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202 Verfahren. N° 43. 273 al. 1 litt. b PPF). Quant aux contradictions qui, selon le pourvoi, existeraient entre des faits constates par l'arret, elles ne constituent pas un motif de cassation. Sont, en effet, seuls determinants les faits auxquels la Cour vau- doise a attache des consequences juridiques. La recourante reconnait q-q.e, d'apres la decision attaquee, elle etait tou- jours disposee a seconder son mari et agissait dans un des- sein lucratif. C'est evidemment de ces faits que la Cour cantonale a deduit le caractere professionnel des infrac- tions. Les constatations divergentes qu'elle a pu reprendre du jugement du Tribunal de police sont des lors saus valeur.
43. Entscheid der Anklagekammer vom 30. Juni 1950 i. S. Gene- ralprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
1. Die Anklagekammer hat nicht zu prüfen, ob eine den Gerichts- stand beeinflussende Strafverfolgung zu Recht eingestellt wor- den ist (Erw. 2).
2. Der Beschuldigte ist selbst dann für alle ihm noch zur Last gelegten Handlungen am Begehungsort der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zu verfolgen, wenn das wegen dieser Tat angehobene Verfahren eingestellt worden ist, ohne mit den an anderen Orten angehobenen Verfahren vereinigt worden zu sein. Von diesem Gerichtsstand ist nur aus triftigen Gründen - ge- stützt auf Art. 263 BStP - abzuweichen (Erw. 3). Art. 350 eh. 1 al. 1 GP.
1. La Chambre d'accusation n'a pas a verifier si une poursuite penale propre a influer sur le for a ete abandonnee a juste titre (consid. 2).
2. Le prevenu doit etre poursuivi pour toutes les infractions encore retenues a sa charge au lieu ou il a commis celle qui est passible de la peine la plus grave, alors meme que la poursuite conse- cutive a cette derniere infraction a ete abandonnee avant la jonction des enquetes executees ailleurs. Seules des raisons serieuses permettent de deroger a ce principe en vertu de l'art. 263 PPF (consid. 3). Art. 350cifra1 cp.1 GP.
1. La Camera d'accusa non deve esaminare se un procedimento penale, ehe influisce sul foro, sia stato abbandonato a buon diritto (consid. 2).
2. L'imputato dev'essere perseguito, per tutti i reati ancora rite- nuti a suo carico, dalle autorita del luogo ove ha commesso quello punibile con la pena piU grave, quand'anche il proce- L Verfahren. No 43. 203 dimento per questo reato sia stato abbandonato prima della riunione delle procedure iniziate altrove. Solo dei motivi seri autorizzano una deroga a questo principio in virtu dell'art. 263 PPF (consid. 3). A. - Am 12. April 1949 reichte die in Genf wohnende Ida Leiser gesch. Gfeller bei den Behörden des Kantons Genf gegen ihren in Feldbrunnen (Solothurn) wohnenden früheren Ehemann Theophil Gfeller Strafklage wegen Ver- nachlässigung der Unterstützungspflicht ein. Am 3. November 1949 ging bei der bernischen Kantons- polizei in Biel eine Strafanzeige der Louise Graber ein, die einem unbekannten Täter vorwarf, er habe in Biel eine Damenarmbanduhr im Werte von Fr. 60.- gestohlen. Als Täter verdächtigt wurde Theophil Gfeller. Die beiden Untersuchungen wurden getrennt durchge- führt. In Genf wurde Gfeller dem Polizeigericht (Tribunal de Police) überwiesen. Da sich Gfeller mit der Klägerin verständigte, verfügte es in der Verhandlung vom 27. März 1950 : « Plainte suspendue - cause rayee du röle sauf recharge. >> Am 29. März 1950 liess Louise Misteli in Solothurn Theophil Gfeller bei der solothurnischen Kantonspolizei wegen einer im Kanton Solothurn verübten Veruntreuung an Fr. 273.90 anzeigen. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern, der die Untersuchung eröffnete, schrieb den Genfer Behörden am 18. April 1950, gemäss Bericht des Zentralpolizeibüros stehe Gfeller in Genf wegen Ver- nachlässigung der Unterstützungspflicht in Strafunter- suchung, und ersuchte um Zusendung der Akten zur Prü- fung der Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kantons Genf entsprach am 21. April dem Begehren und äusserte die Ansicht, er halte die Solothurner Behörden für zuständig, Gfeller zu verfolgen. Am 26. April 1950 ant- wortete der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern, der solothurnische Gerichtsstand werde anerkannt. Am 27. April 1950 bewilligte der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern auf Ansuchen des Untersuchungs- 204 Verfahren. N° 43. richters von Biel gegen Gfeller eine Hausdurchsuchung, nachdem er auf Begehren der gleichen Behörde eine solche schon im November 1949 angeordnet hatte. Am 5. Mai 1950 wurde Gfe-ller durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern wegen des Bieler Falles einvernommen. Am gleichen Tage teilte hierauf der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern dem Untersuchungsrichter