Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 3. August 2011 wurden A. und B. im Personenwagen von C. in Z. (ZH) angehalten. Bei A. konnten dabei ab Person Fr. 2'230.-- und im Handschuhfach Fr. 10'000.-- sichergestellt wer- den (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 5).
In Z. konnte in der Wohnung von C., der Freundin von B., zu welcher so- wohl dieser als auch A. einen Schlüssel hatten, anlässlich der Hausdurch- suchung vom 3. August 2011 4.9 kg Kokain sowie ein Messer mit Kokain- rückständen sichergestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act 1, S. 4 und act. S. 8). Vor der Wohnung befand sich das Fahrzeug von A., welches mit einer aufgeklappten Airbag-Verkleidung auf der Beifahrerseite und einer gelösten Türverkleidung auf der Fahrerseite ausgerüstet war (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 2, S. 6). Gemäss Aussagen von C. be- wohne A. bei ihr ein Zimmer und auch A. gab an, dort immer wieder mal zu übernachten (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act. 4, S. 7 und Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 5, S. 2). In der Wohnung wurden überdies D. und E. angetroffen (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 4).
Anlässlich der Hausdurchsuchung eines durch C. für A. und B. gemieteten Musikstudios in Y. (ZH) (vgl. Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act. 8/8, S. 2) konnten diverse Vorrichtungen und Werkzeuge zum Pressen von Kokain- fingerlingen sowie vier Portionen weisses Pulver sichergestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 2, S. 5).
Anlässlich der Hafteinvernahme gab B. zu Protokoll, er sei von einem Drit- ten für € 5'000.-- gezwungen worden, Drogen zu pressen und diese an- schliessend zu verkaufen. Ausser ihm habe niemand etwas davon gewusst (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2367, act. 5, S. 2 f.). A., C., D. und E. streiten ab, etwas von den Drogen gewusst zu haben und beim Drogengeschäft betei- ligt gewesen zu sein (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 6 und act. 2, S. 2 ff).
B. Im Kanton Luzern läuft bereits seit Juli 2010 ein Verfahren gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird ihm vor- gehalten, er habe sich, insbesondere durch Chauffeuerdienste, in X. (LU) und Agglomeration am gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel eines Kollegen beteiligt. Überdies wird A. vorgeworfen, eine grosse Menge Kokain besessen und mit Kokain gehandelt zu haben (Untersuchungsakten LU, Beilage 4, Rappport vom 3. Juli 2011, S. 1 ff.).
- 3 -
C. Am 8. August 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH) die Staatsanwaltschaft Kriens (LU) um Übernahme des im Kanton Zürich geführten Verfahrens gegen A., B., C., D. und E. (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/1).
Die Staatsanwaltschaft Kriens lehnte mit Schreiben vom 12. August 2011 die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme der Untersu- chung ab (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/2).
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wandte sich daraufhin am 17. Au- gust 2011 mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme betreffend A., B. und C. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und unterbreite- te das (unpräjudizielle) Angebot, dass das Verfahren betreffend D. und E. im Kanton Zürich zum Abschluss gebracht werde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/3). Dies wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 18. August 2011 abgelehnt (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/4).
Am 1. September 2011 ersuchte alsdann die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um eine abschliessende Stellungnahme hinsichtlich des Gerichtsstandes (act. 4.1). Im Schreiben vom 6. September 2011 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erneut an der Ablehnung des Ersuchens fest (act. 4.2).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte nunmehr mit Ein- gabe vom 13. September 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Lu- zern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Schrei- ben vom 19. September 2011 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern mit, sie anerkenne die Zuständigkeit für A., nicht jedoch dieje- nige für B., C., D. und E. (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Unverzüglichkeit, innerhalb welcher die ersuchende Behör- de ihr Gesuch einzureichen hat, hält die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel- che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, analog zur Anwendung gebracht werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist aus besonderen, vom jeweiligen Ge- suchsteller zu spezifizierenden Gründen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2).
Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice sviz- zero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010,
n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
- 5 -
tons Luzern (§ 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010; SRL 275).
