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73_IV_140

BGE 73 IV 140

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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140 Verfahren. No 36. selber vornehmen dürfen. Für Handlungen, die eine kantonale Behörde selber durchführen kann, ohne in die Zu~ändigkeit der Behörden anderer Kantone einzugreifen, kann die Rechtshilfe nicht beansprucht werden. Dies gilt

z. B. für die Beschaffung von amtlichen Auskünften, die jedem daran Interessierten erteilt werden, zumal für Er- kundigungen bei Ämtern, die kraft Bundesrechts bestehen (Grundbuch-, Handelsregister-, Betreibungs-, Konkurs- ämter usw.). Was namentlich die Betreibungs- und Kon- kursämter anlangt, so kann nach Art. 8 SchKG jeder- mann; der ein Interesse nachweist, die von ihnen geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das hier vorausgesetzte Interesse kann selbstverständlich auch im öffentlichen Recht, z. B. im Strafrecht, begründet sein. Für die baslerische Staatsanwaltschaft wäre es daher das Gegebene gewesen, die von ihr gewünschten Auskünfte direkt vom Konkursamt Luzern zu verlangen. Sie bedurfte der Hilfe des Statthalteramtes nicht. Art. 354 StGB ist daher im vorliegenden Falle nicht anwendbar. Demnach erkennt die Anklagekammer·' Das Gesuch wird abgewiesen.

36. Entscheid der Anklagekammer vom i. Mal 1947 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Zürich gegen Proenratore pnbbllco sottocencrino. Art. 350 Ziff. 1 StGB. Welcher Gerichtsstand gilt, wenn die Ver- folgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat einge- stellt wird, bevor die an verschiedenen Orten durchgeführten Strafverfahren vereinigt worden sind ? Art. 350 eh. 1 OP. Quel est Je for, quand la poursuite de l'infraction punie de la peine la plus grave est abandonnee avant la jonction d'enquetes executees en differents lieux ? Art. 350, ci/ra 1 OP. Quale e il foro quando iI procedimento peJ reato punito con la pena piU grave e abbandonato prima ehe siano congiunte le istruttorie eseguite in diversi luoghi ? Verfahren. No 36. 141 JA. - Am 12. November 1946 traf die Polizei von Winterthur die ersten Erhebungen wegen eines Automobil- unfalles, den M. in der Nähe dieser Stadt verursacht hatte. Sie erstattete am 15. November 1946 gegen M. bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur Strafanzeige wegen fahr- lässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden Be- triebes (Art. 239 StGB) und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande (Art. 59 MFG ). Am 27. November 1946 wurde M. von der Polizei von Lugano wegen Verdachts verbotenen Goldhandels einver- nommen, und im Dezember 1946 liess die Staatsanwalt- schaft des Sottoceneri gegen ihn ein Strafverfahren wegen Hehierei an Gold eröffnen. Nach wenigen Tagen stellte der Untersuchungsrichter es mangels Beweises des subjek- tiven Tatbestandes ein. B. - Mit Gesuch vom 10. April 1947 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Anklagekam- mer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons 1/essin seien zuständig zu erklären, M. wegen Störung eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande zu verfolgen. Sie macht geltend, im Tessin sei nicht nur das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt begangen, sondern auch die Strafuntersuchung zuerst angehoben worden, weil M. dort am 28. Dezember 1946, in Winterthur dagegen erst am 6. Januar 1947 zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei.

0. - Der Staatsanwalt des Sottoceneri beantragt, die Bezirksanwaltschaft Winterthur sei zuständig zu erklären, M. für die ihm in Winterthrir zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen. Die Anklagekammer zieht in Erwäg'Ung : Hehlerei ist mit schwererer Strafe bedroht als fahrläs- sige Störung eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes und Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande. Nach der Regel von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 142 Verfahren. No 36. wären daher die Behörden des Kantons Tessin zuständig, M. für alle ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen, wtinn ihm dort tatsächlich das Verbrechen der Hehlerei noch zur Last gelegt würde. Das ist nun aber nicht mehr der Fall, da das Verfahren wegen Hehlerei schon kurz nach der Eröffnung· wieder eingestellt worden ist. In BGE 71 IV 60 hat die Anklagekammer zwar ausgeführt, die Tatsache, dass wegen Einstellung des Verfahrens ein Teil der in Untersuchung gezogenen Handlungen ausscheidet und nur noch Handlungen zu verfolgen bleiben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden sind, rechtfertige für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichts- standes nicht. Das heisst jedoch nicht, dass über einen Einstellungsbeschluss schlechthin hinweggesehen werden müsse, die Sache also so zu halten sei, als ob der Beschul- digte noch immer für alle Handlungen verfolgt werde, die ihm einmal gleichzeitig zur Last gelegt wurden. Die Ein- stellung soll bloss für sich allein nicht genügen, den Ge- richtsstand zu wechseln. Ändert sie indes die Sachlage so, dass sich ein Wechsel aufdrängt, so ist ihr Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Falle liegt auf der Hand, dass ihr Rech- nung getragen werden muss. Es geht nicht an, einen Ver- kehrsunfall, der sich in der Nähe von Winterthur ereignet hat, durch die Behörden des Kantons Tessin untersuchen und beurteilen zu lassen, bloss weil der Beschuldigte im Tessin vorübergehend wegen Hehlerei verfolgt wurde. Im Gegensatz zu dem Fall, auf den sich das erwähnte Prä- judiz bezieht, sind in der vorliegenden Sache das in Win- terthur und das im Tessin eröffnete Verfahren nie vereinigt worden. Wenn daher die Behörden des Kantons Zürich zuständig erklärt werden, M. für die in ihrem Kanton aus- geführten Handlungen weiterhin zu verfolgen, wird damit nicht.bewirkt, dass die Sache einer Behörde, die sich bereits mit ihr befasst hätte, entzogen und der Behörde eines andern Kantons übertragen oder rückübertragen würde. Vielmehr bleibt damit die Behörde befasst, welche die Verfahren. N° 37. 143 Strafverfolgung von Anfang an an die Hand genommen und stets in der Hand behalten hat. Diese Lösung drängt sich auf jeden Fall unter dem Gesichtspunkt von Art. 263 BStP auf, wie immer auch die Gerichtsstandsfrage nach den ordentlichen Regeln der Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB angesichts der Einstellung der Strafverfolgung wegen Hehlerei entschieden werden müsste. Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, M. zu verfolgen und zu beurteilen.

37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli 1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staats- anwaltschaften der Kantone Bern, Luzern und Neuenburg. Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB). Abweichung vom Gerichts- stand des Art. 350 Ziff. 1 StGB. Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). Derogation au for de l'art. 350 eh. l CP. Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP ). Deroga al foro deU'art. 350 cifra l CP. Aus den Erwägungen :

1. - und 2. - (Ausführungen darüber, dass nach Art. 350 Zifi. 1 Abs. 2 StGB der Gerichtsstand Neuenburg gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP aus Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)

3. - Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im Gebiete des Kantons Luzern ausgeführt, selbst wenn man von den ungefähr dreissig Fällen von Betrug und Bettel absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und die zum Teil verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären sind. Im Kanton Luzern liegen auch der Geburts- und der letzte- Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser heimatberechtigt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als sich dem Richter ernsthaft die Frage stellen wird, ob