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Verfahren. N° 43.
273 al. 1 litt. b PPF). Quant aux contradictions qui, selon
le pourvoi, existeraient entre des faits constates par
l'arret, elles ne constituent pas un motif de cassation. Sont,
en effet, seuls determinants les faits auxquels la Cour vau-
doise a attache des consequences juridiques. La recourante
reconnait q-q.e, d'apres la decision attaquee, elle etait tou-
jours disposee a seconder son mari et agissait dans un des-
sein lucratif. C'est evidemment de ces faits que la Cour
cantonale a deduit le caractere professionnel des infrac-
tions. Les constatations divergentes qu'elle a pu reprendre
du jugement du Tribunal de police sont des lors saus valeur.
43. Entscheid der Anklagekammer vom 30. Juni 1950 i. S. Gene-
ralprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn.
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
1. Die Anklagekammer hat nicht zu prüfen, ob eine den Gerichts-
stand beeinflussende Strafverfolgung zu Recht eingestellt wor-
den ist (Erw. 2).
2. Der Beschuldigte ist selbst dann für alle ihm noch zur Last
gelegten Handlungen am Begehungsort der mit der schwersten
Strafe bedrohten Tat zu verfolgen, wenn das wegen dieser Tat
angehobene Verfahren eingestellt worden ist, ohne mit den an
anderen Orten angehobenen Verfahren vereinigt worden zu sein.
Von diesem Gerichtsstand ist nur aus triftigen Gründen -
ge-
stützt auf Art. 263 BStP -
abzuweichen (Erw. 3).
Art. 350 eh. 1 al. 1 GP.
1. La Chambre d'accusation n'a pas a verifier si une poursuite
penale propre a influer sur le for a ete abandonnee a juste titre
(consid. 2).
2. Le prevenu doit etre poursuivi pour toutes les infractions encore
retenues a sa charge au lieu ou il a commis celle qui est passible
de la peine la plus grave, alors meme que la poursuite conse-
cutive a cette derniere infraction a ete abandonnee avant la
jonction des enquetes executees ailleurs. Seules des raisons
serieuses permettent de deroger a ce principe en vertu de
l'art. 263 PPF (consid. 3).
Art. 350cifra1 cp.1 GP.
1. La Camera d'accusa non deve esaminare se un procedimento
penale, ehe influisce sul foro, sia stato abbandonato a buon
diritto (consid. 2).
2. L'imputato dev'essere perseguito, per tutti i reati ancora rite-
nuti a suo carico, dalle autorita del luogo ove ha commesso
quello punibile con la pena piU grave, quand'anche il proce-
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dimento per questo reato sia stato abbandonato prima della
riunione delle procedure iniziate altrove. Solo dei motivi seri
autorizzano una deroga a questo principio in virtu dell'art. 263
PPF (consid. 3).
A. -
Am 12. April 1949 reichte die in Genf wohnende
Ida Leiser gesch. Gfeller bei den Behörden des Kantons
Genf gegen ihren in Feldbrunnen (Solothurn) wohnenden
früheren Ehemann Theophil Gfeller Strafklage wegen Ver-
nachlässigung der Unterstützungspflicht ein.
Am 3. November 1949 ging bei der bernischen Kantons-
polizei in Biel eine Strafanzeige der Louise Graber ein, die
einem unbekannten Täter vorwarf, er habe in Biel eine
Damenarmbanduhr im Werte von Fr. 60.- gestohlen.
Als Täter verdächtigt wurde Theophil Gfeller.
Die beiden Untersuchungen wurden getrennt durchge-
führt. In Genf wurde Gfeller dem Polizeigericht (Tribunal
de Police) überwiesen. Da sich Gfeller mit der Klägerin
verständigte, verfügte es in der Verhandlung vom 27. März
1950 : « Plainte suspendue -
cause rayee du röle sauf
recharge. >>
Am 29. März 1950 liess Louise Misteli in Solothurn
Theophil Gfeller bei der solothurnischen Kantonspolizei
wegen einer im Kanton Solothurn verübten Veruntreuung
an Fr. 273.90 anzeigen. Der Untersuchungsrichter von
Solothurn-Lebern, der die Untersuchung eröffnete, schrieb
den Genfer Behörden am 18. April 1950, gemäss Bericht
des Zentralpolizeibüros stehe Gfeller in Genf wegen Ver-
nachlässigung der Unterstützungspflicht in Strafunter-
suchung, und ersuchte um Zusendung der Akten zur Prü-
fung der Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des
Kantons Genf entsprach am 21. April dem Begehren und
äusserte die Ansicht, er halte die Solothurner Behörden
für zuständig, Gfeller zu verfolgen. Am 26. April 1950 ant-
wortete der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern,
der solothurnische Gerichtsstand werde anerkannt.
