Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und ver- steigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wur- den dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zu- sammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kan- tonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C., wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK- Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwalt- schaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nid- walden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfah- rensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24).
B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellung- nahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer- den (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB, DI 10 2 AB, DI 10 36 AB).
C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zu- ständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom
- 3 -
13. September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zu- ständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am
14. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie bei- spielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straf- prozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessord- nung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befug- nis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar
- 4 -
1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Ge- suchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Be- stimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Hand- lung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausge- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausfüh- rungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten be- stimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätig- keit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinfluss- tes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftat- bestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufent- haltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem
- 5 -
die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwer- deführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungs- fähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Gene- ralprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshand- lungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zu- dem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist je- doch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführun- gen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pa- kete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen.
2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Bege- hungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel- Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereiche- rung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögens- verfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ih- ren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.
- 6 -
2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat began- gen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwen- dung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend – mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). All- gemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als ver- folgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs- tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen ange- hoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Er- mittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstands- begründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).
2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass. Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht.
- 7 -
2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Nidwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zu- ständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am
E. 14 September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie bei- spielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straf- prozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessord- nung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befug- nis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar
- 4 -
1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Ge- suchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Be- stimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Hand- lung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausge- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausfüh- rungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten be- stimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätig- keit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinfluss- tes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftat- bestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufent- haltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem
- 5 -
die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwer- deführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungs- fähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Gene- ralprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshand- lungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zu- dem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist je- doch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführun- gen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pa- kete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen.
2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Bege- hungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel- Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereiche- rung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögens- verfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ih- ren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.
- 6 -
2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat began- gen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwen- dung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend – mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). All- gemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als ver- folgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs- tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen ange- hoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Er- mittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstands- begründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).
2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass. Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht.
- 7 -
2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Nidwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
- KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsgegner Gegenstand Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.15 - 2 - Sachverhalt: A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und ver- steigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wur- den dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zu- sammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kan- tonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C., wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK- Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwalt- schaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nid- walden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfah- rensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24). B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellung- nahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer- den (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB, DI 10 2 AB, DI 10 36 AB). C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zu- ständig zu erklären (act. 1). Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom - 3 -
- September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zu- ständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am
- September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie bei- spielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
- September 2009, E. 1.2 und 1.4). 1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straf- prozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessord- nung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befug- nis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar - 4 - 1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Ge- suchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
- 2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Be- stimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Hand- lung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausge- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. 2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausfüh- rungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten be- stimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätig- keit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinfluss- tes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftat- bestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufent- haltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom
- Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem - 5 - die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwer- deführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungs- fähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Gene- ralprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshand- lungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zu- dem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist je- doch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführun- gen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pa- kete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen. 2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Bege- hungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel- Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
- März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
- Februar 2010, E. 2.5). In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereiche- rung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögens- verfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ih- ren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten. - 6 - 2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat began- gen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwen- dung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend – mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). All- gemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als ver- folgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs- tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.). Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen ange- hoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Er- mittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstands- begründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3). 2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass. Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht. - 7 - 2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 8 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. November 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
KANTON NIDWALDEN, Verhöramt Nidwalden, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern, Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2010.15
- 2 -
Sachverhalt:
A. A., wohnhaft in Z./NW, wird des mehrfachen Betrugs verdächtigt. Er soll auf der Auktionsplattform ricardo.ch verschiedene Münzen angeboten und ver- steigert haben, obwohl er über diese nicht verfügte. Diverse Personen wur- den dadurch angeblich geschädigt, hatten sie den Kaufpreis doch offenbar geleistet, aber keine resp. nur minderwertige Ware erhalten. In diesem Zu- sammenhang erstattete B. am 16. November 2009 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige gegen A. Für verschiedene Ermittlungen, u.a. die Befragung von A., überwies die Kantonspolizei Bern den Fall an das Polizeikommando Nidwalden (AK-Nr. SU 09 4410 AB insb. Nr. 5-7 bzw. 84, 85, 88). Weitere Anzeigen gingen am 18. Dezember 2009 und 12. März 2010 bei den Kan- tonspolizeien Aargau und Graubünden ein. Anzeigeerstatter waren C., wohnhaft in Y./AG und D., wohnhaft in X./GR. Die Kantonspolizei Aargau sandte die Anzeige zuständigkeitshalber an den Kanton Nidwalden (AK- Nr. DI 10 2 AB Nr. 3, 5 in fine, 18). Die Kantonspolizei bzw. Staatsanwalt- schaft Graubünden ersuchten die zuständigen Behörden des Kantons Nid- walden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. und später um Verfah- rensübernahme (AK-Nr. DI 10 36 AB Nr. 1-3, 24).
B. Am 14. April 2010 ersuchte das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt um Verfahrensübernahme, was diese ablehnte. In der Folge lud das Verhöramt Nidwalden die Staatsanwaltschaften Aargau und Graubünden sowie die Generalprokuratur des Kantons Bern zur Stellung- nahme bezüglich Gerichtsstand ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer- den (vgl. Akten zur Gerichtsstandsfrage: AK-Nr. SU 09 4410 AB, DI 10 2 AB, DI 10 36 AB).
C. Am 2. September 2010 gelangte der Kanton Nidwalden, vertreten durch dessen Verhöramt, mit einem Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt den Antrag, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten zu- ständig zu erklären (act. 1).
