Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Sammelverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Kan- tonen Basel-Stadt, Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri, Jura und Solothurn. Angeschuldigt sind verschiedene Personen zumeist georgi- scher Herkunft, welche die Taten in wechselnder Zusammensetzung be- gangen haben sollen. Im Einzelnen wird gegen A., B., C., D., E., F., G. und unbekannte Täter- schaft ermittelt. Die ihnen vorgeworfenen insgesamt 26 Delikte haben sich zwischen dem 2. Juli und 17. November 2012 zugetragen (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013).
B. Am Samstag, 17. November 2012, wurden A., C. und B. in Z. (SO) verhaf- tet (Rapport Nr. 485319 der Polizei des Kantons Solothurn vom
17. November 2012). A. verblieb bis 17. Mai 2013 in Untersuchungshaft (Verfügungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Novem- ber 2012, 21. Dezember 2012, 21. März 2013; Verfügung der Staatsan- waltschaft Solothurn vom 17. Mai 2013). Die Untersuchungshaft von B. und C. wurde vom Haftgericht bis einstweilen 20. Juni 2013 verlängert (Verfü- gungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2012,
20. Dezember 2012, 22. resp. 20. März 2013).
C. Die Gerichtsstandskorrespondenz setzte mit dem Gesuch der stellvertre- tenden Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2013 um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Gleichentags bat sie die Staatsanwaltschaften Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri und Jura um Stellungnahme. Diese antworteten am
16. Mai 2013, 23. Mai 2013, 3. Juni 2013, 22. Mai 2013, 17. Mai 2013 und 22./27. Mai 2013; alle verfahrensbeteiligten kantonalen Staatsanwaltschaf- ten sprachen sich dabei für die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt aus. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 die Übernahme ab und sah die Zuständigkeit des Kantons Tessin oder des Kantons Basel-Landschaft als gegeben an (act. 1 S. 4).
- 3 -
D. Das Bundesstrafgericht wird mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juni 2013 (act. 1) um folgende Zuweisung ersucht: "Antrag Die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter die Behörden des Kantons Tessin, des Kantons Basel-Landschaft, des Kantons Neuenburg, des Kantons Bern oder des Kantons Uri, seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A., B., C. und den weiteren Be- schuldigten (D., E., F., G. und unbekannte Täterschaft) für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren." In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 spricht sich der Kanton Bern für die Zuständigkeit von Basel-Stadt aus und für die Ablehnung der Even- tualanträge (act. 3). Am 13. Juni 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft, subeventualiter der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn oder Uri festzustellen (act. 5). Ebenfalls am
13. Juni 2013 schliesst sich der Kanton Basel-Landschaft der Begründung der Beschwerdeschrift an; zuständig sei der Kanton Basel-Stadt (act. 6). Der Kanton Uri verzichtet mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf eine Stel- lungnahme (act. 7). Für den Kanton Tessin ist die Zuständigkeit entweder des Kantons Basel-Stadt oder Solothurn gegeben (act. 9). Der Kanton Neuenburg sieht den Kanton Basel-Stadt als zuständig an (Schreiben vom
17. Juni 2013, act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das jeweilige kantonale Recht bestimmt, welche Behörden den Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer vertre- ten können (Art. 14 Abs. 1-4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Commentario Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).
- 4 -
E. 1.2 Das Gesuch ist normalerweise innert einer Frist von zehn Tagen zu erhe- ben, da Art. 396 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO im Normalfall auch im Gerichtsstandsverfahren anwend- bar ist (TPF 2011 94 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2013.5 vom 8. Mai 2013, E. 1.1; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).
E. 1.3 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Er kann diese Kompetenz an einen Staatsanwalt delegieren (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- richtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit alleiniger Unterschrift vertre- tungsberechtigt ist.
