Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich und Zug haben gegen A. je eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschiedener Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eröffnet. A. wird dabei einerseits vorgeworfen, am 25. Mai 2009 einen Lieferwagen mit luzernischem Kontrollschild gelenkt und dabei um 11.43 Uhr in Z. (Kanton Zug) innerorts durch übersetzte Geschwindigkeit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG be- gangen zu haben. Er sei hierbei zur fraglichen Zeit durch ein dortiges automatisches Verkehrsüberwachungsgerät erfasst worden (act. 4.3). Nach Auswertung der Aufnahmen des automatischen Verkehrsüberwachungsge- rätes ersuchte die Zuger Polizei am 4. Juni 2009 die Kantonspolizei Luzern um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2). Nach Erle- digung dieses Ersuchens wurde A. durch die Zuger Polizei entsprechend angezeigt (vgl. act. 4.1). Weiter wird A. vorgeworfen, ebenfalls am 25. Mai 2009 um ca. 13.05 Uhr in Y. (Kanton Zürich) mit demselben Fahrzeug auf- grund eines Sekundenschlafes einen Selbstunfall mit Drittschaden verur- sacht und sich damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben (act. 4.6). Noch am selben Tag wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zu diesem Verkehrsunfall be- fragt und in der Folge zur Anzeige gebracht (act. 4.8).
B. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ersuchte am 23. Juli 2009 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Prüfung des Gerichtsstandes hin- sichtlich der A. vorgeworfenen Straftaten (act. 4.11). Mit Schreiben vom
5. August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung und übermittelte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihrerseits die im Kanton Zug ergangenen Strafakten mit dem Ersuchen, zum Gerichtsstand Stellung zu nehmen (act. 4.12). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme des Zuger Verfahrens am 7. August 2009 ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Gegenzug erneut um Übernahme des Zürcher Verfahrens (act. 4.13). Auch der nachfolgende Schriftenwech- sel zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte hinsichtlich der Frage nach dem Gerichtsstand zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden (act. 4.16 und 4.17).
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C. Mit Gesuch vom 7. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragte im Rahmen ihrer Ge- suchsantwort vom 21. September 2009, es sei der Gesuchsteller, unter Kostenfolge zu dessen Lasten, zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, unter Abweisung des vom Gesuchsteller gestellten Antrages (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).
Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich die Fra- ge, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde bzw. – konkreter – ob das automatische Erfassen einer Verletzung von Verkehrs- regeln bereits ausreicht, um von einer Anhebung der Untersuchung im Sin- ne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB zu sprechen.
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsde- likten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 m.w.H.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz] 32 m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 15 m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in
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Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts un- ternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152). Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).
Zur Auslegung des Begriffs der „Anhebung der Untersuchung“ kann vorlie- gend auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der noch nicht in Kraft getretenen schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 herbei gezogen wer- den, welcher lautet: „Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind.“ Diese Bestimmung soll inhaltlich, bloss sprachlich überarbeitet, an die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch anknüpfen (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142; BÄNZIGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 30).
2.3 Anhand der angeführten Literatur und den dort enthaltenen Hinweisen auf die Rechtsprechung bedarf es für die Anhebung der Untersuchung einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Impli- zit gefordert ist damit ein menschliches Tätigwerden (vgl. die Begriffsbe- deutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorgehen“, „verfahren“, „einen Ent- schluss ausführen“, in: WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Güters- loh/München 2006, S. 598). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch die italienische Fassung des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche klarer- weise ebenfalls von einem menschlichen Tun auszugehen scheint („…, so- no competenti le autorità in cui fu compiuto il primo atto d’istruzione“). Mit der mittels automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts erfolgten Messung liegt demnach noch keine Ermittlungshandlung vor. Als solche kann nur ei- ne gestützt auf die Auswertung des Verkehrsüberwachungsgerätes erfolgte Handlung gelten, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Vorliegend gab die Zuger Polizei erst nach Auswertung des Verkehrsüberwachungsge- rätes durch ihr Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Luzern vom 4. Juni 2009 zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2) zu er- kennen, dass sie gegenüber einem zu jenem Zeitpunkt noch unbekannten Täter den Verdacht hinsichtlich der fraglichen Verkehrsregelverletzung hegt. Solange die Verkehrsregelverletzung bloss durch ein automatisches Verkehrsüberwachungsgerät festgehalten wird, droht dem Täter lediglich die Strafverfolgung. Solange die zuständigen Behörden gestützt darauf keine weiteren Schritte unternehmen, kann nicht von einer Anhebung der
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Untersuchung im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. forum prae- ventionis) gesprochen werden.