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Das im Kanton Genf gegen den Beschuldigten A. geführte Verfah- ren steht kurz vor dem Abschluss; es ist insbesondere bereits dem Gericht zur Beurteilung überwiesen (act. 4.3), womit der Kanton Genf als Gerichts- stand für das dem Gesuch zugrunde liegende Verfahren nicht ernsthaft in Frage kommt. Der Meinungsaustausch ist deshalb mit Schreiben der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 6. September 2011 (act. 4.2) als abgeschlossen zu betrachten.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Gerichtsstandsregeln der StPO entsprechen weitgehend der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 340 ff. aStGB, weswegen die dazu er- gangene Lehre und Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit behält (BAR- TETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 31 N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff. [nachfolgend „Bot- schaft StPO“], S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Ab- weichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von „Verfolgungshandlung“ anstelle von „Untersuchung“ gesprochen, doch handelt es sich hierbei le- diglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11, sowie Botschaft StPO, S. 1141 und S. 1142).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre- ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
- 6 -
(Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlun- gen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Ta- ten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).
2.2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153). Eine Verfol- gungshandlung bedarf einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Implizit gefordert ist damit ein menschliches Tätig- werden (vgl. die Begriffsbedeutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorge- hen“, „verfahren“, „einen Entschluss ausführen“ [WAHRIG, Deutsches Wör- terbuch, 7. Aufl., Gütersloh/München 2006, S. 598, sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.24 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3]). Dieses menschliche Tätigwerden kann gemäss vorstehenden Ausführungen auch
- 7 -
in der Kenntnisnahme einer Straftat oder einer Anzeige erfolgen, ohne dass danach Vorkehrungen getroffen werden. Eine Behörde soll sich nicht durch ihr Untätigsein ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (in diesem Sinne SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 284).
2.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus- serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei- ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh- rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab- lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti- gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. TPF BG.2005.15 vom
16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlun- gen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rech-
- 8 -
nung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterschützungshand- lungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und –abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfeh- lungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wie die Beschuldigten – gemäss heutiger Aktenlage – mutmasslich zusammengewirkt haben.
3.1.1 Vorerst gilt es festzuhalten, dass weder aus den Akten, noch aus dem ein- gereichten Gesuch hervorgeht, inwiefern die Beschuldigten D. und E. am Delikt beteiligt sein sollen. Alleine der Umstand, dass sich diese zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C. aufgehalten haben, vermag kaum eine Mittäterschaft zu begründen. Es gilt jedoch vorliegend
- 9 -
zu berücksichtigen, dass die Aussagen über den Grund, weswegen sie sich in der Wohnung aufgehalten haben, obwohl sie beide C. nicht kennen wol- len, nicht überzeugen. Zwar steht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatbeitrag von D. und E. hinsichtlich des Drogenhandels noch nicht genau fest, doch steht insbesondere eine Mittäterschaft im Raum. Zu denken ist etwa daran, dass D. und E. bei der Beschaffung der Drogen – z.B. durch Einfuhr aus Holland
– oder bei deren Verkauf beteiligt sein könnten. Die Tatsache, dass sie sich in der Wohnung der Freundin von B. aufgehalten haben, spricht aufgrund eines offenbar bestehenden Vertrauensverhältnisses dafür, dass es sich um mutmassliche Täter auf derselben Hierarchiestufe handelt. Beim jetzi- gen Ermittlungsstand, wie er sich aus den eingereichten Akten ergibt, sind die Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung zwar wage, doch dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Überdies macht es bei der vorliegenden Konstel- lation, bei welcher gerade das genaue Zusammenwirken der Beteiligten abgeklärt werden soll keinen Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und –komplikationen führen.