Am 27. April 1950 bewilligte der Untersuchungsrichter
von Solothurn-Lebern auf Ansuchen des Untersuchungs-
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richters von Biel gegen Gfeller eine Hausdurchsuchung,
nachdem er auf Begehren der gleichen Behörde eine solche
schon im November 1949 angeordnet hatte. Am 5. Mai
1950 wurde Gfe-ller durch das Untersuchungsrichteramt
Solothurn-Lebern wegen des Bieler Falles einvernommen.
Am gleichen Tage teilte hierauf der Untersuchungsrichter
von Solothurn-Lebern dem Untersuchungsrichter von Biel
mit, dass Gfeller in Solothurn wegen Veruntreuung und
wegen der in Genf angezeigten Vernachlässigung der Un-
terstützungspflicht verfolgt werde, und bat um Äusserung
zur Gerichtsstandsfrage. Der Generalprokurator des Kan -
tons Bern, dem die Sache unterbreitet wurde, bezeichnete
mit Schreiben vom 11. Mai 1950 an den Untersuchungs-
richter von Biel den bernischen Gerichtsstand als unzweck-
mässig, weil nicht angenommen werden könne, dass Gfeller
die Uhr gestohlen habe. Er ersuchte daher den Unter-
suchungsrichter, beim Staatsanwalt des Seelandes Antrag
auf Aufhebung der Untersuchung gegen Gfeller zu stellen
und das Verfahren erneut gegen unbekannte Täterschaft
zu eröffnen. Der Untersuchungsrichter von Biel tat das am
26. Mai, und der Staatsanwalt des Seelandes stimmte am
31. Mai zu, worauf der Generalprokurator des Kantons
Bern am 10. Juni 1950 das Schreiben des Untersuchungs-
richters von Solothurn-Lebern vom 5. Mai dahin beant-
wortete, dass mit Rücksicht auf die Einstellung des Ver-
fahrens gegen Gfeller wegen Diebstahls der bernische Ge-
richtsstand unzweckmässig sei. Der Untersuchungsrichter
von Solothurn-Lebern antwortete am 13. Juni 1950, dass
er diese Auffassung nicht teile; für die bernische Gerichts-
barkeit sprächen auch die Umstände, dass Gfeller im Kan-
ton Bern heimatberechtigt sei und die Ehescheidung, die
für das Verfahren wegen Vernachlässigung der Unter-
stützungspflichten nicht ohne Bedeutung sei, in Biel aus-
gesprochen worden sei.
B. -
Mit Gesuch vom 15. Juni 1950 beantragt der Ge-
neralprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des
Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Solothurn seien
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Verfahren. No 43.
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zur Verfolgung und Beurteilung der von Gfeller began-
genen Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären.
Er macht geltend, BGE 71 IV 60 treffe nicht zu, weil im
vorliegenden Falle die Strafverfahren noch nicht vereinigt
worden seien, die Einstellung des Bieler Verfahrens also
nicht einen Wechsel, sondern im Gegenteil die Beibehaltung
des Gerichtsstandes zur Folge habe, wenn Solothurn zu-
ständig erklärt werde. Dieser Gerichtsstand sei auch
zweckmässiger, weil Gfeller im Kanton Solothurn wohne
und daher die solothurnischen Behörden bei einem gegen-
teiligen Entscheid der Anklagekammer den bernischen
Rechtshülfe leisten müssten.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat
durch das Untersuchungsrichteramt Solothurn-Lebern
Gegenbemerkungen anbringen lassen. Das Untersuchungs-
richteramt macht geltend, es sei nicht zulässig, wie die
bernischen Behörden es getan hätten, die Beantwortung
einer_Gerichtsstandsfrage hinauszuschieben, um inzwischen
das Verfahren einstellen zu können. Das Solothurner Ver-
fahren sei nicht vorgerückter als das bernische; in Solo-
thurn sei bis jetzt bloss die Einvernahme des Angeklagten
erfolgt. Die geltend gemachten Zweckmässigkeitsgründe
für den solothurnischen Gerichtsstand bestünden nicht;
Gfeller sei zu allen Tatbeständen schon einvernommen
worden; er brauche nur noch vor Gericht zu erscheinen.