Der vom Gesuchsteller erwähnte Fall, in welchem ein Polizist mit einer Ra- darpistole auf das zu schnell fahrende Fahrzeug zielt und der Lenker als- dann einige Meter später von der Polizei angehalten wird, kann vorliegend nicht zur Herleitung einer Analogie herangezogen werden. Auch in diesem Fall nimmt die Polizei erst eine Verfolgungshandlung vor, nachdem sie von der Verkehrsregelverletzung Kenntnis genommen hat und gestützt auf die- se Erkenntnis zur Anhaltung des Lenkers schreitet.
2.4 Nach dem Gesagten wurde vorliegend die Untersuchung gegen A. zuerst mit dessen Einvernahme vom 25. Mai 2009 durch die Kantonspolizei Zürich zum Verkehrsunfall in Y. vom selben Tag angehoben (act. 4.8). Demnach ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung und übermittelte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihrerseits die im Kanton Zug ergangenen Strafakten mit dem Ersuchen, zum Gerichtsstand Stellung zu nehmen (act. 4.12). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme des Zuger Verfahrens am 7. August 2009 ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Gegenzug erneut um Übernahme des Zürcher Verfahrens (act. 4.13). Auch der nachfolgende Schriftenwech- sel zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte hinsichtlich der Frage nach dem Gerichtsstand zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden (act. 4.16 und 4.17).
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C. Mit Gesuch vom 7. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragte im Rahmen ihrer Ge- suchsantwort vom 21. September 2009, es sei der Gesuchsteller, unter Kostenfolge zu dessen Lasten, zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, unter Abweisung des vom Gesuchsteller gestellten Antrages (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).
Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich die Fra- ge, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde bzw. – konkreter – ob das automatische Erfassen einer Verletzung von Verkehrs- regeln bereits ausreicht, um von einer Anhebung der Untersuchung im Sin- ne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB zu sprechen.
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsde- likten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 m.w.H.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz] 32 m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 15 m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in
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Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts un- ternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152). Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).
Zur Auslegung des Begriffs der „Anhebung der Untersuchung“ kann vorlie- gend auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der noch nicht in Kraft getretenen schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 herbei gezogen wer- den, welcher lautet: „Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind.“ Diese Bestimmung soll inhaltlich, bloss sprachlich überarbeitet, an die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch anknüpfen (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142; BÄNZIGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 30).
2.3 Anhand der angeführten Literatur und den dort enthaltenen Hinweisen auf die Rechtsprechung bedarf es für die Anhebung der Untersuchung einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Impli- zit gefordert ist damit ein menschliches Tätigwerden (vgl. die Begriffsbe- deutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorgehen“, „verfahren“, „einen Ent- schluss ausführen“, in: WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Güters- loh/München 2006, S. 598). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch die italienische Fassung des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche klarer- weise ebenfalls von einem menschlichen Tun auszugehen scheint („…, so- no competenti le autorità in cui fu compiuto il primo atto d’istruzione“). Mit der mittels automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts erfolgten Messung liegt demnach noch keine Ermittlungshandlung vor. Als solche kann nur ei- ne gestützt auf die Auswertung des Verkehrsüberwachungsgerätes erfolgte Handlung gelten, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Vorliegend gab die Zuger Polizei erst nach Auswertung des Verkehrsüberwachungsge- rätes durch ihr Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Luzern vom 4. Juni 2009 zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2) zu er- kennen, dass sie gegenüber einem zu jenem Zeitpunkt noch unbekannten Täter den Verdacht hinsichtlich der fraglichen Verkehrsregelverletzung hegt. Solange die Verkehrsregelverletzung bloss durch ein automatisches Verkehrsüberwachungsgerät festgehalten wird, droht dem Täter lediglich die Strafverfolgung. Solange die zuständigen Behörden gestützt darauf keine weiteren Schritte unternehmen, kann nicht von einer Anhebung der
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Untersuchung im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. forum prae- ventionis) gesprochen werden.