3.1.2 Ähnlich sieht es auch hinsichtlich des Zusammenwirkens zwischen A., B. und C. aus. Zwar nimmt B. zurzeit alle Schuld auf sich und sagt aus, nie- mand habe von seinem Drogengeschäft gewusst. Doch wurden die 4.9 kg Kokain – nicht versteckt, sondern in prominenter Lage im Korridor – in einer Tasche wie auch ein Messer mit Kokainrückständen in der Wohnung seiner Freundin C. aufgefunden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass B. das Kokain in der Wohnung von C. so offen herumstehen liess, drängt sich der Verdacht der Beteiligung von C. am Drogengeschäft auf. A., welcher sich bereits im Kanton Genf und im Kanton Luzern wegen Betäubungsmittelde- likten verantworten muss (act. 4.3), führte das Auto, in welchem im Hand- schuhfach der Betrag von Fr. 10'000.-- aufgefunden wurde, wobei ab seiner Person zusätzlich Fr. 2'230.-- sichergestellt werden konnten. Bemerkens- wert dabei ist die Stückelung dieses Betrags; es konnten 1 Note à Fr. 200.- -, 9 Noten à Fr. 100.--, 13 Noten à Fr. 50.--, 24 Noten à Fr. 20.-- festgestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 7/1). Eine solche Stückelung stellt ein wichtiges Indiz für eine mutmassliche Beteiligung von A. am Dro- gendelikt von B. dar. Zudem hatte er Zugang zum Musikstudio und zur Wohnung, in welcher Drogen bzw. Drogenutensilien gefunden wurden. Wie sich A. und C. im Detail an der Tat beteiligt haben ist Gegenstand der lau- fenden Ermittlungen. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen A. und B. so- wie zwischen B. und C. je eine enge Verbundenheit bzw. Freundschaft be- steht und kein offensichtliches Subordinationsverhältnis vorliegt, kann von einem Handeln auf der gleichen Hierarchiestufe ausgegangen werden. An- haltspunkte, wonach einer der Beteiligten gegenüber den anderen wesent-
- 10 -
lich weisungsberechtigt war, liegen keine vor. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist demnach auch hinsichtlich A., B. und C. von einer mittä- terschaftlichen Tatbegehung auszugehen.
3.1.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass unter den gegebenen Umständen zwi- schen A., B., C., D. und E. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ernsthaft in Frage kommt, weswegen die Beschuldigten nach Art. 34 Abs. 1 StGB von der gleichen Behörde zu verfolgen und zu beurteilen sind.
3.2 Vorliegend werden A. zusätzlich zu den in Mittäterschaft mit B., C., D. und E. begangenen noch weitere Delikte vorgeworfen: Der Kanton Luzern führt bereits seit Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird ihm Handel mit Ko- kain, Besitz einer grossen Menge Kokain sowie Mithilfe beim Marihuana- handel im grossen Stil vorgeworfen (Untersuchungsakten LU, Beilage 4, Rappport vom 3. Juli 2011, S. 1). Im Kanton Zürich wird ihm ebenfalls Han- del mit Kokain vorgehalten (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 1). Somit handelt es sich vorliegend um die gleichen Delikte mit identischer Strafandrohung. Infolge dessen ist darauf abzustellen, an welchem Ort zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Dies ist vorliegend eindeutig im Kanton Luzern geschehen, wurde dort doch bereits im Juli 2010, mithin ein Jahr früher als im Kanton Zürich, eine Strafuntersuchung gegen A. eröffnet.
3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Strafbehörden des Kantons Luzern berech- tigt und verpflichtet sind, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen. Gründe für ein ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom Gerichtsstand liegen keine vor.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Unverzüglichkeit, innerhalb welcher die ersuchende Behör- de ihr Gesuch einzureichen hat, hält die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel- che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, analog zur Anwendung gebracht werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist aus besonderen, vom jeweiligen Ge- suchsteller zu spezifizierenden Gründen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2).
Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice sviz- zero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010,
n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
- 5 -
tons Luzern (§ 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010; SRL 275).
