Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau eröffnete insgesamt drei Strafver- fahren gegen A.: am 20. Dezember 2022 wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, am 26. April 2023 wegen Vergehen gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) und am 28. April 2023 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urk. 5/1).
Gemäss Strafregisterauszug war A. zum ersten Mal durch die Staatsanwalt- schaft Baden am 15. September 2016 wegen Delikte gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe (50 Tagessätze zu Fr. 70.--) und Busse von Fr. 900.-- verurteilt worden (Akten Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Urk. 5/1).
In der Folge hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. am 5. Oktober 2017 wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehrung) und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe (40 Tagessätze zu Fr. 40.--) und Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
Weiter hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. am 18. September 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Bege- hung) und Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe (70 Tagessätze zu Fr. 40.--) und Busse von Fr. 1’200.-- verurteilt.
Zuletzt hatte das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. September 2023 A. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch den Schuldner (mehrfache Begehung) im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA) zu einer bedingt vollziehbaren
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Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urk. 5/1).
B. Am 23. bzw. 26. April 2024 erstattete B. bei der Stadtpolizei Zürich eine Straf- anzeige gegen A. wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (Akten Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, Polizeirapport, Urk. 1).
B. gab gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, er habe seit dem 22. Mai 2023 als Trockenbauer für die C. GmbH, […] Zürich, gearbeitet (Akten Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Einvernahme, Urk. 2 S. 2). Er habe A. telefonisch nach einem Job gefragt, welcher ihm am Telefon gesagt habe, dass er kom- men könne und mit der Arbeit beginnen dürfe. A. habe ihm den Arbeitsvertrag per E-Mail übermittelt (a.a.O., S. 3). A. sei sein «Chef» gewesen, welcher nichts in die Kassen einbezahlt habe und nach Dubai abgehauen sei (a.a.O., S. 2). A. sei für die Anstellungen, Entlassungen, Lohnüberweisungen und Organisation der Arbeitseinteilungen zuständig gewesen (a.a.O., S. 4). Die C. GmbH habe einen Strohmann, d.h. eine Person, welche die ganze Ver- antwortung für das Unternehmen trage. Unter seinem Namen sei das Unter- nehmen eingetragen (a.a.O., S. 2). D. sei der Geschäftsführer (a.a.O., S. 3). B. erklärte, es habe von Anfang an Unstimmigkeiten mit dem Lohn gegeben (a.a.O., S. 2). Er habe weniger Lohn erhalten als gemäss den Lohnabrech- nungen (a.a.O., S. 6). Schlimm sei es jedoch geworden, als er am 29. Januar 2024 einen Unfall gehabt habe (a.a.O., S. 2). Die SUVA habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er bei ihr weder verzeichnet noch versichert sei. Man habe ihm eine falsche Schadennummer gegeben und A. habe ihm telefonisch mitge- teilt, er würde mit der SUVA alles regeln und ihm Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- überweisen. Er habe aber nichts erhalten (a.a.O, S. 4). Er gehe stark davon aus, dass alle Abzüge seit seiner Anstellung nicht einbezahlt worden seien (a.a.O., S. 5). B. sagte aus, er habe am Anfang realisiert, dass etwas nicht stimmen könnte. Da A. ihn immer wieder vertröstet habe, habe B. gehofft und weitergearbeitet, weil er vom Job und der Arbeit abhängig gewesen sei. Der Unfall habe alles ausgelöst (a.a.O., S. 6). Sein Chef sei ca. Ende Feb- ruar, anfangs März abgehauen (a.a.O., S. 2). D. habe B. telefonisch mitge- teilt, dass er sich nicht involvieren möchte. Er habe in diesem Sinne keine Hilfe von D. erhalten (a.a.O., S. 4).