Der Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern beruft
sich ferner erneut auf die in seinem Schreiben vom 13. Juni
1950 genannten Gründe (Bürgerrecht, Gerichtsstand der
Ehescheidung).
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
l. -
Diebstahl (Art. 137 StGB) ist mit schwererer Strafe
bedroht als Veruntreuung (Art. 140 StGB) und Vernach-
lässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB).
Nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Gfeller daher im Kan-
ton Bern zu verfolgen und zu beurteilen, wenn die Straf-
verfolgung wegen Diebstahls, die am 31. Mai 1950 von den
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bernischen Behörden eingestellt worden ist, bei der Be-
stimmung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden muss.
2. -
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist eine Gerichts-
standsregel für den Fall, wo jemand wegen mehrerer, an
verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen ver-
folgt wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt bei tatsäch-
licher Verfolgung, nicht schon dann, wenn jemand rich-
tigerweise verfolgt werden sollte. Ob jemand wegen einer
bestimmten Handlung zu verfolgen sei, bestimmen die
Behörden des Kantons, in dem sie ausgeführt worden ist.
Deren Entscheid, dass jemand für die betreffende Handlung
nicht oder nicht mehr zu verfolgen sei, ist fiir die Anklage-
kammer des Bundesgerichts verbindlich (BGE 75 IV 139 ff.)
Daher kommt im vorliegenden Falle nichts darauf an, ob
die bernischen Behörden, wie der Untersuchungsrichter von
Solothurn-Lebern glaubt, das Verfahren wegen Diebstahls
gegen Gfeller unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene
weitere Beweisaufnahmen bloss mit Rücksicht auf den
Gerichtsstandsstreit eingestellt haben oder ob die Einstel-
lung objektiv gerechtfertigt war.
3. -
Eine andere Frage ist, ob durch die Einstellung des
Verfahrens wegen Diebstahls Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB
unanwendbar geworden ist oder ob für die Anwendung
dieser Bestimmung genügt, dass der Beschuldigte einmal
wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter straf-
barer Handlungen verfolgt war. Für den Fall, dass die Ver-
folgung der mehreren Handlungen im Zeitpunkt der (teil-
weisen) Einstellung des Verfahrens bereits in die Hand der
Behörden ein und desselben Kantons gelegt worden war,
hat das Bundesgericht diese Frage. wiederholt dahin ent-
schieden, dass die Einstellung für sich allein den nachträg-
lichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertige
(BGE 71 IV 60). Dagegen wurde bisher offen gelassen,
welcher Gerichtsstand gelte, wenn die Verfolgung der mit
der schwersten Strafe bedrohten Tat eingestellt wird, bevor
die in verschiedenen Kantonen durchgeführten Strafver-
fahren vereinigt worden sind; denn in einem Falle dieser
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Art, den die Anklagekammer zu beurteilen hatte, recht-
fertigte es sich, jedenfalls gestützt auf Art. 263 BStP über
die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat hinwegzusehen
und die andere Tat an ihrem Begehungsorte verfolgen zu
lassen (BGE 73 IV 140 ff.). Allein die Antwort auf die
grundsätzliche Frage kann nicht anders lauten als im
Falle, wo die Einstellung wegen der mit der schwersten
Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver-
folgung erfolgt. Art. 350 Ziff. 1 .Abs. 1 StGB begründet den
Gerichtsstand des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist, unabhängig davon, ob
auch die anderen gleichzeitig verfolgten Handlungen an
diesem Orte verfolgt oder ob dafür an anderen Orten be-
sondere Verfahren durchgeführt werden. Nicht erst die
tatsächliche Vereinigung der Verfahren, sondern schon die
Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung für mehrere an ver-
schiedenen Orten verübte strafbare Handlungen schafft
den Gerichtsstand des Art. 350 . .Auch praktische Gründe
sprechen für diese Lösung. Die Kantone sollen nicht da-
durch, dass sie den Gerichtsstandsverhandlungen aus dem
Wege gehen oder sie verzögern und über die in ihrem Kan-
ton verübte Handlung vorweg einen Einstellungsbeschluss
fassen oder ein Urteil fällen, sich der Pflicht entziehen
können, die Verfolgung der in anderen Kantonen verübten
Handlungen zu übernehmen. Nur triftige Gründe, welche
die .Anwendung des Art. 263 BStP rechtfertigen, entheben
sie dieser Pflicht, gleich wie die Rechtsprechung der An-
klagekammer das auch in den Fällen annimmt, wo die Ein-
stellung der Strafverfolgung wegen der mit der schwersten
Strafe bedrohten Tat erst nach Vereinigung der Strafver-
fahren erfolgt (BGE 71 IV 60).