von Biel mit, dass Gfeller in Solothurn wegen Veruntreuung und wegen der in Genf angezeigten Vernachlässigung der Un- terstützungspflicht verfolgt werde, und bat um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kan - tons Bern, dem die Sache unterbreitet wurde, bezeichnete mit Schreiben vom 11. Mai 1950 an den Untersuchungs- richter von Biel den bernischen Gerichtsstand als unzweck- mässig, weil nicht angenommen werden könne, dass Gfeller die Uhr gestohlen habe. Er ersuchte daher den Unter- suchungsrichter, beim Staatsanwalt des Seelandes Antrag auf Aufhebung der Untersuchung gegen Gfeller zu stellen und das Verfahren erneut gegen unbekannte Täterschaft zu eröffnen. Der Untersuchungsrichter von Biel tat das am
26. Mai, und der Staatsanwalt des Seelandes stimmte am
31. Mai zu, worauf der Generalprokurator des Kantons Bern am 10. Juni 1950 das Schreiben des Untersuchungs- richters von Solothurn-Lebern vom 5. Mai dahin beant- wortete, dass mit Rücksicht auf die Einstellung des Ver- fahrens gegen Gfeller wegen Diebstahls der bernische Ge- richtsstand unzweckmässig sei. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern antwortete am 13. Juni 1950, dass er diese Auffassung nicht teile ; für die bernische Gerichts- barkeit sprächen auch die Umstände, dass Gfeller im Kan- ton Bern heimatberechtigt sei und die Ehescheidung, die für das Verfahren wegen Vernachlässigung der Unter- stützungspflichten nicht ohne Bedeutung sei, in Biel aus- gesprochen worden sei. B. - Mit Gesuch vom 15. Juni 1950 beantragt der Ge- neralprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Solothurn seien 1 ._L Verfahren. No 43. 205 zur Verfolgung und Beurteilung der von Gfeller began- genen Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären. Er macht geltend, BGE 71 IV 60 treffe nicht zu, weil im vorliegenden Falle die Strafverfahren noch nicht vereinigt worden seien, die Einstellung des Bieler Verfahrens also nicht einen Wechsel, sondern im Gegenteil die Beibehaltung des Gerichtsstandes zur Folge habe, wenn Solothurn zu- ständig erklärt werde. Dieser Gerichtsstand sei auch zweckmässiger, weil Gfeller im Kanton Solothurn wohne und daher die solothurnischen Behörden bei einem gegen- teiligen Entscheid der Anklagekammer den bernischen Rechtshülfe leisten müssten.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern Gegenbemerkungen anbringen lassen. Das Untersuchungs- richteramt macht geltend, es sei nicht zulässig, wie die bernischen Behörden es getan hätten, die Beantwortung einer_Gerichtsstandsfrage hinauszuschieben, um inzwischen das Verfahren einstellen zu können. Das Solothurner Ver- fahren sei nicht vorgerückter als das bernische ; in Solo- thurn sei bis jetzt bloss die Einvernahme des Angeklagten erfolgt. Die geltend gemachten Zweckmässigkeitsgründe für den solothurnischen Gerichtsstand bestünden nicht ; Gfeller sei zu allen Tatbeständen schon einvernommen worden ; er brauche nur noch vor Gericht zu erscheinen. Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern beruft sich ferner erneut auf die in seinem Schreiben vom 13. Juni 1950 genannten Gründe (Bürgerrecht, Gerichtsstand der Ehescheidung). Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
l. - Diebstahl (Art. 137 StGB) ist mit schwererer Strafe bedroht als Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Vernach- lässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB). Nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Gfeller daher im Kan- ton Bern zu verfolgen und zu beurteilen, wenn die Straf- verfolgung wegen Diebstahls, die am 31. Mai 1950 von den 206 Verfahren. No 43. bernischen Behörden eingestellt worden ist, bei der Be- stimmung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden muss.
2. - Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine Gerichts- standsregel für den Fall, wo jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen ver- folgt wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt bei tatsäch- licher Verfolgung, nicht schon dann, wenn jemand rich- tigerweise verfolgt werden sollte. Ob jemand wegen einer bestimmten Handlung zu verfolgen sei, bestimmen die Behörden des Kantons, in dem sie ausgeführt worden ist. Deren Entscheid, dass jemand für die betreffende Handlung nicht oder nicht mehr zu verfolgen sei, ist fiir die Anklage- kammer des Bundesgerichts verbindlich (BGE 75 IV 139 ff.) Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an, ob die bernischen Behörden, wie der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern glaubt, das Verfahren wegen Diebstahls gegen Gfeller unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene weitere Beweisaufnahmen bloss mit Rücksicht auf den Gerichtsstandsstreit eingestellt haben oder ob die Einstel- lung objektiv gerechtfertigt war.
