Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt unter den Verfahrensnummern ST.2021.466, ST.2021.468 und ST.2021.761–767 Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F., G., H. und I. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung und Raufhandels, ferner unter den Verfahrensnummern ST.2018.1553 und ST.2021.768 Strafverfahren gegen J. wegen Raufhandels, sowie gegen K. wegen Sachentziehung, Drohung, Nötigung, Hinderung einer Amtshand- lung, Vergehens gegen das Heilmittelgesetz, Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie und Raufhandels sodann (unter Verfahrensnummer ST.2018.1027) ein Strafverfahren gegen L. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäsche- rei (act. 1).
Unter anderem wird A., H., C., D., F., G., I., B. und E. vorgeworfen, am Frei- tag, 16. April 2021, um ca. 22:00 Uhr, auf dem Parkplatz vor dem Verkaufs- geschäft «M.» und in der Folge bei der Tankstelle «N.» in Z./SH an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen beteiligt gewesen zu sein, wobei mittels Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen K. und J. traktiert wurden, sodass sich Ersterer unbestimmte Kopfverletzun- gen zuzog und hospitalisiert werden musste und Letzterer eine tiefe Schnitt- verletzung an der Hand erlitt und operiert werden musste. K. und J. sollen sich aktiv an der Massenschlägerei beteiligt haben, indem sie mehrfach mit Steinen zumindest gegen H. und C. geworfen haben (vgl. u.a. Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0003 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») führt unter der Verfahrensnummer ST.2020.2996 ein Strafverfahren gegen A., O., P., Q., R. und B. wegen qualifizierter räube- rischer Erpressung, (schwerer) Körperverletzung und Entführung.
Unter anderem wird A., O., P. und Q. vorgeworfen, am Abend des 28. Juli 2020 R. in Y./AG am Bahnhof aufgesucht zu haben, wo sie diesen unter Todesdrohungen und Anwendung massiver Gewalt (Schläge gegen Kopf und Körper, am Hals packen/würgen) zu einer Zahlung von Fr. 10'000.– auf- gefordert und in der Folge gezwungen hätten, in ein Auto zu steigen, mit welchem sie anschliessend nach Schaffhausen/SH gefahren seien.
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C. Am 27. April 2021 ersuchte die StA SH die StA Muri-Bremgarten um Über- nahme der von der StA SH geführten Verfahren (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0002 ff.). Die StA Muri-Bremgarten lehnte die Gerichtsstandsan- frage am 5. Mai 2021 ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme ihres Ver- fahrens ST.2020.2996 (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0006 ff.).
D. Am 17. Mai 2021 ersuchte der Erste Staatsanwalt der StA SH die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») um Über- nahme der von der StA SH geführten Verfahren (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0008 ff.). Gleichentags teilte die StA SH der StA Muri-Bremgarten mit, dass sie die Übernahme des von der StA Muri-Bremgarten geführten Verfahrens ST.2020.2996 ablehne und die Akten an die OStA AG zwecks Eröffnung des Meinungsaustauschs weiterleiten werde (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0022). Die OStA AG lehnte am 25. Mai 2021 eine Aargauer Zuständigkeit ab (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0032 f.).
E. Mit Gesuch vom 2. Juni 2021 (Posteingang: 4. Juni 2021) gelangt der Erste Staatsanwalt der StA SH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten vor- geworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 11. Juni 2021 (Postaufgabe: 14. Juni 2021) bean- tragt die OStA AG, das Gesuch sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Schaffhausen zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. und der weiteren Beteiligten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Ersten Staats- anwalt des Kantons Schaffhausen am 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
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Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe massgebend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10).