Der Kanton Bern bzw. dessen Generalprokuratur beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 9. September 2010, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Der Eventualantrag sei abzuweisen (act. 3). Mit Stellungnahme vom
- 3 -
13. September 2010 stellt der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, den Antrag, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt seien als nicht zuständig zu erklären. Vielmehr sei Bern zu- ständig (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den beteiligten Parteien am
14. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kan- tone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, Rz 12 in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grund- sätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., Rz 15 m.w.H. sowie bei- spielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom
21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Straf- prozess des Kantons Nidwalden vom 1. Januar 1989 [Strafprozessord- nung; NG 263.1]). Bezüglich der beiden Gesuchsgegner steht diese Befug- nis der Generalprokuratur des Kantons Bern bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu (Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1] bzw. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar
- 4 -
1997 [SG 257.100]). Der Gesuchsteller hat zudem mit den beiden Ge- suchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführer mehrerer deliktischer Handlungen verdächtigt (vgl. Sachverhalt lit. A). Zunächst ist zu untersuchen, ob der Gerichtsstand für alle nach Art. 340 StGB bestimmt werden kann (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 261, 264, 267). Gemäss Abs. 1 der genannten Be- stimmung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Hand- lung die Behörden des Ortes zuständig wo die strafbare Handlung ausge- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 340 Abs. 1 Satz 1 StGB primär der Ausfüh- rungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten be- stimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätig- keit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinfluss- tes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraftat- bestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufent- haltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermitt- lungs- bzw. Abspeicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich um Betrugsfälle, welche er über das Internet begangen haben soll. Da er die Angebote auf ricardo.ch anscheinend jeweils auf einem Computer in Deutschland erstellt hat (act. 1 S. 2 ff.), liegt der Ausführungsort gemäss obstehenden Ausführungen dort. Sowohl der Internetanschluss wie der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers waren im Moment der Eingabe in Deutschland (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom
11. Oktober 2005, E. 3.4). Mit dem Aufschalten der Angebote fand zudem
- 5 -
die Ausführungshandlung des Betrugs in Deutschland statt. Der Beschwer- deführer täuschte damit über seinen Leistungswillen und seine Leistungs- fähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die Ware im Falle eines Vertragsabschlusses zu liefern (vgl. Entscheid des Bundes- strafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3 in fine). Die Gene- ralprokuratur des Kantons Bern hält dem entgegen, die Ausführungshand- lungen hätten auch in Basel-Stadt stattgefunden, denn die Geschädigten hätten das Geld auf ein Konto des Beschwerdeführers in Basel-Stadt überwiesen, wo dieser das Geld auch gleich wieder abgehoben habe. Zu- dem habe der Beschwerdeführer Pakete mit praktisch wertlosen Münzen an die Geschädigten in Basel abgeschickt (act. 3). Ausführungsort ist je- doch weder jener der Be- noch der Entreicherung. Vielmehr dienen diese Angaben zur Bestimmung des Erfolgsortes (vgl. nachstehende Ausführun- gen). Bei der Aufgabe des Paketes sodann handelt es sich um keine für die Täuschung erforderliche Handlung. Zum Zeitpunkt des Versandes der Pa- kete war diese bereits erreicht und die schädigende Vermögensdisposition überdies schon vorgenommen.
2.3 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 340 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts sub- sidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Bege- hungsort. Der Kanton Nidwalden ist der Ansicht, der Erfolg trete am Ort der beabsichtigten Bereicherung ein (act. 1), wohingegen der Kanton Basel- Stadt die Auffassung vertritt, nicht der Ort der Bereicherung sondern jener der schädigenden Vermögensverfügung sei massgebend (act. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010, E. 2.5).
In concreto wurden alle Einzahlungen auf ein Konto des Beschwerdefüh- rers bei der Bank E., Filiale W., geleistet (act. 1 S. 2ff.), womit die Bereiche- rung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Die schädigenden Vermögens- verfügungen und damit die Entreicherungen sind demgegenüber in den Kantonen Bern, Aargau und Graubünden, in welchen die Geschädigten ih- ren Wohnsitz haben, erfolgt. Der Erfolg ist demnach gemäss obgenannter Rechtsprechung an mehreren Orten eingetreten.
- 6 -
2.4 Führt weder der Ausführungs- noch der Erfolgsort gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB zu einer Zuständigkeit, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn ein Täter eine Tat began- gen hat. Da dem Beschwerdeführer vorliegend aber mehrere deliktische Handlungen vorgeworfen werden, kommt Art. 344 Abs. 1 StGB zur Anwen- dung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 137, 261, 267). Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat be- gangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der ande- ren Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen – wie vorliegend – mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). All- gemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als ver- folgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vor- nahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigs- tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/ BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.).
Die erste Strafanzeige erfolgte im Kanton Bern (vgl. Sachverhalt lit. A), womit dieser zeitlich gesehen zuerst die Untersuchungshandlungen ange- hoben hat. Demnach befindet sich dort das forum praeventionis. Erste Er- mittlungshandlungen haben für sich allein nur dann keine gerichtsstands- begründende Wirkung, wenn im jeweiligen Kanton kein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 155 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 2.3).
2.5 Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht kein Anlass. Entsprechendes wird vom Gesuchsteller oder den Gesuchsgegnern auch nicht vorgebracht.
- 7 -
2.6 Nach dem Gesagten sind gemäss Eventualantrag des Gesuchstellers die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. November 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Verhöramt Nidwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalprokuratur des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.