Der Strafanzeige bzw. dem Polizeirapport lagen unter anderem der Arbeits- vertrag zwischen B. und der C. GmbH bei, die Lohnabrechnungen von Mai 2023 bis Januar 2024, die Screenshots der Zahlungseingänge, der Auszug der Ausgleichskasse Luzern aus dem individuellen Konto von B., auf wel- chem kein Einkommen eingetragen ist, der Arztbericht, das Dokument mit
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der falschen SUVA-Schaden-Nummer, die Liste mit den Arbeitnehmern der C. GmbH, die Vorladung des Friedensrichteramtes Zürich zur Schlichtungs- verhandlung zwischen B. und der C. GmbH betreffend Forderung aus Arbeits- recht (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Rapportbeilagen, Urk. 3; Lohnabrechnungen, Urk. 4).
C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau um Übernahme ihres Straf- verfahrens gegen A. wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/1).
Zur Begründung führte sie aus, A. werde vorgeworfen, er habe zwischen dem
22. Mai 2023 und dem 29. Januar 2024 als Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz […] in Zürich dem Angestellten B. die gesetzlich vorgesehenen Bei- träge vom Lohn abgezogen und diese für eigene Bedürfnisse verwendet. Zudem solle er den Angestellten B. im erwähnten Zeitraum nicht bei der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer versichert haben. Dadurch solle sich der Beschuldigte wegen Missbrauchs von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c BVG sowie des Vergehens gegen das Bundes- gesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. a UVG strafbar gemacht haben. Da gegen A. seit dem 20. Dezember 2022 ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB etc. bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau hängig sei, werde diese ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Verfahrensübernahme ersucht.
D. Mit Antwortschreiben vom 27. Mai 2024 lehnte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau die Verfahrensübernahme ab (Akten Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/3).
Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Handelsregisterauszug A. zu keinem Zeitpunkt Organ oder für dieses Unternehmen zeichnungsberechtigt gewesen sei. Vielmehr sei D. Gesellschafter und Geschäftsführer. Täter könne bei Art. 159 StGB nur der Arbeitgeber sein. Dies sei A. offensichtlich nicht. Für die Vorwürfe scheine D. als Gesellschaft und Geschäftsführer ver- antwortlich zu sein. Daran vermöge die Äusserung des Geschädigten, er habe mit A. zu tun gehabt, nichts zu ändern.
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E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch und ersuchte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme (s. Akten Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/5).
Sie führte aus, es sei zwar richtig, dass grundsätzlich nur Täter sein könne, wer im Sinne von Art. 319 f. OR Arbeitgeber sei. Jedoch könne bei einer juristischen Person auch der Vertreter im Rahmen der Organhaftung nach Art. 29 StGB zur Verantwortung gezogen werden. Gemäss Art. 29 lit. c StGB werde eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründe oder erhöhe, und die nur der juristischen Person obliege, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbständigen Entschei- dungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handle. Hierbei genüge es, wenn der Mitarbeiter interne Entscheidungsbe- fugnis habe. Es sei nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich auch zeichnungsbe- rechtigt sei. Vorliegend sei zwar D. als einziger zeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer im Handelsregister eingetragen, und nicht der Beschuldigte A. Gemäss den Aussagen von B. sei der Beschuldigte sein Vorgesetzter gewe- sen. Dieser sei auch für das Anstellungsverfahren, das Entrichten der Löhne sowie die Arbeitseinteilungen zuständig gewesen. Somit sei der Beschuldigte Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätig- keitsbereich gewesen, nämlich Human Ressources. Damit habe er im Per- sonalsektor interne Entscheidungsbefugnisse gehabt, was für die Annahme einer Vertreterhaftung nach Art. 29 lit. c StGB genüge. Eine Vertreterhaftung als faktisches Organ falle unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Die Tatsache, dass A. nicht im Handelsregister eingetragen sei, stehe einem Verdacht auf Missbrauch von Lohnabzügen begangen durch denselben ge- stützt auf Art. 29 lit. c StGB somit nicht entgegen. Daher erachte sie gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO den Kanton Aargau für zuständig (s. Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/5 S. 3).
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau eine Verfahrensübernahme ab (s. Akten Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6).