E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, in vorliegender Gerichtsstandsauseinan- dersetzung stelle sich allem voran die Frage, wie der von der StA SH unter- suchte Vorfall vom 16. April 2021 rechtlich zu qualifizieren sei, wobei namentlich die Tathandlungen von A., B., C., D., E., F., G., H. und I. von Relevanz seien. Im vorliegenden Fall bestehe Einigkeit darüber, dass im Rahmen der Gerichtsstandsauseinandersetzung betreffend die Massen- schlägerei vom 16. April 2021 von einem versuchten Tötungsdelikt auszuge- hen sei. Uneinigkeit bestehe demgegenüber hinsichtlich des Qualifikations- grades dieses Tötungsdelikts. Während die OStA AG vom Vorliegen der Mordqualifikation nach Art. 112 StGB ausgehe, sei die StA SH der Überzeu-
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gung, der vorliegende Sachverhalt rechtfertige höchstens die Führung eines Strafverfahrens wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB.
Weiter stehe vorliegend zur Beurteilung, wie die am 28. Juli 2020 von A., O., P. und Q. begangene Tat zu qualifizieren sei. Während vorliegend die OStA AG davon ausgehe, dass in Bezug auf die von der StA Muri-Bremgarten un- tersuchte qualifizierte räuberische Erpressung höchstens die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage komme, stelle sich die StA SH auf den Standpunkt, dass Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB anwendbar sei.
E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, betreffend den Vorfall vom 16. April 2021 bestünden nach wie vor Hinweise auf ein besonders skrupelloses und verwerfliches Verhalten (nebst den gezielten wuchtigen Schlägen auf den Kopf insbesondere das Rachemotiv), weswegen im aktuellen Verfahrens- stand auch der Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zu prüfen sei und die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat damit im Kanton Schaffhausen begangen worden sei. Insbesondere spreche denn auch die Auseinandersetzung vom Vortag des 16. April 2021 nicht gegen das angeführte Rachemotiv, sondern lege es im Gegenteil mit hinreichender Klarheit dar.
Bezüglich des Vorfalls vom 28. Juli 2020 komme dagegen nur qualifizierte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage, während die höchste Qualifikationsstufe von Ziff. 4 ausgeschlossen werden könne.
Damit müsse unter allen Aspekten der Vorfall vom 16. April 2021 in Schaff- hausen/SH als die gerichtsstandsbegründende schwerste Tat erachtet wer- den.
E. 4.1 Beide Kantone gehen beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB aus, wobei die StA AG von der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ausgeht und die StA SH von der schwereren Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB.
Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien in Bezug auf die Qualifikati- onsform des Vorwurfs der (versuchten) räuberischen Erpressung stehen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer.
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E. 4.2 Gemäss Kanton Schaffhausen ist beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer Lebensgefahr des Opfers gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen. Dies machte der StA SH bereits in deren Gesuch um Verfahrensübernahme vom
3. August 2020 an die StA Muri-Bremgarten (Akten StA SH, Ordner AG 2, Rubrik 21, pag. 624 ff.) geltend. Dabei bezog sie sich auf die Aussagen des Opfers vom 29. Juli 2020, die sie wie folgt zusammenfasste:
«R. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020 aus, dass er von O. CHF 10'000.00 erhalten habe, welche er in dessen Auftrag nach Afghanistan habe schicken sollen. Das Geld habe er aber bei Fussballwetten verspielt. Im Nachgang an mehrere Tele- fongespräche mit O. und A. am 28. Juli 2020 habe er sich zum Bahnhof Y./AG begeben. Dort angekommen, sei er auf vier Männern und eine Frau getroffen (darunter A. und O.) und habe mit diesen das Gespräch gesucht. A. habe R. sodann angedroht, dass er seinen Kopf unter Wasser drücken und ihn umbringen werde. Zudem habe ihn A. mit der rechten Hand am Hals gepackt, ‹ganz fest zugedrückt› und am Hals hochgehoben, wobei ihm schwarz vor Augen geworden sei. Danach habe ihn A. mit viel Kraft auf den Boden geworfen, wobei er mit dem Kopf und der rechten Schulter auf der Strasse aufgeschlagen sei. R. sei von A. und O. ange- halten worden, sofort CHF 5'000.00 und die restlichen CHF 5'000.00 zu einem späteren Zeit- punkt zu übergeben. Darauf sei R. von O. gepackt, mit der Faust mehrmals gegen den Kopf (Schläfenbereich) geschlagen und in ein Auto geworfen worden. Mobiltelefon und Autoschlüs- sel habe man ihm weggenommen. A. habe ausserdem erwähnt, dass man ihn (R.) nicht mehr gehen lasse und gleichentags umringen würde, sollte er das Geld nicht bringen. Anschlies- send seien A., O. sowie ein dritter Mann und eine Frau (welche sich beide nicht an den Tat- ereignissen beteiligt hätten) mit ihm nach Schaffhausen gefahren. Dort angekommen, habe R. sein Mobiltelefon und seine Schlüssel wieder erhalten, da er während einer Fahrtpause A. davon überzeugen konnte, psychisch stark angeschlagen zu sein. Darauf habe R. seinen Sohn angerufen, welcher die Kantonspolizei Aarau avisierte.»