E. 1.4 Das Gesuch erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.3; BG.2012.16 vom
15. Juni 2012, E. 3.2; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 3.2; BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H., Rz. 42; zum Grundsatz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
- 5 -
E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichts- standsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzli- chen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu be- rücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commen- taire du Code de procédure pénale, Lausanne 2013, Art. 34 N. 4). Bei glei- chen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Min- deststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit glei- chen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise ver- sucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grund- sätzlich zu beachten (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom
30. April 2013, E. 2.1; BG.2012.49 vom 20. Dezember 2012, E. 2.1; MO- SER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. zum Kollektivdelikt aber Erwä- gung 3.4 unten).
E. 3.2 Unbestritten ist vorliegend grundsätzlich das Vorliegen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, mithin auch das Vorliegen einer Bande an sich, und dass die bandenmässigen Diebstähle die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte sind (Art. 139 StGB Ziff. 3, 1. Absatz). Streitig ist aber, welche Tat als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat und damit wo die ersten Verfolgungshandlungen stattfanden (act. 1 S. 5; act. 5 S. 3, act. 6 S. 2; act. 9 S. 2).
E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.). Mit dieser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte, mindestens aber eine grössere Anzahl von Delikten begehen wollen. Als bandenmässig können dementsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von meh- reren Tätern verübt wurden (Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.2; BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.2; BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 3.4.2). Aus Vorbereitung
- 6 -
und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Dieb- stahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe began- gen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 115 f., 118 f., 121). Die Bandenmässigkeit ist ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 139 N. 16). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder aus- schliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 27 StGB N. 1).
E. 3.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivde- likts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivde- likt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammen- hang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikati- on als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Vorausset- zungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona- le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 83-85, 295).
E. 3.5 Während häufig sowohl banden-, als auch gewerbsmässig begangene De- likte anzutreffen sind (so der Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.30 vom 26. Januar 2006, E. 2.3; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 40a), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, festzustellen, wel- ches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Entscheid des
- 7 -
Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.5), zumal es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilnehmers han- delt.
E. 3.6 Vorliegend soll A. zwischen dem 2. und 5. Juli 2012 und am 6. Juli 2012 in Y. (BS) im Geschäft H. AG Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 6'530.00 gestohlen haben. Die Aktennotiz vom 31. August 2012 der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt hält dazu eine Aussage des Geschädigten fest, wonach ein zweiter Täter beteiligt gewesen sein soll. Die Aussage erfolgte knapp zwei Monate nach der Tat auf Rückfrage des Ermittlers. Wie die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt richtig ausführt (act. 5 S. 2), handelt es sich hierbei nicht um ein Untersuchungsergebnis, sondern nur um eine Hypothese sei- tens des Geschädigten und ohne Stütze in den Untersuchungsakten. Ins- besondere bedarf der geschilderte Tathergang keiner Mitwirkung (vgl. den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Juli 2012; Protokollnotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. August 2012). Dass A., als er mit C. und B. in Z. (SO) verhaftet wurde, eine dabei gestohlene Uhr getragen hat (Rapport der Kantonspolizei Solothurn zur vorläufigen Festnahme vom
17. November 2012, S. 3; Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Februar 2013, S. 3), ist ebenfalls für die Annahme einer Bande nicht schlüssig. Gestützt auf die Akten muss somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass A. in Y. (BS) nicht als Teil einer Bande, sondern alleine handelte. Damit ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes.
E. 3.7 Zeitlich das nächste Delikt ist der in X. (TI) zwischen dem
13. und 15. Juli 2012 begangene Einbruchsdiebstahl. Hier will B. – von ihm wurden am Tatort DNA-Spuren gefunden – die Tat mit einem Armenier namens Artour verübt haben. Die untersuchenden Polizisten relativieren seine Aussagen, indem sie feststellten, dass sie ihm dazu dienten, stets seinen Tatbeitrag zu marginalisieren. So will er auch der Tat in X. (TI) ge- wissermassen nur als beobachtender Lehrling des Armeniers beigewohnt haben (Teil-Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. Febru- ar 2013, S. 3). Sämtliche weiteren ihm vorgeworfenen Delikte hat er so- dann mit Georgiern verübt (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013). Aus seiner Aussage ergibt sich damit die Delikts- einheit nicht. Auch der Tathergang kann nicht vernünftigerweise nur mit der Anwesenheit einer weiteren Person schlüssig erklärt werden (vgl. die Des- crizioni dei fatti der Kantonspolizei Tessin vom 16. Juli 2012). Ausschlag- gebend ist vielmehr, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Exis- tenz oder Person eines weiteren Täters gibt. Auch werden seine weiteren Taten vom Delikt in X. (TI) durch seine "Sommerpause" ab dem
13. Juli und bis zum 30. August 2012 getrennt. Wiederum ergibt sich somit
- 8 -
aus den Akten nicht, dass hier als Teil einer Bande delinquiert wurde (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.4; BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 3.4; BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.3; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4/3.5). Wie- derum ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes.