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Das im Kanton Genf gegen den Beschuldigten A. geführte Verfah- ren steht kurz vor dem Abschluss; es ist insbesondere bereits dem Gericht zur Beurteilung überwiesen (act. 4.3), womit der Kanton Genf als Gerichts- stand für das dem Gesuch zugrunde liegende Verfahren nicht ernsthaft in Frage kommt. Der Meinungsaustausch ist deshalb mit Schreiben der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 6. September 2011 (act. 4.2) als abgeschlossen zu betrachten.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Die Gerichtsstandsregeln der StPO entsprechen weitgehend der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 340 ff. aStGB, weswegen die dazu er- gangene Lehre und Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit behält (BAR- TETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 31 N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff. [nachfolgend „Bot- schaft StPO“], S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Ab- weichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von „Verfolgungshandlung“ anstelle von „Untersuchung“ gesprochen, doch handelt es sich hierbei le- diglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11, sowie Botschaft StPO, S. 1141 und S. 1142).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre- ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
- 6 -
(Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlun- gen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Ta- ten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).
E. 2.2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153). Eine Verfol- gungshandlung bedarf einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Implizit gefordert ist damit ein menschliches Tätig- werden (vgl. die Begriffsbedeutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorge- hen“, „verfahren“, „einen Entschluss ausführen“ [WAHRIG, Deutsches Wör- terbuch, 7. Aufl., Gütersloh/München 2006, S. 598, sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.24 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3]). Dieses menschliche Tätigwerden kann gemäss vorstehenden Ausführungen auch
- 7 -
in der Kenntnisnahme einer Straftat oder einer Anzeige erfolgen, ohne dass danach Vorkehrungen getroffen werden. Eine Behörde soll sich nicht durch ihr Untätigsein ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (in diesem Sinne SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 284).
E. 2.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus- serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei- ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh- rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab- lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti- gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. TPF BG.2005.15 vom
16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlun- gen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rech-
- 8 -
nung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterschützungshand- lungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und –abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfeh- lungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wie die Beschuldigten – gemäss heutiger Aktenlage – mutmasslich zusammengewirkt haben.
E. 3.1.1 Vorerst gilt es festzuhalten, dass weder aus den Akten, noch aus dem ein- gereichten Gesuch hervorgeht, inwiefern die Beschuldigten D. und E. am Delikt beteiligt sein sollen. Alleine der Umstand, dass sich diese zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C. aufgehalten haben, vermag kaum eine Mittäterschaft zu begründen. Es gilt jedoch vorliegend
- 9 -
zu berücksichtigen, dass die Aussagen über den Grund, weswegen sie sich in der Wohnung aufgehalten haben, obwohl sie beide C. nicht kennen wol- len, nicht überzeugen. Zwar steht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatbeitrag von D. und E. hinsichtlich des Drogenhandels noch nicht genau fest, doch steht insbesondere eine Mittäterschaft im Raum. Zu denken ist etwa daran, dass D. und E. bei der Beschaffung der Drogen – z.B. durch Einfuhr aus Holland
– oder bei deren Verkauf beteiligt sein könnten. Die Tatsache, dass sie sich in der Wohnung der Freundin von B. aufgehalten haben, spricht aufgrund eines offenbar bestehenden Vertrauensverhältnisses dafür, dass es sich um mutmassliche Täter auf derselben Hierarchiestufe handelt. Beim jetzi- gen Ermittlungsstand, wie er sich aus den eingereichten Akten ergibt, sind die Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung zwar wage, doch dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Überdies macht es bei der vorliegenden Konstel- lation, bei welcher gerade das genaue Zusammenwirken der Beteiligten abgeklärt werden soll keinen Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und –komplikationen führen.