Weiter führte die StA SH im Schreiben vom 3. August 2020 aus:
«Die Ausführungen von R. werden durch das sich aus dem ärztlichen Hospitalisationsbericht des Kantonsspitals Schaffhausen vom 29. Juli 2020 ergebenden Verletzungsbild gestützt. Auch die durch die Schaffhauser Polizei erstellten Fotoaufnahmen von R. lassen auf eine heftige Gewalteinwirkung schliessen. Weiter konnte anlässlich einer ersten Überprüfung durch den Kriminaltechnischen Dienst im Fahrzeuginnern in der Mitte der Rückenlehne des rechten Rücksitzes ein grösserer Fleck festgestellt werden. Ein Schnelltest ergab, dass es sich dabei um menschliches (Primaten-)Blut handeln muss, was ebenfalls mit den Aussagen des Opfers korrespondiert (Wunde am Kopf).
Entsprechend besteht der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten der versuchten qualifizierten räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4
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StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB sowie der Ent- führung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnten.»
E. 4.3 Der Kanton Aargau stellt hingegen in Abrede, dass beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer Lebensgefahr des Opfers auszugehen sei. Mit Gesuchsant- wort im vorliegenden Verfahren hält der Gesuchsgegner vielmehr fest (act. 3 S. 3):
«Gemäss einem Teil der Akten wurde das Opfer am Hals gepackt, so in die Höhe gehoben und auf den Boden geworfen. Eine grausame Behandlung ist daraus nicht ersichtlich, und den Berichten der Spitäler Schaffhausen vom 29.07.2020 (Akten StA Muri-Bremgarten act. 211 ff.) lässt sich weder eine schwere Körperverletzung noch eine Lebensgefahr entneh- men.
Zwar wird angeführt, dass von einer kurzen Bewusstlosigkeit ‹berichtet› wird. Gesichert ist dies allerdings nicht, und insbesondere ist unklar, worauf eine solche zurückzuführen wäre. Naheliegend wäre dafür der Sturz auf den Boden, und nicht etwa ein Würgen. Ein eigentliches Würgen ist denn auch nicht belegt, indem die angeblichen atypischen linearen Würgemale bei der Befunderhebung (act. 216) von der untersuchenden Ärztin bezeichnenderweise auch mit einem Fragezeichen versehen wurden. Sodann fehlen aber auch die für ein lebensgefähr- liches Würgen typischen Stauungsblutungen in den Augen, was sich klarerweise auf den Fo- tos in act. 230 ergibt.
Zum angeblichen Würgen und Hochheben ist sodann zu ergänzen, dass R. (Opfer Vorfall Y./AG) zwar in seiner ersten Einvernahme vom 29.07.2020 (Seite 3, Frage 8) angab, dass er von A. mit der rechten Hand am Hals gepackt worden sei. Dieser habe dann ganz fest zuge- drückt und ihn hochgehoben (darauf bezieht sich auch die Gesuchstellerin in Ziff. 3.3.8 des Gesuchs).
Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 21.08.2020 (Seite 11, Frage 41, 42) sagte R. jedoch aus, dass er am Hals gepackt und ‹etwas› gewürgt worden sei, A. habe ihn aber nicht hochgehoben. Er habe an der ersten Einvernahme ungewollt teilgenommen und er wisse nicht, ob er dies so gesagt habe oder der Dolmetscher dies falsch interpretiert habe. Es sei ihm eine Art schwindelig geworden, es habe aber keine Ohnmacht vorgelegen. Bei der Frage 37 antwortete R., dass er, als er am Hals gepackt worden sei, mit A. gesprochen habe, er solle nicht weitermachen, es sei ok, er passe (so stark kann also nicht zugedrückt worden sein).
R. hatte sodann in seiner ersten Einvernahme vom 29.07.2020 (Seite 3, Frage 8) ausgeführt, dass er nicht mehr geschlagen worden sei, als er auf dem Boden gelegen sei, während er anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 21.08.2020 (Seite 12, Frage 49) sagte, er sei auf dem Boden gewesen, als A. ihn mit der Faust auf die Rippen geschlagen habe.
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Dem Spitalbericht sind, wie erwähnt, keine Hinweise auf eine Lebensgefahr zu entnehmen, auch keine Stauungsblutungen etc. Eine Lebensgefahr kann dementsprechend insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich widersprechenden Aussagen des Opfers nicht ange- nommen werden, zumal gemäss BGE 117 IV 419 eine konkrete Gefahr einer tödlichen Ver- letzung des Opfers sehr naheliegen muss.»
Aktenkundig ist sodann, dass der Kanton Aargau am 5. August 2020 den Gerichtsstand nicht wegen räuberischer Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB anerkannte, sondern wegen Freiheitsbe- raubung (Art. 183 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) und schwerer Körper- verletzung (Art. 122 StGB, Versuch) und weil die ersten Ermittlungshandlun- gen im Kanton Aargau erfolgt waren (Akten StA SH, Ordner AG 2, Rubrik 21, pag. 627 f.).
E. 5.1 Den Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht vor, dass der Räuber nicht unter zwei Jahren be- straft wird, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Art. 140 Ziff. 4 StGB sieht eine Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behan- delt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).
Der Täter bringt das Opfer dann i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine «stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr» handelt. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Le- bensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 143).
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E. 5.2 Aufgrund der Schilderungen des Opfers, der ärztlichen Beurteilung der Spu- ren an seinem Hals, der medizinischen Berichte und der äusseren verlet- zungsmerkmale an Hals und Augen des Opfers (Fotos) liegen keine Hin- weise auf eine objektiv naheliegende Lebensgefahr vor. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung des Vorfalls vom 28. Juli 2020 durch den Kanton Aargau nicht wegen Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB geführt wird.
E. 5.3 Die räuberische Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 20 Jahren bedroht. Die vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren be- droht. Bei gleichen Höchsttrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetz- lichen Mindeststrafe massgebend (vgl. vorn E. 2.1). Ob beim Vorfall vom
16. April 2021 ein Mord i.S.v. Art. 112 StGB in Betracht zu ziehen ist, spielt somit für die Gerichtsstandbestimmung keine Rolle. Das mutmasslich an jenem Tag u.a. von A. im Kanton Schaffhausen begangene (versuchte) Tö- tungsdelikt stellt ohnehin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Demnach sind sämtliche Vorwürfe von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., O., P., Q. und R. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., O., P., Q. und R. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.39
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») führt unter den Verfahrensnummern ST.2021.466, ST.2021.468 und ST.2021.761–767 Strafverfahren gegen A., B., C., D., E., F., G., H. und I. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung und Raufhandels, ferner unter den Verfahrensnummern ST.2018.1553 und ST.2021.768 Strafverfahren gegen J. wegen Raufhandels, sowie gegen K. wegen Sachentziehung, Drohung, Nötigung, Hinderung einer Amtshand- lung, Vergehens gegen das Heilmittelgesetz, Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie und Raufhandels sodann (unter Verfahrensnummer ST.2018.1027) ein Strafverfahren gegen L. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäsche- rei (act. 1).