E. 3.8 Damit wurden Verfolgungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat zuerst im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen. Denn für den Einbruchsversuch am 27. Juli 2012 am Weg W. in V. (BL) be- stehen Belege in den Akten, welche den mit insgesamt 14 Delikten Haupt- beschuldigten C. und einen weiteren Georgier, D., belasten (Erledigungs- rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. März 2013). Die Staatsanwalt- schaft Basel-Land hat deswegen gegen C. am 29. November 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet. Beide, respektive ihnen sehr ähnlich sehende Personen, wurden zuvor bei einer Tankstelle in der Nähe des Tatortes auf- genommen. Die Zeugin J. will die beiden gesehen haben, wie sie von der Tankstelle zum Weg W. in V. (BL) liefen (vgl. dazu die Foto-Auswahl- Konfrontation vom 3. Oktober 2012), wobei sie alle Häuser beobachteten. Die Zeugin traf sie hernach vor den Liegenschaften 1 und 2 an. Die Zeugin K. beobachtete etwas später, wie ein Auto Richtung L.-Tankstelle fuhr, zwei Männer einlud, und davonfuhr (Anzeige vom 27. Juli 2012 [mit Beilagen] des Falles BL 2012 7 1389). Hernach, am 3. August 2012, waren die bei- den Beschuldigten gemäss Videoaufzeichnung am Tatort, als in einem Ge- schäft M. in U. (BL), ebenfalls im Kanton Basel-Landschaft, ein Portemon- naie gestohlen wurde (Anzeige vom 3. August 2012 im Fall BL 2012 8 139). C. und in geringerem Umfang D., bildeten damit im Geltungsbereich von in dubio pro duriore eine Bande zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2). C. erscheint als die zentrale Figur des Untersu- chungskomplexes, weil er mit verschiedenen anderen Personen zusam- men banden- und gewerbsmässig delinquierte, unter anderem auch mit dem stark belasteten B. (vgl. act. 1, S. 2-4, das Deliktsverzeichnis vom
15. Januar 2013 und die Rückmeldungen zu Vulpus BL 1/535 vom
E. 3.9 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist nicht angezeigt (vgl. TPF 2012 66 E. 3 und insbesondere den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.2/5.3). Es gibt insbesondere kein Schwergewicht in einem anderen Kanton, als sich die Taten über wei- te Teile der Schweiz verteilen. Für den gesetzlichen Gerichtsstand spricht ferner auch die Sprache der Verfahrensakten. Der Kanton Basel- Landschaft kann auf die Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons So- lothurn abstellen.
E. 4 Gestützt auf obige Ausführungen ist der Kanton Basel-Landschaft zur Ver- folgung und Beurteilung der den Beschuldigten A., B., C., D., E., F., G. so- wie unbekannter Täterschaft zur Last gelegten strafbaren Handlungen be- rechtigt und verpflichtet. Das Gesuch des Kantons Solothurn ist somit im entsprechenden Eventualantrag gutzuheissen.
E. 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
2. CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
3. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft,
4. CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public,
5. KANTON BERN, Generalprokuratur,
6. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Sammelverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Kan- tonen Basel-Stadt, Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri, Jura und Solothurn. Angeschuldigt sind verschiedene Personen zumeist georgi- scher Herkunft, welche die Taten in wechselnder Zusammensetzung be- gangen haben sollen. Im Einzelnen wird gegen A., B., C., D., E., F., G. und unbekannte Täter- schaft ermittelt. Die ihnen vorgeworfenen insgesamt 26 Delikte haben sich zwischen dem 2. Juli und 17. November 2012 zugetragen (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013).