Zur Begründung führte sie aus, eine Verfahrensübernahme, die sich einzig auf die wenig überzeugenden Aussagen des Anzeigeerstatters stütze und der der Eintrag im Handelsregister entgegenstehe, müsse sie ablehnen. Der Anzeige- erstatter beschreibe ein seltsames Bild eines Strohmannes. D. sei offenbar in dem Unternehmen präsent gewesen und habe mit dem Anzeigeerstatter
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in Kontakt gestanden, so dass höchst fraglich sei, ob D. wirklich als klassischer Strohmann tätig gewesen sei. Anhand der vorhandenen Akten sei keines- wegs klar, wie die C. GmbH organisiert gewesen sei und ob A. tatsächlich eine faktische Organstellung zukomme. Hier würden weitere Abklärungen, wie zum Beispiel die Einvernahmen von A., D. oder anderen Angestellten, fehlen.
G. Mit Gesuch vom 8. Juli 2024 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Gesuchsant- wort vom 18. Juli 2024, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Ver- folgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält mit Gesuchsreplik vom
25. Juli 2024 an ihrem Gesuch fest (act. 5), welche in der Folge der Gegen- seite zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
H. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses
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Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom
21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Septem- ber 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom
20. September 2010 E. 2.1).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines
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Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller argumentiert, gemäss Art. 29 lit. c StGB werde eine be- sondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründe oder erhöhe, und die nur der juristischen Person obliege, einer natürlichen Person zuge- rechnet, wenn diese als Mitarbeiterin mit selbständigen Entscheidungsbe- fugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handle. Hier- bei genüge, wenn die Mitarbeiterin interne Entscheidungsbefugnisse habe. Aus den belastenden Aussagen des Anzeigeerstatters lasse sich ableiten, dass allein A. selbständig über die Anstellung und Entlassung von Personen entschieden habe, deren Löhne festgesetzt und zur Auszahlung gebracht habe und auch zuständig gewesen sei, die Arbeitgeberpflichten der C. GmbH gegenüber den Sozialversicherungen wahrzunehmen. Allfällige Unterlas- sungen in dieser Hinsicht seien daher ihm auch im Rahmen einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung zuzuweisen. Gestützt auf die Aussagen des Anzeigeerstatters lasse sich ohne Zweifel und in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro duriore ein genügender Tatverdacht gegen A. betreffend den Tatbestand des Missbrauchs von Lohnabzügen erstellen. Da im Kanton Aargau mit dem Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 156 StGB der mit schwerster Strafandrohung versehene Tatbestand untersucht werde, ergebe sich die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfahrensführung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (act. 1 S. 3 ff.).
E. 3.2 Demgegenüber macht der Gesuchsgegner sinngemäss im Wesentlichen gel- tend, die Sache sei vorliegend nicht spruchreif, weshalb Art. 34 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung komme (act. 3).
Der Gesuchsgegner führt im Einzelnen aus, Art. 29 StGB sehe zwar vor, dass auch faktischen Organen die Verantwortlichkeit zugerechnet werden könne, es handle sich dabei aber um einen Sonderfall. Grundsätzlich sei demnach die Behörde, welche eine Verfahrensübernahme verlange, beweis- pflichtig, dass effektiv eine faktische Organstellung vorliege. Nach Auffas- sung des Gesuchsgegners wäre zuerst ein Verfahren gegen D. zu führen und anschliessend wäre abzuklären gewesen, wer in der C. GmbH effektiv
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das Sagen und die Verantwortung gehabt habe. Man hätte – so der Gesuchs- gegner weiter – abklären können, wer die Arbeitsverträge gemacht und unter- schrieben habe, wer jeweils Lohnzahlungen ab dem Geschäftskonto ausge- löst habe und wer gegenüber Behörden etc. als Geschäftsführer aufgetreten sei. All diese Abklärungen seien unterlassen worden und die Untersuchung sei einseitig und ungerechtfertigt auf A. fokussiert gewesen. Ob dieser effek- tiv eine faktische Organstellung gehabt habe, lasse sich aber derzeit nicht feststellen. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Stellung der Gerichtsstandanfrage getätigten Abklärungen zur faktischen Organstellung seien klar ungenügend (act. 3 S. 2).