E. 3.1.2 Ähnlich sieht es auch hinsichtlich des Zusammenwirkens zwischen A., B. und C. aus. Zwar nimmt B. zurzeit alle Schuld auf sich und sagt aus, nie- mand habe von seinem Drogengeschäft gewusst. Doch wurden die 4.9 kg Kokain – nicht versteckt, sondern in prominenter Lage im Korridor – in einer Tasche wie auch ein Messer mit Kokainrückständen in der Wohnung seiner Freundin C. aufgefunden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass B. das Kokain in der Wohnung von C. so offen herumstehen liess, drängt sich der Verdacht der Beteiligung von C. am Drogengeschäft auf. A., welcher sich bereits im Kanton Genf und im Kanton Luzern wegen Betäubungsmittelde- likten verantworten muss (act. 4.3), führte das Auto, in welchem im Hand- schuhfach der Betrag von Fr. 10'000.-- aufgefunden wurde, wobei ab seiner Person zusätzlich Fr. 2'230.-- sichergestellt werden konnten. Bemerkens- wert dabei ist die Stückelung dieses Betrags; es konnten 1 Note à Fr. 200.- -, 9 Noten à Fr. 100.--, 13 Noten à Fr. 50.--, 24 Noten à Fr. 20.-- festgestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 7/1). Eine solche Stückelung stellt ein wichtiges Indiz für eine mutmassliche Beteiligung von A. am Dro- gendelikt von B. dar. Zudem hatte er Zugang zum Musikstudio und zur Wohnung, in welcher Drogen bzw. Drogenutensilien gefunden wurden. Wie sich A. und C. im Detail an der Tat beteiligt haben ist Gegenstand der lau- fenden Ermittlungen. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen A. und B. so- wie zwischen B. und C. je eine enge Verbundenheit bzw. Freundschaft be- steht und kein offensichtliches Subordinationsverhältnis vorliegt, kann von einem Handeln auf der gleichen Hierarchiestufe ausgegangen werden. An- haltspunkte, wonach einer der Beteiligten gegenüber den anderen wesent-
- 10 -
lich weisungsberechtigt war, liegen keine vor. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist demnach auch hinsichtlich A., B. und C. von einer mittä- terschaftlichen Tatbegehung auszugehen.
E. 3.1.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass unter den gegebenen Umständen zwi- schen A., B., C., D. und E. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ernsthaft in Frage kommt, weswegen die Beschuldigten nach Art. 34 Abs. 1 StGB von der gleichen Behörde zu verfolgen und zu beurteilen sind.
E. 3.2 Vorliegend werden A. zusätzlich zu den in Mittäterschaft mit B., C., D. und E. begangenen noch weitere Delikte vorgeworfen: Der Kanton Luzern führt bereits seit Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird ihm Handel mit Ko- kain, Besitz einer grossen Menge Kokain sowie Mithilfe beim Marihuana- handel im grossen Stil vorgeworfen (Untersuchungsakten LU, Beilage 4, Rappport vom 3. Juli 2011, S. 1). Im Kanton Zürich wird ihm ebenfalls Han- del mit Kokain vorgehalten (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 1). Somit handelt es sich vorliegend um die gleichen Delikte mit identischer Strafandrohung. Infolge dessen ist darauf abzustellen, an welchem Ort zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Dies ist vorliegend eindeutig im Kanton Luzern geschehen, wurde dort doch bereits im Juli 2010, mithin ein Jahr früher als im Kanton Zürich, eine Strafuntersuchung gegen A. eröffnet.
E. 3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Strafbehörden des Kantons Luzern berech- tigt und verpflichtet sind, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen. Gründe für ein ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom Gerichtsstand liegen keine vor.
E. 4 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B., C., D. und E. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.33
- 2 -
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 3. August 2011 wurden A. und B. im Personenwagen von C. in Z. (ZH) angehalten. Bei A. konnten dabei ab Person Fr. 2'230.-- und im Handschuhfach Fr. 10'000.-- sichergestellt wer- den (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 5).
In Z. konnte in der Wohnung von C., der Freundin von B., zu welcher so- wohl dieser als auch A. einen Schlüssel hatten, anlässlich der Hausdurch- suchung vom 3. August 2011 4.9 kg Kokain sowie ein Messer mit Kokain- rückständen sichergestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act 1, S. 4 und act. S. 8). Vor der Wohnung befand sich das Fahrzeug von A., welches mit einer aufgeklappten Airbag-Verkleidung auf der Beifahrerseite und einer gelösten Türverkleidung auf der Fahrerseite ausgerüstet war (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 2, S. 6). Gemäss Aussagen von C. be- wohne A. bei ihr ein Zimmer und auch A. gab an, dort immer wieder mal zu übernachten (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act. 4, S. 7 und Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 5, S. 2). In der Wohnung wurden überdies D. und E. angetroffen (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 4).
