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76_IV_202

BGE 76 IV 202

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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202

Verfahren. N° 43.

273 al. 1 litt. b PPF). Quant aux contradictions qui, selon

le pourvoi, existeraient entre des faits constates par

l'arret, elles ne constituent pas un motif de cassation. Sont,

en effet, seuls determinants les faits auxquels la Cour vau-

doise a attache des consequences juridiques. La recourante

reconnait q-q.e, d'apres la decision attaquee, elle etait tou-

jours disposee a seconder son mari et agissait dans un des-

sein lucratif. C'est evidemment de ces faits que la Cour

cantonale a deduit le caractere professionnel des infrac-

tions. Les constatations divergentes qu'elle a pu reprendre

du jugement du Tribunal de police sont des lors saus valeur.

43. Entscheid der Anklagekammer vom 30. Juni 1950 i. S. Gene-

ralprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

1. Die Anklagekammer hat nicht zu prüfen, ob eine den Gerichts-

stand beeinflussende Strafverfolgung zu Recht eingestellt wor-

den ist (Erw. 2).

2. Der Beschuldigte ist selbst dann für alle ihm noch zur Last

gelegten Handlungen am Begehungsort der mit der schwersten

Strafe bedrohten Tat zu verfolgen, wenn das wegen dieser Tat

angehobene Verfahren eingestellt worden ist, ohne mit den an

anderen Orten angehobenen Verfahren vereinigt worden zu sein.

Von diesem Gerichtsstand ist nur aus triftigen Gründen -

ge-

stützt auf Art. 263 BStP -

abzuweichen (Erw. 3).

Art. 350 eh. 1 al. 1 GP.

1. La Chambre d'accusation n'a pas a verifier si une poursuite

penale propre a influer sur le for a ete abandonnee a juste titre

(consid. 2).

2. Le prevenu doit etre poursuivi pour toutes les infractions encore

retenues a sa charge au lieu ou il a commis celle qui est passible

de la peine la plus grave, alors meme que la poursuite conse-

cutive a cette derniere infraction a ete abandonnee avant la

jonction des enquetes executees ailleurs. Seules des raisons

serieuses permettent de deroger a ce principe en vertu de

l'art. 263 PPF (consid. 3).

Art. 350cifra1 cp.1 GP.

1. La Camera d'accusa non deve esaminare se un procedimento

penale, ehe influisce sul foro, sia stato abbandonato a buon

diritto (consid. 2).

2. L'imputato dev'essere perseguito, per tutti i reati ancora rite-

nuti a suo carico, dalle autorita del luogo ove ha commesso

quello punibile con la pena piU grave, quand'anche il proce-

L

Verfahren. No 43.

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dimento per questo reato sia stato abbandonato prima della

riunione delle procedure iniziate altrove. Solo dei motivi seri

autorizzano una deroga a questo principio in virtu dell'art. 263

PPF (consid. 3).

A. -

Am 12. April 1949 reichte die in Genf wohnende

Ida Leiser gesch. Gfeller bei den Behörden des Kantons

Genf gegen ihren in Feldbrunnen (Solothurn) wohnenden

früheren Ehemann Theophil Gfeller Strafklage wegen Ver-

nachlässigung der Unterstützungspflicht ein.

Am 3. November 1949 ging bei der bernischen Kantons-

polizei in Biel eine Strafanzeige der Louise Graber ein, die

einem unbekannten Täter vorwarf, er habe in Biel eine

Damenarmbanduhr im Werte von Fr. 60.- gestohlen.

Als Täter verdächtigt wurde Theophil Gfeller.

Die beiden Untersuchungen wurden getrennt durchge-

führt. In Genf wurde Gfeller dem Polizeigericht (Tribunal

de Police) überwiesen. Da sich Gfeller mit der Klägerin

verständigte, verfügte es in der Verhandlung vom 27. März

1950 : « Plainte suspendue -

cause rayee du röle sauf

recharge. >>

Am 29. März 1950 liess Louise Misteli in Solothurn

Theophil Gfeller bei der solothurnischen Kantonspolizei

wegen einer im Kanton Solothurn verübten Veruntreuung

an Fr. 273.90 anzeigen. Der Untersuchungsrichter von

Solothurn-Lebern, der die Untersuchung eröffnete, schrieb

den Genfer Behörden am 18. April 1950, gemäss Bericht

des Zentralpolizeibüros stehe Gfeller in Genf wegen Ver-

nachlässigung der Unterstützungspflicht in Strafunter-

suchung, und ersuchte um Zusendung der Akten zur Prü-

fung der Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des

Kantons Genf entsprach am 21. April dem Begehren und

äusserte die Ansicht, er halte die Solothurner Behörden

für zuständig, Gfeller zu verfolgen. Am 26. April 1950 ant-

wortete der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern,

der solothurnische Gerichtsstand werde anerkannt.