E. 3.3 Gegen A. wird im Kanton Zürich ein Strafverfahren wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (s. supra lit. B) und im Kanton Aargau ein Strafverfahren wegen eines schwereren Delikts geführt (s. supra lit. A). Dass aufgrund der vorliegenden Akten der vom Geschädigten gegenüber A. erhobene Vorwurf des Missbrauchs von Lohnabzügen von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen zu beurteilen wäre, vermag der Gesuchsgegner mit keiner seiner Einwendungen aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers verwiesen werden. Dass A. mit D. in Mit- täterschaft gehandelt haben soll, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Ebenso wenig brachte er vor, eine allfällige Mittäterschaft von D. bzw. die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen diesen würde sich vorliegend gerichtsstandsrechtlich insofern auswirken, als damit für beide Beschuldigte ein Gerichtsstand auf dem Gebiet des Gesuchstellers begrün- det würde. Der Gesuchsgegner machte ebenfalls nicht geltend, dass eine allfällige eigenständige strafbare Tätigkeit von D. bzw. die Einleitung eines getrennten Strafverfahrens gegen diesen sich auf den Gerichtsstand betref- fend A. auswirken würde. Unter den geprüften Gesichtspunkten erweist sich die Strafsache somit als spruchreif und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO ist der Kanton Aargau für die Verfolgung der A. im Kanton Zürich vorgeworfe- nen Delikte zuständig, da im Kanton Aargau gegen A. ein Strafverfahren we- gen eines schwereren Delikts geführt wird.
E. 4 Zusammenfassend ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.38
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Sachverhalt:
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau eröffnete insgesamt drei Strafver- fahren gegen A.: am 20. Dezember 2022 wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, am 26. April 2023 wegen Vergehen gegen das Bun- desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 AHVG) und am 28. April 2023 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urk. 5/1).
Gemäss Strafregisterauszug war A. zum ersten Mal durch die Staatsanwalt- schaft Baden am 15. September 2016 wegen Delikte gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe (50 Tagessätze zu Fr. 70.--) und Busse von Fr. 900.-- verurteilt worden (Akten Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Urk. 5/1).
In der Folge hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. am 5. Oktober 2017 wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung, Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehrung) und grober Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe (40 Tagessätze zu Fr. 40.--) und Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
Weiter hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A. am 18. September 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Bege- hung) und Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA) zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe (70 Tagessätze zu Fr. 40.--) und Busse von Fr. 1’200.-- verurteilt.
Zuletzt hatte das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 14. September 2023 A. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch den Schuldner (mehrfache Begehung) im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft durch den Konkursschuldner im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, Nichtab- gabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes und Übertretung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Art. 18 BGSA) zu einer bedingt vollziehbaren
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Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Urk. 5/1).
B. Am 23. bzw. 26. April 2024 erstattete B. bei der Stadtpolizei Zürich eine Straf- anzeige gegen A. wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (Akten Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat, Polizeirapport, Urk. 1).