B. Am Samstag, 17. November 2012, wurden A., C. und B. in Z. (SO) verhaf- tet (Rapport Nr. 485319 der Polizei des Kantons Solothurn vom
17. November 2012). A. verblieb bis 17. Mai 2013 in Untersuchungshaft (Verfügungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Novem- ber 2012, 21. Dezember 2012, 21. März 2013; Verfügung der Staatsan- waltschaft Solothurn vom 17. Mai 2013). Die Untersuchungshaft von B. und C. wurde vom Haftgericht bis einstweilen 20. Juni 2013 verlängert (Verfü- gungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2012,
20. Dezember 2012, 22. resp. 20. März 2013).
C. Die Gerichtsstandskorrespondenz setzte mit dem Gesuch der stellvertre- tenden Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2013 um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Gleichentags bat sie die Staatsanwaltschaften Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri und Jura um Stellungnahme. Diese antworteten am
16. Mai 2013, 23. Mai 2013, 3. Juni 2013, 22. Mai 2013, 17. Mai 2013 und 22./27. Mai 2013; alle verfahrensbeteiligten kantonalen Staatsanwaltschaf- ten sprachen sich dabei für die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt aus. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 die Übernahme ab und sah die Zuständigkeit des Kantons Tessin oder des Kantons Basel-Landschaft als gegeben an (act. 1 S. 4).
- 3 -
D. Das Bundesstrafgericht wird mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juni 2013 (act. 1) um folgende Zuweisung ersucht: "Antrag Die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter die Behörden des Kantons Tessin, des Kantons Basel-Landschaft, des Kantons Neuenburg, des Kantons Bern oder des Kantons Uri, seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A., B., C. und den weiteren Be- schuldigten (D., E., F., G. und unbekannte Täterschaft) für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren." In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 spricht sich der Kanton Bern für die Zuständigkeit von Basel-Stadt aus und für die Ablehnung der Even- tualanträge (act. 3). Am 13. Juni 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft, subeventualiter der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn oder Uri festzustellen (act. 5). Ebenfalls am
13. Juni 2013 schliesst sich der Kanton Basel-Landschaft der Begründung der Beschwerdeschrift an; zuständig sei der Kanton Basel-Stadt (act. 6). Der Kanton Uri verzichtet mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf eine Stel- lungnahme (act. 7). Für den Kanton Tessin ist die Zuständigkeit entweder des Kantons Basel-Stadt oder Solothurn gegeben (act. 9). Der Kanton Neuenburg sieht den Kanton Basel-Stadt als zuständig an (Schreiben vom
17. Juni 2013, act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das jeweilige kantonale Recht bestimmt, welche Behörden den Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer vertre- ten können (Art. 14 Abs. 1-4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Commentario Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).
- 4 -
1.2 Das Gesuch ist normalerweise innert einer Frist von zehn Tagen zu erhe- ben, da Art. 396 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO im Normalfall auch im Gerichtsstandsverfahren anwend- bar ist (TPF 2011 94 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2013.5 vom 8. Mai 2013, E. 1.1; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).
1.3 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Er kann diese Kompetenz an einen Staatsanwalt delegieren (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- richtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit alleiniger Unterschrift vertre- tungsberechtigt ist.