Der vom Gesuchsteller erwähnte Fall, in welchem ein Polizist mit einer Ra- darpistole auf das zu schnell fahrende Fahrzeug zielt und der Lenker als- dann einige Meter später von der Polizei angehalten wird, kann vorliegend nicht zur Herleitung einer Analogie herangezogen werden. Auch in diesem Fall nimmt die Polizei erst eine Verfolgungshandlung vor, nachdem sie von der Verkehrsregelverletzung Kenntnis genommen hat und gestützt auf die- se Erkenntnis zur Anhaltung des Lenkers schreitet.
2.4 Nach dem Gesagten wurde vorliegend die Untersuchung gegen A. zuerst mit dessen Einvernahme vom 25. Mai 2009 durch die Kantonspolizei Zürich zum Verkehrsunfall in Y. vom selben Tag angehoben (act. 4.8). Demnach ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.24
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Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich und Zug haben gegen A. je eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts verschiedener Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eröffnet. A. wird dabei einerseits vorgeworfen, am 25. Mai 2009 einen Lieferwagen mit luzernischem Kontrollschild gelenkt und dabei um 11.43 Uhr in Z. (Kanton Zug) innerorts durch übersetzte Geschwindigkeit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG be- gangen zu haben. Er sei hierbei zur fraglichen Zeit durch ein dortiges automatisches Verkehrsüberwachungsgerät erfasst worden (act. 4.3). Nach Auswertung der Aufnahmen des automatischen Verkehrsüberwachungsge- rätes ersuchte die Zuger Polizei am 4. Juni 2009 die Kantonspolizei Luzern um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2). Nach Erle- digung dieses Ersuchens wurde A. durch die Zuger Polizei entsprechend angezeigt (vgl. act. 4.1). Weiter wird A. vorgeworfen, ebenfalls am 25. Mai 2009 um ca. 13.05 Uhr in Y. (Kanton Zürich) mit demselben Fahrzeug auf- grund eines Sekundenschlafes einen Selbstunfall mit Drittschaden verur- sacht und sich damit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig gemacht zu haben (act. 4.6). Noch am selben Tag wurde A. durch die Kantonspolizei Zürich zu diesem Verkehrsunfall be- fragt und in der Folge zur Anzeige gebracht (act. 4.8).
B. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ersuchte am 23. Juli 2009 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Prüfung des Gerichtsstandes hin- sichtlich der A. vorgeworfenen Straftaten (act. 4.11). Mit Schreiben vom
5. August 2009 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Stellung und übermittelte der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihrerseits die im Kanton Zug ergangenen Strafakten mit dem Ersuchen, zum Gerichtsstand Stellung zu nehmen (act. 4.12). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte die Übernahme des Zuger Verfahrens am 7. August 2009 ab und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Gegenzug erneut um Übernahme des Zürcher Verfahrens (act. 4.13). Auch der nachfolgende Schriftenwech- sel zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte hinsichtlich der Frage nach dem Gerichtsstand zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Behörden (act. 4.16 und 4.17).
