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75_IV_139

BGE 75 IV 139

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Français CH
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Verfahren. No 30.

500 fr. et remis, en garantie des engagements assumes

en vertu du eontrat, une eedule hypothooaire de 10 000 fr.

Bien qu'il eut ete eonvenu que ee titre ne devait pas etre

aliene, Muggler l'a vendu, le Iendemain, 8. Zurieh, pour

le prix de 7000 fr.

Un confüt de for s'est eleve entre les autorites zuriehoises,

qui, sur denonciation de Wildberger, avaient ouvert une

enquete, et Ies autorites vaudeises. La Chambre d 'aecusa-

tion du Tribunal federal a declare ces demieres eompe-

tentes.

Extrait des motifs :

1. -

Bien que l'annonce qui a engage Wildberger 8.

entrer en rapport avec le prevenu ait paru dans un jour-

nal zurichois, Muggler en a vraisemblablement etabli le

texte a Vevey, d'ou il l'a expedie. C'est a Vevey egale-

ment qu 'ont eu lieu les pourparlers au cours desquels il

a trompe Wildberger sur la situation de l'entreprise et

l'a decide a promettre un versement de 20 000 fr., a

payer 5500 fr. et a lui remettre une cedule de 10 000 fr.

S'il s'est rendu coupable d'une escroquerie, c'est a Vevey

qu'il a agi.

A supposer que la cedule lui ait ete eonfiee, il aurait,

en-la vendant, abuse de la eonfiance de Wildberger. Ce

delit aurait ete commis a Zurich, lieu de la vente.

2. -

D'apres le Ministere public zurichois, il faudrait

juger Muggler dans le canton de Vaud pour l'escroquerie

et, en cas d'acquittement, le defärer aux tribunaux zuri-

chois, qui statueraient sur l'inculpation d'abus de eon-

:fiance. Pareil mode de faire ne se concilierait pas avec

l'art. 350 eh. 1 CP. Cette disposition ne vise pas seulement

l'incµlpe poursuivi pour deux ou plusieurs infractions

co:Ihmises en divers lieux. Elle s'applique encore, par

analogie, quand il a commis une seule infraction, mais

que, selon sa qualification, plusieurs lieux d'execution

entrent en ligne de compte (inculpation alternative). Le

for doit alors etre determine d'apres le premier ou le second

I

&...

Verfahren. No 31.

139

alinea de l'art. 350 eh. 1, suivant que les infractions que

peut constituer I'acte incrimine sont passibles de peines

identiques ou differentes. Il appartient au tribunal reconnu

competent de proceder a la qualification sur la base de

tous les faits de la cause. En l'espece, il n'est d'ailleurs

pas exclu que Muggler ait commis a la fois une esero-

querie (en ce qui concerne les versements de 5000 et de

500 fr.) et un abus de eonfiance.

L'escroquerie etant menacee d'une peine plus grave

que I'abus de confiance, la competence des autorites

vaudoises decoule de I'art. 350 eh. 1 al. 1 CP.

31. Entseheid der Anklagekammer vom 29. JuJi 1949. i. S.

Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwalt-

sehaft des Kantons Zilrieh und Proeuratore pubblieo sopra-

eenerlno.

Art. 350 Zif/. 1, 343 und 346 StGB. Im interkantonalen Verhältnis

kommt eine Handh~ng bei der Bestimmung des Gerichtsstandes

nach Art. 350 Ziff. 1 nur dann in Betracht, wenn im Kanton

des Begehungsortes die Verfolgung aufgenommen worden ist.

Begriff der Verfolgung.

Art. 350 eh. 1, 343 et 346 OP. En appliquant l'art. 350 eh. 1 CP

dans les rapports intercantonaux, on ne peut tenir compte

d'une infraction que si eile est poursuivie dans le canton ou

elle a ete commise. Notion de la poursuite.

Art. 350, cijra 1, 343 e 346 OP. Applicando l'art. 350, cp. 1, CP nei

rapporti intercantonali, si puo tener conto d'un reato soltanto

se si procede nel Cantone in cui e stato commesso. Nozione del

procedimento.

Paul Schüpfer wurde in Zürich wegen Veruntreuung

gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und im Bezirk Kulm (Aargau)

wegen wiederholter Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch gemäss Art. 62 MFG in Untersttchung gezogen.

Der im zweiten Falle mitangeschuldigte Erwin Hediger

gab bei seiner Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft

Basel an, Schüpfer habe bei einer gemeinsamen Autofahrt

nach Lugano am 1. Mai 1947 in der Nähe von Faido einen

140

Verfahren. No 31.

zur Mitfahrt eingeladenen unbekannten Tessiner ange-

griffen, um ihm sein Geld wegzunehmen. Schüpfer bestritt,

den Tessiner in dieser Absicht geschlagen zu haben.

Am 11. Juni 1949 überwies die Staatsanwaltschaft des

Kantons Aargau die Akten unter Berufung auf Art. 350

Ziff. 1 Abs. 1 StGB den tessinischen Behörden, weil von

den Schüpfer zur Last gelegten Taten der im Tessin began-

gene Raub oder Raubversuch mit der schwersten Strafe

bedroht sei. Der Procuratore pubblico sopracenerino lehnte

jedoch die Übernahme der Strafverfolgung mit Schreiben

vom 20. Juni 1949 ab. Er machte geltend, die im Tessin

begangene Tat habe trotz seinen Nachforschungen nicht

besser abgeklärt werden können; der Angegriffene, der

keine Anzeige erstattet habe, habe sich nicht ermitteln

lassen; angesichts der widersprechenden Aussagen Hedi-

gers und Schüpfers lasse sich die Anschuldigung gegen

Schüpfer nicht beweisen; Schüpfer müsste daher in diesem

Punkte freigesprochen werden; die Anschuldigung, mit

der die Abtretung der Strafverfolgung an die tessinischen

Behörden begründet werde, sei somit hinfällig.