1.4 Das Gesuch erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.3; BG.2012.16 vom
15. Juni 2012, E. 3.2; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 3.2; BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Recht- sprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H., Rz. 42; zum Grundsatz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
- 5 -
3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichts- standsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzli- chen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu be- rücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commen- taire du Code de procédure pénale, Lausanne 2013, Art. 34 N. 4). Bei glei- chen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Min- deststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit glei- chen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise ver- sucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grund- sätzlich zu beachten (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom
30. April 2013, E. 2.1; BG.2012.49 vom 20. Dezember 2012, E. 2.1; MO- SER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.; vgl. zum Kollektivdelikt aber Erwä- gung 3.4 unten). 3.2 Unbestritten ist vorliegend grundsätzlich das Vorliegen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, mithin auch das Vorliegen einer Bande an sich, und dass die bandenmässigen Diebstähle die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte sind (Art. 139 StGB Ziff. 3, 1. Absatz). Streitig ist aber, welche Tat als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat und damit wo die ersten Verfolgungshandlungen stattfanden (act. 1 S. 5; act. 5 S. 3, act. 6 S. 2; act. 9 S. 2). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit ge- geben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.). Mit dieser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte, mindestens aber eine grössere Anzahl von Delikten begehen wollen. Als bandenmässig können dementsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von meh- reren Tätern verübt wurden (Entscheide des Bundesstrafge- richts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.2; BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.2; BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 3.4.2). Aus Vorbereitung
- 6 -
und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Dieb- stahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe began- gen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 StGB N. 115 f., 118 f., 121). Die Bandenmässigkeit ist ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 139 N. 16). Gemäss Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder aus- schliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 27 StGB N. 1). 3.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivde- likts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivde- likt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammen- hang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikati- on als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Vorausset- zungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona- le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 83-85, 295). 3.5 Während häufig sowohl banden-, als auch gewerbsmässig begangene De- likte anzutreffen sind (so der Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2005.30 vom 26. Januar 2006, E. 2.3; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 40a), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, festzustellen, wel- ches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Entscheid des
- 7 -
Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.5), zumal es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilnehmers han- delt. 3.6 Vorliegend soll A. zwischen dem 2. und 5. Juli 2012 und am 6. Juli 2012 in Y. (BS) im Geschäft H. AG Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 6'530.00 gestohlen haben. Die Aktennotiz vom 31. August 2012 der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt hält dazu eine Aussage des Geschädigten fest, wonach ein zweiter Täter beteiligt gewesen sein soll. Die Aussage erfolgte knapp zwei Monate nach der Tat auf Rückfrage des Ermittlers. Wie die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt richtig ausführt (act. 5 S. 2), handelt es sich hierbei nicht um ein Untersuchungsergebnis, sondern nur um eine Hypothese sei- tens des Geschädigten und ohne Stütze in den Untersuchungsakten. Ins- besondere bedarf der geschilderte Tathergang keiner Mitwirkung (vgl. den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Juli 2012; Protokollnotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. August 2012). Dass A., als er mit C. und B. in Z. (SO) verhaftet wurde, eine dabei gestohlene Uhr getragen hat (Rapport der Kantonspolizei Solothurn zur vorläufigen Festnahme vom
17. November 2012, S. 3; Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Februar 2013, S. 3), ist ebenfalls für die Annahme einer Bande nicht schlüssig. Gestützt auf die Akten muss somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass A. in Y. (BS) nicht als Teil einer Bande, sondern alleine handelte. Damit ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes. 3.7 Zeitlich das nächste Delikt ist der in X. (TI) zwischen dem