B. gab gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, er habe seit dem 22. Mai 2023 als Trockenbauer für die C. GmbH, […] Zürich, gearbeitet (Akten Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Einvernahme, Urk. 2 S. 2). Er habe A. telefonisch nach einem Job gefragt, welcher ihm am Telefon gesagt habe, dass er kom- men könne und mit der Arbeit beginnen dürfe. A. habe ihm den Arbeitsvertrag per E-Mail übermittelt (a.a.O., S. 3). A. sei sein «Chef» gewesen, welcher nichts in die Kassen einbezahlt habe und nach Dubai abgehauen sei (a.a.O., S. 2). A. sei für die Anstellungen, Entlassungen, Lohnüberweisungen und Organisation der Arbeitseinteilungen zuständig gewesen (a.a.O., S. 4). Die C. GmbH habe einen Strohmann, d.h. eine Person, welche die ganze Ver- antwortung für das Unternehmen trage. Unter seinem Namen sei das Unter- nehmen eingetragen (a.a.O., S. 2). D. sei der Geschäftsführer (a.a.O., S. 3). B. erklärte, es habe von Anfang an Unstimmigkeiten mit dem Lohn gegeben (a.a.O., S. 2). Er habe weniger Lohn erhalten als gemäss den Lohnabrech- nungen (a.a.O., S. 6). Schlimm sei es jedoch geworden, als er am 29. Januar 2024 einen Unfall gehabt habe (a.a.O., S. 2). Die SUVA habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er bei ihr weder verzeichnet noch versichert sei. Man habe ihm eine falsche Schadennummer gegeben und A. habe ihm telefonisch mitge- teilt, er würde mit der SUVA alles regeln und ihm Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- überweisen. Er habe aber nichts erhalten (a.a.O, S. 4). Er gehe stark davon aus, dass alle Abzüge seit seiner Anstellung nicht einbezahlt worden seien (a.a.O., S. 5). B. sagte aus, er habe am Anfang realisiert, dass etwas nicht stimmen könnte. Da A. ihn immer wieder vertröstet habe, habe B. gehofft und weitergearbeitet, weil er vom Job und der Arbeit abhängig gewesen sei. Der Unfall habe alles ausgelöst (a.a.O., S. 6). Sein Chef sei ca. Ende Feb- ruar, anfangs März abgehauen (a.a.O., S. 2). D. habe B. telefonisch mitge- teilt, dass er sich nicht involvieren möchte. Er habe in diesem Sinne keine Hilfe von D. erhalten (a.a.O., S. 4).
Der Strafanzeige bzw. dem Polizeirapport lagen unter anderem der Arbeits- vertrag zwischen B. und der C. GmbH bei, die Lohnabrechnungen von Mai 2023 bis Januar 2024, die Screenshots der Zahlungseingänge, der Auszug der Ausgleichskasse Luzern aus dem individuellen Konto von B., auf wel- chem kein Einkommen eingetragen ist, der Arztbericht, das Dokument mit
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der falschen SUVA-Schaden-Nummer, die Liste mit den Arbeitnehmern der C. GmbH, die Vorladung des Friedensrichteramtes Zürich zur Schlichtungs- verhandlung zwischen B. und der C. GmbH betreffend Forderung aus Arbeits- recht (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Rapportbeilagen, Urk. 3; Lohnabrechnungen, Urk. 4).
C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau um Übernahme ihres Straf- verfahrens gegen A. wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/1).
Zur Begründung führte sie aus, A. werde vorgeworfen, er habe zwischen dem
22. Mai 2023 und dem 29. Januar 2024 als Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz […] in Zürich dem Angestellten B. die gesetzlich vorgesehenen Bei- träge vom Lohn abgezogen und diese für eigene Bedürfnisse verwendet. Zudem solle er den Angestellten B. im erwähnten Zeitraum nicht bei der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer versichert haben. Dadurch solle sich der Beschuldigte wegen Missbrauchs von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c BVG sowie des Vergehens gegen das Bundes- gesetz über die Unfallversicherung (UVG) im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. a UVG strafbar gemacht haben. Da gegen A. seit dem 20. Dezember 2022 ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB etc. bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau hängig sei, werde diese ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Verfahrensübernahme ersucht.
D. Mit Antwortschreiben vom 27. Mai 2024 lehnte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau die Verfahrensübernahme ab (Akten Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/3).
Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Handelsregisterauszug A. zu keinem Zeitpunkt Organ oder für dieses Unternehmen zeichnungsberechtigt gewesen sei. Vielmehr sei D. Gesellschafter und Geschäftsführer. Täter könne bei Art. 159 StGB nur der Arbeitgeber sein. Dies sei A. offensichtlich nicht. Für die Vorwürfe scheine D. als Gesellschaft und Geschäftsführer ver- antwortlich zu sein. Daran vermöge die Äusserung des Geschädigten, er habe mit A. zu tun gehabt, nichts zu ändern.
