbekann- ten Aufenthalts ist und sich B. im Kanton St. Gallen in Haft befindet, eine Trennung des Verfahrens gegen B. und C. betreffend den am 26. April 2022 in Z./ZH verübten Diebstahl.
E. 5 Nach dem Gesagten liegen sachliche Gründe vor, die für eine Trennung des gegen B. und C. geführten Verfahrens sprechen. Damit ist das Gesuch ab- zuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- 7 -
E. 6 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.29
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 28. April 2022 wurde auf dem Polizeiposten Affoltern am Albis/ZH eine Anzeige gegen Unbekannt wegen eines am 26. April 2022 im Verkaufsge- schäft A. in Z./ZH verübten Diebstahls erstattet. Am Tatort konnten Daktylo- skopie-Spuren gesichert werden, die sich in der Folge B. und C. zuordnen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis [nachfolgend «Kt. ZH»] Urk. 1).
B. Die Staatsanwaltschaft Altstätten/SG führt seit dem 26. Juni 2022 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen mehrfachen Diebstahls. Es besteht der Verdacht, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG zwei Diebstähle begangen hat, mutmasslich zusammen mit D. Ebenso besteht der Verdacht, dass B. und E. am 21. Juni 2022, ca. um 19.40 Uhr, bei der A.-Filiale an der […] in W. versucht haben, 14 Parfumflaschen zu stehlen (vgl. Verfahrensak- ten Kt. ZH, Urk. 14/2).
C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an das Untersuchungsamt Altstätten und ersuchte um Über- nahme der Strafuntersuchungen gegen B. und C. (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/1).
D. Das Untersuchungsamt Altstätten übernahm mit Verfügung vom
19. Juli 2022 die Strafuntersuchung gegen B., lehnte jedoch die Übernahme der Untersuchung gegen C. ab. Zur Begründung führte es aus, es sei be- kannt, dass im Zeitraum vom 23. November 2021 bis 21. Juni 2022 gesamt- schweizerisch zahlreiche Ladendiebstähle begangen worden seien von ru- mänischen Staatsangehörigen in unterschiedlichen Gruppierungen. Dabei sei von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung auszugehen, weshalb ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Mittäter zu erfolgen hätte. Es lägen jedoch sach- liche Gründe gemäss Art. 30 StPO vor, aufgrund deren die Verfahren jeweils abzutrennen seien (Verfahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/2).
E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 ersuchte nunmehr die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen
- 3 -
C., was von letzterer mit Schreiben vom 26. Juli 2022 abgelehnt wurde (Ver- fahrensakten Kt. ZH, Urk. 14/3 und 14/4).
F. Mit Gesuch vom 27. Juli 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie bean- tragt, es sei der Kanton St. Gallen anzuweisen, die Akten des im Kanton St. Gallen gegen die Beschuldigten B., E. geführten Verfahrens, allenfalls auch die Akten der gegen die Beschuldigten Mittäter D., F., G. und E. ge- führten und bereits abgeschlossenen Verfahrens zur Zuständigkeitsbeurtei- lung einzureichen. Es seien ferner die Strafbehörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auch die der beschuldigten Person C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen be- antragt in ihrer Gesuchsantwort vom 16. August 2022, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. we- gen Diebstahls zu führen (act. 3), was der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich am 18. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
- 4 -
3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.48 vom 23. Dezember 2015 E. 2.1).
3.2 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
3.4 Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Diese Bestimmung soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumption und Strafzu- messung ermöglichen. Mit der gemeinsamen Verfolgung soll verhindert wer- den, dass bezüglich der Beteiligten widersprechende Urteile ergehen. Aus diesem Grund darf auch nicht leichthin eine Verfahrenstrennung vorgenom- men werden. Eine solche ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015
- 5 -
E. 2.1, je mit Hinweisen; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 33 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO).
4. 4.1 Unter den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass der Diebstahl vom
26. April 2022 im Verkaufsgeschäft A. in Z./ZH, welcher B. und C. angelastet wird, in mittäterschaftlicher Begehung erfolgt ist. Ebenso wenig wird von den Parteien in Frage gestellt, dass B. am 2. Februar 2022 in Y./SG und X./SG mutmasslich zusammen mit D. in zwei H.-Filialen Diebstähle begangen hat. Diese Diebstähle sind den Akten zufolge am 3. Februar 2022 zur Anzeige gebracht worden (act. 3.7 S. 3). Damit ist grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO der Kanton St. Gallen zur Verfolgung der B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zuständig. Der Gesuchsgegner aner- kennt denn auch ausdrücklich seine Zuständigkeit was die Beschuldigten B. und D. betrifft. Mit Bezug auf die Beschuldigte C. lehnt er jedoch – wie bereits erwähnt – eine Verfahrensübernahme ab.