Am 27. April 1950 bewilligte der Untersuchungsrichter

von Solothurn-Lebern auf Ansuchen des Untersuchungs-

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Verfahren. N° 43.

richters von Biel gegen Gfeller eine Hausdurchsuchung,

nachdem er auf Begehren der gleichen Behörde eine solche

schon im November 1949 angeordnet hatte. Am 5. Mai

1950 wurde Gfe-ller durch das Untersuchungsrichteramt

Solothurn-Lebern wegen des Bieler Falles einvernommen.

Am gleichen Tage teilte hierauf der Untersuchungsrichter

von Solothurn-Lebern dem Untersuchungsrichter von Biel

mit, dass Gfeller in Solothurn wegen Veruntreuung und

wegen der in Genf angezeigten Vernachlässigung der Un-

terstützungspflicht verfolgt werde, und bat um Äusserung

zur Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kan -

tons Bern, dem die Sache unterbreitet wurde, bezeichnete

mit Schreiben vom 11. Mai 1950 an den Untersuchungs-

richter von Biel den bernischen Gerichtsstand als unzweck-

mässig, weil nicht angenommen werden könne, dass Gfeller

die Uhr gestohlen habe. Er ersuchte daher den Unter-

suchungsrichter, beim Staatsanwalt des Seelandes Antrag

auf Aufhebung der Untersuchung gegen Gfeller zu stellen

und das Verfahren erneut gegen unbekannte Täterschaft

zu eröffnen. Der Untersuchungsrichter von Biel tat das am

26. Mai, und der Staatsanwalt des Seelandes stimmte am

31. Mai zu, worauf der Generalprokurator des Kantons

Bern am 10. Juni 1950 das Schreiben des Untersuchungs-

richters von Solothurn-Lebern vom 5. Mai dahin beant-

wortete, dass mit Rücksicht auf die Einstellung des Ver-

fahrens gegen Gfeller wegen Diebstahls der bernische Ge-

richtsstand unzweckmässig sei. Der Untersuchungsrichter

von Solothurn-Lebern antwortete am 13. Juni 1950, dass

er diese Auffassung nicht teile; für die bernische Gerichts-

barkeit sprächen auch die Umstände, dass Gfeller im Kan-

ton Bern heimatberechtigt sei und die Ehescheidung, die

für das Verfahren wegen Vernachlässigung der Unter-

stützungspflichten nicht ohne Bedeutung sei, in Biel aus-

gesprochen worden sei.

B. -

Mit Gesuch vom 15. Juni 1950 beantragt der Ge-

neralprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des

Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Solothurn seien

1

._L

Verfahren. No 43.

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zur Verfolgung und Beurteilung der von Gfeller began-

genen Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären.

Er macht geltend, BGE 71 IV 60 treffe nicht zu, weil im

vorliegenden Falle die Strafverfahren noch nicht vereinigt

worden seien, die Einstellung des Bieler Verfahrens also

nicht einen Wechsel, sondern im Gegenteil die Beibehaltung

des Gerichtsstandes zur Folge habe, wenn Solothurn zu-

ständig erklärt werde. Dieser Gerichtsstand sei auch

zweckmässiger, weil Gfeller im Kanton Solothurn wohne

und daher die solothurnischen Behörden bei einem gegen-

teiligen Entscheid der Anklagekammer den bernischen

Rechtshülfe leisten müssten.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat

durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern

Gegenbemerkungen anbringen lassen. Das Untersuchungs-

richteramt macht geltend, es sei nicht zulässig, wie die

bernischen Behörden es getan hätten, die Beantwortung

einer_Gerichtsstandsfrage hinauszuschieben, um inzwischen

das Verfahren einstellen zu können. Das Solothurner Ver-

fahren sei nicht vorgerückter als das bernische; in Solo-

thurn sei bis jetzt bloss die Einvernahme des Angeklagten

erfolgt. Die geltend gemachten Zweckmässigkeitsgründe

für den solothurnischen Gerichtsstand bestünden nicht;

Gfeller sei zu allen Tatbeständen schon einvernommen

worden; er brauche nur noch vor Gericht zu erscheinen.

Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern beruft

sich ferner erneut auf die in seinem Schreiben vom 13. Juni

1950 genannten Gründe (Bürgerrecht, Gerichtsstand der

Ehescheidung).

Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

l. -

Diebstahl (Art. 137 StGB) ist mit schwererer Strafe

bedroht als Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Vernach-

lässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB).

Nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Gfeller daher im Kan-

ton Bern zu verfolgen und zu beurteilen, wenn die Straf-

verfolgung wegen Diebstahls, die am 31. Mai 1950 von den

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Verfahren. No 43.

bernischen Behörden eingestellt worden ist, bei der Be-

stimmung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden muss.

2. -

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine Gerichts-

standsregel für den Fall, wo jemand wegen mehrerer, an

verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen ver-

folgt wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt bei tatsäch-

licher Verfolgung, nicht schon dann, wenn jemand rich-

tigerweise verfolgt werden sollte. Ob jemand wegen einer

bestimmten Handlung zu verfolgen sei, bestimmen die

Behörden des Kantons, in dem sie ausgeführt worden ist.

Deren Entscheid, dass jemand für die betreffende Handlung

nicht oder nicht mehr zu verfolgen sei, ist fiir die Anklage-

kammer des Bundesgerichts verbindlich (BGE 75 IV 139 ff.)

Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an, ob

die bernischen Behörden, wie der Untersuchungsrichter von

Solothurn-Lebern glaubt, das Verfahren wegen Diebstahls

gegen Gfeller unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene

weitere Beweisaufnahmen bloss mit Rücksicht auf den

Gerichtsstandsstreit eingestellt haben oder ob die Einstel-

lung objektiv gerechtfertigt war.

3. -

Eine andere Frage ist, ob durch die Einstellung des

Verfahrens wegen Diebstahls Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB

unanwendbar geworden ist oder ob für die Anwendung

dieser Bestimmung genügt, dass der Beschuldigte einmal

wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter straf-

barer Handlungen verfolgt war. Für den Fall, dass die Ver-

folgung der mehreren Handlungen im Zeitpunkt der (teil-

weisen) Einstellung des Verfahrens bereits in die Hand der

Behörden ein und desselben Kantons gelegt worden war,

hat das Bundesgericht diese Frage. wiederholt dahin ent-

schieden, dass die Einstellung für sich allein den nachträg-

lichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertige

(BGE 71 IV 60). Dagegen wurde bisher offen gelassen,

welcher Gerichtsstand gelte, wenn die Verfolgung der mit

der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, bevor

die in verschiedenen Kantonen durchgeführten Strafver-

fahren vereinigt worden sind; denn in einem Falle dieser

Verfahren. No 43.

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Art, den die Anklagekammer zu beurteilen hatte, recht-

fertigte es sich, jedenfalls gestützt auf Art. 263 BStP über

die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat hinwegzusehen

und die andere Tat an ihrem Begehungsorte verfolgen zu

lassen (BGE 73 IV 140 ff.). Allein die Antwort auf die

grundsätzliche Frage kann nicht anders lauten als im

Falle, wo die Einstellung wegen der mit der schwersten

Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver-

folgung erfolgt. Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB begründet den