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E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch und ersuchte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau um Verfahrensübernahme (s. Akten Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/5).
Sie führte aus, es sei zwar richtig, dass grundsätzlich nur Täter sein könne, wer im Sinne von Art. 319 f. OR Arbeitgeber sei. Jedoch könne bei einer juristischen Person auch der Vertreter im Rahmen der Organhaftung nach Art. 29 StGB zur Verantwortung gezogen werden. Gemäss Art. 29 lit. c StGB werde eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründe oder erhöhe, und die nur der juristischen Person obliege, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbständigen Entschei- dungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handle. Hierbei genüge es, wenn der Mitarbeiter interne Entscheidungsbe- fugnis habe. Es sei nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich auch zeichnungsbe- rechtigt sei. Vorliegend sei zwar D. als einziger zeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer im Handelsregister eingetragen, und nicht der Beschuldigte A. Gemäss den Aussagen von B. sei der Beschuldigte sein Vorgesetzter gewe- sen. Dieser sei auch für das Anstellungsverfahren, das Entrichten der Löhne sowie die Arbeitseinteilungen zuständig gewesen. Somit sei der Beschuldigte Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätig- keitsbereich gewesen, nämlich Human Ressources. Damit habe er im Per- sonalsektor interne Entscheidungsbefugnisse gehabt, was für die Annahme einer Vertreterhaftung nach Art. 29 lit. c StGB genüge. Eine Vertreterhaftung als faktisches Organ falle unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Die Tatsache, dass A. nicht im Handelsregister eingetragen sei, stehe einem Verdacht auf Missbrauch von Lohnabzügen begangen durch denselben ge- stützt auf Art. 29 lit. c StGB somit nicht entgegen. Daher erachte sie gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO den Kanton Aargau für zuständig (s. Akten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6/5 S. 3).
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau eine Verfahrensübernahme ab (s. Akten Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat, Gerichtsstandsakten, Urk. 6).
Zur Begründung führte sie aus, eine Verfahrensübernahme, die sich einzig auf die wenig überzeugenden Aussagen des Anzeigeerstatters stütze und der der Eintrag im Handelsregister entgegenstehe, müsse sie ablehnen. Der Anzeige- erstatter beschreibe ein seltsames Bild eines Strohmannes. D. sei offenbar in dem Unternehmen präsent gewesen und habe mit dem Anzeigeerstatter
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in Kontakt gestanden, so dass höchst fraglich sei, ob D. wirklich als klassischer Strohmann tätig gewesen sei. Anhand der vorhandenen Akten sei keines- wegs klar, wie die C. GmbH organisiert gewesen sei und ob A. tatsächlich eine faktische Organstellung zukomme. Hier würden weitere Abklärungen, wie zum Beispiel die Einvernahmen von A., D. oder anderen Angestellten, fehlen.
G. Mit Gesuch vom 8. Juli 2024 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Gesuchsant- wort vom 18. Juli 2024, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Ver- folgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält mit Gesuchsreplik vom
25. Juli 2024 an ihrem Gesuch fest (act. 5), welche in der Folge der Gegen- seite zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
H. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses
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Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2022 154 E. 3.2).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom
21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. Septem- ber 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom
20. September 2010 E. 2.1).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines
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Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quel- len, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller argumentiert, gemäss Art. 29 lit. c StGB werde eine be- sondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründe oder erhöhe, und die nur der juristischen Person obliege, einer natürlichen Person zuge- rechnet, wenn diese als Mitarbeiterin mit selbständigen Entscheidungsbe- fugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handle. Hier- bei genüge, wenn die Mitarbeiterin interne Entscheidungsbefugnisse habe. Aus den belastenden Aussagen des Anzeigeerstatters lasse sich ableiten, dass allein A. selbständig über die Anstellung und Entlassung von Personen entschieden habe, deren Löhne festgesetzt und zur Auszahlung gebracht habe und auch zuständig gewesen sei, die Arbeitgeberpflichten der C. GmbH gegenüber den Sozialversicherungen wahrzunehmen. Allfällige Unterlas- sungen in dieser Hinsicht seien daher ihm auch im Rahmen einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung zuzuweisen. Gestützt auf die Aussagen des Anzeigeerstatters lasse sich ohne Zweifel und in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro duriore ein genügender Tatverdacht gegen A. betreffend den Tatbestand des Missbrauchs von Lohnabzügen erstellen. Da im Kanton Aargau mit dem Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 156 StGB der mit schwerster Strafandrohung versehene Tatbestand untersucht werde, ergebe sich die Zuständigkeit des Kantons Aargau zur Verfahrensführung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO (act. 1 S. 3 ff.).