Mit Eingabe vom 25. Juni 1949 ersuchte hierauf die

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Anklagekam-

mer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichts-

standes. Sie beantragt, die tessinischen, eventuell die zür-

cherischen Behörden seien als zuständig zu erklären. Der

Procuratore pubblico sopracenerino hält an der in seinem

Schreiben vom 20. Juni dargelegten Auffassung fest. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betrachtet die

tessinischen Behörden als zuständig.

Die 4.nklagekammer zieht in Erwägung:

Art. 350 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass jemand wegen

mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer

Handlungen verfolgt wird. ·verfolgung wegen einer straf-

baren Handlung liegt vor, wenn eine Straf-, Untersuchungs-

oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen

oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie

Verfahren. No 31.

141

jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder

wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand

einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Straf-

antrages gemacht worden ist.

Die Entscheidung darüber, ob ein Strafverfahren statt-

finden soll, steht nach Art. ~43 und 346 StGB den Behörden

I des Kantons zu, wo der Täter (wirklich oder angeblich)

gehandelt hat, sofern ein der kantonalen Gerichtsbarkeit

unterstelltes Delikt in Frage steht. Im interkantonalen

Verhältnis zählt also eine Handlung bei der Bestimmung

des Gerichtsstandes nach Art. 350 Zi:ff. 1 nur dann mit '

wenn im Kanton, wo sie ausgeführt wurde oder ausge-

führt worden sein soll, im angegebenen Sinne die Verfol-

gung aufgenommen worden ist. Sehen die Behörden dieses

Kantons von sich aus keinen Anlass zur Einleitung eines

Strafverfahrens, und ist den Behörden dieses Kantons auch

keine Strafanzeige bezw. kein Strafantrag zugegangen, so

fällt die betreffende Handlung bei der Anwendung von

Art. 350 Zi:ff. 1 ausser Betracht, auch wenn die Behörden

eines andern Kantons finden, dass sie verfolgt werden

sollte.

Im vorliegenden Falle ist die Verfolgung wegen Raubs

bezw. Raubversuchs im Kanton Tessin nicht aufgenom-

men worden. Denn der Verletzte hat keine Anzeige er-

stattet, und der Procuratore pubblico hat die von ihm

erwähnten Erhebungen nur zur Überprüfung der ihm von

der aargauischen Staatsanwaltschaft übermittelten An-

gaben durchgeführt und daraufhin die Verfolgung sofort

abgelehnt, weil zu wenig Anhaltspunkte für das behaup-

tete Verbrechen vorhanden seien.

Beim Entscheid darüber, welchem Kanton nach Art. 350

Zi:ff. 1 die Verfolgung Schüpfers zukommt, sind demnach

nur die Tatbestände der Veruntreuung und der Entwen-

dung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zu berücksich-

tigen. Von diesen beiden Delikten ist das zuerst genannte,

im Kanton Zürich begangene mit der schwereren Strafe

bedroht.

Verfahren. No 32.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Zürich werden als berechtigt

und verpflichtet erklärt, Paul Schüpfer wegen der ihm vor-

geworfenen Delikte der Veruntreuung und der Entwen-

dung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch zu verfolgen und

zu beurteilen.

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mal

1949 i. S. Perret-GentiJ ·gegen GeneraJprokurator des Kantons

Bern.

Art. 270 Abs.1, Art. 251Abs.1 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde

steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser

kann sie auch gegen den Willen des Angeklagten ein.legen. Die

Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bun-

desstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vor-

mund zu eröffnen.

-

Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nu,llite

appartient non seulement 8. l'accuse, mais encore 8. son tuteur.

Ce dernier peut aussi deposer un pourvoi contre la volonte de

l'accuse. Dans les causes penales federales, les decisions des

autorites cantonales doivent etre communiquees 8. l'accuse et

8. son tute-ur.

Art. 270 ep. 1 e 251 ep. 1 PPF. Il diritto d'interporre u.n ricorso

per cassazione non spetta soltanto all'accusato, ma anche al

su,o tu.tore, il quale puo ricorrere and1e se l'ac<msato non vu,ole.

NeUe cause penali federali le sentenz.e delle autorit8. cantonali

debbono essere comunicate all'accusato e al suo tutore.

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde

binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht

massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides

einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Er-

öffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel

in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Ver-

treter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2,

215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Falle

hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten

stattgefunden. Dieser persönlich konnte daher die Nich-

Verfahren. No 32.

ygkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als

sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen

und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abge-

laufen.

Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevor-

mundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde

zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte

ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen

(Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren selber

verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160).

Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern,

hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vorinund-

schaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angele-

genheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB)

und ihm einen· Vertreter für alle rechtlichen Angelegen-

heiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Gesetz niinmt auf

den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur msofern

Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei

wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormun-

deten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.

Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund

nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2

ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des

Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die

Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu hande1n.

Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte

(Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.);

der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevor-

mundeten ausüben (BGE 41 II 556, 68 II 145). Ein solches

Recht aber ist die Befugnis zur Ein1egung eines Rechts-

mittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.

Ist de,r Vormund berechtigt, im Namen des Bevormun-

deten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu

erklären, so ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen

Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Par-

teien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin

auszulegen, dass in Fällen, wo der An_geklagte bevormundet