Anlässlich der Hausdurchsuchung eines durch C. für A. und B. gemieteten Musikstudios in Y. (ZH) (vgl. Unt-Akten ZH, B-5/2011/2365, act. 8/8, S. 2) konnten diverse Vorrichtungen und Werkzeuge zum Pressen von Kokain- fingerlingen sowie vier Portionen weisses Pulver sichergestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 2, S. 5).
Anlässlich der Hafteinvernahme gab B. zu Protokoll, er sei von einem Drit- ten für € 5'000.-- gezwungen worden, Drogen zu pressen und diese an- schliessend zu verkaufen. Ausser ihm habe niemand etwas davon gewusst (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2367, act. 5, S. 2 f.). A., C., D. und E. streiten ab, etwas von den Drogen gewusst zu haben und beim Drogengeschäft betei- ligt gewesen zu sein (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 6 und act. 2, S. 2 ff).
B. Im Kanton Luzern läuft bereits seit Juli 2010 ein Verfahren gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird ihm vor- gehalten, er habe sich, insbesondere durch Chauffeuerdienste, in X. (LU) und Agglomeration am gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel eines Kollegen beteiligt. Überdies wird A. vorgeworfen, eine grosse Menge Kokain besessen und mit Kokain gehandelt zu haben (Untersuchungsakten LU, Beilage 4, Rappport vom 3. Juli 2011, S. 1 ff.).
- 3 -
C. Am 8. August 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (ZH) die Staatsanwaltschaft Kriens (LU) um Übernahme des im Kanton Zürich geführten Verfahrens gegen A., B., C., D. und E. (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/1).
Die Staatsanwaltschaft Kriens lehnte mit Schreiben vom 12. August 2011 die Anerkennung des Gerichtsstandes und die Übernahme der Untersu- chung ab (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/2).
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wandte sich daraufhin am 17. Au- gust 2011 mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme betreffend A., B. und C. an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und unterbreite- te das (unpräjudizielle) Angebot, dass das Verfahren betreffend D. und E. im Kanton Zürich zum Abschluss gebracht werde (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/3). Dies wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 18. August 2011 abgelehnt (Gerichtsstandsakten ZH, act. 16/4).
Am 1. September 2011 ersuchte alsdann die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um eine abschliessende Stellungnahme hinsichtlich des Gerichtsstandes (act. 4.1). Im Schreiben vom 6. September 2011 hielt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erneut an der Ablehnung des Ersuchens fest (act. 4.2).
D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte nunmehr mit Ein- gabe vom 13. September 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Lu- zern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Mit Schrei- ben vom 19. September 2011 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern mit, sie anerkenne die Zuständigkeit für A., nicht jedoch dieje- nige für B., C., D. und E. (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, die zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Hinsichtlich der Unverzüglichkeit, innerhalb welcher die ersuchende Behör- de ihr Gesuch einzureichen hat, hält die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, wel- che auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, analog zur Anwendung gebracht werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist aus besonderen, vom jeweiligen Ge- suchsteller zu spezifizierenden Gründen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2).
Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hier- zu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice sviz- zero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010,
n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners gilt das Gleiche für die Oberstaatsanwaltschaft des Kan-
- 5 -
tons Luzern (§ 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010; SRL 275).
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Ge- suchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Das im Kanton Genf gegen den Beschuldigten A. geführte Verfah- ren steht kurz vor dem Abschluss; es ist insbesondere bereits dem Gericht zur Beurteilung überwiesen (act. 4.3), womit der Kanton Genf als Gerichts- stand für das dem Gesuch zugrunde liegende Verfahren nicht ernsthaft in Frage kommt. Der Meinungsaustausch ist deshalb mit Schreiben der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 6. September 2011 (act. 4.2) als abgeschlossen zu betrachten.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Gerichtsstandsregeln der StPO entsprechen weitgehend der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 340 ff. aStGB, weswegen die dazu er- gangene Lehre und Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit behält (BAR- TETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 31 N. 1, sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff. [nachfolgend „Bot- schaft StPO“], S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Ab- weichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von „Verfolgungshandlung“ anstelle von „Untersuchung“ gesprochen, doch handelt es sich hierbei le- diglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11, sowie Botschaft StPO, S. 1141 und S. 1142).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Wurde eine Straftat von mehre- ren Mittätern verübt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind
- 6 -
(Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwir- kenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2011.19 vom 5. August 2011, E. 2.2.1). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlun- gen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Ge- richtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Ta- ten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O, N. 247 sowie BGE 109 IV 56 E. 1).