Gerichtsstand des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe

bedrohte Tat verübt worden ist, unabhängig davon, ob

auch die anderen gleichzeitig verfolgten Handlungen an

diesem Orte verfolgt oder ob dafür an anderen Orten be-

sondere Verfahren durchgeführt werden. Nicht erst die

tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die

Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung für mehrere an ver-

schiedenen Orten verübte strafbare Handlungen schafft

den Gerichtsstand des Art. 350 . .Auch praktische Gründe

sprechen für diese Lösung. Die Kantone sollen nicht da-

durch, dass sie den Gerichtsstandsverhandlungen aus dem

Wege gehen oder sie verzögern und über die in ihrem Kan-

ton verübte Handlung vorweg einen Einstellungsbeschluss

fassen oder ein Urteil fällen, sich der Pflicht entziehen

können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten

Handlungen zu übernehmen. Nur triftige Gründe, welche

die .Anwendung des Art. 263 BStP rechtfertigen, entheben

sie dieser Pflicht, gleich wie die Rechtsprechung der An-

klagekammer das auch in den Fällen annimmt, wo die Ein-

stellung der Strafverfolgung wegen der mit der schwersten

Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver-

fahren erfolgt (BGE 71 IV 60).

4. -

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Insbesondere

ist der Umstand, dass Gfeller in Feldbrunnen wohnt, nicht

entscheidend; die Rechtshülfe, die der Kanton Solothurn

zu leisten haben wird, kann bei dieser einfachen Strafsache

nicht erheblich sein, und die Entfernung zwischen dem

Wohnsitz des Beschuldigten und dem Gerichtssitz Biel ist

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Verfahren. N° 43.

nicht gross. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem

in BGE 73 IV 140 beurteilten, wo die Anklagekammer es

nicht für gerechtfertigt hielt, einen in der Nähe von Win-

terthur eingetretenen Verkehrsunfall im Kanton Tessin

verfolgen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte hier wäh-

rend wenigen Tagen gleichzeitig wegen Verdachts der

Hehlerei an Gold verfolgt worden war.

Auch der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von

Solothurn-Lebern am 26. April 1950 sich als zuständig

anerkannt hat, Gfeller wegen der in Genf verfolgten Ver-

nachlässigung der Unterstützungspflicht weiterzuverfolgen,

ändert nichts. Diese Anerkennung war gegenstandslos,

da das Verfahren in Genf vom dortigen Polizeigericht schon

am 27. März 1950 eingestellt und nachher nicht wieder

aufgenommen worden war. Selbst wenn die Meinung bei

der Überweisung der Akten nach Solothurn die. gewesen

sein sollte, dass es nun wieder aufgenommen werden solle,

bestünde kein Grund, deswegen vom bernischen Gerichts-

stand abzuweichen. Die Gründe, die den Gerichtsstand Biel

im Verhältnis zu Solothurn nicht als offensichtlich un-

zweckmässig erscheinen lassen, machen ihn auch im Ver-

hältnis .zu Genf nicht unhaltbar.

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und

verpflichtet erklärt, Theophil Gfeller zu verfolgen und zu

beurteilen.

Vgl. auch Nr. 31 und 39. -

Voir aussi n 08 31 et 39.

IMPRL'\'IERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

209

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom G. Oktober

1950 i. S. Kaiser und Attenhofer gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt.

Art. 6 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn der Staat des Be-

gehungsortes die Schweiz ersucht, den Täter zu verfolgen und

zu beurteilen.

L'art. 6 OP ne s'applique pas seulement lorsque l'Etat ou l'infrac-

tion a ete corrunise invite la Suisse a en poursuivre et juger

l'auteur.

L'art. 6 OP non e applicabile soltanto quando lo Stato, ove fu

commesso il reato, chiede alla Svizzera di perseguirne e giudi-

carne l'autore.

Die Schweizerbürger Alfred Kaiser und Willy Attenhofer

wurden wegen im Auslande (Frankreich und Italien) be-

gangener strafbarer Handlungen, für die das schweizerische

Recht die Auslieferung zulässt und nach deren Begehung

sie sieh in die Schweiz zurückbegeben hatten, gestützt auf

Art. 6 StGB in Basel verfolgt und verurteilt. Sie fochten

die Verurteilung mit Nichtigkeitsbeschwerde an, u.a. mit

der Begründung, dass dazu ein Begehren des ausländischen

Staates der Begehung um Übernahme der Strafverfolgung

erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliege. Die Be-

schwerde wird abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. -

Art. 6 Zi:ff. 1 StGB unterwirft den Schweizer, der

im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, für wel-

ches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt,

dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wenn die Tat auch

nach dem Gesetz des Begehungsortes strafbar ist und der

Täter sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossen-

14

AS 76 IV -

1950