4.2 Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich unter anderem aus, dass B. und E. Teil einer losen Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen seien, die in wechselnder Zusammensetzung und mit unregelmässigen Anwesenhei- ten mindestens seit dem 23. November 2021 an zahlreichen Orten der Schweiz Diebstähle begangen hätten. So sei bekannt, dass die Genannten bis zum 25. Juni 2022 in den Kantonen St. Gallen, Zürich, Graubünden, Thurgau, Schaffhausen, Aargau, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Tessin und Zug insgesamt 22 Diebstähle verübt hätten. B. und E. würden sich ak- tuell im Kanton St. Gallen in Haft befinden, so dass das Strafverfahren gegen sie durch das Untersuchungsamt Altstätten geführt werden könne. Die allfäl- ligen bzw. mutmasslichen Mittäter seien hingegen grösstenteils unbekann- ten Aufenthalts, so auch C.. Die Strafverfahren gegen B. und E. hätten be- reits abgeschlossen werden können. Dies sei aber nur deshalb möglich ge- wesen, weil die Verfahren, zumindest implizit auf Art. 30 StPO, abgetrennt und getrennt von weiteren mutmasslichen Mittätern geführt worden seien. Bei Gruppierungen wie der vorliegenden sei eine gemeinsame Strafverfol- gung kaum je möglich, da diese sich aufgrund unregelmässiger Zusammen- setzung und Anwesenheiten in der Schweiz fast nie zusammen ergreifen liessen (act. 3 S. 2 ff.).
4.3 Demgegenüber ist der Gesuchsteller der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe für eine getrennte Verfahrensführung betreffend die Beschuldigten B., E. und C. vorliegen würden. Zwar sei C. derzeit tatsächlich nicht
- 6 -
erreichbar, weil deren Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Eine Verjährung ein- zelner, vom Beschuldigten B. begangener Straftaten, stehe aber nicht an und werde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht. Dieser gebe denn auch keine Begründung an, wonach das Verfahren gegen B. wegen einer derzeit nicht möglichen Strafverfolgung von C. nicht doch vorangetrieben werden und zum Abschluss gebracht werden könnte. Der Gesuchsgegner selbst bestätige, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten B. und C. noch am Anfang stehe und noch alle Detaileinvernahmen zur Beteiligung von B. an diversen Taten noch gemacht werden müssten. Von einer ent- scheidenden Verzögerung des gegen B. im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahrens als Folge einer Verfahrensübernahme des gegen die Be- schuldigte C. im Kanton Zürich geführten Verfahrens könne keine Rede sein.
4.4 Vorliegend ist C. offenbar unbekannten Aufenthalts. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass es sich hierbei um eine länger dauernde Unerreichbar- keit von C. handelt. Sollte sich C. als rumänische Staatsangehörige in Ru- mänien aufhalten, wäre eine Auslieferung tatsächlich unwahrscheinlich, weshalb von einer länger dauernden Unerreichbarkeit auszugehen wäre. Dagegen befindet sich B. im Kanton St. Gallen in Haft und ist daher für die Strafverfolgungsbehörden greifbar. Das Prinzip der Verfahrenseinheit bei Mittätern hat den Zweck, alle gemeinsam verfolgen zu können, um insbe- sondere sich widersprechende Urteile zu vermeiden (vgl. supra E. 3.4). Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass eine gemeinsame Verfolgung von B. und C. in absehbarer Zeit nicht möglich ist, weil C. flüchtig ist und B. sich in Haft befindet. Da in Haftfällen der Verfahrensbeschleunigung grosse Be- deutung zukommt, muss das Verfahren gegen B. zügig geführt werden. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.6; 1B_428/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_353/ 2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 f.; 1B_150/2017 vom 4. Okto- ber 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch supra E. 3.4). Entgegen der An- sicht des Gesuchstellers rechtfertigt mithin der Umstand, dass C. unbekann- ten Aufenthalts ist und sich B. im Kanton St. Gallen in Haft befindet, eine Trennung des Verfahrens gegen B. und C. betreffend den am 26. April 2022 in Z./ZH verübten Diebstahl.
5. Nach dem Gesagten liegen sachliche Gründe vor, die für eine Trennung des gegen B. und C. geführten Verfahrens sprechen. Damit ist das Gesuch ab- zuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
- 7 -
6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die C. zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.