2.2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts- stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153). Eine Verfol- gungshandlung bedarf einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Implizit gefordert ist damit ein menschliches Tätig- werden (vgl. die Begriffsbedeutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorge- hen“, „verfahren“, „einen Entschluss ausführen“ [WAHRIG, Deutsches Wör- terbuch, 7. Aufl., Gütersloh/München 2006, S. 598, sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.24 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3]). Dieses menschliche Tätigwerden kann gemäss vorstehenden Ausführungen auch
- 7 -
in der Kenntnisnahme einer Straftat oder einer Anzeige erfolgen, ohne dass danach Vorkehrungen getroffen werden. Eine Behörde soll sich nicht durch ihr Untätigsein ihrer örtlichen Zuständigkeit entziehen können (in diesem Sinne SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 90 N. 284).
2.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d), und der aus- serdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit ei- ne (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausfüh- rungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b; 120 IV 17 E. 2d). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatab- lauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgs- chance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhö- hen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekom- men wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3a).
Bei der Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Okto- ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelsgesetz, BetmG; SR 812.121) sind im Interesse einer vernünfti- gen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. TPF BG.2005.15 vom
16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlun- gen der KSBS vom 26. November 2009). Wer Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen grundsätzlich (nur) Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG (Käufer) und nicht gleichzeitig Mittäter des Verkäufers im Sinne von dessen Abs. 4. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch dann, wenn er die Drogen seinerseits auf eigene Rech-
- 8 -
nung weiterverkauft. Da in Art. 19 Ziff. 1 BetmG die Unterschützungshand- lungen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). Insgesamt ergibt sich daraus, dass zwischen dem Drogenlieferanten und –abnehmer in der Regel keine Teilnahmeform anzunehmen ist und jeder Beteiligte dort zu verfolgen ist, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat, bzw. wo die erste Verfolgungshandlung angehoben wurde. Hat ein Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt auszumachen ist, dann ist er an seinem Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen (Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfeh- lungen der KSBS vom 26. November 2009 und SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 257).
2.3 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuel- le Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wie die Beschuldigten – gemäss heutiger Aktenlage – mutmasslich zusammengewirkt haben.
3.1.1 Vorerst gilt es festzuhalten, dass weder aus den Akten, noch aus dem ein- gereichten Gesuch hervorgeht, inwiefern die Beschuldigten D. und E. am Delikt beteiligt sein sollen. Alleine der Umstand, dass sich diese zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C. aufgehalten haben, vermag kaum eine Mittäterschaft zu begründen. Es gilt jedoch vorliegend
- 9 -
zu berücksichtigen, dass die Aussagen über den Grund, weswegen sie sich in der Wohnung aufgehalten haben, obwohl sie beide C. nicht kennen wol- len, nicht überzeugen. Zwar steht zum jetzigen Zeitpunkt der Tatbeitrag von D. und E. hinsichtlich des Drogenhandels noch nicht genau fest, doch steht insbesondere eine Mittäterschaft im Raum. Zu denken ist etwa daran, dass D. und E. bei der Beschaffung der Drogen – z.B. durch Einfuhr aus Holland
– oder bei deren Verkauf beteiligt sein könnten. Die Tatsache, dass sie sich in der Wohnung der Freundin von B. aufgehalten haben, spricht aufgrund eines offenbar bestehenden Vertrauensverhältnisses dafür, dass es sich um mutmassliche Täter auf derselben Hierarchiestufe handelt. Beim jetzi- gen Ermittlungsstand, wie er sich aus den eingereichten Akten ergibt, sind die Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung zwar wage, doch dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Überdies macht es bei der vorliegenden Konstel- lation, bei welcher gerade das genaue Zusammenwirken der Beteiligten abgeklärt werden soll keinen Sinn, die Verfahren getrennt zu führen. Dies würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen und –komplikationen führen.