Unter anderem wird A., H., C., D., F., G., I., B. und E. vorgeworfen, am Frei- tag, 16. April 2021, um ca. 22:00 Uhr, auf dem Parkplatz vor dem Verkaufs- geschäft «M.» und in der Folge bei der Tankstelle «N.» in Z./SH an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppierungen beteiligt gewesen zu sein, wobei mittels Eisenstangen, Kanthölzern, einem Messer und Faustschlägen K. und J. traktiert wurden, sodass sich Ersterer unbestimmte Kopfverletzun- gen zuzog und hospitalisiert werden musste und Letzterer eine tiefe Schnitt- verletzung an der Hand erlitt und operiert werden musste. K. und J. sollen sich aktiv an der Massenschlägerei beteiligt haben, indem sie mehrfach mit Steinen zumindest gegen H. und C. geworfen haben (vgl. u.a. Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0003 f.).
B. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten des Kantons Aargau (nachfolgend «StA Muri-Bremgarten») führt unter der Verfahrensnummer ST.2020.2996 ein Strafverfahren gegen A., O., P., Q., R. und B. wegen qualifizierter räube- rischer Erpressung, (schwerer) Körperverletzung und Entführung.
Unter anderem wird A., O., P. und Q. vorgeworfen, am Abend des 28. Juli 2020 R. in Y./AG am Bahnhof aufgesucht zu haben, wo sie diesen unter Todesdrohungen und Anwendung massiver Gewalt (Schläge gegen Kopf und Körper, am Hals packen/würgen) zu einer Zahlung von Fr. 10'000.– auf- gefordert und in der Folge gezwungen hätten, in ein Auto zu steigen, mit welchem sie anschliessend nach Schaffhausen/SH gefahren seien.
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C. Am 27. April 2021 ersuchte die StA SH die StA Muri-Bremgarten um Über- nahme der von der StA SH geführten Verfahren (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0002 ff.). Die StA Muri-Bremgarten lehnte die Gerichtsstandsan- frage am 5. Mai 2021 ab und ersuchte gleichzeitig um Übernahme ihres Ver- fahrens ST.2020.2996 (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0006 ff.).
D. Am 17. Mai 2021 ersuchte der Erste Staatsanwalt der StA SH die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «OStA AG») um Über- nahme der von der StA SH geführten Verfahren (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0008 ff.). Gleichentags teilte die StA SH der StA Muri-Bremgarten mit, dass sie die Übernahme des von der StA Muri-Bremgarten geführten Verfahrens ST.2020.2996 ablehne und die Akten an die OStA AG zwecks Eröffnung des Meinungsaustauschs weiterleiten werde (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0022). Die OStA AG lehnte am 25. Mai 2021 eine Aargauer Zuständigkeit ab (Akten StA SH, Ordner SH 3, pag. 14.01.0032 f.).
E. Mit Gesuch vom 2. Juni 2021 (Posteingang: 4. Juni 2021) gelangt der Erste Staatsanwalt der StA SH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten vor- geworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 11. Juni 2021 (Postaufgabe: 14. Juni 2021) bean- tragt die OStA AG, das Gesuch sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Schaffhausen zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. und der weiteren Beteiligten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Ersten Staats- anwalt des Kantons Schaffhausen am 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer zu vertreten (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und
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Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom
28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe massgebend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10).