4. -
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Insbesondere
ist der Umstand, dass Gfeller in Feldbrunnen wohnt, nicht
entscheidend; die Rechtshülfe, die der Kanton Solothurn
zu leisten haben wird, kann bei dieser einfachen Strafsache
nicht erheblich sein, und die Entfernung zwischen dem
Wohnsitz des Beschuldigten und dem Gerichtssitz Biel ist
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Verfahren. N° 43.
nicht gross. Der Fall unterscheidet sich wesentlich von dem
in BGE 73 IV 140 beurteilten, wo die Anklagekammer es
nicht für gerechtfertigt hielt, einen in der Nähe von Win-
terthur eingetretenen Verkehrsunfall im Kanton Tessin
verfolgen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte hier wäh-
rend wenigen Tagen gleichzeitig wegen Verdachts der
Hehlerei an Gold verfolgt worden war.
Auch der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von
Solothurn-Lebern am 26. April 1950 sich als zuständig
anerkannt hat, Gfeller wegen der in Genf verfolgten Ver-
nachlässigung der Unterstützungspflicht weiterzuverfolgen,
ändert nichts. Diese Anerkennung war gegenstandslos,
da das Verfahren in Genf vom dortigen Polizeigericht schon
am 27. März 1950 eingestellt und nachher nicht wieder
aufgenommen worden war. Selbst wenn die Meinung bei
der Überweisung der Akten nach Solothurn die. gewesen
sein sollte, dass es nun wieder aufgenommen werden solle,
bestünde kein Grund, deswegen vom bernischen Gerichts-
stand abzuweichen. Die Gründe, die den Gerichtsstand Biel
im Verhältnis zu Solothurn nicht als offensichtlich un-
zweckmässig erscheinen lassen, machen ihn auch im Ver-
hältnis .zu Genf nicht unhaltbar.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und
verpflichtet erklärt, Theophil Gfeller zu verfolgen und zu
beurteilen.
Vgl. auch Nr. 31 und 39. -
Voir aussi n 08 31 et 39.
IMPRL'\'IERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom G. Oktober
1950 i. S. Kaiser und Attenhofer gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt.
Art. 6 StGB ist nicht bloss anwendbar, wenn der Staat des Be-
gehungsortes die Schweiz ersucht, den Täter zu verfolgen und
zu beurteilen.
L'art. 6 OP ne s'applique pas seulement lorsque l'Etat ou l'infrac-
tion a ete corrunise invite la Suisse a en poursuivre et juger
l'auteur.
L'art. 6 OP non e applicabile soltanto quando lo Stato, ove fu
commesso il reato, chiede alla Svizzera di perseguirne e giudi-
carne l'autore.
Die Schweizerbürger Alfred Kaiser und Willy Attenhofer
wurden wegen im Auslande (Frankreich und Italien) be-
gangener strafbarer Handlungen, für die das schweizerische
Recht die Auslieferung zulässt und nach deren Begehung
sie sieh in die Schweiz zurückbegeben hatten, gestützt auf
Art. 6 StGB in Basel verfolgt und verurteilt. Sie fochten
die Verurteilung mit Nichtigkeitsbeschwerde an, u.a. mit
der Begründung, dass dazu ein Begehren des ausländischen
Staates der Begehung um Übernahme der Strafverfolgung
erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliege. Die Be-
schwerde wird abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
1. -
Art. 6 Zi:ff. 1 StGB unterwirft den Schweizer, der
im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, für wel-
ches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt,
dem schweizerischen Strafgesetzbuch, wenn die Tat auch
nach dem Gesetz des Begehungsortes strafbar ist und der
Täter sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossen-
14
AS 76 IV -
1950