3.1.2 Ähnlich sieht es auch hinsichtlich des Zusammenwirkens zwischen A., B. und C. aus. Zwar nimmt B. zurzeit alle Schuld auf sich und sagt aus, nie- mand habe von seinem Drogengeschäft gewusst. Doch wurden die 4.9 kg Kokain – nicht versteckt, sondern in prominenter Lage im Korridor – in einer Tasche wie auch ein Messer mit Kokainrückständen in der Wohnung seiner Freundin C. aufgefunden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass B. das Kokain in der Wohnung von C. so offen herumstehen liess, drängt sich der Verdacht der Beteiligung von C. am Drogengeschäft auf. A., welcher sich bereits im Kanton Genf und im Kanton Luzern wegen Betäubungsmittelde- likten verantworten muss (act. 4.3), führte das Auto, in welchem im Hand- schuhfach der Betrag von Fr. 10'000.-- aufgefunden wurde, wobei ab seiner Person zusätzlich Fr. 2'230.-- sichergestellt werden konnten. Bemerkens- wert dabei ist die Stückelung dieses Betrags; es konnten 1 Note à Fr. 200.- -, 9 Noten à Fr. 100.--, 13 Noten à Fr. 50.--, 24 Noten à Fr. 20.-- festgestellt werden (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 7/1). Eine solche Stückelung stellt ein wichtiges Indiz für eine mutmassliche Beteiligung von A. am Dro- gendelikt von B. dar. Zudem hatte er Zugang zum Musikstudio und zur Wohnung, in welcher Drogen bzw. Drogenutensilien gefunden wurden. Wie sich A. und C. im Detail an der Tat beteiligt haben ist Gegenstand der lau- fenden Ermittlungen. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen A. und B. so- wie zwischen B. und C. je eine enge Verbundenheit bzw. Freundschaft be- steht und kein offensichtliches Subordinationsverhältnis vorliegt, kann von einem Handeln auf der gleichen Hierarchiestufe ausgegangen werden. An- haltspunkte, wonach einer der Beteiligten gegenüber den anderen wesent-
- 10 -
lich weisungsberechtigt war, liegen keine vor. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend ist demnach auch hinsichtlich A., B. und C. von einer mittä- terschaftlichen Tatbegehung auszugehen.
3.1.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass unter den gegebenen Umständen zwi- schen A., B., C., D. und E. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ernsthaft in Frage kommt, weswegen die Beschuldigten nach Art. 34 Abs. 1 StGB von der gleichen Behörde zu verfolgen und zu beurteilen sind.
3.2 Vorliegend werden A. zusätzlich zu den in Mittäterschaft mit B., C., D. und E. begangenen noch weitere Delikte vorgeworfen: Der Kanton Luzern führt bereits seit Juli 2010 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird ihm Handel mit Ko- kain, Besitz einer grossen Menge Kokain sowie Mithilfe beim Marihuana- handel im grossen Stil vorgeworfen (Untersuchungsakten LU, Beilage 4, Rappport vom 3. Juli 2011, S. 1). Im Kanton Zürich wird ihm ebenfalls Han- del mit Kokain vorgehalten (Unt-Akten ZH, B-5/2011/2366, act. 1, S. 1). Somit handelt es sich vorliegend um die gleichen Delikte mit identischer Strafandrohung. Infolge dessen ist darauf abzustellen, an welchem Ort zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Dies ist vorliegend eindeutig im Kanton Luzern geschehen, wurde dort doch bereits im Juli 2010, mithin ein Jahr früher als im Kanton Zürich, eine Strafuntersuchung gegen A. eröffnet.
3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Strafbehörden des Kantons Luzern berech- tigt und verpflichtet sind, die A., B., C., D. und E. zur Last gelegten Strafta- ten zu verfolgen und zu beurteilen. Gründe für ein ausnahmsweise zulässi- ges Abweichen vom Gerichtsstand liegen keine vor.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B., C., D. und E. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 28. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.