3. - Eine andere Frage ist, ob durch die Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB unanwendbar geworden ist oder ob für die Anwendung dieser Bestimmung genügt, dass der Beschuldigte einmal wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter straf- barer Handlungen verfolgt war. Für den Fall, dass die Ver- folgung der mehreren Handlungen im Zeitpunkt der (teil- weisen) Einstellung des Verfahrens bereits in die Hand der Behörden ein und desselben Kantons gelegt worden war, hat das Bundesgericht diese Frage. wiederholt dahin ent- schieden, dass die Einstellung für sich allein den nachträg- lichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertige (BGE 71 IV 60). Dagegen wurde bisher offen gelassen, welcher Gerichtsstand gelte, wenn die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, bevor die in verschiedenen Kantonen durchgeführten Strafver- fahren vereinigt worden sind ; denn in einem Falle dieser Verfahren. No 43. 207 Art, den die Anklagekammer zu beurteilen hatte, recht- fertigte es sich, jedenfalls gestützt auf Art. 263 BStP über die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat hinwegzusehen und die andere Tat an ihrem Begehungsorte verfolgen zu lassen (BGE 73 IV 140 ff.). Allein die Antwort auf die grundsätzliche Frage kann nicht anders lauten als im Falle, wo die Einstellung wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver- folgung erfolgt. Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB begründet den Gerichtsstand des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, unabhängig davon, ob auch die anderen gleichzeitig verfolgten Handlungen an diesem Orte verfolgt oder ob dafür an anderen Orten be- sondere Verfahren durchgeführt werden. Nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung für mehrere an ver- schiedenen Orten verübte strafbare Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 350 . .Auch praktische Gründe sprechen für diese Lösung. Die Kantone sollen nicht da- durch, dass sie den Gerichtsstandsverhandlungen aus dem Wege gehen oder sie verzögern und über die in ihrem Kan- ton verübte Handlung vorweg einen Einstellungsbeschluss fassen oder ein Urteil fällen, sich der Pflicht entziehen können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten Handlungen zu übernehmen. Nur triftige Gründe, welche die .Anwendung des Art. 263 BStP rechtfertigen, entheben sie dieser Pflicht, gleich wie die Rechtsprechung der An- klagekammer das auch in den Fällen annimmt, wo die Ein- stellung der Strafverfolgung wegen der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver- fahren erfolgt (BGE 71 IV 60).
4. - Solche Gründe liegen hier nicht vor. Insbesondere ist der Umstand, dass Gfeller in Feldbrunnen wohnt, nicht entscheidend ; die Rechtshülfe, die der Kanton Solothurn zu leisten haben wird, kann bei dieser einfachen Strafsache nicht erheblich sein, und die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Beschuldigten und dem Gerichtssitz Biel ist 208 Verfahren. N° 43. nicht gross. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem in BGE 73 IV 140 beurteilten, wo die Anklagekammer es nicht für gerechtfertigt hielt, einen in der Nähe von Win- terthur eingetretenen Verkehrsunfall im Kanton Tessin verfolgen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte hier wäh- rend wenigen Tagen gleichzeitig wegen Verdachts der Hehlerei an Gold verfolgt worden war. Auch der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern am 26. April 1950 sich als zuständig anerkannt hat, Gfeller wegen der in Genf verfolgten Ver- nachlässigung der Unterstützungspflicht weiterzuverfolgen, ändert nichts. Diese Anerkennung war gegenstandslos, da das Verfahren in Genf vom dortigen Polizeigericht schon am 27. März 1950 eingestellt und nachher nicht wieder aufgenommen worden war. Selbst wenn die Meinung bei der Überweisung der Akten nach Solothurn die. gewesen sein sollte, dass es nun wieder aufgenommen werden solle, bestünde kein Grund, deswegen vom bernischen Gerichts- stand abzuweichen. Die Gründe, die den Gerichtsstand Biel im Verhältnis zu Solothurn nicht als offensichtlich un- zweckmässig erscheinen lassen, machen ihn auch im Ver- hältnis .zu Genf nicht unhaltbar. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Theophil Gfeller zu verfolgen und zu beurteilen. Vgl. auch Nr. 31 und 39. - Voir aussi n 08 31 et 39. IMPRL'\'IERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 209
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom G. Oktober 1950 i. S. Kaiser und Attenhofer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Art. 6 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn der Staat des Be- gehungsortes die Schweiz ersucht, den Täter zu verfolgen und zu beurteilen. L'art. 6 OP ne s'applique pas seulement lorsque l'Etat ou l'infrac- tion a ete corrunise invite la Suisse a en poursuivre et juger l'auteur. L'art. 6 OP non e applicabile soltanto quando lo Stato, ove fu commesso il reato, chiede alla Svizzera di perseguirne e giudi- carne l'autore. Die Schweizerbürger Alfred Kaiser und Willy Attenhofer wurden wegen im Auslande (Frankreich und Italien) be- gangener strafbarer Handlungen, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt und nach deren Begehung sie sieh in die Schweiz zurückbegeben hatten, gestützt auf Art. 6 StGB in Basel verfolgt und verurteilt. Sie fochten die Verurteilung mit Nichtigkeitsbeschwerde an, u.a. mit der Begründung, dass dazu ein Begehren des ausländischen Staates der Begehung um Übernahme der Strafverfolgung erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliege. Die Be- schwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen :
1. - Art. 6 Zi:ff. 1 StGB unterwirft den Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, für wel- ches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wenn die Tat auch nach dem Gesetz des Begehungsortes strafbar ist und der Täter sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossen- 14 AS 76 IV - 1950