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C. Mit Gesuch vom 7. September 2009 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die I. Beschwerdekammer und beantragte, es seien die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragte im Rahmen ihrer Ge- suchsantwort vom 21. September 2009, es sei der Gesuchsteller, unter Kostenfolge zu dessen Lasten, zur Verfolgung und Beurteilung aller A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, unter Abweisung des vom Gesuchsteller gestellten Antrages (act. 4).
Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der
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I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 6 lit. m der Verordnung über die Or- ganisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Bezüglich des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Or- tes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).
Zwischen den Parteien umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich die Fra- ge, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde bzw. – konkreter – ob das automatische Erfassen einer Verletzung von Verkehrs- regeln bereits ausreicht, um von einer Anhebung der Untersuchung im Sin- ne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB zu sprechen.
2.2 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsde- likten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 m.w.H.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz] 32 m.w.H.; NAY/THOMMEN, in: Niggli/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 15 m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in
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Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts un- ternommen haben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152). Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 153).
Zur Auslegung des Begriffs der „Anhebung der Untersuchung“ kann vorlie- gend auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der noch nicht in Kraft getretenen schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 herbei gezogen wer- den, welcher lautet: „Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind.“ Diese Bestimmung soll inhaltlich, bloss sprachlich überarbeitet, an die bisherige Regelung im Strafgesetzbuch anknüpfen (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1142; BÄNZIGER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 30).
2.3 Anhand der angeführten Literatur und den dort enthaltenen Hinweisen auf die Rechtsprechung bedarf es für die Anhebung der Untersuchung einer Handlung durch die zuständige Behörde bzw. durch deren Vertreter. Impli- zit gefordert ist damit ein menschliches Tätigwerden (vgl. die Begriffsbe- deutung von „handeln“ als „etwas tun“, „vorgehen“, „verfahren“, „einen Ent- schluss ausführen“, in: WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Güters- loh/München 2006, S. 598). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch die italienische Fassung des Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche klarer- weise ebenfalls von einem menschlichen Tun auszugehen scheint („…, so- no competenti le autorità in cui fu compiuto il primo atto d’istruzione“). Mit der mittels automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts erfolgten Messung liegt demnach noch keine Ermittlungshandlung vor. Als solche kann nur ei- ne gestützt auf die Auswertung des Verkehrsüberwachungsgerätes erfolgte Handlung gelten, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Vorliegend gab die Zuger Polizei erst nach Auswertung des Verkehrsüberwachungsge- rätes durch ihr Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Luzern vom 4. Juni 2009 zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers (act. 4.2) zu er- kennen, dass sie gegenüber einem zu jenem Zeitpunkt noch unbekannten Täter den Verdacht hinsichtlich der fraglichen Verkehrsregelverletzung hegt. Solange die Verkehrsregelverletzung bloss durch ein automatisches Verkehrsüberwachungsgerät festgehalten wird, droht dem Täter lediglich die Strafverfolgung. Solange die zuständigen Behörden gestützt darauf keine weiteren Schritte unternehmen, kann nicht von einer Anhebung der
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Untersuchung im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB (sog. forum prae- ventionis) gesprochen werden.
Der vom Gesuchsteller erwähnte Fall, in welchem ein Polizist mit einer Ra- darpistole auf das zu schnell fahrende Fahrzeug zielt und der Lenker als- dann einige Meter später von der Polizei angehalten wird, kann vorliegend nicht zur Herleitung einer Analogie herangezogen werden. Auch in diesem Fall nimmt die Polizei erst eine Verfolgungshandlung vor, nachdem sie von der Verkehrsregelverletzung Kenntnis genommen hat und gestützt auf die- se Erkenntnis zur Anhaltung des Lenkers schreitet.
2.4 Nach dem Gesagten wurde vorliegend die Untersuchung gegen A. zuerst mit dessen Einvernahme vom 25. Mai 2009 durch die Kantonspolizei Zürich zum Verkehrsunfall in Y. vom selben Tag angehoben (act. 4.8). Demnach ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, alle A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 22. Oktober 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.