2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, in vorliegender Gerichtsstandsauseinan- dersetzung stelle sich allem voran die Frage, wie der von der StA SH unter- suchte Vorfall vom 16. April 2021 rechtlich zu qualifizieren sei, wobei namentlich die Tathandlungen von A., B., C., D., E., F., G., H. und I. von Relevanz seien. Im vorliegenden Fall bestehe Einigkeit darüber, dass im Rahmen der Gerichtsstandsauseinandersetzung betreffend die Massen- schlägerei vom 16. April 2021 von einem versuchten Tötungsdelikt auszuge- hen sei. Uneinigkeit bestehe demgegenüber hinsichtlich des Qualifikations- grades dieses Tötungsdelikts. Während die OStA AG vom Vorliegen der Mordqualifikation nach Art. 112 StGB ausgehe, sei die StA SH der Überzeu-
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gung, der vorliegende Sachverhalt rechtfertige höchstens die Führung eines Strafverfahrens wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB.
Weiter stehe vorliegend zur Beurteilung, wie die am 28. Juli 2020 von A., O., P. und Q. begangene Tat zu qualifizieren sei. Während vorliegend die OStA AG davon ausgehe, dass in Bezug auf die von der StA Muri-Bremgarten un- tersuchte qualifizierte räuberische Erpressung höchstens die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage komme, stelle sich die StA SH auf den Standpunkt, dass Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB anwendbar sei.
3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, betreffend den Vorfall vom 16. April 2021 bestünden nach wie vor Hinweise auf ein besonders skrupelloses und verwerfliches Verhalten (nebst den gezielten wuchtigen Schlägen auf den Kopf insbesondere das Rachemotiv), weswegen im aktuellen Verfahrens- stand auch der Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zu prüfen sei und die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat damit im Kanton Schaffhausen begangen worden sei. Insbesondere spreche denn auch die Auseinandersetzung vom Vortag des 16. April 2021 nicht gegen das angeführte Rachemotiv, sondern lege es im Gegenteil mit hinreichender Klarheit dar.
Bezüglich des Vorfalls vom 28. Juli 2020 komme dagegen nur qualifizierte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage, während die höchste Qualifikationsstufe von Ziff. 4 ausgeschlossen werden könne.
Damit müsse unter allen Aspekten der Vorfall vom 16. April 2021 in Schaff- hausen/SH als die gerichtsstandsbegründende schwerste Tat erachtet wer- den.
4.
4.1 Beide Kantone gehen beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer qualifizierten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB aus, wobei die StA AG von der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ausgeht und die StA SH von der schwereren Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB.
Die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien in Bezug auf die Qualifikati- onsform des Vorwurfs der (versuchten) räuberischen Erpressung stehen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer.
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4.2 Gemäss Kanton Schaffhausen ist beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer Lebensgefahr des Opfers gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen. Dies machte der StA SH bereits in deren Gesuch um Verfahrensübernahme vom
3. August 2020 an die StA Muri-Bremgarten (Akten StA SH, Ordner AG 2, Rubrik 21, pag. 624 ff.) geltend. Dabei bezog sie sich auf die Aussagen des Opfers vom 29. Juli 2020, die sie wie folgt zusammenfasste:
«R. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020 aus, dass er von O. CHF 10'000.00 erhalten habe, welche er in dessen Auftrag nach Afghanistan habe schicken sollen. Das Geld habe er aber bei Fussballwetten verspielt. Im Nachgang an mehrere Tele- fongespräche mit O. und A. am 28. Juli 2020 habe er sich zum Bahnhof Y./AG begeben. Dort angekommen, sei er auf vier Männern und eine Frau getroffen (darunter A. und O.) und habe mit diesen das Gespräch gesucht. A. habe R. sodann angedroht, dass er seinen Kopf unter Wasser drücken und ihn umbringen werde. Zudem habe ihn A. mit der rechten Hand am Hals gepackt, ‹ganz fest zugedrückt› und am Hals hochgehoben, wobei ihm schwarz vor Augen geworden sei. Danach habe ihn A. mit viel Kraft auf den Boden geworfen, wobei er mit dem Kopf und der rechten Schulter auf der Strasse aufgeschlagen sei. R. sei von A. und O. ange- halten worden, sofort CHF 5'000.00 und die restlichen CHF 5'000.00 zu einem späteren Zeit- punkt zu übergeben. Darauf sei R. von O. gepackt, mit der Faust mehrmals gegen den Kopf (Schläfenbereich) geschlagen und in ein Auto geworfen worden. Mobiltelefon und Autoschlüs- sel habe man ihm weggenommen. A. habe ausserdem erwähnt, dass man ihn (R.) nicht mehr gehen lasse und gleichentags umringen würde, sollte er das Geld nicht bringen. Anschlies- send seien A., O. sowie ein dritter Mann und eine Frau (welche sich beide nicht an den Tat- ereignissen beteiligt hätten) mit ihm nach Schaffhausen gefahren. Dort angekommen, habe R. sein Mobiltelefon und seine Schlüssel wieder erhalten, da er während einer Fahrtpause A. davon überzeugen konnte, psychisch stark angeschlagen zu sein. Darauf habe R. seinen Sohn angerufen, welcher die Kantonspolizei Aarau avisierte.»
Weiter führte die StA SH im Schreiben vom 3. August 2020 aus:
«Die Ausführungen von R. werden durch das sich aus dem ärztlichen Hospitalisationsbericht des Kantonsspitals Schaffhausen vom 29. Juli 2020 ergebenden Verletzungsbild gestützt. Auch die durch die Schaffhauser Polizei erstellten Fotoaufnahmen von R. lassen auf eine heftige Gewalteinwirkung schliessen. Weiter konnte anlässlich einer ersten Überprüfung durch den Kriminaltechnischen Dienst im Fahrzeuginnern in der Mitte der Rückenlehne des rechten Rücksitzes ein grösserer Fleck festgestellt werden. Ein Schnelltest ergab, dass es sich dabei um menschliches (Primaten-)Blut handeln muss, was ebenfalls mit den Aussagen des Opfers korrespondiert (Wunde am Kopf).
Entsprechend besteht der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten der versuchten qualifizierten räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4
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StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 StGB sowie der Ent- führung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnten.»
4.3 Der Kanton Aargau stellt hingegen in Abrede, dass beim Vorfall vom 28. Juli 2020 von einer Lebensgefahr des Opfers auszugehen sei. Mit Gesuchsant- wort im vorliegenden Verfahren hält der Gesuchsgegner vielmehr fest (act. 3 S. 3):
«Gemäss einem Teil der Akten wurde das Opfer am Hals gepackt, so in die Höhe gehoben und auf den Boden geworfen. Eine grausame Behandlung ist daraus nicht ersichtlich, und den Berichten der Spitäler Schaffhausen vom 29.07.2020 (Akten StA Muri-Bremgarten act. 211 ff.) lässt sich weder eine schwere Körperverletzung noch eine Lebensgefahr entneh- men.
Zwar wird angeführt, dass von einer kurzen Bewusstlosigkeit ‹berichtet› wird. Gesichert ist dies allerdings nicht, und insbesondere ist unklar, worauf eine solche zurückzuführen wäre. Naheliegend wäre dafür der Sturz auf den Boden, und nicht etwa ein Würgen. Ein eigentliches Würgen ist denn auch nicht belegt, indem die angeblichen atypischen linearen Würgemale bei der Befunderhebung (act. 216) von der untersuchenden Ärztin bezeichnenderweise auch mit einem Fragezeichen versehen wurden. Sodann fehlen aber auch die für ein lebensgefähr- liches Würgen typischen Stauungsblutungen in den Augen, was sich klarerweise auf den Fo- tos in act. 230 ergibt.