13. und 15. Juli 2012 begangene Einbruchsdiebstahl. Hier will B. – von ihm wurden am Tatort DNA-Spuren gefunden – die Tat mit einem Armenier namens Artour verübt haben. Die untersuchenden Polizisten relativieren seine Aussagen, indem sie feststellten, dass sie ihm dazu dienten, stets seinen Tatbeitrag zu marginalisieren. So will er auch der Tat in X. (TI) ge- wissermassen nur als beobachtender Lehrling des Armeniers beigewohnt haben (Teil-Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. Febru- ar 2013, S. 3). Sämtliche weiteren ihm vorgeworfenen Delikte hat er so- dann mit Georgiern verübt (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013). Aus seiner Aussage ergibt sich damit die Delikts- einheit nicht. Auch der Tathergang kann nicht vernünftigerweise nur mit der Anwesenheit einer weiteren Person schlüssig erklärt werden (vgl. die Des- crizioni dei fatti der Kantonspolizei Tessin vom 16. Juli 2012). Ausschlag- gebend ist vielmehr, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Exis- tenz oder Person eines weiteren Täters gibt. Auch werden seine weiteren Taten vom Delikt in X. (TI) durch seine "Sommerpause" ab dem
13. Juli und bis zum 30. August 2012 getrennt. Wiederum ergibt sich somit
- 8 -
aus den Akten nicht, dass hier als Teil einer Bande delinquiert wurde (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.4; BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 3.4; BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.3; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4/3.5). Wie- derum ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes. 3.8 Damit wurden Verfolgungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat zuerst im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen. Denn für den Einbruchsversuch am 27. Juli 2012 am Weg W. in V. (BL) be- stehen Belege in den Akten, welche den mit insgesamt 14 Delikten Haupt- beschuldigten C. und einen weiteren Georgier, D., belasten (Erledigungs- rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. März 2013). Die Staatsanwalt- schaft Basel-Land hat deswegen gegen C. am 29. November 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet. Beide, respektive ihnen sehr ähnlich sehende Personen, wurden zuvor bei einer Tankstelle in der Nähe des Tatortes auf- genommen. Die Zeugin J. will die beiden gesehen haben, wie sie von der Tankstelle zum Weg W. in V. (BL) liefen (vgl. dazu die Foto-Auswahl- Konfrontation vom 3. Oktober 2012), wobei sie alle Häuser beobachteten. Die Zeugin traf sie hernach vor den Liegenschaften 1 und 2 an. Die Zeugin K. beobachtete etwas später, wie ein Auto Richtung L.-Tankstelle fuhr, zwei Männer einlud, und davonfuhr (Anzeige vom 27. Juli 2012 [mit Beilagen] des Falles BL 2012 7 1389). Hernach, am 3. August 2012, waren die bei- den Beschuldigten gemäss Videoaufzeichnung am Tatort, als in einem Ge- schäft M. in U. (BL), ebenfalls im Kanton Basel-Landschaft, ein Portemon- naie gestohlen wurde (Anzeige vom 3. August 2012 im Fall BL 2012 8 139). C. und in geringerem Umfang D., bildeten damit im Geltungsbereich von in dubio pro duriore eine Bande zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2). C. erscheint als die zentrale Figur des Untersu- chungskomplexes, weil er mit verschiedenen anderen Personen zusam- men banden- und gewerbsmässig delinquierte, unter anderem auch mit dem stark belasteten B. (vgl. act. 1, S. 2-4, das Deliktsverzeichnis vom
15. Januar 2013 und die Rückmeldungen zu Vulpus BL 1/535 vom
4. Oktober 2012). Sodann entspricht die Ausführung dieses Deliktes – im Gegensatz zu demjenigen in Basel-Stadt – dem üblichen modus operandi ihres Kerngeschäfts (Einbruchsdiebstahl; vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.5). Dass es sich um ein versuchtes Delikt handelt, ist bei einem Kollektivdelikt nicht massgebend (vgl. Erwägung 3.4 oben).
- 9 -
3.9 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist nicht angezeigt (vgl. TPF 2012 66 E. 3 und insbesondere den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.2/5.3). Es gibt insbesondere kein Schwergewicht in einem anderen Kanton, als sich die Taten über wei- te Teile der Schweiz verteilen. Für den gesetzlichen Gerichtsstand spricht ferner auch die Sprache der Verfahrensakten. Der Kanton Basel- Landschaft kann auf die Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons So- lothurn abstellen.
4. Gestützt auf obige Ausführungen ist der Kanton Basel-Landschaft zur Ver- folgung und Beurteilung der den Beschuldigten A., B., C., D., E., F., G. so- wie unbekannter Täterschaft zur Last gelegten strafbaren Handlungen be- rechtigt und verpflichtet. Das Gesuch des Kantons Solothurn ist somit im entsprechenden Eventualantrag gutzuheissen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Ministero pubblico del Cantone Ticino - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Ministère public du Canton de Neuchâtel - Generalprokuratur des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.