3.2 Demgegenüber macht der Gesuchsgegner sinngemäss im Wesentlichen gel- tend, die Sache sei vorliegend nicht spruchreif, weshalb Art. 34 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung komme (act. 3).
Der Gesuchsgegner führt im Einzelnen aus, Art. 29 StGB sehe zwar vor, dass auch faktischen Organen die Verantwortlichkeit zugerechnet werden könne, es handle sich dabei aber um einen Sonderfall. Grundsätzlich sei demnach die Behörde, welche eine Verfahrensübernahme verlange, beweis- pflichtig, dass effektiv eine faktische Organstellung vorliege. Nach Auffas- sung des Gesuchsgegners wäre zuerst ein Verfahren gegen D. zu führen und anschliessend wäre abzuklären gewesen, wer in der C. GmbH effektiv
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das Sagen und die Verantwortung gehabt habe. Man hätte – so der Gesuchs- gegner weiter – abklären können, wer die Arbeitsverträge gemacht und unter- schrieben habe, wer jeweils Lohnzahlungen ab dem Geschäftskonto ausge- löst habe und wer gegenüber Behörden etc. als Geschäftsführer aufgetreten sei. All diese Abklärungen seien unterlassen worden und die Untersuchung sei einseitig und ungerechtfertigt auf A. fokussiert gewesen. Ob dieser effek- tiv eine faktische Organstellung gehabt habe, lasse sich aber derzeit nicht feststellen. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Stellung der Gerichtsstandanfrage getätigten Abklärungen zur faktischen Organstellung seien klar ungenügend (act. 3 S. 2).
3.3 Gegen A. wird im Kanton Zürich ein Strafverfahren wegen «Missbrauchs von Lohnabzügen etc.» (s. supra lit. B) und im Kanton Aargau ein Strafverfahren wegen eines schwereren Delikts geführt (s. supra lit. A). Dass aufgrund der vorliegenden Akten der vom Geschädigten gegenüber A. erhobene Vorwurf des Missbrauchs von Lohnabzügen von vornherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen zu beurteilen wäre, vermag der Gesuchsgegner mit keiner seiner Einwendungen aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers verwiesen werden. Dass A. mit D. in Mit- täterschaft gehandelt haben soll, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Ebenso wenig brachte er vor, eine allfällige Mittäterschaft von D. bzw. die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gegen diesen würde sich vorliegend gerichtsstandsrechtlich insofern auswirken, als damit für beide Beschuldigte ein Gerichtsstand auf dem Gebiet des Gesuchstellers begrün- det würde. Der Gesuchsgegner machte ebenfalls nicht geltend, dass eine allfällige eigenständige strafbare Tätigkeit von D. bzw. die Einleitung eines getrennten Strafverfahrens gegen diesen sich auf den Gerichtsstand betref- fend A. auswirken würde. Unter den geprüften Gesichtspunkten erweist sich die Strafsache somit als spruchreif und gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO ist der Kanton Aargau für die Verfolgung der A. im Kanton Zürich vorgeworfe- nen Delikte zuständig, da im Kanton Aargau gegen A. ein Strafverfahren we- gen eines schwereren Delikts geführt wird.
4. Zusammenfassend ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.