Zum angeblichen Würgen und Hochheben ist sodann zu ergänzen, dass R. (Opfer Vorfall Y./AG) zwar in seiner ersten Einvernahme vom 29.07.2020 (Seite 3, Frage 8) angab, dass er von A. mit der rechten Hand am Hals gepackt worden sei. Dieser habe dann ganz fest zuge- drückt und ihn hochgehoben (darauf bezieht sich auch die Gesuchstellerin in Ziff. 3.3.8 des Gesuchs).
Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 21.08.2020 (Seite 11, Frage 41, 42) sagte R. jedoch aus, dass er am Hals gepackt und ‹etwas› gewürgt worden sei, A. habe ihn aber nicht hochgehoben. Er habe an der ersten Einvernahme ungewollt teilgenommen und er wisse nicht, ob er dies so gesagt habe oder der Dolmetscher dies falsch interpretiert habe. Es sei ihm eine Art schwindelig geworden, es habe aber keine Ohnmacht vorgelegen. Bei der Frage 37 antwortete R., dass er, als er am Hals gepackt worden sei, mit A. gesprochen habe, er solle nicht weitermachen, es sei ok, er passe (so stark kann also nicht zugedrückt worden sein).
R. hatte sodann in seiner ersten Einvernahme vom 29.07.2020 (Seite 3, Frage 8) ausgeführt, dass er nicht mehr geschlagen worden sei, als er auf dem Boden gelegen sei, während er anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 21.08.2020 (Seite 12, Frage 49) sagte, er sei auf dem Boden gewesen, als A. ihn mit der Faust auf die Rippen geschlagen habe.
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Dem Spitalbericht sind, wie erwähnt, keine Hinweise auf eine Lebensgefahr zu entnehmen, auch keine Stauungsblutungen etc. Eine Lebensgefahr kann dementsprechend insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich widersprechenden Aussagen des Opfers nicht ange- nommen werden, zumal gemäss BGE 117 IV 419 eine konkrete Gefahr einer tödlichen Ver- letzung des Opfers sehr naheliegen muss.»
Aktenkundig ist sodann, dass der Kanton Aargau am 5. August 2020 den Gerichtsstand nicht wegen räuberischer Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB anerkannte, sondern wegen Freiheitsbe- raubung (Art. 183 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) und schwerer Körper- verletzung (Art. 122 StGB, Versuch) und weil die ersten Ermittlungshandlun- gen im Kanton Aargau erfolgt waren (Akten StA SH, Ordner AG 2, Rubrik 21, pag. 627 f.).
5.
5.1 Den Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht vor, dass der Räuber nicht unter zwei Jahren be- straft wird, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Art. 140 Ziff. 4 StGB sieht eine Freiheits- strafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behan- delt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).
Der Täter bringt das Opfer dann i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine «stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr» handelt. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Le- bensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N. 143).
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5.2 Aufgrund der Schilderungen des Opfers, der ärztlichen Beurteilung der Spu- ren an seinem Hals, der medizinischen Berichte und der äusseren verlet- zungsmerkmale an Hals und Augen des Opfers (Fotos) liegen keine Hin- weise auf eine objektiv naheliegende Lebensgefahr vor. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung des Vorfalls vom 28. Juli 2020 durch den Kanton Aargau nicht wegen Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB geführt wird.
5.3 Die räuberische Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 20 Jahren bedroht. Die vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren be- droht. Bei gleichen Höchsttrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetz- lichen Mindeststrafe massgebend (vgl. vorn E. 2.1). Ob beim Vorfall vom
16. April 2021 ein Mord i.S.v. Art. 112 StGB in Betracht zu ziehen ist, spielt somit für die Gerichtsstandbestimmung keine Rolle. Das mutmasslich an jenem Tag u.a. von A. im Kanton Schaffhausen begangene (versuchte) Tö- tungsdelikt stellt ohnehin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Demnach sind sämtliche Vorwürfe von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen zu verfolgen und zu beurteilen.
5.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., O., P., Q. und R. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I., J., K., L., O., P., Q. und R. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Erster Staatsanwalt (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.